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E-5293/2008

E-5293/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am 2. Februar 2006 von Eritrea in den Sudan. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea am 2. September 2006, gelangte ebenfalls in den Sudan und traf dort die Beschwerdeführerin, mit welcher er seit (...) 1996 verheiratet war, sie aber seit September 1996 nicht mehr gesehen hatte. Sie seien bis am 1. März 2007 in Khartum geblieben, dann gemeinsam durch die Sahara nach Libyen gereist und Mitte März 2007 in Tripolis eingetroffen. Per Schiff und Auto seien sie am 29. Oktober 2007 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Am 5. November 2007 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zu den Personalien und Ausreisegründen befragt. Sie reichten ihre in Khartum ausgestellten Identitätskarten und den auf den Beschwerdeführer lautenden Ausweis der Eritrean Liberation Front-R.C. (ELF-R.C.) ein. Das BFM hörte sie am 6. Dezember 2007 zu den Asylgründen an. B.a. Der Beschwerdeführer machte geltend, Tigriner römisch-katholischer Religion zu sein. Ursprünglich stamme er aus (...). Bis 1981 habe er sich als Unabhängigkeitskämpfer der ELF betätigt. Von 1981 bis 1987 habe er in Khartum gelebt und sich seit 1983 als (...) betätigt. 1987 bis 1995 habe er sich in Libyen befunden und sei auch dort (...) gewesen. In dieser Zeit habe er eine Beziehung mit einer heute in Addis Abeba lebenden (...) gehabt, aus der (...) Kinder hervorgegangen seien. Im September 1995 sei er nach Eritrea übersiedelt. Er habe im (...) 1996 in (...) die Beschwerdeführerin geheiratet. Im September 1996 sei er vom eritreischen Militär rektrutiert und ins Militärlager (...) mitgenommen worden. Dort sei er zur Tätigkeit als Unabhängigkeitskämpfer der ELF befragt worden. Er sei während (...) Monaten festgehalten und gefoltert worden. Danach habe er im Militärdienst verbleiben müssen und ihm sei eine Tätigkeit in der C._______ zugewiesen worden. Er sei gegen die Regierung, weil sie diktatorisch auftrete und ihr Handeln von Willkür geprägt sei. Als er 2006 realisiert habe, dass er zu einem Einsatz in Somalia abkommandiert werden könnte, und er zufälligerweise ins Grenzgebiet zum Sudan, (...), verlegt worden sei, habe er diese Gelegenheit zur Flucht genutzt. B.b. Den Aussagen der Beschwerdeführerin, einer ethnischen Tigrinerin römisch-katholischer Religion, ist zu entnehmen, dass sie in (...) geboren sei und in (...) die Schulen besucht habe. 1979 sei sie von den Unabhängigkeitskämpfern der ELF beauftragt worden, Kinder und ältere Leute zu unterrichten. 1982 sei sie mit den Eltern in den Sudan gereist, wo sie als Köchin gearbeitet habe. 1993 sei sie nach Eritrea gezogen. Im (...) 1996 habe sie den Beschwerdeführer geheiratet. Ihre Brüder seien in den Militärdienst eingezogen worden und ihr Vater sei von den Behörden mitgenommen worden. Sie kenne die gegenwärtigen Aufenthaltsorte dieser Angehörigen nicht. 2006 sei sie - aus Furcht vor einer Festnahme - nach Khartum ausgereist. Einige Zeit später habe sie dort den Beschwerdeführer angetroffen, welcher ihren Aufenthaltsort über die Befragung von Landsleuten erfahren habe. B.c. Über weitere Einzelheiten der Asylbegründungen wird, wo nötig, in den Erwägungen eingegangen. C. Das Urkundenlabor der Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich überprüfte auf Antrag des BFM zwei Ausweise des Beschwerdeführers auf ihre Echtheit. Es stellte am 13. Mai 2008 bei der Identitätskarte unter anderem mechanische Rasuren und eine Überschreibung im Bereich des Geburtsjahrs fest. Beim Ausweis der ELF-R.C. ergab die Prüfung vom 18. April 2008 diverse Manipulationen (wie Bildauswechslung, Rasur, Übertünchungen mit Deckweiss, Überschreibung). Beide überprüf­ten Dokumente erachtete das Urkundenlabor als gefälscht. Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden zu den Feststellungen des Urkundenlabors das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführenden nahmen am 21. und 30. April 2008 zu diesen Erkenntnissen Stellung. D. Mit Verfügung vom 15. Juli 2008 - eröffnet am 17. Juli 2008 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Es nahm die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig auf und zog die als gefälscht erkannten Ausweise ein. E. Nach erfolgter Akteneinsicht vom 25. Juli 2008 reichten die Beschwerde­führenden am 15. August 2008 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung der Ziffern 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Abweisung der Asylgesuche), 3 (Anordnung der Wegweisung) und 8 (Einzug zweier Ausweise) des Dispositivs der Verfügung des BFM sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylerteilung. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde wurden zwei Vollmachten vom 23. Juli 2008, eine Fürsorgebestätigung vom 11. August 2008, Kopien der Identitätskarten der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers, ein Couvert, ein fremdsprachiges Schreiben und die Kopie der angefochtenen Verfügung eingereicht. F. F.a. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2008 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung der Übersetzung des fremdsprachigen Schreibens und der Identitätsnachweise der im Bestätigungsschreiben vermerkten Personen. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter das BFM zur Abgabe einer Vernehmlassung ein. F.b. Das BFM verzichtete in seinem Schreiben vom 12. September 2008 auf die Abgabe einer Vernehmlassung. F.c. Mit Schreiben vom 15. und 26. September 2008 reichten die Be­schwerdeführenden eine vom 28. August 2008 datierte Mitgliedschaftsbe­stätigung der ELF in Genf in französischer Sprache beziehungsweise ein Arztzeugnis vom 5. Mai 2005 und eine von vier Landsleuten unterschriebenen Bestätigung, jeweils samt Übersetzung, ein. G. Am 21. Oktober 2010 liessen die Beschwerdeführenden ein Schreiben der Eritrean National Salvation Front (ENSF) - Europe Zone vom 5. Juli 2010 nachreichen, wonach der Beschwerdeführer zum offiziellen Vertreter der ENSF in (...) ernannt worden sei.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5, mit weiteren Hinweisen).

E. 2.3 Wer sich darauf beruft, dass mit oder nach der Ausreise durch eige­nes Verhalten eine Gefährdungssituation entstanden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 3.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Be­schwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte es aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien wenig genau und unsubstanziiert ausgefallen. Die Schilderung der Flucht aus seiner militärischen Einheit und der illegalen Ausreise aus Eritrea lasse substanziierte Attribute einer real erlebten Desertion vermissen. Die Militärdienstzeit schildere er bloss in einer allgemeinen Weise, und seine Angaben zur Teilnahme am Krieg im Jahr 2000 seien nichtssagend; sie liessen eine vertiefende Substanz, eine authentische erlebnisvermit­telnde Nacherzählung und Realitätsmerkmale vermissen. Die Beschwer­deführerin sei ebenfalls nicht in der Lage, ihre Ausreisegründe und die Flucht in den Sudan substanziiert zu beschreiben. Auch bei ihr fehlten Realmerkmale, wie sie von Personen erwartet werden dürften, die Selbst­erlebtes wiedergeben. Es gebe in zentralen Punkten der Asylbegründung Widersprüche. So stütze die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch in der Erstanhörung allein auf den Umstand, dass ihre Mutter befürchtet habe, sie könnte seitens der Armee Probleme bekommen, falls der Beschwerdeführer desertieren würde. Sie sei ausgereist, um einer Verhaftung zuvorzukommen. Später habe sie angegeben, aus Furcht vor einer Festnahme wegen ihrer Brüder und dem Vater ausgereist zu sein. Der Beschwerdeführer habe jedoch vorgebracht, von September 1996 bis September 2006 keinen Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt zu haben, weshalb seine Ehefrau gar nichts von seinen Desertions- und Fluchtabsichten habe wissen können. Weiter habe die Beschwerdeführerin einmal angegeben, seit 1981 als (...) für die ELF tätig gewesen zu sein. Andernorts erkläre sie jedoch, 1979 von der ELF beauftragt worden zu sein, in einer Schule Kinder und ältere Leute zu unterrichten. Auch der Beschwerdeführer überzeuge nicht mit seinen unstimmigen Antworten auf Nachfragen zu seiner Militäreinteilung. Er habe auch seine Rekrutierung und die Dauer seines Militärdienstes (zehn respektive zwölf Jahre) widersprüchlich dargelegt. Ferner decke sich seine Geburtsangabe in der Anhörung (...) nicht mit derjenigen seiner Identitätskarte (...). Der Beschwerdeführer soll sich mit einem somalischen Pass von 1987 bis 1995 in Libyen aufgehalten haben; indessen sei seine Identitätskarte (...) in Khartum ausgestellt worden, und der Beschwerdeführer habe sie nach seinen Angaben selber auf dem betreffenden Büro in Khartum beantragt. Weiter könne nicht zutreffen, dass er weder im Sudan noch in Libyen habe leben und arbeiten können, zumal er auch angegeben habe, über Jahre hinweg als (...) tätig gewesen zu sein. Auch könne nicht zutreffen, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie im Jahr 2006 in den Sudan gelangt sei, dort nicht mehr länger habe leben können, zumal ihre Identitätskarte ebenfalls in Khartum ausgestellt worden sei. Den Beschwerdeführenden sei nicht zu glauben, dass sie nicht wüssten, durch welche Länder sie gereist seien, zumal die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge der italienischen und beide Beschwerdeführenden der englischen Sprache kundig seien. Schliesslich seien die zwei vom Urkundenlabor überprüften und auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Ausweise gefälscht. In Anbetracht all dieser Unstimmigkeiten sei von konstruierten Sachverhalten auszugehen. Desertion und illegale Ausreisen seien nicht glaubhaft gemacht, und die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest.

E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Vorkommnisse tatsächlich erlebt. Was ihm das BFM entgegenhalte, seien unhaltbare Argumente und Mutmassungen. Da die zehn Jahre Militärdienst nicht ereignisreich gewesen seien, habe seine Schilderung nicht umfangreich ausfallen können. Er sei auf der Strasse im Rahmen einer Sammelaktion (als Razzia bezeichnet) aufgegriffen und zum Militärdienst eingezogen worden. In diesem Kontext bestehe kein Widerspruch. Der Hinweis von zwölf Jahren Militärdienstzeit sei falsch und rühre von einem blossen Übersetzungsfehler her. Auch hier sei angesichts der damaligen Befragungssituation (summarische Natur; Stress bei Erstbefragung; Fehlübersetzung bei Rückübersetzung) kein Widerspruch abzuleiten. Die Schilderung der Fronteinsätze sei nicht substanzlos ausgefallen, denn Kampforte und -art seien aktenkundig. Zudem seien keine weiteren konkreten Fragen (beispielsweise Umstände an der Front, Waffenkunde, Hierarchien, Befehle) gestellt worden, weshalb der Vorhalt einer fehlenden militärischen Fronterfahrung nicht sachgerecht sei und durch eine ergänzende Befragung hätte ausgeräumt werden können. Zudem habe der Beschwerdeführer als (...) nicht einer regulären Truppeneinheit angehört, sondern sei der C._______ der (...) zugeteilt gewesen. Die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin seien hingegen in der Tat diffus ausgefallen. Sie seien aber aus so vielen verschiedenen Komponenten zusammengesetzt, dass verständlich sei, dass sie in den Befragungen überfordert und bloss noch fähig gewesen sei, die verschiedenen Gründe für ihr Verhalten anzugeben. Es sei somit nachvollziehbar, dass sie dem psychischen Druck, der von all den verschiedenen Fluchtgründen (alle männlichen Familienangehörige ins Militär eingezogen, Gefahr der eigenen Zwangsrekrutierung, alleinstehende Frau mit ständigen Ängsten vor Übergriffen, frühere Kontakte zur ELF, [...], später die Desertion ihres Mannes) genährt worden sei, nicht mehr gewachsen gewesen sei. Ihre Art der Schilderung spreche für das Vorliegen eines unerträglichen Druckes. Ihre Tätigkeit als Lehrerin habe sie im Alter von (...) Jahren ausgeübt, mithin schon sehr früh, was durchaus erklären könne, dass die diesbezüglichen protokollierten Angaben "nicht so frisch erscheinen" würden. Nachfragen zum damaligen Einsatz seien ihr nie gestellt worden. Von 1979 bis 1981 sei sie als Lehrerin tätig gewesen. Somit existiere auch hier kein Widerspruch. Was die Fälschungsmerkmale auf der Identitätskarte des Beschwerdeführers anbelange, sei zu beachten, dass die Karte von einer quasistaatlichen Organisation zwecks Durchführung des Referendums ausgestellt worden sei. Es sei daher vorstellbar, dass Falschangaben und Korrekturen von dieser Organisation vorgenommen worden seien. Ausserdem habe der Beschwerdeführer diese Karte auf sich getragen, was Abnutzungsspuren auf dem Ausweis hinterlassen habe. Er habe jedenfalls mit der allfälligen Fälschung nichts zu tun gehabt und betrachte die Identitätskarte als authentisch. Ohnehin reiche eine gefälschte Identitätskarte nicht, um die eritreische Herkunft in Frage zu stellen. Was Ausstellungsdatum und -ort der Identitätskarte betreffe, so habe der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Libyen im besagten Moment kurz unterbrochen. Die Beschwerdeführenden würden zudem die Geographie Europas nicht besonders gut kennen. Ihr Schlepper habe erfolgreich verhindert, dass sie über ihre Reiseroute zu viel erfahren könnten. Schliesslich sei die Auffassung des BFM unangemessen, wonach die Asylrelevanz der Vorbringen wegen ihrer Unglaubhaftigkeit nicht zu prüfen sei, zumal die Herkunft der Beschwerdeführenden aus Eritrea vom BFM nicht bestritten werde. Der Beschwerdeführer sei in einem militärdienstpflichtigen Alter und sei entgegen der vorinstanzlichen Ansicht desertiert. Das BFM habe bei dieser Sachlage keine Grundlage, auf eine generelle Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu schliessen. Dazu wären entsprechende Gegenbeweise (beispielsweise ein Lingua-Gutach­ten) erforderlich. Der Beschwerdeführer sei während der (...)monatigen Festhaltung durch die Militärpolizei gefoltert worden. Er sei, ebenso wie die Beschwerdeführerin, illegal aus Eritrea geflohen. Am 15. September 2008 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der Schweizer Sektion der ELF vom (...) 2008 ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer eritreischer Staatsbürger, aktives Mitglied und Freiheitskämpfer der ELF gewesen sei. (...). Eritrea befinde sich in einer katastrophalen Lage. Es kenne seit 1991 keine Verfassung mehr, habe 2002 alle religiösen Aktivitäten, Versammlungen und Kundgebungen verboten und mittlerweile zahlreiche Religionsstätten unterschiedlicher Glaubensgemeinschaften geschlossen. Die Unterdrückung der Bürger habe zugenommen, Personen würden willkürlich verhaftet und unter unmenschlichen Bedingungen jahrelang festgehalten. Die Kriege um den Grenzverlauf hätten zur Verschlimmerung des inneren Klimas beigetragen; Terror und Perspektivenlosigkeit seien verbreitet. Der Beschwerdeführer habe sein Leben gerettet, indem er dieser Situation entflohen sei.

E. 3.3 Vier Personen eritreischer Herkunft erklärten in einem gemeinsam verfassten Schreiben vom 13. September 2008, der Beschwerdeführer sei eritreischer Staatsbürger und habe in Eritrea schon lange Zeit gelebt. Er sei Soldat in einer bewaffneten Einheit gewesen. Weiter reichte der Beschwerdeführer am 26. September 2008 ein (...) beglaubigtes ärztliches Zeugnis vom 5. Mai 2005 ein. Aus diesem geht hervor, dass er (...) und an Malaria erkrankt sei. Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 erklärte der Vertreter der ENSF - Europe Zone, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2010 zum Vertreter für die Partei (...) nominiert worden sei. Der Rechtsvertreter wies in diesem Zusammenhang im Begleitschreiben darauf hin, dass regimekritische Tätigkeiten im Ausland von den eritreischen Behörden überwacht und streng geahndet würden. Hoch- und Landesverrat werde mit Haft, Folter und extralegaler Hinrichtung abgegolten. Auch die Mitgliedschaft seines Mandanten bei der ELF und deren Splittergruppen könne zu einer solchen Verfolgungssituation führen. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor Verfolgung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht und Asylausschlussgründe lägen nicht vor.

E. 4.1 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführer hinsichtlich seines Einzugs ins Militär im Jahr 1996, der Militärdienstleistung von 12 Jahren beziehungsweise von September 1996 bis September 2006, der Desertion und der Flucht des Beschwerdeführers als überwiegend unglaubhaft und schloss daraus, dass nicht von einer illegal erfolgten Ausreise aus Eritrea auszugehen sei. Dieser Einschätzung kann gemäss den nachfolgenden Erwägungen nur teilweise gefolgt werden.

E. 4.2 Das BFM hat die Identitätskarte und den ELF-R.C.-Ausweis des Beschwerdeführers nach erfolgten Prüfungen durch das Urkundenlabor und Gewährung des rechtlichen Gehörs als gefälscht qualifiziert und eingezogen. In der Rechtsmitteleingabe wird weiterhin die Authentizität der Ausweise behauptet und jedenfalls daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen persönlichen Fälschungsbeitrag erbracht hat. Aufgrund der einwandfrei festgestellten Fälschungsmerkmale in den bei­den Beweismitteln und der nicht hilfreichen Erklärungen der Beschwerdeführenden hat das BFM zu Recht die beiden laminierten Ausweise als Fälschungen erkannt und zur Vermeidung weiteren Missbrauchs eingezogen. Dabei kann offen bleiben, ob das auf der Identitätskarte geänderte Geburtsjahr als (...) oder, was aufgrund des fehlenden Horizontalstrichs bei der letzten Ziffer ebenso möglich wäre, als (...) zu lesen ist, und weshalb diese Manipulation stattgefunden hat. Die Beschwerde ist deshalb bezogen auf den Antrag auf Aufhebung der Einzugsverfügung (vgl. Ziffer 8 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) abzuweisen.

E. 4.3 Trotz der Verwendung gefälschter Identitätsausweise stellt das BFM die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer aus Eritrea stammt.

E. 4.4 Hinsichtlich des Kernvorbringens des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea (Einzug in die Armee, Militärdienst, De­sertion) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM dieses zu Recht und mit zutreffender Begründung als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es kann bei dieser Sachlage grundsätzlich auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Einige ergänzende Hinweise mögen dies verdeutlichen: Zwar ist bekannt, dass die Wehrpflicht von den eritreischen Regionalbehörden mitunter mittels sogenannter "giffa" (eine Art Razzia) gegenüber verdächtigten Wehrdienstpflichtigen durchgesetzt worden ist. Dennoch sind die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers nicht zu glauben. So widersprach er sich in den Anhörungen in massiver Weise betreffend die erlebten Modalitäten seiner Einberufung: In der Befragung in der Empfangsstelle führte er zuerst an, er sei im September bei einer Razzia festgenommen und für den Militärdienst nach (...) gebracht worden (A1 S. 2). Er sei erst nach der auf der Strasse erfolgten Rekrutierung, Überführung nach (...), Zuteilung zu einer Einheit und drei Tage nach Beginn der ersten militärischen Ausbildung auf seine Vergangenheit als Kämpfer der ELF angesprochen worden. Die Militärpolizei habe ihm vorgehalten, der Armee die Vergangenheit als Kämpfer der ELF verschwiegen zu haben. Sie habe ihn verhört und arretiert (A1 S. 4 f.). In der zweiten An­hörung war zunächst keine Rede von einer "Razzia": So gab er an, das Militär sei im September zu ihm gekommen beziehungsweise er sei von den Militärs auf dem Weg nach Hause auf der Strasse angehalten und zum Einsteigen in ihren privaten Personenwagen genötigt worden. Sie hätten im Rahmen der Rekrutierung bereits gewusst, dass er früher ein Freiheitskämpfer gewesen sei und ihn die Armee deshalb benötige. Er sei von der Armee nach (...) überstellt worden, wo ihn die Militärpolizei sofort zur Vergangenheit als Kämpfer der ELF und zu allfälligen Kontakten zu Oppositionsparteien befragt habe. Er habe im betreffenden Gespräch seine frühere Tätigkeit zu Gunsten der ELF zugegeben. Erklärend fügte er an, das Militär habe seine Vergangenheit deshalb gekannt, weil sie "damals alle gemeinsam im Untergrund" gekämpft hätten; trotzdem sei er in Haft gesetzt worden, wo er der Militärpolizei klar gemacht habe, dass er Freiheitskämpfer der ELF gewesen sei (A6 S. 4 f. und 8). Diese massiven, teilweise in der gleichen Befragung entstandenen Differenzen in den Schilderungen führen zur Annahme, dass der Einzug in die Armee im Jahr 1996 - falls ein solcher stattgefunden haben sollte - nicht so geschehen ist wie geschildert. Dasselbe ist auch in Bezug auf die offen zu Tage getretene Substanzlosigkeit in der Beschreibung der zehnjährigen Militärdienstzeit, der Desertion und der illegalen Grenzüberschreitung festzustellen. So schilderte er diese Vorkommnisse sehr vage und ohne die nötigen Details, die ein Asylvorbringen hätten nachvollziehbar machen können. Der vorherrschende Mangel an Realkennzeichen bei den wesentlichen Vorkommnissen, die für ihn Anlass gewesen sein sollen, sein Heimatland fluchtartig und unter grösster Lebensgefahr zu verlassen, zeigt klar, dass er nicht von eigenen Erlebnissen berichtet. Seine Militärdienstleistung in den Jahren 1996 bis 2006 ist auch deshalb unglaubhaft, weil jegliche Grundangabe fehlt, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen (...)monatigen und mit Folterungen verbundenen Inhaftierung am Anfang seines Militärdienstes plötzlich das Vertrauen errungen haben soll für einen bewaffneten Dienst bei einer (...) einer Armee, die im ganzen Land an diversen Objekten zum Einsatz gekommen sei - und er damit über all die Jahre hin zum Träger von Dienstgeheimnissen wesentlicher Strukturvorhaben der Armee geworden wäre. Dass ihm während des ganzen zehn- oder zwölfjährigen Militärdienstes kein einziger Urlaub gewährt wurde, passt nicht zu den dem Gericht bekannten Praktiken in der eritreischen Armee und ist nicht glaubhaft. Schliesslich nennt der Beschwerdeführer keinen plausiblen Grund, weshalb er nicht altershalber nach Beendigung der regulären Dienstzeit - für den Jahrgang (...) endete die ordentliche Militärdienstpflicht im Jahr (...) - ausgemustert wurde. Für eine Desertion im Jahre 2006 besteht deshalb und wegen der generellen Unglaubhaftigkeit eines über längere Zeit geleisteten Militärdienstes kein Hinweis. Weiter weist der (...) ärztliche Bericht vom 5. Mai 2005 (vgl. Beilage des Schreibens vom 19. September 2008) Gefälligkeitscharakter auf: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die entsprechende ärztliche Behandlung während der Anhörungen nie erwähnt hat, ist von ihm nicht dargelegt worden, wie er als angeblicher Deserteur nach all den Jahren an dieses vom (...) beglaubigte Zeugnis gelangt sein soll. Es kann im Übrigen praktisch ausgeschlossen werden, dass in einem vom Militär verwendeten Formular nach mehrjähriger Dienstzeit die Dienstnummer, der militärische Rang, die Funktion und die Diensteinheit der Militärdienst leistenden Person nicht erwähnt werden. Dass er selber all diese militärischen Angaben nicht im Detail zu nennen vermochte und nach so vielen Jahren trotz seiner angeblich verantwortungsvollen Aufgabe keinen Dienstgrad erreicht haben soll, lässt die Militärdienstleistung weiter unglaubhaft erscheinen.

E. 4.5 Schliesslich ist der Ordnung halber anzuführen, dass dem in der ersten Befragung erwähnten zusätzlichen Grund der Ausreise aus Eritrea - die angebliche Zugehörigkeit zur Volksgruppe der (...) und die damit verbundenen Benachteiligungen im Gesellschaftsleben (A1 S. 6) - im späteren Verlauf des Verfahrens und auf Beschwerdestufe von Seiten des Beschwerdeführers keine Bedeutung mehr zugemessen wurde, weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist.

E. 4.6 Der generelle unglaubhafte Eindruck der Vorbringen des Beschwerdeführers wird gestützt durch die Einreichung gefälschter Beweismittel (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG).

E. 4.7 Ferner stellt das Schreiben des Leiters der schweizerischen Sektion der Eritrean Liberation Front - National Congress vom 28. August 2008 ein blosses Unterstützungsschreiben dar, zumal der Beschwerdeführer angegeben hat, nach dem Jahr 1996 sämtliche Tätigkeiten zu Gunsten der ELF eingestellt zu haben. Davon ist im betreffenden Schreiben keine Rede. Gefälligkeitscharakter weist auch die gemeinsam verfasste Bestätigung der vier eritreischen Personen (Übersetzung vom 13. September 2008) auf, weil diese nicht nachvollziehbar aufgezeigt haben, wie sie zu ihrer Kenntnis - namentlich betreffend den (...) - gekommen sind. So wusste nach Angaben des Beschwerdeführers ab September 1996 nicht einmal die Beschwerdeführerin über ihn Bescheid.

E. 4.8 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes nicht verfolgt war. Da die Flüchtlingseigenschaft bei der Ausreise fehlte und keine objektiven Nachfluchtgründe geltend gemacht wurden, ist die Beschwerde bezüglich der Asylverweigerung (Ziffer 2 des Dispositivs der angefochten Verfügung, bezogen auf den Beschwerdeführer) abzuweisen.

E. 5.1 Auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist nicht glaubhaft, dass sie aus den von ihr genannten Gründen habe flüchten müssen. Daran vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Selbst bei Personen, die unter psychischem Druck stehen, kann erwartet werden, dass sie im Verlauf der Anhörungen ihre zentralen Asylgründe in nachvollziehbarer Weise erklären können. Dies war bei ihr offensichtlich nicht der Fall. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die korrekten Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht in allen Teilen anschliesst.

E. 5.2 Auch die Beschwerdeführerin war mithin im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes nicht verfolgt, und ihr Asylgesuch wurde vom BFM zu Recht abgewiesen (Ziffer 2 des Dispositivs der angefochten Verfügung, bezogen auf die Beschwerdeführerin).

E. 6 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, sie hätten beide das Heimatland unabhängig voneinander und zu verschiedenen Zeiten illegal verlassen, weshalb sie bei der Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätten. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob sie wegen illegaler Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea - mithin infolge subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müssen, ernsthaften Nach­teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu seien.

E. 6.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5, mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgericht D-3892/2008 vom 6. April 2010 und D-4299/2008 vom 22. Februar 2011). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

E. 6.2 Die eritreischen Ausreisebestimmungen sind bekanntlich äusserst re­striktiv und legale Ausreisen sind nur mit einem gültigen Reisepass und einem entsprechenden Ausreisevisum möglich (vgl. Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992"), wobei gemäss den Erkenntnissen des Gerichts Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahren - d. h. bis zur altersbedingten Beendigung der allgemeinen Dienstpflicht - grundsätzlich kein Visum erhalten. Das illegale Verlassen des Landes wird als Zeichen politischer Opposition erachtet und rigoros bestraft (vgl. Art. 29 der "Proclamation No. 24/1992"). Wer versucht, das Land ohne Erlaubnis der Behörden zu verlassen, riskiert neben der erwähnten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen nach wie vor den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu unterbinden. Illegal Ausgereisten droht in Eritrea eine unverhältnismässig harte Bestrafung, welcher Härte offensichtlich die Motivation des Staates zugrunde liegt, die betref­fenden Personen ihrer in der Handlung der illegalen Ausreise manifestier­ten Opposition wegen zu verfolgen. Der Praxis, illegal ausgereiste eritrei­sche Asylsuchende als Flüchtlinge anzuerkennen, folgt auch das BFM (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 oben). In casu wird seitens der Vorin­stanz allerdings die Illegalität der Ausreise nicht geglaubt. Der Folgerung des BFM, wegen der unglaubhaften Schilderung des zwangsweisen Einzugs in den Militärdienst, der Militärdienstleistung und der Desertion des Beschwerdeführers sei auch die illegale Ausreise aus Eritrea nicht geglaubt, kann bei der bestehenden Beweislage nicht beigepflichtet werden. Wann die Beschwerdeführenden ihr Heimatland verlassen haben, kann wegen der sehr weit gehenden Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht festgestellt werden. Immerhin gibt es verschiedene Indizien, dass sie sich zu einem unbekannten Zeitpunkt einzeln oder gemeinsam in den Sudan begeben haben und während einiger Zeit - mutmasslich während Jahren - dort aufgehalten haben. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass die im Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes mutmasslich zwischen (...)- und (...)-Jahre alten Beschwerdeführenden Eritrea auf legale Weise, mithin mit einem behördlichen Ausreisevisum, hätten verlassen können. Ihre Behauptung, keine Reisepässe je beantragt, geschweige denn besessen zu haben (A1 und A2, je S. 3), ist in Anbetracht ihres Alters und der fehlenden Hinweise auf eine diesbezügliche Privilegierung glaubhaft. Infolgedessen können sie auch nicht im Besitz der erforderlichen Ausreisevisa gewesen sein. Es ist bei dieser Sachlage und mangels gegenteiliger Indizien von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit illegal erfolgten Ausreise der Beschwerdeführenden auszugehen. Da sie damit einen Grund gesetzt haben, bei einer Rückkehr mutmasslich Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu werden, ist das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu bejahen. Mithin ist die Beschwerde bezogen auf die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) gutzuheissen.

E. 6.3 Damit braucht auf das am 21. Oktober 2010 nachgereichte Beweismittel, das dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2010 die Nomination als Vertreter der ENSF-Europe Zone (...) attestiert, und die damit sinngemäss geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nicht eingegangen zu werden. Selbst wenn angenommen würde, diese Tätigkeit sei den heimischen Behörden bekannt geworden und stelle ein Verfolgungsmotiv für den eritreischen Staat dar, würde sich nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführenden - wie dargelegt - von der Asylgewährung gemäss Art. 54 AsylG ausgeschlossen sind.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreisen offensichtlich keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt waren und die Flüchtlingseigenschaft erst und lediglich aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (illegale Ausreise) erfüllen. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit zu Recht abgelehnt, allerdings zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft verneint. Der Einzug von gefälschten Dokumenten ist zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist mithin bezüglich der Ziffer 1 des Dispositivs gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Die vorläufige Aufnahme erfolgt dabei, entgegen der ins Dispositiv der angefochtenen Verfügung Eingang gefundenen Begründung (Ziffer 4) nicht wegen Unzumutbarkeit, sondern wegen Unzulässigkeit (Art. 5 Abs. 1 AsylG).

E. 8.1 Den Beschwerdeführenden wurde die Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 21. August 2008 gewährt. Von der Erhebung von Verfahrenskosten ist somit abzusehen.

E. 8.2 Den im Beschwerdeverfahren vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zu Lasten des Bundes eine um die Hälfte reduzierte pauschale Parteientschädigung von Fr. 1100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführenden als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 15. Juli 2008 wird aufgehoben, die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt und die Vorinstanz wird angewiesen, sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5293/2008 Urteil vom 15. September 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), und B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am 2. Februar 2006 von Eritrea in den Sudan. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea am 2. September 2006, gelangte ebenfalls in den Sudan und traf dort die Beschwerdeführerin, mit welcher er seit (...) 1996 verheiratet war, sie aber seit September 1996 nicht mehr gesehen hatte. Sie seien bis am 1. März 2007 in Khartum geblieben, dann gemeinsam durch die Sahara nach Libyen gereist und Mitte März 2007 in Tripolis eingetroffen. Per Schiff und Auto seien sie am 29. Oktober 2007 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Am 5. November 2007 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zu den Personalien und Ausreisegründen befragt. Sie reichten ihre in Khartum ausgestellten Identitätskarten und den auf den Beschwerdeführer lautenden Ausweis der Eritrean Liberation Front-R.C. (ELF-R.C.) ein. Das BFM hörte sie am 6. Dezember 2007 zu den Asylgründen an. B.a. Der Beschwerdeführer machte geltend, Tigriner römisch-katholischer Religion zu sein. Ursprünglich stamme er aus (...). Bis 1981 habe er sich als Unabhängigkeitskämpfer der ELF betätigt. Von 1981 bis 1987 habe er in Khartum gelebt und sich seit 1983 als (...) betätigt. 1987 bis 1995 habe er sich in Libyen befunden und sei auch dort (...) gewesen. In dieser Zeit habe er eine Beziehung mit einer heute in Addis Abeba lebenden (...) gehabt, aus der (...) Kinder hervorgegangen seien. Im September 1995 sei er nach Eritrea übersiedelt. Er habe im (...) 1996 in (...) die Beschwerdeführerin geheiratet. Im September 1996 sei er vom eritreischen Militär rektrutiert und ins Militärlager (...) mitgenommen worden. Dort sei er zur Tätigkeit als Unabhängigkeitskämpfer der ELF befragt worden. Er sei während (...) Monaten festgehalten und gefoltert worden. Danach habe er im Militärdienst verbleiben müssen und ihm sei eine Tätigkeit in der C._______ zugewiesen worden. Er sei gegen die Regierung, weil sie diktatorisch auftrete und ihr Handeln von Willkür geprägt sei. Als er 2006 realisiert habe, dass er zu einem Einsatz in Somalia abkommandiert werden könnte, und er zufälligerweise ins Grenzgebiet zum Sudan, (...), verlegt worden sei, habe er diese Gelegenheit zur Flucht genutzt. B.b. Den Aussagen der Beschwerdeführerin, einer ethnischen Tigrinerin römisch-katholischer Religion, ist zu entnehmen, dass sie in (...) geboren sei und in (...) die Schulen besucht habe. 1979 sei sie von den Unabhängigkeitskämpfern der ELF beauftragt worden, Kinder und ältere Leute zu unterrichten. 1982 sei sie mit den Eltern in den Sudan gereist, wo sie als Köchin gearbeitet habe. 1993 sei sie nach Eritrea gezogen. Im (...) 1996 habe sie den Beschwerdeführer geheiratet. Ihre Brüder seien in den Militärdienst eingezogen worden und ihr Vater sei von den Behörden mitgenommen worden. Sie kenne die gegenwärtigen Aufenthaltsorte dieser Angehörigen nicht. 2006 sei sie - aus Furcht vor einer Festnahme - nach Khartum ausgereist. Einige Zeit später habe sie dort den Beschwerdeführer angetroffen, welcher ihren Aufenthaltsort über die Befragung von Landsleuten erfahren habe. B.c. Über weitere Einzelheiten der Asylbegründungen wird, wo nötig, in den Erwägungen eingegangen. C. Das Urkundenlabor der Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich überprüfte auf Antrag des BFM zwei Ausweise des Beschwerdeführers auf ihre Echtheit. Es stellte am 13. Mai 2008 bei der Identitätskarte unter anderem mechanische Rasuren und eine Überschreibung im Bereich des Geburtsjahrs fest. Beim Ausweis der ELF-R.C. ergab die Prüfung vom 18. April 2008 diverse Manipulationen (wie Bildauswechslung, Rasur, Übertünchungen mit Deckweiss, Überschreibung). Beide überprüf­ten Dokumente erachtete das Urkundenlabor als gefälscht. Das BFM gewährte den Beschwerdeführenden zu den Feststellungen des Urkundenlabors das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführenden nahmen am 21. und 30. April 2008 zu diesen Erkenntnissen Stellung. D. Mit Verfügung vom 15. Juli 2008 - eröffnet am 17. Juli 2008 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihre Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Es nahm die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig auf und zog die als gefälscht erkannten Ausweise ein. E. Nach erfolgter Akteneinsicht vom 25. Juli 2008 reichten die Beschwerde­führenden am 15. August 2008 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung der Ziffern 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Abweisung der Asylgesuche), 3 (Anordnung der Wegweisung) und 8 (Einzug zweier Ausweise) des Dispositivs der Verfügung des BFM sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylerteilung. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde wurden zwei Vollmachten vom 23. Juli 2008, eine Fürsorgebestätigung vom 11. August 2008, Kopien der Identitätskarten der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers, ein Couvert, ein fremdsprachiges Schreiben und die Kopie der angefochtenen Verfügung eingereicht. F. F.a. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2008 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung der Übersetzung des fremdsprachigen Schreibens und der Identitätsnachweise der im Bestätigungsschreiben vermerkten Personen. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter das BFM zur Abgabe einer Vernehmlassung ein. F.b. Das BFM verzichtete in seinem Schreiben vom 12. September 2008 auf die Abgabe einer Vernehmlassung. F.c. Mit Schreiben vom 15. und 26. September 2008 reichten die Be­schwerdeführenden eine vom 28. August 2008 datierte Mitgliedschaftsbe­stätigung der ELF in Genf in französischer Sprache beziehungsweise ein Arztzeugnis vom 5. Mai 2005 und eine von vier Landsleuten unterschriebenen Bestätigung, jeweils samt Übersetzung, ein. G. Am 21. Oktober 2010 liessen die Beschwerdeführenden ein Schreiben der Eritrean National Salvation Front (ENSF) - Europe Zone vom 5. Juli 2010 nachreichen, wonach der Beschwerdeführer zum offiziellen Vertreter der ENSF in (...) ernannt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5, mit weiteren Hinweisen). 2.3. Wer sich darauf beruft, dass mit oder nach der Ausreise durch eige­nes Verhalten eine Gefährdungssituation entstanden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3. 3.1. Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Be­schwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte es aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien wenig genau und unsubstanziiert ausgefallen. Die Schilderung der Flucht aus seiner militärischen Einheit und der illegalen Ausreise aus Eritrea lasse substanziierte Attribute einer real erlebten Desertion vermissen. Die Militärdienstzeit schildere er bloss in einer allgemeinen Weise, und seine Angaben zur Teilnahme am Krieg im Jahr 2000 seien nichtssagend; sie liessen eine vertiefende Substanz, eine authentische erlebnisvermit­telnde Nacherzählung und Realitätsmerkmale vermissen. Die Beschwer­deführerin sei ebenfalls nicht in der Lage, ihre Ausreisegründe und die Flucht in den Sudan substanziiert zu beschreiben. Auch bei ihr fehlten Realmerkmale, wie sie von Personen erwartet werden dürften, die Selbst­erlebtes wiedergeben. Es gebe in zentralen Punkten der Asylbegründung Widersprüche. So stütze die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch in der Erstanhörung allein auf den Umstand, dass ihre Mutter befürchtet habe, sie könnte seitens der Armee Probleme bekommen, falls der Beschwerdeführer desertieren würde. Sie sei ausgereist, um einer Verhaftung zuvorzukommen. Später habe sie angegeben, aus Furcht vor einer Festnahme wegen ihrer Brüder und dem Vater ausgereist zu sein. Der Beschwerdeführer habe jedoch vorgebracht, von September 1996 bis September 2006 keinen Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt zu haben, weshalb seine Ehefrau gar nichts von seinen Desertions- und Fluchtabsichten habe wissen können. Weiter habe die Beschwerdeführerin einmal angegeben, seit 1981 als (...) für die ELF tätig gewesen zu sein. Andernorts erkläre sie jedoch, 1979 von der ELF beauftragt worden zu sein, in einer Schule Kinder und ältere Leute zu unterrichten. Auch der Beschwerdeführer überzeuge nicht mit seinen unstimmigen Antworten auf Nachfragen zu seiner Militäreinteilung. Er habe auch seine Rekrutierung und die Dauer seines Militärdienstes (zehn respektive zwölf Jahre) widersprüchlich dargelegt. Ferner decke sich seine Geburtsangabe in der Anhörung (...) nicht mit derjenigen seiner Identitätskarte (...). Der Beschwerdeführer soll sich mit einem somalischen Pass von 1987 bis 1995 in Libyen aufgehalten haben; indessen sei seine Identitätskarte (...) in Khartum ausgestellt worden, und der Beschwerdeführer habe sie nach seinen Angaben selber auf dem betreffenden Büro in Khartum beantragt. Weiter könne nicht zutreffen, dass er weder im Sudan noch in Libyen habe leben und arbeiten können, zumal er auch angegeben habe, über Jahre hinweg als (...) tätig gewesen zu sein. Auch könne nicht zutreffen, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie im Jahr 2006 in den Sudan gelangt sei, dort nicht mehr länger habe leben können, zumal ihre Identitätskarte ebenfalls in Khartum ausgestellt worden sei. Den Beschwerdeführenden sei nicht zu glauben, dass sie nicht wüssten, durch welche Länder sie gereist seien, zumal die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge der italienischen und beide Beschwerdeführenden der englischen Sprache kundig seien. Schliesslich seien die zwei vom Urkundenlabor überprüften und auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Ausweise gefälscht. In Anbetracht all dieser Unstimmigkeiten sei von konstruierten Sachverhalten auszugehen. Desertion und illegale Ausreisen seien nicht glaubhaft gemacht, und die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. 3.2. In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Vorkommnisse tatsächlich erlebt. Was ihm das BFM entgegenhalte, seien unhaltbare Argumente und Mutmassungen. Da die zehn Jahre Militärdienst nicht ereignisreich gewesen seien, habe seine Schilderung nicht umfangreich ausfallen können. Er sei auf der Strasse im Rahmen einer Sammelaktion (als Razzia bezeichnet) aufgegriffen und zum Militärdienst eingezogen worden. In diesem Kontext bestehe kein Widerspruch. Der Hinweis von zwölf Jahren Militärdienstzeit sei falsch und rühre von einem blossen Übersetzungsfehler her. Auch hier sei angesichts der damaligen Befragungssituation (summarische Natur; Stress bei Erstbefragung; Fehlübersetzung bei Rückübersetzung) kein Widerspruch abzuleiten. Die Schilderung der Fronteinsätze sei nicht substanzlos ausgefallen, denn Kampforte und -art seien aktenkundig. Zudem seien keine weiteren konkreten Fragen (beispielsweise Umstände an der Front, Waffenkunde, Hierarchien, Befehle) gestellt worden, weshalb der Vorhalt einer fehlenden militärischen Fronterfahrung nicht sachgerecht sei und durch eine ergänzende Befragung hätte ausgeräumt werden können. Zudem habe der Beschwerdeführer als (...) nicht einer regulären Truppeneinheit angehört, sondern sei der C._______ der (...) zugeteilt gewesen. Die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin seien hingegen in der Tat diffus ausgefallen. Sie seien aber aus so vielen verschiedenen Komponenten zusammengesetzt, dass verständlich sei, dass sie in den Befragungen überfordert und bloss noch fähig gewesen sei, die verschiedenen Gründe für ihr Verhalten anzugeben. Es sei somit nachvollziehbar, dass sie dem psychischen Druck, der von all den verschiedenen Fluchtgründen (alle männlichen Familienangehörige ins Militär eingezogen, Gefahr der eigenen Zwangsrekrutierung, alleinstehende Frau mit ständigen Ängsten vor Übergriffen, frühere Kontakte zur ELF, [...], später die Desertion ihres Mannes) genährt worden sei, nicht mehr gewachsen gewesen sei. Ihre Art der Schilderung spreche für das Vorliegen eines unerträglichen Druckes. Ihre Tätigkeit als Lehrerin habe sie im Alter von (...) Jahren ausgeübt, mithin schon sehr früh, was durchaus erklären könne, dass die diesbezüglichen protokollierten Angaben "nicht so frisch erscheinen" würden. Nachfragen zum damaligen Einsatz seien ihr nie gestellt worden. Von 1979 bis 1981 sei sie als Lehrerin tätig gewesen. Somit existiere auch hier kein Widerspruch. Was die Fälschungsmerkmale auf der Identitätskarte des Beschwerdeführers anbelange, sei zu beachten, dass die Karte von einer quasistaatlichen Organisation zwecks Durchführung des Referendums ausgestellt worden sei. Es sei daher vorstellbar, dass Falschangaben und Korrekturen von dieser Organisation vorgenommen worden seien. Ausserdem habe der Beschwerdeführer diese Karte auf sich getragen, was Abnutzungsspuren auf dem Ausweis hinterlassen habe. Er habe jedenfalls mit der allfälligen Fälschung nichts zu tun gehabt und betrachte die Identitätskarte als authentisch. Ohnehin reiche eine gefälschte Identitätskarte nicht, um die eritreische Herkunft in Frage zu stellen. Was Ausstellungsdatum und -ort der Identitätskarte betreffe, so habe der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Libyen im besagten Moment kurz unterbrochen. Die Beschwerdeführenden würden zudem die Geographie Europas nicht besonders gut kennen. Ihr Schlepper habe erfolgreich verhindert, dass sie über ihre Reiseroute zu viel erfahren könnten. Schliesslich sei die Auffassung des BFM unangemessen, wonach die Asylrelevanz der Vorbringen wegen ihrer Unglaubhaftigkeit nicht zu prüfen sei, zumal die Herkunft der Beschwerdeführenden aus Eritrea vom BFM nicht bestritten werde. Der Beschwerdeführer sei in einem militärdienstpflichtigen Alter und sei entgegen der vorinstanzlichen Ansicht desertiert. Das BFM habe bei dieser Sachlage keine Grundlage, auf eine generelle Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu schliessen. Dazu wären entsprechende Gegenbeweise (beispielsweise ein Lingua-Gutach­ten) erforderlich. Der Beschwerdeführer sei während der (...)monatigen Festhaltung durch die Militärpolizei gefoltert worden. Er sei, ebenso wie die Beschwerdeführerin, illegal aus Eritrea geflohen. Am 15. September 2008 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der Schweizer Sektion der ELF vom (...) 2008 ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer eritreischer Staatsbürger, aktives Mitglied und Freiheitskämpfer der ELF gewesen sei. (...). Eritrea befinde sich in einer katastrophalen Lage. Es kenne seit 1991 keine Verfassung mehr, habe 2002 alle religiösen Aktivitäten, Versammlungen und Kundgebungen verboten und mittlerweile zahlreiche Religionsstätten unterschiedlicher Glaubensgemeinschaften geschlossen. Die Unterdrückung der Bürger habe zugenommen, Personen würden willkürlich verhaftet und unter unmenschlichen Bedingungen jahrelang festgehalten. Die Kriege um den Grenzverlauf hätten zur Verschlimmerung des inneren Klimas beigetragen; Terror und Perspektivenlosigkeit seien verbreitet. Der Beschwerdeführer habe sein Leben gerettet, indem er dieser Situation entflohen sei. 3.3. Vier Personen eritreischer Herkunft erklärten in einem gemeinsam verfassten Schreiben vom 13. September 2008, der Beschwerdeführer sei eritreischer Staatsbürger und habe in Eritrea schon lange Zeit gelebt. Er sei Soldat in einer bewaffneten Einheit gewesen. Weiter reichte der Beschwerdeführer am 26. September 2008 ein (...) beglaubigtes ärztliches Zeugnis vom 5. Mai 2005 ein. Aus diesem geht hervor, dass er (...) und an Malaria erkrankt sei. Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 erklärte der Vertreter der ENSF - Europe Zone, dass der Beschwerdeführer am 22. Februar 2010 zum Vertreter für die Partei (...) nominiert worden sei. Der Rechtsvertreter wies in diesem Zusammenhang im Begleitschreiben darauf hin, dass regimekritische Tätigkeiten im Ausland von den eritreischen Behörden überwacht und streng geahndet würden. Hoch- und Landesverrat werde mit Haft, Folter und extralegaler Hinrichtung abgegolten. Auch die Mitgliedschaft seines Mandanten bei der ELF und deren Splittergruppen könne zu einer solchen Verfolgungssituation führen. Der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor Verfolgung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht und Asylausschlussgründe lägen nicht vor. 4. 4.1. Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführer hinsichtlich seines Einzugs ins Militär im Jahr 1996, der Militärdienstleistung von 12 Jahren beziehungsweise von September 1996 bis September 2006, der Desertion und der Flucht des Beschwerdeführers als überwiegend unglaubhaft und schloss daraus, dass nicht von einer illegal erfolgten Ausreise aus Eritrea auszugehen sei. Dieser Einschätzung kann gemäss den nachfolgenden Erwägungen nur teilweise gefolgt werden. 4.2. Das BFM hat die Identitätskarte und den ELF-R.C.-Ausweis des Beschwerdeführers nach erfolgten Prüfungen durch das Urkundenlabor und Gewährung des rechtlichen Gehörs als gefälscht qualifiziert und eingezogen. In der Rechtsmitteleingabe wird weiterhin die Authentizität der Ausweise behauptet und jedenfalls daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinen persönlichen Fälschungsbeitrag erbracht hat. Aufgrund der einwandfrei festgestellten Fälschungsmerkmale in den bei­den Beweismitteln und der nicht hilfreichen Erklärungen der Beschwerdeführenden hat das BFM zu Recht die beiden laminierten Ausweise als Fälschungen erkannt und zur Vermeidung weiteren Missbrauchs eingezogen. Dabei kann offen bleiben, ob das auf der Identitätskarte geänderte Geburtsjahr als (...) oder, was aufgrund des fehlenden Horizontalstrichs bei der letzten Ziffer ebenso möglich wäre, als (...) zu lesen ist, und weshalb diese Manipulation stattgefunden hat. Die Beschwerde ist deshalb bezogen auf den Antrag auf Aufhebung der Einzugsverfügung (vgl. Ziffer 8 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) abzuweisen. 4.3. Trotz der Verwendung gefälschter Identitätsausweise stellt das BFM die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer aus Eritrea stammt. 4.4. Hinsichtlich des Kernvorbringens des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea (Einzug in die Armee, Militärdienst, De­sertion) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM dieses zu Recht und mit zutreffender Begründung als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es kann bei dieser Sachlage grundsätzlich auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden. Einige ergänzende Hinweise mögen dies verdeutlichen: Zwar ist bekannt, dass die Wehrpflicht von den eritreischen Regionalbehörden mitunter mittels sogenannter "giffa" (eine Art Razzia) gegenüber verdächtigten Wehrdienstpflichtigen durchgesetzt worden ist. Dennoch sind die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers nicht zu glauben. So widersprach er sich in den Anhörungen in massiver Weise betreffend die erlebten Modalitäten seiner Einberufung: In der Befragung in der Empfangsstelle führte er zuerst an, er sei im September bei einer Razzia festgenommen und für den Militärdienst nach (...) gebracht worden (A1 S. 2). Er sei erst nach der auf der Strasse erfolgten Rekrutierung, Überführung nach (...), Zuteilung zu einer Einheit und drei Tage nach Beginn der ersten militärischen Ausbildung auf seine Vergangenheit als Kämpfer der ELF angesprochen worden. Die Militärpolizei habe ihm vorgehalten, der Armee die Vergangenheit als Kämpfer der ELF verschwiegen zu haben. Sie habe ihn verhört und arretiert (A1 S. 4 f.). In der zweiten An­hörung war zunächst keine Rede von einer "Razzia": So gab er an, das Militär sei im September zu ihm gekommen beziehungsweise er sei von den Militärs auf dem Weg nach Hause auf der Strasse angehalten und zum Einsteigen in ihren privaten Personenwagen genötigt worden. Sie hätten im Rahmen der Rekrutierung bereits gewusst, dass er früher ein Freiheitskämpfer gewesen sei und ihn die Armee deshalb benötige. Er sei von der Armee nach (...) überstellt worden, wo ihn die Militärpolizei sofort zur Vergangenheit als Kämpfer der ELF und zu allfälligen Kontakten zu Oppositionsparteien befragt habe. Er habe im betreffenden Gespräch seine frühere Tätigkeit zu Gunsten der ELF zugegeben. Erklärend fügte er an, das Militär habe seine Vergangenheit deshalb gekannt, weil sie "damals alle gemeinsam im Untergrund" gekämpft hätten; trotzdem sei er in Haft gesetzt worden, wo er der Militärpolizei klar gemacht habe, dass er Freiheitskämpfer der ELF gewesen sei (A6 S. 4 f. und 8). Diese massiven, teilweise in der gleichen Befragung entstandenen Differenzen in den Schilderungen führen zur Annahme, dass der Einzug in die Armee im Jahr 1996 - falls ein solcher stattgefunden haben sollte - nicht so geschehen ist wie geschildert. Dasselbe ist auch in Bezug auf die offen zu Tage getretene Substanzlosigkeit in der Beschreibung der zehnjährigen Militärdienstzeit, der Desertion und der illegalen Grenzüberschreitung festzustellen. So schilderte er diese Vorkommnisse sehr vage und ohne die nötigen Details, die ein Asylvorbringen hätten nachvollziehbar machen können. Der vorherrschende Mangel an Realkennzeichen bei den wesentlichen Vorkommnissen, die für ihn Anlass gewesen sein sollen, sein Heimatland fluchtartig und unter grösster Lebensgefahr zu verlassen, zeigt klar, dass er nicht von eigenen Erlebnissen berichtet. Seine Militärdienstleistung in den Jahren 1996 bis 2006 ist auch deshalb unglaubhaft, weil jegliche Grundangabe fehlt, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen (...)monatigen und mit Folterungen verbundenen Inhaftierung am Anfang seines Militärdienstes plötzlich das Vertrauen errungen haben soll für einen bewaffneten Dienst bei einer (...) einer Armee, die im ganzen Land an diversen Objekten zum Einsatz gekommen sei - und er damit über all die Jahre hin zum Träger von Dienstgeheimnissen wesentlicher Strukturvorhaben der Armee geworden wäre. Dass ihm während des ganzen zehn- oder zwölfjährigen Militärdienstes kein einziger Urlaub gewährt wurde, passt nicht zu den dem Gericht bekannten Praktiken in der eritreischen Armee und ist nicht glaubhaft. Schliesslich nennt der Beschwerdeführer keinen plausiblen Grund, weshalb er nicht altershalber nach Beendigung der regulären Dienstzeit - für den Jahrgang (...) endete die ordentliche Militärdienstpflicht im Jahr (...) - ausgemustert wurde. Für eine Desertion im Jahre 2006 besteht deshalb und wegen der generellen Unglaubhaftigkeit eines über längere Zeit geleisteten Militärdienstes kein Hinweis. Weiter weist der (...) ärztliche Bericht vom 5. Mai 2005 (vgl. Beilage des Schreibens vom 19. September 2008) Gefälligkeitscharakter auf: Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die entsprechende ärztliche Behandlung während der Anhörungen nie erwähnt hat, ist von ihm nicht dargelegt worden, wie er als angeblicher Deserteur nach all den Jahren an dieses vom (...) beglaubigte Zeugnis gelangt sein soll. Es kann im Übrigen praktisch ausgeschlossen werden, dass in einem vom Militär verwendeten Formular nach mehrjähriger Dienstzeit die Dienstnummer, der militärische Rang, die Funktion und die Diensteinheit der Militärdienst leistenden Person nicht erwähnt werden. Dass er selber all diese militärischen Angaben nicht im Detail zu nennen vermochte und nach so vielen Jahren trotz seiner angeblich verantwortungsvollen Aufgabe keinen Dienstgrad erreicht haben soll, lässt die Militärdienstleistung weiter unglaubhaft erscheinen. 4.5. Schliesslich ist der Ordnung halber anzuführen, dass dem in der ersten Befragung erwähnten zusätzlichen Grund der Ausreise aus Eritrea - die angebliche Zugehörigkeit zur Volksgruppe der (...) und die damit verbundenen Benachteiligungen im Gesellschaftsleben (A1 S. 6) - im späteren Verlauf des Verfahrens und auf Beschwerdestufe von Seiten des Beschwerdeführers keine Bedeutung mehr zugemessen wurde, weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist. 4.6. Der generelle unglaubhafte Eindruck der Vorbringen des Beschwerdeführers wird gestützt durch die Einreichung gefälschter Beweismittel (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). 4.7. Ferner stellt das Schreiben des Leiters der schweizerischen Sektion der Eritrean Liberation Front - National Congress vom 28. August 2008 ein blosses Unterstützungsschreiben dar, zumal der Beschwerdeführer angegeben hat, nach dem Jahr 1996 sämtliche Tätigkeiten zu Gunsten der ELF eingestellt zu haben. Davon ist im betreffenden Schreiben keine Rede. Gefälligkeitscharakter weist auch die gemeinsam verfasste Bestätigung der vier eritreischen Personen (Übersetzung vom 13. September 2008) auf, weil diese nicht nachvollziehbar aufgezeigt haben, wie sie zu ihrer Kenntnis - namentlich betreffend den (...) - gekommen sind. So wusste nach Angaben des Beschwerdeführers ab September 1996 nicht einmal die Beschwerdeführerin über ihn Bescheid. 4.8. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes nicht verfolgt war. Da die Flüchtlingseigenschaft bei der Ausreise fehlte und keine objektiven Nachfluchtgründe geltend gemacht wurden, ist die Beschwerde bezüglich der Asylverweigerung (Ziffer 2 des Dispositivs der angefochten Verfügung, bezogen auf den Beschwerdeführer) abzuweisen. 5. 5.1. Auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist nicht glaubhaft, dass sie aus den von ihr genannten Gründen habe flüchten müssen. Daran vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Selbst bei Personen, die unter psychischem Druck stehen, kann erwartet werden, dass sie im Verlauf der Anhörungen ihre zentralen Asylgründe in nachvollziehbarer Weise erklären können. Dies war bei ihr offensichtlich nicht der Fall. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die korrekten Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht in allen Teilen anschliesst. 5.2. Auch die Beschwerdeführerin war mithin im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes nicht verfolgt, und ihr Asylgesuch wurde vom BFM zu Recht abgewiesen (Ziffer 2 des Dispositivs der angefochten Verfügung, bezogen auf die Beschwerdeführerin). 6. Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, sie hätten beide das Heimatland unabhängig voneinander und zu verschiedenen Zeiten illegal verlassen, weshalb sie bei der Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätten. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob sie wegen illegaler Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea - mithin infolge subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müssen, ernsthaften Nach­teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu seien. 6.1. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5, mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgericht D-3892/2008 vom 6. April 2010 und D-4299/2008 vom 22. Februar 2011). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 6.2. Die eritreischen Ausreisebestimmungen sind bekanntlich äusserst re­striktiv und legale Ausreisen sind nur mit einem gültigen Reisepass und einem entsprechenden Ausreisevisum möglich (vgl. Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992"), wobei gemäss den Erkenntnissen des Gerichts Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahren - d. h. bis zur altersbedingten Beendigung der allgemeinen Dienstpflicht - grundsätzlich kein Visum erhalten. Das illegale Verlassen des Landes wird als Zeichen politischer Opposition erachtet und rigoros bestraft (vgl. Art. 29 der "Proclamation No. 24/1992"). Wer versucht, das Land ohne Erlaubnis der Behörden zu verlassen, riskiert neben der erwähnten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen nach wie vor den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu unterbinden. Illegal Ausgereisten droht in Eritrea eine unverhältnismässig harte Bestrafung, welcher Härte offensichtlich die Motivation des Staates zugrunde liegt, die betref­fenden Personen ihrer in der Handlung der illegalen Ausreise manifestier­ten Opposition wegen zu verfolgen. Der Praxis, illegal ausgereiste eritrei­sche Asylsuchende als Flüchtlinge anzuerkennen, folgt auch das BFM (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 oben). In casu wird seitens der Vorin­stanz allerdings die Illegalität der Ausreise nicht geglaubt. Der Folgerung des BFM, wegen der unglaubhaften Schilderung des zwangsweisen Einzugs in den Militärdienst, der Militärdienstleistung und der Desertion des Beschwerdeführers sei auch die illegale Ausreise aus Eritrea nicht geglaubt, kann bei der bestehenden Beweislage nicht beigepflichtet werden. Wann die Beschwerdeführenden ihr Heimatland verlassen haben, kann wegen der sehr weit gehenden Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht festgestellt werden. Immerhin gibt es verschiedene Indizien, dass sie sich zu einem unbekannten Zeitpunkt einzeln oder gemeinsam in den Sudan begeben haben und während einiger Zeit - mutmasslich während Jahren - dort aufgehalten haben. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass die im Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes mutmasslich zwischen (...)- und (...)-Jahre alten Beschwerdeführenden Eritrea auf legale Weise, mithin mit einem behördlichen Ausreisevisum, hätten verlassen können. Ihre Behauptung, keine Reisepässe je beantragt, geschweige denn besessen zu haben (A1 und A2, je S. 3), ist in Anbetracht ihres Alters und der fehlenden Hinweise auf eine diesbezügliche Privilegierung glaubhaft. Infolgedessen können sie auch nicht im Besitz der erforderlichen Ausreisevisa gewesen sein. Es ist bei dieser Sachlage und mangels gegenteiliger Indizien von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit illegal erfolgten Ausreise der Beschwerdeführenden auszugehen. Da sie damit einen Grund gesetzt haben, bei einer Rückkehr mutmasslich Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu werden, ist das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu bejahen. Mithin ist die Beschwerde bezogen auf die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) gutzuheissen. 6.3. Damit braucht auf das am 21. Oktober 2010 nachgereichte Beweismittel, das dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2010 die Nomination als Vertreter der ENSF-Europe Zone (...) attestiert, und die damit sinngemäss geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nicht eingegangen zu werden. Selbst wenn angenommen würde, diese Tätigkeit sei den heimischen Behörden bekannt geworden und stelle ein Verfolgungsmotiv für den eritreischen Staat dar, würde sich nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführenden - wie dargelegt - von der Asylgewährung gemäss Art. 54 AsylG ausgeschlossen sind.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreisen offensichtlich keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt waren und die Flüchtlingseigenschaft erst und lediglich aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe (illegale Ausreise) erfüllen. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit zu Recht abgelehnt, allerdings zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft verneint. Der Einzug von gefälschten Dokumenten ist zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist mithin bezüglich der Ziffer 1 des Dispositivs gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Die vorläufige Aufnahme erfolgt dabei, entgegen der ins Dispositiv der angefochtenen Verfügung Eingang gefundenen Begründung (Ziffer 4) nicht wegen Unzumutbarkeit, sondern wegen Unzulässigkeit (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 8. 8.1. Den Beschwerdeführenden wurde die Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 21. August 2008 gewährt. Von der Erhebung von Verfahrenskosten ist somit abzusehen. 8.2. Den im Beschwerdeverfahren vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zu Lasten des Bundes eine um die Hälfte reduzierte pauschale Parteientschädigung von Fr. 1100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführenden als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 15. Juli 2008 wird aufgehoben, die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt und die Vorinstanz wird angewiesen, sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: