Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Dezember 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er am 20. Dezember 2006 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 25. Juni 2007 vom Amt für Polizeiwesen des Kantons D._______ angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein ethnischer Belen und stamme aus E._______ (Eritrea), wo er elf Jahre lang die Schule besucht habe, bevor er von Dezember 1995 bis Mai 1997 in F._______ seine militärische Grundausbildung absolviert habe. Anschliessend sei er nach E._______ zurückgekehrt, wo er eine Ausbildung als (...) gemacht habe. Im April 1998 sei er erneut zum Militärdienst eingezogen worden, den er mehrheitlich in G._______ geleistet habe. Während dieser Zeit habe er zusammen mit neun anderen Soldaten immer wieder bei seinen Vorgesetzten darum ersucht, in F._______ das zwölfte Schuljahr absolvieren zu können, was ihnen jedoch nie bewilligt worden sei. Nachdem sechs von ihnen aus dem Militärdienst desertiert seien, habe man ihm und den drei übrigen Soldaten vorgeworfen, den sechs desertierten Soldaten zur Flucht verholfen zu haben, weshalb man sie inhaftiert habe. Nachdem sie zirka zwei Jahre in einem Gefängnis in G._______ verbracht hätten, habe man sie nach H._______ verlegt, wo sie Feldarbeit hätten verrichten müssen. Anfang 2004 hätten sie beschlossen zu fliehen. Unter dem Vorwand, urinieren zu müssen, sei ihnen schliesslich die Flucht gelungen. Zu Fuss habe er sich anschliessend nach I._______ (Sudan) begeben, von wo er nach einem zirka einmonatigen Aufenthalt nach J._______ weitergereist sei, wo er sich eine Zeit lang aufgehalten habe. Ende 2005 habe er sich nach Libyen begeben, wo er sich ungefähr ein Jahr in K._______ aufgehalten habe. Anfang Dezember 2006 sei er mit einem Boot nach Italien gefahren, von wo er am 7. Dezember 2006 mit einem Auto unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei. Nach seiner Flucht hätten seine Eltern ein Schreiben von der Verwaltung erhalten, worin sie aufgefordert worden seien, wegen seiner Flucht 50'000 Nakfa zu bezahlen. Nachdem seine Eltern zu seiner militärischen Einheit gegangen seien und diese schriftlich bestätigt habe, dass er aus dem Militär geflohen sei, habe die Verwaltung auf die Bezahlung der 50'000 Nakfa verzichtet. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ein Diplom betreffend den geleisteten obligatorischen Militärdienst (ohne Foto, inklusive einer Kopie mit Foto), einen Taufschein sowie einen eritreischen Militärausweis ein. B. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Militärausweis wurde vom Urkundenlabor der Kantonspolizei L._______ am 26. September 2007 im Auftrag des BFM einer Echtheitsprüfung unterzogen. Das Urkundenlabor stellte fest, dass es sich bei diesem Ausweis um ein gefälschtes Dokument handle. Insbesondere hielt das Labor fest, dass beim Militärausweis eine Bildauswechslung stattgefunden habe. C. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Resultat der Echtheitsprüfung des Militärausweises das rechtliche Gehör. In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 bestritt der Beschwerdeführer - handelnd durch seine frühere Rechtsvertreterin -, dass beim Militärausweis eine Bildauswechslung stattgefunden habe und es sich dabei um eine Fälschung handle. D. Mit Eingabe vom 15. November 2007 liess der Beschwerdeführer ein Farbfoto zu den Akten reichen. E. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 20. Mai 2008 - eröffnet am 27. Mai 2008 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Den eingereichten Militärausweis zog es ein. F. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorlägen und ihm sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen die folgenden Dokumente bei: Zwei angeblich den Eltern des Beschwerdeführers gehörende eritreische Identitätskarten in Kopie, ein Farbfoto sowie eine Fürsorgebestätigung vom 9. Juni 2008. G. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2008 wurde unter anderem verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 25. Juli 2008 eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2008 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Schreiben vom 12. August 2008 machte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - von der ihm gewährten Möglichkeit zur Replik Gebrauch. J. Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht erkundigte sich der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - nach dem Verfahrensstand und ersuchte um baldige Beurteilung seiner Beschwerde. K. Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über den Verfahrensstand.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 20. Mai 2008 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen, da seine Angaben von Unstimmigkeiten und Widersprüchen geprägt seien. Eine Analyse des eingereichten eritreischen Militärausweises habe ergeben, dass es sich dabei um ein gefälschtes Dokument handle. Dem Beschwerdeführer gelinge es auch mit den übrigen eingereichten Dokumenten nicht, seine Identität, an der Zweifel bestünden, zu belegen. Zudem falle auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Desertion ebenso wie jene zur Flucht aus Eritrea wenig genau und unsubstanziiert geblieben seien. Auch seine Schilderungen bezüglich der Militärdienstzeit seien allgemein ausgefallen. Überdies würden sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers markante Widersprüche ergeben. Ausserdem widerspreche es der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend gemacht habe, in keinem der Länder, durch die er auf der Herreise in die Schweiz gereist sei, kontrolliert worden sei. Damit hielten seine Angaben zur Militärdienstzeit, zur Desertion und zu den Umständen seiner Ausreise aus Eritrea sowie der Weiterreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Eine gesamtheitliche Würdigung der Eingaben des Beschwerdeführers führe zum Schluss, dass dieser sich auf einen konstruierten Sachverhalt abstütze. Für die weitere Begründung der Verfügung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Analyseergebnis vom Urkundenlabor der Kantonspolizei L._______ sei unzutreffend. Der Beschwerdeführer habe den Militärausweis anlässlich seiner zweiten Einberufung in den Militärdienst ausgehändigt bekommen. Die Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea, die Flucht in die Schweiz und seine beharrliche Weigerung zurückzukehren, stellten in den Augen der eritreischen Behörden eine Flucht vor beziehungsweise einen Widerstand gegen den Wehrdienst dar, was in Eritrea sowohl gesetzlich unter Strafe gestellt sei, als auch tatsächlich geahndet werde, wobei das angedrohte Strafmass beliebig überschritten und überdies gefoltert werde. Wer sich durch Flucht der Wehrpflicht entziehe, müsse bei seiner Rückkehr nach Eritrea mit schwersten Menschenrechtsverletzungen rechnen. Dem Beschwerdeführer drohe auch aufgrund der Tatsache, dass er in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe, in Eritrea eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung. Für das eritreische Regime gelte die Flucht ins Ausland und die Stellung eines Asylantrags als eindeutiger Beleg einer staatsfeindlichen Handlung. Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zur Militärdienstzeit, zur Desertion, zu den Umständen seiner Ausreise aus Eritrea sowie zu seiner Weiterreise die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilt hat.
E. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270).
E. 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Replik vom 12. August 2008, wonach die meisten von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüche darauf zurückzuführen seien, dass die beiden Befragungen auf Tigrinya und nicht auf Belen, seiner Muttersprache, durchgeführt worden seien, das Gericht nicht zu überzeugen vermögen, zumal der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, dies umso mehr, als er die Übersetzer bei beiden Befragungen (gut) verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 1/11, S. 9, A 13/27, S. 2) und er anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gab, fliessend Tigrinya zu sprechen (Akten BFM A 1/11, S. 2). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei er Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
E. 5.4 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. So machte er bei der Kurzbefragung geltend, er sei im Februar 2004 aus dem Gefängnis ausgebrochen (Akten BFM A 1/11, S. 7), während er anlässlich der Anhörung vorbrachte, er sei zirka Mitte März oder April 2004 aus dem Militärdienst geflüchtet (Akten BFM A 13/27, S. 5). Zudem gab der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung zu Protokoll, er sei Anfang 2002 vor ein militärisches Gericht gestellt worden, das ihn zu zweieinhalb Jahren Zwangsarbeit verurteilt habe (Akten BFM A 1/11, S. 5), wohingegen er anlässlich der Anhörung aussagte, er sei nicht vor ein Gericht gestellt worden und es habe kein Urteil gegeben (Akten BFM A 13/27, S. 16). Überdies machte der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung geltend, von den drei Leuten, die mit ihm geflohen seien, habe man zwei wieder erwischt (Akten BFM A 1/11, S. 6), während er anlässlich der Anhörung ausführte, von den drei Personen, die mit ihm geflohen seien, wisse er nicht, wer habe fliehen können und wer nicht, da sie alle in verschiedene Richtungen gelaufen seien und sie einander nie mehr gesehen hätten (Akten BFM A 13/27, S. 18). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung zuerst zu Protokoll, er sei seit April 1997 in G._______ stationiert gewesen (Akten BFM A 13/27, S. 4 f.), demgegenüber brachte er wenig später in der Anhörung vor, von Dezember 1995 bis Mai 1997 seinen obligatorischen Militärdienst in F._______ absolviert zu haben und anschliessend nach E._______ zurückgekehrt zu sein (Akten BFM A 13/27, S. 9). Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Militärdienstzeit unsubstanziiert ausgefallen sind. So vermochte er beispielsweise auf die Frage, was er als Sanitäter genau habe tun müssen, nur sehr allgemeine und wenig detaillierte Angaben zu machen (Akten BFM A 13/27, S. 9 f.). Das Gleiche gilt für seine Schilderungen bezüglich des angeblichen Gefängnisaufenthalts in G._______. Insbesondere ist seine Beschreibung des Gefängnisses sehr kurz und detailarm ausgefallen (Akten BFM A 13/27, S. 15 ff.), was nicht nachvollziehbar ist, will der Beschwerdeführer doch zirka zwei Jahre in diesem Gefängnis verbracht haben, weshalb von ihm hätte erwartet werden können beziehungsweise müssen, dass er das Gefängnis detaillierter mit Realkennzeichen ausgestattet hätte schildern können, zumal es sich bei einem mehrjährigen Gefängnisaufenthalt um ein einschneidendes Erlebnis handelt. Als realitätsfremd erscheint überdies die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben Schilderung seiner Flucht. So ist insbesondere nicht glaubhaft, dass es ihm und drei weiteren Soldaten bei Feldarbeiten gelungen sein soll, unter dem Vorwand, urinieren zu müssen, sich von den Wächtern zu entfernen und sich im Wald zu verstecken, zumal der Beschwerdeführer geltend machte, bei der Arbeit von Wächtern umzingelt gewesen zu sein (Akten BFM A 13/27, S. 13). Unglaubhaft ist ausserdem die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Verwaltung eine wegen seiner Flucht seinen Eltern auferlegte Geldstrafe von 50'000 Nakfa fallen gelassen habe, nachdem diese von seiner ehemaligen militärischen Einheit eine Bestätigung für seine Desertion beigebracht hätten (Akten BFM A 13/27, S. 21), zumal ein solches Verhalten der Verwaltung unlogisch und realitätsfern erscheint. Schliesslich ist bezüglich des vom Beschwerdeführer eingereichten eritreischen Militärausweises das Abklärungsergebnis des BFM, wonach es sich um eine Fälschung handle, zu bestätigen. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift sowie den übrigen Eingaben sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Der Einzug des eritreischen Militärausweises durch die Vorinstanz ist daher zu Recht erfolgt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zur Militärdienstzeit, zur Desertion sowie zu den Umständen seiner Ausreise aus Eritrea zu Recht die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat. An dieser Einschätzung vermögen auch die von ihm eingereichten Fotos nichts zu ändern, zumal weder erwiesen ist, dass darauf tatsächlich der Beschwerdeführer zu sehen ist, noch aus den Bildern hervorgeht, in welchem Zusammenhang und wann sie aufgenommen wurden. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können.
E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine Ausreise aus dem Heimatstaat oder sein seitheriges Verhalten bei einer Rückkehr nach Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/29 und Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.1).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr dorthin mit einer unverhältnismässig hohen Strafe rechnen müsse.
E. 6.4 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 13. Oktober 2009; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Eritrea, April 2009; schriftliche Angaben eines unabhängigen Eritrea-Experten vom 30. September 2008 und vom 27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Wie vom Beschwerdeführer zutreffend dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden.
E. 6.5 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise 27-jährig war, ist trotz seiner unglaubhaften Asylvorbringen davon auszugehen, dass er seinen Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen und angesichts der in E. 6.4 genannten Umstände begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr dorthin erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Er erfüllt demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung allerdings auf dessen illegale Ausreise aus Eritrea zurückzuführen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit - die Dispositiv-Ziffer 2 betreffend - zu bestätigen ist. Da der rechtserhebliche Sachverhalt in der Kurzbefragung vom 20. Dezember 2006 und in der Anhörung vom 25. Juni 2007 vollständig und richtig erhoben wurde und vorliegend die Frage der Asylgewährung sowie der Flüchtlingseigenschaft vom Bundesverwaltungsgericht abschliessend beurteilt werden kann, besteht kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). Da er mit Verfügung des BFM vom 20. Mai 2008 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 20. Mai 2008 teilweise - die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend - aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen.
E. 9.2 Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2011 erwerbstätig ist, weshalb er - trotz der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 9. Juni 2008 - nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.--, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10 Dem ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) sowie des bloss teilweisen Obsiegens ist die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2008 wird teilweise - soweit Dispositiv-Ziffer 1 betreffend - aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine (um die Hälfte reduzierte) Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4299/2008 Urteil vom 22. Februar 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Dezember 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er am 20. Dezember 2006 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 25. Juni 2007 vom Amt für Polizeiwesen des Kantons D._______ angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein ethnischer Belen und stamme aus E._______ (Eritrea), wo er elf Jahre lang die Schule besucht habe, bevor er von Dezember 1995 bis Mai 1997 in F._______ seine militärische Grundausbildung absolviert habe. Anschliessend sei er nach E._______ zurückgekehrt, wo er eine Ausbildung als (...) gemacht habe. Im April 1998 sei er erneut zum Militärdienst eingezogen worden, den er mehrheitlich in G._______ geleistet habe. Während dieser Zeit habe er zusammen mit neun anderen Soldaten immer wieder bei seinen Vorgesetzten darum ersucht, in F._______ das zwölfte Schuljahr absolvieren zu können, was ihnen jedoch nie bewilligt worden sei. Nachdem sechs von ihnen aus dem Militärdienst desertiert seien, habe man ihm und den drei übrigen Soldaten vorgeworfen, den sechs desertierten Soldaten zur Flucht verholfen zu haben, weshalb man sie inhaftiert habe. Nachdem sie zirka zwei Jahre in einem Gefängnis in G._______ verbracht hätten, habe man sie nach H._______ verlegt, wo sie Feldarbeit hätten verrichten müssen. Anfang 2004 hätten sie beschlossen zu fliehen. Unter dem Vorwand, urinieren zu müssen, sei ihnen schliesslich die Flucht gelungen. Zu Fuss habe er sich anschliessend nach I._______ (Sudan) begeben, von wo er nach einem zirka einmonatigen Aufenthalt nach J._______ weitergereist sei, wo er sich eine Zeit lang aufgehalten habe. Ende 2005 habe er sich nach Libyen begeben, wo er sich ungefähr ein Jahr in K._______ aufgehalten habe. Anfang Dezember 2006 sei er mit einem Boot nach Italien gefahren, von wo er am 7. Dezember 2006 mit einem Auto unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei. Nach seiner Flucht hätten seine Eltern ein Schreiben von der Verwaltung erhalten, worin sie aufgefordert worden seien, wegen seiner Flucht 50'000 Nakfa zu bezahlen. Nachdem seine Eltern zu seiner militärischen Einheit gegangen seien und diese schriftlich bestätigt habe, dass er aus dem Militär geflohen sei, habe die Verwaltung auf die Bezahlung der 50'000 Nakfa verzichtet. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ein Diplom betreffend den geleisteten obligatorischen Militärdienst (ohne Foto, inklusive einer Kopie mit Foto), einen Taufschein sowie einen eritreischen Militärausweis ein. B. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Militärausweis wurde vom Urkundenlabor der Kantonspolizei L._______ am 26. September 2007 im Auftrag des BFM einer Echtheitsprüfung unterzogen. Das Urkundenlabor stellte fest, dass es sich bei diesem Ausweis um ein gefälschtes Dokument handle. Insbesondere hielt das Labor fest, dass beim Militärausweis eine Bildauswechslung stattgefunden habe. C. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Resultat der Echtheitsprüfung des Militärausweises das rechtliche Gehör. In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 bestritt der Beschwerdeführer - handelnd durch seine frühere Rechtsvertreterin -, dass beim Militärausweis eine Bildauswechslung stattgefunden habe und es sich dabei um eine Fälschung handle. D. Mit Eingabe vom 15. November 2007 liess der Beschwerdeführer ein Farbfoto zu den Akten reichen. E. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 20. Mai 2008 - eröffnet am 27. Mai 2008 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Den eingereichten Militärausweis zog es ein. F. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorlägen und ihm sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen die folgenden Dokumente bei: Zwei angeblich den Eltern des Beschwerdeführers gehörende eritreische Identitätskarten in Kopie, ein Farbfoto sowie eine Fürsorgebestätigung vom 9. Juni 2008. G. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2008 wurde unter anderem verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 25. Juli 2008 eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2008 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Schreiben vom 12. August 2008 machte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - von der ihm gewährten Möglichkeit zur Replik Gebrauch. J. Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht erkundigte sich der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - nach dem Verfahrensstand und ersuchte um baldige Beurteilung seiner Beschwerde. K. Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über den Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 20. Mai 2008 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen, da seine Angaben von Unstimmigkeiten und Widersprüchen geprägt seien. Eine Analyse des eingereichten eritreischen Militärausweises habe ergeben, dass es sich dabei um ein gefälschtes Dokument handle. Dem Beschwerdeführer gelinge es auch mit den übrigen eingereichten Dokumenten nicht, seine Identität, an der Zweifel bestünden, zu belegen. Zudem falle auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Desertion ebenso wie jene zur Flucht aus Eritrea wenig genau und unsubstanziiert geblieben seien. Auch seine Schilderungen bezüglich der Militärdienstzeit seien allgemein ausgefallen. Überdies würden sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers markante Widersprüche ergeben. Ausserdem widerspreche es der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend gemacht habe, in keinem der Länder, durch die er auf der Herreise in die Schweiz gereist sei, kontrolliert worden sei. Damit hielten seine Angaben zur Militärdienstzeit, zur Desertion und zu den Umständen seiner Ausreise aus Eritrea sowie der Weiterreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Eine gesamtheitliche Würdigung der Eingaben des Beschwerdeführers führe zum Schluss, dass dieser sich auf einen konstruierten Sachverhalt abstütze. Für die weitere Begründung der Verfügung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 4.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Analyseergebnis vom Urkundenlabor der Kantonspolizei L._______ sei unzutreffend. Der Beschwerdeführer habe den Militärausweis anlässlich seiner zweiten Einberufung in den Militärdienst ausgehändigt bekommen. Die Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea, die Flucht in die Schweiz und seine beharrliche Weigerung zurückzukehren, stellten in den Augen der eritreischen Behörden eine Flucht vor beziehungsweise einen Widerstand gegen den Wehrdienst dar, was in Eritrea sowohl gesetzlich unter Strafe gestellt sei, als auch tatsächlich geahndet werde, wobei das angedrohte Strafmass beliebig überschritten und überdies gefoltert werde. Wer sich durch Flucht der Wehrpflicht entziehe, müsse bei seiner Rückkehr nach Eritrea mit schwersten Menschenrechtsverletzungen rechnen. Dem Beschwerdeführer drohe auch aufgrund der Tatsache, dass er in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe, in Eritrea eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung. Für das eritreische Regime gelte die Flucht ins Ausland und die Stellung eines Asylantrags als eindeutiger Beleg einer staatsfeindlichen Handlung. Auf die weitere Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zur Militärdienstzeit, zur Desertion, zu den Umständen seiner Ausreise aus Eritrea sowie zu seiner Weiterreise die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilt hat. 5.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK Nr. 28 E. 3a S. 270). 5.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Replik vom 12. August 2008, wonach die meisten von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüche darauf zurückzuführen seien, dass die beiden Befragungen auf Tigrinya und nicht auf Belen, seiner Muttersprache, durchgeführt worden seien, das Gericht nicht zu überzeugen vermögen, zumal der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, dies umso mehr, als er die Übersetzer bei beiden Befragungen (gut) verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 1/11, S. 9, A 13/27, S. 2) und er anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gab, fliessend Tigrinya zu sprechen (Akten BFM A 1/11, S. 2). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei er Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 5.4. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. So machte er bei der Kurzbefragung geltend, er sei im Februar 2004 aus dem Gefängnis ausgebrochen (Akten BFM A 1/11, S. 7), während er anlässlich der Anhörung vorbrachte, er sei zirka Mitte März oder April 2004 aus dem Militärdienst geflüchtet (Akten BFM A 13/27, S. 5). Zudem gab der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung zu Protokoll, er sei Anfang 2002 vor ein militärisches Gericht gestellt worden, das ihn zu zweieinhalb Jahren Zwangsarbeit verurteilt habe (Akten BFM A 1/11, S. 5), wohingegen er anlässlich der Anhörung aussagte, er sei nicht vor ein Gericht gestellt worden und es habe kein Urteil gegeben (Akten BFM A 13/27, S. 16). Überdies machte der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung geltend, von den drei Leuten, die mit ihm geflohen seien, habe man zwei wieder erwischt (Akten BFM A 1/11, S. 6), während er anlässlich der Anhörung ausführte, von den drei Personen, die mit ihm geflohen seien, wisse er nicht, wer habe fliehen können und wer nicht, da sie alle in verschiedene Richtungen gelaufen seien und sie einander nie mehr gesehen hätten (Akten BFM A 13/27, S. 18). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung zuerst zu Protokoll, er sei seit April 1997 in G._______ stationiert gewesen (Akten BFM A 13/27, S. 4 f.), demgegenüber brachte er wenig später in der Anhörung vor, von Dezember 1995 bis Mai 1997 seinen obligatorischen Militärdienst in F._______ absolviert zu haben und anschliessend nach E._______ zurückgekehrt zu sein (Akten BFM A 13/27, S. 9). Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Militärdienstzeit unsubstanziiert ausgefallen sind. So vermochte er beispielsweise auf die Frage, was er als Sanitäter genau habe tun müssen, nur sehr allgemeine und wenig detaillierte Angaben zu machen (Akten BFM A 13/27, S. 9 f.). Das Gleiche gilt für seine Schilderungen bezüglich des angeblichen Gefängnisaufenthalts in G._______. Insbesondere ist seine Beschreibung des Gefängnisses sehr kurz und detailarm ausgefallen (Akten BFM A 13/27, S. 15 ff.), was nicht nachvollziehbar ist, will der Beschwerdeführer doch zirka zwei Jahre in diesem Gefängnis verbracht haben, weshalb von ihm hätte erwartet werden können beziehungsweise müssen, dass er das Gefängnis detaillierter mit Realkennzeichen ausgestattet hätte schildern können, zumal es sich bei einem mehrjährigen Gefängnisaufenthalt um ein einschneidendes Erlebnis handelt. Als realitätsfremd erscheint überdies die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben Schilderung seiner Flucht. So ist insbesondere nicht glaubhaft, dass es ihm und drei weiteren Soldaten bei Feldarbeiten gelungen sein soll, unter dem Vorwand, urinieren zu müssen, sich von den Wächtern zu entfernen und sich im Wald zu verstecken, zumal der Beschwerdeführer geltend machte, bei der Arbeit von Wächtern umzingelt gewesen zu sein (Akten BFM A 13/27, S. 13). Unglaubhaft ist ausserdem die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Verwaltung eine wegen seiner Flucht seinen Eltern auferlegte Geldstrafe von 50'000 Nakfa fallen gelassen habe, nachdem diese von seiner ehemaligen militärischen Einheit eine Bestätigung für seine Desertion beigebracht hätten (Akten BFM A 13/27, S. 21), zumal ein solches Verhalten der Verwaltung unlogisch und realitätsfern erscheint. Schliesslich ist bezüglich des vom Beschwerdeführer eingereichten eritreischen Militärausweises das Abklärungsergebnis des BFM, wonach es sich um eine Fälschung handle, zu bestätigen. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift sowie den übrigen Eingaben sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Der Einzug des eritreischen Militärausweises durch die Vorinstanz ist daher zu Recht erfolgt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zur Militärdienstzeit, zur Desertion sowie zu den Umständen seiner Ausreise aus Eritrea zu Recht die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat. An dieser Einschätzung vermögen auch die von ihm eingereichten Fotos nichts zu ändern, zumal weder erwiesen ist, dass darauf tatsächlich der Beschwerdeführer zu sehen ist, noch aus den Bildern hervorgeht, in welchem Zusammenhang und wann sie aufgenommen wurden. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. 6. 6.1. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine Ausreise aus dem Heimatstaat oder sein seitheriges Verhalten bei einer Rückkehr nach Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/29 und Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.1). 6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr dorthin mit einer unverhältnismässig hohen Strafe rechnen müsse. 6.4. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 13. Oktober 2009; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Eritrea, April 2009; schriftliche Angaben eines unabhängigen Eritrea-Experten vom 30. September 2008 und vom 27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Wie vom Beschwerdeführer zutreffend dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden. 6.5. Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise 27-jährig war, ist trotz seiner unglaubhaften Asylvorbringen davon auszugehen, dass er seinen Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen und angesichts der in E. 6.4 genannten Umstände begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr dorthin erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Er erfüllt demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung allerdings auf dessen illegale Ausreise aus Eritrea zurückzuführen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit - die Dispositiv-Ziffer 2 betreffend - zu bestätigen ist. Da der rechtserhebliche Sachverhalt in der Kurzbefragung vom 20. Dezember 2006 und in der Anhörung vom 25. Juni 2007 vollständig und richtig erhoben wurde und vorliegend die Frage der Asylgewährung sowie der Flüchtlingseigenschaft vom Bundesverwaltungsgericht abschliessend beurteilt werden kann, besteht kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 7. 7.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). Da er mit Verfügung des BFM vom 20. Mai 2008 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 20. Mai 2008 teilweise - die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend - aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 9.2. Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2011 erwerbstätig ist, weshalb er - trotz der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 9. Juni 2008 - nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 9.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.--, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10. Dem ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) sowie des bloss teilweisen Obsiegens ist die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2008 wird teilweise - soweit Dispositiv-Ziffer 1 betreffend - aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine (um die Hälfte reduzierte) Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: