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E-4740/2014

E-4740/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-19 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die eritreische Beschwerdeführerin wandte sich am (...) 2012 (Eingangsstempel) an die schweizerische Vertretung in Khartoum und suchte um Schutz nach. Sie begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie aus dem nationalen Dienst in Eritrea desertiert sei und das Land illegal verlassen habe. Im Sudan fühle sie sich nicht sicher, so habe die eritreische Botschaft in Khartoum versucht, sie telefonisch zu erreichen. In der Beilage fand sich eine Kopie des Diploms der Beschwerdeführerin in Journalismus und Kommunikation vom (...) 2009 des "C._______" (ausgestellt am [...] 2011). B. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass die Schweizer Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Gleichzeitig wurde sie mittels eines detaillierten Fragekatalogs aufgefordert, nähere Angaben zu ihrer Person und ihrer Situation in Eritrea sowie im Sudan zu machen. Diesem Aufruf kam sie am 4. Mai 2014 (Eingangsstempel der Schweizer Botschaft) fristgerecht nach und reichte gleichzeitig je eine Kopie einer auf Englisch übersetzten "(...) Card" des Jahres 2011 des eritreischen (...)ministeriums und eines Flüchtlingsausweises des UNHCR vom (...) 2012 ein. C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 - eröffnet am 15. Juli 2014 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass zwar nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund ihrer Flucht aus dem eritreischen Nationaldienst mit ernstzunehmenden Schwierigkeiten zu rechnen habe. Das Leben in Khartoum sei für eritreische Flüchtlinge zudem gewiss nicht einfach, indes - so das BFM - würden im konkreten Fall keine Anhaltspunkte bestehen, welche zur Annahme führen könnten, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. D. Am 11. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Botschaft in Khartoum eine Beschwerde gegen diese Verfügung ein, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang: 26. August 2014). Dabei rügte sie implizit, ihr sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Sie begründete diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen mit der weiterhin andauernden Gefahr, welcher sie - insbesondere als Frau - im Sudan ausgesetzt sei. Sie sei derzeit hochschwanger und lebe mit ihrem Ehemann in Khartoum, wo beide für sudanesische Familien arbeiten könnten. Dieses Leben ohne Niederlassungsbewilligung und ohne Arbeitserlaubnis bedeute indes, dass sie der totalen Willkür ausgeliefert sei. Der Flüchtlingsstatus des UNHCR sei ferner als mangelhaft zu bezeichnen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM bzw. das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch abgefassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.2 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 3 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylsuchende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten.

E. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die Botschaft mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3).

E. 4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Eine Prüfung, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden, da neben einer Vorverfolgung in Eritrea vorliegend auch eine für die Beschwerdeführerin unzumutbare Situation im Sudan vorliegen muss, um eine Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Folglich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sudan den Schutz eines Drittstaates geniesst und es ihr zuzumuten ist, dort zu verbleiben (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist gemäss jüngster Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 5.3 Die seit Januar 2013 verheiratete Beschwerdeführerin christlichen Glaubens gehört eigenen Angaben entsprechend der ethnischen Gruppe der Bilen an und stammt aus D._______ (E._______, Eritrea). Sie habe insgesamt 15 Schuljahre absolviert ([...] 1992 bis [...] 2008, A6 S. 1). Nach den obligatorischen elf Schuljahren sei sie im (...) 2003 für das 12. Schuljahr nach Sawa, dem Grundausbildungszentrum der eritreischen Armee, gegangen, um das obligate Training zu erhalten (A6 S. 2 f.). Im (...) 2005 habe sie für drei Jahre (A6 S. 3) ein Studium am "C._______, (...)" aufgenommen (Abschluss [...] 2009, A1 S. 1 und 4 f.). Nach diesen drei Jahren, im (...) 2008 bzw. im Jahr 2009, habe sie eine Arbeitsstelle als Journalistin für die Sprache der Bilen in einem Radiosender ([...]) erhalten (A1 S. 1, A6 S. 1 und 3). Doch habe sie ihre Arbeit nicht selbständig ausführen können; sie sei immer wieder zensuriert und kontrolliert worden, da sie sich für ihre Ethnie, das Volk der Bilen, eingesetzt habe. Man habe ihr vorgeworfen, ungehorsam und deloyal zu sein und keinen Nationalstolz zu haben. Nach vier Jahren habe sie sich um ein Ausscheiden aus dem Dienst bemüht, was dazu missbraucht wurde, sie öffentlich als schlechtes Beispiel zu verhöhnen (A1 S. 2). Ohne dass sie vorher gewarnt worden sei, habe man sie daraufhin im (...) 2012 auf dem Nachhauseweg festgenommen (A6 S. 2). In einem dunklen Raum habe man sie gefangen gehalten und zwischendurch in herber Manier befragt. Sie habe wenig zu essen und zu trinken und keine medizinische Hilfe erhalten. Nach einem Monat sei sie mit einer Verwarnung entlassen und an ihre alte Arbeitsstelle zurückbeordert worden (A1 S. 2, A6 S. 2). Doch ständig sei sie von ihren Vorgesetzten beobachtet worden. Als sie dann nach E._______ - ihren Heimatort - geschickt worden sei, um an einem Workshop teilzunehmen, habe sie sich entschlossen, dem Druck und der Repression zu entweichen und aus dem Nationaldienst zu desertieren (A1 S. 2, A6 S. 2). Schliesslich sei sie im (...) 2012 in den Sudan ausgereist. Im Shagarab Camp habe sie sich zunächst registrieren lassen (A1 S. 3, A6 S. 4). Mangels Sicherheit - es habe von eritreischen Spionen und Anhän-gern der Rashaida Gang nur so gewimmelt - und Unterstützung sei sie im (...) 2012 nach Khartoum - zunächst zu ihrem Onkel - weiter gereist, wo sie heute lebe. Nachdem ihr Onkel einen Anruf aus der eritreischen Botschaft in Khartoum erhalten habe, in welchem sich jemand nach der Beschwerdeführerin erkundigt habe, habe sie sich ein eigenes Zimmer gesucht (A1 S. 3). Sie und ihr eritreischer Ehemann - F._______ (geboren am [...] 1977; A6 S. 1) - würden heute für sudanesische Familien arbeiten, indem sie Nachhilfeunterricht für Kinder gebe und ihr Ehemann Handwerksarbeiten übernehme - doch reiche dies nicht für das tägliche Leben aus (A6 S. 4). Zudem sei die Situation in Khartoum, wo sie zusammen in einem Einzelzimmer bei einer sudanesischen Familie leben würden, sehr unsicher, da man jederzeit von der sudanesischen Polizei verhaftet und deportiert werden könne - auch wenn man im Besitz einer Flüchtlingskarte sei. Schliesslich müsse man sich dann wieder freikaufen können oder man werde weiter verkauft. Zudem seien viele eritreische Spione im sudanesischen Gesellschaftsleben infiltriert (A6 S. 4 f). Sie wies ferner darauf hin, dass sie - im (...) 2014 - im (...) Monat schwanger sei. Ihr Ehemann sei nach (...) Jahren Dienst ebenfalls desertiert, da er die Ausbeutung des eritreischen Volkes durch die militärische Elite nicht mehr habe mit ansehen können. Die Beschwerdeführerin informierte zudem, dass ihre Eltern und ihre vier Brüder weiterhin in E._______ ansässig seien (A6 S. 1). Das Leben dieser Familienangehörigen sei, seit die Beschwerdeführerin aus dem Land verschwunden sei, in Gefahr.

E. 5.4 Das BFM anerkannte in seiner Verfügung vom 25. Juni 2014, dass die Lage vor Ort bestimmt nicht einfach sei. Dennoch sei es für die Beschwerdeführerin als registrierter Flüchtling möglich, in ein UNHCR-Camp zurückzukehren, wo sie die nötige Versorgung erhalten würde und wo das UNHCR seit einigen Monaten die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt habe. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, erachtete das BFM als unbegründet; das Risiko einer Deportation oder Verschleppung sei allgemein schon als gering zu betrachten. Im konkreten Fall komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin über kein geeignetes Risikoprofil verfüge. Hierzu sei anzumerken, dass das angebliche Telefonat der eritreischen Botschaft, wo sie hätte vorstellig werden müssen, zweifelhaft sei. Zudem sei zu beachten, dass angesichts des bereits zweijährigen Aufenthalts im Sudan davon auszugehen sei, dass aus objektiver Sicht kein wirkliches Verfolgungsinteresse bestehe, zumal keine Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung bestehen würden. Das Leben sei für Flüchtlinge in Khartoum gewiss nicht einfach, indes sei im konkreten Fall darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beide über eine Arbeit und über mindestens einen Familienangehörigen - der Onkel der Beschwerdeführerin - verfügen würden. Die Hürden für eine zumutbare Existenz seien im vorliegenden Fall nicht unüberwindbar, weswegen das Gesuch um Einreise in die Schweiz abzulehnen sei. Daran ändere auch der in der Schweiz lebende Enkel der Tante der Beschwerdeführerin - G._______ (A6 S. 2; N [...]) - nichts.

E. 5.5 In der Beschwerdeschrift vom 11. August 2014 bestand die Beschwerdeführerin - hinsichtlich ihres Lebens im Sudan - darauf, dass ihr Leben immer noch in Gefahr sei. Um sich zu schützen, habe sie sich den Gebräuchen in Khartoum angepasst, so verschleiere sie ihren Körper mit einem Niqab, da sie sonst als Frau immer den Blicken der sudanesischen Männer ausgesetzt sei. Sie lebe mit ihrem Ehemann in einem Zimmer, als Flüchtlinge würden sie über keine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung verfügen. Ihre Arbeitsstelle könnte sie aus purer Willkür verlieren; die Bezahlung ihres Salärs sei nie garantiert. Zudem entführe die sudanesische Polizei Flüchtlinge von der Strasse weg und deportiere diese oder verlange Schmiergelder für deren Freilassung. Das Shagarab Camp sei äusserst unsicher, da eritreische Spione und Mitglieder der Rashaida Gang in das Lager infiltriert seien, welche eine gute Beziehung zu den dort für die Sicherheit zuständigen sudanesischen Sicherheitskräften pflegen würden. Zudem fehle es am Notwendigsten für das Leben: an Nahrung, Pflege und Sicherheit. Schliesslich wies sie darauf hin, dass - weil sie aus dem nationalen Dienst desertiert sei - sie sich in einer gefährlicheren Situation als andere Flüchtlinge befinden würde.

E. 6.1 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat - konkret Sudan - auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Es ist indes im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.).

E. 6.2 Auch wenn das Leben für eritreische Flüchtlinge im Sudan, wie das BFM bereits festgestellt hat, generell nicht einfach ist, bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib in diesem Land nicht zumutbar oder unmöglich ist. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem Camp des UNHCR aufzuhalten, und verfügen über kein freies Aufenthaltsrecht, sondern bedürfen ausserhalb der Lager besonderer Reise- bzw. Aufenthaltsbewilligungen. Die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur - wie von der Beschwerdeführerin festgehalten - mittels entsprechender Bewilligung zugänglich. Dennoch halten sich viele anerkannte eritreische Flüchtlinge nicht in den Camps, sondern illegal in Khartoum auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen bzw. zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist indes das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für eritreische Staatsangehörige, die vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, eher gering, da diese nicht flächendeckend und regelmässig erfolgen. Eine ernsthafte Gefahr kann z.B. für Eritreer bestehen, welche regimekritische Tätigkeiten ausüben, was indes im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3 m.w.H.). Die Situation ist für eine aufgeschlossene Frau wie die Beschwerdeführerin in Khartoum bestimmt nicht einfach, indes ist während ihres über zweijährigen Aufenthalts in dieser Stadt kein besonderes Vorkommnis hervorgetreten. Aus ihren Angaben ist erkennbar, dass sie und ihr Ehemann zusammen in einem Zimmer in Khartoum leben und (zumindest vor der mittlerweile wohl eingetretenen Geburt des Kindes) über verträgliche Arbeitsstellen und ein gemeinhin geregeltes Einkommen verfügen. Auch wenn gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin das Existenzminimum damit nicht gedeckt sei, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass sie sich in einer existenziellen, lebensbedrohlichen Notlage befinden würden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft in Khartoum zu verweisen, welche eine weitere Eingliederung ebenfalls sichert. Sollten die finanziellen Mittel zur Deckung des Existenzminimums in der Tat nicht genügen, steht es der Beschwerdeführerin und ihrer Familie offen, sich erneut an das UNHCR zu wenden und sich einem Flüchtlingslager zuteilen zu lassen. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung gewährleistet ist und auch in der Sicherheitsgewährleistung Fortschritte erzielt wurden. Auch betont das UNHCR, dass nur eine kleine Anzahl von Angehörigen der ethnischen Rashaida in Menschenhandel involviert ist und Misshandlungen begehen (vgl. Rachel Humphris, UNHCR [Hrsg.], Resarch Paper No. 254, Refugees and the Rashaida: human smuggeling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, März 2013, S. 9). Den Akten zufolge weist die Beschwerdeführerin ferner keine enge Bindung zur Schweiz auf, da sich lediglich ein entfernter Verwandter hier aufhält; indes wird nicht aufgeführt, in welcher tatsächlichen Beziehung die Beschwerdeführerin zu diesem steht.

E. 6.3 Zusammenfassend benötigt die Beschwerdeführerin den Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihr zuzumuten. Das BFM hat demnach zur Recht ihre Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Botschaft in Khartoum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4740/2014 Urteil vom 19. Februar 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, B._______, SD-Khartoum, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die eritreische Beschwerdeführerin wandte sich am (...) 2012 (Eingangsstempel) an die schweizerische Vertretung in Khartoum und suchte um Schutz nach. Sie begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie aus dem nationalen Dienst in Eritrea desertiert sei und das Land illegal verlassen habe. Im Sudan fühle sie sich nicht sicher, so habe die eritreische Botschaft in Khartoum versucht, sie telefonisch zu erreichen. In der Beilage fand sich eine Kopie des Diploms der Beschwerdeführerin in Journalismus und Kommunikation vom (...) 2009 des "C._______" (ausgestellt am [...] 2011). B. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass die Schweizer Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Gleichzeitig wurde sie mittels eines detaillierten Fragekatalogs aufgefordert, nähere Angaben zu ihrer Person und ihrer Situation in Eritrea sowie im Sudan zu machen. Diesem Aufruf kam sie am 4. Mai 2014 (Eingangsstempel der Schweizer Botschaft) fristgerecht nach und reichte gleichzeitig je eine Kopie einer auf Englisch übersetzten "(...) Card" des Jahres 2011 des eritreischen (...)ministeriums und eines Flüchtlingsausweises des UNHCR vom (...) 2012 ein. C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 - eröffnet am 15. Juli 2014 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass zwar nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund ihrer Flucht aus dem eritreischen Nationaldienst mit ernstzunehmenden Schwierigkeiten zu rechnen habe. Das Leben in Khartoum sei für eritreische Flüchtlinge zudem gewiss nicht einfach, indes - so das BFM - würden im konkreten Fall keine Anhaltspunkte bestehen, welche zur Annahme führen könnten, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. D. Am 11. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Botschaft in Khartoum eine Beschwerde gegen diese Verfügung ein, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang: 26. August 2014). Dabei rügte sie implizit, ihr sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Sie begründete diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen mit der weiterhin andauernden Gefahr, welcher sie - insbesondere als Frau - im Sudan ausgesetzt sei. Sie sei derzeit hochschwanger und lebe mit ihrem Ehemann in Khartoum, wo beide für sudanesische Familien arbeiten könnten. Dieses Leben ohne Niederlassungsbewilligung und ohne Arbeitserlaubnis bedeute indes, dass sie der totalen Willkür ausgeliefert sei. Der Flüchtlingsstatus des UNHCR sei ferner als mangelhaft zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM bzw. das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch abgefassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

3. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylsuchende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die Botschaft mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Eine Prüfung, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden, da neben einer Vorverfolgung in Eritrea vorliegend auch eine für die Beschwerdeführerin unzumutbare Situation im Sudan vorliegen muss, um eine Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Folglich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sudan den Schutz eines Drittstaates geniesst und es ihr zuzumuten ist, dort zu verbleiben (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist gemäss jüngster Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]). 5.3 Die seit Januar 2013 verheiratete Beschwerdeführerin christlichen Glaubens gehört eigenen Angaben entsprechend der ethnischen Gruppe der Bilen an und stammt aus D._______ (E._______, Eritrea). Sie habe insgesamt 15 Schuljahre absolviert ([...] 1992 bis [...] 2008, A6 S. 1). Nach den obligatorischen elf Schuljahren sei sie im (...) 2003 für das 12. Schuljahr nach Sawa, dem Grundausbildungszentrum der eritreischen Armee, gegangen, um das obligate Training zu erhalten (A6 S. 2 f.). Im (...) 2005 habe sie für drei Jahre (A6 S. 3) ein Studium am "C._______, (...)" aufgenommen (Abschluss [...] 2009, A1 S. 1 und 4 f.). Nach diesen drei Jahren, im (...) 2008 bzw. im Jahr 2009, habe sie eine Arbeitsstelle als Journalistin für die Sprache der Bilen in einem Radiosender ([...]) erhalten (A1 S. 1, A6 S. 1 und 3). Doch habe sie ihre Arbeit nicht selbständig ausführen können; sie sei immer wieder zensuriert und kontrolliert worden, da sie sich für ihre Ethnie, das Volk der Bilen, eingesetzt habe. Man habe ihr vorgeworfen, ungehorsam und deloyal zu sein und keinen Nationalstolz zu haben. Nach vier Jahren habe sie sich um ein Ausscheiden aus dem Dienst bemüht, was dazu missbraucht wurde, sie öffentlich als schlechtes Beispiel zu verhöhnen (A1 S. 2). Ohne dass sie vorher gewarnt worden sei, habe man sie daraufhin im (...) 2012 auf dem Nachhauseweg festgenommen (A6 S. 2). In einem dunklen Raum habe man sie gefangen gehalten und zwischendurch in herber Manier befragt. Sie habe wenig zu essen und zu trinken und keine medizinische Hilfe erhalten. Nach einem Monat sei sie mit einer Verwarnung entlassen und an ihre alte Arbeitsstelle zurückbeordert worden (A1 S. 2, A6 S. 2). Doch ständig sei sie von ihren Vorgesetzten beobachtet worden. Als sie dann nach E._______ - ihren Heimatort - geschickt worden sei, um an einem Workshop teilzunehmen, habe sie sich entschlossen, dem Druck und der Repression zu entweichen und aus dem Nationaldienst zu desertieren (A1 S. 2, A6 S. 2). Schliesslich sei sie im (...) 2012 in den Sudan ausgereist. Im Shagarab Camp habe sie sich zunächst registrieren lassen (A1 S. 3, A6 S. 4). Mangels Sicherheit - es habe von eritreischen Spionen und Anhän-gern der Rashaida Gang nur so gewimmelt - und Unterstützung sei sie im (...) 2012 nach Khartoum - zunächst zu ihrem Onkel - weiter gereist, wo sie heute lebe. Nachdem ihr Onkel einen Anruf aus der eritreischen Botschaft in Khartoum erhalten habe, in welchem sich jemand nach der Beschwerdeführerin erkundigt habe, habe sie sich ein eigenes Zimmer gesucht (A1 S. 3). Sie und ihr eritreischer Ehemann - F._______ (geboren am [...] 1977; A6 S. 1) - würden heute für sudanesische Familien arbeiten, indem sie Nachhilfeunterricht für Kinder gebe und ihr Ehemann Handwerksarbeiten übernehme - doch reiche dies nicht für das tägliche Leben aus (A6 S. 4). Zudem sei die Situation in Khartoum, wo sie zusammen in einem Einzelzimmer bei einer sudanesischen Familie leben würden, sehr unsicher, da man jederzeit von der sudanesischen Polizei verhaftet und deportiert werden könne - auch wenn man im Besitz einer Flüchtlingskarte sei. Schliesslich müsse man sich dann wieder freikaufen können oder man werde weiter verkauft. Zudem seien viele eritreische Spione im sudanesischen Gesellschaftsleben infiltriert (A6 S. 4 f). Sie wies ferner darauf hin, dass sie - im (...) 2014 - im (...) Monat schwanger sei. Ihr Ehemann sei nach (...) Jahren Dienst ebenfalls desertiert, da er die Ausbeutung des eritreischen Volkes durch die militärische Elite nicht mehr habe mit ansehen können. Die Beschwerdeführerin informierte zudem, dass ihre Eltern und ihre vier Brüder weiterhin in E._______ ansässig seien (A6 S. 1). Das Leben dieser Familienangehörigen sei, seit die Beschwerdeführerin aus dem Land verschwunden sei, in Gefahr. 5.4 Das BFM anerkannte in seiner Verfügung vom 25. Juni 2014, dass die Lage vor Ort bestimmt nicht einfach sei. Dennoch sei es für die Beschwerdeführerin als registrierter Flüchtling möglich, in ein UNHCR-Camp zurückzukehren, wo sie die nötige Versorgung erhalten würde und wo das UNHCR seit einigen Monaten die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt habe. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, erachtete das BFM als unbegründet; das Risiko einer Deportation oder Verschleppung sei allgemein schon als gering zu betrachten. Im konkreten Fall komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin über kein geeignetes Risikoprofil verfüge. Hierzu sei anzumerken, dass das angebliche Telefonat der eritreischen Botschaft, wo sie hätte vorstellig werden müssen, zweifelhaft sei. Zudem sei zu beachten, dass angesichts des bereits zweijährigen Aufenthalts im Sudan davon auszugehen sei, dass aus objektiver Sicht kein wirkliches Verfolgungsinteresse bestehe, zumal keine Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung bestehen würden. Das Leben sei für Flüchtlinge in Khartoum gewiss nicht einfach, indes sei im konkreten Fall darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beide über eine Arbeit und über mindestens einen Familienangehörigen - der Onkel der Beschwerdeführerin - verfügen würden. Die Hürden für eine zumutbare Existenz seien im vorliegenden Fall nicht unüberwindbar, weswegen das Gesuch um Einreise in die Schweiz abzulehnen sei. Daran ändere auch der in der Schweiz lebende Enkel der Tante der Beschwerdeführerin - G._______ (A6 S. 2; N [...]) - nichts. 5.5 In der Beschwerdeschrift vom 11. August 2014 bestand die Beschwerdeführerin - hinsichtlich ihres Lebens im Sudan - darauf, dass ihr Leben immer noch in Gefahr sei. Um sich zu schützen, habe sie sich den Gebräuchen in Khartoum angepasst, so verschleiere sie ihren Körper mit einem Niqab, da sie sonst als Frau immer den Blicken der sudanesischen Männer ausgesetzt sei. Sie lebe mit ihrem Ehemann in einem Zimmer, als Flüchtlinge würden sie über keine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung verfügen. Ihre Arbeitsstelle könnte sie aus purer Willkür verlieren; die Bezahlung ihres Salärs sei nie garantiert. Zudem entführe die sudanesische Polizei Flüchtlinge von der Strasse weg und deportiere diese oder verlange Schmiergelder für deren Freilassung. Das Shagarab Camp sei äusserst unsicher, da eritreische Spione und Mitglieder der Rashaida Gang in das Lager infiltriert seien, welche eine gute Beziehung zu den dort für die Sicherheit zuständigen sudanesischen Sicherheitskräften pflegen würden. Zudem fehle es am Notwendigsten für das Leben: an Nahrung, Pflege und Sicherheit. Schliesslich wies sie darauf hin, dass - weil sie aus dem nationalen Dienst desertiert sei - sie sich in einer gefährlicheren Situation als andere Flüchtlinge befinden würde. 6. 6.1 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat - konkret Sudan - auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Es ist indes im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.). 6.2 Auch wenn das Leben für eritreische Flüchtlinge im Sudan, wie das BFM bereits festgestellt hat, generell nicht einfach ist, bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib in diesem Land nicht zumutbar oder unmöglich ist. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem Camp des UNHCR aufzuhalten, und verfügen über kein freies Aufenthaltsrecht, sondern bedürfen ausserhalb der Lager besonderer Reise- bzw. Aufenthaltsbewilligungen. Die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur - wie von der Beschwerdeführerin festgehalten - mittels entsprechender Bewilligung zugänglich. Dennoch halten sich viele anerkannte eritreische Flüchtlinge nicht in den Camps, sondern illegal in Khartoum auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen bzw. zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist indes das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für eritreische Staatsangehörige, die vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, eher gering, da diese nicht flächendeckend und regelmässig erfolgen. Eine ernsthafte Gefahr kann z.B. für Eritreer bestehen, welche regimekritische Tätigkeiten ausüben, was indes im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3 m.w.H.). Die Situation ist für eine aufgeschlossene Frau wie die Beschwerdeführerin in Khartoum bestimmt nicht einfach, indes ist während ihres über zweijährigen Aufenthalts in dieser Stadt kein besonderes Vorkommnis hervorgetreten. Aus ihren Angaben ist erkennbar, dass sie und ihr Ehemann zusammen in einem Zimmer in Khartoum leben und (zumindest vor der mittlerweile wohl eingetretenen Geburt des Kindes) über verträgliche Arbeitsstellen und ein gemeinhin geregeltes Einkommen verfügen. Auch wenn gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin das Existenzminimum damit nicht gedeckt sei, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass sie sich in einer existenziellen, lebensbedrohlichen Notlage befinden würden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft in Khartoum zu verweisen, welche eine weitere Eingliederung ebenfalls sichert. Sollten die finanziellen Mittel zur Deckung des Existenzminimums in der Tat nicht genügen, steht es der Beschwerdeführerin und ihrer Familie offen, sich erneut an das UNHCR zu wenden und sich einem Flüchtlingslager zuteilen zu lassen. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung gewährleistet ist und auch in der Sicherheitsgewährleistung Fortschritte erzielt wurden. Auch betont das UNHCR, dass nur eine kleine Anzahl von Angehörigen der ethnischen Rashaida in Menschenhandel involviert ist und Misshandlungen begehen (vgl. Rachel Humphris, UNHCR [Hrsg.], Resarch Paper No. 254, Refugees and the Rashaida: human smuggeling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, März 2013, S. 9). Den Akten zufolge weist die Beschwerdeführerin ferner keine enge Bindung zur Schweiz auf, da sich lediglich ein entfernter Verwandter hier aufhält; indes wird nicht aufgeführt, in welcher tatsächlichen Beziehung die Beschwerdeführerin zu diesem steht. 6.3 Zusammenfassend benötigt die Beschwerdeführerin den Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihr zuzumuten. Das BFM hat demnach zur Recht ihre Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Botschaft in Khartoum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: