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E-2103/2014

E-2103/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-21 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 12. April 2012 reichte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden für diese bei der Vorinstanz ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ins Militär eingezogen und jeglicher Kontakt zu ihm verhindert worden sei. Als sie zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme Weisungen des Militärs nicht befolgt habe, sei sie ins Visier der Behörden geraten sowie schikaniert, beschimpft und unter Druck gesetzt worden. Am 13. Februar 2012 habe sie mit ihren Kindern Eritrea verlassen und sei nach G._______, Äthiopien geflohen. Damit gälten sie und ihre Kinder in Eritrea als Deserteure und würden bei einer Rückkehr nach Eritrea unverhältnismässig bestraft, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Gleiches gelte, weil sie Eritrea illegal verlassen hätten. In Äthiopien sei sie überdies besonders als Frau nicht sicher. Sie kenne Äthiopien nicht und es verbinde sie mit diesem Land auch keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe noch besitze sie in Äthiopien irgend ein Beziehungsnetz. Sie müssten ständig mit polizeilichen Kontrollen, willkürlichen Inhaftierungen und Rückführungen nach Eritrea fürchten. Demgegenüber wiesen sie eine besondere Beziehung zur Schweiz auf, da sich ihre Schwester beziehungsweise Tante, F. T., mit einer Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz befinde. B. Mit Schreiben vom 27. November 2013 teilten die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit, dass sie sich mittlerweile in H._______, Sudan, aufhielten. C. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, dass es sich gemäss Rechtsprechung bei der Erhebung eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handle und vorliegend den drei älteren, volljährigen beziehungsweise urteilsfähigen, Kindern eine zurechenbare Willensäusserung zum Ersuchen um Schutz durch Asyl fehle. Es werde Frist erteilt, um ein zulässig gestelltes Asylgesuch sowie eine Vollmacht des volljährigen Sohnes nachzureichen. Weiter teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen und das Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 mit, dass das Verfahren wegen des begrenzten Personalbestandes und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich der schweizerischen Vertretung in Khartum schriftlich durchgeführt werde. Gleichzeitig bat sie um Beantwortung der gestellten, asylrelevanten Fragen unter Androhung der Säumnisfolgen. D. Nach gewährter Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. Februar 2014 die von der Vorinstanz verlangte Vollmacht nach. Zudem haben die Beschwerdeführerin und ihre drei urteilsfähigen Kinder mit jeweils handschriftlichen und übersetzten Eingaben ihre Asylgesuche bestätigt und ihre geltend gemachten Asylgründe bekräftigt. E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme zum Abklärungsergebnis. F. Mit Schreiben vom 7. März 2014 nahmen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter fristgerecht Stellung zum Abklärungsergebnis der Vorinstanz. G. Mit Verfügung vom 20. März 2014 (eröffnet am 21. März 2014) bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche aus dem Ausland ab. H. Mit Schreiben vom 8. April 2014 teilte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, dass er ab sofort sein Mandat vollumfänglich niederlege. I. Mit Eingabe vom 21. April 2014 (Datum Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden durch ihren neuen Rechtsvertreter und unter Beilage von Beweismitteln (1 bis 9) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft wegen selbst erlittener Verfolgung zuzuerkennen sowie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventuell sei zwecks Prüfung der Asylgesuche die Einreise in die Schweiz zu gestatten, subeventuell sei die Streitsache zur Ergänzung der Sachverhalts und zu erneuter Prüfung der Gesuche an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. J. Mit Schreiben vom 22. April 2014 präzisierten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter das Geburtsdatum des jüngsten Kindes. K. Mit Schreiben vom 24. April 2014 teilten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen mit, dass gemäss Berichten ihres Schwagers und anderen eritreischen Personen die sudanische Polizei jüngst wiederum eine grössere Anzahl von Eritreern festgenommen und nach Eritrea zurückgeschafft habe. Offenbar wolle der Sudan die Fluchtbewegung von Eritreern in ihr Land stoppen. Die Beschwerdeführenden in H._______ fürchteten sich als illegal anwesende Eritreer sehr von der radikalen Politik des Sudans und wagten sich nicht mehr in die Öffentlichkeit. Es sei zu befürchten, dass der Sudan unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips die sich in H._______ aufhaltenden Eritreer zurückschaffe. Sie bäten um prioritäre Behandlung der Beschwerde. L. Mit Verfügung vom 30. April 2014 setzte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht mit Originalunterschriften der volljährigen Beschwerdeführenden an. M. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter innert Frist die verlangten Vollmachten sowie eine Pressemitteilung über die Rückschaffung von Eritreern aus dem Sudan nach.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden (sowie das bisher im Verfahren nicht berücksichtigte Kind F._______ [vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG]) sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).

E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Praxisgemäss kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden.

E. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).

E. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte zu entnehmen seien, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen seien. So habe sich die Beschwerdeführerin derart unterschiedlich zu den angeblichen Fluchtgründen geäussert, dass erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darlegungen aufkämen. Auch vermöge der Erklärungsversuch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zu überzeugen. Insbesondere gebe es neben den chronologischen auch noch weitere Ungereimtheiten. Auch sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die Kinder - unter ihnen ein mittlerweile volljähriger Sohn - in Eritrea einreiserelevante Schwierigkeiten gehabt respektive ihnen solche gedroht hätten. Damit erübrige sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 12. Mai 2014, wonach sie im Sudan von Entführern und der Polizei gejagt würden, seien dermassen realitätsfremd und pauschal ausgefallen, dass vorliegend darauf verzichtet werden könne, vertieft darauf einzugehen. Sie hätten entgegen ihren Ausführungen durchaus die Möglichkeit, beim Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) Schutz zu ersuchen, sollten sie solchen benötigen. Insgesamt lägen weder realitätsnahe Ausführungen noch irgendwelche Beweismittel vor, die die behaupteten Ereignisse plausibel machen würden. Angesichts dessen, sei nicht zu erwarten, dass sie bei einem Verbleib im Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreisebeachtlicher Verfolgung betroffen seien.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen und sinngemäss geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund als glaubhaft zu erachten. Zur Stützung ihrer Vorbringen ergänzen, präzisieren beziehungsweise wiederholen sie in ausführlicher Weise den im Auslandsgesuch vom 12. April 2012 sowie in der Stellungnahme vom 29. Januar 2014 (als Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2014) gemachten asylrelevanten Sachverhalt. Weiter wird sinngemäss geltend gemacht, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Anhörung bei der schweizerischen Vertretung in Khartum verzichtet und das Verfahren schriftlich durchgeführt habe. Überdies habe die Vorinstanz die Ordnungsfristen für die Verfahrensdauer um das fast achtfache überschritten, was nicht zu rechtfertigen sei. Die Vorinstanz habe es versäumt, den Sachverhalt insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl genügend sorgfältig abzuklären. Auch hätten sie durch ihre Schwester beziehungsweise Tante in der Schweiz einen engen Bezug zu diesem Land. Unter ausführlichen Hinweisen auf die allgemeine (Menschenrechts-)Lage in Eritrea und im Sudan führen die Beschwerdeführenden schliesslich sinngemäss aus, dass einreisebeachtliche Verfolgung vorliege und den Beschwerdeführenden die Einreisebewilligung zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu erteilen sei.

E. 6.1 Vorderhand ist festzuhalten, dass die Behörden verpflichtet sind, Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).

E. 6.2 Weder den verschiedenen Stellungnahmen noch den weiteren Akten sind glaubhafte Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Eritrea einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, lassen die unterschiedlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Auslandgesuch vom 12. April 2012 sowie in ihrer handschriftlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2014 (als Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2014) erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Darlegungen aufkommen. So führte sie erst aus, sie habe seit der Einberufung ihres Mannes in den Militärdienst keine Nachrichten mehr von ihm erhalten und habe ihn ab (...) versucht zu erreichen. Danach sei sie persönlich zu seiner Einheit gegangen und dort bedroht sowie nach Hause geschickt worden. Seither sei sie täglich schikaniert, beschimpft und einem starken psychischen Druck ausgesetzt worden, weshalb sie am 13. Februar 2012 Eritrea verlassen habe. Demgegenüber führte sie in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2014 aus, ihr Mann habe im Militärdienst Urlaub beantragt, um seine Familie sehen zu dürfen, dieser sei ihm jedoch verweigert worden. Daraufhin habe er einen Aufstand gemacht und sei seither vom Geheimdienst beschattet worden. Wegen der Beschattung habe er seine Familie nur einmal, im (...), besucht. Am (...) sei sie zu seiner Einheit gefahren, dort bedroht und nach Hause geschickt worden. Sie habe ihr Land verlassen, weil sie seit der Verhaftung ihres Ehemannes massiv schikaniert und unter Druck gesetzt worden sei. Am (...) sei ihr Ehemann aus dem Gefängnis ausgebrochen und zu ihnen gekommen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie den Plan gefasst, Eritrea zu verlassen. Zwei Wochen nach Ausbruch sei er jedoch wieder verhaftet worden und sie habe dann mit ihren Kindern Eritrea vom 12. auf den 13. Februar 2012 verlassen. Derart divergierende Aussagen sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu erachten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs führten die Beschwerdeführenden zwar aus, dass es wegen des unterschiedlichen Kalendersystems in Eritrea und Äthiopien zu Missverständnissen und Datumsverwechslungen gekommen sei (BFM-Akten, A10/2). Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. So wurden zum einen beide Stellungnahmen von derselben Person übersetzt, zum anderen stimmte das Ausreisedatum in den Stellungnahmen überein, was das Argument der Datumsverwechslung aufgrund unterschiedlicher Kalendersystem entkräftet. Neben diesen chronologischen Widersprüchen finden sich aber auch weitere Ungereimtheiten, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erscheinen lassen. So war in der ersten Stellungnahme noch keine Rede eines Gefängnisaufenthalts und -ausbruchs des Ehemannes. Auch nicht von einer Verhaftung desselben kurz vor ihrer Ausreise. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Familie kaum bis zu ihrer Ausreise Mitte Februar 2012 unbehelligt hätte in Eritrea leben können, wenn ihr Ehemann angeblich am (...) aus dem Gefängnis ausgebrochen wäre. Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit ihrer Feststellung, die Beschwerdeführenden hätten insgesamt keine asylrelevante Verfolgung durch die eritreischen Behörden vor ihrer Ausreise glaubhaft machen können, kein Bundesrecht verletzt. Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass den Stellungnahmen der volljährigen beziehungsweise urteilsfähigen Kindern (BFM-Akten, A10/2) nicht entnommen werden kann, dass diese in Eritrea einreiserelevante Schwierigkeiten gehabt oder ihnen solche gedroht hätten. Allesamt machen geltend, sie seien aufgrund der (unglaubhaften) Fluchtgründe der Eltern ebenfalls psychischem Druck ausgesetzt gewesen.

E. 6.3 Die Beschwerdeführenden haben ihr Heimatland illegal verlassen. Ihnen drohen deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung, nämlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2 f.). Dabei würde es sich jedoch um einen subjektiven Nachfluchtgrund i.S. von Art. 54 AsylG handeln, weshalb gestützt darauf im Hinblick auf die auszusprechende Wegweisung keine Einreisebewilligung erteilt werden könnte (vgl. BVGE 2011/10 E. 7).

E. 6.4 Den Beschwerdeführenden ist es mithin nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung in Eritrea glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch die umfassenden Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren (vgl. Urteil des BVGer E-6893/2011 vom 6. Juni 2012 E. 6.4). Insbesondere ist dadurch die Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz irrelevant, da diese mangels glaubhafter Verfolgung keines Schutzes bedürfen. Auf die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde ist nicht weiter einzugehen.

E. 6.5 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, im Sudan seien sie auch nicht sicher, weil sie von Entführern und der Polizei gejagt würden, sind sie mangels rechtsgenüglicher Substantiierung einer konkreten, das heisst auf sie bezogenen, asylrelevanten Verfolgung im Sudan nicht zu hören. Daran vermögen auch die zahlreichen Hinweise auf Berichte über die allgemeine (Menschenrechts-)Lage im Sudan nichts zu ändern. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise zur Durchführung eines Asylverfahrens und das Asylgesuch aus dem Ausland wurden von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt.

E. 6.6 Die Rüge im Rahmen des subeventuellen Rechtsbegehrens der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf ihre Anhörung bei der schweizerischen Vertretung in Khartum, Sudan, verzichtet, ist unbegründet. Zwar ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Ist eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich, kann jedoch davon abgewichen werden. Diesfalls ist die gesuchstellende Person aufzufordern, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen, wobei sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist. Zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren (BVGE 2007/30 E. 5.8). Aufgrund der Mitteilung der schweizerischen Vertretung in Khartum vom 23. März 2010, wonach diese aufgrund des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich angesichts der steigenden Zahl von eritreischen und somalischen Flüchtlingen nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, durfte die Vorinstanz gemäss Rechtsprechung auf die Anhörung der Beschwerdeführenden verzichten und das Verfahren schriftlich durchführen. Die Beschwerdeführenden wurden sodann anhand eines Fragekatalogs aufgefordert, ihre Asylgründe darzulegen. Gleichzeitig wurden sie explizit auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG aufmerksam gemacht (BFM-Akten, A6/6). Schliesslich erhielten sie auch Gelegenheit, Stellung zum Abklärungsergebnis der Vorinstanz zu nehmen (BFM-Akten, A9/3). Diese Gelegenheit nahmen sie wahr (BFM-Akten, A10/2). Im Rahmen des schriftlichen Verfahrens hat die Vorinstanz - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden - den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Diesbezügliche Versäumnisse können den Akten nicht entnommen werden. Der Antrag, die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu erneuter Prüfung der Gesuche an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist somit abzuweisen.

E. 6.7 Schliesslich ist betreffend der Rüge der achtfachen Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfrist festzuhalten, dass es sich dabei, wie die Beschwerdeführenden richtig erkannt haben, um eine Ordnungsfrist handelt. Auch wenn das Auslandverfahren vorliegend in der Tat sehr lange dauerte, können die Beschwerdeführenden mit dem Hinweis auf die Bundesverfassung und diverser internationaler Abkommen dadurch nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) zumal sich die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erwies. Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 8.2 Einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsbegehren und der Begründung in der Beschwerde nicht explizit zu entnehmen. Eine solche wäre jedoch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2103/2014 Urteil vom 21. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 12. April 2012 reichte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden für diese bei der Vorinstanz ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ins Militär eingezogen und jeglicher Kontakt zu ihm verhindert worden sei. Als sie zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme Weisungen des Militärs nicht befolgt habe, sei sie ins Visier der Behörden geraten sowie schikaniert, beschimpft und unter Druck gesetzt worden. Am 13. Februar 2012 habe sie mit ihren Kindern Eritrea verlassen und sei nach G._______, Äthiopien geflohen. Damit gälten sie und ihre Kinder in Eritrea als Deserteure und würden bei einer Rückkehr nach Eritrea unverhältnismässig bestraft, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Gleiches gelte, weil sie Eritrea illegal verlassen hätten. In Äthiopien sei sie überdies besonders als Frau nicht sicher. Sie kenne Äthiopien nicht und es verbinde sie mit diesem Land auch keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe noch besitze sie in Äthiopien irgend ein Beziehungsnetz. Sie müssten ständig mit polizeilichen Kontrollen, willkürlichen Inhaftierungen und Rückführungen nach Eritrea fürchten. Demgegenüber wiesen sie eine besondere Beziehung zur Schweiz auf, da sich ihre Schwester beziehungsweise Tante, F. T., mit einer Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz befinde. B. Mit Schreiben vom 27. November 2013 teilten die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit, dass sie sich mittlerweile in H._______, Sudan, aufhielten. C. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, dass es sich gemäss Rechtsprechung bei der Erhebung eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handle und vorliegend den drei älteren, volljährigen beziehungsweise urteilsfähigen, Kindern eine zurechenbare Willensäusserung zum Ersuchen um Schutz durch Asyl fehle. Es werde Frist erteilt, um ein zulässig gestelltes Asylgesuch sowie eine Vollmacht des volljährigen Sohnes nachzureichen. Weiter teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen und das Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 mit, dass das Verfahren wegen des begrenzten Personalbestandes und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich der schweizerischen Vertretung in Khartum schriftlich durchgeführt werde. Gleichzeitig bat sie um Beantwortung der gestellten, asylrelevanten Fragen unter Androhung der Säumnisfolgen. D. Nach gewährter Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. Februar 2014 die von der Vorinstanz verlangte Vollmacht nach. Zudem haben die Beschwerdeführerin und ihre drei urteilsfähigen Kinder mit jeweils handschriftlichen und übersetzten Eingaben ihre Asylgesuche bestätigt und ihre geltend gemachten Asylgründe bekräftigt. E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme zum Abklärungsergebnis. F. Mit Schreiben vom 7. März 2014 nahmen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter fristgerecht Stellung zum Abklärungsergebnis der Vorinstanz. G. Mit Verfügung vom 20. März 2014 (eröffnet am 21. März 2014) bewilligte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche aus dem Ausland ab. H. Mit Schreiben vom 8. April 2014 teilte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, dass er ab sofort sein Mandat vollumfänglich niederlege. I. Mit Eingabe vom 21. April 2014 (Datum Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden durch ihren neuen Rechtsvertreter und unter Beilage von Beweismitteln (1 bis 9) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft wegen selbst erlittener Verfolgung zuzuerkennen sowie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventuell sei zwecks Prüfung der Asylgesuche die Einreise in die Schweiz zu gestatten, subeventuell sei die Streitsache zur Ergänzung der Sachverhalts und zu erneuter Prüfung der Gesuche an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. J. Mit Schreiben vom 22. April 2014 präzisierten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter das Geburtsdatum des jüngsten Kindes. K. Mit Schreiben vom 24. April 2014 teilten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen mit, dass gemäss Berichten ihres Schwagers und anderen eritreischen Personen die sudanische Polizei jüngst wiederum eine grössere Anzahl von Eritreern festgenommen und nach Eritrea zurückgeschafft habe. Offenbar wolle der Sudan die Fluchtbewegung von Eritreern in ihr Land stoppen. Die Beschwerdeführenden in H._______ fürchteten sich als illegal anwesende Eritreer sehr von der radikalen Politik des Sudans und wagten sich nicht mehr in die Öffentlichkeit. Es sei zu befürchten, dass der Sudan unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips die sich in H._______ aufhaltenden Eritreer zurückschaffe. Sie bäten um prioritäre Behandlung der Beschwerde. L. Mit Verfügung vom 30. April 2014 setzte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht mit Originalunterschriften der volljährigen Beschwerdeführenden an. M. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter innert Frist die verlangten Vollmachten sowie eine Pressemitteilung über die Rückschaffung von Eritreern aus dem Sudan nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden (sowie das bisher im Verfahren nicht berücksichtigte Kind F._______ [vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG]) sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Praxisgemäss kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte zu entnehmen seien, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen seien. So habe sich die Beschwerdeführerin derart unterschiedlich zu den angeblichen Fluchtgründen geäussert, dass erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darlegungen aufkämen. Auch vermöge der Erklärungsversuch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zu überzeugen. Insbesondere gebe es neben den chronologischen auch noch weitere Ungereimtheiten. Auch sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die Kinder - unter ihnen ein mittlerweile volljähriger Sohn - in Eritrea einreiserelevante Schwierigkeiten gehabt respektive ihnen solche gedroht hätten. Damit erübrige sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 12. Mai 2014, wonach sie im Sudan von Entführern und der Polizei gejagt würden, seien dermassen realitätsfremd und pauschal ausgefallen, dass vorliegend darauf verzichtet werden könne, vertieft darauf einzugehen. Sie hätten entgegen ihren Ausführungen durchaus die Möglichkeit, beim Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) Schutz zu ersuchen, sollten sie solchen benötigen. Insgesamt lägen weder realitätsnahe Ausführungen noch irgendwelche Beweismittel vor, die die behaupteten Ereignisse plausibel machen würden. Angesichts dessen, sei nicht zu erwarten, dass sie bei einem Verbleib im Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreisebeachtlicher Verfolgung betroffen seien. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen und sinngemäss geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund als glaubhaft zu erachten. Zur Stützung ihrer Vorbringen ergänzen, präzisieren beziehungsweise wiederholen sie in ausführlicher Weise den im Auslandsgesuch vom 12. April 2012 sowie in der Stellungnahme vom 29. Januar 2014 (als Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2014) gemachten asylrelevanten Sachverhalt. Weiter wird sinngemäss geltend gemacht, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Anhörung bei der schweizerischen Vertretung in Khartum verzichtet und das Verfahren schriftlich durchgeführt habe. Überdies habe die Vorinstanz die Ordnungsfristen für die Verfahrensdauer um das fast achtfache überschritten, was nicht zu rechtfertigen sei. Die Vorinstanz habe es versäumt, den Sachverhalt insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl genügend sorgfältig abzuklären. Auch hätten sie durch ihre Schwester beziehungsweise Tante in der Schweiz einen engen Bezug zu diesem Land. Unter ausführlichen Hinweisen auf die allgemeine (Menschenrechts-)Lage in Eritrea und im Sudan führen die Beschwerdeführenden schliesslich sinngemäss aus, dass einreisebeachtliche Verfolgung vorliege und den Beschwerdeführenden die Einreisebewilligung zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu erteilen sei. 6. 6.1 Vorderhand ist festzuhalten, dass die Behörden verpflichtet sind, Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]). 6.2 Weder den verschiedenen Stellungnahmen noch den weiteren Akten sind glaubhafte Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Eritrea einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, lassen die unterschiedlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Auslandgesuch vom 12. April 2012 sowie in ihrer handschriftlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2014 (als Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2014) erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Darlegungen aufkommen. So führte sie erst aus, sie habe seit der Einberufung ihres Mannes in den Militärdienst keine Nachrichten mehr von ihm erhalten und habe ihn ab (...) versucht zu erreichen. Danach sei sie persönlich zu seiner Einheit gegangen und dort bedroht sowie nach Hause geschickt worden. Seither sei sie täglich schikaniert, beschimpft und einem starken psychischen Druck ausgesetzt worden, weshalb sie am 13. Februar 2012 Eritrea verlassen habe. Demgegenüber führte sie in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2014 aus, ihr Mann habe im Militärdienst Urlaub beantragt, um seine Familie sehen zu dürfen, dieser sei ihm jedoch verweigert worden. Daraufhin habe er einen Aufstand gemacht und sei seither vom Geheimdienst beschattet worden. Wegen der Beschattung habe er seine Familie nur einmal, im (...), besucht. Am (...) sei sie zu seiner Einheit gefahren, dort bedroht und nach Hause geschickt worden. Sie habe ihr Land verlassen, weil sie seit der Verhaftung ihres Ehemannes massiv schikaniert und unter Druck gesetzt worden sei. Am (...) sei ihr Ehemann aus dem Gefängnis ausgebrochen und zu ihnen gekommen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie den Plan gefasst, Eritrea zu verlassen. Zwei Wochen nach Ausbruch sei er jedoch wieder verhaftet worden und sie habe dann mit ihren Kindern Eritrea vom 12. auf den 13. Februar 2012 verlassen. Derart divergierende Aussagen sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu erachten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs führten die Beschwerdeführenden zwar aus, dass es wegen des unterschiedlichen Kalendersystems in Eritrea und Äthiopien zu Missverständnissen und Datumsverwechslungen gekommen sei (BFM-Akten, A10/2). Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. So wurden zum einen beide Stellungnahmen von derselben Person übersetzt, zum anderen stimmte das Ausreisedatum in den Stellungnahmen überein, was das Argument der Datumsverwechslung aufgrund unterschiedlicher Kalendersystem entkräftet. Neben diesen chronologischen Widersprüchen finden sich aber auch weitere Ungereimtheiten, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erscheinen lassen. So war in der ersten Stellungnahme noch keine Rede eines Gefängnisaufenthalts und -ausbruchs des Ehemannes. Auch nicht von einer Verhaftung desselben kurz vor ihrer Ausreise. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Familie kaum bis zu ihrer Ausreise Mitte Februar 2012 unbehelligt hätte in Eritrea leben können, wenn ihr Ehemann angeblich am (...) aus dem Gefängnis ausgebrochen wäre. Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit ihrer Feststellung, die Beschwerdeführenden hätten insgesamt keine asylrelevante Verfolgung durch die eritreischen Behörden vor ihrer Ausreise glaubhaft machen können, kein Bundesrecht verletzt. Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass den Stellungnahmen der volljährigen beziehungsweise urteilsfähigen Kindern (BFM-Akten, A10/2) nicht entnommen werden kann, dass diese in Eritrea einreiserelevante Schwierigkeiten gehabt oder ihnen solche gedroht hätten. Allesamt machen geltend, sie seien aufgrund der (unglaubhaften) Fluchtgründe der Eltern ebenfalls psychischem Druck ausgesetzt gewesen. 6.3 Die Beschwerdeführenden haben ihr Heimatland illegal verlassen. Ihnen drohen deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung, nämlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2 f.). Dabei würde es sich jedoch um einen subjektiven Nachfluchtgrund i.S. von Art. 54 AsylG handeln, weshalb gestützt darauf im Hinblick auf die auszusprechende Wegweisung keine Einreisebewilligung erteilt werden könnte (vgl. BVGE 2011/10 E. 7). 6.4 Den Beschwerdeführenden ist es mithin nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung in Eritrea glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch die umfassenden Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren (vgl. Urteil des BVGer E-6893/2011 vom 6. Juni 2012 E. 6.4). Insbesondere ist dadurch die Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz irrelevant, da diese mangels glaubhafter Verfolgung keines Schutzes bedürfen. Auf die diesbezüglichen Rügen in der Beschwerde ist nicht weiter einzugehen. 6.5 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, im Sudan seien sie auch nicht sicher, weil sie von Entführern und der Polizei gejagt würden, sind sie mangels rechtsgenüglicher Substantiierung einer konkreten, das heisst auf sie bezogenen, asylrelevanten Verfolgung im Sudan nicht zu hören. Daran vermögen auch die zahlreichen Hinweise auf Berichte über die allgemeine (Menschenrechts-)Lage im Sudan nichts zu ändern. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise zur Durchführung eines Asylverfahrens und das Asylgesuch aus dem Ausland wurden von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt. 6.6 Die Rüge im Rahmen des subeventuellen Rechtsbegehrens der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf ihre Anhörung bei der schweizerischen Vertretung in Khartum, Sudan, verzichtet, ist unbegründet. Zwar ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Ist eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich, kann jedoch davon abgewichen werden. Diesfalls ist die gesuchstellende Person aufzufordern, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen, wobei sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist. Zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren (BVGE 2007/30 E. 5.8). Aufgrund der Mitteilung der schweizerischen Vertretung in Khartum vom 23. März 2010, wonach diese aufgrund des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich angesichts der steigenden Zahl von eritreischen und somalischen Flüchtlingen nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, durfte die Vorinstanz gemäss Rechtsprechung auf die Anhörung der Beschwerdeführenden verzichten und das Verfahren schriftlich durchführen. Die Beschwerdeführenden wurden sodann anhand eines Fragekatalogs aufgefordert, ihre Asylgründe darzulegen. Gleichzeitig wurden sie explizit auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG aufmerksam gemacht (BFM-Akten, A6/6). Schliesslich erhielten sie auch Gelegenheit, Stellung zum Abklärungsergebnis der Vorinstanz zu nehmen (BFM-Akten, A9/3). Diese Gelegenheit nahmen sie wahr (BFM-Akten, A10/2). Im Rahmen des schriftlichen Verfahrens hat die Vorinstanz - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden - den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Diesbezügliche Versäumnisse können den Akten nicht entnommen werden. Der Antrag, die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu erneuter Prüfung der Gesuche an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist somit abzuweisen. 6.7 Schliesslich ist betreffend der Rüge der achtfachen Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfrist festzuhalten, dass es sich dabei, wie die Beschwerdeführenden richtig erkannt haben, um eine Ordnungsfrist handelt. Auch wenn das Auslandverfahren vorliegend in der Tat sehr lange dauerte, können die Beschwerdeführenden mit dem Hinweis auf die Bundesverfassung und diverser internationaler Abkommen dadurch nichts zu ihren Gunsten ableiten.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) zumal sich die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erwies. Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsbegehren und der Begründung in der Beschwerde nicht explizit zu entnehmen. Eine solche wäre jedoch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand: