Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Ehegatte respektive Vater der Beschwerdeführenden wurde vom damaligen BFM (heute SEM) mit Verfügung vom 13. September 2011 als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die im Asylpunkt erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5699/2011 vom 1. Mai 2013 ab. B. Mit Eingabe der damaligen Rechtsvertreterin vom 13. März 2012 wurde für die Beschwerdeführerin und die Kinder bei der Vorinstanz ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt. Darin wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei mit den vier Kindern nach Äthiopien geflüchtet und habe zunächst in einem Flüchtlingslager gelebt. Aus gesundheitlichen und aus Sicherheitsgründen sei sie später nach Z._______ gezogen. Dort werde sie von ihrem Ehemann aus der Schweiz im Rahmen seiner bescheidenen wirtschaftlichen Fähigkeiten unterstützt. Sie sei krank und habe keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz sei mit dem hier lebenden Ehemann und Vater gegeben. Der Eingabe lagen Dokumente der äthiopischen Flüchtlingsbehörden, Fotos der betroffenen Personen sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2011 bei. Im besagten Schreiben machte sie geltend, wegen ihres geflohenen Gatten durch die eritreischen Behörden behelligt worden zu sein. Man habe sie unter anderem zu einer Geldzahlung genötigt unter der Drohung, ansonsten inhaftiert zu werden. In Anbetracht dieser Situation sei sie mit den Kindern ausser Landes geflohen. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 - eröffnet am 8. Oktober 2014 - verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 7. November 2014 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6510/2014 vom 18. Mai 2015 gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen. D. Am 7. Juli 2015 erkundigten sich die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig wurde dem SEM mitgeteilt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei seiner Familie in Z._______ zu Besuch gewesen sei. Dabei habe er erfahren, dass sein ältester Sohn (aus früherer Beziehung) von einem Schlepper erschossen worden sei. Sein zweitältester Sohn, B._______, wolle Z._______ in Richtung Europa verlassen, weshalb er sich fürchte, dass auch er bei einer Flucht sterbe. Die Situation der Beschwerdeführenden habe sich in keiner Weise verbessert. Sie seien alle an (...) erkrankt, die Kinder könnten nach wie vor keine Schule besuchen und die Wohnsituation sei drastisch. Es sei für die Beschwerdeführenden äusserst wichtig, in absehbarer Zeit einen definitiven Entscheid zu erhalten. E. Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 - eröffnet am 3. August 2015 - verweigerte das SEM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. F. Mit Eingabe vom 2. September 2015 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe wurden - nebst der angefochtenen Verfügung - eine Vollmacht, eine Substitutionsvollmacht, diverse Fotos der Beschwerdeführerin und ihres Ehegattens, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Honorarnote beigelegt. G. Mit Verfügung vom 11. September 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte der Vorinstanz Gelegenheit ein, eine Vernehmlassung einzureichen. H. In seiner Vernehmlassung vom 18. September 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 nahmen die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist Stellung zur Vernehmlassung des SEM. J. Mit Telefax-Eingabe vom 13. Januar 2016 (im Original am 14. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand und baten um einen definitiven Entscheid in absehbarer Zeit. K. Am 21. Januar 2016 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass keine verbindlichen Angaben hinsichtlich des Erledigungszeitpunktes gemacht werden könnten. L. Mit Eingabe vom 10. August 2016 erkundigten sich die Beschwerdeführenden abermals nach dem Verfahrensstand und brachten des weiteren vor, der zweitälteste Sohn (B._______) habe sich nun selbständig auf den Weg nach Europa gemacht, weshalb die ganze Familie sehr in Sorge sei. Es bestehe momentan kein Kontakt zu ihm, jedoch werde vermutet, dass er sich aktuell im Sudan aufhalte. M. Am 17. August 2016 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass keine verbindlichen Angaben hinsichtlich des Erledigungszeitpunktes gemacht werden könnten. N. Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass der älteste Sohn sich nun in Griechenland befinde. Auch wenn der Ehegatte respektive Vater der Beschwerdeführenden in der Schweiz arbeite, sei es aufgrund seines tiefen Lohnes kaum möglich, die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu erfüllen. Es werde nochmals um prioritäre Beurteilung des Falles gebeten. O. Am 6. Februar 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden um Zustellung der Kopie der sich eventuell in den Akten befindlichen Geburtsurkunde des Sohnes (B._______), da dieser den griechischen Behörden einen Identitätsnachweis vorlegen müsse. P. Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 wurden die Beschwerdeführenden informiert, dass sich die Geburtsurkunde nicht in den Akten befinde. Ein am 19. September 2014 eingereichtes Taufzertifikat wurde den Beschwerdeführenden in Kopie zugestellt. Zudem wurden die Beschwerdeführenden informiert, dass keine verbindlichen Angaben hinsichtlich des Erledigungszeitpunktes gemacht werden könnten.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylsuchende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten.
E. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland direkt beim SEM (vormals BFM) eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Staatsekretariat bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, dass heisst wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3).
E. 4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 30. Juli 2015 im Wesentlichen damit, dass mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015 festgestellt worden sei, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführenden vor einer drohenden Reflexverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea auszugehen sei. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerbende in Äthiopien befinden. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib in Äthiopien für sie nicht zumutbar oder möglich sei. Die Grundversorgung in den äthiopischen Flüchtlingslagern sei gewährleistet und der dortige Aufenthalt für die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4817/2014 vom 27. November 2014). Seit dem Jahr 2010 sei es eritreischen Flüchtlingen zudem möglich, im Rahmen der Out of Camp Policy (OCP) ausserhalb des Flüchtlingslagers zu leben. Die Beschwerdeführenden würden eigenen Angaben zufolge sogar legal in Äthiopien leben. Ausserdem habe das UNHCR in Zusammenarbeit mit dem äthiopischen Staat spezielle Richtlinien und Massnahmen zum Schutz von alleinstehenden Frauen und unbegleiteten Minderjährigen ausgearbeitet. Bezüglich der fehlenden Bildungsmöglichkeit und allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen biete das UNHCR den Flüchtlingen in Z._______ zudem wöchentliche Konsultationstermine an, wo sie Probleme und Anliegen vorbringen könnten. Die Kinder der Flüchtlinge hätten den gleichen Zugang zu staatlichen Schulen wie Äthiopier. Die Kosten würden vom UNHCR übernommen. Die Lebensumstände der eritreischen Flüchtlinge vor Ort würden sich nur wenig von denjenigen vieler Äthiopier unterscheiden und könnten keineswegs als per se und generell unzumutbar betrachtet werden. Die Beschwerdeführenden würden seit nunmehr vier Jahren in Z._______ leben und vom Ehegatten beziehungsweise Vater finanzielle Unterstützung erhalten. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Z._______ seien im konkreten Fall nicht unüberwindbar, auch wenn die Beschwerdeführenden zurzeit keiner Arbeit nachgehen würden. Betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme respektive die angeblich nicht vorhandene medizinische Betreuungsmöglichkeit sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit hätten, sich bezüglich ihrer gesundheitlichen Situation beim UNHCR zu melden, welches den Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung sicherstelle. Ferner werde mit keinen Unterlagen dokumentiert, dass sich die Beschwerdeführenden in ärztlicher Behandlung befinden respektive eine solche benötigen würden, die nicht gewährleistet sei. Zudem sei bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen.
E. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung für die Erteilung einer Einreisebewilligung neben der Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG die Beziehungsnähe zur Schweiz in Betracht zu ziehen sei. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden lebe seit seiner Flucht im Jahr (...) nicht mehr mit seiner Familie zusammen, dennoch sei die Beziehung zwischen ihm und den Beschwerdeführenden trotz der grossen Distanz intakt. Eine besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz ergebe sich somit ohne weiteres durch die hier existierende enge familiäre Beziehung zu ihrem Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder. Gemäss Rechtsprechung sei alleinstehenden Frauen eine Einreisebewilligung zu erteilen, wenn der weitere Verbleib im Aufenthaltsstaat unzumutbar sei und sie über eine besondere Beziehungsnähe (meist in der Gestalt des Ehemanns, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei) zur Schweiz verfügen würden. Die Beschwerdeführenden würden über eine Spezialbewilligung verfügen, welche erlaube, dass sie ausserhalb des Lagers wohnen dürften. Sie würden zu fünft in Z._______ in einem Zimmer leben, welches vom Ehegatten beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden bezahlt werde. Das Zimmer sei in einem schlechten Zustand. Für die Nacht würden die Matratzen im Zimmer ausgerollt. Gekocht werde im Zimmer. Das Haus sei aus Ton und habe ein Zinkdach. Es gebe dort kein fliessendes Wasser, keine Toilette oder Bad. Das Zimmer werde von innen wie von aussen mit einem Hängeschloss verriegelt. Sie hätten zwar ein UNHCR-Dokument, welches beweise, dass sie als Ausländer (und nicht als Flüchtlinge) in Äthiopien registriert seien. Jedoch sei es den Kindern nicht möglich, mit diesem Dokument eine Schule in Äthiopien zu besuchen. Es gebe keine weiteren Angehörigen und sie seien auf das Geld, das der Ehemann beziehungsweise Vater ihnen schicke, angewiesen. Eine Rückkehr in das Flüchtlingslager stelle aufgrund der begründeten Furcht vor sexuellen Übergriffen, aufgrund mangelnder Sicherheit und aufgrund fehlender medizinischer Versorgung keine Option dar. Die Beschwerdeführerin halte sich seit (...) Jahren schutzlos als alleinerziehende Mutter mit vier Kindern in Äthiopien auf, was angesichts der persönlichen Situation und einem Ehemann, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, eine ausserordentliche Härte darstelle. Es sei in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme im Drittstaat oder einem allfälligen anderen Land vorzunehmen, wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz ein gewichtiges Kriterium bilde.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass es in Äthiopien unzählige alleinstehende Frauen mit Kindern gebe, die sich in einer ähnlichen Lebenslage wie die Beschwerdeführerin befinden würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Urteilen (vgl. D-2113/2014, E-2252/2014, E-2392/2015 und E-3216/2012) den weiteren Verbleib alleinstehender Frauen mit Kindern in Äthiopien als zumutbar bestätigt. Zudem handle es sich vorliegend nicht um vier Kleinkinder, sondern das älteste Kind sei bereits volljährig und könne die Familie unterstützen.
E. 5.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, bei den von der Vorinstanz zitierten Urteilen handle es sich um nicht vergleichbare Konstellationen. So werde bei drei Urteilen die Zumutbarkeit des Verbleibs infolge fehlender Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht geprüft und in einem Urteil werde über ein Geschwisterpaar ohne Kinder befunden. Gemäss Rechtsprechung sei für alleinstehende Frauen, welche ohne erwachsene nahe Angehörige oder weitere volljährige Verwandte nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben würden, der weitere Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel unzumutbar. Daran könne auch nichts ändern, dass die Kinder der Beschwerdeführerin keine Kleinkinder mehr seien.
E. 6.1 Nachdem in der angefochtenen Verfügung die Gefährdung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat bejaht worden ist, bleibt nachfolgend zu prüfen, ob es den Beschwerdeführenden zugemutet werden kann, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen (vgl. aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Der Vorhalt der möglichen Schutzsuche in einem Drittstaat bedingt eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit einer solchen sowie der Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zum Drittstaat und zur Schweiz in einer Gesamtwürdigung.
E. 6.2 Zur diesbezüglichen Kognition ist festzuhalten, dass die Schutzgewährung respektive die Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüft werden kann. Hat aber die asylsuchende Person in einem Drittstaat zumutbaren Schutz gefunden, fällt es in die Entscheidbefugnis des SEM, ob ihr im zu beurteilenden Einzelfall die Einreise zwecks Asylgewährung bewilligt wird oder nicht, was einen ausserhalb der gerichtlichen Kognition liegenden Ermessensentscheid darstellt (BVGE 2015/2 E. 7.2 f.).
E. 6.3 Halten sich die asylsuchenden Personen wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung zwar davon auszugehen, sie hätten in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen.
E. 6.4 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung zur Schutzfähigkeit von Äthiopien nicht geäussert. Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Risiko für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, aber als gering einzustufen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1635/2016 vom 12. Januar 2017 E. 6.3.4; E-5344/2015 vom 7. Dezember 2016 E. 4.4). Zudem können weder den vorinstanzlichen Akten noch den Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden mit einer drohenden Repatriierung rechnen müssten, entnommen werden. Es rechtfertigt sich demnach, von einer aktuell grundsätzlich bestehenden Schutzfähigkeit auszugehen.
E. 6.5 An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der Vorinstanz unter Ziffer 5 (Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden) der angefochtenen Verfügung unsorgfältig erscheinen und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nur knapp zu genügen vermögen. Das SEM hat den Umstand, dass der Vater beziehungsweise Ehemann in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und damit eine Beziehungsnähe zur Schweiz besteht, aufgeführt und damit erkannt. Angesichts des der Ziffer 5 vorangehenden Satzes, bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AslyG seien zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen, ist zu schliessen, die Vorinstanz habe eine solche Gesamtschau vorgenommen, auch wenn dies im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dass die Vorinstanz die Frage der Beziehungsnähe zur Schweiz - wenig nachvollziehbar - mit Ausführungen zu Art. 85 Abs. 7 AuG vermischt, wirkt sich letztlich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden aus, war es ihnen doch möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten.
E. 6.6.1 Bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs in Äthiopien ist zunächst Folgendes festzuhalten: Die vom SEM zitierten Ausführungen hinsichtlich der sogenannten Out of Camp Policy (OCP), des Zugangs zur staatlichen Schulen als auch der diesbezüglichen Kostenübernahme durch das UNHCR konnten in den angegeben Quellen nicht aufgefunden werden. Ferner liegen den in der Vernehmlassung des SEM herangezogenen Urteilen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde. So wurde in zwei Fällen eine Gefährdung im Zeitpunkt der Ausreise verneint, was eine Nichtprüfung der Zumutbarkeit zur Folge hatte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2113/2014 vom 8. Mai 2014 E. 8.2, E-2252/2014 vom 29. September 2014 E. 6.6), allerdings wurde im Urteil E-2252/2014 festgestellt, ein Verbleib in Äthiopien wäre mutmasslich zumutbar. Die weiteren aufgeführten Urteile beziehen sich überdies nicht auf Äthiopien.
E. 6.6.2 Die Beschwerdeführerin flüchtete im Frühjahr 2011 mit ihren Kindern infolge Reflexverfolgung alleine aus Eritrea nach Äthiopien und hält sich nunmehr ohne ihren Ehemann in Z._______ auf. Dort verfügt sie gemäss den Akten weder über Verwandte noch über ein besonderes soziales Beziehungsnetz. Sie macht geltend, sie lebe unter prekären Bedingungen zu fünft mit ihren Kindern in einem Zimmer. Die Kinder seien von der Schule abgewiesen worden. Eine Rückkehr in das Flüchtlingslager sei aufgrund der Furcht vor sexuellen Übergriffen, mangelnder Sicherheit und fehlender medizinischer Versorgung keine Option.
E. 6.6.3 Nachweislich hält die Fluchtbewegung aus Eritrea nach Äthiopien an (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4952/2011 vom 29. September 2011 E. 5.2 mit den dort angegebenen Quellen). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2011/25 eingehend zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Es kam zum Schluss, für alleinstehende und zurückkehrende Frauen sei es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Alleinstehende Frauen würden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie gälten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsehe. Eine Wohnung zu finden, sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein werde davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Werde eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, gebe man ihr die Schuld. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Z._______ werde auf 40 bis 55% geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen. Ohne diese Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt seien (vgl. E. 8.5 und die dort angegebenen Quellen).
E. 6.6.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich indessen nicht um eine "zurückkehrende" Person, sondern um eine eritreische Staatsangehörige, die zusammen mit ihren Kindern aus begründeter Furcht nach Äthiopien geflohen ist, was ihre Situation bereits anders als in BVGE 2011/25 erscheinen lässt. Im Weiteren ist sie nicht alleinstehend, lebt hingegen ohne Ehemann, welcher sich als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz befindet, die Beschwerdeführenden indessen schon mehrfach besucht hat. Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen alleinstehenden Frauen in Z._______ eine gewisse Privilegierung aufweist, indem namentlich in materieller Hinsicht Erleichterungen (Bezahlung der Miete, sonstige finanzielle und materielle Zuwendungen) bestehen dürften. Zudem sind die Kinder der Beschwerdeführerin nicht mehr Kleinkinder und keine Person - soweit aus den Akten ersichtlich - weist einen schlechten Gesundheitszustand auf (die [Krankheit] habe behandelt werden können), was die Situation der Beschwerdeführerin sowie der ganzen Familie weiter entschärfen dürfte, auch wenn die erwachsenen Söhne sich nicht mehr bei der Beschwerdeführerin befinden. Darüber hinaus befinden sich die Beschwerdeführenden seit nunmehr über (...) Jahren in Z._______, ohne einen wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorfall geltend gemacht zu haben, woraus zu schliessen ist, dass sie sich ein verhältnismässig sicheres Leben einzurichten vermochten. Ein weiteres Indiz hierfür ist die in den Eingaben erwähnten medizinischen Behandlungen, welche auch auf einen möglichen Zugang zur medizinischen Versorgung schliessen lassen. Indessen ist auch festzuhalten, dass ihnen im Bedarfsfall, trotz der angegebenen Risiken, die Möglichkeit offen steht, beim UNHCR um Unterstützung zu ersuchen. Das UNHCR stellt in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher, zu welcher sämtliche Flüchtlinge unentgeltlich Zugang haben. Auch wenn die Lebensumstände der Beschwerdeführenden in Äthiopien unbestrittenermassen schwierig sind, sind sie nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib gänzlich unzumutbar machen würden.
E. 6.7 Zusammenfassend verkennt das Bundesverwaltungsgericht die Härte des vorliegenden Entscheides für die Beschwerdeführenden nicht, zumal angesichts der anerkanntermassen schwierigen Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien, der langen Verfahrensdauer und dem Umstand, dass der Ehemann und Vater in der Schweiz lebt. In einer Gesamtwürdigung ist aber der Verbleib in Äthiopien für die Beschwerdeführenden dennoch als zumutbar zu erachten. Die Beschwerdeführenden benötigen folglich den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht, weshalb das SEM im Ergebnis zu Recht ihre Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 11. September 2015 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5345/2015 Urteil vom 15. März 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Eritrea (derzeit in Äthiopien), alle vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Ehegatte respektive Vater der Beschwerdeführenden wurde vom damaligen BFM (heute SEM) mit Verfügung vom 13. September 2011 als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die im Asylpunkt erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5699/2011 vom 1. Mai 2013 ab. B. Mit Eingabe der damaligen Rechtsvertreterin vom 13. März 2012 wurde für die Beschwerdeführerin und die Kinder bei der Vorinstanz ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt. Darin wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei mit den vier Kindern nach Äthiopien geflüchtet und habe zunächst in einem Flüchtlingslager gelebt. Aus gesundheitlichen und aus Sicherheitsgründen sei sie später nach Z._______ gezogen. Dort werde sie von ihrem Ehemann aus der Schweiz im Rahmen seiner bescheidenen wirtschaftlichen Fähigkeiten unterstützt. Sie sei krank und habe keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz sei mit dem hier lebenden Ehemann und Vater gegeben. Der Eingabe lagen Dokumente der äthiopischen Flüchtlingsbehörden, Fotos der betroffenen Personen sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2011 bei. Im besagten Schreiben machte sie geltend, wegen ihres geflohenen Gatten durch die eritreischen Behörden behelligt worden zu sein. Man habe sie unter anderem zu einer Geldzahlung genötigt unter der Drohung, ansonsten inhaftiert zu werden. In Anbetracht dieser Situation sei sie mit den Kindern ausser Landes geflohen. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 - eröffnet am 8. Oktober 2014 - verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 7. November 2014 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6510/2014 vom 18. Mai 2015 gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen. D. Am 7. Juli 2015 erkundigten sich die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig wurde dem SEM mitgeteilt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei seiner Familie in Z._______ zu Besuch gewesen sei. Dabei habe er erfahren, dass sein ältester Sohn (aus früherer Beziehung) von einem Schlepper erschossen worden sei. Sein zweitältester Sohn, B._______, wolle Z._______ in Richtung Europa verlassen, weshalb er sich fürchte, dass auch er bei einer Flucht sterbe. Die Situation der Beschwerdeführenden habe sich in keiner Weise verbessert. Sie seien alle an (...) erkrankt, die Kinder könnten nach wie vor keine Schule besuchen und die Wohnsituation sei drastisch. Es sei für die Beschwerdeführenden äusserst wichtig, in absehbarer Zeit einen definitiven Entscheid zu erhalten. E. Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 - eröffnet am 3. August 2015 - verweigerte das SEM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. F. Mit Eingabe vom 2. September 2015 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe wurden - nebst der angefochtenen Verfügung - eine Vollmacht, eine Substitutionsvollmacht, diverse Fotos der Beschwerdeführerin und ihres Ehegattens, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Honorarnote beigelegt. G. Mit Verfügung vom 11. September 2015 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte der Vorinstanz Gelegenheit ein, eine Vernehmlassung einzureichen. H. In seiner Vernehmlassung vom 18. September 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 nahmen die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist Stellung zur Vernehmlassung des SEM. J. Mit Telefax-Eingabe vom 13. Januar 2016 (im Original am 14. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand und baten um einen definitiven Entscheid in absehbarer Zeit. K. Am 21. Januar 2016 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass keine verbindlichen Angaben hinsichtlich des Erledigungszeitpunktes gemacht werden könnten. L. Mit Eingabe vom 10. August 2016 erkundigten sich die Beschwerdeführenden abermals nach dem Verfahrensstand und brachten des weiteren vor, der zweitälteste Sohn (B._______) habe sich nun selbständig auf den Weg nach Europa gemacht, weshalb die ganze Familie sehr in Sorge sei. Es bestehe momentan kein Kontakt zu ihm, jedoch werde vermutet, dass er sich aktuell im Sudan aufhalte. M. Am 17. August 2016 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass keine verbindlichen Angaben hinsichtlich des Erledigungszeitpunktes gemacht werden könnten. N. Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass der älteste Sohn sich nun in Griechenland befinde. Auch wenn der Ehegatte respektive Vater der Beschwerdeführenden in der Schweiz arbeite, sei es aufgrund seines tiefen Lohnes kaum möglich, die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu erfüllen. Es werde nochmals um prioritäre Beurteilung des Falles gebeten. O. Am 6. Februar 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden um Zustellung der Kopie der sich eventuell in den Akten befindlichen Geburtsurkunde des Sohnes (B._______), da dieser den griechischen Behörden einen Identitätsnachweis vorlegen müsse. P. Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 wurden die Beschwerdeführenden informiert, dass sich die Geburtsurkunde nicht in den Akten befinde. Ein am 19. September 2014 eingereichtes Taufzertifikat wurde den Beschwerdeführenden in Kopie zugestellt. Zudem wurden die Beschwerdeführenden informiert, dass keine verbindlichen Angaben hinsichtlich des Erledigungszeitpunktes gemacht werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylsuchende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland direkt beim SEM (vormals BFM) eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Staatsekretariat bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, dass heisst wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 30. Juli 2015 im Wesentlichen damit, dass mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015 festgestellt worden sei, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführenden vor einer drohenden Reflexverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea auszugehen sei. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerbende in Äthiopien befinden. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib in Äthiopien für sie nicht zumutbar oder möglich sei. Die Grundversorgung in den äthiopischen Flüchtlingslagern sei gewährleistet und der dortige Aufenthalt für die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4817/2014 vom 27. November 2014). Seit dem Jahr 2010 sei es eritreischen Flüchtlingen zudem möglich, im Rahmen der Out of Camp Policy (OCP) ausserhalb des Flüchtlingslagers zu leben. Die Beschwerdeführenden würden eigenen Angaben zufolge sogar legal in Äthiopien leben. Ausserdem habe das UNHCR in Zusammenarbeit mit dem äthiopischen Staat spezielle Richtlinien und Massnahmen zum Schutz von alleinstehenden Frauen und unbegleiteten Minderjährigen ausgearbeitet. Bezüglich der fehlenden Bildungsmöglichkeit und allgemeinen schwierigen Lebensbedingungen biete das UNHCR den Flüchtlingen in Z._______ zudem wöchentliche Konsultationstermine an, wo sie Probleme und Anliegen vorbringen könnten. Die Kinder der Flüchtlinge hätten den gleichen Zugang zu staatlichen Schulen wie Äthiopier. Die Kosten würden vom UNHCR übernommen. Die Lebensumstände der eritreischen Flüchtlinge vor Ort würden sich nur wenig von denjenigen vieler Äthiopier unterscheiden und könnten keineswegs als per se und generell unzumutbar betrachtet werden. Die Beschwerdeführenden würden seit nunmehr vier Jahren in Z._______ leben und vom Ehegatten beziehungsweise Vater finanzielle Unterstützung erhalten. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Z._______ seien im konkreten Fall nicht unüberwindbar, auch wenn die Beschwerdeführenden zurzeit keiner Arbeit nachgehen würden. Betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme respektive die angeblich nicht vorhandene medizinische Betreuungsmöglichkeit sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit hätten, sich bezüglich ihrer gesundheitlichen Situation beim UNHCR zu melden, welches den Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung sicherstelle. Ferner werde mit keinen Unterlagen dokumentiert, dass sich die Beschwerdeführenden in ärztlicher Behandlung befinden respektive eine solche benötigen würden, die nicht gewährleistet sei. Zudem sei bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung für die Erteilung einer Einreisebewilligung neben der Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG die Beziehungsnähe zur Schweiz in Betracht zu ziehen sei. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden lebe seit seiner Flucht im Jahr (...) nicht mehr mit seiner Familie zusammen, dennoch sei die Beziehung zwischen ihm und den Beschwerdeführenden trotz der grossen Distanz intakt. Eine besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz ergebe sich somit ohne weiteres durch die hier existierende enge familiäre Beziehung zu ihrem Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder. Gemäss Rechtsprechung sei alleinstehenden Frauen eine Einreisebewilligung zu erteilen, wenn der weitere Verbleib im Aufenthaltsstaat unzumutbar sei und sie über eine besondere Beziehungsnähe (meist in der Gestalt des Ehemanns, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei) zur Schweiz verfügen würden. Die Beschwerdeführenden würden über eine Spezialbewilligung verfügen, welche erlaube, dass sie ausserhalb des Lagers wohnen dürften. Sie würden zu fünft in Z._______ in einem Zimmer leben, welches vom Ehegatten beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden bezahlt werde. Das Zimmer sei in einem schlechten Zustand. Für die Nacht würden die Matratzen im Zimmer ausgerollt. Gekocht werde im Zimmer. Das Haus sei aus Ton und habe ein Zinkdach. Es gebe dort kein fliessendes Wasser, keine Toilette oder Bad. Das Zimmer werde von innen wie von aussen mit einem Hängeschloss verriegelt. Sie hätten zwar ein UNHCR-Dokument, welches beweise, dass sie als Ausländer (und nicht als Flüchtlinge) in Äthiopien registriert seien. Jedoch sei es den Kindern nicht möglich, mit diesem Dokument eine Schule in Äthiopien zu besuchen. Es gebe keine weiteren Angehörigen und sie seien auf das Geld, das der Ehemann beziehungsweise Vater ihnen schicke, angewiesen. Eine Rückkehr in das Flüchtlingslager stelle aufgrund der begründeten Furcht vor sexuellen Übergriffen, aufgrund mangelnder Sicherheit und aufgrund fehlender medizinischer Versorgung keine Option dar. Die Beschwerdeführerin halte sich seit (...) Jahren schutzlos als alleinerziehende Mutter mit vier Kindern in Äthiopien auf, was angesichts der persönlichen Situation und einem Ehemann, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, eine ausserordentliche Härte darstelle. Es sei in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme im Drittstaat oder einem allfälligen anderen Land vorzunehmen, wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz ein gewichtiges Kriterium bilde. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass es in Äthiopien unzählige alleinstehende Frauen mit Kindern gebe, die sich in einer ähnlichen Lebenslage wie die Beschwerdeführerin befinden würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Urteilen (vgl. D-2113/2014, E-2252/2014, E-2392/2015 und E-3216/2012) den weiteren Verbleib alleinstehender Frauen mit Kindern in Äthiopien als zumutbar bestätigt. Zudem handle es sich vorliegend nicht um vier Kleinkinder, sondern das älteste Kind sei bereits volljährig und könne die Familie unterstützen. 5.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, bei den von der Vorinstanz zitierten Urteilen handle es sich um nicht vergleichbare Konstellationen. So werde bei drei Urteilen die Zumutbarkeit des Verbleibs infolge fehlender Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht geprüft und in einem Urteil werde über ein Geschwisterpaar ohne Kinder befunden. Gemäss Rechtsprechung sei für alleinstehende Frauen, welche ohne erwachsene nahe Angehörige oder weitere volljährige Verwandte nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben würden, der weitere Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel unzumutbar. Daran könne auch nichts ändern, dass die Kinder der Beschwerdeführerin keine Kleinkinder mehr seien. 6. 6.1 Nachdem in der angefochtenen Verfügung die Gefährdung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat bejaht worden ist, bleibt nachfolgend zu prüfen, ob es den Beschwerdeführenden zugemutet werden kann, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen (vgl. aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Der Vorhalt der möglichen Schutzsuche in einem Drittstaat bedingt eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit einer solchen sowie der Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zum Drittstaat und zur Schweiz in einer Gesamtwürdigung. 6.2 Zur diesbezüglichen Kognition ist festzuhalten, dass die Schutzgewährung respektive die Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüft werden kann. Hat aber die asylsuchende Person in einem Drittstaat zumutbaren Schutz gefunden, fällt es in die Entscheidbefugnis des SEM, ob ihr im zu beurteilenden Einzelfall die Einreise zwecks Asylgewährung bewilligt wird oder nicht, was einen ausserhalb der gerichtlichen Kognition liegenden Ermessensentscheid darstellt (BVGE 2015/2 E. 7.2 f.). 6.3 Halten sich die asylsuchenden Personen wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung zwar davon auszugehen, sie hätten in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. 6.4 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung zur Schutzfähigkeit von Äthiopien nicht geäussert. Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Risiko für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, aber als gering einzustufen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1635/2016 vom 12. Januar 2017 E. 6.3.4; E-5344/2015 vom 7. Dezember 2016 E. 4.4). Zudem können weder den vorinstanzlichen Akten noch den Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden mit einer drohenden Repatriierung rechnen müssten, entnommen werden. Es rechtfertigt sich demnach, von einer aktuell grundsätzlich bestehenden Schutzfähigkeit auszugehen. 6.5 An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der Vorinstanz unter Ziffer 5 (Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden) der angefochtenen Verfügung unsorgfältig erscheinen und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nur knapp zu genügen vermögen. Das SEM hat den Umstand, dass der Vater beziehungsweise Ehemann in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und damit eine Beziehungsnähe zur Schweiz besteht, aufgeführt und damit erkannt. Angesichts des der Ziffer 5 vorangehenden Satzes, bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AslyG seien zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen, ist zu schliessen, die Vorinstanz habe eine solche Gesamtschau vorgenommen, auch wenn dies im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich erwähnt wird. Dass die Vorinstanz die Frage der Beziehungsnähe zur Schweiz - wenig nachvollziehbar - mit Ausführungen zu Art. 85 Abs. 7 AuG vermischt, wirkt sich letztlich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden aus, war es ihnen doch möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. 6.6 6.6.1 Bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs in Äthiopien ist zunächst Folgendes festzuhalten: Die vom SEM zitierten Ausführungen hinsichtlich der sogenannten Out of Camp Policy (OCP), des Zugangs zur staatlichen Schulen als auch der diesbezüglichen Kostenübernahme durch das UNHCR konnten in den angegeben Quellen nicht aufgefunden werden. Ferner liegen den in der Vernehmlassung des SEM herangezogenen Urteilen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde. So wurde in zwei Fällen eine Gefährdung im Zeitpunkt der Ausreise verneint, was eine Nichtprüfung der Zumutbarkeit zur Folge hatte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2113/2014 vom 8. Mai 2014 E. 8.2, E-2252/2014 vom 29. September 2014 E. 6.6), allerdings wurde im Urteil E-2252/2014 festgestellt, ein Verbleib in Äthiopien wäre mutmasslich zumutbar. Die weiteren aufgeführten Urteile beziehen sich überdies nicht auf Äthiopien. 6.6.2 Die Beschwerdeführerin flüchtete im Frühjahr 2011 mit ihren Kindern infolge Reflexverfolgung alleine aus Eritrea nach Äthiopien und hält sich nunmehr ohne ihren Ehemann in Z._______ auf. Dort verfügt sie gemäss den Akten weder über Verwandte noch über ein besonderes soziales Beziehungsnetz. Sie macht geltend, sie lebe unter prekären Bedingungen zu fünft mit ihren Kindern in einem Zimmer. Die Kinder seien von der Schule abgewiesen worden. Eine Rückkehr in das Flüchtlingslager sei aufgrund der Furcht vor sexuellen Übergriffen, mangelnder Sicherheit und fehlender medizinischer Versorgung keine Option. 6.6.3 Nachweislich hält die Fluchtbewegung aus Eritrea nach Äthiopien an (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4952/2011 vom 29. September 2011 E. 5.2 mit den dort angegebenen Quellen). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2011/25 eingehend zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Es kam zum Schluss, für alleinstehende und zurückkehrende Frauen sei es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Alleinstehende Frauen würden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie gälten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsehe. Eine Wohnung zu finden, sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein werde davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Werde eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, gebe man ihr die Schuld. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Z._______ werde auf 40 bis 55% geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen. Ohne diese Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt seien (vgl. E. 8.5 und die dort angegebenen Quellen). 6.6.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich indessen nicht um eine "zurückkehrende" Person, sondern um eine eritreische Staatsangehörige, die zusammen mit ihren Kindern aus begründeter Furcht nach Äthiopien geflohen ist, was ihre Situation bereits anders als in BVGE 2011/25 erscheinen lässt. Im Weiteren ist sie nicht alleinstehend, lebt hingegen ohne Ehemann, welcher sich als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz befindet, die Beschwerdeführenden indessen schon mehrfach besucht hat. Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen alleinstehenden Frauen in Z._______ eine gewisse Privilegierung aufweist, indem namentlich in materieller Hinsicht Erleichterungen (Bezahlung der Miete, sonstige finanzielle und materielle Zuwendungen) bestehen dürften. Zudem sind die Kinder der Beschwerdeführerin nicht mehr Kleinkinder und keine Person - soweit aus den Akten ersichtlich - weist einen schlechten Gesundheitszustand auf (die [Krankheit] habe behandelt werden können), was die Situation der Beschwerdeführerin sowie der ganzen Familie weiter entschärfen dürfte, auch wenn die erwachsenen Söhne sich nicht mehr bei der Beschwerdeführerin befinden. Darüber hinaus befinden sich die Beschwerdeführenden seit nunmehr über (...) Jahren in Z._______, ohne einen wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorfall geltend gemacht zu haben, woraus zu schliessen ist, dass sie sich ein verhältnismässig sicheres Leben einzurichten vermochten. Ein weiteres Indiz hierfür ist die in den Eingaben erwähnten medizinischen Behandlungen, welche auch auf einen möglichen Zugang zur medizinischen Versorgung schliessen lassen. Indessen ist auch festzuhalten, dass ihnen im Bedarfsfall, trotz der angegebenen Risiken, die Möglichkeit offen steht, beim UNHCR um Unterstützung zu ersuchen. Das UNHCR stellt in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher, zu welcher sämtliche Flüchtlinge unentgeltlich Zugang haben. Auch wenn die Lebensumstände der Beschwerdeführenden in Äthiopien unbestrittenermassen schwierig sind, sind sie nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib gänzlich unzumutbar machen würden. 6.7 Zusammenfassend verkennt das Bundesverwaltungsgericht die Härte des vorliegenden Entscheides für die Beschwerdeführenden nicht, zumal angesichts der anerkanntermassen schwierigen Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien, der langen Verfahrensdauer und dem Umstand, dass der Ehemann und Vater in der Schweiz lebt. In einer Gesamtwürdigung ist aber der Verbleib in Äthiopien für die Beschwerdeführenden dennoch als zumutbar zu erachten. Die Beschwerdeführenden benötigen folglich den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht, weshalb das SEM im Ergebnis zu Recht ihre Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 11. September 2015 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: