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D-7052/2009

D-7052/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft.

E. 2 Auf das Rechtsbegehren um Aufhebung der Wegweisung wird nicht eingetreten.

E. 3 Die Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2009 wird teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend - aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen.

E. 4 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 5 Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 900.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

E. 6 Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft.
  2. Auf das Rechtsbegehren um Aufhebung der Wegweisung wird nicht eingetreten.
  3. Die Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2009 wird teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend - aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 900.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7052/2009 Urteil vom 2. März 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.______ geboren am (...) dessen Ehefrau B.______, geboren am (..) und deren Kinder C._______ geboren am (...) und D._______ geboren am (...) Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...) Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2009 / N_______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit - am darauffolgenden Tag eröffneten - Entscheid vom 15. Oktober 2009 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 3. September 2007 abwies, deren Wegweisung anordnete, indessen die Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. November 2009 die Aufhebung der Ziffern 1 und 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2009 und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 desBundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. November 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete (Art. 63 Abs. 4 letzter Satz des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, dass das BFM in einer ersten Vernehmlassung vom 8. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Januar 2011 auf die Möglichkeit der Vorinstanz hinwies, in Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung zu Eritrea im Rahmen einer Vernehmlassung seine ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen, dass das BFM im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2011 erneut die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. April 2011 unter Einreichung eines Bestätigungsschreibens der Schweizer Sektion der Eritrean National Salvation Front (ENSF) und mehreren Fotografien auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz hinwies, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass nach den Anträgen in der Beschwerde der Gegenstand des Verfahrens auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung beschränkt ist, dass die Ablehnung des Asylgesuchs somit vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde, die beantragte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft hingegen einzig mit subjektiven Nachfluchtgründen (aufgrund illegaler Ausreise) begründet wird, dass die Flüchtlingseigenschaft, die einzig aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt wird, nicht zu einer Aufenthaltsberechtigung und damit zur Aufhebung der Wegweisung führt, sondern lediglich zu einer vorläufigen Aufnahme, über welchen Status die Beschwerdeführenden indessen bereits aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügen, dass auch kein anderer Grund geltend gemacht wird oder in den Akten erkennbar ist, welcher zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berechtigen und damit zur Aufhebung der Wegweisung führen könnte, dass deshalb der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sinngemäss allein auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft begrenzt ist und auf das Rechtsbegehren betreffend Aufhebung der Ziff. 3 der vor­instanzlichen Verfügung nicht einzutreten ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung von der illegalen Ausreise der Beschwerdeführenden ausging und daher zu prüfen ist, ob diese Tatsache vorliegend zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, dass als subjektive Nachfluchtgründe insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen, dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). dass durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/29, Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 und Urteil D-4299/2008 vom 22. Februar 2011), dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden den Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen haben, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung diese Umstände nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern lediglich unter demjenigen von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berücksichtigt und nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung angeordnet, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festgestellt hat, dass damit das BFM die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010) verkennt, dass die Beschwerdeführenden angesichts ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea begründete Furcht haben müssen, bei einer Rückkehr ins Heimatland Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden und demnach die Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen, ihnen indessen gestützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren ist, dass die Frage, ob die Beschwerdeführenden bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt haben und ihnen daher auch Asyl zu gewähren wäre, den Rechtsbegehren in der Beschwerde entsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist und daher nicht weiterer Erörterung bedarf, dass, wenn das Bundesamt das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnet, dass es dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG) berücksichtigt, dass, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass die Wegweisung gemäss Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung mangels eines geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung nach dem eingangs Gesagten nicht mehr zu überprüfen ist, dass sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, da die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen wurden, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit - betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft - darauf einzutreten ist, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Rechtsbegehren im Wesentlichen durchgedrungen sind und deshalb von einem Obsiegen auszugehen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass obsiegende und teilweise obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht hat, vorliegend der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann, weshalb das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass in Anwendung von Art. 8, 9, 10 und 11 VGKE die Entschädigung pauschal auf Fr. 900.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist, dass das BFM anzuweisen ist, diesen Betrag den Beschwerdeführenden als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft.

2. Auf das Rechtsbegehren um Aufhebung der Wegweisung wird nicht eingetreten.

3. Die Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2009 wird teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend - aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 900.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: