Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 27. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in Khartum ein Asylgesuch ein und beantragte die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. B. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2012 - eröffnet am 10. Januar 2013 - teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass asylsuchende Personen im Auslandsverfahren in der Regel durch die schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien, indes die Schweizer Botschaft in Khartum aufgrund des begrenzten Personalbestands und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, solche Befragungen durchzuführen. Fragen zum rechtserheblichen Sachverhalt, die vorliegend noch offen seien, würden ihm deshalb zur schriftlichen Beantwortung unterbreitet. C. C.a Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 (Datum Eingang bei der schweizerischen Botschaft in Khartum, Schreiben datiert vom 27. Januar 2013) reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM vom 10. September 2012 ein, wobei er - jeweils in Kopie - diverse Schriftstücke seine Familie und ihn selbst betreffend (Identitätsausweise, Flüchtlingskarten, Heiratsurkunde, Arbeitszertifikat, Auszüge der Geburtsregister) zu den Akten reichte. C.b In Verbindung mit der Eingabe vom 27. Februar 2011 machte der Beschwerdeführer damit im Wesentlichen, dass er im Jahr (...) in B._______ in der Nähe der heutigen eritreischen Hauptstadt Asmara geboren worden sei. Während des eritreischen Unabhängigkeitskriegs sei er im Jahr 1984 in den Sudan geflohen. Zu jener Zeit habe die äthiopische Regierung begonnen, junge Leute in das Landwirtschaftsgebiet Ali Gider (im Teseney Distrikt im heutigen Eritrea) zu bringen, mit der Begründung, sie sollten dort Baumwolle ernten. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass diese Leute für den Wehrdienst dorthin gebracht worden seien. Das äthiopische Regime habe damals viele Eritreer getötet. Auch er habe um sein Leben gefürchtet, und da er nicht habe kämpfen wollen, sei er in den Sudan geflüchtet. Während zehn Jahren habe er dort allein gelebt, bis er seine Ehefrau - eine äthiopische Staatsangehörige, die im Jahr 1991 aus Äthiopien in den Sudan gekommen sei, um ihren damaligen Ehemann zu suchen (die Suche sei erfolglos verlaufen) - kennengelernt habe. Im Jahr 1994 hätten sie geheiratet. Er lebe mit seiner äthiopischen Ehefrau und deren im Jahr (...) in Äthiopien geborenen Tochter aus erster Ehe sowie seinen eigenen fünf in Khartum geborenen Kindern (Jahrgänge [...]), die wie er eritreische Staatsbürger seien, in einem kleinen Mietshaus in Khartum. Dort seien sie beim UNHCR als Flüchtlinge registriert und hätten Identitätskarten erhalten. Es gehe ihnen finanziell sehr schlecht. Seine Ehefrau arbeite als (...) und er habe jahrelang als (...) gearbeitet, aber gegenwärtig könne er nur tageweise als Hilfsarbeiter etwas Geld verdienen, da das Arbeitsamt in Khartum Flüchtlingen qualifiziertere Arbeitstätigkeiten grundsätzlich nicht bewillige. Damit könne er die täglichen Ausgaben für Nahrung und Schulgelder der Kinder kaum bestreiten. Angesichts dieser prekären Situation sei ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht mehr zumutbar. Seine Ehefrau wolle nicht mit ihm nach Eritrea ziehen, da sie dort als äthiopische Staatsangehörige diskriminiert würde. Zudem erlaube die eritreische Regierung Äthiopiern grundsätzlich auch nicht, in Eritrea zu wohnen. Er und seine Kinder wollten hingegen auch nicht nach Äthiopien ziehen, da sie dort als Eritreer ihrerseits diskriminiert würden. Er habe weder im Sudan, noch in der Schweiz oder einem anderen Drittstaat Verwandte, wünsche sich aber, dass ihm die Schweiz in seiner schwierigen Situation helfe. D. D.a Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 - eröffnet am 8. Oktober 2013 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Asylsuchenden werde gemäss alt Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gemäss alt Art. 20 Abs. 3 AsylG könne die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, wenn glaubhaft gemacht werde, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Vorliegend erfordere die Sachverhaltsabklärung nicht die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft, wobei den Asylbehörden dabei ein weiter Ermessensspielraum zukomme. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend sei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, d. h. die Beantwortung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne, beziehungsweise ob es ihr - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Halte sich die betreffende Person in einem Drittstaat auf, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, jedoch sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitigen Schutz gefunden. In jedem Fall seien aber die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Vorliegend seien den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung. Dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch sei abzulehnen. E. E.a Mit am 30. Oktober 2013 bei der schweizerischen Botschaft in Khartum eingegangener englischsprachiger Eingabe reichte der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde ein, worin er sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Mai 2013 und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung des Asyls ersuchte. E.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er und seine Familie würden zwar schon sehr lange im Sudan leben und sie hätten dort Identitätskarten erhalten, aber ihre Situation sei äusserst schwierig. Als Flüchtlingen sei es ihnen grundsätzlich nicht gestattet, zu arbeiten. Wenn sie dies dennoch tun würden, bestehe die Gefahr, dass sie verhaftet und nur gegen Bezahlung eines grossen Geldbetrags wieder freigelassen würden. Da sie finanziell nicht in der Lage wären, einen solchen Betrag zu leisten, bestehe die Gefahr, dass sie deportiert würden. Er habe sein Heimatland vor so langer Zeit verlassen und könne nicht dorthin zurückkehren, zumal er mit der dortigen Regierung nicht einverstanden sei. E.c Als Belege reichte der Beschwerdeführer teilweise die bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen Unterlagen, wiederum in Kopie, erneut zu den Akten (vgl. vorstehend Bst. C.a). F. Am 19. November 2013 übermittelte das BFM die Beschwerde vom 30. Oktober 2013 zusammen mit den vorinstanzlichen Akten zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung.
E. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache der Beschwerdeeingabe (vgl. E. 1.3) - formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).
E. 3.2 Vorliegend begründete das BFM den Verzicht auf eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers bei der schweizerischen Vertretung in Khartum mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Der Beschwerdeführer erhielt indes die Möglichkeit, seine Asylgründe ausführlich schriftlich darzulegen, so dass den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 10 AsylV 1 Genüge getan wurde.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Asylerteilung, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, oder zur Abklärung des Sachverhalt, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3.). Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Regelvermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat zumutbar erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund hier ansässiger naher Familienangehöriger begründet nicht automatisch eine Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1).
E. 5 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr 1984 in den Sudan geflohen, da er aufgrund der damaligen Kriegswirren in seiner Heimat um sein Leben gefürchtet habe. Das BFM kam in seiner Verfügung vom 3. Mai 2013 zum Schluss, dass keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte vorlägen, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 1984 von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen wäre. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten.
E. 5.1 Massgeblich für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hatte. Der Beschwerdeführer vermag mit dem Verweis auf die 1984 allgemein schwierige Lage der Eritreer nicht darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise in seiner Heimat - faktisch in Äthiopien (Eritrea erlangte erst im Jahr 1993 die Unabhängigkeit von Äthiopien) - konkreten, asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen von Seiten der dortigen Behörden ausgesetzt war beziehungsweise solche zu gewärtigen hatte. Angesichts dessen, dass Eritrea erst seit dem Jahr 1993 unabhängig ist, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer Eritrea im Jahr 1984 illegal verlassen hätte, und ihm deswegen bei einer Rückkehr nun eine Freiheitsstrafe drohen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 E. 5.3.2 f.). Im Übrigen würde es sich dabei um einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG handeln, weshalb gestützt darauf im Hinblick auf die auszusprechende Wegweisung keine Einreisebewilligung erteilt werden könnte (vgl. BVGE 2011/10 E. 7). Dasselbe gilt auch für den in der Beschwerdeeingabe vom 30. Oktober 2013 geäusserten Unmut des Beschwerdeführers mit der eritreischen Regierung, der ihm eine heutige Rückkehr nach Eritrea verunmögliche, respektive für allfällige diesbezügliche exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers, sofern er solche aufgrund seine Unmuts im Sudan ausüben sollte.
E. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgung in Eritrea darzulegen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6893/2011 E. 6.4). Das BFM hat dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu Recht verweigert und dessen Asylgesuch aus dem Ausland ebenfalls zu Recht abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertretung in Khartum und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6473/2013 Urteil vom 17. Dezember 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 27. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in Khartum ein Asylgesuch ein und beantragte die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. B. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2012 - eröffnet am 10. Januar 2013 - teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass asylsuchende Personen im Auslandsverfahren in der Regel durch die schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien, indes die Schweizer Botschaft in Khartum aufgrund des begrenzten Personalbestands und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, solche Befragungen durchzuführen. Fragen zum rechtserheblichen Sachverhalt, die vorliegend noch offen seien, würden ihm deshalb zur schriftlichen Beantwortung unterbreitet. C. C.a Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 (Datum Eingang bei der schweizerischen Botschaft in Khartum, Schreiben datiert vom 27. Januar 2013) reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM vom 10. September 2012 ein, wobei er - jeweils in Kopie - diverse Schriftstücke seine Familie und ihn selbst betreffend (Identitätsausweise, Flüchtlingskarten, Heiratsurkunde, Arbeitszertifikat, Auszüge der Geburtsregister) zu den Akten reichte. C.b In Verbindung mit der Eingabe vom 27. Februar 2011 machte der Beschwerdeführer damit im Wesentlichen, dass er im Jahr (...) in B._______ in der Nähe der heutigen eritreischen Hauptstadt Asmara geboren worden sei. Während des eritreischen Unabhängigkeitskriegs sei er im Jahr 1984 in den Sudan geflohen. Zu jener Zeit habe die äthiopische Regierung begonnen, junge Leute in das Landwirtschaftsgebiet Ali Gider (im Teseney Distrikt im heutigen Eritrea) zu bringen, mit der Begründung, sie sollten dort Baumwolle ernten. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass diese Leute für den Wehrdienst dorthin gebracht worden seien. Das äthiopische Regime habe damals viele Eritreer getötet. Auch er habe um sein Leben gefürchtet, und da er nicht habe kämpfen wollen, sei er in den Sudan geflüchtet. Während zehn Jahren habe er dort allein gelebt, bis er seine Ehefrau - eine äthiopische Staatsangehörige, die im Jahr 1991 aus Äthiopien in den Sudan gekommen sei, um ihren damaligen Ehemann zu suchen (die Suche sei erfolglos verlaufen) - kennengelernt habe. Im Jahr 1994 hätten sie geheiratet. Er lebe mit seiner äthiopischen Ehefrau und deren im Jahr (...) in Äthiopien geborenen Tochter aus erster Ehe sowie seinen eigenen fünf in Khartum geborenen Kindern (Jahrgänge [...]), die wie er eritreische Staatsbürger seien, in einem kleinen Mietshaus in Khartum. Dort seien sie beim UNHCR als Flüchtlinge registriert und hätten Identitätskarten erhalten. Es gehe ihnen finanziell sehr schlecht. Seine Ehefrau arbeite als (...) und er habe jahrelang als (...) gearbeitet, aber gegenwärtig könne er nur tageweise als Hilfsarbeiter etwas Geld verdienen, da das Arbeitsamt in Khartum Flüchtlingen qualifiziertere Arbeitstätigkeiten grundsätzlich nicht bewillige. Damit könne er die täglichen Ausgaben für Nahrung und Schulgelder der Kinder kaum bestreiten. Angesichts dieser prekären Situation sei ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht mehr zumutbar. Seine Ehefrau wolle nicht mit ihm nach Eritrea ziehen, da sie dort als äthiopische Staatsangehörige diskriminiert würde. Zudem erlaube die eritreische Regierung Äthiopiern grundsätzlich auch nicht, in Eritrea zu wohnen. Er und seine Kinder wollten hingegen auch nicht nach Äthiopien ziehen, da sie dort als Eritreer ihrerseits diskriminiert würden. Er habe weder im Sudan, noch in der Schweiz oder einem anderen Drittstaat Verwandte, wünsche sich aber, dass ihm die Schweiz in seiner schwierigen Situation helfe. D. D.a Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 - eröffnet am 8. Oktober 2013 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Asylsuchenden werde gemäss alt Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gemäss alt Art. 20 Abs. 3 AsylG könne die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, wenn glaubhaft gemacht werde, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Vorliegend erfordere die Sachverhaltsabklärung nicht die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft, wobei den Asylbehörden dabei ein weiter Ermessensspielraum zukomme. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend sei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, d. h. die Beantwortung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne, beziehungsweise ob es ihr - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Halte sich die betreffende Person in einem Drittstaat auf, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, jedoch sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitigen Schutz gefunden. In jedem Fall seien aber die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Vorliegend seien den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung. Dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch sei abzulehnen. E. E.a Mit am 30. Oktober 2013 bei der schweizerischen Botschaft in Khartum eingegangener englischsprachiger Eingabe reichte der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde ein, worin er sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Mai 2013 und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung des Asyls ersuchte. E.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er und seine Familie würden zwar schon sehr lange im Sudan leben und sie hätten dort Identitätskarten erhalten, aber ihre Situation sei äusserst schwierig. Als Flüchtlingen sei es ihnen grundsätzlich nicht gestattet, zu arbeiten. Wenn sie dies dennoch tun würden, bestehe die Gefahr, dass sie verhaftet und nur gegen Bezahlung eines grossen Geldbetrags wieder freigelassen würden. Da sie finanziell nicht in der Lage wären, einen solchen Betrag zu leisten, bestehe die Gefahr, dass sie deportiert würden. Er habe sein Heimatland vor so langer Zeit verlassen und könne nicht dorthin zurückkehren, zumal er mit der dortigen Regierung nicht einverstanden sei. E.c Als Belege reichte der Beschwerdeführer teilweise die bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen Unterlagen, wiederum in Kopie, erneut zu den Akten (vgl. vorstehend Bst. C.a). F. Am 19. November 2013 übermittelte das BFM die Beschwerde vom 30. Oktober 2013 zusammen mit den vorinstanzlichen Akten zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache der Beschwerdeeingabe (vgl. E. 1.3) - formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 3.2 Vorliegend begründete das BFM den Verzicht auf eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers bei der schweizerischen Vertretung in Khartum mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Der Beschwerdeführer erhielt indes die Möglichkeit, seine Asylgründe ausführlich schriftlich darzulegen, so dass den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 10 AsylV 1 Genüge getan wurde. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Asylerteilung, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, oder zur Abklärung des Sachverhalt, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3.). Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Regelvermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat zumutbar erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund hier ansässiger naher Familienangehöriger begründet nicht automatisch eine Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1).
5. Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr 1984 in den Sudan geflohen, da er aufgrund der damaligen Kriegswirren in seiner Heimat um sein Leben gefürchtet habe. Das BFM kam in seiner Verfügung vom 3. Mai 2013 zum Schluss, dass keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte vorlägen, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 1984 von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen wäre. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. 5.1 Massgeblich für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hatte. Der Beschwerdeführer vermag mit dem Verweis auf die 1984 allgemein schwierige Lage der Eritreer nicht darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise in seiner Heimat - faktisch in Äthiopien (Eritrea erlangte erst im Jahr 1993 die Unabhängigkeit von Äthiopien) - konkreten, asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen von Seiten der dortigen Behörden ausgesetzt war beziehungsweise solche zu gewärtigen hatte. Angesichts dessen, dass Eritrea erst seit dem Jahr 1993 unabhängig ist, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer Eritrea im Jahr 1984 illegal verlassen hätte, und ihm deswegen bei einer Rückkehr nun eine Freiheitsstrafe drohen würde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 E. 5.3.2 f.). Im Übrigen würde es sich dabei um einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG handeln, weshalb gestützt darauf im Hinblick auf die auszusprechende Wegweisung keine Einreisebewilligung erteilt werden könnte (vgl. BVGE 2011/10 E. 7). Dasselbe gilt auch für den in der Beschwerdeeingabe vom 30. Oktober 2013 geäusserten Unmut des Beschwerdeführers mit der eritreischen Regierung, der ihm eine heutige Rückkehr nach Eritrea verunmögliche, respektive für allfällige diesbezügliche exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers, sofern er solche aufgrund seine Unmuts im Sudan ausüben sollte. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgung in Eritrea darzulegen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6893/2011 E. 6.4). Das BFM hat dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu Recht verweigert und dessen Asylgesuch aus dem Ausland ebenfalls zu Recht abgelehnt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertretung in Khartum und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: