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E-1504/2010

E-1504/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin mit ihren Kin­dern Eritrea am 25. Dezember 2006 illegal und gelangte, nach einem rund eineinhalb monatigen Aufenthalt im G._______, am 28. Februar 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. März 2007 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ befragt. Das I._______ hörte sie am 20. Juni 2007 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin gel­tend, ihr Ehemann sei ungefähr 53 Jahre alt und von Beruf Soldat. Einmal im Monat habe er Urlaub gehabt. Im Februar 2006 sei er nach einem längeren Urlaub in den Militärdienst zurückgekehrt. Da sie rund drei Monate nichts mehr von ihrem Ehemann gehört habe, habe sie sich in der Folge beim Militär nach dessen Verbleib erkundigt. Dabei habe sie erfahren, dass ihr Ehemann in Haft sei. Im Juli 2006 sei sie von den heimatlichen Behörden drei Mal zu Hause aufgesucht und nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt worden, da dieser zwischenzeitlich aus der Haft geflohen sei. Im August 2006 sei sie unter der Anschuldigung, den Aufenthaltsort ihres Mannes zu kennen, verhaftet worden. Nach einem Monat sei sie - nach Schlägen von einem Soldaten - ins Spital überführt worden. Dieses habe sie nach zwei Wochen verlassen können. Umgehend habe sie sich an ihren in J._______ lebenden Schwager gewendet, welcher ihr geraten habe, das Land zu verlassen. Ihr Schwager habe die Ausreise organisiert und finanziert. Im Übrigen habe sie sich bis zur Ausreise regelmässig zur Behandlung ins Spital begeben. B. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben den Heimatstaat am 15. Juli 2006 und gelangte nach einem Aufenthalt von rund zwei Jahren in K._______ am 22. September 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Oktober 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum L._______ befragt. Das BFM hörte ihn am 12. Januar 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, im Jahre 1989 sei er anlässlich einer Razzia zwangsrekrutiert worden. Er sei der M._______ zugeteilt worden und dann für (...) zuständig gewesen. Seit der Unabhängigkeit Eritreas (1991) habe er sich in regelmässigen Abständen vergeblich um seine Entlassung aus dem Militärdienst bemüht. Zweimal jährlich habe er zwei Wochen Urlaub gehabt, letztmals im Februar 2006. Etwa zwei Wochen, nachdem er zu seiner Einheit zurückgekehrt sei, sei er verhaftet worden, weil er sich geweigert habe, eine Arbeit zu übernehmen, dies weil jüngere Mitarbeiter im Gegensatz zu ihm bereits entlassen worden seien. Am 15. Juli 2006, anlässlich eines Arbeitseinsatzes im Freien, sei ihm und weiteren 29 Inhaftierten die Flucht gelungen. In der Folge habe er Eritrea illegal verlassen und sich nach K._______ begeben. Nach zwei Jahren sei er in den G._______ und von dort nach N._______ weitergereist. Dort habe er erfahren, dass sich seine Ehefrau und die Kinder in der Schweiz aufhalten würden. Statt wie ursprünglich geplant nach O._______ weiterzureisen, habe er sich deshalb in die Schweiz begeben. C. Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Weiter stellte es fest, die Wegweisung könne zufolge Unzulässigkeit nicht vollzogen werden, und nahm die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 11. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2010 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. Innert der angesetzten Frist leisteten sie den einverlangten Betrag am 31. März 2010. F. Mit Schreiben vom 28. April 2010 reichten die Beschwerdeführenden -jeweils in Kopie und mit englischer Übersetzung - die Militär-ID vom (...) sowie eine Vollmacht für die Beschwerdeführerin vom 30. März 2005 zu den Akten. G. Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 19. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2010 unterbreitete der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichten diese am 10. Juni 2010 die Replik ein. H. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 ersuchte der Rechtsvertreter um einen baldigen Entscheid und reichte gleichzeitig seine Honorarnote zu den Akten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise deren Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Zur Begründung führte es aus, es sei bekannt, dass der Dienst in der Armee in Eritrea sehr lange dauern könne. Angesichts der heute bis zum 50. Altersjahr dauernden Militärdienstpflicht erscheine es dennoch als wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer noch im Juli 2006, mithin im Alter von 52 Jahren, unfreiwillig in der Armee habe dienen müssen. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Aussagen gemacht. Namentlich hätten sie betreffend die jährlichen Urlaubsaufenthalte des Beschwerdeführers widersprüchlich ausgesagt. Ferner habe sich der Beschwerdeführer zu den Umständen seiner Festnahme, zum Grund der Inhaftierung, zu den Fluchtumständen sowie zum Aufenthalt in K._______ widersprüchlich geäussert. In Anbe- tracht dieser Unstimmigkeiten sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Eritrea in Militärhaft gewesen sei. Dieser Schluss werde durch weitere Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerenden bestätigt. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin soll ihr Schwager ihre Reise in die Schweiz organisiert und finanziert haben. Insoweit sei es deshalb realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im Juni 2007 nichts über den Verbleib ihres Ehemannes gewusst habe. Ferner habe sich die Beschwerdeführerin bei den Befragungen zu allfälligen behördlichen Nachfragen nach dem Beschwerdeführer und zu den verwendeten Identitätspapieren unvereinbar geäussert.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, in Berücksichtigung der angeführten Quellen sei durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, welcher nicht als Reservist, sondern als Berufssoldat gedient habe, nicht aus dem Wehrdienst entlassen worden sei. Obwohl nach Ende des Krieges in begrenztem Rahmen Demobilisierungen stattgefunden hätten, sei es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer davon habe profitieren können. Zum damaligen Zeitpunkt sei er 52 Jahre alt und bei guter Gesundheit gewesen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei der Beschwerdeführer somit desertiert. Desertion werde in Eritrea mit drakonischen Strafen geahndet, weshalb der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen sei. Zu den einzelnen Unstimmigkeiten wird in der Eingabe weiter ausgeführt, betreffend die unterschiedlichen Angaben im Zusammenhang mit dem Urlaub des Beschwerdeführers liege ein Missverständnis vor. Sodann sei es üblich, dass Soldaten, die freiwillig in den Dienst zurückkehren würden, erst nach einigen Tagen in Haft genommen würden. Die Argumentation, wonach die Beschwerdeführerin im Juni 2007 nicht über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes orientiert gewesen sei, sei eine blosse Annahme. Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, das BFM habe vorliegend die illegale Ausreise der Beschwerdeführenden anerkannt und sie wegen Unzulässigkeit vorläufig aufgenommen. Damit bestätige es das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten.

E. 4.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer unter den behaupteten Umständen - seine Identitätskarte sei bei den Militärbehörden geblieben - plötzlich möglich gewesen sei, eine Kopie dieses Dokuments nachzureichen. Im Übrigen habe das BFM nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet habe. Angesichts der krassen Ungereimtheiten sei indes nicht glaubhaft, dass er aus dem Dienst beziehungsweise der Militärhaft geflüchtet und deshalb ein Deserteur sei. Sodann würden Kopien von Dokumenten keinen genügenden Beweiswert entfalten. Im Übrigen könnten die Beschwerdeführenden aus den beiden anderen angeführten Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die betreffenden Asylsuchenden Eritrea im dienstpflichtigen Alter verlassen hätten.

E. 4.4 In der Replik legen die Beschwerdeführenden dar, die Kopie der Identitätskarte stamme aus dem Jahre 2005, das Original befinde sich immer noch bei der ehemaligen Militäreinheit. Sodann belege der Passagierschein, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2005, mithin im Alter von 51 Jahren, noch im Dienst gewesen sei.

E. 5.1 Vorweg ist festzustellen, dass das BFM grundsätzlich nicht bestritten hat, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat. Indes hat es die geltend gemachte Desertion als nicht glaubhaft erachtet. In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf verschiedene Textauszüge daran fest, dass der Beschwerdeführer aus dem Militärdienst desertiert sei. Dazu ist festzuhalten, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die militärische Dienstpflicht in Eritrea grundsätzlich bis zum 50. Altersjahr dauert, es sei denn, der Betroffene verfüge über spezielles Fachwissen. Aufgrund seiner Aussagen ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer über spezielle Fachkenntnisse verfügt. Auch führte er keinen anderen plausiblen Grund für seine angebliche Nichtentlassung aus dem Militärdienst an. Vielmehr widersprach er sich anlässlich der Befragungen betreffend die Umstände seiner Verhaftung sowie der Desertion. Anlässlich der Erstbefragung gab er zu Protokoll, er sei unmittelbar nach seiner Rückkehr ins Militär verhaftet worden, dies weil er wegen seiner Nichtentlassung aus der Dienstpflicht bei Versammlungen immer wieder seine Meinung geäussert habe. Zu den Fluchtumständen führte er an, er sei mit Hilfe eines Bewachers entkommen. Demgegenüber erklärte er bei der Anhörung, einige Tage nach seiner Rückkehr in den Dienst sei es zu Diskussionen gekommen, worauf er Mitte März festgenommen und schliesslich zusammen mit 29 weiteren Gefangenen versucht habe, zu flüchten, wobei nicht allen die Flucht gelungen sei. Diese Ungereimtheiten betreffen allesamt wesentliche Vorkommnisse, die den Beschwerdeführer immerhin dazu veranlasst haben, sein Heimatland zu verlassen. Vor diesem Hintergrund dürfen vom Beschwerdeführer diesbezüglich denn auch ohne Weiteres in sich stimmige Aussagen erwartet werden. Mit dem blossen Hinweis, es sei nicht üblich, dass Personen, welche freiwillig in den Dienst zurückkehrten, erst nach einigen Tagen in Haft genommen würden, vermag der Beschwerdeführer diese Unstimmigkeiten offensichtlich nicht aufzulösen. Im Übrigen haben sich die Beschwerdeführenden auch unvereinbar zur militärischen Urlaubsregelung des Beschwerdeführers geäussert. So führte der Beschwerdeführer aus, er habe zweimal jährlich je 15 Tage Urlaub erhalten, manchmal aus Goodwill noch zwei bis drei Tage mehr. Demgegenüber erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe einmal pro Monat Urlaub gehabt. Diese unvereinbaren Angaben erklären die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe mit einem Missverständnis, welches auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen sei. Indes unterlassen sie es, substanziiert darzutun, inwiefern vorliegend falsch übersetzt und in der Folge ein falscher Schluss gezogen worden sein soll. Im Übrigen haben beide Beschwerdeführenden ihre Aussagen nach einer Rückübersetzung durch den Dolmetscher unterschriftlich als richtig anerkannt. Dabei haben sie sich behaften zu lassen. Schliesslich ist den Akten noch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben hat, er habe seit seinem 20. Altersjahr bis zur Ausreise auf seinem erlernten Beruf als Maurer gearbeitet.

E. 5.2 Auch die Beschwerdeführerin hat sich im Verlaufe des Asylverfahrens unvereinbar geäussert. Bei der Erstbefragung machte sie im Gegensatz zur späteren Anhörung nicht geltend, sie sei von Soldaten geschlagen worden und habe sich deshalb in Spitalpflege begeben müssen. In Anbetracht dessen, dass sich dieses Vorkommnis kurz vor ihrer Ausreise zugetragen hat und bei der Anhörung einen wesentlichen Bestandteil der Asylbegründung darstellt, hätte von der Beschwerdeführerin ohne weiteres erwartet werden dürfen, dass sie dieses zentrale Vorbringen bereits bei der Erstanhörung angeführt hätte. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu erklärend vorgebracht, anlässlich der Erstbefragung seien die Kinder anwesend gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht über dieses Vorkommnis habe sprechen wollen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die vier Kinder bei der Erstbefragung anwesend gewesen wären. Erfahrungsgemäss sind Kinder bei Befragungen denn auch nicht dabei. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Kinder nicht hätten wissen dürfen, dass ihre Mutter im Gefängnis beziehungsweise insbesondere im Spital war, immerhin war sie kurz vor der Ausreise mehrere Wochen von zu Hause weg, ein Umstand, den die Kinder offenkundig miterlebten. Insoweit vermögen die Beschwerdeführenden aus diesem Erklärungsversuch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Damit bleiben die bereits von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten unaufgelöst.

E. 5.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, der Beschwerdeführer sei aus dem Militärdienst desertiert und die Beschwerdeführerin sei deshalb in der Folge mit ernsthaften staatlichen Nachteilen konfrontiert worden. An diesem Schluss vermögen weder die Fotos, welche den Beschwerdeführer in Uniform zeigt, noch die lediglich in Kopie vorliegende Identitätskarte sowie der Passagierschein etwas zu ändern. Für die Beschwerdeführenden bestand somit im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea keine asylrechtlich relevante Verfolgung oder eine begründete Furcht davor.

E. 5.4 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, sie hätten beide das Heimatland illegal verlassen, weshalb sie bei einer Rück-kehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätten. Es ist deshalb zu prüfen, ob sie durch die illegale Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea - mithin infolge subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müssen, ernsthaften Nach-teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.

E. 5.4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatli­chen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjek­tiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 2006 Nr. 1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der uner-laubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachte­le gemäss Art. 3 AsylG darstellen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/29, Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 und Urteil D-4299/2008 vom 22. Februar 2011).

E. 5.4.2 Über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen sind nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen ver­fügbar. Das Land selber verfolgt jedenfalls eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Aufgrund der verfügbaren Quallen hat sich für das Gericht ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu er-wartenden staatlichen Sanktionen ergeben. So ist ein legales Ver-lassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Ohne die erforderlichen Dokumente droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr. Ausreisevisa werden aber nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbe-träge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kin-der ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Wer versucht, das Land ohne Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben einer Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern, dies weil das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat erachtet (vgl. dazu ausführlich die beiden vorgenannten Urteile des Gerichts).

E. 5.4.3 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass beide Be-schwerdeführenden den Heimatstaat illegal, das heisst ohne behörd-liches Ausreisevisum, verlassen haben. Davon und von einer ihnen drohenden Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geht auch das BFM in der angefochtenen Verfügung aus. Allerdings hat es diese Umstände nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern lediglich unter demjenigen von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berücksichtigt und nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung angeordnet, nicht aber die Flüchtlings-eigenschaft der Beschwerdeführenden festgestellt. Damit verkennt das BFM die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die Beschwerdeführenden und ihre Kin-der haben angesichts ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea begründete Furcht bei einer Rückkehr ins Heimatland Nachteilein im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Demnach erfüllen sie die Anfor-derungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Da sie diese indes nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen, ist ihnen ge-stützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise offensichtlich keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt waren und die Flüchtlingseigenschaft lediglich aufgrund subjekti­ver Nachfluchtgründe erfüllen. Das BFM hat die Asylgesuche der Be­schwerdeführenden im Ergebnis zu Recht abgelehnt, allerdings zu Un­recht die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun­desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim­mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-geordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 8. Februar 2010 wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurden beziehungs-weise weiterhin vorläufig aufgenommen bleiben, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungs-vollzuges.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Fest-stellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Sie ist demgegenüber abzuweisen, soweit die Asylgewährung sowie die Aufhebung der ver-fügten Wegweisung beantragt wird. Damit bleiben die Beschwerde-führenden wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung weiterhin vorläufig aufgenommen.

E. 8.1 Den Beschwerdeführenden wurde die Gewährung der unent-geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenver-fügung vom 22. März 2010 verweigert. Aufgrund der vorstehenden Er-wägungen war die Beschwerde im Asylpunkt offensichtlich unbe-gründet und lediglich das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe führ-te zur Teilgutheissung der Beschwerde. Vor diesem Hintergrund be-steht keine Veranlassung, wiedererwägungsweise auf diesen Ent-scheid zurückzukommen.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen. (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten des Verfahrens sind daher auf Fr. 300.- festzusetzen und mit dem am 31. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen. Der Rest-betrag von Fr. 300.- ist den Beschwerdeführenden vom Gericht zurückzuerstatten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 VGKE i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

E. 8.3 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2397.15 eingereicht. Das Gericht entschädigt die darin geltend gemachten Kosten für Übersetzungen nicht. Zudem erachtet es die Schreiben vom 7. April 2010 und 16. Juni 2010 als nicht durch das Verfahren indiziert. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist die Entschädigung deshalb pauschal auf Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 1000.- zu reduzieren. Das BFM ist anzu-weisen, diesen Betrag den Beschwerdeführenden als Parteient-schädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen. Soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft, wird sie gutgeheissen.
  2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder als Flüchtlinge anzuerkennen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 31. März 2010 in der Höhe von Fr. 600.- geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird den Beschwerdeführenden vom Gericht zurückerstattet.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das I._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1504/2010 Urteil vom 17. März 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______, D._______, E._______, F._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M.Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Februar 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin mit ihren Kin­dern Eritrea am 25. Dezember 2006 illegal und gelangte, nach einem rund eineinhalb monatigen Aufenthalt im G._______, am 28. Februar 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. März 2007 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ befragt. Das I._______ hörte sie am 20. Juni 2007 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin gel­tend, ihr Ehemann sei ungefähr 53 Jahre alt und von Beruf Soldat. Einmal im Monat habe er Urlaub gehabt. Im Februar 2006 sei er nach einem längeren Urlaub in den Militärdienst zurückgekehrt. Da sie rund drei Monate nichts mehr von ihrem Ehemann gehört habe, habe sie sich in der Folge beim Militär nach dessen Verbleib erkundigt. Dabei habe sie erfahren, dass ihr Ehemann in Haft sei. Im Juli 2006 sei sie von den heimatlichen Behörden drei Mal zu Hause aufgesucht und nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt worden, da dieser zwischenzeitlich aus der Haft geflohen sei. Im August 2006 sei sie unter der Anschuldigung, den Aufenthaltsort ihres Mannes zu kennen, verhaftet worden. Nach einem Monat sei sie - nach Schlägen von einem Soldaten - ins Spital überführt worden. Dieses habe sie nach zwei Wochen verlassen können. Umgehend habe sie sich an ihren in J._______ lebenden Schwager gewendet, welcher ihr geraten habe, das Land zu verlassen. Ihr Schwager habe die Ausreise organisiert und finanziert. Im Übrigen habe sie sich bis zur Ausreise regelmässig zur Behandlung ins Spital begeben. B. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben den Heimatstaat am 15. Juli 2006 und gelangte nach einem Aufenthalt von rund zwei Jahren in K._______ am 22. September 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Oktober 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum L._______ befragt. Das BFM hörte ihn am 12. Januar 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, im Jahre 1989 sei er anlässlich einer Razzia zwangsrekrutiert worden. Er sei der M._______ zugeteilt worden und dann für (...) zuständig gewesen. Seit der Unabhängigkeit Eritreas (1991) habe er sich in regelmässigen Abständen vergeblich um seine Entlassung aus dem Militärdienst bemüht. Zweimal jährlich habe er zwei Wochen Urlaub gehabt, letztmals im Februar 2006. Etwa zwei Wochen, nachdem er zu seiner Einheit zurückgekehrt sei, sei er verhaftet worden, weil er sich geweigert habe, eine Arbeit zu übernehmen, dies weil jüngere Mitarbeiter im Gegensatz zu ihm bereits entlassen worden seien. Am 15. Juli 2006, anlässlich eines Arbeitseinsatzes im Freien, sei ihm und weiteren 29 Inhaftierten die Flucht gelungen. In der Folge habe er Eritrea illegal verlassen und sich nach K._______ begeben. Nach zwei Jahren sei er in den G._______ und von dort nach N._______ weitergereist. Dort habe er erfahren, dass sich seine Ehefrau und die Kinder in der Schweiz aufhalten würden. Statt wie ursprünglich geplant nach O._______ weiterzureisen, habe er sich deshalb in die Schweiz begeben. C. Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Weiter stellte es fest, die Wegweisung könne zufolge Unzulässigkeit nicht vollzogen werden, und nahm die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 11. März 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2010 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. Innert der angesetzten Frist leisteten sie den einverlangten Betrag am 31. März 2010. F. Mit Schreiben vom 28. April 2010 reichten die Beschwerdeführenden -jeweils in Kopie und mit englischer Übersetzung - die Militär-ID vom (...) sowie eine Vollmacht für die Beschwerdeführerin vom 30. März 2005 zu den Akten. G. Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 19. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2010 unterbreitete der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichten diese am 10. Juni 2010 die Replik ein. H. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 ersuchte der Rechtsvertreter um einen baldigen Entscheid und reichte gleichzeitig seine Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise deren Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Zur Begründung führte es aus, es sei bekannt, dass der Dienst in der Armee in Eritrea sehr lange dauern könne. Angesichts der heute bis zum 50. Altersjahr dauernden Militärdienstpflicht erscheine es dennoch als wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer noch im Juli 2006, mithin im Alter von 52 Jahren, unfreiwillig in der Armee habe dienen müssen. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführenden im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Aussagen gemacht. Namentlich hätten sie betreffend die jährlichen Urlaubsaufenthalte des Beschwerdeführers widersprüchlich ausgesagt. Ferner habe sich der Beschwerdeführer zu den Umständen seiner Festnahme, zum Grund der Inhaftierung, zu den Fluchtumständen sowie zum Aufenthalt in K._______ widersprüchlich geäussert. In Anbe- tracht dieser Unstimmigkeiten sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Eritrea in Militärhaft gewesen sei. Dieser Schluss werde durch weitere Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerenden bestätigt. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin soll ihr Schwager ihre Reise in die Schweiz organisiert und finanziert haben. Insoweit sei es deshalb realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im Juni 2007 nichts über den Verbleib ihres Ehemannes gewusst habe. Ferner habe sich die Beschwerdeführerin bei den Befragungen zu allfälligen behördlichen Nachfragen nach dem Beschwerdeführer und zu den verwendeten Identitätspapieren unvereinbar geäussert. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, in Berücksichtigung der angeführten Quellen sei durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, welcher nicht als Reservist, sondern als Berufssoldat gedient habe, nicht aus dem Wehrdienst entlassen worden sei. Obwohl nach Ende des Krieges in begrenztem Rahmen Demobilisierungen stattgefunden hätten, sei es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer davon habe profitieren können. Zum damaligen Zeitpunkt sei er 52 Jahre alt und bei guter Gesundheit gewesen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei der Beschwerdeführer somit desertiert. Desertion werde in Eritrea mit drakonischen Strafen geahndet, weshalb der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen sei. Zu den einzelnen Unstimmigkeiten wird in der Eingabe weiter ausgeführt, betreffend die unterschiedlichen Angaben im Zusammenhang mit dem Urlaub des Beschwerdeführers liege ein Missverständnis vor. Sodann sei es üblich, dass Soldaten, die freiwillig in den Dienst zurückkehren würden, erst nach einigen Tagen in Haft genommen würden. Die Argumentation, wonach die Beschwerdeführerin im Juni 2007 nicht über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes orientiert gewesen sei, sei eine blosse Annahme. Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, das BFM habe vorliegend die illegale Ausreise der Beschwerdeführenden anerkannt und sie wegen Unzulässigkeit vorläufig aufgenommen. Damit bestätige es das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten. 4.3. Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer unter den behaupteten Umständen - seine Identitätskarte sei bei den Militärbehörden geblieben - plötzlich möglich gewesen sei, eine Kopie dieses Dokuments nachzureichen. Im Übrigen habe das BFM nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet habe. Angesichts der krassen Ungereimtheiten sei indes nicht glaubhaft, dass er aus dem Dienst beziehungsweise der Militärhaft geflüchtet und deshalb ein Deserteur sei. Sodann würden Kopien von Dokumenten keinen genügenden Beweiswert entfalten. Im Übrigen könnten die Beschwerdeführenden aus den beiden anderen angeführten Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die betreffenden Asylsuchenden Eritrea im dienstpflichtigen Alter verlassen hätten. 4.4. In der Replik legen die Beschwerdeführenden dar, die Kopie der Identitätskarte stamme aus dem Jahre 2005, das Original befinde sich immer noch bei der ehemaligen Militäreinheit. Sodann belege der Passagierschein, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2005, mithin im Alter von 51 Jahren, noch im Dienst gewesen sei. 5. 5.1. Vorweg ist festzustellen, dass das BFM grundsätzlich nicht bestritten hat, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat. Indes hat es die geltend gemachte Desertion als nicht glaubhaft erachtet. In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf verschiedene Textauszüge daran fest, dass der Beschwerdeführer aus dem Militärdienst desertiert sei. Dazu ist festzuhalten, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die militärische Dienstpflicht in Eritrea grundsätzlich bis zum 50. Altersjahr dauert, es sei denn, der Betroffene verfüge über spezielles Fachwissen. Aufgrund seiner Aussagen ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer über spezielle Fachkenntnisse verfügt. Auch führte er keinen anderen plausiblen Grund für seine angebliche Nichtentlassung aus dem Militärdienst an. Vielmehr widersprach er sich anlässlich der Befragungen betreffend die Umstände seiner Verhaftung sowie der Desertion. Anlässlich der Erstbefragung gab er zu Protokoll, er sei unmittelbar nach seiner Rückkehr ins Militär verhaftet worden, dies weil er wegen seiner Nichtentlassung aus der Dienstpflicht bei Versammlungen immer wieder seine Meinung geäussert habe. Zu den Fluchtumständen führte er an, er sei mit Hilfe eines Bewachers entkommen. Demgegenüber erklärte er bei der Anhörung, einige Tage nach seiner Rückkehr in den Dienst sei es zu Diskussionen gekommen, worauf er Mitte März festgenommen und schliesslich zusammen mit 29 weiteren Gefangenen versucht habe, zu flüchten, wobei nicht allen die Flucht gelungen sei. Diese Ungereimtheiten betreffen allesamt wesentliche Vorkommnisse, die den Beschwerdeführer immerhin dazu veranlasst haben, sein Heimatland zu verlassen. Vor diesem Hintergrund dürfen vom Beschwerdeführer diesbezüglich denn auch ohne Weiteres in sich stimmige Aussagen erwartet werden. Mit dem blossen Hinweis, es sei nicht üblich, dass Personen, welche freiwillig in den Dienst zurückkehrten, erst nach einigen Tagen in Haft genommen würden, vermag der Beschwerdeführer diese Unstimmigkeiten offensichtlich nicht aufzulösen. Im Übrigen haben sich die Beschwerdeführenden auch unvereinbar zur militärischen Urlaubsregelung des Beschwerdeführers geäussert. So führte der Beschwerdeführer aus, er habe zweimal jährlich je 15 Tage Urlaub erhalten, manchmal aus Goodwill noch zwei bis drei Tage mehr. Demgegenüber erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann habe einmal pro Monat Urlaub gehabt. Diese unvereinbaren Angaben erklären die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe mit einem Missverständnis, welches auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen sei. Indes unterlassen sie es, substanziiert darzutun, inwiefern vorliegend falsch übersetzt und in der Folge ein falscher Schluss gezogen worden sein soll. Im Übrigen haben beide Beschwerdeführenden ihre Aussagen nach einer Rückübersetzung durch den Dolmetscher unterschriftlich als richtig anerkannt. Dabei haben sie sich behaften zu lassen. Schliesslich ist den Akten noch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben hat, er habe seit seinem 20. Altersjahr bis zur Ausreise auf seinem erlernten Beruf als Maurer gearbeitet. 5.2. Auch die Beschwerdeführerin hat sich im Verlaufe des Asylverfahrens unvereinbar geäussert. Bei der Erstbefragung machte sie im Gegensatz zur späteren Anhörung nicht geltend, sie sei von Soldaten geschlagen worden und habe sich deshalb in Spitalpflege begeben müssen. In Anbetracht dessen, dass sich dieses Vorkommnis kurz vor ihrer Ausreise zugetragen hat und bei der Anhörung einen wesentlichen Bestandteil der Asylbegründung darstellt, hätte von der Beschwerdeführerin ohne weiteres erwartet werden dürfen, dass sie dieses zentrale Vorbringen bereits bei der Erstanhörung angeführt hätte. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu erklärend vorgebracht, anlässlich der Erstbefragung seien die Kinder anwesend gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht über dieses Vorkommnis habe sprechen wollen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die vier Kinder bei der Erstbefragung anwesend gewesen wären. Erfahrungsgemäss sind Kinder bei Befragungen denn auch nicht dabei. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Kinder nicht hätten wissen dürfen, dass ihre Mutter im Gefängnis beziehungsweise insbesondere im Spital war, immerhin war sie kurz vor der Ausreise mehrere Wochen von zu Hause weg, ein Umstand, den die Kinder offenkundig miterlebten. Insoweit vermögen die Beschwerdeführenden aus diesem Erklärungsversuch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Damit bleiben die bereits von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten unaufgelöst. 5.3. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, der Beschwerdeführer sei aus dem Militärdienst desertiert und die Beschwerdeführerin sei deshalb in der Folge mit ernsthaften staatlichen Nachteilen konfrontiert worden. An diesem Schluss vermögen weder die Fotos, welche den Beschwerdeführer in Uniform zeigt, noch die lediglich in Kopie vorliegende Identitätskarte sowie der Passagierschein etwas zu ändern. Für die Beschwerdeführenden bestand somit im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea keine asylrechtlich relevante Verfolgung oder eine begründete Furcht davor. 5.4. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, sie hätten beide das Heimatland illegal verlassen, weshalb sie bei einer Rück-kehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätten. Es ist deshalb zu prüfen, ob sie durch die illegale Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea - mithin infolge subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müssen, ernsthaften Nach-teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. 5.4.1. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatli­chen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjek­tiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 2006 Nr. 1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der uner-laubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachte­le gemäss Art. 3 AsylG darstellen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/29, Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 und Urteil D-4299/2008 vom 22. Februar 2011). 5.4.2. Über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen sind nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen ver­fügbar. Das Land selber verfolgt jedenfalls eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Aufgrund der verfügbaren Quallen hat sich für das Gericht ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu er-wartenden staatlichen Sanktionen ergeben. So ist ein legales Ver-lassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Ohne die erforderlichen Dokumente droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr. Ausreisevisa werden aber nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbe-träge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kin-der ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Wer versucht, das Land ohne Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben einer Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern, dies weil das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat erachtet (vgl. dazu ausführlich die beiden vorgenannten Urteile des Gerichts). 5.4.3. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass beide Be-schwerdeführenden den Heimatstaat illegal, das heisst ohne behörd-liches Ausreisevisum, verlassen haben. Davon und von einer ihnen drohenden Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geht auch das BFM in der angefochtenen Verfügung aus. Allerdings hat es diese Umstände nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern lediglich unter demjenigen von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berücksichtigt und nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung angeordnet, nicht aber die Flüchtlings-eigenschaft der Beschwerdeführenden festgestellt. Damit verkennt das BFM die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die Beschwerdeführenden und ihre Kin-der haben angesichts ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea begründete Furcht bei einer Rückkehr ins Heimatland Nachteilein im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Demnach erfüllen sie die Anfor-derungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Da sie diese indes nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen, ist ihnen ge-stützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise offensichtlich keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt waren und die Flüchtlingseigenschaft lediglich aufgrund subjekti­ver Nachfluchtgründe erfüllen. Das BFM hat die Asylgesuche der Be­schwerdeführenden im Ergebnis zu Recht abgelehnt, allerdings zu Un­recht die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein­heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun­desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim­mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-geordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 8. Februar 2010 wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurden beziehungs-weise weiterhin vorläufig aufgenommen bleiben, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungs-vollzuges.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Fest-stellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Sie ist demgegenüber abzuweisen, soweit die Asylgewährung sowie die Aufhebung der ver-fügten Wegweisung beantragt wird. Damit bleiben die Beschwerde-führenden wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung weiterhin vorläufig aufgenommen. 8. 8.1. Den Beschwerdeführenden wurde die Gewährung der unent-geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenver-fügung vom 22. März 2010 verweigert. Aufgrund der vorstehenden Er-wägungen war die Beschwerde im Asylpunkt offensichtlich unbe-gründet und lediglich das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe führ-te zur Teilgutheissung der Beschwerde. Vor diesem Hintergrund be-steht keine Veranlassung, wiedererwägungsweise auf diesen Ent-scheid zurückzukommen. 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen. (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten des Verfahrens sind daher auf Fr. 300.- festzusetzen und mit dem am 31. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu verrechnen. Der Rest-betrag von Fr. 300.- ist den Beschwerdeführenden vom Gericht zurückzuerstatten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 VGKE i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). 8.3. Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2397.15 eingereicht. Das Gericht entschädigt die darin geltend gemachten Kosten für Übersetzungen nicht. Zudem erachtet es die Schreiben vom 7. April 2010 und 16. Juni 2010 als nicht durch das Verfahren indiziert. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist die Entschädigung deshalb pauschal auf Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 1000.- zu reduzieren. Das BFM ist anzu-weisen, diesen Betrag den Beschwerdeführenden als Parteient-schädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen. Soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft, wird sie gutgeheissen.

2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder als Flüchtlinge anzuerkennen.

1. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 31. März 2010 in der Höhe von Fr. 600.- geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird den Beschwerdeführenden vom Gericht zurückerstattet.

2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das I._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: