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D-6131/2012

D-6131/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-28 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Mit Eingabe ihres in der Schweiz asylberechtigten Ehemannes vom 19. März 2012 ersuchte die Be­schwerde­führerin beim BFM um Bewilli­gung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh­rung von Asyl. A.b Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 bestätigte das BFM den Eingang des Gesuchs und teilte mit, aufgrund von Kapazitätsproblemen der Behörde sei mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen. A.c Am 22. Juni 2012 sowie 16. August 2012 ersuchte die Beschwerdefüh­rerin durch ihren Ehemann und Vertreter um einen baldi­gen Entscheid. A.d Mit Eingabe vom 27. August 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Voll­macht seiner Ehefrau nach. Eine weitere Eingabe des Vertreters ging am 25. September 2012 beim BFM ein. B. B.a Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 teilte das BFM der Beschwerdefüh­rerin mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf eine Befragung verzichtet. Gleichzeitig forderte es sie unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu ma­chen. B.b Am 10., 18. und 25. Oktober 2012 gingen drei weitere Eingaben beim BFM ein. B.c In den Eingaben machte die Beschwerdeführerin tigrinischer Ethnie aus B.______ im Wesentlichen geltend, durch die eritreischen Behör­den noch während der Schulzeit zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Sie habe sich geweigert und sei mit Haft bedroht worden. Aus die­sem Grund habe sie sich vorerst bei Verwandten versteckt gehalten. In der Folge sei die Mutter ihretwegen behördlich behelligt worden. In Anbe­tracht der geschilderten Situation sei sie mit Hilfe eines Onkels ausser Lan­des geflohen. In Äthiopien habe sie sich Anfang 2012 in einem Flücht­lingslager angemeldet. Am 14. Februar 2012 habe sie in C.______ mit ih­rem Partner die Ehe geschlossen. Dieser sei danach in die Schweiz zu­rückgekehrt. Sie lebe mittlerweile in C.______ und nicht mehr im Flüchtlingslager. Ihre Lebensumstände seien trotz Unterstützung durch den Ehemann prekär. Sie befürchte insbesondere auch sexuelle Über­griffe. Im Lager sei es wiederholt zu Vergewaltigungen gekommen. C. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen. D. Mit Verfügung vom 7. November 2012 ver­wei­gerte das BFM die Be­wil­li­gung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge­such ab. Zur Be­grün­dung führte es insbesondere aus, es sei zwar da­von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea eine asylbeachtli­che Verfolgung zu befürchten hätte. Ferner sei nicht zu ver­kennen, dass die zahlreichen erit­reischen Flüchtlinge in Äthiopien unter nicht einfachen Aufenthaltsbedin­gungen litten. Es bestünden indes keine Anhaltspunkte da­für, dass ihr ein weiterer Aufenthalt in Äthiopien nicht zuzu­muten sei. Sie sei als vom UNHCR registrierter Flüchtling gehalten, wie­der in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte ihre aktuelle Situa­tion tatsächlich kritisch sein. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in C.______ seien ebenfalls nicht unüberwindbar, auch wenn die Lebens­umstände schwierig seien und es teilweise Probleme bei der Erneuerung des Aufenthaltstitels gebe. Es sei ihr zuzumu­ten, den Schutz vor Ort weiter­hin in Anspruch zu neh­men (Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Im Weiteren erwog das BFM, die Voraus­setzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG seien vor­liegend nicht erfüllt, und lehnte das diesbezügliche Gesuch ab. E. Mit Rekurs vom 28. November 2012 (beim Bundesverwaltungsgericht per­sönlich abgegeben) be­antragte die Beschwerde­führerin durch ihre Ver­tretung mittels vorformulierter Rechtsbegehren die Aufhe­bung des vo­r­instanzlichen Ent­scheids, die Feststellung ih­rer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuali­ter die Fest­stellung der Unzulässigkeit, Un­zumut­barkeit und Unmöglichkeit des Weg­wei­sungsvollzugs verbunden mit der vorläufi­gen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hin­sicht die un­ent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungs­verfahrensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her­zu­stellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die zu­ständige Behörde anzuwei­sen, die Kontaktaufnahme mit dem Hei­mat- oder Herkunftsstaat so­wie jegliche Weitergabe von Daten an diesel­ben zu unterlas­sen; über eine eventu­ell be­reits erfolgte Datenweitergabe sei in einer sepa­raten Verfü­gung zu informieren. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit er­forderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2012 stellte das Bundesverwal­tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Das Ge­such gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Das Gesuch um Anweisung der kantonalen Behörde (Datentransfer) wurde unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung ein­geladen. G. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2012 beantragte das BFM die Ab­weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Be­schwerdeführerin am 7. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil - welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat - ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Gemäss Aktenlage erfolgte kein Datentransfer zu den heimatli­chen Behörden der Beschwerdeführerin. Der entsprechende Eventualan­trag (Mitteilung in einer separaten Verfügung) erweist sich mithin als ge­gen­standslos.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3).

E. 5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an­deres Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid­genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Ver­tretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le­ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 5.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei­lung ei­ner Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er­mes­sens­spiel­raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög­lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög­lichkeit und objek­tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so­wie die vor­aus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich­keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Per­son im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewi­chen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori­schen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchge­führt werden kann, muss die ein Ge­such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines indivi­dualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei­nes negativen Entscheids infolge Verlet­zung ih­rer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). Das BFM hat keine Befragung durchgeführt und den damit einhergehen­den Ver­fahrensumständen im Rahmen der Zwischenverfü­gung vom 8. Oktober 2012 hinreichend Rechnung getragen.

E. 7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdefüh­re­rin im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea durchaus realistisch erscheint. Es besteht aufgrund der Aktenlage kein Anlass, ihr Aufgebot in die eritrei­sche Armee zu bezweifeln. Es ist gerichtsnotorisch, dass das Vorgehen der eritreischen Behörden bezüglich der Einziehung von Wehrdienstpflichti­gen willkürlich ist. Demnach ist es durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht nach Äthiopien noch wäh­rend der Schulzeit einen Einrückungsbefehl erhalten hat und somit in Kon­takt mit den Behörden stand und hätte rekrutiert werden sollen. Sie be­findet sich aktuell indes in Äthiopien, was hinsichtlich der bei ei­nem im Ausland gestell­ten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihr die Auf­nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berück­sichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). In Äthiopien ist sie gemäss eige­nen Angaben An­fang 2012 in einem Flüchtlingslager registriert worden. Seit der Heirat befin­det sie sich in C.______ ausserhalb des Lagers.

E. 8.1 Nachfolgend bleibt mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin zuge­mutet werden kann, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Der Vorhalt der möglichen Schutzsuche in einem Dritt­statt bedingt eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit einer solchen so­wie der Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zum Drittstaat und zur Schweiz in einer Gesamtwürdigung.

E. 8.1.1 Die Beschwerdeführerin flüchtete alleine aus Eritrea nach Äthiopien und hält sich nunmehr ohne ihren Ehemann in C.______ auf, wo sie ge­mäss den Akten weder über Verwandte noch über ein soziales Bezie­hungsnetz verfügt. Sie macht geltend, im Lager insbesondere eine Verge­waltigung befürchtet zu haben. Sie leide auch ausserhalb des Lagers un­ter den generell prekären Aufenthaltsbedingungen.

E. 8.1.2 Nachweislich hält die Fluchtbewegung aus Eritrea nach Äthiopien an: Gemäss dem UNHCR erreichen im Durchschnitt pro Monat 800-1000 Flüchtlinge aus Eritrea eines der Flüchtlingscamps in Äthiopien. Dabei han­delt es sich in der Mehrzahl um junge, ausgebildete Männer. In den Flüchtlingslagern sind Übergriffe von Männern an Frauen und Mädchen eine Realität (vgl. dazu BVGE D-4952/2011 vom 29. September 2011 E. 5.2 mit den dort angegebenen Quellen).

E. 8.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2011/25 eingehend zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Es kam zum Schluss, für alleinstehende und zurückkehrende Frauen sei es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und allein le­bende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzep­tiert würden. Alleinstehende Frauen würden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie gälten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverhei­ratete Frauen ein Leben in der Familie vorsehe. Eine Wohnung zu finden, sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein werde da­von ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Werde eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, gebe man ihr die Schuld. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba werde auf 40 bis 55% geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachge­hen könne, seien eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein sozia­les Netzwerk sowie Zugang zu Informationen. Ohne diese Voraussetzun­gen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken berg­ten, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie re­gelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausge­setzt seien (vgl. E. 8.5 und die dort angegebenen Quellen).

E. 8.1.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich zwar nicht um eine "zu­rückkehrende" Person, sondern um eine eritreische Staatsangehörige, die mutmasslich aus begründeter Furcht nach Äthiopien geflohen ist. Im Weiteren ist sie nicht alleinstehend, lebt aber allein und wird vor Ort zwei­felsohne auch so wahrgenommen. Demnach ist ihre Situation eher noch pre­kärer als diejenige einer Rückkehrerin aus der Schweiz. Ihre Ängste vor sexueller Gewalt erscheinen nach dem Gesagten namentlich auch im Lager, in welches sie gemäss BFM wieder zurückkehren könnte, auf­grund ihrer persönlichen Umstände als subjektiv begründet und objektiv nachvollziehbar. Dass sie mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtig­ten Ehemann eine gewisse Privilegierung aufweist, indem namentlich in materieller Hinsicht Erleichterungen bestehen dürften, fällt nicht entschei­dend ins Gewicht. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass das BFM ihre Be­ziehungsnähe zur Schweiz im Rahmen der Prüfung unter dem Gesichts­punkt von Art. 52 Abs. 2 AsylG ausser Acht gelassen hat.

E. 8.1.5 In der Praxis erachtet das Bundesverwaltungsgericht denn auch in Fällen, in welchen Frauen sich - mit oder ohne Kinder - in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar und weist das BFM an, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese - in der Regel in Gestalt des Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt ist - über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen als zur Schweiz (vgl. BVGE D-3402/2011 vom 30. Oktober 2012 E. 5.2, Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 8.1, Urteil D- 5430/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.8).

E. 8.1.6 Wenn auch ein Aufenthalt in einem der Flüchtlingslager in Äthiopien unter Umständen im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zumutbar sein kann, so ist vorliegend aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführe­rin nicht von einer solchen Zumutbarkeit auszugehen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Kriterien ist es demnach geboten, dass die Schweiz angesichts der bestehenden Gefähr­dung der Beschwerdeführerin, der schwierigen Umstände im Flüchtlingslager respektive in C.______ und des Vorhandenseins eines engen Bezugs zur Schweiz den erforderlichen Schutz gewährt. Das BFM hat die Ausschlussklausel nach Art. 52 Abs. 2 AsylG folglich zu Unrecht an­gewandt.

E. 8.2 Aus den vorstehenden Erwägungen beziehungsweise dem ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführe­rin die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfah­rens zu bewilligen ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikos­ten zuzusprechen. Da sie von ihrem Ehemann vertreten wurde, ist indes nicht von einem entgeltlichen Mandat auszugehen, weshalb keine Parteient­schädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. November 2012 wird aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6131/2012 Urteil vom 28. Mai 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...) Eritrea, zur Zeit in Äthiopien, vertreten durch (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe ihres in der Schweiz asylberechtigten Ehemannes vom 19. März 2012 ersuchte die Be­schwerde­führerin beim BFM um Bewilli­gung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh­rung von Asyl. A.b Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 bestätigte das BFM den Eingang des Gesuchs und teilte mit, aufgrund von Kapazitätsproblemen der Behörde sei mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen. A.c Am 22. Juni 2012 sowie 16. August 2012 ersuchte die Beschwerdefüh­rerin durch ihren Ehemann und Vertreter um einen baldi­gen Entscheid. A.d Mit Eingabe vom 27. August 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Voll­macht seiner Ehefrau nach. Eine weitere Eingabe des Vertreters ging am 25. September 2012 beim BFM ein. B. B.a Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 teilte das BFM der Beschwerdefüh­rerin mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf eine Befragung verzichtet. Gleichzeitig forderte es sie unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu ma­chen. B.b Am 10., 18. und 25. Oktober 2012 gingen drei weitere Eingaben beim BFM ein. B.c In den Eingaben machte die Beschwerdeführerin tigrinischer Ethnie aus B.______ im Wesentlichen geltend, durch die eritreischen Behör­den noch während der Schulzeit zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Sie habe sich geweigert und sei mit Haft bedroht worden. Aus die­sem Grund habe sie sich vorerst bei Verwandten versteckt gehalten. In der Folge sei die Mutter ihretwegen behördlich behelligt worden. In Anbe­tracht der geschilderten Situation sei sie mit Hilfe eines Onkels ausser Lan­des geflohen. In Äthiopien habe sie sich Anfang 2012 in einem Flücht­lingslager angemeldet. Am 14. Februar 2012 habe sie in C.______ mit ih­rem Partner die Ehe geschlossen. Dieser sei danach in die Schweiz zu­rückgekehrt. Sie lebe mittlerweile in C.______ und nicht mehr im Flüchtlingslager. Ihre Lebensumstände seien trotz Unterstützung durch den Ehemann prekär. Sie befürchte insbesondere auch sexuelle Über­griffe. Im Lager sei es wiederholt zu Vergewaltigungen gekommen. C. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen. D. Mit Verfügung vom 7. November 2012 ver­wei­gerte das BFM die Be­wil­li­gung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge­such ab. Zur Be­grün­dung führte es insbesondere aus, es sei zwar da­von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea eine asylbeachtli­che Verfolgung zu befürchten hätte. Ferner sei nicht zu ver­kennen, dass die zahlreichen erit­reischen Flüchtlinge in Äthiopien unter nicht einfachen Aufenthaltsbedin­gungen litten. Es bestünden indes keine Anhaltspunkte da­für, dass ihr ein weiterer Aufenthalt in Äthiopien nicht zuzu­muten sei. Sie sei als vom UNHCR registrierter Flüchtling gehalten, wie­der in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte ihre aktuelle Situa­tion tatsächlich kritisch sein. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in C.______ seien ebenfalls nicht unüberwindbar, auch wenn die Lebens­umstände schwierig seien und es teilweise Probleme bei der Erneuerung des Aufenthaltstitels gebe. Es sei ihr zuzumu­ten, den Schutz vor Ort weiter­hin in Anspruch zu neh­men (Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Im Weiteren erwog das BFM, die Voraus­setzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG seien vor­liegend nicht erfüllt, und lehnte das diesbezügliche Gesuch ab. E. Mit Rekurs vom 28. November 2012 (beim Bundesverwaltungsgericht per­sönlich abgegeben) be­antragte die Beschwerde­führerin durch ihre Ver­tretung mittels vorformulierter Rechtsbegehren die Aufhe­bung des vo­r­instanzlichen Ent­scheids, die Feststellung ih­rer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuali­ter die Fest­stellung der Unzulässigkeit, Un­zumut­barkeit und Unmöglichkeit des Weg­wei­sungsvollzugs verbunden mit der vorläufi­gen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hin­sicht die un­ent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungs­verfahrensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her­zu­stellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die zu­ständige Behörde anzuwei­sen, die Kontaktaufnahme mit dem Hei­mat- oder Herkunftsstaat so­wie jegliche Weitergabe von Daten an diesel­ben zu unterlas­sen; über eine eventu­ell be­reits erfolgte Datenweitergabe sei in einer sepa­raten Verfü­gung zu informieren. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit er­forderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2012 stellte das Bundesverwal­tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Das Ge­such gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Das Gesuch um Anweisung der kantonalen Behörde (Datentransfer) wurde unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung ein­geladen. G. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2012 beantragte das BFM die Ab­weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde der Be­schwerdeführerin am 7. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent­scheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil - welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat - ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4. Gemäss Aktenlage erfolgte kein Datentransfer zu den heimatli­chen Behörden der Beschwerdeführerin. Der entsprechende Eventualan­trag (Mitteilung in einer separaten Verfügung) erweist sich mithin als ge­gen­standslos. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3). 5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein­reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet wer­den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an­deres Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid­genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Ver­tretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le­ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei­lung ei­ner Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er­mes­sens­spiel­raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög­lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie­hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög­lichkeit und objek­tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so­wie die vor­aus­sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich­keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).

6. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Per­son im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewi­chen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori­schen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchge­führt werden kann, muss die ein Ge­such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines indivi­dualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei­nes negativen Entscheids infolge Verlet­zung ih­rer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). Das BFM hat keine Befragung durchgeführt und den damit einhergehen­den Ver­fahrensumständen im Rahmen der Zwischenverfü­gung vom 8. Oktober 2012 hinreichend Rechnung getragen. 7. 7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdefüh­re­rin im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea durchaus realistisch erscheint. Es besteht aufgrund der Aktenlage kein Anlass, ihr Aufgebot in die eritrei­sche Armee zu bezweifeln. Es ist gerichtsnotorisch, dass das Vorgehen der eritreischen Behörden bezüglich der Einziehung von Wehrdienstpflichti­gen willkürlich ist. Demnach ist es durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht nach Äthiopien noch wäh­rend der Schulzeit einen Einrückungsbefehl erhalten hat und somit in Kon­takt mit den Behörden stand und hätte rekrutiert werden sollen. Sie be­findet sich aktuell indes in Äthiopien, was hinsichtlich der bei ei­nem im Ausland gestell­ten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihr die Auf­nahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berück­sichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG). In Äthiopien ist sie gemäss eige­nen Angaben An­fang 2012 in einem Flüchtlingslager registriert worden. Seit der Heirat befin­det sie sich in C.______ ausserhalb des Lagers. 8. 8.1 Nachfolgend bleibt mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin zuge­mutet werden kann, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Der Vorhalt der möglichen Schutzsuche in einem Dritt­statt bedingt eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit einer solchen so­wie der Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zum Drittstaat und zur Schweiz in einer Gesamtwürdigung. 8.1.1 Die Beschwerdeführerin flüchtete alleine aus Eritrea nach Äthiopien und hält sich nunmehr ohne ihren Ehemann in C.______ auf, wo sie ge­mäss den Akten weder über Verwandte noch über ein soziales Bezie­hungsnetz verfügt. Sie macht geltend, im Lager insbesondere eine Verge­waltigung befürchtet zu haben. Sie leide auch ausserhalb des Lagers un­ter den generell prekären Aufenthaltsbedingungen. 8.1.2 Nachweislich hält die Fluchtbewegung aus Eritrea nach Äthiopien an: Gemäss dem UNHCR erreichen im Durchschnitt pro Monat 800-1000 Flüchtlinge aus Eritrea eines der Flüchtlingscamps in Äthiopien. Dabei han­delt es sich in der Mehrzahl um junge, ausgebildete Männer. In den Flüchtlingslagern sind Übergriffe von Männern an Frauen und Mädchen eine Realität (vgl. dazu BVGE D-4952/2011 vom 29. September 2011 E. 5.2 mit den dort angegebenen Quellen). 8.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2011/25 eingehend zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Es kam zum Schluss, für alleinstehende und zurückkehrende Frauen sei es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und allein le­bende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzep­tiert würden. Alleinstehende Frauen würden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie gälten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverhei­ratete Frauen ein Leben in der Familie vorsehe. Eine Wohnung zu finden, sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein werde da­von ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Werde eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, gebe man ihr die Schuld. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba werde auf 40 bis 55% geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachge­hen könne, seien eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein sozia­les Netzwerk sowie Zugang zu Informationen. Ohne diese Voraussetzun­gen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken berg­ten, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie re­gelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausge­setzt seien (vgl. E. 8.5 und die dort angegebenen Quellen). 8.1.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich zwar nicht um eine "zu­rückkehrende" Person, sondern um eine eritreische Staatsangehörige, die mutmasslich aus begründeter Furcht nach Äthiopien geflohen ist. Im Weiteren ist sie nicht alleinstehend, lebt aber allein und wird vor Ort zwei­felsohne auch so wahrgenommen. Demnach ist ihre Situation eher noch pre­kärer als diejenige einer Rückkehrerin aus der Schweiz. Ihre Ängste vor sexueller Gewalt erscheinen nach dem Gesagten namentlich auch im Lager, in welches sie gemäss BFM wieder zurückkehren könnte, auf­grund ihrer persönlichen Umstände als subjektiv begründet und objektiv nachvollziehbar. Dass sie mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtig­ten Ehemann eine gewisse Privilegierung aufweist, indem namentlich in materieller Hinsicht Erleichterungen bestehen dürften, fällt nicht entschei­dend ins Gewicht. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass das BFM ihre Be­ziehungsnähe zur Schweiz im Rahmen der Prüfung unter dem Gesichts­punkt von Art. 52 Abs. 2 AsylG ausser Acht gelassen hat. 8.1.5 In der Praxis erachtet das Bundesverwaltungsgericht denn auch in Fällen, in welchen Frauen sich - mit oder ohne Kinder - in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar und weist das BFM an, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese - in der Regel in Gestalt des Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt ist - über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen als zur Schweiz (vgl. BVGE D-3402/2011 vom 30. Oktober 2012 E. 5.2, Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 8.1, Urteil D- 5430/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.8). 8.1.6 Wenn auch ein Aufenthalt in einem der Flüchtlingslager in Äthiopien unter Umständen im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zumutbar sein kann, so ist vorliegend aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführe­rin nicht von einer solchen Zumutbarkeit auszugehen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Kriterien ist es demnach geboten, dass die Schweiz angesichts der bestehenden Gefähr­dung der Beschwerdeführerin, der schwierigen Umstände im Flüchtlingslager respektive in C.______ und des Vorhandenseins eines engen Bezugs zur Schweiz den erforderlichen Schutz gewährt. Das BFM hat die Ausschlussklausel nach Art. 52 Abs. 2 AsylG folglich zu Unrecht an­gewandt. 8.2 Aus den vorstehenden Erwägungen beziehungsweise dem ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführe­rin die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfah­rens zu bewilligen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Sodann ist der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikos­ten zuzusprechen. Da sie von ihrem Ehemann vertreten wurde, ist indes nicht von einem entgeltlichen Mandat auszugehen, weshalb keine Parteient­schädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. November 2012 wird aufgehoben.

3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand: