Asyl und Wegweisung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
E. 2 Die Verfügung des BFM vom 20. September 2010 wird teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend - aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
E. 3 .Dem Beschwerdeführer werden die hälftigen Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 300.-- auferlegt. Diese sind durch den im Betrage von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der überschüssige Betrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
E. 4 Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Verfügung des BFM vom 20. September 2010 wird teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend - aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
- .Dem Beschwerdeführer werden die hälftigen Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 300.-- auferlegt. Diese sind durch den im Betrage von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der überschüssige Betrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7523/2010 Urteil vom 30. August 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 20. September 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch vom 24. Dezember 2008 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM jedoch verfügte, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen und zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 21. Oktober 2010 die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 (des Dispositivs) der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. November 2010 ausführte, aufgrund der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten in den Aussagen müsse an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark gezweifelt werden, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) abwies und einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- einforderte, dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, dass die Vorinstanz mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2010 gestützt auf Art. 57 VwVG eingeladen wurde, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2010 Gelegenheit eingeräumt wurde, zur Vernehmlassung des BFM Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 zur Vernehmlassung des BFM Stellung nahm, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass es sich vorliegend bezüglich der Frage der Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea und der Frage der Gewährung von Asyl um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2010 den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt zu den Gründen, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen hätten, in seinen entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und somit zu bestätigen sind, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung offenkundig zu Recht zum Schluss gelangte, die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten, dass das BFM insbesondere zutreffend erwog, er habe sich bezüglich des geltend gemachten Sachverhaltes zu wesentlichen Aspekten in erhebliche Widersprüche verstrickt und seine Vorbringen könnten in ihrer Gesamtheit nicht geglaubt werden, dass auf die diesbezüglichen zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Versuche in der Rechtsmitteleingabe, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers durch Interpretationen und Erläuterungen verschiedener Protokollstellen als nur vermeintlich widersprüchlich darzustellen, in entscheidwesentlicher Hinsicht untauglich erscheinen, dass auch das Vorbringen in der Beschwerde, die vorgeworfenen Widersprüche hätten sich aus einer Gesprächssituation ergeben, in der der Beschwerdeführer durch seine angeschlagene Gesundheit beeinträchtigt gewesen sei, nicht stichhaltig ist, dass sich aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, wonach der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht in seiner Fähigkeit, vernunftgemäss selbst Erlebtes kohärent und nachvollziehbar zu schildern, massgeblich eingeschränkt gewesen wäre, dass daran die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 23. Dezember 2010 nichts Wesentliches ändern, dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland nicht, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Entgegnungen auf Beschwerdeebene aufgrund der Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen, dass demgegenüber aufgrund der Aktenlage die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge Erfüllung von subjektiven Nachfluchtgründen offenkundig als erfüllt zu erachten sind und sich die Beschwerde, wenn auch nicht ausdrücklich beantragt, diesbezüglich als offensichtlich begründet herausstellt, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe das Heimatland illegal verlassen, dass deshalb zu prüfen ist, ob er durch eine illegale Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea - mithin infolge subjektiver Nachfluchtgründe - begründeterweise befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht legal verlassen hat, dass als subjektive Nachfluchtgründe insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen, dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 S. 10, mit weiteren Hinweisen), dass durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/29, Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 und Urteil D-4299/2008 vom 22. Februar 2011), dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat ohne behördliches Ausreisevisum und somit illegal verlassen hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung diese Umstände nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern lediglich unter demjenigen von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berücksichtigt und nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung angeordnet, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt hat, dass damit das BFM die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010) verkennt, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner illegalen Ausreise aus Eritrea begründete Furcht haben muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden und demnach die Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren ist, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise offensichtlich keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt war und die Flüchtlingseigenschaft lediglich aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass, wenn das Bundesamt das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnet, dass es dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG) berücksichtigt, dass, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt und die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), dass sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, dass sie demgegenüber abzuweisen ist, soweit die Asylgewährung beantragt wird, dass beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer praxisgemäss die um die Hälfte ermässigten Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 300.-- aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 5 sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass diese durch den im Betrage von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind und der überschüssige Betrag von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 VGKE), dass obsiegende und teilweise obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE), dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, vorliegend der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann, weshalb das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzten hat (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass in Anwendung von Art. 8, 9, 10 und 11 VGKE die Entschädigung pauschal auf Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 600.-- zu reduzieren ist, dass das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Betrag von insgesamt Fr. 600.-- als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Verfügung des BFM vom 20. September 2010 wird teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend - aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
3. .Dem Beschwerdeführer werden die hälftigen Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 300.-- auferlegt. Diese sind durch den im Betrage von Fr. 600.-- geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der überschüssige Betrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: