Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die Schweizer Vertretung in Khartum (Sudan) gerichtetem, in englischer Sprache abgefassten, Schreiben vom 21. Februar 2011 und vom 13. September 2011 sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl für sich, seine Ehefrau (Jahrgang [...]), seinen Sohn aus einer früheren Beziehung (Jahrgang [...]), die fünf gemeinsamen Kinder (Jahrgänge [...]) und die beiden Kinder der Ehefrau aus einer früheren Beziehung (Jahrgänge [...]). Mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 23. Oktober 2012 wurde die Geburt des sechsten gemeinsamen Kindes im (...) mitgeteilt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass ein naher Vewandter ("close relative") der Familie in der Schweiz lebe. Zur Begründung des Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger und im Dorf B._______geboren. Im Jahr 1969 sei er nach C._______ gezogen und habe dort angefangen zu arbeiten. 1975 sei er zweimal von Soldaten der äthiopischen Armee angegriffen worden, wobei er beim ersten Mal für 24 Stunden in Haft gewesen sei und beim zweiten Mal seine zwei Begleiter erschossen worden seien. Er habe nur entkommen können, weil man auch ihn "tot glaubte". Aufgrund dieser Ereignisse sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Nach zwei Jahren sei er von einer Partei des ertreiischen Unabhängigkeitskrieges, namentlich der "Eritrean Liberation Front" (ELF), zwangsrekrutiert worden. Am 28. August 1980 hätten Kampfhandlungen zwischen der ELF und einer Splittergruppe der ELF, der "Eritrean People's Liberation Front" (EPLF), stattgefunden, und der Beschwerdeführer sei dabei bei der EPLF in Kriegsgefangenschaft geraten, habe aber später fliehen können. Im August 1981 sei die ELF von der EPLF besiegt worden und die Mitglieder der ELF seien ins sudanesische Exil gezwungen worden. Er sei im Sudan als Flüchtling anerkannt worden und habe danach im Flüchtlingslager in D._______ gelebt. Im Jahr 1985 sei er von sudanesischen Sicherheitskräften verhaftet worden, da ein EPLF Repräsentant ihn verdächtigt habe, das Büro der EPLF ausgeraubt und eine Waffe gestohlen zu haben. Er sei während fünf Tagen inhaftiert gewesen und man habe ihn verhört und misshandelt. Der damalige Anzeiger sei heute ein Repräsentant der eritreischen Botschaft in Khartum. Er befürchte deshalb, nach Eritrea deportiert zu werden, sollte der Anzeiger ihn jemals finden. B. Dem Beschwerdeführer wurde vom damaligen BFM (Bundesamt für Migration, heute: SEM) mittels Zwischenverfügung vom 9. März 2014 mitgeteilt, die Schweizer Botschaft in Khartum habe mit Schreiben vom 23. März 2010 darüber informiert, dass ab Sommer 2009 das Arbeitsvolumen namentlich im konsularischen Bereich stark zugenommen habe. Die grosse eritreische Diaspora im Sudan und die Anzahl an täglich neu eingereichten Asylgesuchen lasse dieses Volumen zusätzlich ansteigen. Deshalb sei die Schweizer Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheits-technischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Dem BFM erscheine die Begründung der Schweizer Botschaft zum Verzicht auf eine Befragung überzeugend; das vom Beschwerdeführer eingereichte schriftliche Asylgesuch lasse indes noch einige Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien. Er wurde deshalb darum ersucht, einen detaillierten Fragenkatalog zu beantworten und erhielt gleichzeitig die Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreise in die Schweiz zu äussern. Die vom Beschwerdeführer in seinen Asylgesuchen vom 21. Februar 2011 und vom 13. September 2011 (beziehungsweise im Mitteilungsschreiben vom 23. Oktober 2012) aufgeführten Familienmitglieder fanden indes allesamt keine Erwähnung. C. Der Beschwerdeführer ergänzte sein Asylgesuch mit Schreiben vom 26. Juni 2014 in strukturierter Weise. Darin wurden die Personalien seiner Ehefrau, seiner sieben Kinder und und diejenigen seiner beiden Stiefkinder erneut im Detail aufgeführt. Betreffend der Grund für sein Schutzersuchen erwähnte er zudem, dass zu Anfang die ELF im Sudan ein anerkanntes Büro gehabt habe und er ein aktives Mitglied gewesen sei. Seit dieses Büro 2008 geschlossen worden sei, habe er nicht mehr "in Frieden leben können". So seien zivil gekleidete unbekannnte Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich wie Polizisten aufgeführt oder er sei telefonisch zu bestimmten Orten "gerufen" worden, wo man ihn sodann bedroht habe. Seit dem 13. September 2009 habe er Probleme. An jenem Tag hätten unbekannte Personen ihn zu einem unbekannten Ort mitgenommen und ihn dort wegen des Verdachts, Mitglied der Oppostionspartei "Eritrean People's Democratic Party" zu sein, verhört. Er habe eine Mitgliedschaft abgestritten; von diesem Tag an hätten aber Unbekannte ihn angerufen und bedroht. Am 24. Februar 2010 und am 7. April 2011 habe er zudem mit seinem "Dreiradfahrzeug" ("threewheeldrive"), mit welchem er den Lebensunterhalt für seine Familie und sich generiere (wohl durch Transport von Personen oder Waren), jeweils einen Unfall gehabt, die jeweiligen Unfallverursacher hätten ihn indes nicht für seine medizinischen Ausgaben und sonstigen Schäden kompensiert, da er als Flüchtling keine Rechte geltend machen könne. Seither sei er arbeitslos und hege keine Hoffnung mehr für sein Leben und dasjenige seiner Kinder. In seiner Verzweiflung habe er das UNHCR um Notfallhilfe angefragt, indes keine erhalten. D. Das damalige BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juli 2014 die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Diese Verfügung wurde ihm am 24. August 2014 durch die Schweizer Vertretung in Khartum eröffnet. Die Verfügung richtete sich einzig an den Beschwerdeführer. Die Familienmitglieder wurden weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen erwähnt. E. Mit in englischer Sprache abgefasster, undatierter, Eingabe wurde dagegen Beschwerde erhoben. Die Rechtsmittelschrift ging am 16. September 2014 bei der Schweizer Vertretung in Khartum ein, welche sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Darin beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm und seiner Familie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Asylgesuch gutzuheissen sei.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
E. 2 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist -, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
E. 4.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG konnte ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizer Vertretung hatte mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, wurde die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich indes erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt war, wobei jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5).
E. 4.3 Das damalige BFM begründete in seiner Zwischenverfügung vom 9. März 2014 den Verzicht auf eine Befragung und forderte den Beschwerdeführer im Hinblick auf die vollständige Erfassung des Sachverhaltes zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges - welcher Hinweise auf die Entscheidgrundlage der Vorinstanz lieferte - auf. Gleichzeitig erteilte es ihm im Hinblick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und der Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme. Betreffend dem Asylverfahren des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz somit den verfahrensrechtlichen Anforderungen soweit Genüge getan.
E. 5 Das BFM kann ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Es kann den Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
E. 6.1 Zur Begründung seines abschlägigen Entscheides führte das SEM im Wesentlichen aus, es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers vorliege, welche seine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. So seien den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei. Seinen eigenen Angaben zufolge habe er Eritrea verlassen, weil die EPLF die ELF "gestürzt" und aus dem eritreischen Gebiet vertrieben habe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine konkrete und zielgerichtete Verfolgung durch die ertreischen Behörden gehandelt habe. Damit würde sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren erübrigen (mit Hinweis auf das Urteil E-6893/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2012, E. 6.4). Der Beschwerdeführer würde somit den zusätzlichen subsidären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs 2 AsylG nicht benötigen und es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
E. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen die geltend gemachten Asylgründe entgegen (vgl. Prozessgeschichte Bstn. A und C). Zudem macht er geltend, dass er um die vom SEM erwähnte Hilfe durch das UNHCR und das CRO ("Commissioner for Refugees Office") ersucht habe, ihm indes nie solche gewährt worden sei. Schliesslich hätten sie das Flüchtlingslager aufgrund der Gefahr für Entführungen und der dortigen schlechten Bedingungen verlassen.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der Aktenlage gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG fest, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt hat. Diese umfasst als Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nämlich, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2; zur Begründungsdichte BGE 112 Ia 110; BVGE 2008/47 E. 3.2. S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; 2006 Nr. 4 E. 5 S. 44 ff.; 2004 Nr. 38 E. 7 S. 265). Das SEM hat es indessen in seinem Entscheid unterlassen, auch nur ansatzweise die geltend gemachte individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt zu berücksichtigen, und somit diesem die Möglichkeit nicht eröffnet, seinen Entscheid sachgerecht anzufechten. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die vorliegend massgebliche entsprechende Gefährdung, ist zwar die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2; 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/34 E. 7.1; 2008/12 E. 5.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.). Eine Heilung dieser Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen (vgl. zu diesen BVGE 2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen) kommt indes vorliegend aufgrund der nachfolgenden von der Vorinstanz begangenen Verfahrensfehler nicht in Frage.
E. 7.1 Sodann stellt das Gericht nach Würdigung der gesamten Aktenlage zunächst fest, dass - obschon der Beschwerdeführer die Ehefrau, die beiden Stiefkinder, den Sohn aus erster Ehe sowie die sechs gemeinsamen Kinder sowohl in den Asylgesuchen vom 21. Februar 2011 und vom 13. September 2011 beziehungsweise im Mitteilungsschreiben vom 23. Oktober 2012 als auch im strukturierten Antwortschreiben vom 26. Juni 2014 aufführte, und damit implizit in sein Asylgesuch miteinbezog - das SEM die Familienangehörigen des Beschwerdeführers weder in der Zwischenverfügung vom 9. März 2014 noch in der angefochtenen Verfügung erwähnte. Es behandelte somit ihr (in Vertretung eingreichtes) Asylgesuch ohne Begründung einfach nicht.
E. 7.2 In Bezug auf die Ehefrau, deren Kinder aus erster Ehe (beide im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung im Jahr 2011 bereits volljährig) und seines erstgeborenen Sohnes (Jahrgang 1995) muss zudem festgestellt werden, dass gemäss der Rechtsprechung die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland durch die urteilsfähige (mündige oder unmündige) Person höchstpersönlich zu erfolgen hat und damit vertretungsfeindlich ist. Ein persönlicher Antrag im Sinne einer Willensäusserung, dass sie die Schweiz wegen einer asylrelvanten Verfolgung um Schutz durch Asyl ersuchen, ist deshalb notwendig. Gemäss der geltenden Rechtsprechung kann ein derartiger Verfahrensmangel indes im vorinstanzlichen Verfahren behoben werden, beispielsweise indem der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog im Falle des Verzichts auf eine Befragung bestätigt wird. Die Heilung des Mangels muss aber zwingend vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides erfolgen (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Vorliegend sind die Familienangehörgen im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten, folglich steht nicht fest, ob sie überhaupt ein ihrer Intention entsprechendes Asylgesuch stellen wollten und wollen. Indem es das SEM versäumt hat, die Ehefrau, deren Kinder aus erster Ehe und den erstgeborenen Sohn des Beschwerdeführers in der Zwischenverfügung vom 9. März 2014 aufzufordern, eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog einzureichen, hat es den urteilsfähigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers die Gelegenheit zur Heilung des oben genannten Verfahrensmangels verwehrt und damit ihren Anspruch auf Behandlung des Asylgesuchs verletzt (vgl. Art. 18 AsylG), was im Ergebnis auf eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Verbots der Rechtsverweigerung hinausläuft. Zudem hat das SEM damit entgegen seiner Verpflichtung zur Erhebung des vollständigen Sachverhaltes (vgl. Art. 12 VwVG) gehandelt. Diese groben Verfahrensfehler führen zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rücküberweisung an die Vorinstanz (vgl. BVGE 2011/39).
E. 7.3 Indes bleibt es im vorliegenden Fall nicht, wie in BVGE 2011/39 E. 4.3.2. festgehalten, dem SEM überlassen, über das weitere Vorgehen zu befinden. Vielmehr ist es ihm verwehrt, den Beschwerdeführer (Vertreter seiner Familienangehörigen) eine Mitteilung betreffend die Nichtanhandnahme des Asylgesuchs seiner Familienangehörigen infolge fehlender höchstpersönlicher Einreichung zu machen. Dies, da das SEM im erstinstanzlichen Verfahren entgegen der Faktenlage das Vorliegen eines Asylgesuches der Familienangehörigen, auch wenn dieses offenkundig mit einem Verfahrensfehler behaftet war, schlichtwegs negierte und eine erneute Asylgesuchseinreichung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mehr möglich ist.
E. 7.4 Die am 16. September 2014 bei der Schweizer Vertretung in Khartum eingegangene Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Juli 2014 aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, dass das SEM das Asylverfahren der Familienanghörigen unter Behebung der festgestellten Mängel aufzunehmen und einer Entscheidung zuzuführen hat. Gleichzeitig hat es in Bezug auf den Beschwerdeführer in der neuen Verfügung die festgestellte Verletzung der Begründungspflicht (vgl. E. 6.3 oben) zu beheben. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet im vorliegenden Urteil ausdrücklich darauf, die materielle Begründung des SEM (vgl. E. 6.1 oben) einer selbstständigen materiellen Prüfung zu unterziehen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, zumal diese nicht entscheidwesentlich sind.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes sind dem vor dem Gericht nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Vertretungskosten erwachsen und auch sonst dürften keine verhältnismässig hohe Kosten entstanden sein, weshalb ihm trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
- Die Verfügung des SEM vom 29. Juli 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Aufnahme des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5610/2014 Urteil vom 19. April 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die Schweizer Vertretung in Khartum (Sudan) gerichtetem, in englischer Sprache abgefassten, Schreiben vom 21. Februar 2011 und vom 13. September 2011 sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl für sich, seine Ehefrau (Jahrgang [...]), seinen Sohn aus einer früheren Beziehung (Jahrgang [...]), die fünf gemeinsamen Kinder (Jahrgänge [...]) und die beiden Kinder der Ehefrau aus einer früheren Beziehung (Jahrgänge [...]). Mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 23. Oktober 2012 wurde die Geburt des sechsten gemeinsamen Kindes im (...) mitgeteilt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass ein naher Vewandter ("close relative") der Familie in der Schweiz lebe. Zur Begründung des Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger und im Dorf B._______geboren. Im Jahr 1969 sei er nach C._______ gezogen und habe dort angefangen zu arbeiten. 1975 sei er zweimal von Soldaten der äthiopischen Armee angegriffen worden, wobei er beim ersten Mal für 24 Stunden in Haft gewesen sei und beim zweiten Mal seine zwei Begleiter erschossen worden seien. Er habe nur entkommen können, weil man auch ihn "tot glaubte". Aufgrund dieser Ereignisse sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Nach zwei Jahren sei er von einer Partei des ertreiischen Unabhängigkeitskrieges, namentlich der "Eritrean Liberation Front" (ELF), zwangsrekrutiert worden. Am 28. August 1980 hätten Kampfhandlungen zwischen der ELF und einer Splittergruppe der ELF, der "Eritrean People's Liberation Front" (EPLF), stattgefunden, und der Beschwerdeführer sei dabei bei der EPLF in Kriegsgefangenschaft geraten, habe aber später fliehen können. Im August 1981 sei die ELF von der EPLF besiegt worden und die Mitglieder der ELF seien ins sudanesische Exil gezwungen worden. Er sei im Sudan als Flüchtling anerkannt worden und habe danach im Flüchtlingslager in D._______ gelebt. Im Jahr 1985 sei er von sudanesischen Sicherheitskräften verhaftet worden, da ein EPLF Repräsentant ihn verdächtigt habe, das Büro der EPLF ausgeraubt und eine Waffe gestohlen zu haben. Er sei während fünf Tagen inhaftiert gewesen und man habe ihn verhört und misshandelt. Der damalige Anzeiger sei heute ein Repräsentant der eritreischen Botschaft in Khartum. Er befürchte deshalb, nach Eritrea deportiert zu werden, sollte der Anzeiger ihn jemals finden. B. Dem Beschwerdeführer wurde vom damaligen BFM (Bundesamt für Migration, heute: SEM) mittels Zwischenverfügung vom 9. März 2014 mitgeteilt, die Schweizer Botschaft in Khartum habe mit Schreiben vom 23. März 2010 darüber informiert, dass ab Sommer 2009 das Arbeitsvolumen namentlich im konsularischen Bereich stark zugenommen habe. Die grosse eritreische Diaspora im Sudan und die Anzahl an täglich neu eingereichten Asylgesuchen lasse dieses Volumen zusätzlich ansteigen. Deshalb sei die Schweizer Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheits-technischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Dem BFM erscheine die Begründung der Schweizer Botschaft zum Verzicht auf eine Befragung überzeugend; das vom Beschwerdeführer eingereichte schriftliche Asylgesuch lasse indes noch einige Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien. Er wurde deshalb darum ersucht, einen detaillierten Fragenkatalog zu beantworten und erhielt gleichzeitig die Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreise in die Schweiz zu äussern. Die vom Beschwerdeführer in seinen Asylgesuchen vom 21. Februar 2011 und vom 13. September 2011 (beziehungsweise im Mitteilungsschreiben vom 23. Oktober 2012) aufgeführten Familienmitglieder fanden indes allesamt keine Erwähnung. C. Der Beschwerdeführer ergänzte sein Asylgesuch mit Schreiben vom 26. Juni 2014 in strukturierter Weise. Darin wurden die Personalien seiner Ehefrau, seiner sieben Kinder und und diejenigen seiner beiden Stiefkinder erneut im Detail aufgeführt. Betreffend der Grund für sein Schutzersuchen erwähnte er zudem, dass zu Anfang die ELF im Sudan ein anerkanntes Büro gehabt habe und er ein aktives Mitglied gewesen sei. Seit dieses Büro 2008 geschlossen worden sei, habe er nicht mehr "in Frieden leben können". So seien zivil gekleidete unbekannnte Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich wie Polizisten aufgeführt oder er sei telefonisch zu bestimmten Orten "gerufen" worden, wo man ihn sodann bedroht habe. Seit dem 13. September 2009 habe er Probleme. An jenem Tag hätten unbekannte Personen ihn zu einem unbekannten Ort mitgenommen und ihn dort wegen des Verdachts, Mitglied der Oppostionspartei "Eritrean People's Democratic Party" zu sein, verhört. Er habe eine Mitgliedschaft abgestritten; von diesem Tag an hätten aber Unbekannte ihn angerufen und bedroht. Am 24. Februar 2010 und am 7. April 2011 habe er zudem mit seinem "Dreiradfahrzeug" ("threewheeldrive"), mit welchem er den Lebensunterhalt für seine Familie und sich generiere (wohl durch Transport von Personen oder Waren), jeweils einen Unfall gehabt, die jeweiligen Unfallverursacher hätten ihn indes nicht für seine medizinischen Ausgaben und sonstigen Schäden kompensiert, da er als Flüchtling keine Rechte geltend machen könne. Seither sei er arbeitslos und hege keine Hoffnung mehr für sein Leben und dasjenige seiner Kinder. In seiner Verzweiflung habe er das UNHCR um Notfallhilfe angefragt, indes keine erhalten. D. Das damalige BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juli 2014 die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Diese Verfügung wurde ihm am 24. August 2014 durch die Schweizer Vertretung in Khartum eröffnet. Die Verfügung richtete sich einzig an den Beschwerdeführer. Die Familienmitglieder wurden weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen erwähnt. E. Mit in englischer Sprache abgefasster, undatierter, Eingabe wurde dagegen Beschwerde erhoben. Die Rechtsmittelschrift ging am 16. September 2014 bei der Schweizer Vertretung in Khartum ein, welche sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Darin beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihm und seiner Familie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Asylgesuch gutzuheissen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist -, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 4.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG konnte ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizer Vertretung hatte mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, wurde die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich indes erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt war, wobei jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). 4.3 Das damalige BFM begründete in seiner Zwischenverfügung vom 9. März 2014 den Verzicht auf eine Befragung und forderte den Beschwerdeführer im Hinblick auf die vollständige Erfassung des Sachverhaltes zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges - welcher Hinweise auf die Entscheidgrundlage der Vorinstanz lieferte - auf. Gleichzeitig erteilte es ihm im Hinblick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und der Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme. Betreffend dem Asylverfahren des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz somit den verfahrensrechtlichen Anforderungen soweit Genüge getan.
5. Das BFM kann ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Es kann den Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 6. 6.1 Zur Begründung seines abschlägigen Entscheides führte das SEM im Wesentlichen aus, es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers vorliege, welche seine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. So seien den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei. Seinen eigenen Angaben zufolge habe er Eritrea verlassen, weil die EPLF die ELF "gestürzt" und aus dem eritreischen Gebiet vertrieben habe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine konkrete und zielgerichtete Verfolgung durch die ertreischen Behörden gehandelt habe. Damit würde sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren erübrigen (mit Hinweis auf das Urteil E-6893/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2012, E. 6.4). Der Beschwerdeführer würde somit den zusätzlichen subsidären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs 2 AsylG nicht benötigen und es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen die geltend gemachten Asylgründe entgegen (vgl. Prozessgeschichte Bstn. A und C). Zudem macht er geltend, dass er um die vom SEM erwähnte Hilfe durch das UNHCR und das CRO ("Commissioner for Refugees Office") ersucht habe, ihm indes nie solche gewährt worden sei. Schliesslich hätten sie das Flüchtlingslager aufgrund der Gefahr für Entführungen und der dortigen schlechten Bedingungen verlassen. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der Aktenlage gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG fest, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt hat. Diese umfasst als Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nämlich, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2; zur Begründungsdichte BGE 112 Ia 110; BVGE 2008/47 E. 3.2. S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256; 2006 Nr. 4 E. 5 S. 44 ff.; 2004 Nr. 38 E. 7 S. 265). Das SEM hat es indessen in seinem Entscheid unterlassen, auch nur ansatzweise die geltend gemachte individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt zu berücksichtigen, und somit diesem die Möglichkeit nicht eröffnet, seinen Entscheid sachgerecht anzufechten. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die vorliegend massgebliche entsprechende Gefährdung, ist zwar die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2; 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/34 E. 7.1; 2008/12 E. 5.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.). Eine Heilung dieser Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen (vgl. zu diesen BVGE 2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen) kommt indes vorliegend aufgrund der nachfolgenden von der Vorinstanz begangenen Verfahrensfehler nicht in Frage. 7. 7.1 Sodann stellt das Gericht nach Würdigung der gesamten Aktenlage zunächst fest, dass - obschon der Beschwerdeführer die Ehefrau, die beiden Stiefkinder, den Sohn aus erster Ehe sowie die sechs gemeinsamen Kinder sowohl in den Asylgesuchen vom 21. Februar 2011 und vom 13. September 2011 beziehungsweise im Mitteilungsschreiben vom 23. Oktober 2012 als auch im strukturierten Antwortschreiben vom 26. Juni 2014 aufführte, und damit implizit in sein Asylgesuch miteinbezog - das SEM die Familienangehörigen des Beschwerdeführers weder in der Zwischenverfügung vom 9. März 2014 noch in der angefochtenen Verfügung erwähnte. Es behandelte somit ihr (in Vertretung eingreichtes) Asylgesuch ohne Begründung einfach nicht. 7.2 In Bezug auf die Ehefrau, deren Kinder aus erster Ehe (beide im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung im Jahr 2011 bereits volljährig) und seines erstgeborenen Sohnes (Jahrgang 1995) muss zudem festgestellt werden, dass gemäss der Rechtsprechung die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland durch die urteilsfähige (mündige oder unmündige) Person höchstpersönlich zu erfolgen hat und damit vertretungsfeindlich ist. Ein persönlicher Antrag im Sinne einer Willensäusserung, dass sie die Schweiz wegen einer asylrelvanten Verfolgung um Schutz durch Asyl ersuchen, ist deshalb notwendig. Gemäss der geltenden Rechtsprechung kann ein derartiger Verfahrensmangel indes im vorinstanzlichen Verfahren behoben werden, beispielsweise indem der Inhalt eines vertretungsweise eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog im Falle des Verzichts auf eine Befragung bestätigt wird. Die Heilung des Mangels muss aber zwingend vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides erfolgen (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Vorliegend sind die Familienangehörgen im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten, folglich steht nicht fest, ob sie überhaupt ein ihrer Intention entsprechendes Asylgesuch stellen wollten und wollen. Indem es das SEM versäumt hat, die Ehefrau, deren Kinder aus erster Ehe und den erstgeborenen Sohn des Beschwerdeführers in der Zwischenverfügung vom 9. März 2014 aufzufordern, eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog einzureichen, hat es den urteilsfähigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers die Gelegenheit zur Heilung des oben genannten Verfahrensmangels verwehrt und damit ihren Anspruch auf Behandlung des Asylgesuchs verletzt (vgl. Art. 18 AsylG), was im Ergebnis auf eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Verbots der Rechtsverweigerung hinausläuft. Zudem hat das SEM damit entgegen seiner Verpflichtung zur Erhebung des vollständigen Sachverhaltes (vgl. Art. 12 VwVG) gehandelt. Diese groben Verfahrensfehler führen zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rücküberweisung an die Vorinstanz (vgl. BVGE 2011/39). 7.3 Indes bleibt es im vorliegenden Fall nicht, wie in BVGE 2011/39 E. 4.3.2. festgehalten, dem SEM überlassen, über das weitere Vorgehen zu befinden. Vielmehr ist es ihm verwehrt, den Beschwerdeführer (Vertreter seiner Familienangehörigen) eine Mitteilung betreffend die Nichtanhandnahme des Asylgesuchs seiner Familienangehörigen infolge fehlender höchstpersönlicher Einreichung zu machen. Dies, da das SEM im erstinstanzlichen Verfahren entgegen der Faktenlage das Vorliegen eines Asylgesuches der Familienangehörigen, auch wenn dieses offenkundig mit einem Verfahrensfehler behaftet war, schlichtwegs negierte und eine erneute Asylgesuchseinreichung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mehr möglich ist. 7.4 Die am 16. September 2014 bei der Schweizer Vertretung in Khartum eingegangene Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Juli 2014 aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, dass das SEM das Asylverfahren der Familienanghörigen unter Behebung der festgestellten Mängel aufzunehmen und einer Entscheidung zuzuführen hat. Gleichzeitig hat es in Bezug auf den Beschwerdeführer in der neuen Verfügung die festgestellte Verletzung der Begründungspflicht (vgl. E. 6.3 oben) zu beheben. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet im vorliegenden Urteil ausdrücklich darauf, die materielle Begründung des SEM (vgl. E. 6.1 oben) einer selbstständigen materiellen Prüfung zu unterziehen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, zumal diese nicht entscheidwesentlich sind. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes sind dem vor dem Gericht nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Vertretungskosten erwachsen und auch sonst dürften keine verhältnismässig hohe Kosten entstanden sein, weshalb ihm trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung des SEM vom 29. Juli 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Aufnahme des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan