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E-7092/2010

E-7092/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.

E. 2 Die Verfügung des BFM vom 30. August 2010 wird teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend - aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.

E. 3 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 4 Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 30. August 2010 wird teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend - aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7092/2010 Urteil vom 22. Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 30. August 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 30. August 2010 feststellte, der Be­schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asyl­gesuch vom 15. September 2008 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM jedoch verfügte, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen und zu Gunsten einer vorläufigen Auf­nahme aufgeschoben,­ dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. September 2010 die Anerkennung als Flüchtling und die Ge­währung von Asyl beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. November 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete (Art. 63 Abs. 4 letzter Satz des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, dass in der Zwischenverfügung festgestellt wurde, das in der Beschwerde formulierte Rechtsbegehren bezüglich der Zuerkennung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft infolge Erfüllung von subjektiven Nachfluchtgründen erscheine aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten nicht nur nicht als aussichtslos, sondern als erfolgsversprechend, dass die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und der Verweis etwa auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2010 in Sachen D-3892/2008 auf die vorliegende Sach­verhaltsgrundlage Anwendung zu finden scheinen würden, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG eingeladen wurde, sich in­nert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen, dass das BFM auf Art. 58 VwVG hingewiesen wurde, wonach die Vor­instanz die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen könne, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 17. November 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte und ausführte, wie in seiner Verfügung vom 30. August 2010 bereits ausführlich begründet sei, sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der geltend gemachten Ausreise aus Eritrea offensichtlich noch nicht im rekrutierungsfähigen Alter gewesen, weshalb er nicht als Flüchtling anzuerkennen sei, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass es sich vorliegend bezüglich der Frage der Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea und der Frage der Gewährung von Asyl um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, dass demgegenüber das in der Beschwerde formulierte Rechtsbegehren bezüglich der Zuerkennung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft infolge Erfüllung von subjektiven Nachfluchtgründen offenkundig durchzudringen vermag und es sich diesbezüglich um eine offensichtlich begründete Beschwerde handelt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt zu den Gründen, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen hätten, in seinen entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und somit zu bestätigen sind, dass das BFM nachvollziehbar darlegte, wonach die Aussagen widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien und es demnach unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer aus Eritrea ausgereist sei, weil die Militärbehörden versucht hätten, ihn für den Nationaldienst zu rekrutieren, dass das BFM zutreffend ausführte, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner geltend gemachten Ausreise aus Eritrea offensichtlich noch nicht im rekrutierungsfähigen Alter gewesen ist, dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen verwiesen werden kann, dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe aufgrund der Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen, dass die in der Beschwerde angeregte Durchführung einer Knochenanalyse zur Klärung des Alters des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters als vorliegend untaugliche Beweismassnahme abzuweisen ist, dass entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführer die geltend gemachten Erlebnisse mit den Militärbehörden nicht nachvollziehbar und glaubwürdig zu schildern vermochte, sondern die entsprechenden realitätsfernen Schilderungen vielmehr den Eindruck vermitteln, er habe die Rekrutierungsversuche nicht in der von ihm vorgebrachten Form tatsächlich erlebt (Akten BFM A15/17 F71-F79), dass es sich demnach erübrigt, auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Einzelnen einzugehen, dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland nicht, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er habe das Heimatland illegal verlassen, weshalb er bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte, dass deshalb zu prüfen ist, ob er durch eine illegale Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea - mithin infolge subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, dass auch das BFM in der angefochtenen Verfügung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht legal verlassen hat, dass als subjektive Nachfluchtgründe insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung gelten, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen, dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). dass durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/29, Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 und Urteil D-4299/2008 vom 22. Februar 2011), dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung diese Umstände nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern lediglich unter demjenigen von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berücksichtigt und nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung angeordnet, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt hat, dass damit das BFM die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010) verkennt, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner illegalen Ausreise aus Eritrea begründete Furcht haben muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden und demnach die Anforderungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren ist, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise offensichtlich keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt war und die Flüchtlingseigenschaft lediglich aufgrund subjekti­ver Nachfluchtgründe erfüllt, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt, dass, wenn das Bundesamt das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnet, dass es dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG) berücksichtigt, dass, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt und die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), dass sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, dass sie demgegenüber abzuweisen ist, soweit die Asylgewährung beantragt wird, dass beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer praxisgemäss um die Hälfte ermässigte Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 5 sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 VGKE), dass obsiegende und teilweise obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, vorliegend der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann, weshalb das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzten hat (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass in Anwendung von Art. 8, 9, 10 und 11 VGKE die Entschädigung pauschal auf Fr. 1600.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 800.- zu reduzieren ist, dass das BFM anzuweisen ist, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Verfügung des BFM vom 30. August 2010 wird teilweise - soweit die Dispositiv-Ziffer 1 betreffend - aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: