Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden sind eritreische Staatsangehörige und stammen aus F._______ (Region Gash-Barka). Gemäss Angaben im vorliegenden Verfahren leben sie zurzeit in G._______, einem Dorf im Sudan an der Grenze zu Eritrea, wo sie sich bei einem Bruder der Beschwerdeführerin (Mutter) aufhalten. B. Mit Schreiben des Ehemannes beziehungsweise Vaters H._______ - der mit Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM) vom 4. Februar 2010 als Flüchtling anerkannt und vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden war - an das BFM vom 8. April 2010 wurde zugunsten der Beschwerdeführenden ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt. C. Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 teilte das BFM H._______ im Wesentlichen mit, eine Befragung seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin) im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) durch die zuständige schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan) sei nicht möglich, und forderte ihn auf, das Gesuch mit detaillierten Angaben zu ergänzen sowie entsprechende Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. D. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 19. Juli 2010 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, ein Verzicht auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin durch die schweizerische Botschaft in Khartum sei nicht rechtens und verletze den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör. Im Übrigen wurden verschiedene ergänzende Angaben zur Identität und zu den Gründen des Gesuchs um Familienzusammenführung gemacht. E. Mit Verfügung vom 13. August 2010 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche - als welche das Gesuch um Familienzusammenführung primär zu behandeln sei - ab. F. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, der schweizerischen Botschaft in Khartum den Auftrag zu erteilen, die Beschwerdeführerin anzuhören. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. G. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2012 wurde das BFM unter Hinweis auf BVGE 2011/39 auf die geltende Praxis aufmerksam gemacht, wonach das Stellen eines Asylgesuchs ein höchstpersönliches Recht sei, das bei Urteilsfähigen grundsätzlich selbständiges Handeln verlange. Weiter wurde das Bundesamt unter anderem aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob es angesichts dieser Praxis die Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Gesuch um Familienzusammenführung vom 8. April 2010 als gegeben erachte. H. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 stellte das BFM fest, es liege kein in zulässiger Weise gestelltes Asylgesuch vor, auf welches das Bundesamt hätte eintreten dürfen, hob die Verfügung vom 13. August 2010 wieder auf und teilte den Beschwerdeführenden mit, das erstinstanzliche Asylverfahren werde wieder aufgenommen. I. Mit Beschluss vom 23. Juli 2012 wurde das mit Eingabe vom 14. September 2010 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht als gegenstandslos geworden abgeschrieben. J. Mit an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden adressierter Zwischenverfügung vom 23. August 2012 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, mittels einer persönlichen Erklärung ihren Willen zur Einreichung eines Gesuchs um Asyl in der Schweiz zu bekunden. Weiter wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, die mit Schreiben vom 7. Juni 2010 gestellten Fragen zu beantworten und dabei auf die aktuelle Aufenthaltssituation im Sudan einzugehen. K. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das BFM vom 11. Oktober 2012 liess die Beschwerdeführerin eine Vollmacht und eine persönliche Erklärung übermitteln. L. Mit Schreiben vom 21. März 2013 ersuchte das BFM gestützt auf Art. 74 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) die zuständige Ausländerbehörde des Aufenthaltskantons von H._______ (Kanton Bern) um eine Stellungnahme zur Frage, ob die Voraussetzungen für den Einbezug der Beschwerdeführenden in dessen vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt seien. M. Mit Schreiben an das BFM vom 6. Juni 2013 teilte die zuständige Ausländerbehörde des Kantons Bern mit, die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführenden in die vorläufige Aufnahme von H._______ seien nicht erfüllt. N. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2013 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es werde die Ablehnung der Asylgesuche beziehungsweise des Gesuchs um Familienzusammenführung erwogen, und gewährte ihnen hierzu das rechtliche Gehör. O. Mit Eingabe an das BFM vom 24. Juni 2013 gaben die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ab. P. Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche sowie das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Q. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Eventualiter sei ihnen die Einreise in die Schweiz unter dem Titel der Familienzusammenführung zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, es seien ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. R. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. August 2013 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche rechtliche Verbeiständung gutgeheissen, und die bisherige Rechtsvertreterin wurde den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. S. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. September 2013 übermittelten die Beschwerdeführenden eine Kostennote.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Bei der Stellung eines Asylgesuchs handelt es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht, das grundsätzlich einen persönlichen Antrag der gesuchstellenden Person voraussetzt (zum Folgenden BVGE 2011/39 E. 4.3). Ein ausschliesslich vertretungsweise, d.h. ohne solchen persönlichen Antrag, eingereichtes Asylgesuch kommt einem Mangel gleich, der nur behoben werden kann, indem der Inhalt des Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder - im Falle des berechtigten Verzichts auf eine Befragung - zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM bestätigt wird.
E. 2.2 Mit Eingabe an das BFM vom 11. Oktober 2012 liess die Beschwerdeführerin - nachdem sie mit Zwischenverfügung des Bundesamts vom 23. August 2012 zur Bekundung ihres Willens zur Einreichung eines Gesuchs um Asyl in der Schweiz aufgefordert worden war - durch ihre Rechtsvertreterin eine Vollmacht zugunsten Letzterer sowie eine persönliche Erklärung übermitteln. Aus dieser Erklärung geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin darum ersucht, die Schweiz möge ihr und ihren Kindern die Einreise bewilligen und es ihnen ermöglichen, mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater zusammenzuleben. Es ist daher von einem persönlichen Antrag der Beschwerdeführenden gegenüber dem BFM auszugehen. Daraus folgt ausserdem, dass sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben.
E. 2.3 Die Beschwerde ist des Weiteren auch formgerecht erhoben worden, und die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
E. 3 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten.
E. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
E. 4.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
E. 4.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes und unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012 nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
E. 5.1 Aus den diversen schriftlichen Eingaben, die durch die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin und H._______ an das BFM übermittelt wurden, ergibt sich, dass im Wesentlichen folgende Asylgründe geltend gemacht wurden: Nach der Flucht ihres Ehemannes aus Eritrea im Jahr 2008 habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 ihren Arbeitsplatz in der eritreischen Verwaltung verloren. Man habe sie aufgefordert, dafür zu sorgen, dass ihr Ehemann wieder nach Eritrea zurückkehre, und habe von ihr die Zahlung von 50 000 Nakfa verlangt. Ausserdem habe man ihr alles Eigentum, so auch ihr Grundstück, weggenommen. Im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit den eritreischen Behörden wurde im Übrigen ausgeführt, sie könne mit ihrem Ehemann nur schriftlich kommunizieren, nämlich durch eine Kontaktperson, einen Händler, der zwischen Eritrea und dem Sudan pendle. Deshalb sei es nicht möglich, zu ihrer Situation genauere Angaben zu machen; vielmehr sei diesbezüglich eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin erforderlich.
E. 5.2 Das BFM begründete die Ablehnung der Asylgesuche und die damit verbundene Verweigerung der Einreise in die Schweiz im Wesentlichen folgendermassen: Den Akten seien keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den dortigen Behörden gehabt hätten oder ihnen solche drohen würden. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Familienzusammenführung sei vorgebracht worden, die Beschwerdeführerin habe wegen ihres Ehemannes eine Summe von 50 000 Nakfa bezahlen müssen. Jedoch habe die Beschwerdeführerin in ihrer (mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 eingereichten) persönlichen Erklärung lediglich ausgeführt, sie sei zur Zahlung von 50 000 Nakfa aufgefordert worden. Die Beschwerdeführenden seien ausserdem, nachdem sie im Jahr 2009 erstmals in den Sudan eingereist seien, nach eigenen Angaben später wieder vorübergehend nach Eritrea zurückgekehrt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden nach dieser Rückkehr irgendwelche nennenswerte Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt hätten. Sollten sie in der Folge wieder in den Sudan ausgereist sein, so hätten sie die Möglichkeit, sich in eines der Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben. Es gebe somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in Eritrea asylrelevante Nachteile erlitten hätten oder von solchen bedroht seien oder dass ihnen ein Verbleib im Sudan nicht zugemutet werden könne. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung.
E. 5.3 Zunächst ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung nur sehr selektiv wiedergegeben wird, von welchen Problemen der Beschwerdeführerin in den diversen schriftlichen Eingaben an das BFM berichtet wurde. So hat es das Bundesamt unterlassen, die geltend gemachte Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem eritreischen Staatsdienst und die Konfiskation ihres Eigentums zu erwähnen. Des Weiteren wird in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen auch mit keinem Wort erwähnt, dass durch die Beschwerdeführenden in einem früheren Verfahrensstadium, nämlich im Rahmen des mit Abschreibungsbeschluss vom 23. Juli 2012 beendeten Beschwerdeverfahrens, mit der Beschwerdeeingabe vom 14. September 2010 Kopien verschiedener Schreiben eritreischer Behörden mitsamt deutschen Übersetzungen als Beweismittel eingereicht wurden. Aus diesen Beweismitteln geht - ohne dass an dieser Stelle eine Aussage zur Echtheit derselben abgegeben wird - im Wesentlichen Folgendes hervor: Gemäss einem vom 20. September 2008 datierenden Dokument wurde der Beschwerdeführerin die weitere Auszahlung eines monatlichen Kindergelds verweigert, da sich ihr Ehemann ins Ausland abgesetzt habe. Gemäss einem vom 10. August 2009 datierenden Schreiben wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie sei mehrmals dazu aufgefordert worden, für die Rückkehr ihres Ehemannes zu sorgen. Sie habe dies aber nicht getan, und deshalb habe sie 50 000 Nakfa zu bezahlen. Man werde sie zur Rechenschaft ziehen, falls sie nicht am 8. September 2009 mit der geforderten Summe erscheine. Des Weiteren wurde gemäss einem vom 15. Oktober 2008 datierenden Aktenstück ein gewisser I._______, bei welchem es sich gemäss Aussagen von H._______ um dessen Vater handelt (vgl. Angaben zu den Personalien im betreffenden Asylverfahren), wegen des Grenzübertritts seines Sohnes durch eine eritreische Behördenstelle vorgeladen. Es ist festzuhalten, dass das BFM diese Beweismittel kannte, nachdem diese dem Bundesamt im Rahmen der Vernehmlassung im erwähnten Beschwerdeverfahren zugänglich waren und als Kopien auch ins vorinstanzliche Aktendossier aufgenommen wurden. Zudem wird in der vorliegend angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf Angaben in der damaligen Beschwerdeeingabe verwiesen, so dass auch insofern nicht nachvollziehbar ist, weshalb das BFM die betreffenden Beweismittel nicht berücksichtigt hat.
E. 5.4 Angesichts der erwähnten Aussagen und Beweismittel ist nicht erklärlich, wie das BFM - zumal ohne jegliche Würdigung der Beweismittel - zur Einschätzung gelangen konnte, die vorhandenen Akten enthielten keine glaubhaften Anhaltspunkte für ernstzunehmende Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit den Behörden ihres Heimatstaats Eritrea. Vielmehr ist festzustellen, dass konkrete Hinweise darauf bestehen, dass die eritreischen Behörden der Beschwerdeführerin und deren Kindern systematisch die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen entzogen, dies mit der Begründung, ihr Ehemann sei ins Ausland geflüchtet. Es ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass ein solches Vorgehen bei genauerer Beurteilung mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen gleichzusetzen sein könnte.
E. 5.5 Allerdings erscheint es aufgrund des Umstands, dass bislang lediglich schriftliche Angaben zu den vorgebrachten Asylgründen vorhanden sind, nicht möglich, zu einer abschliessenden Beurteilung der Frage zu gelangen, ob den Problemen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in Eritrea asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt. Seitens der Beschwerdeführenden wurde durch ihre Rechtsvertreterin bereits im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass die Kommunikation auf schriftlichem Weg erschwert sei und somit eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin angezeigt erscheine. Diese Einschätzung ist als zutreffend zu erachten.
E. 5.6 Angesichts dessen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es wird am BFM liegen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die asylrechtlich relevanten Fragen im vorliegenden Fall abschliessend beurteilt werden können. Dabei ist davon auszugehen, dass die weitere Abklärung des entsprechenden Sachverhalts gestützt auf eine vertiefte Befragung der Beschwerdeführerin wird erfolgen müssen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden halten sich gemäss den im vorliegenden Verfahren gemachten Angaben in einem Drittstaat - dem Sudan - auf, und es stellt sich somit die zusätzliche Frage, ob ihnen während der erforderlichen Abklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die Prüfung ihrer Asylgesuche unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG der weitere Aufenthalt in jenem Staat zuzumuten ist oder ob ihnen zu diesem Zweck (bereits) zum jetzigen Zeitpunkt die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.
E. 6.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst bezüglich der zu prüfenden Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz festzustellen, dass deren Ehemann beziehungsweise Vater H._______ hier als vorläufig aufgenommener Flüchtling lebt. Die erforderliche Beziehungsnähe erweist sich somit als gegeben.
E. 6.3 Mit Blick auf die Zumutbarkeit des weiteren Aufenthalts im Sudan ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden zwar bei einem Bruder der Beschwerdeführerin (Mutter) aufhalten, der im sudanesischen Grenzgebiet zu Eritrea lebt. Jedoch seien ihre dortigen Lebensumstände gemäss verschiedenen schriftlich vorliegenden Ausführungen prekär, weswegen sie sich in der Vergangenheit bereits einmal vorübergehend zurück nach Eritrea begeben hätten. Weil sie in Eritrea aber nicht sicher gewesen seien, hätten sie sich dennoch wieder zum genannten Bruder in den Sudan begeben. Bei der Beurteilung dieser Lebensumstände ist insbesondere zu berücksichtigen, dass unter den Beschwerdeführenden vier minderjährige Kinder sind, wobei das jüngste knapp 13 Jahre alt ist. Die Kinder befinden sich mit ihrer Mutter bereits seit geraumer Zeit - nämlich gemäss vorliegenden Angaben seit dem Jahr 2009 - mit wechselnden Aufenthaltsorten in Eritrea und im Sudan auf der Flucht. Dies kommt nicht zuletzt auch angesichts der engen familiären Beziehung zu H._______, der - mittlerweile als vorläufig aufgenommener Flüchtling - seit dem Jahr 2008 in der Schweiz lebt, und unter Berücksichtigung ihrer mutmasslich schwierigen Aufenthaltsbedingungen einer erheblichen persönlichen Härte gleich. Bei Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände im vorliegenden Einzelfall resultiert somit der Schluss, dass den Beschwerdeführenden der weitere Aufenthalt im Sudan nicht zugemutet werden kann.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 4. Juli 2013 aufzuheben. Das BFM ist zudem anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Des Weiteren ist das Bundesamt anzuweisen, nach erfolgter Einreise der Beschwerdeführenden deren Asylgesuche im Sinne der Erwägungen unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu prüfen (vgl. Art. 37 AsylV 1).
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 2. September 2013 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'026.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. Der Anspruch auf Honorar der als amtliche Anwältin eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 4. Juli 2013 wird aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz zu bewilligen.
- Das BFM wird angewiesen, nach erfolgter Einreise die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen zu prüfen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'026.40 zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4428/2013/sps Urteil vom 24. September 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren (...), und deren Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Einreisebewilligung und Asyl beziehungsweise Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2013 / N (...) Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind eritreische Staatsangehörige und stammen aus F._______ (Region Gash-Barka). Gemäss Angaben im vorliegenden Verfahren leben sie zurzeit in G._______, einem Dorf im Sudan an der Grenze zu Eritrea, wo sie sich bei einem Bruder der Beschwerdeführerin (Mutter) aufhalten. B. Mit Schreiben des Ehemannes beziehungsweise Vaters H._______ - der mit Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM) vom 4. Februar 2010 als Flüchtling anerkannt und vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden war - an das BFM vom 8. April 2010 wurde zugunsten der Beschwerdeführenden ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt. C. Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 teilte das BFM H._______ im Wesentlichen mit, eine Befragung seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin) im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) durch die zuständige schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan) sei nicht möglich, und forderte ihn auf, das Gesuch mit detaillierten Angaben zu ergänzen sowie entsprechende Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. D. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 19. Juli 2010 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, ein Verzicht auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin durch die schweizerische Botschaft in Khartum sei nicht rechtens und verletze den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör. Im Übrigen wurden verschiedene ergänzende Angaben zur Identität und zu den Gründen des Gesuchs um Familienzusammenführung gemacht. E. Mit Verfügung vom 13. August 2010 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche - als welche das Gesuch um Familienzusammenführung primär zu behandeln sei - ab. F. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, der schweizerischen Botschaft in Khartum den Auftrag zu erteilen, die Beschwerdeführerin anzuhören. Eventualiter sei den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. G. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2012 wurde das BFM unter Hinweis auf BVGE 2011/39 auf die geltende Praxis aufmerksam gemacht, wonach das Stellen eines Asylgesuchs ein höchstpersönliches Recht sei, das bei Urteilsfähigen grundsätzlich selbständiges Handeln verlange. Weiter wurde das Bundesamt unter anderem aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob es angesichts dieser Praxis die Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Gesuch um Familienzusammenführung vom 8. April 2010 als gegeben erachte. H. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 stellte das BFM fest, es liege kein in zulässiger Weise gestelltes Asylgesuch vor, auf welches das Bundesamt hätte eintreten dürfen, hob die Verfügung vom 13. August 2010 wieder auf und teilte den Beschwerdeführenden mit, das erstinstanzliche Asylverfahren werde wieder aufgenommen. I. Mit Beschluss vom 23. Juli 2012 wurde das mit Eingabe vom 14. September 2010 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht als gegenstandslos geworden abgeschrieben. J. Mit an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden adressierter Zwischenverfügung vom 23. August 2012 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, mittels einer persönlichen Erklärung ihren Willen zur Einreichung eines Gesuchs um Asyl in der Schweiz zu bekunden. Weiter wurde die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert, die mit Schreiben vom 7. Juni 2010 gestellten Fragen zu beantworten und dabei auf die aktuelle Aufenthaltssituation im Sudan einzugehen. K. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das BFM vom 11. Oktober 2012 liess die Beschwerdeführerin eine Vollmacht und eine persönliche Erklärung übermitteln. L. Mit Schreiben vom 21. März 2013 ersuchte das BFM gestützt auf Art. 74 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) die zuständige Ausländerbehörde des Aufenthaltskantons von H._______ (Kanton Bern) um eine Stellungnahme zur Frage, ob die Voraussetzungen für den Einbezug der Beschwerdeführenden in dessen vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt seien. M. Mit Schreiben an das BFM vom 6. Juni 2013 teilte die zuständige Ausländerbehörde des Kantons Bern mit, die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführenden in die vorläufige Aufnahme von H._______ seien nicht erfüllt. N. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2013 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es werde die Ablehnung der Asylgesuche beziehungsweise des Gesuchs um Familienzusammenführung erwogen, und gewährte ihnen hierzu das rechtliche Gehör. O. Mit Eingabe an das BFM vom 24. Juni 2013 gaben die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ab. P. Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche sowie das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Q. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Eventualiter sei ihnen die Einreise in die Schweiz unter dem Titel der Familienzusammenführung zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, es seien ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. R. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. August 2013 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche rechtliche Verbeiständung gutgeheissen, und die bisherige Rechtsvertreterin wurde den Beschwerdeführenden als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. S. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 2. September 2013 übermittelten die Beschwerdeführenden eine Kostennote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Bei der Stellung eines Asylgesuchs handelt es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht, das grundsätzlich einen persönlichen Antrag der gesuchstellenden Person voraussetzt (zum Folgenden BVGE 2011/39 E. 4.3). Ein ausschliesslich vertretungsweise, d.h. ohne solchen persönlichen Antrag, eingereichtes Asylgesuch kommt einem Mangel gleich, der nur behoben werden kann, indem der Inhalt des Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder - im Falle des berechtigten Verzichts auf eine Befragung - zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM bestätigt wird. 2.2 Mit Eingabe an das BFM vom 11. Oktober 2012 liess die Beschwerdeführerin - nachdem sie mit Zwischenverfügung des Bundesamts vom 23. August 2012 zur Bekundung ihres Willens zur Einreichung eines Gesuchs um Asyl in der Schweiz aufgefordert worden war - durch ihre Rechtsvertreterin eine Vollmacht zugunsten Letzterer sowie eine persönliche Erklärung übermitteln. Aus dieser Erklärung geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin darum ersucht, die Schweiz möge ihr und ihren Kindern die Einreise bewilligen und es ihnen ermöglichen, mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater zusammenzuleben. Es ist daher von einem persönlichen Antrag der Beschwerdeführenden gegenüber dem BFM auszugehen. Daraus folgt ausserdem, dass sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben. 2.3 Die Beschwerde ist des Weiteren auch formgerecht erhoben worden, und die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
3. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes und unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012 nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1 Aus den diversen schriftlichen Eingaben, die durch die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihre Rechtsvertreterin und H._______ an das BFM übermittelt wurden, ergibt sich, dass im Wesentlichen folgende Asylgründe geltend gemacht wurden: Nach der Flucht ihres Ehemannes aus Eritrea im Jahr 2008 habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 ihren Arbeitsplatz in der eritreischen Verwaltung verloren. Man habe sie aufgefordert, dafür zu sorgen, dass ihr Ehemann wieder nach Eritrea zurückkehre, und habe von ihr die Zahlung von 50 000 Nakfa verlangt. Ausserdem habe man ihr alles Eigentum, so auch ihr Grundstück, weggenommen. Im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit den eritreischen Behörden wurde im Übrigen ausgeführt, sie könne mit ihrem Ehemann nur schriftlich kommunizieren, nämlich durch eine Kontaktperson, einen Händler, der zwischen Eritrea und dem Sudan pendle. Deshalb sei es nicht möglich, zu ihrer Situation genauere Angaben zu machen; vielmehr sei diesbezüglich eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin erforderlich. 5.2 Das BFM begründete die Ablehnung der Asylgesuche und die damit verbundene Verweigerung der Einreise in die Schweiz im Wesentlichen folgendermassen: Den Akten seien keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den dortigen Behörden gehabt hätten oder ihnen solche drohen würden. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Familienzusammenführung sei vorgebracht worden, die Beschwerdeführerin habe wegen ihres Ehemannes eine Summe von 50 000 Nakfa bezahlen müssen. Jedoch habe die Beschwerdeführerin in ihrer (mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 eingereichten) persönlichen Erklärung lediglich ausgeführt, sie sei zur Zahlung von 50 000 Nakfa aufgefordert worden. Die Beschwerdeführenden seien ausserdem, nachdem sie im Jahr 2009 erstmals in den Sudan eingereist seien, nach eigenen Angaben später wieder vorübergehend nach Eritrea zurückgekehrt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden nach dieser Rückkehr irgendwelche nennenswerte Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt hätten. Sollten sie in der Folge wieder in den Sudan ausgereist sein, so hätten sie die Möglichkeit, sich in eines der Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben. Es gebe somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in Eritrea asylrelevante Nachteile erlitten hätten oder von solchen bedroht seien oder dass ihnen ein Verbleib im Sudan nicht zugemutet werden könne. Damit erübrige sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung. 5.3 Zunächst ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung nur sehr selektiv wiedergegeben wird, von welchen Problemen der Beschwerdeführerin in den diversen schriftlichen Eingaben an das BFM berichtet wurde. So hat es das Bundesamt unterlassen, die geltend gemachte Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem eritreischen Staatsdienst und die Konfiskation ihres Eigentums zu erwähnen. Des Weiteren wird in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen auch mit keinem Wort erwähnt, dass durch die Beschwerdeführenden in einem früheren Verfahrensstadium, nämlich im Rahmen des mit Abschreibungsbeschluss vom 23. Juli 2012 beendeten Beschwerdeverfahrens, mit der Beschwerdeeingabe vom 14. September 2010 Kopien verschiedener Schreiben eritreischer Behörden mitsamt deutschen Übersetzungen als Beweismittel eingereicht wurden. Aus diesen Beweismitteln geht - ohne dass an dieser Stelle eine Aussage zur Echtheit derselben abgegeben wird - im Wesentlichen Folgendes hervor: Gemäss einem vom 20. September 2008 datierenden Dokument wurde der Beschwerdeführerin die weitere Auszahlung eines monatlichen Kindergelds verweigert, da sich ihr Ehemann ins Ausland abgesetzt habe. Gemäss einem vom 10. August 2009 datierenden Schreiben wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie sei mehrmals dazu aufgefordert worden, für die Rückkehr ihres Ehemannes zu sorgen. Sie habe dies aber nicht getan, und deshalb habe sie 50 000 Nakfa zu bezahlen. Man werde sie zur Rechenschaft ziehen, falls sie nicht am 8. September 2009 mit der geforderten Summe erscheine. Des Weiteren wurde gemäss einem vom 15. Oktober 2008 datierenden Aktenstück ein gewisser I._______, bei welchem es sich gemäss Aussagen von H._______ um dessen Vater handelt (vgl. Angaben zu den Personalien im betreffenden Asylverfahren), wegen des Grenzübertritts seines Sohnes durch eine eritreische Behördenstelle vorgeladen. Es ist festzuhalten, dass das BFM diese Beweismittel kannte, nachdem diese dem Bundesamt im Rahmen der Vernehmlassung im erwähnten Beschwerdeverfahren zugänglich waren und als Kopien auch ins vorinstanzliche Aktendossier aufgenommen wurden. Zudem wird in der vorliegend angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf Angaben in der damaligen Beschwerdeeingabe verwiesen, so dass auch insofern nicht nachvollziehbar ist, weshalb das BFM die betreffenden Beweismittel nicht berücksichtigt hat. 5.4 Angesichts der erwähnten Aussagen und Beweismittel ist nicht erklärlich, wie das BFM - zumal ohne jegliche Würdigung der Beweismittel - zur Einschätzung gelangen konnte, die vorhandenen Akten enthielten keine glaubhaften Anhaltspunkte für ernstzunehmende Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit den Behörden ihres Heimatstaats Eritrea. Vielmehr ist festzustellen, dass konkrete Hinweise darauf bestehen, dass die eritreischen Behörden der Beschwerdeführerin und deren Kindern systematisch die wirtschaftlichen Existenzgrundlagen entzogen, dies mit der Begründung, ihr Ehemann sei ins Ausland geflüchtet. Es ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass ein solches Vorgehen bei genauerer Beurteilung mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen gleichzusetzen sein könnte. 5.5 Allerdings erscheint es aufgrund des Umstands, dass bislang lediglich schriftliche Angaben zu den vorgebrachten Asylgründen vorhanden sind, nicht möglich, zu einer abschliessenden Beurteilung der Frage zu gelangen, ob den Problemen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in Eritrea asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt. Seitens der Beschwerdeführenden wurde durch ihre Rechtsvertreterin bereits im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass die Kommunikation auf schriftlichem Weg erschwert sei und somit eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin angezeigt erscheine. Diese Einschätzung ist als zutreffend zu erachten. 5.6 Angesichts dessen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es wird am BFM liegen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die asylrechtlich relevanten Fragen im vorliegenden Fall abschliessend beurteilt werden können. Dabei ist davon auszugehen, dass die weitere Abklärung des entsprechenden Sachverhalts gestützt auf eine vertiefte Befragung der Beschwerdeführerin wird erfolgen müssen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden halten sich gemäss den im vorliegenden Verfahren gemachten Angaben in einem Drittstaat - dem Sudan - auf, und es stellt sich somit die zusätzliche Frage, ob ihnen während der erforderlichen Abklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die Prüfung ihrer Asylgesuche unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG der weitere Aufenthalt in jenem Staat zuzumuten ist oder ob ihnen zu diesem Zweck (bereits) zum jetzigen Zeitpunkt die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. 6.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst bezüglich der zu prüfenden Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz festzustellen, dass deren Ehemann beziehungsweise Vater H._______ hier als vorläufig aufgenommener Flüchtling lebt. Die erforderliche Beziehungsnähe erweist sich somit als gegeben. 6.3 Mit Blick auf die Zumutbarkeit des weiteren Aufenthalts im Sudan ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden zwar bei einem Bruder der Beschwerdeführerin (Mutter) aufhalten, der im sudanesischen Grenzgebiet zu Eritrea lebt. Jedoch seien ihre dortigen Lebensumstände gemäss verschiedenen schriftlich vorliegenden Ausführungen prekär, weswegen sie sich in der Vergangenheit bereits einmal vorübergehend zurück nach Eritrea begeben hätten. Weil sie in Eritrea aber nicht sicher gewesen seien, hätten sie sich dennoch wieder zum genannten Bruder in den Sudan begeben. Bei der Beurteilung dieser Lebensumstände ist insbesondere zu berücksichtigen, dass unter den Beschwerdeführenden vier minderjährige Kinder sind, wobei das jüngste knapp 13 Jahre alt ist. Die Kinder befinden sich mit ihrer Mutter bereits seit geraumer Zeit - nämlich gemäss vorliegenden Angaben seit dem Jahr 2009 - mit wechselnden Aufenthaltsorten in Eritrea und im Sudan auf der Flucht. Dies kommt nicht zuletzt auch angesichts der engen familiären Beziehung zu H._______, der - mittlerweile als vorläufig aufgenommener Flüchtling - seit dem Jahr 2008 in der Schweiz lebt, und unter Berücksichtigung ihrer mutmasslich schwierigen Aufenthaltsbedingungen einer erheblichen persönlichen Härte gleich. Bei Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände im vorliegenden Einzelfall resultiert somit der Schluss, dass den Beschwerdeführenden der weitere Aufenthalt im Sudan nicht zugemutet werden kann.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 4. Juli 2013 aufzuheben. Das BFM ist zudem anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Des Weiteren ist das Bundesamt anzuweisen, nach erfolgter Einreise der Beschwerdeführenden deren Asylgesuche im Sinne der Erwägungen unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu prüfen (vgl. Art. 37 AsylV 1). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 2. September 2013 ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'026.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. Der Anspruch auf Honorar der als amtliche Anwältin eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 4. Juli 2013 wird aufgehoben.
2. Das BFM wird angewiesen, die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz zu bewilligen.
3. Das BFM wird angewiesen, nach erfolgter Einreise die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen zu prüfen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'026.40 zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: