Asylverfahren (Übriges)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.
E. 2 Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 26. Juli 2012 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 972.- zu entrichten.
E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 26. Juli 2012 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 972.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4367/2012 Urteil vom 14. September 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Livia Kunz, MLaw, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea im Jahre (...) zusammen mit (...) verliess und über (...) am 15. Juni 2011 in Begleitung (...) in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags im B._______ um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 21. Juni 2011 und bei der Anhörung vom 24. Juli 2012 in Anwesenheit ihrer damaligen Rechtsvertreterin zur Begründung ihres Asylgesuches anführte, sie sei in C._______ geboren und aufgewachsen, nach dem Tod ihrer Eltern hätten sich (...) um sie gekümmert, dass eines Tages ihr (...) zusammen mit (...) nach C._______ gekommen sei und den (...) mitgeteilt habe, er werde mit (...) ausreisen, dass sie den Grund nicht kenne, man habe ihr nur gesagt, im Ausland würde es ihr besser gehen, sie nehme an, dass sie eine zu grosse Last für (...) gewesen sei, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene Beweismittel zu den Akten reichen liess, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2012 - eröffnet am 30. Juli 2012 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 22. August 2012 in materieller Hinsicht die Aufhebung der Dispositivziffer 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft) der vor-instanzlichen Verfügung unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. August 2012 und eine Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin vom 22. August 2012 einreichen liess, dass der Instruktionsrichter am 23. August 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte und unter Verweis auf das Bleiberecht für die Dauer des Verfahrens verfügte, auf diese werde nach Eingang und Prüfung der Akten zurückgekommen, dass die Rechtsvertreterin am 11. September 2012 ihre um den Mehrwertsteuerbetrag ergänzte Honorarnote gleichen Datums zu den Akten reichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), und die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass angesichts des gestellten Rechtsbegehrens einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat (Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 26. Juli 2012, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl erhalten, aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 S. 10, mit weiteren Hinweisen), dass als subjektive Nachfluchtgründe insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuches im Ausland oder exilpolitische Betätigungen gelten, wenn diese Verhaltensweisen die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen, dass durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer aufgrund seiner illegalen Ausreise Sanktionen seines Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29), dass vorliegend das Gericht in Bezug auf Eritrea wiederholt festgestellt hat (vgl. im Sinne von Beispielen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010, D-4876/20007 vom 29. September 2010, D-4299/2008 vom 22. Februar 2011 und E-7523/2010 vom 30. August 2011), dass eritreische Staatsangehörige, die ihr Heimatland illegal verlassen, begründete Furcht haben, bei einer Rückkehr dorthin erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, dass mit der Vorinstanz aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin Eritrea ohne behördliches Ausreisevisum und somit illegal verlassen hat, dass somit in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe festzustellen ist, dass die Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt sind, dass das BFM diesem Umstand entgegen der Rechtsprechung des Gerichts nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern lediglich unter demjenigen von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) Rechnung getragen und damit zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 26. Juli 2012 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass der vertretenen Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in den Honorarnoten vom 22. August 2012 und vom 11. Sep-tember 2012 ausgewiesene Arbeitsaufwand von total 5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180. dem vorliegenden Verfahren als angemessen und notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint, dass der Beschwerdeführerin somit eine insgesamt auf Fr. 972.- festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädi-gung (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 26. Juli 2012 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 972.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand: