Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 11. März 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Entscheidbegründung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3387/2013 Urteil vom 27. September 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, c/o schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. März 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2011 (Datum Eingang) bei der schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz nachsuchte, dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. März 2012 erneut an die Botschaft wandte, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. November 2012 zusammengefasst mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich, dass es sie gleichzeitig zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts aufforderte, konkrete Fragen zu beantworten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2013 zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahm, dass sie in den vorgenannten Eingaben zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei Ende 1989, als die äthiopischen Truppen sich ihrem Wohnort näherten, mit zahlreichen anderen Dorfbewohnern in den Sudan geflohen, dass sie dort im Jahr 1993 einen Landsmann geheiratet habe, mit welchem sie noch im gleichen Jahr freiwillig nach Eritrea zurückgekehrt sei, dass ihr Ehemann im Jahr 1998 zum Militärdienst habe antreten müssen und im Jahr 2000 bzw. 2002 desertiert sei, dass sie nicht wisse, wo er sich seither aufhalte, dass sie im Jahr 2002 von den eritreischen Behörden zur Desertion bzw. Flucht ihres Ehemannes befragt und vermutlich aufgrund ihrer Antworten inhaftiert worden sei, dass sie weniger als einen Monat im Gefängnis gewesen und freigelassen worden sei, nachdem ein bekannter Mann dafür garantiert habe, dass sie 50'000 Nakfa bezahlen werde, dass sie Eritrea im September 2002 aufgrund des schlechten Verhaltens des eritreischen Regimes und in der Hoffnung, ihren Ehemann im Sudan wieder zu sehen, erneut verlassen habe, dass sie sich im Sudan im ihr zugewiesenen Flüchtlingslager aufgehalten habe, bis sie die Flüchtlings-Identitätskarte erhalten habe, dass sie sich im Flüchtlingslager nicht sicher gefühlt habe, dass sie jetzt mit ihren zwei Kindern in Khartum lebe, wo sie verschiedenen Arten von Gewalt ausgesetzt sei, dass sie zudem wegen ihrer Angehörigkeit zum Christentum beleidigt und diskriminiert werde, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren Kopien diverser Dokumente zu den Akten reichte, auf welche - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 11. März 2013 - eröffnet am 6. Mai 2013 - der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihr Asylgesuch ablehnte, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit englischsprachiger Eingabe vom 28. Mai 2013 Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet wurde, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind, dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zwei Kinder erwähnte, weshalb sich die Frage stellt, ob sich die angefochtene Verfügung zu Recht nur auf die Beschwerdeführerin bezieht, dass diese Frage jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden kann, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten, dass ein Asylgesuch gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und der Beschwerdeführerin - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt wurde, dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte und mit der Aufforderung zur Beantwortung des Fragenkatalogs den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30), dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10), dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein ausschliesst (vgl. BVGE 2012/26), dass das BFM zur Begründung der ablehnenden Verfügung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des erstellten Sachverhalts sei nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen, die ihre Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse, dass den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte zu entnehmen seien, die darauf schliessen lassen würden, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei, dass sich damit eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren erübrige (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6893/2011 vom 6. Juni 2012 E. 6.4), dass sich aufgrund dieser Begründung die Frage aufdrängt, ob das BFM seinen Pflichten, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben, hinreichend nachgekommen ist, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2), dass die Entscheidbegründung der betroffenen Person ermöglichen soll, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2), dass sich die verfügende Behörde nicht explizit mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hat, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b), dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung nach den vorstehend genannten Kriterien offensichtlich zu knapp ausgefallen ist, zumal nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft beurteilt hat und dadurch eine Prüfung des Gerichts verunmöglicht, ob es die Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich gehört, geprüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt hat, dass das BFM somit seine Pflicht zur Begründung des Entscheids und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass sich die Frage stellt, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss, dass der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde aus prozessökonomischen Gründen grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat und gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, dass eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren hat, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist, dass indessen bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spielen kann, ob die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz Einfluss auf das Ergebnis hatte (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4; BVGE 2008/14 E. 4.1; BVGE 2007/30 E. 8.2, mit weiteren Hinweisen), dass im vorliegenden Fall die Gehörsverletzung als schwerwiegender Mangel zu erachten ist, weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt, dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. März 2013 aufzuheben und die Sache zur Entscheidbegründung an das BFM zurückzuweisen ist, dass angesichts der vollständigen Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung dahingestellt bleiben kann, ob das BFM zu Recht das Asylgesuch aus dem Ausland abgewiesen und die Einreise verweigert hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG), dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, der nicht vertretenen Beschwerdeführerin seien verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 11. März 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Entscheidbegründung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Botschaft in Khartum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand: