Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Das Asylgesuch des Ehemanns respektive Vaters der Beschwerdeführenden vom 25. Juli 2010 wurde vom damaligen BFM (heute SEM) mit Verfügung vom 13. September 2011 abgewiesen. Gleichzeitig wurde er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die im Asylpunkt erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5699/2011 vom 1. Mai 2013 ab. B. Mit Eingabe der im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreterin vom 13. März 2012 wurde für die Beschwerdeführerin und die Kinder beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt. Darin wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei mit den vier Kindern nach Äthiopien geflüchtet und habe zunächst in einem Flüchtlingslager gelebt. Aus gesundheitlichen und aus Sicherheitsgründen sei sie später nach F._______ gezogen. Dort werde sie von ihrem Ehemann aus der Schweiz im Rahmen seiner bescheidenen wirtschaftlichen Fähigkeiten unterstützt. Sie sei krank und habe keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz sei mit dem hier lebenden Ehemann und Vater gegeben. Der Eingabe lagen Dokumente der äthiopischen Flüchtlingsbehörden, Fotos der betroffenen Personen sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2011 bei. Im besagten Schreiben machte sie geltend, wegen ihres geflohenen Gatten durch die eritreischen Behörden behelligt worden zu sein. Man habe sie unter anderem zu einer Geldzahlung genötigt unter der Drohung, ansonsten inhaftiert zu werden. In Anbetracht dieser Situation sei sie mit den Kindern ausser Landes geflohen. C. Zwei Anfragen des Gatten beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden zum Verfahrensstand vom 5. Juni 2012 sowie 28. August 2012 beantwortete das BFM am 11. September 2012. D. Am 11. März 2013 teilte die Rechtsvertreterin dem BFM mit, in der Eingabe vom 13. März 2012 irrtümlich das Jahr 2004 als Ausreisezeitpunkt der Beschwerdeführenden angegeben zu haben. Tatsächlich seien sie erst im Januar 2011 geflohen. Im Januar/Februar 2013 habe sich der Vater beziehungsweise Ehemann mit ihnen vor Ort getroffen. Das Asylgesuch sei umgehend zu behandeln. Die Beschwerdeführerin sei als alleinerziehende Mutter in F._______ ohne Schutz vor Gewalt. Zudem leide sie immer wieder an Krankheiten. Der Eingabe lagen zwei Fotos und ein ärztliches Attest bei. E. Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 forderte das BFM die Rechtsvertreterin auf, eine Vollmacht der Mandantschaft im Original nachzureichen. Ferner gab die Vorinstanz bekannt, dass keine Befragung durch die Botschaft in (...) stattfinden könne, und gab der Rechtsvertreterin Gelegenheit, innert Frist die Beantwortung von noch offenen Fragen zu veranlassen. Sollten die Beschwerdeführenden nicht bereits ein eigenes, durch sie verfasstes und unterzeichnetes Schreiben eingereicht haben, sei erforderlich, dass sie das Antwortschreiben selber verfassen oder zumindest unterschreiben würden, damit sie persönlich in Erscheinung träten. F. F.a Am 27. Juni 2013 übermittelte die Rechtsvertreterin dem BFM die schriftlichen Antworten der Mandantin. Ihr Ehemann habe den BFM-Fragebogen in die tigrinische Sprache übersetzen, seiner Ehefrau zukommen und deren Antworten auf Deutsch übersetzen lassen. F.b Die Beschwerdeführerin legte unter anderem dar, mit den Kindern in G._______ von der Landwirtschaft und dem Sold ihres Gatten gelebt zu haben. Der Sold sei im Oktober 2008 gestoppt worden. Sie habe einen Brief an ihren Gatten geschrieben, aber keine Antwort erhalten. Eines Morgens seien Soldaten aufgetaucht und hätten nach ihm gefragt. Man habe sie auf den Posten gebracht und bis am Abend festgehalten. Ihr einziges Stück Land sei konfisziert worden. Deshalb sei sie mit den Kindern nach H._______, wo sie in einem Betrieb als Küchenhilfe habe arbeiten können, gezogen. Die Behörden hätten sie am neuen Wohnort ausfindig gemacht und im Februar 2011 aufgefordert, den Aufenthaltsort ihres Gatten bekanntzugeben. Falls sie dies unterlasse beziehungsweise ihr Mann nicht bei den Behörden vorspreche, müsse sie eine Busse für dessen Flucht bezahlen. Bleibe die Zahlung aus, werde sie in Haft genommen. In Anbetracht der angedrohten Nachteile sei sie mit Hilfe der Familie ihres Mannes nach Äthiopien geflohen. Aktuell lebe sie mit den Kindern in einer Wohngemeinschaft in F._______. Sie werde durch ihren Mann finanziell unterstützt und habe keine Verwandten in Äthiopien. F.c Der Eingabe lagen eine Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2013 und ein äthiopisches Dokument (Registrierung als Flüchtlinge) bei. G. Zwei erneute Anfragen zum Verfahrensstand beantwortete das BFM am 23. Januar 2014. H. Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 forderte das BFM die Rechtsvertreterin im Hinblick auf eine Befragung der Beschwerdeführenden auf, deren Kontaktdaten zu übermitteln. In der Folge gingen diese Daten am 14. Februar 2014 bei der Vorinstanz ein. I. Am 24. März 2014 fanden Befragungen in der Botschaft in (...) statt. I.a Die Beschwerdeführerin machte wiederum geltend, wegen der Flucht ihres Mannes unter behördlichem Druck gestanden und deshalb das Land verlassen zu haben. In Äthiopien sei sie vom UNHCR als Flüchtling registriert worden. Wegen der Krankheit der Kinder und der Unsicherheit im Lager sei sie nach F._______ gezogen. Aus finanziellen Gründen sei der Zugang zu medizinischer Versorgung erschwert beziehungsweise nicht möglich. Sie möchte möglichst schnell zu ihrem Mann in die Schweiz reisen. I.b Der Sohn B._______ legte dar, sein Vater sei Soldat gewesen. Im September 2008 habe die zuständige Behörde dessen Sold nicht mehr geleistet, da er unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Auch ihre Farm sei enteignet worden. Sie seien nach H._______ gezogen, wo man sie im Januar 2011 wegen des Untertauchens des Vaters behördlich zu einer Geldzahlung aufgefordert habe. Sie seien nach Äthiopien weitergeflohen, wo sie der Vater im Flüchtlingslager kontaktiert habe. I.c Auch die Tochter C._______ brachte vor, die Familie sei wegen der Flucht ihres Vaters in den Fokus der Behörden geraten und in der Folge nach Äthiopien geflohen. J. Mit Zwischenverfügungen vom 17. Juni 2014 forderte das BFM die Rechtsvertreterin auf, Vollmachten der beiden befragten Kinder nachzureichen, ansonsten von keinen Vertretungsverhältnissen ausgegangen werde. Die beiden Vollmachten wurden dem BFM am 21. Juli 2014 übermittelt. K. Mit Schreiben vom 19. September 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin das BFM um einen baldigen Entscheid und bei allfälliger Abweisung um vorgängige Akteneinsicht. Diese wurde ihr am 29. September 2014 gewährt. L. L.a Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 - eröffnet am 8. Oktober 2014 - verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, den Akten könnten keine glaubhaft dargelegten oder konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt oder ihnen dort solche gedroht hätten. Ihre Aussagen seien im Allgemeinen unsubstanziiert, vage, lückenhaft und widersprüchlich ausgefallen. Es ergäben sich zahlreiche Ungereimtheiten beim geltend gemachten Ausreisezeitpunkt. Zudem sei ein äthiopisches Flüchtlingsdokument aus dem Jahr 2004 beigebracht worden. Auch die angebliche Nötigung zu einer Geldzahlung sei mit Unstimmigkeiten behaftet. Eine asylrelevante Verfolgung sei mithin nicht glaubhaft. L.b Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden Eritrea illegal verlassen und mithin subjektive Nachfluchtgründe hätten. In solchen Fallkonstellationen sei aber die Erteilung einer Einreisebewilligung praxisgemäss ausgeschlossen (BVGE 2011/10 E. 7). Deshalb erübrige sich eine Prüfung der weiteren diesbezüglichen Voraussetzungen (BVGE E-6893/2011 vom 6. Juni 2012 E. 6.4). M. M.a Mit Rekurs ihrer Rechtsvertretung vom 7. November 2014 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG (SR 142.31) samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M.b Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden vor, bei der Datierung der Ausreise aus Eritrea seien tatsächlich Probleme aufgetreten. Die unterzeichnende Anwältin habe sich bei der ersten Datierung (2004) in ihrer Eingabe vom 13. März 2012 auf Angaben des Ehemannes gestützt, wobei es offenbar zu Missverständnissen gekommen sei. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin, welche nur zwei Jahre die Schule besucht habe, schlicht nicht in der Lage gewesen, präzise Daten anzugeben. Der Sohn B._______ mit besserer Schulbildung habe bei seiner Befragung die Daten präzise nennen können. Das Datum im erwähnten Flüchtlingsdokument sei gestützt auf den äthiopischen Kalender vermerkt worden. Die beiden befragten Kinder hätten übereinstimmende Aussagen zur geltend gemachten Geldforderung gemacht. Die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter sei aufgrund der psychischen Belastung nicht mehr fähig gewesen, nach mehreren Jahren dieses fluchtauslösende Ereignis zeitlich adäquat einzuordnen. In der angefochtenen Verfügung seien die Probleme der Familie nur sehr selektiv wiedergegeben worden. Die von der Beschwerdeführerin und den Kindern widerspruchsfrei vorgetragenen Sachverhaltselemente seien im Entscheid nicht gewürdigt worden. In einem vergleichbaren Verfahren habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, das Vorgehen der eritreischen Behörden, mit welchem einer Frau und den Kindern die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen werde mit der Begründung, der Ehemann sei ins Ausland geflohen, bei genauer Beurteilung mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen gleichzusetzen sei. Entsprechend bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bereits vor der Ausreise aus Eritrea asylrelevante Verfolgung erlitten hätten. Entsprechend müssten die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung geprüft werden. Die Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz ergebe sich ohne weiteres durch den hier lebenden Vater beziehungsweise Ehemann. Im weiteren habe das Gericht in mehreren Verfahren, in welchen über alleinstehende Frauen mit oder ohne Kinder befunden worden sei, die Zumutbarkeit der Schutzgewährung durch den Aufenthaltsstaat verneint, die Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund des hier aufenthaltsberechtigten Gatten bejaht und die Beschwerden gutgeheissen. Dies sei auch vorliegend angebracht. M.c Der Eingabe lagen Fotos aus Äthiopien, ein Arztbericht vom 11. Februar 2013, eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden und eine Kostennote bei. N. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, vorliegend komme Art. 65 Abs. 2 VwVG und nicht Art. 110a Abs. 1 AsylG zur Anwendung, und wies das entsprechende Gesuch ab. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. O. In seiner Vernehmlassung vom 14. November 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 18. November 2014 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
E. 1.3 Der Umstand, wonach das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern direkt beim SEM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3).
E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und haben ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
E. 2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 3.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
E. 3.3 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sah aArt. 10 AsylV 1 (SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5).
E. 3.4 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt aufgrund der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr über eine vollumfängliche Kognition. Die Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG hat zur Folge, dass das Gericht im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Ermessensausübung durch die Vorinstanz nicht mehr uneingeschränkt überprüfen kann, sondern nur noch auf qualifizierte Fehler (Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, vgl. Art 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Dementsprechend kommt der Abgrenzung zwischen Angemessenheit und den anderen in Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vorgesehenen Beschwerdegründen, insbesondere der Rechtsverletzung, erhebliche Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung der Beschwerdeführerenden im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil D-103/2014 vom 7. Januar 2014 E. 4.1 und 5.3).
E. 4.2 Die Vorinstanz hat die Frage, ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea bestanden habe, mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneint.
E. 4.2.1 Diese Einschätzung überzeugt nicht. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner, im Gegensatz zum strikten Beweis, ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
E. 4.2.2 Den Akten ist in der Tat zu entnehmen, dass gewisse Ungereimtheiten bei der Angabe des Ausreisezeitpunkts aus Eritrea bestehen. So soll der Rechtsvertreterin in der ersten Eingabe an die Vorinstanz ein Fehler unterlaufen sein, welcher auf offenbar nicht transparenten Informationen durch den Ehemann der Beschwerdeführerin beruhte (Ausreise im Jahr 2004 statt korrekt im Jahr 2011). Zudem wurde ein äthiopisches Flüchtlingsdokument mit einer Datierung aus dem Jahr 2004 eingereicht. Ein Vergleich der fotografischen Aufnahmen der Beschwerdeführenden mit jenen in einem weiteren eingereichten äthiopischen Dokument aus dem Jahr 2013 lässt aber die Erklärung der Rechtsvertreterin, 2004 sei eine Datierung gemäss äthiopischem Kalender, als durchaus realistisch erscheinen. Umgerechnet entspricht das Datum jedenfalls einem solchen aus dem Jahr 2011. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das erstinstanzliche Verfahren zweieinhalb Jahre dauerte und die Befragungen durch die Botschaft erst zwei Jahre nach der Gesuchseinreichung stattfanden. Auch vor diesem Hintergrund ist in einem gewissen Ausmass nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, welche offenbar eine bescheidene Schulbildung aufweist und mit einer anderen Zeitrechnung aufgewachsen ist, nicht immer in der Lage war, genauere Angaben zum Ausreisezeitpunkt zu machen. Zusammen mit den Aussagen des Sohnes, welcher das Datum im März 2011 nannte, und der Angabe der noch jüngeren Tochter, es sei im Jahr 2011 gewesen, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sie Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich im Frühjahr 2011 verlassen haben. Dies umso mehr, als im Schreiben vom 3. Oktober 2011, welches offenbar von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden sein soll, wiederum das Datum März 2011 genannt wird, und auch in der Beilage der Eingabe der Rechtsvertreterin vom 27. Juni 2013 das entsprechende Datum - als Ausreisezeitpunkt der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer ergänzenden Angaben - erscheint. Die Vorinstanz hat sich einseitig auf gewisse Ungereimtheiten in den Akten abgestützt und Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Ausreise im angegebenen Zeitpunkt sprechen, ausser Acht gelassen.
E. 4.2.3 In der Beschwerde wird zu Recht festgehalten, dass die Einstellung des Soldes und die Wegnahme der Landparzelle der Beschwerdeführenden im angefochtenen Entscheid nicht gewürdigt worden sind. Die entsprechenden Schilderungen sind von der Mutter, dem Sohn und der Tochter im Verlaufe des Verfahrens weitgehend übereinstimmend gemacht worden, weshalb von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen auszugehen ist. Was die Auferlegung einer Busse, verbunden mit der Androhung von Gefängnis bei Nichtleistung, anbelangt, sagte die Beschwerdeführerin zuerst aus, dies habe sich unmittelbar nach dem Verschwinden des Gatten zugetragen. Auf Nachfragen hin korrigierte sie sich aber und legte dar, dies sei unmittelbar vor der Flucht nach Äthiopien geschehen (B 17/10 S. 5). Diese Aussagen werden wiederum durch diejenigen des Sohnes und auch der Tochter gestützt (C 2/8 S. 3 unten f.; D 2/9 S. 3). Anzufügen ist, dass sowohl die befragten Kinder wie auch die Beschwerdeführerin die genannten Behelligungen auch in örtlicher Hinsicht (G._______ beziehungsweise H._______) übereinstimmend schilderten.
E. 4.3 Die Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass zwar nicht alle Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden ausgeräumt sind, die dafür sprechenden Gründe aber überwiegen. In Berücksichtigung aller Aspekte, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen sprechen, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden tatsächlich in der geschilderten Form gegen die Beschwerdeführenden vorgegangen sind.
E. 5.1 Angesichts der Tatsache, dass eritreische Behörden generell oftmals harte Sanktionen auch gegen nahe Angehörige von illegal ausgereisten Personen verhängen, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführenden vor einer drohenden Reflexverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea auszugehen. Auch wenn die bisherigen Sanktionen - Streichung des Soldes, Beschlagnahme des Landes, Verhängung einer Busse mit Gefängnisandrohung - möglicherweise noch kein asylrelevantes Ausmass erreicht hatten (vgl. BVGE D-4428/2013 vom 24. September 2014 E. 5.4.), ist die begründete Furcht der Beschwerdeführerin, noch härter verfolgt beziehungsweise inhaftiert zu werden, als Motivation für die Ausreise objektiv gegeben.
E. 5.2 Nach dem Gesagten bestehen genügend Indizien, welche eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Eritrea im Sinne von Art. 3 AsylG als glaubhaft erscheinen lassen.
E. 6 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen, hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt.
E. 7 Im Sinne vorstehender Erwägungen ging das SEM fälschlicherweise davon aus, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea nicht bestanden habe. Dabei hat es nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt. Dies hatte zur Folge, dass die Fragen, ob die Beschwerdeführenden in Äthiopien den Schutz eines Drittstaates geniessen, und ob es ihnen zuzumuten ist, dort zu verbleiben, nicht geprüft wurden. Dadurch ist der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht in genügender Weise erstellt worden und das SEM hat damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.
E. 8.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie wenn die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 und BVGE 2008/47 E. 3.3.4 beide mit weiteren Hinweisen).
E. 8.2 Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, dafür zu sorgen. Demzufolge kann dieser Mangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht insbesondere auch der Umstand, dass den Beschwerdeführenden andernfalls eine Instanz verloren ginge.
E. 8.3 Das SEM ist nach dem Gesagten anzuweisen, die Zumutbarkeit der Schutzsuche für die Beschwerdeführenden im Drittstaat Äthiopien umfassend zu prüfen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 7. November 2014 einen Gesamtaufwand von Fr. 2'480.- aus, was in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) als angemessen erscheint. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach in dieser Höhe festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'480.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Vertretung in (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6510/2014 Urteil vom 18. Mai 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Eritrea, zur Zeit in Äthiopien, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 / (...). Sachverhalt: A. Das Asylgesuch des Ehemanns respektive Vaters der Beschwerdeführenden vom 25. Juli 2010 wurde vom damaligen BFM (heute SEM) mit Verfügung vom 13. September 2011 abgewiesen. Gleichzeitig wurde er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die im Asylpunkt erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5699/2011 vom 1. Mai 2013 ab. B. Mit Eingabe der im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreterin vom 13. März 2012 wurde für die Beschwerdeführerin und die Kinder beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt. Darin wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei mit den vier Kindern nach Äthiopien geflüchtet und habe zunächst in einem Flüchtlingslager gelebt. Aus gesundheitlichen und aus Sicherheitsgründen sei sie später nach F._______ gezogen. Dort werde sie von ihrem Ehemann aus der Schweiz im Rahmen seiner bescheidenen wirtschaftlichen Fähigkeiten unterstützt. Sie sei krank und habe keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz sei mit dem hier lebenden Ehemann und Vater gegeben. Der Eingabe lagen Dokumente der äthiopischen Flüchtlingsbehörden, Fotos der betroffenen Personen sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2011 bei. Im besagten Schreiben machte sie geltend, wegen ihres geflohenen Gatten durch die eritreischen Behörden behelligt worden zu sein. Man habe sie unter anderem zu einer Geldzahlung genötigt unter der Drohung, ansonsten inhaftiert zu werden. In Anbetracht dieser Situation sei sie mit den Kindern ausser Landes geflohen. C. Zwei Anfragen des Gatten beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden zum Verfahrensstand vom 5. Juni 2012 sowie 28. August 2012 beantwortete das BFM am 11. September 2012. D. Am 11. März 2013 teilte die Rechtsvertreterin dem BFM mit, in der Eingabe vom 13. März 2012 irrtümlich das Jahr 2004 als Ausreisezeitpunkt der Beschwerdeführenden angegeben zu haben. Tatsächlich seien sie erst im Januar 2011 geflohen. Im Januar/Februar 2013 habe sich der Vater beziehungsweise Ehemann mit ihnen vor Ort getroffen. Das Asylgesuch sei umgehend zu behandeln. Die Beschwerdeführerin sei als alleinerziehende Mutter in F._______ ohne Schutz vor Gewalt. Zudem leide sie immer wieder an Krankheiten. Der Eingabe lagen zwei Fotos und ein ärztliches Attest bei. E. Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 forderte das BFM die Rechtsvertreterin auf, eine Vollmacht der Mandantschaft im Original nachzureichen. Ferner gab die Vorinstanz bekannt, dass keine Befragung durch die Botschaft in (...) stattfinden könne, und gab der Rechtsvertreterin Gelegenheit, innert Frist die Beantwortung von noch offenen Fragen zu veranlassen. Sollten die Beschwerdeführenden nicht bereits ein eigenes, durch sie verfasstes und unterzeichnetes Schreiben eingereicht haben, sei erforderlich, dass sie das Antwortschreiben selber verfassen oder zumindest unterschreiben würden, damit sie persönlich in Erscheinung träten. F. F.a Am 27. Juni 2013 übermittelte die Rechtsvertreterin dem BFM die schriftlichen Antworten der Mandantin. Ihr Ehemann habe den BFM-Fragebogen in die tigrinische Sprache übersetzen, seiner Ehefrau zukommen und deren Antworten auf Deutsch übersetzen lassen. F.b Die Beschwerdeführerin legte unter anderem dar, mit den Kindern in G._______ von der Landwirtschaft und dem Sold ihres Gatten gelebt zu haben. Der Sold sei im Oktober 2008 gestoppt worden. Sie habe einen Brief an ihren Gatten geschrieben, aber keine Antwort erhalten. Eines Morgens seien Soldaten aufgetaucht und hätten nach ihm gefragt. Man habe sie auf den Posten gebracht und bis am Abend festgehalten. Ihr einziges Stück Land sei konfisziert worden. Deshalb sei sie mit den Kindern nach H._______, wo sie in einem Betrieb als Küchenhilfe habe arbeiten können, gezogen. Die Behörden hätten sie am neuen Wohnort ausfindig gemacht und im Februar 2011 aufgefordert, den Aufenthaltsort ihres Gatten bekanntzugeben. Falls sie dies unterlasse beziehungsweise ihr Mann nicht bei den Behörden vorspreche, müsse sie eine Busse für dessen Flucht bezahlen. Bleibe die Zahlung aus, werde sie in Haft genommen. In Anbetracht der angedrohten Nachteile sei sie mit Hilfe der Familie ihres Mannes nach Äthiopien geflohen. Aktuell lebe sie mit den Kindern in einer Wohngemeinschaft in F._______. Sie werde durch ihren Mann finanziell unterstützt und habe keine Verwandten in Äthiopien. F.c Der Eingabe lagen eine Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2013 und ein äthiopisches Dokument (Registrierung als Flüchtlinge) bei. G. Zwei erneute Anfragen zum Verfahrensstand beantwortete das BFM am 23. Januar 2014. H. Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 forderte das BFM die Rechtsvertreterin im Hinblick auf eine Befragung der Beschwerdeführenden auf, deren Kontaktdaten zu übermitteln. In der Folge gingen diese Daten am 14. Februar 2014 bei der Vorinstanz ein. I. Am 24. März 2014 fanden Befragungen in der Botschaft in (...) statt. I.a Die Beschwerdeführerin machte wiederum geltend, wegen der Flucht ihres Mannes unter behördlichem Druck gestanden und deshalb das Land verlassen zu haben. In Äthiopien sei sie vom UNHCR als Flüchtling registriert worden. Wegen der Krankheit der Kinder und der Unsicherheit im Lager sei sie nach F._______ gezogen. Aus finanziellen Gründen sei der Zugang zu medizinischer Versorgung erschwert beziehungsweise nicht möglich. Sie möchte möglichst schnell zu ihrem Mann in die Schweiz reisen. I.b Der Sohn B._______ legte dar, sein Vater sei Soldat gewesen. Im September 2008 habe die zuständige Behörde dessen Sold nicht mehr geleistet, da er unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Auch ihre Farm sei enteignet worden. Sie seien nach H._______ gezogen, wo man sie im Januar 2011 wegen des Untertauchens des Vaters behördlich zu einer Geldzahlung aufgefordert habe. Sie seien nach Äthiopien weitergeflohen, wo sie der Vater im Flüchtlingslager kontaktiert habe. I.c Auch die Tochter C._______ brachte vor, die Familie sei wegen der Flucht ihres Vaters in den Fokus der Behörden geraten und in der Folge nach Äthiopien geflohen. J. Mit Zwischenverfügungen vom 17. Juni 2014 forderte das BFM die Rechtsvertreterin auf, Vollmachten der beiden befragten Kinder nachzureichen, ansonsten von keinen Vertretungsverhältnissen ausgegangen werde. Die beiden Vollmachten wurden dem BFM am 21. Juli 2014 übermittelt. K. Mit Schreiben vom 19. September 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin das BFM um einen baldigen Entscheid und bei allfälliger Abweisung um vorgängige Akteneinsicht. Diese wurde ihr am 29. September 2014 gewährt. L. L.a Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 - eröffnet am 8. Oktober 2014 - verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, den Akten könnten keine glaubhaft dargelegten oder konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt oder ihnen dort solche gedroht hätten. Ihre Aussagen seien im Allgemeinen unsubstanziiert, vage, lückenhaft und widersprüchlich ausgefallen. Es ergäben sich zahlreiche Ungereimtheiten beim geltend gemachten Ausreisezeitpunkt. Zudem sei ein äthiopisches Flüchtlingsdokument aus dem Jahr 2004 beigebracht worden. Auch die angebliche Nötigung zu einer Geldzahlung sei mit Unstimmigkeiten behaftet. Eine asylrelevante Verfolgung sei mithin nicht glaubhaft. L.b Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden Eritrea illegal verlassen und mithin subjektive Nachfluchtgründe hätten. In solchen Fallkonstellationen sei aber die Erteilung einer Einreisebewilligung praxisgemäss ausgeschlossen (BVGE 2011/10 E. 7). Deshalb erübrige sich eine Prüfung der weiteren diesbezüglichen Voraussetzungen (BVGE E-6893/2011 vom 6. Juni 2012 E. 6.4). M. M.a Mit Rekurs ihrer Rechtsvertretung vom 7. November 2014 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG (SR 142.31) samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. M.b Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden vor, bei der Datierung der Ausreise aus Eritrea seien tatsächlich Probleme aufgetreten. Die unterzeichnende Anwältin habe sich bei der ersten Datierung (2004) in ihrer Eingabe vom 13. März 2012 auf Angaben des Ehemannes gestützt, wobei es offenbar zu Missverständnissen gekommen sei. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin, welche nur zwei Jahre die Schule besucht habe, schlicht nicht in der Lage gewesen, präzise Daten anzugeben. Der Sohn B._______ mit besserer Schulbildung habe bei seiner Befragung die Daten präzise nennen können. Das Datum im erwähnten Flüchtlingsdokument sei gestützt auf den äthiopischen Kalender vermerkt worden. Die beiden befragten Kinder hätten übereinstimmende Aussagen zur geltend gemachten Geldforderung gemacht. Die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter sei aufgrund der psychischen Belastung nicht mehr fähig gewesen, nach mehreren Jahren dieses fluchtauslösende Ereignis zeitlich adäquat einzuordnen. In der angefochtenen Verfügung seien die Probleme der Familie nur sehr selektiv wiedergegeben worden. Die von der Beschwerdeführerin und den Kindern widerspruchsfrei vorgetragenen Sachverhaltselemente seien im Entscheid nicht gewürdigt worden. In einem vergleichbaren Verfahren habe das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, das Vorgehen der eritreischen Behörden, mit welchem einer Frau und den Kindern die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen werde mit der Begründung, der Ehemann sei ins Ausland geflohen, bei genauer Beurteilung mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen gleichzusetzen sei. Entsprechend bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bereits vor der Ausreise aus Eritrea asylrelevante Verfolgung erlitten hätten. Entsprechend müssten die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung geprüft werden. Die Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz ergebe sich ohne weiteres durch den hier lebenden Vater beziehungsweise Ehemann. Im weiteren habe das Gericht in mehreren Verfahren, in welchen über alleinstehende Frauen mit oder ohne Kinder befunden worden sei, die Zumutbarkeit der Schutzgewährung durch den Aufenthaltsstaat verneint, die Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund des hier aufenthaltsberechtigten Gatten bejaht und die Beschwerden gutgeheissen. Dies sei auch vorliegend angebracht. M.c Der Eingabe lagen Fotos aus Äthiopien, ein Arztbericht vom 11. Februar 2013, eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden und eine Kostennote bei. N. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, vorliegend komme Art. 65 Abs. 2 VwVG und nicht Art. 110a Abs. 1 AsylG zur Anwendung, und wies das entsprechende Gesuch ab. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. O. In seiner Vernehmlassung vom 14. November 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 18. November 2014 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Der Umstand, wonach das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern direkt beim SEM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und haben ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG). 3. 3.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 3.3 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sah aArt. 10 AsylV 1 (SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). 3.4 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt aufgrund der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr über eine vollumfängliche Kognition. Die Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG hat zur Folge, dass das Gericht im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Ermessensausübung durch die Vorinstanz nicht mehr uneingeschränkt überprüfen kann, sondern nur noch auf qualifizierte Fehler (Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, vgl. Art 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Dementsprechend kommt der Abgrenzung zwischen Angemessenheit und den anderen in Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vorgesehenen Beschwerdegründen, insbesondere der Rechtsverletzung, erhebliche Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung der Beschwerdeführerenden im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil D-103/2014 vom 7. Januar 2014 E. 4.1 und 5.3). 4.2 Die Vorinstanz hat die Frage, ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea bestanden habe, mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneint. 4.2.1 Diese Einschätzung überzeugt nicht. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner, im Gegensatz zum strikten Beweis, ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 4.2.2 Den Akten ist in der Tat zu entnehmen, dass gewisse Ungereimtheiten bei der Angabe des Ausreisezeitpunkts aus Eritrea bestehen. So soll der Rechtsvertreterin in der ersten Eingabe an die Vorinstanz ein Fehler unterlaufen sein, welcher auf offenbar nicht transparenten Informationen durch den Ehemann der Beschwerdeführerin beruhte (Ausreise im Jahr 2004 statt korrekt im Jahr 2011). Zudem wurde ein äthiopisches Flüchtlingsdokument mit einer Datierung aus dem Jahr 2004 eingereicht. Ein Vergleich der fotografischen Aufnahmen der Beschwerdeführenden mit jenen in einem weiteren eingereichten äthiopischen Dokument aus dem Jahr 2013 lässt aber die Erklärung der Rechtsvertreterin, 2004 sei eine Datierung gemäss äthiopischem Kalender, als durchaus realistisch erscheinen. Umgerechnet entspricht das Datum jedenfalls einem solchen aus dem Jahr 2011. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das erstinstanzliche Verfahren zweieinhalb Jahre dauerte und die Befragungen durch die Botschaft erst zwei Jahre nach der Gesuchseinreichung stattfanden. Auch vor diesem Hintergrund ist in einem gewissen Ausmass nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, welche offenbar eine bescheidene Schulbildung aufweist und mit einer anderen Zeitrechnung aufgewachsen ist, nicht immer in der Lage war, genauere Angaben zum Ausreisezeitpunkt zu machen. Zusammen mit den Aussagen des Sohnes, welcher das Datum im März 2011 nannte, und der Angabe der noch jüngeren Tochter, es sei im Jahr 2011 gewesen, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sie Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich im Frühjahr 2011 verlassen haben. Dies umso mehr, als im Schreiben vom 3. Oktober 2011, welches offenbar von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden sein soll, wiederum das Datum März 2011 genannt wird, und auch in der Beilage der Eingabe der Rechtsvertreterin vom 27. Juni 2013 das entsprechende Datum - als Ausreisezeitpunkt der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer ergänzenden Angaben - erscheint. Die Vorinstanz hat sich einseitig auf gewisse Ungereimtheiten in den Akten abgestützt und Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der Ausreise im angegebenen Zeitpunkt sprechen, ausser Acht gelassen. 4.2.3 In der Beschwerde wird zu Recht festgehalten, dass die Einstellung des Soldes und die Wegnahme der Landparzelle der Beschwerdeführenden im angefochtenen Entscheid nicht gewürdigt worden sind. Die entsprechenden Schilderungen sind von der Mutter, dem Sohn und der Tochter im Verlaufe des Verfahrens weitgehend übereinstimmend gemacht worden, weshalb von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen auszugehen ist. Was die Auferlegung einer Busse, verbunden mit der Androhung von Gefängnis bei Nichtleistung, anbelangt, sagte die Beschwerdeführerin zuerst aus, dies habe sich unmittelbar nach dem Verschwinden des Gatten zugetragen. Auf Nachfragen hin korrigierte sie sich aber und legte dar, dies sei unmittelbar vor der Flucht nach Äthiopien geschehen (B 17/10 S. 5). Diese Aussagen werden wiederum durch diejenigen des Sohnes und auch der Tochter gestützt (C 2/8 S. 3 unten f.; D 2/9 S. 3). Anzufügen ist, dass sowohl die befragten Kinder wie auch die Beschwerdeführerin die genannten Behelligungen auch in örtlicher Hinsicht (G._______ beziehungsweise H._______) übereinstimmend schilderten. 4.3 Die Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass zwar nicht alle Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden ausgeräumt sind, die dafür sprechenden Gründe aber überwiegen. In Berücksichtigung aller Aspekte, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen sprechen, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden tatsächlich in der geschilderten Form gegen die Beschwerdeführenden vorgegangen sind. 5. 5.1 Angesichts der Tatsache, dass eritreische Behörden generell oftmals harte Sanktionen auch gegen nahe Angehörige von illegal ausgereisten Personen verhängen, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführenden vor einer drohenden Reflexverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea auszugehen. Auch wenn die bisherigen Sanktionen - Streichung des Soldes, Beschlagnahme des Landes, Verhängung einer Busse mit Gefängnisandrohung - möglicherweise noch kein asylrelevantes Ausmass erreicht hatten (vgl. BVGE D-4428/2013 vom 24. September 2014 E. 5.4.), ist die begründete Furcht der Beschwerdeführerin, noch härter verfolgt beziehungsweise inhaftiert zu werden, als Motivation für die Ausreise objektiv gegeben. 5.2 Nach dem Gesagten bestehen genügend Indizien, welche eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Eritrea im Sinne von Art. 3 AsylG als glaubhaft erscheinen lassen.
6. Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen, hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt. 7. Im Sinne vorstehender Erwägungen ging das SEM fälschlicherweise davon aus, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea nicht bestanden habe. Dabei hat es nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt. Dies hatte zur Folge, dass die Fragen, ob die Beschwerdeführenden in Äthiopien den Schutz eines Drittstaates geniessen, und ob es ihnen zuzumuten ist, dort zu verbleiben, nicht geprüft wurden. Dadurch ist der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht in genügender Weise erstellt worden und das SEM hat damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. 8. 8.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie wenn die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 und BVGE 2008/47 E. 3.3.4 beide mit weiteren Hinweisen). 8.2 Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, dafür zu sorgen. Demzufolge kann dieser Mangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht insbesondere auch der Umstand, dass den Beschwerdeführenden andernfalls eine Instanz verloren ginge. 8.3 Das SEM ist nach dem Gesagten anzuweisen, die Zumutbarkeit der Schutzsuche für die Beschwerdeführenden im Drittstaat Äthiopien umfassend zu prüfen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 7. November 2014 einen Gesamtaufwand von Fr. 2'480.- aus, was in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) als angemessen erscheint. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach in dieser Höhe festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'480.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Vertretung in (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand: