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E-6893/2011

E-6893/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-06 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 20. September 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer 2 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit auf und nahm den Beschwerdeführer vorläufig auf. A.b Mit Urteil E-7523/2010 vom 30. August 2011 hob das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin die Verfügung vom 20. September 2010 bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft auf und wies das BFM an, den Beschwerdeführer 2 als Flüchtling anzuerkennen. Mit Verfügung vom 7. September 2011 nahm das BFM den Beschwerdeführer 2 als Flüchtling vorläufig auf. B. Am 10. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer 2 ein "Gesuch um Asyl gemäss Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 51 AsylG" ein und beantragte, den Gesuchstellenden 1 sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und deren Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. Eventualiter seien sie in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch und in ihrer von der neu mandatierten Rechtsvertreterin verfassten Eingabe vom 7. Oktober 2011 vor, die Beschwerdeführenden 1 hätten bis etwa im Juni 2006 in Eritrea gelebt. Aufgrund der Kritik des Beschwerdeführers 2 am Regime sei auch die Beschwerdeführerin verfolgt worden. Nachdem die Polizei sie im Februar 2006 in der Schule, wo sie gearbeitet habe, gesucht habe, sei sie mit dem Sohn zu ihren Schwiegereltern geflüchtet. Dort sei sie rund fünf Monate geblieben, bis sie in den Sudan geflüchtet seien. Seither lebten sie seit nunmehr fünf Jahren in Khartum, wo sie sich bei Bekannten oder Verwandten versteckt hielten. Zwar wohnten ein Bruder und ein Schwager der Beschwerdeführerin in Khartum, diese lebten jedoch in sehr bescheidenen Verhältnissen. Der Sohn leide seit Jahren an Malaria und könne nicht medizinisch behandelt werden. Mitte Mai 2011 hätten sich die Beschwerdeführenden 1 in einem Flüchtlingslager gemeldet und einen Flüchtlingsausweis erhalten. Die Zustände dort seien aber so schlimm, dass sie Mitte September 2011 nach Khartum zurückgekehrt seien. Da ihr Leben in Gefahr sei, sei ihnen die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen. C. Mit Verfügung vom 30. November 2011 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden 1 die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. D. Am 22. Dezember 2011 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und eventuell zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden 1 die Einreise zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Subeventualiter sei ihnen die Einreise gestützt auf den Familiennachzug für Flüchtlinge zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe vom 22. Dezember 2011 nach Verbesserung der mangelhaften BFM-Verfügung vom 30. November 2011 (fehlende Entscheidformel) als Beschwerde gegen die mit Dispositiv versehene, gleich begründete und per 5. Januar 2011 datierte Verfügung entgegen. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, wies jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän dung ab. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Mit Eingabe vom 2. Februar 2012 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. G. Mit Eingabe vom 1. März 2012 reichten die Beschwerdeführenden je einen Arztbericht betreffend ihren Sohn und den Beschwerdeführer 2 nach. Letzterer leide unter Epilepsie, sei im Juli 2009 wegen eines Hirntumors operiert worden, habe anschliessend eine Radio-/Chemotherapie durchlaufen und sei zur Zeit unter Einnahme eines Antiepileptikums anfallsfrei.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Hat eine Person ein Asylgesuch i.S. von Art. 18 AsylG gestellt, wird sie dadurch Partei und kann sich im Verfahren, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten lassen (Art. 11 Abs. 1 VwVG). Da es sich bei der Einreichung eines Asylgesuchs nach der öffentlich-rechtli­chen Doktrin um ein relativ höchstpersönliches Recht handelt, müssen urteilsfähige Personen ein Asylgesuch selbständig, das heisst ohne die Hilfe eines Vertreters, einreichen. Der Mangel eines nicht selbständig eingereichten Asylgesuchs kann geheilt werden, wenn das Gesuch während des erstinstanzlichen Verfahrens durch die asylsuchende Person persönlich bestätigt wird. Urteilsunfähige Personen können über ihren gesetzlichen Vertreter ein Asylgesuch einreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5 E. 4; BVGE E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011, E. 4.3.2 m.w.H.).

E. 3.2 Vorab ist festzustellen, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der Beschwerdeführerin sowie das Kindesverhältnis des Beschwerdeführers 2 mit dem Sohn der Beschwerdeführerin vom BFM nicht bestritten wurden. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich aufgrund der Aktenlage dieser Erkenntnis an.

E. 3.3 Im vorliegenden Fall wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführenden 1 vom Beschwerdeführer 2 eingereicht. Dieser ist der gesetzliche Vertreter seines minderjährigen Sohnes (Art. 304 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Da der achtjährige Sohn aufgrund seines Alters bezüglich eines Asylgesuchs als urteilsunfähig (Art. 16 ZGB) anzusehen ist, konnte sein Vater als sein gesetzlicher Vertreter ein Asylgesuch für ihn einreichen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine mündige, urteilsfähige Person, weshalb sie ihr Gesuch selbständig hätte einreichen müssen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens liess sie eine unterschriebene Vollmacht für ihren Ehemann und die rubrizierte Rechtsanwältin, in der sie beide ermächtigte, "für mich ein Asylgesuch aus dem Ausland einzureichen", und die Kopie ihres Flüchtlingsausweises zu den Akten geben. Damit wurde der Mangel des nicht selbständig eingereichten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren geheilt.

E. 4.1 Asylgesuche aus dem Ausland werden gemäss Art. 19 f. AsylG bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, die sie mit einem Bericht an das Bundesamt überweist. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers 2 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegen genommen, obwohl das Gesuch nicht an eine schweizerische Vertretung im Ausland, sondern direkt ans BFM gerichtet war. Für Verfahren bei Asylgesuchen aus dem Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung im Ausland mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine solche faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint. In diesen Fällen ist die asylsuchende Person mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 5.8).

E. 4.2 Im vorliegenden Fall war die Botschaft in Khartum, Sudan, offenbar nicht in der Lage, eine Befragung der Beschwerdeführenden 1 durchzuführen. Das BFM begründete den Verzicht auf eine mündliche Befragung in der angefochtenen Verfügung mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Die Beschwerdeführenden 1 nahmen über ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 zu den vom BFM gestellten Fragen Stellung. Damit erhielten die Beschwerdeführenden rechts­genügend Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken.

E. 5.1 Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Asylerteilung, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, oder zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchenden Personen schutzbedürftig sind. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach­teilen ausgesetzt zu werden. Diese im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1; vgl. auch die beispielhafte Nennung von frauenspezifischen Fluchtgründen in Art. 3 Abs. 2 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck.

E. 5.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung an, aufgrund des vollständig erstellen Sachverhaltes könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise der Beschwerdeführenden 1 als notwendig erscheinen liesse. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden liessen zwar darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Da die Beschwerdeführenden 1 jedoch im Sudan als Flüchtlinge registriert seien, dürfen sie ihnen dort Schutz, Aufenthalt und medizinische Behandlung gewährt werden. Die von ihnen geltend gemachte Situation erscheine als überzeichnet, da sie im Sudan nahe Familienangehörige hätten, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten und schon seit fünf Jahren im Sudan lebten. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Christin sei, belege keine ernsthafte Verfolgungsgefahr im Sudan. Schliesslich sei die Befürchtung, die Beschwerdeführenden 1 könnten in ihren Heimatstaat zurückgeschafft werden, klar unbegründet. Zwar sei mit dem Beschwerdeführer 2 ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz gegeben. Dieser sei allerdings nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte.

E. 5.3 In der Beschwerde wurde neu vorgebracht, die Beschwerdeführenden 1 seien entgegen den bisherigen Vorbringen nicht im Juni 2006, sondern erst im April 2011 in den Sudan geflüchtet. Der Beschwerdeführer 2 habe in Italien von Landsleuten den Ratschlag erhalten, diese Aussagen zu machen, und sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen, diesen Rat kritisch zu hinterfragen. Als Beleg dafür, dass die Beschwerdeführenden 1 erst im April 2011 in den Sudan geflüchtet seien, verwiesen sie auf den Briefumschlag, mit dem die Zivil­standsdokumente und Fotos im Dezember 2010 in D._______ [Ort in Eritrea] der Post übergeben und in die Schweiz geschickt worden seien. Im Übrigen hielten die Beschwerdeführenden an ihren Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren fest. In Bezug auf ihre Ausreise aus Eritrea führten sie aus, die Beschwerdeführenden 1 wären bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Regimekritik ihres Mannes ebenfalls vom eritreischen Staat gesucht worden. Deshalb habe sie kurz nach der Flucht ihres Ehemannes ihren Wohnort verlassen müssen und sei mit ihrem Sohn zu ihren im nahe der sudanesischen Grenze gelegenen Ort E._______ wohnhaften Schwiegereltern geflüchtet, wo sie bis April 2011 geblieben sei und sich versteckt habe. Sie habe weder arbeiten noch sich frei bewegen können und sei gänzlich auf die Hilfe der Schwiegereltern angewiesen gewesen, was für sie nur sehr schwer ertragbar gewesen sei. Da sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Informationen von ihrem Ehemann gehabt habe, sei sie zusammen mit dem Kind erst im April 2011 in den Sudan geflüchtet.

E. 5.4 In seiner Vernehmlassung brachte das BFM vor, in der Beschwerdeschrift würden mehrere frühere Angaben ohne Beweismittel oder überzeugende Gründe korrigiert. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden nachträglich den Sachverhalt an die Begründung des BFM angepasst hätten.

E. 5.5 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Replik, sie hätten ein­gehend und nachvollziehbar dargelegt, wieso der Beschwerdeführer 2 die falschen Aussagen gemacht habe, und das aus D._______ geschickte Couvert belege, dass die Beschwerdeführenden 1 sich zu diesem Zeitpunkt noch in Eritrea aufgehalten hätten.

E. 6 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden 1 bei einer Rückkehr nach Eritrea eine asylrelevante Gefährdung droht.

E. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene den Sachverhalt, auf den sie sich berufen, in rechtserheblicher Weise verändert haben. Aufgrund des Umstandes, dass der Flüchtlingsausweis der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2011 datiert und sie dem Beschwerdeführer 2 im Dezember 2010 aus D._______ Fotos und Zivilstandsdokumente schickte (durch das Couvert mit Poststempel belegt), erscheint glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführenden 1 bis im April 2011 in Eritrea aufhielten und erst dann in den Sudan gelangten. Die Beschwerdeführenden begründen nicht, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt sei. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Vervollständigung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung ist daher abzulehnen.

E. 6.2 Weder den verschiedenen Aussagen noch den weiteren Akten sind glaubhafte Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 1 in Eritrea einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Der Beschwerdeführer 2 verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im Januar 2006 und gelangte in den Sudan. Mit Verfügung vom 20. Sep­tember 2010 erkannte das BFM seine Vorbringen bezüglich der Fluchtgründe (Verfolgung durch Soldaten nach einer kritischen Frage an einer Lehrerkonferenz zur Sprachenpolitik des Regimes) als unglaubhaft und lehnte sein Asylgesuch ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe und die Abweisung des Asylgesuchs mit Urteil vom 30. August 2011. Damit können auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund der Regimekritik ihres Ehemannes einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen, nicht wahr sein, zumal sich in den Darstellungen Widersprüche ergeben: Während die Beschwerdeführerin vorbrachte, fünf Tage nach dem Weggang ihres Mannes seien Militärangehörige in der Schule gekommen und hätten sie verhaften wollen, was ihnen aber nicht gelungen sei, da sie vorher gewarnt worden sei (BFM-Akte B4 S. 2), hatte der Beschwerdeführer in seiner Anhörung (BFM-Akte A47 S. 7 f.) nur gesagt, dass Soldaten einmal nach ihm gesucht, seine Ehefrau befragt und darauf das Haus wieder verlassen hätten. Damit ist es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden 1 aufgrund des (angeblichen) Verhaltens des Beschwerdeführers 2 vor dessen Ausreise aus Eritrea einer Reflexverfolgung ausgesetzt waren. Die Beschwerdeführerin machte zudem weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend, sie sei aufgrund der illegalen Ausreise ihres Ehemannes Verfolgungsmassnahmen der eritreischen Be­hörden ausgesetzt gewesen. Schliesslich lebten die Beschwerdeführenden 1 ihren Angaben auf Beschwerdeebene zufolge nach der Ausreise des Beschwerdeführers 2 während fünf Jahren in Eritrea. Für diese Zeit machen sie keine konkrete Verfolgungshandlungen geltend. Damit konnten die Beschwerdeführenden 1 keine asylrelevanten Verfolgung durch die eritreischen Behörden vor ihrer Ausreise glaubhaft machen.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland illegal verlassen. Ihr droht deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung, nämlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3892/2008, E. 5.3.2 f.). Dabei würde es sich jedoch um einen subjektiven Nachfluchtgrund i.S. von Art. 54 AsylG handeln, weshalb gestützt darauf im Hinblick auf die auszusprechende Wegweisung keine Einreisebewilligung erteilt werden könnte (vgl. BVGE 2011/10 E. 7).

E. 6.4 Den Beschwerdeführenden 1 ist es mithin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in Eritrea glaubhaft zu machen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise zur Durchführung eines Asylverfahrens und das Asylgesuch aus dem Ausland wurden vom BFM zu Recht abgelehnt.

E. 7 Der Nachzug von Familienangehörigen vorläufig aufgenommener Flüchtlinge wird in den Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 51 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 und 2 AsylG geregelt. Demnach können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. Das asylrechtliche Erfordernis der Trennung durch die Flucht ist gemäss der grundsätzlich vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) einzig im Falle von missbräuchlicher Eheschliessung zum Zweck der Erlangung einer Einreisebewilligung in analoger Weise anwendbar (EMARK 2006 Nr. 7 E. 6). Darüber hinaus hat allerdings auch zu gelten, dass ein vorläufig aufgenommener Flüchtling bezüglich des Familienasyls nicht besser gestellt werden darf als ein Flüchtling, der Asyl erhalten hat. Der Beschwerdeführer 2 wurde mit Verfügung vom 20. September 2010 in der Schweiz vorläufig aufgenommen (und nicht erst - wie das BFM fälschlicherweise ausführt - mit Verfügung vom 7. September 2011). Die Dreijahresfrist ist damit noch nicht verstrichen, weshalb (vorläufig) darauf verzichtet werden kann, die übrigen Voraussetzungen zu prüfen. Der Antrag auf Bewilligung der Einreise zum Zwecke des Familiennachzugs wurde damit vom BFM zu Recht abgelehnt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6893/2011 Urteil vom 6. Juni 2012 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien

1. A._______, geboren (...), und ihr SohnB._______, geboren (...),Eritrea, zur Zeit in Khartum, Sudan, Beschwerdeführende 1,

2. C._______, geboren (...),Ehemann bzw. Vater der Vorgenannten, Eritrea, Beschwerdeführer 2, vertreten durch Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Löwenstrasse 3, Postfach, 6002 Luzern, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie Familiennachzug; Verfügung des BFM vom 5. Januar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 20. September 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer 2 erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit auf und nahm den Beschwerdeführer vorläufig auf. A.b Mit Urteil E-7523/2010 vom 30. August 2011 hob das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin die Verfügung vom 20. September 2010 bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft auf und wies das BFM an, den Beschwerdeführer 2 als Flüchtling anzuerkennen. Mit Verfügung vom 7. September 2011 nahm das BFM den Beschwerdeführer 2 als Flüchtling vorläufig auf. B. Am 10. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer 2 ein "Gesuch um Asyl gemäss Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 51 AsylG" ein und beantragte, den Gesuchstellenden 1 sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und deren Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. Eventualiter seien sie in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch und in ihrer von der neu mandatierten Rechtsvertreterin verfassten Eingabe vom 7. Oktober 2011 vor, die Beschwerdeführenden 1 hätten bis etwa im Juni 2006 in Eritrea gelebt. Aufgrund der Kritik des Beschwerdeführers 2 am Regime sei auch die Beschwerdeführerin verfolgt worden. Nachdem die Polizei sie im Februar 2006 in der Schule, wo sie gearbeitet habe, gesucht habe, sei sie mit dem Sohn zu ihren Schwiegereltern geflüchtet. Dort sei sie rund fünf Monate geblieben, bis sie in den Sudan geflüchtet seien. Seither lebten sie seit nunmehr fünf Jahren in Khartum, wo sie sich bei Bekannten oder Verwandten versteckt hielten. Zwar wohnten ein Bruder und ein Schwager der Beschwerdeführerin in Khartum, diese lebten jedoch in sehr bescheidenen Verhältnissen. Der Sohn leide seit Jahren an Malaria und könne nicht medizinisch behandelt werden. Mitte Mai 2011 hätten sich die Beschwerdeführenden 1 in einem Flüchtlingslager gemeldet und einen Flüchtlingsausweis erhalten. Die Zustände dort seien aber so schlimm, dass sie Mitte September 2011 nach Khartum zurückgekehrt seien. Da ihr Leben in Gefahr sei, sei ihnen die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen. C. Mit Verfügung vom 30. November 2011 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden 1 die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. D. Am 22. Dezember 2011 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und eventuell zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden 1 die Einreise zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Subeventualiter sei ihnen die Einreise gestützt auf den Familiennachzug für Flüchtlinge zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe vom 22. Dezember 2011 nach Verbesserung der mangelhaften BFM-Verfügung vom 30. November 2011 (fehlende Entscheidformel) als Beschwerde gegen die mit Dispositiv versehene, gleich begründete und per 5. Januar 2011 datierte Verfügung entgegen. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, wies jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän dung ab. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Mit Eingabe vom 2. Februar 2012 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. G. Mit Eingabe vom 1. März 2012 reichten die Beschwerdeführenden je einen Arztbericht betreffend ihren Sohn und den Beschwerdeführer 2 nach. Letzterer leide unter Epilepsie, sei im Juli 2009 wegen eines Hirntumors operiert worden, habe anschliessend eine Radio-/Chemotherapie durchlaufen und sei zur Zeit unter Einnahme eines Antiepileptikums anfallsfrei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Hat eine Person ein Asylgesuch i.S. von Art. 18 AsylG gestellt, wird sie dadurch Partei und kann sich im Verfahren, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten lassen (Art. 11 Abs. 1 VwVG). Da es sich bei der Einreichung eines Asylgesuchs nach der öffentlich-rechtli­chen Doktrin um ein relativ höchstpersönliches Recht handelt, müssen urteilsfähige Personen ein Asylgesuch selbständig, das heisst ohne die Hilfe eines Vertreters, einreichen. Der Mangel eines nicht selbständig eingereichten Asylgesuchs kann geheilt werden, wenn das Gesuch während des erstinstanzlichen Verfahrens durch die asylsuchende Person persönlich bestätigt wird. Urteilsunfähige Personen können über ihren gesetzlichen Vertreter ein Asylgesuch einreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5 E. 4; BVGE E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011, E. 4.3.2 m.w.H.). 3.2 Vorab ist festzustellen, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der Beschwerdeführerin sowie das Kindesverhältnis des Beschwerdeführers 2 mit dem Sohn der Beschwerdeführerin vom BFM nicht bestritten wurden. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich aufgrund der Aktenlage dieser Erkenntnis an. 3.3 Im vorliegenden Fall wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführenden 1 vom Beschwerdeführer 2 eingereicht. Dieser ist der gesetzliche Vertreter seines minderjährigen Sohnes (Art. 304 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Da der achtjährige Sohn aufgrund seines Alters bezüglich eines Asylgesuchs als urteilsunfähig (Art. 16 ZGB) anzusehen ist, konnte sein Vater als sein gesetzlicher Vertreter ein Asylgesuch für ihn einreichen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine mündige, urteilsfähige Person, weshalb sie ihr Gesuch selbständig hätte einreichen müssen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens liess sie eine unterschriebene Vollmacht für ihren Ehemann und die rubrizierte Rechtsanwältin, in der sie beide ermächtigte, "für mich ein Asylgesuch aus dem Ausland einzureichen", und die Kopie ihres Flüchtlingsausweises zu den Akten geben. Damit wurde der Mangel des nicht selbständig eingereichten Asylgesuchs der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren geheilt. 4. 4.1 Asylgesuche aus dem Ausland werden gemäss Art. 19 f. AsylG bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, die sie mit einem Bericht an das Bundesamt überweist. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers 2 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegen genommen, obwohl das Gesuch nicht an eine schweizerische Vertretung im Ausland, sondern direkt ans BFM gerichtet war. Für Verfahren bei Asylgesuchen aus dem Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung im Ausland mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine solche faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint. In diesen Fällen ist die asylsuchende Person mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 5.8). 4.2 Im vorliegenden Fall war die Botschaft in Khartum, Sudan, offenbar nicht in der Lage, eine Befragung der Beschwerdeführenden 1 durchzuführen. Das BFM begründete den Verzicht auf eine mündliche Befragung in der angefochtenen Verfügung mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Die Beschwerdeführenden 1 nahmen über ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 zu den vom BFM gestellten Fragen Stellung. Damit erhielten die Beschwerdeführenden rechts­genügend Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. 5. 5.1 Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Asylerteilung, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, oder zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchenden Personen schutzbedürftig sind. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach­teilen ausgesetzt zu werden. Diese im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1; vgl. auch die beispielhafte Nennung von frauenspezifischen Fluchtgründen in Art. 3 Abs. 2 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck. 5.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung an, aufgrund des vollständig erstellen Sachverhaltes könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise der Beschwerdeführenden 1 als notwendig erscheinen liesse. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden liessen zwar darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Da die Beschwerdeführenden 1 jedoch im Sudan als Flüchtlinge registriert seien, dürfen sie ihnen dort Schutz, Aufenthalt und medizinische Behandlung gewährt werden. Die von ihnen geltend gemachte Situation erscheine als überzeichnet, da sie im Sudan nahe Familienangehörige hätten, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten und schon seit fünf Jahren im Sudan lebten. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Christin sei, belege keine ernsthafte Verfolgungsgefahr im Sudan. Schliesslich sei die Befürchtung, die Beschwerdeführenden 1 könnten in ihren Heimatstaat zurückgeschafft werden, klar unbegründet. Zwar sei mit dem Beschwerdeführer 2 ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz gegeben. Dieser sei allerdings nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. 5.3 In der Beschwerde wurde neu vorgebracht, die Beschwerdeführenden 1 seien entgegen den bisherigen Vorbringen nicht im Juni 2006, sondern erst im April 2011 in den Sudan geflüchtet. Der Beschwerdeführer 2 habe in Italien von Landsleuten den Ratschlag erhalten, diese Aussagen zu machen, und sei aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen, diesen Rat kritisch zu hinterfragen. Als Beleg dafür, dass die Beschwerdeführenden 1 erst im April 2011 in den Sudan geflüchtet seien, verwiesen sie auf den Briefumschlag, mit dem die Zivil­standsdokumente und Fotos im Dezember 2010 in D._______ [Ort in Eritrea] der Post übergeben und in die Schweiz geschickt worden seien. Im Übrigen hielten die Beschwerdeführenden an ihren Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren fest. In Bezug auf ihre Ausreise aus Eritrea führten sie aus, die Beschwerdeführenden 1 wären bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Regimekritik ihres Mannes ebenfalls vom eritreischen Staat gesucht worden. Deshalb habe sie kurz nach der Flucht ihres Ehemannes ihren Wohnort verlassen müssen und sei mit ihrem Sohn zu ihren im nahe der sudanesischen Grenze gelegenen Ort E._______ wohnhaften Schwiegereltern geflüchtet, wo sie bis April 2011 geblieben sei und sich versteckt habe. Sie habe weder arbeiten noch sich frei bewegen können und sei gänzlich auf die Hilfe der Schwiegereltern angewiesen gewesen, was für sie nur sehr schwer ertragbar gewesen sei. Da sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Informationen von ihrem Ehemann gehabt habe, sei sie zusammen mit dem Kind erst im April 2011 in den Sudan geflüchtet. 5.4 In seiner Vernehmlassung brachte das BFM vor, in der Beschwerdeschrift würden mehrere frühere Angaben ohne Beweismittel oder überzeugende Gründe korrigiert. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden nachträglich den Sachverhalt an die Begründung des BFM angepasst hätten. 5.5 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Replik, sie hätten ein­gehend und nachvollziehbar dargelegt, wieso der Beschwerdeführer 2 die falschen Aussagen gemacht habe, und das aus D._______ geschickte Couvert belege, dass die Beschwerdeführenden 1 sich zu diesem Zeitpunkt noch in Eritrea aufgehalten hätten.

6. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden 1 bei einer Rückkehr nach Eritrea eine asylrelevante Gefährdung droht. 6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene den Sachverhalt, auf den sie sich berufen, in rechtserheblicher Weise verändert haben. Aufgrund des Umstandes, dass der Flüchtlingsausweis der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2011 datiert und sie dem Beschwerdeführer 2 im Dezember 2010 aus D._______ Fotos und Zivilstandsdokumente schickte (durch das Couvert mit Poststempel belegt), erscheint glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführenden 1 bis im April 2011 in Eritrea aufhielten und erst dann in den Sudan gelangten. Die Beschwerdeführenden begründen nicht, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt sei. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Vervollständigung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung ist daher abzulehnen. 6.2 Weder den verschiedenen Aussagen noch den weiteren Akten sind glaubhafte Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 1 in Eritrea einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Der Beschwerdeführer 2 verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im Januar 2006 und gelangte in den Sudan. Mit Verfügung vom 20. Sep­tember 2010 erkannte das BFM seine Vorbringen bezüglich der Fluchtgründe (Verfolgung durch Soldaten nach einer kritischen Frage an einer Lehrerkonferenz zur Sprachenpolitik des Regimes) als unglaubhaft und lehnte sein Asylgesuch ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe und die Abweisung des Asylgesuchs mit Urteil vom 30. August 2011. Damit können auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund der Regimekritik ihres Ehemannes einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen, nicht wahr sein, zumal sich in den Darstellungen Widersprüche ergeben: Während die Beschwerdeführerin vorbrachte, fünf Tage nach dem Weggang ihres Mannes seien Militärangehörige in der Schule gekommen und hätten sie verhaften wollen, was ihnen aber nicht gelungen sei, da sie vorher gewarnt worden sei (BFM-Akte B4 S. 2), hatte der Beschwerdeführer in seiner Anhörung (BFM-Akte A47 S. 7 f.) nur gesagt, dass Soldaten einmal nach ihm gesucht, seine Ehefrau befragt und darauf das Haus wieder verlassen hätten. Damit ist es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden 1 aufgrund des (angeblichen) Verhaltens des Beschwerdeführers 2 vor dessen Ausreise aus Eritrea einer Reflexverfolgung ausgesetzt waren. Die Beschwerdeführerin machte zudem weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend, sie sei aufgrund der illegalen Ausreise ihres Ehemannes Verfolgungsmassnahmen der eritreischen Be­hörden ausgesetzt gewesen. Schliesslich lebten die Beschwerdeführenden 1 ihren Angaben auf Beschwerdeebene zufolge nach der Ausreise des Beschwerdeführers 2 während fünf Jahren in Eritrea. Für diese Zeit machen sie keine konkrete Verfolgungshandlungen geltend. Damit konnten die Beschwerdeführenden 1 keine asylrelevanten Verfolgung durch die eritreischen Behörden vor ihrer Ausreise glaubhaft machen. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland illegal verlassen. Ihr droht deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung, nämlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3892/2008, E. 5.3.2 f.). Dabei würde es sich jedoch um einen subjektiven Nachfluchtgrund i.S. von Art. 54 AsylG handeln, weshalb gestützt darauf im Hinblick auf die auszusprechende Wegweisung keine Einreisebewilligung erteilt werden könnte (vgl. BVGE 2011/10 E. 7). 6.4 Den Beschwerdeführenden 1 ist es mithin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in Eritrea glaubhaft zu machen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise zur Durchführung eines Asylverfahrens und das Asylgesuch aus dem Ausland wurden vom BFM zu Recht abgelehnt.

7. Der Nachzug von Familienangehörigen vorläufig aufgenommener Flüchtlinge wird in den Art. 85 Abs. 7 AuG und Art. 51 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 und 2 AsylG geregelt. Demnach können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. Das asylrechtliche Erfordernis der Trennung durch die Flucht ist gemäss der grundsätzlich vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) einzig im Falle von missbräuchlicher Eheschliessung zum Zweck der Erlangung einer Einreisebewilligung in analoger Weise anwendbar (EMARK 2006 Nr. 7 E. 6). Darüber hinaus hat allerdings auch zu gelten, dass ein vorläufig aufgenommener Flüchtling bezüglich des Familienasyls nicht besser gestellt werden darf als ein Flüchtling, der Asyl erhalten hat. Der Beschwerdeführer 2 wurde mit Verfügung vom 20. September 2010 in der Schweiz vorläufig aufgenommen (und nicht erst - wie das BFM fälschlicherweise ausführt - mit Verfügung vom 7. September 2011). Die Dreijahresfrist ist damit noch nicht verstrichen, weshalb (vorläufig) darauf verzichtet werden kann, die übrigen Voraussetzungen zu prüfen. Der Antrag auf Bewilligung der Einreise zum Zwecke des Familiennachzugs wurde damit vom BFM zu Recht abgelehnt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen jedoch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: