Asyl (ohne Wegweisung)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft, im Übrigen wird sie abgewiesen.
E. 2 Die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 wird hinsichtlich der Dispositivziffer 1 aufgehoben und das Bundesamt angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft, im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 wird hinsichtlich der Dispositivziffer 1 aufgehoben und das Bundesamt angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6450/2010 / mel Urteil vom 4. September 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________ , geboren (...), und deren Kinder B._______, geboren (...), und C.________ geboren (...), Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2010 / N________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______ - am 18. Dezember 2007 zusammen mit ihren Kindern in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie im Wesentlichen geltend machte, zwischen 1982 und 1995 im Sudan, wo sich ihre Familie noch heute aufhalte, gelebt zu haben und 1996 nach Eritrea zurückgekehrt zu sein, dass sie in den Jahren 2002 und 2003 mit dem Vater ihres ersten Kindes zusammengelebt habe, dass dieser, ein Angehöriger des Geheimdienstes, 2004 verschwunden sei und Ende Juni beziehungsweise Ende Juli 2004 zwei Personen in Zivil sie aufgesucht und nach dem Verbleib ihres Lebenspartners befragt hätten, dass sie ansonsten keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe, aber aus Furcht, wie andere Ehefrauen von verschwundenen Männern verhaftet zu werden, im August 2004 illegal aus Eritrea ausgereist sei, dass sie sich zu ihrer Familie in den Sudan begeben habe, wo sie ungefähr drei Jahre gelebt habe, bevor sie über Libyen und Italien in die Schweiz gereist sei, dass das BFM mit - am 10. August 2010 eröffneter - Verfügung vom 9. August 2010 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2007 abwies, die Wegweisung anordnete, indessen wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragte, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. September 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, dass er gleichzeitig darauf hinwies, dass es sich beim aktuellen Rechtsvertreter offensichtlich nicht, wie nach Art. 65 Abs. 2 VwVG erforderlich, um einen im Anwaltsregister eingetragenen Anwalt handle, weshalb dieser nicht als amtlicher Beistand eingesetzt werden könne, dass bei dieser Sachlage der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, sich bis zum 5.Oktober 2010 dazu zu äussern, ob sie an ihrem Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG festhalte mit dem Hinweis, bei unbenutztem Fristablauf werde vom Rückzug dieses Antrags ausgegangen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Verfolgung aufgrund des Verschwindens ihres Lebenspartners verneint hat, dass nämlich, wie vom BFM zutreffend festgehalten, sich aus den Akten nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerin von den genannten Personen in Zivil bedroht oder sonst unter Druck gesetzt worden wäre, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte für ein Verfolgungsinteresse bestehen, dass an dieser Einschätzung die allgemeinen Ausführungen zu Verfolgungsmassnahmen gegen Angehörige von Oppositionellen, Deserteuren und Wehrdienstflüchtigen in Eritrea mangels hinreichend konkretem Sachzusammenhang zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen, dass somit die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung indessen von der illegalen Ausreise der Beschwerdeführenden ausging und daher zu prüfen ist, ob diese Tatsache vorliegend zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, dass als subjektive Nachfluchtgründe insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen, dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). dass durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/29, Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 und Urteil D-4299/2008 vom 22. Februar 2011), dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden den Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen haben, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung diese Umstände nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern lediglich unter demjenigen von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berücksichtigt und nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung angeordnet, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festgestellt hat, dass damit das BFM die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010) verkennt, dass die Beschwerdeführenden angesichts ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea begründete Furcht haben müssen, bei einer Rückkehr ins Heimatland Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden und demnach die Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen, ihnen indessen gestützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren ist, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit (Dispositiv-Ziffer 2) zu bestätigen ist, dass, wenn das Bundesamt das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnet, dass es dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG) berücksichtigt, dass, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in der Regel die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, da die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen wurden, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft, dass die Beschwerde demnach insoweit gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 teilweise (Dispositiv-Ziffer 1) aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen ist, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte (Fr. 300.-) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass indessen mit Zwischenverfügung vom 20. September 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, weshalb von einer Kostenauferlegung abzusehen ist, dass obsiegende und teilweise obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE), dass die Beschwerdeführenden mit ihren Begehren im Sinne eines hälftigen Obsiegens durchgedrungen sind, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht hat, vorliegend der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann, weshalb das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass in Anwendung von Art. 8, 9, 10 und 11 VGKE die Entschädigung auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist, dass das BFM anzuweisen ist, diesen Betrag den Beschwerdeführenden als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft, im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Verfügung des BFM vom 9. August 2010 wird hinsichtlich der Dispositivziffer 1 aufgehoben und das Bundesamt angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: