Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin (Mutter) suchte für sich und ihre fünf Kinder mit Schreiben vom 2. März 2011 an die schweizerische Botschaft in Khartum (Eingangsstempel: 10. April 2011) sinngemäss um Asyl nach. Mit Eingabe vom 7. September 2012 an die schweizerische Botschaft in Khartum (Eingangsstempel: 16. September 2012) teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe vor 18 Monaten um Asyl ersucht, habe indessen noch keine Antwort erhalten, und verwies auf ihre schwierige Situation im Sudan. B. Mit durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft zugestelltem Schreiben vom 10. September 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf das in "EMARK 2007/30" (recte: BVGE 2007/30) veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der Botschaft vom 23. März 2010 mit, letztere sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche: Personalien; Familienangehörige in Drittstaaten; Gründe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben und deren Umstände; Aufenthalt im Sudan; Dokumente und Beweismittel. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden bis zum 10. Oktober 2012 eingeräumt. Das vom 5. Oktober 2012 datierende Antwortschreiben der Beschwerdeführerin - unter Beilage der Heiratsurkunde, der Flüchtlings-Identitätskarte und fünf Geburtsurkunden in Kopie - ging bei der schweizerischen Botschaft am 7. Oktober 2012 ein. C. In ihren schriftlichen Eingaben machte die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige aus G._______. Nach dem Tod ihrer Eltern sei sie Vollwaise gewesen. Da sie in finanzielle Schwierigkeiten gekommen sei und keine Geschwister oder Verwandten gehabt habe, sei sie 1992 illegal aus ihrem Heimatland ausgereist und habe sich in den Sudan begeben. Dort sei sie dem Flüchtlingslager H._______ zugewiesen worden. Bei ihrer Ankunft im Lager sei sie als Flüchtling registriert worden. Im Jahre 1993 sei ihr erlaubt worden, nach Khartum zu gehen, wo sie eine lange Zeit als (Erwerbsausübung 1) gearbeitet habe. Im Jahre 1996 habe sie sich verheiratet. Ihr Mann sei aber im Jahre 2009 zwecks Arbeitssuche nach I._______ gegangen. Seit seiner Abreise habe sie nichts mehr von ihm gehört. Im Sudan habe sie grosse finanzielle Probleme. Zuvor habe sie als (Erwerbsausübung 2) gearbeitet, aber zurzeit könne sie aufgrund des Alters ihres jüngsten Kindes keiner Arbeit nachgehen. Es fehle an Geld und eine Existenzsicherung mit fünf Kindern sei nicht möglich. Das UNHCR in Khartum helfe den Flüchtlingen nicht und als (Konfession) erhalte sie von keiner Organisation Unterstützung. Weder in der Schweiz noch in einem Drittstaat habe sie Verwandte. Sie bitte die Schweizer Behörden um Hilfe für ihre Schwierigkeiten und diejenigen ihrer Kinder. D. Mit durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft zugestellter Verfügung vom 15. Juli 2013 - eröffnet am 11. November 2013 - verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise der Beschwerdeführenden als notwendig erscheinen lasse. Aufgrund der Akten seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien von asylrelevanten Nachteilen bedroht gewesen. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6893/2011 E. 6.4 wurde sodann festgehalten, dass sich damit eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren erübrige. E. Mit englischsprachiger Eingabe vom 25. November 2013 (Eingang Botschaft: 26. November 2013) beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
E. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (alt Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie legte ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 2. März 2011 schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Mit Verfügung vom 10. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin unter Beilage eines explizit aufgelisteten Fragekatalogs gebeten, für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts die entsprechenden Fragen vollständig und präzise zu beantworten (vgl. Sachverhalt Bst. B). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2012 schriftlich Stellung (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt) erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe (vgl. Sachverhalt Bst. A und C) soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
E. 5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
E. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10).
E. 6.1 Halten sich die asylsuchenden Personen - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihnen auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffenden Personen haben in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung der Asylgesuche und der Verweigerung der Einreisebewilligungen führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
E. 6.2 Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde auf eine grundsätzliche Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und mithin keine neuen Sachverhaltselemente geltend gemacht werden. Die Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. D). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 15. Juli 2013 korrekt ausgeführt, dass den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden könnten, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien von asylrelevanten Nachteilen bedroht gewesen wäre. Der Einwand in der Beschwerde, wonach der ihr bei der Einreichung der schriftlichen Eingaben behilfliche Englisch-Übersetzer ("guy") ihre Aussagen (Ausreisegrund aus Äthiopien; Gründe, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen; Gründe gegen einen Aufenthalt im Sudan) nicht korrekt und detailgetreu wiedergegeben habe, ist unbehelflich. Zwar werden im Zusammenhang mit den Schilderungen zum Verlust der Eltern (Tod der Mutter bei einem Bombenangriff im Rahmen des Bürgerkriegs; Tod des Vaters aufgrund eines Angriffs von Angehörigen der Tanigray People's Liberation Front [TPLF]) und dem Ausreisegrund aus dem Heimatland von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe mehr Empfindungen in die damals erlebten Geschehnisse hineingebracht, der Aussagegehalt der diesbezüglichen Vorbringen bleibt gegenüber demjenigen im vorinstanzlichen Verfahren jedoch unverändert und vermag nicht im geringsten aufzuzeigen, inwiefern die Beschwerdeführerin im besagten Zeitpunkt konkreten nachteiligen Massnahmen staatlicher Organe asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt gewesen ist. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die aufschlussreiche Aussage der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 5. Oktober 2012 hinzuweisen, wonach ihr mangels politischer Kenntnisse überhaupt keine diesbezüglichen Probleme widerfahren seien. In der Beschwerde führt sie unter anderem lediglich aus, dass viele Leute aufgrund der damaligen Unruhen das Dorf verlassen und die sie beherbergenden Nachbarn beschlossen hätten, sie solle ihnen in den Sudan folgen. Sie habe weder Verwandte noch Familie in Äthiopien und habe daher nicht alleine im Dorf bleiben können. Sie habe sich panisch gefürchtet und sei mit der (Nachbars-)Familie im Alter von 17 Jahren illegal in den Sudan ausgereist. Ferner begründete die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit dem Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6893/2011 vom 6. Juni 2012 E. 6.4 in einer nicht zu beanstandenden Weise, weshalb sich in casu eine weitere Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren erübrige. Bei dieser Sachlage braucht auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht eingegangen zu werden.
E. 6.3 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch und das Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-61/2014 Urteil vom 3. März 2014 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), und deren Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Äthiopien, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (Mutter) suchte für sich und ihre fünf Kinder mit Schreiben vom 2. März 2011 an die schweizerische Botschaft in Khartum (Eingangsstempel: 10. April 2011) sinngemäss um Asyl nach. Mit Eingabe vom 7. September 2012 an die schweizerische Botschaft in Khartum (Eingangsstempel: 16. September 2012) teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe vor 18 Monaten um Asyl ersucht, habe indessen noch keine Antwort erhalten, und verwies auf ihre schwierige Situation im Sudan. B. Mit durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft zugestelltem Schreiben vom 10. September 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf das in "EMARK 2007/30" (recte: BVGE 2007/30) veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der Botschaft vom 23. März 2010 mit, letztere sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche: Personalien; Familienangehörige in Drittstaaten; Gründe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben und deren Umstände; Aufenthalt im Sudan; Dokumente und Beweismittel. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden bis zum 10. Oktober 2012 eingeräumt. Das vom 5. Oktober 2012 datierende Antwortschreiben der Beschwerdeführerin - unter Beilage der Heiratsurkunde, der Flüchtlings-Identitätskarte und fünf Geburtsurkunden in Kopie - ging bei der schweizerischen Botschaft am 7. Oktober 2012 ein. C. In ihren schriftlichen Eingaben machte die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige aus G._______. Nach dem Tod ihrer Eltern sei sie Vollwaise gewesen. Da sie in finanzielle Schwierigkeiten gekommen sei und keine Geschwister oder Verwandten gehabt habe, sei sie 1992 illegal aus ihrem Heimatland ausgereist und habe sich in den Sudan begeben. Dort sei sie dem Flüchtlingslager H._______ zugewiesen worden. Bei ihrer Ankunft im Lager sei sie als Flüchtling registriert worden. Im Jahre 1993 sei ihr erlaubt worden, nach Khartum zu gehen, wo sie eine lange Zeit als (Erwerbsausübung 1) gearbeitet habe. Im Jahre 1996 habe sie sich verheiratet. Ihr Mann sei aber im Jahre 2009 zwecks Arbeitssuche nach I._______ gegangen. Seit seiner Abreise habe sie nichts mehr von ihm gehört. Im Sudan habe sie grosse finanzielle Probleme. Zuvor habe sie als (Erwerbsausübung 2) gearbeitet, aber zurzeit könne sie aufgrund des Alters ihres jüngsten Kindes keiner Arbeit nachgehen. Es fehle an Geld und eine Existenzsicherung mit fünf Kindern sei nicht möglich. Das UNHCR in Khartum helfe den Flüchtlingen nicht und als (Konfession) erhalte sie von keiner Organisation Unterstützung. Weder in der Schweiz noch in einem Drittstaat habe sie Verwandte. Sie bitte die Schweizer Behörden um Hilfe für ihre Schwierigkeiten und diejenigen ihrer Kinder. D. Mit durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft zugestellter Verfügung vom 15. Juli 2013 - eröffnet am 11. November 2013 - verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise der Beschwerdeführenden als notwendig erscheinen lasse. Aufgrund der Akten seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien von asylrelevanten Nachteilen bedroht gewesen. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6893/2011 E. 6.4 wurde sodann festgehalten, dass sich damit eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren erübrige. E. Mit englischsprachiger Eingabe vom 25. November 2013 (Eingang Botschaft: 26. November 2013) beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (alt Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie legte ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 2. März 2011 schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Mit Verfügung vom 10. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin unter Beilage eines explizit aufgelisteten Fragekatalogs gebeten, für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts die entsprechenden Fragen vollständig und präzise zu beantworten (vgl. Sachverhalt Bst. B). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2012 schriftlich Stellung (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt) erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe (vgl. Sachverhalt Bst. A und C) soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10). 6. 6.1 Halten sich die asylsuchenden Personen - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihnen auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffenden Personen haben in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung der Asylgesuche und der Verweigerung der Einreisebewilligungen führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). 6.2 Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde auf eine grundsätzliche Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und mithin keine neuen Sachverhaltselemente geltend gemacht werden. Die Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. D). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 15. Juli 2013 korrekt ausgeführt, dass den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden könnten, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Äthiopien von asylrelevanten Nachteilen bedroht gewesen wäre. Der Einwand in der Beschwerde, wonach der ihr bei der Einreichung der schriftlichen Eingaben behilfliche Englisch-Übersetzer ("guy") ihre Aussagen (Ausreisegrund aus Äthiopien; Gründe, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen; Gründe gegen einen Aufenthalt im Sudan) nicht korrekt und detailgetreu wiedergegeben habe, ist unbehelflich. Zwar werden im Zusammenhang mit den Schilderungen zum Verlust der Eltern (Tod der Mutter bei einem Bombenangriff im Rahmen des Bürgerkriegs; Tod des Vaters aufgrund eines Angriffs von Angehörigen der Tanigray People's Liberation Front [TPLF]) und dem Ausreisegrund aus dem Heimatland von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe mehr Empfindungen in die damals erlebten Geschehnisse hineingebracht, der Aussagegehalt der diesbezüglichen Vorbringen bleibt gegenüber demjenigen im vorinstanzlichen Verfahren jedoch unverändert und vermag nicht im geringsten aufzuzeigen, inwiefern die Beschwerdeführerin im besagten Zeitpunkt konkreten nachteiligen Massnahmen staatlicher Organe asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt gewesen ist. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die aufschlussreiche Aussage der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 5. Oktober 2012 hinzuweisen, wonach ihr mangels politischer Kenntnisse überhaupt keine diesbezüglichen Probleme widerfahren seien. In der Beschwerde führt sie unter anderem lediglich aus, dass viele Leute aufgrund der damaligen Unruhen das Dorf verlassen und die sie beherbergenden Nachbarn beschlossen hätten, sie solle ihnen in den Sudan folgen. Sie habe weder Verwandte noch Familie in Äthiopien und habe daher nicht alleine im Dorf bleiben können. Sie habe sich panisch gefürchtet und sei mit der (Nachbars-)Familie im Alter von 17 Jahren illegal in den Sudan ausgereist. Ferner begründete die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit dem Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6893/2011 vom 6. Juni 2012 E. 6.4 in einer nicht zu beanstandenden Weise, weshalb sich in casu eine weitere Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren erübrige. Bei dieser Sachlage braucht auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht eingegangen zu werden. 6.3 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch und das Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: