Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte mit Schreiben vom 26. Juni 2012 (Eingangsstempel) an die schweizerische Botschaft in Khartum sinngemäss um Asyl nach. Dem Schreiben lag eine Kopie der Geburtsurkunde bei. B. Mit Schreiben vom 13. November 2013 - eröffnet am 29. April 2014 - teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der Botschaft vom 23. März 2010 (Beilage) mit, letztere sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte sie in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche: Personalien; Familie und Angehörige in einem Drittstaat; Asylgründe (d.h. ob sie jemals in Eritrea gelebt habe und von den eritreischen Behörden jemals behelligt worden sei); Aufenthalt im Sudan; Dokumente und Beweismittel. Sodann wurde der Beschwerdeführerin für den Fall eines allfälligen ablehnenden Asylentscheids und einer verweigerten Einreise in die Schweiz Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2014 ging bei der schweizerischen Botschaft am folgenden Tag ein. C. In ihren schriftlichen Eingaben machte die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, am (Datum) im sudanesischen Flüchtlingslager B._______ als Einzelkind geboren und eritreische Staatsangehörige zu sein, ohne aber jemals In Eritrea gewesen zu sein. Vom UNHCR und den sudanesischen Behörden sei sie als eritreischer Flüchtling anerkannt worden. Nach dem Tod ihrer Eltern sei sie aus Sicherheitsgründen gezwungen gewesen, das Flüchtlingslager zu verlassen, da es oft vorgekommen sei, dass Flüchtlingskinder vergewaltigt worden seien. Sie habe sich zwecks Arbeits- und Schutzsuche nach Khartum begeben, wo ihr mittlerweile verschwundener Ehemann finanziell für sie aufgekommen sei. Seither habe sie keinen Schutz mehr vor sexuellen Übergriffen. Eines ihrer beiden Kinder sei bei einer Vergewaltigung gezeugt worden. Als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern lebe sie in Khartum, wo sie in den Strassen (Handelsgut) verkaufe. Da sie und ihre Kinder im Sudan nicht in Sicherheit seien und das UNHCR in Khartum sich nicht um Flüchtlinge kümmere, sei ein weiterer Verbleib in diesem Land unzumutbar. Sie habe sich hinsichtlich der Gesamtsituation ans UNHCR-Büro gewandt, um Unterstützung zu erhalten. Wegen des irregulären Verfahrens sei ihr diesbezügliches Gesuch noch hängig. Unter solch schrecklichen Bedingungen sei es unmöglich, im Sudan zu bleiben. Hinzu komme, dass die sudanesischen Behörden oft Flüchtlinge in Verletzung der Flüchtlingskonvention von 1951 nach Eritrea deportieren würden. Sie und ihre Kinder seien deshalb vor einer Abschiebung nach Eritrea gefährdet. Ausserdem könne sie sich im Sudan nicht frei bewegen, um eine bessere Arbeit zu finden. Sie und ihre Kinder würden unter finanziellen und sozialen Schwierigkeiten leiden. Das ältere Kind könne deswegen die Schule nicht besuchen. Als Flüchtling und alleinerziehende Mutter sei das Leben schwierig. Aus diesen Gründen ersuche sie in der Schweiz um Asyl. D. Mit am 19. Juni 2014 über die schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom selben Tag - eröffnet am 30. Juni 2014 - verweigerte das Bundesamt der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Den Ausführungen im Asylgesuch vom 26. Juni 2012 sowie in der Stellungnahme vom 13. Mai 2014 seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin jemals Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Gemäss ihren Angaben sei sie nie in Eritrea gewesen und habe nie Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt. Folglich sei sie durch die heimatlichen Behörden nie zielgerichtet verfolgt worden. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren (vgl. Urteil BVGer E-6893/2011 vom 6. Juni 2012 E. 6.4). Nach der dargelegten Begründung benötige die Beschwerdeführerin den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht und es sei ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. E. Mit englischsprachiger Eingabe vom 22. Juli 2014 (Eingang Botschaft: 23. Juli 2014) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, ihren Fall nochmals zu prüfen und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
E. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 AsylV 1 (SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie legte ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 26. Juni 2012 schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Mit Verfügung vom 13. November 2013 wurde sie unter Beilage eines explizit aufgelisteten Fragenkatalogs gebeten, für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts die entsprechenden Fragen vollständig und präzise zu beantworten (vgl. Sachverhalt Bst. B). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2014 schriftlich Stellung (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt) erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe (vgl. Sachverhalt Bst. A und C) soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
E. 5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
E. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin verneinte ausdrücklich, jemals in Eritrea gewesen zu sein. In Bezug auf dieses Land macht sie somit keinerlei Verfolgungsmassnahmen durch die eritreischen Behörden geltend. Mithin liegen keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch angeführt, dass der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6893/2011 vom 6. Juni 2012 E. 6.4 unzutreffend ist. In diesem zu beurteilenden Fall wurde - im Unterschied zum vorliegenden - eine Verfolgungssituation in Bezug auf Eritrea als unglaubhaft erachtet und die illegale Ausreise aus diesem Land festgestellt (subjektiver Nachfluchtgrund; vgl. BVGE 2011/10 E. 7), was das urteilende Gericht von der Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren entband. Aus dem unzutreffenden Verweis des BFM in der angefochtenen Verfügung vermag die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 6.2 Wie oben unter E. 5.3 ausgeführt, ist für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person ausschlaggebend, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss ihren Angaben im Sudan vom UNHCR und den sudanesischen Behörden als eritreischer Flüchtling anerkannt. In Bezug auf dieses Land machte sie keine gezielt gegen sie gerichteten nachteiligen Massnahmen der dortigen Behörden aus einem Grund nach Art. 3 AsylG geltend. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation schliessen lassen, sind ihrem Sachvortrag insgesamt nicht zu entnehmen. Sie verweist vielmehr auf die widrigen Lebensumstände, denen sie als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern im Sudan ausgesetzt ist. Ohne die entsprechenden schwierigen Bedingungen in Abrede zu stellen, ist aber festzustellen, dass damit noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes dargetan wird. Angesichts dieser Sachlage bestand somit keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin zur Sachverhaltsabklärung einreisen zu lassen, was automatisch auch die Ablehnung des Asylgesuchs nach sich zieht.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch und das Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4477/2014 Urteil vom 28. August 2014 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte mit Schreiben vom 26. Juni 2012 (Eingangsstempel) an die schweizerische Botschaft in Khartum sinngemäss um Asyl nach. Dem Schreiben lag eine Kopie der Geburtsurkunde bei. B. Mit Schreiben vom 13. November 2013 - eröffnet am 29. April 2014 - teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der Botschaft vom 23. März 2010 (Beilage) mit, letztere sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte sie in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche: Personalien; Familie und Angehörige in einem Drittstaat; Asylgründe (d.h. ob sie jemals in Eritrea gelebt habe und von den eritreischen Behörden jemals behelligt worden sei); Aufenthalt im Sudan; Dokumente und Beweismittel. Sodann wurde der Beschwerdeführerin für den Fall eines allfälligen ablehnenden Asylentscheids und einer verweigerten Einreise in die Schweiz Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2014 ging bei der schweizerischen Botschaft am folgenden Tag ein. C. In ihren schriftlichen Eingaben machte die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, am (Datum) im sudanesischen Flüchtlingslager B._______ als Einzelkind geboren und eritreische Staatsangehörige zu sein, ohne aber jemals In Eritrea gewesen zu sein. Vom UNHCR und den sudanesischen Behörden sei sie als eritreischer Flüchtling anerkannt worden. Nach dem Tod ihrer Eltern sei sie aus Sicherheitsgründen gezwungen gewesen, das Flüchtlingslager zu verlassen, da es oft vorgekommen sei, dass Flüchtlingskinder vergewaltigt worden seien. Sie habe sich zwecks Arbeits- und Schutzsuche nach Khartum begeben, wo ihr mittlerweile verschwundener Ehemann finanziell für sie aufgekommen sei. Seither habe sie keinen Schutz mehr vor sexuellen Übergriffen. Eines ihrer beiden Kinder sei bei einer Vergewaltigung gezeugt worden. Als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern lebe sie in Khartum, wo sie in den Strassen (Handelsgut) verkaufe. Da sie und ihre Kinder im Sudan nicht in Sicherheit seien und das UNHCR in Khartum sich nicht um Flüchtlinge kümmere, sei ein weiterer Verbleib in diesem Land unzumutbar. Sie habe sich hinsichtlich der Gesamtsituation ans UNHCR-Büro gewandt, um Unterstützung zu erhalten. Wegen des irregulären Verfahrens sei ihr diesbezügliches Gesuch noch hängig. Unter solch schrecklichen Bedingungen sei es unmöglich, im Sudan zu bleiben. Hinzu komme, dass die sudanesischen Behörden oft Flüchtlinge in Verletzung der Flüchtlingskonvention von 1951 nach Eritrea deportieren würden. Sie und ihre Kinder seien deshalb vor einer Abschiebung nach Eritrea gefährdet. Ausserdem könne sie sich im Sudan nicht frei bewegen, um eine bessere Arbeit zu finden. Sie und ihre Kinder würden unter finanziellen und sozialen Schwierigkeiten leiden. Das ältere Kind könne deswegen die Schule nicht besuchen. Als Flüchtling und alleinerziehende Mutter sei das Leben schwierig. Aus diesen Gründen ersuche sie in der Schweiz um Asyl. D. Mit am 19. Juni 2014 über die schweizerische Botschaft versandter Verfügung vom selben Tag - eröffnet am 30. Juni 2014 - verweigerte das Bundesamt der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Den Ausführungen im Asylgesuch vom 26. Juni 2012 sowie in der Stellungnahme vom 13. Mai 2014 seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin jemals Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Gemäss ihren Angaben sei sie nie in Eritrea gewesen und habe nie Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt. Folglich sei sie durch die heimatlichen Behörden nie zielgerichtet verfolgt worden. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren (vgl. Urteil BVGer E-6893/2011 vom 6. Juni 2012 E. 6.4). Nach der dargelegten Begründung benötige die Beschwerdeführerin den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht und es sei ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. E. Mit englischsprachiger Eingabe vom 22. Juli 2014 (Eingang Botschaft: 23. Juli 2014) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, ihren Fall nochmals zu prüfen und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 AsylV 1 (SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie legte ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 26. Juni 2012 schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Mit Verfügung vom 13. November 2013 wurde sie unter Beilage eines explizit aufgelisteten Fragenkatalogs gebeten, für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts die entsprechenden Fragen vollständig und präzise zu beantworten (vgl. Sachverhalt Bst. B). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2014 schriftlich Stellung (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt) erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe (vgl. Sachverhalt Bst. A und C) soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. 5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin verneinte ausdrücklich, jemals in Eritrea gewesen zu sein. In Bezug auf dieses Land macht sie somit keinerlei Verfolgungsmassnahmen durch die eritreischen Behörden geltend. Mithin liegen keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch angeführt, dass der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6893/2011 vom 6. Juni 2012 E. 6.4 unzutreffend ist. In diesem zu beurteilenden Fall wurde - im Unterschied zum vorliegenden - eine Verfolgungssituation in Bezug auf Eritrea als unglaubhaft erachtet und die illegale Ausreise aus diesem Land festgestellt (subjektiver Nachfluchtgrund; vgl. BVGE 2011/10 E. 7), was das urteilende Gericht von der Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren entband. Aus dem unzutreffenden Verweis des BFM in der angefochtenen Verfügung vermag die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 6.2 Wie oben unter E. 5.3 ausgeführt, ist für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person ausschlaggebend, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss ihren Angaben im Sudan vom UNHCR und den sudanesischen Behörden als eritreischer Flüchtling anerkannt. In Bezug auf dieses Land machte sie keine gezielt gegen sie gerichteten nachteiligen Massnahmen der dortigen Behörden aus einem Grund nach Art. 3 AsylG geltend. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation schliessen lassen, sind ihrem Sachvortrag insgesamt nicht zu entnehmen. Sie verweist vielmehr auf die widrigen Lebensumstände, denen sie als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern im Sudan ausgesetzt ist. Ohne die entsprechenden schwierigen Bedingungen in Abrede zu stellen, ist aber festzustellen, dass damit noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes dargetan wird. Angesichts dieser Sachlage bestand somit keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin zur Sachverhaltsabklärung einreisen zu lassen, was automatisch auch die Ablehnung des Asylgesuchs nach sich zieht. 6.3 Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch und das Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: