Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit als "Asylgesuch gemäss Art. 20 AsylG" betitelter und von ihm eingereichter und unterschriebener Eingabe vom 18. März 2011 (Poststempel) ersuchte C._______, namens und im Auftrag seiner Ehefrau A._______ - eine Eritreerin aus D._______ - und (Kind) B._______, das BFM um die Bewilligung von deren Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts und Asylgewährung. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin aus Eritrea stamme und im Mai 2009 aus Eritrea nach Äthiopien - wo sie seither in einem Flüchtlingscamp lebe - geflüchtet sei, um dem Aufgebot ins Militär zu entgehen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann, C._______ , der in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, in Eritrea kennengelernt. Sie hätten an der gleichen Universität studiert. Am 1. Mai 2004 sei er nach Äthiopien und von dort aus weiter bis in die Schweiz geflüchtet, um dem Einzugsbefehl ins Militär zu entgehen. Im (...) sei er sodann aus der Schweiz nach Äthiopien gereist, wo sie am (...) in Addis Abeba geheiratet hätten. Er sei kurz darauf wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Neun Monate später, am (...), sei ihr (Kind) - B._______ - in Addis Abeba zur Welt gekommen. B. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 forderte das BFM den Ehemann der Beschwerdeführerin auf, im Rahmen der Sachverhaltsabklärung ausgewählte Fragen zu beantworten, da die schweizerische Botschaft in Addis Abeba aufgrund der begrenzten Ressourcen nicht in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2011 beantwortete der Ehemann der Beschwerdeführerin die entsprechenden Fragen und führte aus, dass seine Ehefrau im Januar 2009 die Aufforderung zum Eintritt ins Militär erhalten und dieser keine Folge geleistet habe, da das Militär einen schlechten Ruf habe und dort unzumutbare Zustände herrschen würden. Aus Angst vor einer Abholung durch Soldaten sei sie geflüchtet. Die Lebensbedingungen im Flüchtlingslager E._______ in Äthiopien seien schlecht und es fehle an Medikamenten, insbesondere für das kranke Kleinkind. Die Nahrungsmittel seien knapp bemessen und die Sauberkeit sei nicht gewährleistet. Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht sicher und werde, trotz Meldung bei der Aufsicht des Flüchtlingslagers, ständig von Männern bedrängt. D. Mit Verfügung vom 8. August 2011 - eröffnet am 13. August 2011 - verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab mit der Begründung, die restriktiven Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung in die Schweiz seien nicht erfüllt. Auf die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre nunmehr mandatierte Rechtsvertreterin am 8. September 2011 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 8. August 2011, die Gewährung des Asyls und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege. F. Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: Kopie der Verfügung des BFM vom 8. August 2011, Kopie der Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 6. September 2011, Kopie der Vollmacht des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 6. September 2011, Mitteilung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. September 2011, Internetartikel "In den Flüchtlingslagern von Äthiopien sind die Masern ausgebrochen" vom 6. August 2011 und eine Kopie des BFM-Schreibens vom 19. Juli 2011 an die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH). G. Am 20. September 2011 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin die Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 6. September 2011 im Original zu den Akten.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtabwägung zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtabwägung sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 1997 Nr. 15 insb. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird.
E. 3.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.2 und 5.3). Die Befragung der Beschwerdeführerin konnte durch die schweizerische Botschaft in Addis Abeba aus Kapazitätsgründen nicht durchgeführt werden, weshalb das BFM den Ehemann zu Recht mittels Zwischenverfügung vom 20. Juni 2011 schriftlich zu den Asylgründen seiner Ehefrau und (Kind) befragte.
E. 4.1 Das BFM begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden im Wesentlichen damit, dass die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliegend nicht deren Anwesenheit in der Schweiz erfordere. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise der Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen lasse. Aus den Ausführungen des Ehemannes in der Stellungnahme vom 6. Juli 2011 könne zwar geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörde gehabt habe. Auch sei die Lage für Mutter und Kind im Flüchtlingslager in Äthiopien nicht einfach. Doch habe auch das Bundesverwaltungsgericht erst kürzlich entschieden, dass für eritreische Flüchtlinge der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar sei. Das Leben in diesen Lagern sei zwar nicht einfach, die Grundbedürfnisse der Flüchtlinge würden jedoch gedeckt (Urteil des BVGer vom 7. Juni 2011, E-2545/2011). Die Beschwerdeführenden würden deshalb den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz (Art. 52 Abs. 2 AsylG) nicht benötigen und es sei ihnen zuzumuten, in Äthiopien zu bleiben.
E. 4.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden führte demgegenüber aus, dass die Beschwerdeführerin aus Eritrea geflüchtet sei, um dem Einzug in den Militärdienst zu entgehen. Im Flüchtlingslager in Äthiopien sei die Bewegungsfreiheit allerdings beschränkt und die Menschen würden von der äthiopischen Regierung weder Schutz noch anderweitige Hilfe erhalten, sondern lediglich geduldet werden, bis sie von einem Gastland aufgenommen würden. Die Anzahl Flüchtlinge nehme jeden Tag zu und sei drastisch gestiegen. Die humanitäre Situation sei durch die kriegerischen Ereignisse sowie die Dürre der letzten Jahre desolat. In den Flüchtlingslagern von Äthiopien sei nicht nur Hunger, Dürre und Durst erschreckend, sondern es würden zusätzlich dazu auch Seuchen und Krankheiten auftreten, wie die Masern, welche zahlreiche Todesopfer fordern würden. Zudem sei die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit einem kleinen Kind ohne Mann im Flüchtlingslager mit allen möglichen Problemen konfrontiert worden und schutzlos. Deshalb könne ihr nicht zugemutet werden, weiterhin in Äthiopien zu bleiben.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend begründete Hinweise auf eine künftige Verfolgung der Beschwerdeführerin in Eritrea, im Sinne von Art. 3 AsylG, bestehen. Gemäss auch für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin geltender Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ist die Bestrafung von eritreischen Bürgerinnen und Bürgern, die den Militärdienst verweigern oder aus dem Militärdienst desertieren, unverhältnismässig streng, da damit eine von den eritreischen Behörden angenommene staatsfeindliche oppositionelle Haltung der betreffenden Personen bekämpft werden soll. Eine Bestrafung wegen Desertion oder Dienstverweigerung ist deshalb als politisch motiviert einzustufen und stellt einen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die Furcht vor einer solchen Bestrafung ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand, namentlich wenn sie nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass sie hätte rekrutiert werden sollen (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2. ff., S. 31 ff). Der Ehemann der Beschwerdeführerin führte in seinem Schreiben vom 6. Juli 2011 aus, dass die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2009 die Aufforderung zum Eintritt ins Militär erhalten habe. Sie habe dem Einrückungsbefehl aufgrund des schlechten Rufes der Armee und der unzumutbaren Zustände im Militär keine Folge geleistet und sei aus Angst vor einer Abholung durch Soldaten aus Eritrea geflüchtet. Vorliegend besteht prima vista kein Grund an diesen kurzen Ausführungen zu zweifeln; die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Flucht (Altersangabe) und demnach im wehrdienstpflichtigen Alter. Es ist gerichtsnotorisch, dass das Vorgehen der eritreischen Behörden bezüglich der Einziehung von Wehrdienstpflichtigen in den Militärdienst willkürlich ist. Demnach ist es durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2009 einen Einrückungsbefehl erhalten hat und somit in Kontakt mit den Behörden stand und hätte rekrutiert werden sollen.
E. 5.2 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden zugemutet werden kann, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Der Vorhalt der möglichen Schutzsuche in einem Drittstatt bedingt eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit einer solchen sowie der Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zum Drittstaat und zur Schweiz in einer Gesamtwürdigung (vgl. E. 2.1. sowie insbesondere EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). Die Beschwerdeführerin flüchtete alleine aus Eritrea nach Äthiopien und hält sich nunmehr mit ihrem (Alterangabe) Kind im Flüchtlingslager E._______ in Äthiopien auf, wo sie weder über Verwandte noch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Sie macht fortwährende Belästigungen durch männliche Bewohner des Flüchtlingslagers geltend, und führt aus, dass auch die Lagerleitung sie nicht vollständig schützen könne. Nachweislich hält die Fluchtbewegung aus Eritrea nach Äthiopien an: Gemäss dem UNHCR erreichen im Durchschnitt pro Monat 800-1000 Flüchtlinge aus Eritrea eines der Flüchtlingscamps in Äthiopien. Dabei handelt es sich in der Mehrzahl um junge, ausgebildete Männer (RIN, ERITREA-ETHIOPIA: "Silent crisis" as more Eritreans flee, 05.08.2011, http://www.irinnews.org/report.aspx?reportid=93433, abgerufen am 19.09.2011). Gemäss UNHCR ist das Flüchtlingslager E._______, das 2009 etabliert wurde, nahe an der Kapazitätsgrenze, weshalb ein neues Flüchtlingslager eröffnet wurde (UNHCR, 2011 UNHCR country operations profile - Ethiopia, 2011, http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/page?page=49e483986, abgerufen am 19.09.2011). In den Flüchtlingslagern sind Übergriffe von Männern an Frauen und Mädchen eine Realität (vgl. auch den Bericht eines unbegleiteten Mädchens im November 2010 über ihre Angst vor nächtlichen Übergriffen: United Nations Radio, Eritrean children caught in no-man's land in Ethiopia, 25.11.2010, http://www.unmultimedia. org/radio/english/detail/107514.html, abgerufen am 19.09.2011). Wenn auch ein Aufenthalt in einem der Flüchtlingslager in Äthiopien unter Umständen im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zumutbar sein kann, so ist vorliegend aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin, welche alleinstehend und mit einem kleinen Kind im Lager lebt, nicht von einer solchen Zumutbarkeit auszugehen. Weiter hat die Beschwerdeführerin zweifelsohne einen engen Bezug zur Schweiz, lebt doch ihr Ehemann als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Kriterien ist es demnach geboten, dass die Schweiz angesichts der bestehenden Gefährdung der Beschwerdeführerin, den schwierigen Umständen im Flüchtlingslager und dem Vorhandensein eines engen Bezugs zur Schweiz den erforderlichen Schutz gewährt. Das BFM hat die Ausschlussklausel nach Art. 52 Abs. 2 AsylG folglich zu Unrecht angewandt. Aus den vorstehenden Erwägungen beziehungsweise dem ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt geht hervor, dass den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen ist.
E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungsweise nicht angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 8. August 2011 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig.
E. 6.2 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote zu den Akten. Indessen lässt sich der Parteiaufwand aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und in Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festlegen. Das Gericht geht von einem zeitlichen Aufwand von insgesamt 6 Stunden aus. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 150. (pauschal) ist den Beschwerdeführenden somit von der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 900. auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 8. August 2011 wird aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.- (pauschal) zu entrichten.
- Diese Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Scheidegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4952/2011 Urteil vom 29. September 2011 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Susanne Scheidegger. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. August 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Mit als "Asylgesuch gemäss Art. 20 AsylG" betitelter und von ihm eingereichter und unterschriebener Eingabe vom 18. März 2011 (Poststempel) ersuchte C._______, namens und im Auftrag seiner Ehefrau A._______ - eine Eritreerin aus D._______ - und (Kind) B._______, das BFM um die Bewilligung von deren Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts und Asylgewährung. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin aus Eritrea stamme und im Mai 2009 aus Eritrea nach Äthiopien - wo sie seither in einem Flüchtlingscamp lebe - geflüchtet sei, um dem Aufgebot ins Militär zu entgehen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann, C._______ , der in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei, in Eritrea kennengelernt. Sie hätten an der gleichen Universität studiert. Am 1. Mai 2004 sei er nach Äthiopien und von dort aus weiter bis in die Schweiz geflüchtet, um dem Einzugsbefehl ins Militär zu entgehen. Im (...) sei er sodann aus der Schweiz nach Äthiopien gereist, wo sie am (...) in Addis Abeba geheiratet hätten. Er sei kurz darauf wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Neun Monate später, am (...), sei ihr (Kind) - B._______ - in Addis Abeba zur Welt gekommen. B. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 forderte das BFM den Ehemann der Beschwerdeführerin auf, im Rahmen der Sachverhaltsabklärung ausgewählte Fragen zu beantworten, da die schweizerische Botschaft in Addis Abeba aufgrund der begrenzten Ressourcen nicht in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2011 beantwortete der Ehemann der Beschwerdeführerin die entsprechenden Fragen und führte aus, dass seine Ehefrau im Januar 2009 die Aufforderung zum Eintritt ins Militär erhalten und dieser keine Folge geleistet habe, da das Militär einen schlechten Ruf habe und dort unzumutbare Zustände herrschen würden. Aus Angst vor einer Abholung durch Soldaten sei sie geflüchtet. Die Lebensbedingungen im Flüchtlingslager E._______ in Äthiopien seien schlecht und es fehle an Medikamenten, insbesondere für das kranke Kleinkind. Die Nahrungsmittel seien knapp bemessen und die Sauberkeit sei nicht gewährleistet. Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht sicher und werde, trotz Meldung bei der Aufsicht des Flüchtlingslagers, ständig von Männern bedrängt. D. Mit Verfügung vom 8. August 2011 - eröffnet am 13. August 2011 - verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab mit der Begründung, die restriktiven Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung in die Schweiz seien nicht erfüllt. Auf die eingehende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre nunmehr mandatierte Rechtsvertreterin am 8. September 2011 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 8. August 2011, die Gewährung des Asyls und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege. F. Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: Kopie der Verfügung des BFM vom 8. August 2011, Kopie der Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 6. September 2011, Kopie der Vollmacht des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 6. September 2011, Mitteilung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. September 2011, Internetartikel "In den Flüchtlingslagern von Äthiopien sind die Masern ausgebrochen" vom 6. August 2011 und eine Kopie des BFM-Schreibens vom 19. Juli 2011 an die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH). G. Am 20. September 2011 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin die Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 6. September 2011 im Original zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtabwägung zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtabwägung sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 1997 Nr. 15 insb. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird. 3.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE, a.a.O., E. 5.2 und 5.3). Die Befragung der Beschwerdeführerin konnte durch die schweizerische Botschaft in Addis Abeba aus Kapazitätsgründen nicht durchgeführt werden, weshalb das BFM den Ehemann zu Recht mittels Zwischenverfügung vom 20. Juni 2011 schriftlich zu den Asylgründen seiner Ehefrau und (Kind) befragte. 4. 4.1. Das BFM begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden im Wesentlichen damit, dass die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliegend nicht deren Anwesenheit in der Schweiz erfordere. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise der Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen lasse. Aus den Ausführungen des Ehemannes in der Stellungnahme vom 6. Juli 2011 könne zwar geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörde gehabt habe. Auch sei die Lage für Mutter und Kind im Flüchtlingslager in Äthiopien nicht einfach. Doch habe auch das Bundesverwaltungsgericht erst kürzlich entschieden, dass für eritreische Flüchtlinge der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar sei. Das Leben in diesen Lagern sei zwar nicht einfach, die Grundbedürfnisse der Flüchtlinge würden jedoch gedeckt (Urteil des BVGer vom 7. Juni 2011, E-2545/2011). Die Beschwerdeführenden würden deshalb den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz (Art. 52 Abs. 2 AsylG) nicht benötigen und es sei ihnen zuzumuten, in Äthiopien zu bleiben. 4.2. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden führte demgegenüber aus, dass die Beschwerdeführerin aus Eritrea geflüchtet sei, um dem Einzug in den Militärdienst zu entgehen. Im Flüchtlingslager in Äthiopien sei die Bewegungsfreiheit allerdings beschränkt und die Menschen würden von der äthiopischen Regierung weder Schutz noch anderweitige Hilfe erhalten, sondern lediglich geduldet werden, bis sie von einem Gastland aufgenommen würden. Die Anzahl Flüchtlinge nehme jeden Tag zu und sei drastisch gestiegen. Die humanitäre Situation sei durch die kriegerischen Ereignisse sowie die Dürre der letzten Jahre desolat. In den Flüchtlingslagern von Äthiopien sei nicht nur Hunger, Dürre und Durst erschreckend, sondern es würden zusätzlich dazu auch Seuchen und Krankheiten auftreten, wie die Masern, welche zahlreiche Todesopfer fordern würden. Zudem sei die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit einem kleinen Kind ohne Mann im Flüchtlingslager mit allen möglichen Problemen konfrontiert worden und schutzlos. Deshalb könne ihr nicht zugemutet werden, weiterhin in Äthiopien zu bleiben. 5. 5.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend begründete Hinweise auf eine künftige Verfolgung der Beschwerdeführerin in Eritrea, im Sinne von Art. 3 AsylG, bestehen. Gemäss auch für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin geltender Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ist die Bestrafung von eritreischen Bürgerinnen und Bürgern, die den Militärdienst verweigern oder aus dem Militärdienst desertieren, unverhältnismässig streng, da damit eine von den eritreischen Behörden angenommene staatsfeindliche oppositionelle Haltung der betreffenden Personen bekämpft werden soll. Eine Bestrafung wegen Desertion oder Dienstverweigerung ist deshalb als politisch motiviert einzustufen und stellt einen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die Furcht vor einer solchen Bestrafung ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand, namentlich wenn sie nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass sie hätte rekrutiert werden sollen (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2. ff., S. 31 ff). Der Ehemann der Beschwerdeführerin führte in seinem Schreiben vom 6. Juli 2011 aus, dass die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2009 die Aufforderung zum Eintritt ins Militär erhalten habe. Sie habe dem Einrückungsbefehl aufgrund des schlechten Rufes der Armee und der unzumutbaren Zustände im Militär keine Folge geleistet und sei aus Angst vor einer Abholung durch Soldaten aus Eritrea geflüchtet. Vorliegend besteht prima vista kein Grund an diesen kurzen Ausführungen zu zweifeln; die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Flucht (Altersangabe) und demnach im wehrdienstpflichtigen Alter. Es ist gerichtsnotorisch, dass das Vorgehen der eritreischen Behörden bezüglich der Einziehung von Wehrdienstpflichtigen in den Militärdienst willkürlich ist. Demnach ist es durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2009 einen Einrückungsbefehl erhalten hat und somit in Kontakt mit den Behörden stand und hätte rekrutiert werden sollen. 5.2. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden zugemutet werden kann, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Der Vorhalt der möglichen Schutzsuche in einem Drittstatt bedingt eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit einer solchen sowie der Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zum Drittstaat und zur Schweiz in einer Gesamtwürdigung (vgl. E. 2.1. sowie insbesondere EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). Die Beschwerdeführerin flüchtete alleine aus Eritrea nach Äthiopien und hält sich nunmehr mit ihrem (Alterangabe) Kind im Flüchtlingslager E._______ in Äthiopien auf, wo sie weder über Verwandte noch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Sie macht fortwährende Belästigungen durch männliche Bewohner des Flüchtlingslagers geltend, und führt aus, dass auch die Lagerleitung sie nicht vollständig schützen könne. Nachweislich hält die Fluchtbewegung aus Eritrea nach Äthiopien an: Gemäss dem UNHCR erreichen im Durchschnitt pro Monat 800-1000 Flüchtlinge aus Eritrea eines der Flüchtlingscamps in Äthiopien. Dabei handelt es sich in der Mehrzahl um junge, ausgebildete Männer (RIN, ERITREA-ETHIOPIA: "Silent crisis" as more Eritreans flee, 05.08.2011, http://www.irinnews.org/report.aspx?reportid=93433, abgerufen am 19.09.2011). Gemäss UNHCR ist das Flüchtlingslager E._______, das 2009 etabliert wurde, nahe an der Kapazitätsgrenze, weshalb ein neues Flüchtlingslager eröffnet wurde (UNHCR, 2011 UNHCR country operations profile - Ethiopia, 2011, http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/page?page=49e483986, abgerufen am 19.09.2011). In den Flüchtlingslagern sind Übergriffe von Männern an Frauen und Mädchen eine Realität (vgl. auch den Bericht eines unbegleiteten Mädchens im November 2010 über ihre Angst vor nächtlichen Übergriffen: United Nations Radio, Eritrean children caught in no-man's land in Ethiopia, 25.11.2010, http://www.unmultimedia. org/radio/english/detail/107514.html, abgerufen am 19.09.2011). Wenn auch ein Aufenthalt in einem der Flüchtlingslager in Äthiopien unter Umständen im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zumutbar sein kann, so ist vorliegend aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin, welche alleinstehend und mit einem kleinen Kind im Lager lebt, nicht von einer solchen Zumutbarkeit auszugehen. Weiter hat die Beschwerdeführerin zweifelsohne einen engen Bezug zur Schweiz, lebt doch ihr Ehemann als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Kriterien ist es demnach geboten, dass die Schweiz angesichts der bestehenden Gefährdung der Beschwerdeführerin, den schwierigen Umständen im Flüchtlingslager und dem Vorhandensein eines engen Bezugs zur Schweiz den erforderlichen Schutz gewährt. Das BFM hat die Ausschlussklausel nach Art. 52 Abs. 2 AsylG folglich zu Unrecht angewandt. Aus den vorstehenden Erwägungen beziehungsweise dem ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt geht hervor, dass den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen ist. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungsweise nicht angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 8. August 2011 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit hinfällig. 6.2. Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote zu den Akten. Indessen lässt sich der Parteiaufwand aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und in Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festlegen. Das Gericht geht von einem zeitlichen Aufwand von insgesamt 6 Stunden aus. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 150. (pauschal) ist den Beschwerdeführenden somit von der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 900. auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 8. August 2011 wird aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.- (pauschal) zu entrichten.
6. Diese Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Scheidegger Versand: