Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit schriftlicher Eingabe vom 15. Dezember 2011 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter für sich und (...) beim Bundesamt ein Asylgesuch aus dem Ausland stellen. Sie führte in ihrem Gesuch aus, sie befänden sich zurzeit in Khartum, Sudan, wohin sie wegen ihrer Verfolgung im Heimatstaat hätten flüchten müssen. Konkret machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Eritrea verlassen müssen, weil sie wegen ihres Ehemannes, der im (...) 2010 in den Sudan geflüchtet sei, von den Behörden verfolgt, verhaftet und eine Woche lang festgehalten worden sei. Sie sei mit der Auflage freigekommen, ihren Ehemann auszuliefern oder ein Bussgeld von 50'000 Nafka zu leisten. Da sie diese Summe nicht habe aufbringen können, sei sie am (...) 2010 ausgereist und habe sich ebenfalls in den Sudan begeben. Dort hätten sie sich als registrierte Flüchtlinge ab dem (...) 2010 im Flüchtlingslager Shegerab aufgehalten. Aufgrund der schlechten Versorgungs- und Sicherheitslage im Flüchtlingslager sei sie am (...) 2010 nach Khartum gezogen, wo sie seither allein mit (...) lebe. Den aktuellen Aufenthaltsort ihres Ehemannes kenne sie nicht. Sie könne nur dank der Hilfe grosszügiger Menschen sowie der Kirche existieren. Zum Beleg ihrer Vorbringen liess die Beschwerdeführerin Kopien ihrer Identitäts- und Flüchtlingsausweise zu den Akten reichen. B. Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesamt um Auskunft zum Verfahrensstand nachfragen, zumal sie seit Einreichen des Asylgesuches seitens des BFM keinerlei Instruktionen erhalten habe. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um Auskunft zum Stand des hängig gemachten Asylverfahrens und wies dabei darauf hin, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine verletzliche Person mit einem Kleinkind handle. Das BFM bestätigte in der Folge mit Schreiben vom 27. Juni 2012 den Eingang und die Registrierung des Auslandgesuchs der Beschwerdeführerin und führte aus, aufgrund der zahlreichen In- und Auslandgesuche sei es "im Moment" nicht möglich, einen bestimmten Zeitpunkt für den Asylentscheid festzulegen. Am 17. Januar 2013 ersuchte der Rechtsvertreter unter erneutem Hinweis auf die Verletzlichkeit seiner Mandanten um Vornahme der anstehenden Verfahrensschritte. C. Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 teilte das BFM - unter Verweis auf ein Schreiben der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 - mit, dass eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin auf dieser Botschaft aus kapazitätsmässigen und sicherheitstechnischen Gründen nicht möglich sei. Das schriftliche Asylgesuch lasse jedoch noch einige entscheidrelevante Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung daher schriftlich zu beantworten seien. Das BFM forderte die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung dazu auf, ergänzende Angaben (insbesondere zum Aufenthalt in Eritrea, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, zu den zum Verlassen der Heimat führenden Ereignissen, zur Ausreise aus Eritrea und zum Aufenthalt in Sudan) zu den Akten zu reichen. Die Beschwerdeführerin liess am 19. Februar 2013 durch ihren Rechtsvertreter ihre Stellungnahme zu den einzelnen Fragen (in englischer Sprache) zu den Akten reichen. D. Mit Schreiben vom 27. November 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter um baldige Weiterbehandlung des seit Dezember 2011 hängigen Asylgesuchs. E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 - eröffnet am 23. Dezember 2013 - verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab. F. Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Inhaltlich wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben; (...) am (...) sei in das vorliegende Verfahren einzubeziehen; ihr und ihren Kindern sei gestützt auf aArt. 20 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Mit der Beschwerde wurden mehrere Kopien von Ausweisschriften zu den Akten gereicht. G. Der Instruktionsrichter stellte in der Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 fest, zu dem offenbar erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden habe im September 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, würden sich im Zentralen Migrationssystem keine entsprechenden Einträge finden. Aus diesem Grund werde Gelegenheit gegeben, diese Parteibehauptungen innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zu belegen. H. Die Beschwerdeführerin liess in der Folge am 24. Januar 2014 die Kopie des N-Ausweises des Ehemannes/Vaters, eine Vollmacht desselben für den Rechtsvertreter (unterzeichnet am 15. Januar 2014) sowie Farbkopien von Geburtsregisterauszügen ihrer (...) Kinder einreichen. I. Der Instruktionsrichter übermittelte am 31. Januar 2014 die Beschwerdeakten der Vorinstanz und lud diese zum Einreichen einer Stellungnahme innert Frist ein. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2014 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Unter anderem führte die Vorinstanz dabei aus, die Beschwerdeführerin hätte dem BFM - auch wenn dies letztlich keine neuen erheblichen Tatsachen darstellen würde - die Geburt (...) sowie den Umstand, dass ihr Ehemann im September 2013 in die Schweiz eingereist sei, mitteilen müssen. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass allein die Anwesenheit des Ehemannes in der Schweiz, der als Asylbewerber über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge, keine enge Bindung im Sinn von aArt. 52 Abs. 2 AsylG darstelle. Sollte der Ehemann in der Schweiz Asyl erhalten, würde sich diesem die Möglichkeit eröffnen, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Familienzusammenführung einzureichen. J. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik) am 18. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 5. März 2014 vollumfänglich an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 1.5 (...) am (...) (...) der Beschwerdeführerin wird antragsgemäss in das Asylverfahren (...) Mutter einbezogen.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs.1 Bst. AsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. das Urteil D-103/2014 vom 21. Januar 2015, zur Publikation vorgesehen).
E. 3 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Vorliegend datiert das Asylgesuch aus dem Ausland vom 15. Dezember 2011, weshalb diese bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden sind.
E. 4.1 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
E. 4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das BFM überweist (vgl. aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV1).
E. 4.3 Die Tatsache, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern direkt beim BFM eingereicht worden ist, schadet nicht (vgl. BVGE 2011/39 E. 3). Das BFM hat die Eingabe vom 15. Dezember 2011 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Im Weiteren ist vor dem Hintergrund er massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligungen sowie in Berücksichtigung der Aktenlage festzuhalten, dass vorliegend auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte respektive von der Vorinstanz mit der Einladung zu einer Stellungnahme vom 24. Januar 2013 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde. Schliesslich wurde im Rahmen der Eingabe vom 19. Februar 2013 zu den vom BFM gestellten Fragen einlässlich Stellung genommen, womit die Beschwerdeführerin die Möglichkeiten zur Darlegung der Gesuchsgründe auch genutzt hat.
E. 4.4 Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Nach aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von aArt. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 21). Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 4.5 Hält sich die asylsuchende Person - wie vorliegend - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber praxisgemäss im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete im angefochtenen Entscheid die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs folgendermassen: Aufgrund der Akten sei zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. Sie habe sich aber beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen und lebe mit (...) in Khartum. Es befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan, wobei die Situation für diese Menschen vor Ort sicher nicht einfach sei; es gebe aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass für die Beschwerdeführerin und ihr Kind ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Es sei ihnen zudem zumutbar sich als registrierte Flüchtlinge - welche auch einem Flüchtlingslager zugeteilt würden - im Bedarfsfall beim UNHCR zu melden. Aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts könne davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz vorliegend nicht unüberwindbar seien. Zudem würden eine schwierige Lebenssituation, und insofern humanitäre Überlegungen, nicht bereits zur Bewilligung der Einreise führen, zumal im Sudan eine grosse eritreische Diaspora lebe, die für in Not geratene Landsleute weitgehend Unterstützung biete.
E. 5.2 In der Beschwerde wird der Sachverhalt nochmals dargelegt und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin (...) Kinder habe und der Ehemann als Asylbewerber in der Schweiz lebe.
E. 5.2.1 Der Verfügung sei keine hinreichende Begründung für die Schlussfolgerung zu entnehmen, der Beschwerdeführerin als alleinstehender Frau mit (...) Kindern sei ein weiterer Verbleib im Sudan zuzumuten; es sei der Verfügung nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder einer verletzlichen Personengruppe angehören würden; auch eine Auseinandersetzung mit der individuellen persönlichen Situation im Sudan sei in der Verfügung nicht zu erkennen. Ebenso wenig sei die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz vom BFM rechtsgenüglich beurteilt worden.
E. 5.2.2 Es sei der Beschwerdeführerin und ihren Kindern angesichts der katastrophalen Lage im Osten des Sudans, wo sich auch das Flüchtlingscamp Shegerab befinde, nicht zumutbar, sich dort in die vermeintlich sichere Obhut des Lagers zu begeben, zumal verschiedenste Quellen hier über Entführungen, Lösegelderpressungen und Verschwinden von Flüchtlingen sprechen würden. Ausserdem verbinde die Beschwerdeführerin keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe zum Sudan. Die Situation für die Beschwerdeführerin mit (...) kleinen Kindern, die sie alleine versorgen müsse, und damit ihre Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe, sei unberücksichtigt geblieben und ihre dargelegte Beziehungsnähe zur Schweiz nicht ausreichend beurteilt worden. Ein weiterer Verbleib im Sudan sei für die Beschwerdeführerin und die Kinder daher unzumutbar.
E. 5.2.3 In der Replik wird ausserdem bestritten, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Geburt des (...) Kindes und den Umstand, dass ihr Ehemann zwischenzeitlich in die Schweiz gelangt und hier ein Asylverfahren hängig sei, ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe. Der Ehemann sei zu einem Zeitpunkt in die Schweiz gelangt, als die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin bereits abgelehnt gehabt habe; sie habe diesen Sachumstand daher erst auf Beschwerdeebene anbringen können. Bezüglich der Geburt des (...) Kindes, dessen Abstammung vom Bundesamt nicht bestritten werde, sei vorliegend nicht erheblich, dass die Geburtsmitteilung erst auf Beschwerdeebene erfolgt sei. Erheblich seien hingegen folgende zwei Fakten: Die Geburt des (...) Kindes und die Tatsache, dass sich der Ehemann im nationalen Asylverfahren befinde. Dieser letzte Sachtatbestand sei durchaus als enge Bindung mit der Schweiz anzusehen, zumal der Ehemann im wehrdienstpflichtigen Alter illegal aus Eritrea ausgereist sei. Selbst wenn er dabei "nur" als anerkannter Flüchtling vorläufig aufgenommen würde, wäre dieser Status als gefestigt zu beurteilen, da bei einem eritreischen Flüchtling die Aufhebung einer solchen vorläufigen Aufnahme - erteilt zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - "wahrlich nur theoretischer Natur" sei. Was die Bedrohungssituation eritreischer Flüchtlinge in den Flüchtlingslagern im Sudan betreffe, hätten sie diese mit dem Verweis auf den UNHCR-Bericht vom 25. Januar 2013 belegt. Gemäss der Argumentation des BFM habe die Beschwerdeführerin demnach die Wahl zwischen der äusserst prekären Versorgungssituation in Khartum und einer objektiven Bedrohungssituation im (...) Sudan, wo sich das UNHCR-Lager D._______ befinde. Beide Alternativen seien nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe in Khartum keine gesicherte Unterstützung seitens Dritter. Sie erbettle sich ihren Lebensunterhalt bei der Kirche und lebe mit ihren Kindern in einem kleinen Zimmer. Von ihrem Ehemann und der ebenfalls in der Schweiz lebenden Schwester erhalte sie keine Unterstützung, da diese beiden Personen selber fürsorgeabhängig seien.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach der Flucht ihres Ehemannes von den eritreischen Behörden verfolgt und einmal für eine Woche festgehalten worden zu sein. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens wird vom BFM nicht nur nicht bestritten; vielmehr geht dieses ausdrücklich davon aus, gemäss Akten sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea "ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden" gehabt habe.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, von dieser Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen, zumal dieses Kernvorbringen der Beschwerdeführerin durch entsprechende Aussagen des Ehemannes anlässlich seiner Erstbefragung bestätigt werden (vgl. Protokoll der Befragung zur Person des Ehemannes S. 8; im erstinstanzlich hängigen Asylverfahren des Ehemannes mit der Verfahrensnummer N (...) wurde neben der Befragung zur Person bisher die Zuständigkeit der Schweiz respektive der Abbruch eines Dublin-Zuständigkeitsverfahrens festgestellt).
E. 6.3 Es ergeben sich bei dieser Aktenlage somit konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Anschlussgefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei als militärdienstpflichtige Frau illegal aus Eritrea ausgereist und habe auch deshalb begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Heimat ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (was für sich allein im vorliegenden Verfahrenskontext allerdings nicht relevant wäre, vgl. BVGE 2012/26 E.7 m.w.H.).
E. 7 Es stellt sich somit die Frage der Anwendbarkeit von aArt. 52 AsylG.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin wohnt nach ihren Angaben mit ihren Kindern zurzeit in einem kleinen Zimmer in Khartum und ist nicht in der Lage, selber für sich und die kleinen Kinder zu sorgen. In dieser schwierigen Situation wird sie offenbar von einer hilfsbereiten Privatperson sowie von der Kirche unterstützt. Ihr Ehemann und die Schwester, die beide in der Schweiz leben, sind von der Fürsorge abhängig und können die Beschwerdeführerin nicht unterstützen.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgerichts war in den letzten Jahren wiederholt mit Ausland-Asylverfahren von Frauen konfrontiert, die sich - mit oder ohne Kinder - ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte in einem Drittstaat aufhielten und deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen lebten. Das Gericht stellte dabei jeweils fest, dass der weitere Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar im Sinn von aArt. 20 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sei, falls die Asylsuchenden - insbesondere durch den in der Schweiz lebenden Ehemann - über eine qualifizierte Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte existieren würden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4548/2009 vom 18. Februar 2010 E. 6, E-2247/2009 vom 9. August 2010 E. 7, D-7804/2007 vom 27. Oktober 2010 E. 7, E-4469/2009 vom 1. März 2011 E. 5, E-4757/2009 vom 8. Juli 2011 E. 8.6, D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 8, E-5089/2011 vom 17. Januar 2012 E. 5.3.10, D-3190/2011 vom 7. Februar 2012 E. 8, D-5430/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.8, E-326/2013 vom 15. März 2013 E. 8, D-6131/2012 vom 28. Mai 2013 E. 8.1.5, D-3160/2013 vom 13. November 2013 E.6.2.2, D-4086/2013 vom 26. November 2013 E. 7.4).
E. 7.3 Gemäss Akten lebt die alleinstehende Beschwerdeführerin mit ihren (...) kleinen Kindern ohne nahe Familienangehörige oder weitere Verwandte im Sudan unter sehr schwierigen Lebensbedingungen. Hinweise auf eine spezielle kulturelle oder sprachliche Nähe zum Sudan ergeben sich aus den Akten nicht. In Betracht zu ziehen ist auch, dass sich die Beschwerdeführenden bereits seit einiger Zeit im Sudan aufhalten, was angesichts der Trennung vom Ehemann/Vater, der seit September 2013 in der Schweiz lebt, und unter Berücksichtigung ihrer prekären Aufenthaltsbedingungen zweifellos eine erhebliche persönliche Härte darstellt. Hinweise auf eine spezifische persönliche Nähe zu andern Staaten als der Schweiz sind den Akten nicht zu entnehmen.
E. 7.4 Dass das vor einem Jahr eingeleitete Asylverfahren des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführenden noch nicht abgeschlossen ist, erscheint vorliegend entgegen der Auffassung des BFM (vgl. Vernehmlassung S. 2) nicht als entscheidwesentlich: Erstens betrifft das vorliegende Verfahren nicht Fragen des Familiennachzugs respektive eines Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl oder in eine vorläufige Aufnahme des Ehegatten/Vaters (vgl. Art. 51 AsylG, Art. 85 Abs. 7 AuG [SR 142.20]), bei denen die Statusfrage direkt und unmittelbar interessiert; vielmehr handelt es sich um ein Asylgesuch aus dem Ausland, bei dem die Nähe der persönlichen Beziehung der Gesuchstellerin zur Schweiz zu prüfen ist. Der gefestigte Status eines nahen Verwandten in der Schweiz ist zwar naturgemäss geeignet, sich diesbezüglich positiver auszuwirken als ein blosser Aufenthalt des Angehörigen beispielsweise im Rahmen eines hierzulande hängigen Asylverfahrens; der Asylstatus des Angehörigen in der Schweiz oder die Anerkennung dessen Flüchtlingseigenschaft ist aber nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme einer persönlichen Beziehung der Gesuchstellerin zu unserem Land. Zweitens wären den beigezogenen Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Asylverfahren des Ehemannes/Vaters würde mit einem anderen Resultat als der quasi praxisgemässen (zumindest faktisch) langfristigen Aufenthaltsberechtigung für den eritreischen Asylsuchenden enden. Und drittens verfügt die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester, der hier bereits im Jahr 2011 Asyl gewährt worden ist (Verfahren N [...]), eine weitere nahe Bezugsperson zur Schweiz.
E. 7.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der weitere Verbleib der Beschwerdeführenden im Drittstaat als unzumutbar im Sinn von aArt. 20 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist.
E. 8 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz zu bewilligen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 VwVG gegenstandslos wird.
E. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 1'000.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 wird aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-291/2014 Urteil vom 10. Februar 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, und deren Kinder B._______, und C._______, Eritrea, zurzeit im Sudan, alle vertreten durch Christian Hoffs, (...), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit schriftlicher Eingabe vom 15. Dezember 2011 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter für sich und (...) beim Bundesamt ein Asylgesuch aus dem Ausland stellen. Sie führte in ihrem Gesuch aus, sie befänden sich zurzeit in Khartum, Sudan, wohin sie wegen ihrer Verfolgung im Heimatstaat hätten flüchten müssen. Konkret machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Eritrea verlassen müssen, weil sie wegen ihres Ehemannes, der im (...) 2010 in den Sudan geflüchtet sei, von den Behörden verfolgt, verhaftet und eine Woche lang festgehalten worden sei. Sie sei mit der Auflage freigekommen, ihren Ehemann auszuliefern oder ein Bussgeld von 50'000 Nafka zu leisten. Da sie diese Summe nicht habe aufbringen können, sei sie am (...) 2010 ausgereist und habe sich ebenfalls in den Sudan begeben. Dort hätten sie sich als registrierte Flüchtlinge ab dem (...) 2010 im Flüchtlingslager Shegerab aufgehalten. Aufgrund der schlechten Versorgungs- und Sicherheitslage im Flüchtlingslager sei sie am (...) 2010 nach Khartum gezogen, wo sie seither allein mit (...) lebe. Den aktuellen Aufenthaltsort ihres Ehemannes kenne sie nicht. Sie könne nur dank der Hilfe grosszügiger Menschen sowie der Kirche existieren. Zum Beleg ihrer Vorbringen liess die Beschwerdeführerin Kopien ihrer Identitäts- und Flüchtlingsausweise zu den Akten reichen. B. Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesamt um Auskunft zum Verfahrensstand nachfragen, zumal sie seit Einreichen des Asylgesuches seitens des BFM keinerlei Instruktionen erhalten habe. Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um Auskunft zum Stand des hängig gemachten Asylverfahrens und wies dabei darauf hin, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine verletzliche Person mit einem Kleinkind handle. Das BFM bestätigte in der Folge mit Schreiben vom 27. Juni 2012 den Eingang und die Registrierung des Auslandgesuchs der Beschwerdeführerin und führte aus, aufgrund der zahlreichen In- und Auslandgesuche sei es "im Moment" nicht möglich, einen bestimmten Zeitpunkt für den Asylentscheid festzulegen. Am 17. Januar 2013 ersuchte der Rechtsvertreter unter erneutem Hinweis auf die Verletzlichkeit seiner Mandanten um Vornahme der anstehenden Verfahrensschritte. C. Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 teilte das BFM - unter Verweis auf ein Schreiben der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 - mit, dass eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin auf dieser Botschaft aus kapazitätsmässigen und sicherheitstechnischen Gründen nicht möglich sei. Das schriftliche Asylgesuch lasse jedoch noch einige entscheidrelevante Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung daher schriftlich zu beantworten seien. Das BFM forderte die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung dazu auf, ergänzende Angaben (insbesondere zum Aufenthalt in Eritrea, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, zu den zum Verlassen der Heimat führenden Ereignissen, zur Ausreise aus Eritrea und zum Aufenthalt in Sudan) zu den Akten zu reichen. Die Beschwerdeführerin liess am 19. Februar 2013 durch ihren Rechtsvertreter ihre Stellungnahme zu den einzelnen Fragen (in englischer Sprache) zu den Akten reichen. D. Mit Schreiben vom 27. November 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter um baldige Weiterbehandlung des seit Dezember 2011 hängigen Asylgesuchs. E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 - eröffnet am 23. Dezember 2013 - verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab. F. Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Inhaltlich wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben; (...) am (...) sei in das vorliegende Verfahren einzubeziehen; ihr und ihren Kindern sei gestützt auf aArt. 20 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Mit der Beschwerde wurden mehrere Kopien von Ausweisschriften zu den Akten gereicht. G. Der Instruktionsrichter stellte in der Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 fest, zu dem offenbar erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden habe im September 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, würden sich im Zentralen Migrationssystem keine entsprechenden Einträge finden. Aus diesem Grund werde Gelegenheit gegeben, diese Parteibehauptungen innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zu belegen. H. Die Beschwerdeführerin liess in der Folge am 24. Januar 2014 die Kopie des N-Ausweises des Ehemannes/Vaters, eine Vollmacht desselben für den Rechtsvertreter (unterzeichnet am 15. Januar 2014) sowie Farbkopien von Geburtsregisterauszügen ihrer (...) Kinder einreichen. I. Der Instruktionsrichter übermittelte am 31. Januar 2014 die Beschwerdeakten der Vorinstanz und lud diese zum Einreichen einer Stellungnahme innert Frist ein. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2014 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Unter anderem führte die Vorinstanz dabei aus, die Beschwerdeführerin hätte dem BFM - auch wenn dies letztlich keine neuen erheblichen Tatsachen darstellen würde - die Geburt (...) sowie den Umstand, dass ihr Ehemann im September 2013 in die Schweiz eingereist sei, mitteilen müssen. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass allein die Anwesenheit des Ehemannes in der Schweiz, der als Asylbewerber über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge, keine enge Bindung im Sinn von aArt. 52 Abs. 2 AsylG darstelle. Sollte der Ehemann in der Schweiz Asyl erhalten, würde sich diesem die Möglichkeit eröffnen, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Familienzusammenführung einzureichen. J. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik) am 18. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 5. März 2014 vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.5 (...) am (...) (...) der Beschwerdeführerin wird antragsgemäss in das Asylverfahren (...) Mutter einbezogen.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs.1 Bst. AsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. das Urteil D-103/2014 vom 21. Januar 2015, zur Publikation vorgesehen).
3. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Vorliegend datiert das Asylgesuch aus dem Ausland vom 15. Dezember 2011, weshalb diese bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden sind. 4. 4.1 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das BFM überweist (vgl. aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV1). 4.3 Die Tatsache, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern direkt beim BFM eingereicht worden ist, schadet nicht (vgl. BVGE 2011/39 E. 3). Das BFM hat die Eingabe vom 15. Dezember 2011 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Im Weiteren ist vor dem Hintergrund er massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligungen sowie in Berücksichtigung der Aktenlage festzuhalten, dass vorliegend auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte respektive von der Vorinstanz mit der Einladung zu einer Stellungnahme vom 24. Januar 2013 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde. Schliesslich wurde im Rahmen der Eingabe vom 19. Februar 2013 zu den vom BFM gestellten Fragen einlässlich Stellung genommen, womit die Beschwerdeführerin die Möglichkeiten zur Darlegung der Gesuchsgründe auch genutzt hat. 4.4 Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Nach aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von aArt. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 21). Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 4.5 Hält sich die asylsuchende Person - wie vorliegend - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber praxisgemäss im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete im angefochtenen Entscheid die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs folgendermassen: Aufgrund der Akten sei zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. Sie habe sich aber beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen und lebe mit (...) in Khartum. Es befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan, wobei die Situation für diese Menschen vor Ort sicher nicht einfach sei; es gebe aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass für die Beschwerdeführerin und ihr Kind ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Es sei ihnen zudem zumutbar sich als registrierte Flüchtlinge - welche auch einem Flüchtlingslager zugeteilt würden - im Bedarfsfall beim UNHCR zu melden. Aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts könne davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz vorliegend nicht unüberwindbar seien. Zudem würden eine schwierige Lebenssituation, und insofern humanitäre Überlegungen, nicht bereits zur Bewilligung der Einreise führen, zumal im Sudan eine grosse eritreische Diaspora lebe, die für in Not geratene Landsleute weitgehend Unterstützung biete. 5.2 In der Beschwerde wird der Sachverhalt nochmals dargelegt und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin (...) Kinder habe und der Ehemann als Asylbewerber in der Schweiz lebe. 5.2.1 Der Verfügung sei keine hinreichende Begründung für die Schlussfolgerung zu entnehmen, der Beschwerdeführerin als alleinstehender Frau mit (...) Kindern sei ein weiterer Verbleib im Sudan zuzumuten; es sei der Verfügung nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder einer verletzlichen Personengruppe angehören würden; auch eine Auseinandersetzung mit der individuellen persönlichen Situation im Sudan sei in der Verfügung nicht zu erkennen. Ebenso wenig sei die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz vom BFM rechtsgenüglich beurteilt worden. 5.2.2 Es sei der Beschwerdeführerin und ihren Kindern angesichts der katastrophalen Lage im Osten des Sudans, wo sich auch das Flüchtlingscamp Shegerab befinde, nicht zumutbar, sich dort in die vermeintlich sichere Obhut des Lagers zu begeben, zumal verschiedenste Quellen hier über Entführungen, Lösegelderpressungen und Verschwinden von Flüchtlingen sprechen würden. Ausserdem verbinde die Beschwerdeführerin keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe zum Sudan. Die Situation für die Beschwerdeführerin mit (...) kleinen Kindern, die sie alleine versorgen müsse, und damit ihre Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe, sei unberücksichtigt geblieben und ihre dargelegte Beziehungsnähe zur Schweiz nicht ausreichend beurteilt worden. Ein weiterer Verbleib im Sudan sei für die Beschwerdeführerin und die Kinder daher unzumutbar. 5.2.3 In der Replik wird ausserdem bestritten, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Geburt des (...) Kindes und den Umstand, dass ihr Ehemann zwischenzeitlich in die Schweiz gelangt und hier ein Asylverfahren hängig sei, ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe. Der Ehemann sei zu einem Zeitpunkt in die Schweiz gelangt, als die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin bereits abgelehnt gehabt habe; sie habe diesen Sachumstand daher erst auf Beschwerdeebene anbringen können. Bezüglich der Geburt des (...) Kindes, dessen Abstammung vom Bundesamt nicht bestritten werde, sei vorliegend nicht erheblich, dass die Geburtsmitteilung erst auf Beschwerdeebene erfolgt sei. Erheblich seien hingegen folgende zwei Fakten: Die Geburt des (...) Kindes und die Tatsache, dass sich der Ehemann im nationalen Asylverfahren befinde. Dieser letzte Sachtatbestand sei durchaus als enge Bindung mit der Schweiz anzusehen, zumal der Ehemann im wehrdienstpflichtigen Alter illegal aus Eritrea ausgereist sei. Selbst wenn er dabei "nur" als anerkannter Flüchtling vorläufig aufgenommen würde, wäre dieser Status als gefestigt zu beurteilen, da bei einem eritreischen Flüchtling die Aufhebung einer solchen vorläufigen Aufnahme - erteilt zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - "wahrlich nur theoretischer Natur" sei. Was die Bedrohungssituation eritreischer Flüchtlinge in den Flüchtlingslagern im Sudan betreffe, hätten sie diese mit dem Verweis auf den UNHCR-Bericht vom 25. Januar 2013 belegt. Gemäss der Argumentation des BFM habe die Beschwerdeführerin demnach die Wahl zwischen der äusserst prekären Versorgungssituation in Khartum und einer objektiven Bedrohungssituation im (...) Sudan, wo sich das UNHCR-Lager D._______ befinde. Beide Alternativen seien nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe in Khartum keine gesicherte Unterstützung seitens Dritter. Sie erbettle sich ihren Lebensunterhalt bei der Kirche und lebe mit ihren Kindern in einem kleinen Zimmer. Von ihrem Ehemann und der ebenfalls in der Schweiz lebenden Schwester erhalte sie keine Unterstützung, da diese beiden Personen selber fürsorgeabhängig seien. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach der Flucht ihres Ehemannes von den eritreischen Behörden verfolgt und einmal für eine Woche festgehalten worden zu sein. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens wird vom BFM nicht nur nicht bestritten; vielmehr geht dieses ausdrücklich davon aus, gemäss Akten sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea "ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden" gehabt habe. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, von dieser Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen, zumal dieses Kernvorbringen der Beschwerdeführerin durch entsprechende Aussagen des Ehemannes anlässlich seiner Erstbefragung bestätigt werden (vgl. Protokoll der Befragung zur Person des Ehemannes S. 8; im erstinstanzlich hängigen Asylverfahren des Ehemannes mit der Verfahrensnummer N (...) wurde neben der Befragung zur Person bisher die Zuständigkeit der Schweiz respektive der Abbruch eines Dublin-Zuständigkeitsverfahrens festgestellt). 6.3 Es ergeben sich bei dieser Aktenlage somit konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Anschlussgefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei als militärdienstpflichtige Frau illegal aus Eritrea ausgereist und habe auch deshalb begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Heimat ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (was für sich allein im vorliegenden Verfahrenskontext allerdings nicht relevant wäre, vgl. BVGE 2012/26 E.7 m.w.H.).
7. Es stellt sich somit die Frage der Anwendbarkeit von aArt. 52 AsylG. 7.1 Die Beschwerdeführerin wohnt nach ihren Angaben mit ihren Kindern zurzeit in einem kleinen Zimmer in Khartum und ist nicht in der Lage, selber für sich und die kleinen Kinder zu sorgen. In dieser schwierigen Situation wird sie offenbar von einer hilfsbereiten Privatperson sowie von der Kirche unterstützt. Ihr Ehemann und die Schwester, die beide in der Schweiz leben, sind von der Fürsorge abhängig und können die Beschwerdeführerin nicht unterstützen. 7.2 Das Bundesverwaltungsgerichts war in den letzten Jahren wiederholt mit Ausland-Asylverfahren von Frauen konfrontiert, die sich - mit oder ohne Kinder - ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte in einem Drittstaat aufhielten und deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen lebten. Das Gericht stellte dabei jeweils fest, dass der weitere Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar im Sinn von aArt. 20 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sei, falls die Asylsuchenden - insbesondere durch den in der Schweiz lebenden Ehemann - über eine qualifizierte Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte existieren würden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4548/2009 vom 18. Februar 2010 E. 6, E-2247/2009 vom 9. August 2010 E. 7, D-7804/2007 vom 27. Oktober 2010 E. 7, E-4469/2009 vom 1. März 2011 E. 5, E-4757/2009 vom 8. Juli 2011 E. 8.6, D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 8, E-5089/2011 vom 17. Januar 2012 E. 5.3.10, D-3190/2011 vom 7. Februar 2012 E. 8, D-5430/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.8, E-326/2013 vom 15. März 2013 E. 8, D-6131/2012 vom 28. Mai 2013 E. 8.1.5, D-3160/2013 vom 13. November 2013 E.6.2.2, D-4086/2013 vom 26. November 2013 E. 7.4). 7.3 Gemäss Akten lebt die alleinstehende Beschwerdeführerin mit ihren (...) kleinen Kindern ohne nahe Familienangehörige oder weitere Verwandte im Sudan unter sehr schwierigen Lebensbedingungen. Hinweise auf eine spezielle kulturelle oder sprachliche Nähe zum Sudan ergeben sich aus den Akten nicht. In Betracht zu ziehen ist auch, dass sich die Beschwerdeführenden bereits seit einiger Zeit im Sudan aufhalten, was angesichts der Trennung vom Ehemann/Vater, der seit September 2013 in der Schweiz lebt, und unter Berücksichtigung ihrer prekären Aufenthaltsbedingungen zweifellos eine erhebliche persönliche Härte darstellt. Hinweise auf eine spezifische persönliche Nähe zu andern Staaten als der Schweiz sind den Akten nicht zu entnehmen. 7.4 Dass das vor einem Jahr eingeleitete Asylverfahren des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführenden noch nicht abgeschlossen ist, erscheint vorliegend entgegen der Auffassung des BFM (vgl. Vernehmlassung S. 2) nicht als entscheidwesentlich: Erstens betrifft das vorliegende Verfahren nicht Fragen des Familiennachzugs respektive eines Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl oder in eine vorläufige Aufnahme des Ehegatten/Vaters (vgl. Art. 51 AsylG, Art. 85 Abs. 7 AuG [SR 142.20]), bei denen die Statusfrage direkt und unmittelbar interessiert; vielmehr handelt es sich um ein Asylgesuch aus dem Ausland, bei dem die Nähe der persönlichen Beziehung der Gesuchstellerin zur Schweiz zu prüfen ist. Der gefestigte Status eines nahen Verwandten in der Schweiz ist zwar naturgemäss geeignet, sich diesbezüglich positiver auszuwirken als ein blosser Aufenthalt des Angehörigen beispielsweise im Rahmen eines hierzulande hängigen Asylverfahrens; der Asylstatus des Angehörigen in der Schweiz oder die Anerkennung dessen Flüchtlingseigenschaft ist aber nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme einer persönlichen Beziehung der Gesuchstellerin zu unserem Land. Zweitens wären den beigezogenen Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Asylverfahren des Ehemannes/Vaters würde mit einem anderen Resultat als der quasi praxisgemässen (zumindest faktisch) langfristigen Aufenthaltsberechtigung für den eritreischen Asylsuchenden enden. Und drittens verfügt die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester, der hier bereits im Jahr 2011 Asyl gewährt worden ist (Verfahren N [...]), eine weitere nahe Bezugsperson zur Schweiz. 7.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der weitere Verbleib der Beschwerdeführenden im Drittstaat als unzumutbar im Sinn von aArt. 20 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist.
8. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz zu bewilligen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 VwVG gegenstandslos wird. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 1'000.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 wird aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: