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D-3390/2013

D-3390/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-08-07 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte mit Schreiben vom 25. Dezember 2010 an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingang: 3. Januar 2011) sinngemäss um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 informierte das BFM die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil D-2047/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010 über die restriktive Ausstellung von Einreisebewilligungen für im Sudan wohnhafte Personen. Es räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7. März 2011 ein, ob sie am Asylgesuch festhalten wolle. In ihrem Antwortschreiben vom 7. März 2011 (Eingang Botschaft) erklärte sie unter anderem ihr Interesse an der Fortführung des Verfahrens. C. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der Botschaft vom 23. März 2010 mit, letztere sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte sie in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche: Aufenthalt und deren näheren Umstände in Eritrea; Verwandte in der Schweiz und in anderen westlichen Ländern; Aufenthalt und deren näheren Umstände im Sudan; Dokumente und Beweismittel. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden bis zum 20. Juli 2011 eingeräumt. Das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2011 ging bei der schweizerischen Botschaft am 20. Juli 2011 ein. D. In ihren schriftlichen Eingaben machte die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei 1991 in B._______ geboren und sei die uneheliche Tochter ihrer Mutter, welche mit ihr durch die Vergewaltigung eines äthiopischen Soldaten schwanger geworden sei. Sie (die Beschwerdeführerin) habe den Namen ihres Stiefvaters erhalten und erst später erfahren, dass er nicht der leibliche Vater sei. Wegen ihrer halb äthiopischen Abstammung sei sie in Eritrea gesellschaftlich gebrandmarkt und ausgegrenzt worden. Ihr Freund habe sie nicht mehr heiraten wollen. Als ihre Mutter sie mit jemandem, den sie nicht gekannt habe, hätte verheiraten wollen, sei sie aufgrund dieser Probleme in den Sudan geflüchtet, wo sie am 22. Juni 2010 angekommen sei. Dort habe sie sich als Flüchtling registrieren lassen und lebe gegenwärtig in Khartum, wo sie ihren Lebensunterhalt als Teeverkäuferin bestreite. Ihr Status im Sudan sei temporär und sie befürchte, jederzeit zurück nach Eritrea deportiert zu werden, weswegen sie sich vor eritreischen Spionen und der sudanesischen Polizei ängstige. Es sei eine schwierige Situation im Sudan für sie. Sie habe keine Arbeitsbewilligung, könne nicht zur Schule und es sei ihr nicht erlaubt, sich frei zu bewegen. E.Mit am 11. März 2013 über die Schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom selben Tag - eröffnet am 6. Mai 2013 - verweigerte das Bundesamt der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise der Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen lasse. Aufgrund der Ausführungen im Asylgesuch vom 25. Dezember 2010 sowie der Stellungnahme vom 20. Juli 2011 mache die Beschwerdeführerin geltend, Eritrea aufgrund ihrer halbäthiopischen Herkunft und den daraus resultierenden Diskriminierungen verlassen zu haben. Den Akten seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen wäre. Gemäss Ausführungen im Asylgesuch habe sie Eritrea aufgrund persönlicher Probleme verlassen. Selbst wenn der Beschwerdeführerin aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre, würde sie im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom Asyl ausgeschlossen. Unter Hinweis auf das Urteil E-6893/2011 E. 6.4 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2012 führte das BFM aus, dass sich damit eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren erübrige. Demnach sei der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen. Hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung zu einer entfernten Cousine in der Schweiz sei anzuführen, dass aufgrund dieser Beziehung die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG nicht gegeben seien. F.Mit englischsprachiger Eingabe (Eingang Botschaft: 30. Mai 2013), welche via BFM von diesem mit Schreiben vom 13. Juni 2013 ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemäss Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 altAsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.

E. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie Art. 52 Abs. 2 altAsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 altAsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 altAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 altAsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei­nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie hat ihre Vorbringen im Asylgesuch vom 25. Dezember 2010 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). In der Eingabe vom 7. März 2011, in der die Beschwerdeführerin das Interesse an der Fortführung des Verfahrens kundtat, wiederholte sie nochmals ihre Vorbringen (vgl. Sachverhalt Bst. B). In der Folge wurde ihr mit Zwischenverfügung des BFM vom 20. Juni 2011 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie am 13. Juli 2011 schriftlich Stellung genommen hat (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt (vgl. Sachverhalt Bst. D) erscheint angesichts der diversen schriftlichen Dar­legung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.

E. 5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwer­deführerin vor­gängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zu­sätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrens­rechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.

E. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Er­teilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be­treffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10).

E. 6.1 Aufgrund der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter (Setzen eines subjektiven Nachfluchtgrundes) würde diese in der Schweiz praxisgemäss als Flüchtling anerkannt. Indes würde ihr das Asyl verweigert und sie würde aus der Schweiz weggewiesen. Da sie jedoch als gefährdet gelten würde, wäre der Vollzug der Wegweisung unzulässig und sie würde deshalb im Sinne einer Ersatzmassnahme vorläufig aufgenommen. Gemäss Rechtsprechung schliesst das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen aber die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeitpunkt der Ausreise asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).

E. 6.2 Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war.

E. 6.2.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea vorliegen würden. Massgebend für das Verlassen des Heimatlandes seien persönliche Probleme gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Überprüfung der Akten den vom BFM gezogenen Schlussfolgerungen an.

E. 6.2.2 Die diversen schriftlichen Eingaben weisen mehr oder weniger einen identischen Inhalt auf. In sämtlichen Eingaben führt die Beschwerdeführerin in Bezug auf Eritrea aus, das Land aufgrund ihrer halbäthiopischen Herkunft und den daraus resultierenden Diskriminierungen und Schwierigkeiten verlassen zu haben (u.a. Abkehr des Freundes, Verheiratung mit einem unbekannten Mann). Nähere Hinweise oder Aufschlüsse, wonach sie in Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei, insbesondere auch bezüglich einer allfällig drohenden Zwangsverheiratung und damit auf eventuelle frauenspezifische Asylgründe, unterbleiben. Ausserdem machte sie trotz Aufforderung gemäss Schreiben vom 20. Juni 2011 keinen Gebrauch von der Möglichkeit, mit umfassenden und detaillierten Schilderungen Klärung hinsichtlich der Gründe herbeizuführen, aufgrund derer sie im Sinne des Asylgesetzes zum Verlassen des Heimatlands gezwungen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeführerin konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, die irgendwelche Schlüsse auf eine Gefährdung asylrelevanten Ausmasses zuliessen. Jedenfalls kann aufgrund ihrer Ausführungen in sämtlichen schriftlichen Eingaben, inklusive der Beschwerde, keine asylrelevante Bedrohungs- oder Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland angenommen werden. Indes ist davon auszugehen, dass sie Eritrea illegal verlassen hat. Wie unter Erwägung 6.1 bereits festgehalten, ist die Einreise der Beschwerdeführerin trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz aber nicht zu bewilligen, da sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen ist (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen BVGE 2009/29 [Präzisierung der Rechtsprechung] E 6.2-6.5; sowie zur Anwendung auf Eritrea das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3). Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen.

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass vorliegend kein Raum für die Prüfung der Frage der Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG besteht. 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch und Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­ge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3390/2013 Urteil vom 7. August 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte mit Schreiben vom 25. Dezember 2010 an die Schweizerische Botschaft in Khartum (Eingang: 3. Januar 2011) sinngemäss um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 informierte das BFM die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil D-2047/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010 über die restriktive Ausstellung von Einreisebewilligungen für im Sudan wohnhafte Personen. Es räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7. März 2011 ein, ob sie am Asylgesuch festhalten wolle. In ihrem Antwortschreiben vom 7. März 2011 (Eingang Botschaft) erklärte sie unter anderem ihr Interesse an der Fortführung des Verfahrens. C. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der Botschaft vom 23. März 2010 mit, letztere sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte sie in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche: Aufenthalt und deren näheren Umstände in Eritrea; Verwandte in der Schweiz und in anderen westlichen Ländern; Aufenthalt und deren näheren Umstände im Sudan; Dokumente und Beweismittel. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden bis zum 20. Juli 2011 eingeräumt. Das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2011 ging bei der schweizerischen Botschaft am 20. Juli 2011 ein. D. In ihren schriftlichen Eingaben machte die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei 1991 in B._______ geboren und sei die uneheliche Tochter ihrer Mutter, welche mit ihr durch die Vergewaltigung eines äthiopischen Soldaten schwanger geworden sei. Sie (die Beschwerdeführerin) habe den Namen ihres Stiefvaters erhalten und erst später erfahren, dass er nicht der leibliche Vater sei. Wegen ihrer halb äthiopischen Abstammung sei sie in Eritrea gesellschaftlich gebrandmarkt und ausgegrenzt worden. Ihr Freund habe sie nicht mehr heiraten wollen. Als ihre Mutter sie mit jemandem, den sie nicht gekannt habe, hätte verheiraten wollen, sei sie aufgrund dieser Probleme in den Sudan geflüchtet, wo sie am 22. Juni 2010 angekommen sei. Dort habe sie sich als Flüchtling registrieren lassen und lebe gegenwärtig in Khartum, wo sie ihren Lebensunterhalt als Teeverkäuferin bestreite. Ihr Status im Sudan sei temporär und sie befürchte, jederzeit zurück nach Eritrea deportiert zu werden, weswegen sie sich vor eritreischen Spionen und der sudanesischen Polizei ängstige. Es sei eine schwierige Situation im Sudan für sie. Sie habe keine Arbeitsbewilligung, könne nicht zur Schule und es sei ihr nicht erlaubt, sich frei zu bewegen. E.Mit am 11. März 2013 über die Schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom selben Tag - eröffnet am 6. Mai 2013 - verweigerte das Bundesamt der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise der Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen lasse. Aufgrund der Ausführungen im Asylgesuch vom 25. Dezember 2010 sowie der Stellungnahme vom 20. Juli 2011 mache die Beschwerdeführerin geltend, Eritrea aufgrund ihrer halbäthiopischen Herkunft und den daraus resultierenden Diskriminierungen verlassen zu haben. Den Akten seien keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen wäre. Gemäss Ausführungen im Asylgesuch habe sie Eritrea aufgrund persönlicher Probleme verlassen. Selbst wenn der Beschwerdeführerin aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre, würde sie im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom Asyl ausgeschlossen. Unter Hinweis auf das Urteil E-6893/2011 E. 6.4 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2012 führte das BFM aus, dass sich damit eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren erübrige. Demnach sei der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen. Hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung zu einer entfernten Cousine in der Schweiz sei anzuführen, dass aufgrund dieser Beziehung die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG nicht gegeben seien. F.Mit englischsprachiger Eingabe (Eingang Botschaft: 30. Mai 2013), welche via BFM von diesem mit Schreiben vom 13. Juni 2013 ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemäss Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 altAsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie Art. 52 Abs. 2 altAsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 altAsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 altAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 altAsylG). Hinsichtlich des Verfah­rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl­verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei­nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie hat ihre Vorbringen im Asylgesuch vom 25. Dezember 2010 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). In der Eingabe vom 7. März 2011, in der die Beschwerdeführerin das Interesse an der Fortführung des Verfahrens kundtat, wiederholte sie nochmals ihre Vorbringen (vgl. Sachverhalt Bst. B). In der Folge wurde ihr mit Zwischenverfügung des BFM vom 20. Juni 2011 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie am 13. Juli 2011 schriftlich Stellung genommen hat (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt (vgl. Sachverhalt Bst. D) erscheint angesichts der diversen schriftlichen Dar­legung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwer­deführerin vor­gängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zu­sätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfahrens­rechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Er­teilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be­treffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10). 6. 6.1 Aufgrund der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea im militärdienstpflichtigen Alter (Setzen eines subjektiven Nachfluchtgrundes) würde diese in der Schweiz praxisgemäss als Flüchtling anerkannt. Indes würde ihr das Asyl verweigert und sie würde aus der Schweiz weggewiesen. Da sie jedoch als gefährdet gelten würde, wäre der Vollzug der Wegweisung unzulässig und sie würde deshalb im Sinne einer Ersatzmassnahme vorläufig aufgenommen. Gemäss Rechtsprechung schliesst das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen aber die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeitpunkt der Ausreise asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.). 6.2 Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. 6.2.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte für das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea vorliegen würden. Massgebend für das Verlassen des Heimatlandes seien persönliche Probleme gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Überprüfung der Akten den vom BFM gezogenen Schlussfolgerungen an. 6.2.2 Die diversen schriftlichen Eingaben weisen mehr oder weniger einen identischen Inhalt auf. In sämtlichen Eingaben führt die Beschwerdeführerin in Bezug auf Eritrea aus, das Land aufgrund ihrer halbäthiopischen Herkunft und den daraus resultierenden Diskriminierungen und Schwierigkeiten verlassen zu haben (u.a. Abkehr des Freundes, Verheiratung mit einem unbekannten Mann). Nähere Hinweise oder Aufschlüsse, wonach sie in Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei, insbesondere auch bezüglich einer allfällig drohenden Zwangsverheiratung und damit auf eventuelle frauenspezifische Asylgründe, unterbleiben. Ausserdem machte sie trotz Aufforderung gemäss Schreiben vom 20. Juni 2011 keinen Gebrauch von der Möglichkeit, mit umfassenden und detaillierten Schilderungen Klärung hinsichtlich der Gründe herbeizuführen, aufgrund derer sie im Sinne des Asylgesetzes zum Verlassen des Heimatlands gezwungen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass im Falle der Beschwerdeführerin konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, die irgendwelche Schlüsse auf eine Gefährdung asylrelevanten Ausmasses zuliessen. Jedenfalls kann aufgrund ihrer Ausführungen in sämtlichen schriftlichen Eingaben, inklusive der Beschwerde, keine asylrelevante Bedrohungs- oder Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland angenommen werden. Indes ist davon auszugehen, dass sie Eritrea illegal verlassen hat. Wie unter Erwägung 6.1 bereits festgehalten, ist die Einreise der Beschwerdeführerin trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz aber nicht zu bewilligen, da sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen ist (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen BVGE 2009/29 [Präzisierung der Rechtsprechung] E 6.2-6.5; sowie zur Anwendung auf Eritrea das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3). Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass vorliegend kein Raum für die Prüfung der Frage der Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG besteht. 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch und Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­ge­richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: