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E-2252/2014

E-2252/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-29 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die eritreischen Beschwerdeführenden reichten durch ihre damalige Rechtsvertreterin - die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende in St. Gallen - am 19. Juni 2012 ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien nach der Flucht ihres Ehemannes (bzw. Vaters) E._______ (N [...]) von den eritreischen Behörden durch eine Inhaftnahme der Beschwerdeführerin A._______ und durch eine Bezahlung von 50'000 Nakfa unter Druck gesetzt worden und würden sich vor einer erneuten Verhaftung durch die eritreischen Behörden fürchten. In der Beilage der Eingabe fanden sich ein handschriftlicher Brief der Beschwerdeführerin vom 25. April 2012, eine Kopie einer Quittung für die Bezahlung von 50'000 Nakfa vom (...) 2011 (mit Übersetzung), eine Kopie einer eritreischen Identitätskarte (Nr. [...]), Kopien der Taufurkunden von B._______ (geboren am [...] 2002), C._______ (geboren am (...) 2004) und D._______ (geboren am (...) 2006) sowie eine Vollmacht vom 25. April 2012 (unterschrieben von der Beschwerdeführerin). B. Am (...) 2012 seien die Beschwerdeführenden nach Äthiopien ausgereist (A3). Am 21. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin in der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba zu ihren Asylgründen befragt (A12). Im Wesentlichen machte sie dabei geltend, sie sei im Jahr 2011 für sechs Monate in Haft gewesen, wobei sie zwei Tage geschlagen worden sei. Erst nach der Bezahlung von 50'000 Nakfa sei sie entlassen worden. Danach habe sie Eritrea mit ihren Kindern verlassen und zunächst für zehn Monate im UNHCR-Flüchtlingslager in Adi Harush (Äthiopien) gelebt, bevor sie nach Addis Abeba gegangen sei. Dem Befragungsprotokoll wurde eine Farbkopie eines Fotos der Beschwerdeführerin sowie eine (mutmassliche) Flüchtlingsbestätigung des UNHCR vom (...) 2006 (allenfalls äthiopischer Kalender, was als (...) 2013 [gregorianischer Kalender] zu gelten hätte). C. Mit Verfügung vom 9. April 2014 - eröffnet am 10. April 2014 - verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von ernsthaften Nachteilen bedroht gewesen seien. Indes sei davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland illegal verlassen hätten; doch sei dieser subjektive Nachfluchtgrund gemäss Rechtsprechung nicht einreiserelevant. Bei dieser Sachlage würden sich weitere Erörterungen zur Zumutbarkeit des Verbleibens im Drittstaat - in casu Äthiopien - und zu einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz erübrigen. D. Gegen diese Verfügung erhob der Ehemann (bzw. Vater) E._______ am 23. April 2014 (Poststempel: 24. April 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, dass nach Aufhebung der Verfügung den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren sei. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Behörden wurden des Weiteren gebeten, keine persönliche Daten weiterzuleiten, da eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bestehe. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland ernsthafte Nachteile erlitten habe und sich vor weiteren Massnahmen fürchte. Ein weiterer Verbleib im derzeitigen Aufenthaltsstaat Äthiopien sei für die Beschwerdeführenden unzumutbar, da sie in einem Zelt leben und nur karge Essensrationen bekommen würden. E. Mit Eingabe vom 25. April 2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste St. Gallen - lautend auf den Namen von E._______ - vom 22. April 2014 zugestellt. F. Am 29. April 2014 reichte Klausfranz Rüst-Hehli in derselben Sache eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sinngemäss wurde gerügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend und unrichtig festgestellt, da die Inhaftierung der Beschwerdeführerin aufgrund politischer Motive klarerweise als unzulässig und - aufgrund der gleichzeitigen Trennung von ihren Kindern - als eine Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu werten sei. Die Bezahlung von 50'000 Nakfa habe ferner die gesamte Familie der Beschwerdeführenden ruiniert. Darüber hinaus habe die Vorinstanz die Situation der Beschwerdeführenden in Äthiopien nur ungenüngend beachtet, da auch diese Menschenrechtspakte verletzen würde. Klausfranz Rüst-Hehli ersuchte ferner das Bundesverwaltungsgericht, Einsicht in sämtliche Akten - auch in diejenigen von E._______ - zu gewähren, eine Frist für eine Beschwerdeergänzung anzusetzen und ihm im Falle einer Gutheissung der Beschwerde eine ausseramtliche Entschädigung (Parteientschädigung) zuzusprechen. Die eingereichte Vollmacht vom 29. April 2014 wies als Bevollmächtigten Klausfranz Rüst-Hehli aus, in ausländer- und asylrechtlichen Verfahren E._______ und seine Familienangehörigen zu vertreten. Diese Befugnis wurde von E._______ unterschrieben. G. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende auf, zu den eingereichten Beschwerden Stellung zu nehmen. Am 26. Juni 2014 erklärte diese ihre Mandatsniederlegung betreffend vorliegendes Beschwerdeverfahren. H. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 wies Klausfranz Rüst-Hehli darauf hin, dass E._______ als Vater und Mitinhaber der elterlichen Sorgepflicht der drei im Beschwerdeverfahren involvierten Kinder ein Vertretungsrecht inne habe, weswegen die eingereichte Beschwerde rechtsgültig sei. Soweit E._______ hinsichtlich seiner Ehefrau nicht schon ein Vertretungsrecht durch Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zustehe, sei stattdessen ein gewillkürtes Vertretungsrecht anzunehmen. Des Weiteren wurde beantragt, den Sohn B._______ durch die schweizerische Botschaft in Addis Abeba befragen zu lassen. I. Am 2. Juli 2014 informierte die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende das Bundesverwaltungsgericht, dass sie weiterhin die offizielle Rechtsvertretung für die Beschwerdeführenden wahrnehmen würde. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende auf, eine Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführenden einzureichen. Dieser Aufforderung wurde indes innert Frist nicht nachgekommen. K. Am 17. Juli 2014 reichte Klausfranz Rüst-Hehli eine Vollmacht - unterschrieben von der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2014 - ein, dass er sie und ihre drei Kinder in asylrechtlichen Belangen zu vertreten habe. Gleichzeitig erklärte diese die Beschwerdeeingaben von E._______ und von Klausfranz Rüst-Hehli zu ihrem erklärten Willen. L. Mit Verfügung vom 19. August 2014 liess das Bundesverwaltungsgericht dem neuen Rechtsvertreter - Klausfranz Rüst-Hehli - Einsicht in die vorinstanzlichen Akten gewähren und setzte eine Frist für eine Beschwerdeergänzung an. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgelehnt; gleichzeitig wurde das Gesuch um Rechtsverbeiständung abgewiesen (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). M. Am 29. und 30. August 2014 ergänzte der neue Rechtsvertreter die vorangegangenen Eingaben in dem Sinne, dass die Verfügung vom 9. April 2014 weder human noch wohlwollend sei und eine Verhöhnung des Beschleunigungsgebotes darstelle, weil Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) durch die "Verschleppung" des Verfahrens verletzt worden sei. Der Umstand, dass die Kinder nicht von den Behörden angehört worden seien, sei als eine Verletzung von Art. 12 KRK zu werten. Des Weiteren bezeichnete er die Situation in Eritrea als einen unerträglichen psychischen Druck für die Beschwerdeführerin; aber auch der Verbleib in Äthiopien sei nicht als zumutbar anzuerkennen und widerspreche insbesondere Art. 3 KRK.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (vgl. E. 3) - einzutreten.

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten.

E. 3.1 Beschwerdegegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdeführenden in die Schweiz einreisen können und ihnen Asyl zu gewähren ist. Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrer Eingabe vom 23. April 2014 die Flüchtlingsanerkennung verlangen, nehmen sie eine unzulässige Erweiterung des Beschwerdegegenstandes vor, auf welche nicht einzutreten ist.

E. 3.2 In der Beschwerdeergänzung vom 29. August 2014 wurde gerügt, der Entscheid vom 9. April 2014 verletze Art. 29 Abs. 1 BV, weil das Verfahren verschleppt worden sei, weshalb das Beschleunigungsgebot nicht respektiert worden sei. Eine Beschwerde gegen die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Verfügung kann gemäss Art. 46a VwVG zwar ergriffen werden, doch setzt dies mindestens voraus, dass nicht bereits eine Verfügung - wie im vorliegenden Fall - erlassen wurde (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2). Folglich ist auf die Rüge der Rechtsverweigerung und -verzögerung nicht einzutreten.

E. 4.1 In den Eingaben vom 29. April und 29. August 2014 wurden die mangelhafte Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1151 ff.).

E. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- bzw. Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 8 zu Art. 12) und durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör mitenthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung ergänzt wird (vgl. BGE 122 V 157 E. 1a). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Asylvorbringen zu würdigen und die von der asylsuchenden Person angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5.1).

E. 4.3 Der Rechtsvertreter rügte, die Vorinstanz habe es unterlassen, die ökonomischen Aspekte der Bezahlung von 50'000 Nakfa (für die Freilassung der Beschwerdeführerin) zu berücksichtigen, welche die Familie finanziell ruiniert habe. Dies gelte vorliegend insbesondere, da der eritreische Staat die monatlichen Zahlungen an die Familie eingestellt habe, da der Ehemann bzw. Vater desertiert sei. Hinsichtlich des Aufenthaltes der Beschwerdeführenden in Äthiopien habe die Vorinstanz vermieden, die Situation der Kinder zu würdigen, obwohl die Kinder gemäss der KRK einen Anspruch auf Bildung und Entwicklung hätten, was als unzumutbar zu erachten sei. Der Umstand, dass die urteilsfähigen Kinder nicht zu ihren Lebenssituationen in Eritrea und Äthiopien angehört worden seien, stelle eine Verletzung von Art. 12 KRK dar.

E. 4.4 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen. Die Armut, in welcher eine asylsuchende Person zu leben droht, ist nicht Teil des Flüchtlingsbegriffs. Die Rechtsprechung anerkennt indes hinsichtlich Vollzugshindernissen eine Unzumutbarkeit, wenn die betroffene Person im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, weil sie die absolut notwendige medizinische Hilfe nicht erhalten kann, oder wegen der im Heimatland herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit einer unabwendbaren existenziellen Notlage ausgesetzt wäre, weil sie dort in völliger Armut leben müsste und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1; BVGE 2009/51 E. 5.5 m.w.H.). Im konkreten Verfahren sind indes Vollzugshindernisse nicht Gegenstand des Verfahrens (sondern nur die Einreise in die Schweiz sowie die Asylgewährung), weshalb die Rüge, die Vorinstanz habe die finanzielle Situation, in welche die Familie durch die Bezahlung des Lösegeldes getrieben worden sei, nicht gewürdigt, nicht gestützt werden kann.

E. 4.5 Bezüglich der Situation in Äthiopien, wo die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen mit ihren Kindern derzeit im District F._______ in Addis Abeba mit einem legalen Aufenthaltsstatus wohnt, indes ohne Arbeit sei (A12 S. 5), gilt zu erwähnen, dass hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit der asylsuchenden Personen die Frage zu stellen ist, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Somit ist vorab zu prüfen, ob die asylsuchende Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Erst bei einer Bejahung der Gefährdung ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die betreffende Person am Aufenthaltsort den Schutz eines Drittstaates geniesst und es ihr zuzumuten ist, dort zu verbleiben. Da das BFM in seiner Verfügung vom 9. April 2014 eine einreiserelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG verneinte, ist ihm nicht vorzuwerfen, es habe die Zumutbarkeitsprüfung am Aufenthaltsort vernachlässigt.

E. 4.6 Mit Eingabe vom 29. August 2014 wurde des Weiteren geltend gemacht, die Kinder hätten einen Anspruch auf eine Anhörung (Art. 12 KRK). Mithin wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht von Kindern im Verwaltungsverfahren findet sich nicht im Schweizer Recht; das Bundesgericht hat indes anerkannt, dass Art. 12 KRK - das Recht des Kindes in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren seine Meinung frei zu äussern - im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist (vgl. BGE 124 III 90 E. 3). Eine Anhörung nach Art. 12 KRK muss indes nicht persönlich, sondern hat in angemessener Weise zu geschehen, was auch durch die Anhörung eines (gewillkürten oder behördlichen) Vertreters des Kindes möglich ist (Art. 12 Abs. 2 KRK). Soweit indes die Interessenlage des Kindes und seiner (beiden) Eltern konvergiert, d.h. wenn sich die Meinung der Eltern mit jener des Kindes deckt, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes verzichtet werden (vgl. BVGE 2012/31 E. 5.2.1 f. m.w.H.). Es genügt somit im vorliegenden Fall, dass die Interessen der Kinder über die Aussagen der Beschwerdeführerin (verschiedene Eingaben sowie die Anhörung vom 21. Januar 2014) ins Verfahren eingebracht werden konnten. Das rechtliche Gehör wurde durch einen Verzicht auf eine Anhörung der Kinder folglich nicht verletzt.

E. 4.7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM richtig und vollständig festgestellt wurde. Auch wurde das Anhörungsrecht der Kinder nach Art. 12 KRK nicht verletzt. Das Gesuch der Eingabe vom 2. Juli 2014, es gelte den Sohn B._______ durch die schweizerische Botschaft zu befragen, wenn der Sachverhalt als ungenügend erstellt erachtet werde, wird damit gegenstandslos.

E. 5.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).

E. 5.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 E._______ - der Ehemann bzw. der Vater der Beschwerdeführenden - hat gemäss eigenen Angaben nach der Desertion aus der eritreischen Armee sein Heimatland am (...) 2010 verlassen und suchte am 30. November 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Er sei in Eritrea drei Mal verheiratet gewesen; seine zweite Ehefrau sei bei der Geburt des Sohnes B._______ gestorben. Seine dritte Ehefrau - die Beschwerdeführerin -, mit welcher er zwei Töchter habe, habe seinen Sohn aufgenommen (A8 S. 2). Mit Verfügung vom 27. Januar 2011 stellte das Bundesamt fest, E._______ erfülle aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, lehnte indes das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Vollzug dieser Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin, welche in Eritrea noch eine weitere Tochter namens G._______ (geboren am [...] 2002) hat, gab am 21. Januar 2014 zu Protokoll, sie sei am (...) 2011 aufgrund der Desertion ihres Ehemannes für sechs Monate inhaftiert gewesen; während zwei Tagen sei sie dabei geschlagen und über ihren Ehemann befragt worden (sog. Reflexverfolgung). Nachdem sie 50'000 Nakfa bezahlt habe, habe man sie freigelassen. Da sie befürchtet habe, sie werde wieder in Haft genommen, habe sie Eritrea mit drei Kindern im Dezember 2012 Richtung Äthiopien verlassen (A12 S. 4).

E. 6.3 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 9. April 2014 fest, dass die Beschwerdeführerin sechs Monate nach ihrer Freilassung in Eritrea geblieben sei, ohne dass sie für jenen Zeitraum weitere konkrete Übergriffe geltend gemacht habe. Demzufolge sei sie vorsorglich ausgereist, ohne dass weitere Verfolgungshinweise bestanden hätten. Indes sei davon auszugehen, dass sie Eritrea illegal verlassen und erst dadurch die Flüchtlingseigenschaft erlangt habe. Unter diesen Umständen sei die Einreise der Beschwerdeführenden trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und der Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, da sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen seien.

E. 6.4 Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts haben in Eritrea die Angehörigen eines Familienmitglieds, welches aus dem National Service desertiert ist, oftmals eine Strafe von 50'000 Nakfa - ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage bestehen würde - zu bezahlen. Wenn die Familie diese Strafe nicht bezahlen kann, können ihre Angehörigen festgenommen oder Eigentum bzw. Land kann beschlagnahmt werden, was indes nicht heissen muss, dass die Angehörigen von Deserteuren systematisch mit Haft bestraft werden, wenn sie den Betrag von 50'000 Nakfa nicht bezahlen können (vgl. Amnesty International, Eritrea: 20 Years of Independence, but still no Freedom, 2013). Hingegen sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Fälle von wiederkehrenden Bussen bekannt. Folglich liegt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden möglichen weiteren Verfolgungsmassnahme aufgrund der Desertion von E._______ im (...) 2010 vor, welche eine Furcht vor künftiger Verfolgung der Beschwerdeführenden begründen würde, zumal die Beschwerdeführerin sechs Monate nach ihrer Freilassung (mutmasslich) im (...) 2012 keine aktuellen asylrelevanten Übergriffe geltend machte. Demzufolge sind keine Vorfluchtgründe - auch keine, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würden - erkennbar.

E. 6.5 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 9. April 2014 anerkannt, dass die Beschwerdeführenden Eritrea illegal verlassen und dadurch die Flüchtlingseigenschaft erlangt haben. Da die illegale Ausreise einen subjektiven Nachfluchtgrund darstellt, werden davon betroffene anerkannte Flüchtlinge von der Asylgewährung ausgeschlossen (Art. 54 AsylG). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es ferner nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend - trotz einer allfälligen Anerkennung als Flüchtlinge - aus der Schweiz wegzuweisen. Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.1 m.w.H.).

E. 6.6 Zusammenfassend gilt festzustellen, dass hinsichtlich der Situation im Heimatland keine Gefährdung nach Art. 3 AsylG vorliegt. Die Asyl- und Einreisegesuche sind unbesehen von der Beziehungsnähe zur Schweiz und ohne Prüfung, inwiefern ein Verbleib für die Beschwerdeführenden in Äthiopien zumutbar ist, abzulehnen. Ohnehin ist im vorliegenden Fall mutmasslich von einem zumutbaren Verbleib im derzeitigen Aufenthaltsstaat auszugehen, haben sich die Beschwerdeführenden doch im UNHCR-Lager in Adi Harush registrieren lassen und verfügen folglich über einen legalen Aufenthaltsstatus, wie die Beschwerdeführerin angab (A12 S. 5). Allgemein lässt sich sagen, dass die Lage in Äthiopien nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt ist, so dass das Bundesverwaltungsgericht eine Rückkehr von Personen dorthin, mithin ein dortiger Aufenthalt, als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Obwohl sie derzeit vermutungsweise in Addis Abeba leben, können die Beschwerdeführenden in das UNHCR-Lager zurückkehren. Zwar ist ein Leben für eine alleinstehende Frau mit Kindern in einem Flüchtlingslager beschwerlich, doch ist anzunehmen, dass das UNHCR bemüht ist, den Grundbedarf an Versorgung und Betreuung zu decken. Hinzu kommt im konkreten Fall, dass die Beschwerdeführerin, die bisher in Äthiopien keiner Gefährdung ausgesetzt war, auf die finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes und ihres Schwagers und auf die Hilfe ihres Neffen zählen kann, welcher sich ebenfalls in Adi Harush befindet (A12 S. 5).

E. 7 Das BFM hat somit den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), indes wurde mit Verfügung vom 19. August 2014 bereits auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

E. 9.2 Der Antrag auf Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2252/2014 Urteil vom 29. September 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die eritreischen Beschwerdeführenden reichten durch ihre damalige Rechtsvertreterin - die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende in St. Gallen - am 19. Juni 2012 ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien nach der Flucht ihres Ehemannes (bzw. Vaters) E._______ (N [...]) von den eritreischen Behörden durch eine Inhaftnahme der Beschwerdeführerin A._______ und durch eine Bezahlung von 50'000 Nakfa unter Druck gesetzt worden und würden sich vor einer erneuten Verhaftung durch die eritreischen Behörden fürchten. In der Beilage der Eingabe fanden sich ein handschriftlicher Brief der Beschwerdeführerin vom 25. April 2012, eine Kopie einer Quittung für die Bezahlung von 50'000 Nakfa vom (...) 2011 (mit Übersetzung), eine Kopie einer eritreischen Identitätskarte (Nr. [...]), Kopien der Taufurkunden von B._______ (geboren am [...] 2002), C._______ (geboren am (...) 2004) und D._______ (geboren am (...) 2006) sowie eine Vollmacht vom 25. April 2012 (unterschrieben von der Beschwerdeführerin). B. Am (...) 2012 seien die Beschwerdeführenden nach Äthiopien ausgereist (A3). Am 21. Januar 2014 wurde die Beschwerdeführerin in der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba zu ihren Asylgründen befragt (A12). Im Wesentlichen machte sie dabei geltend, sie sei im Jahr 2011 für sechs Monate in Haft gewesen, wobei sie zwei Tage geschlagen worden sei. Erst nach der Bezahlung von 50'000 Nakfa sei sie entlassen worden. Danach habe sie Eritrea mit ihren Kindern verlassen und zunächst für zehn Monate im UNHCR-Flüchtlingslager in Adi Harush (Äthiopien) gelebt, bevor sie nach Addis Abeba gegangen sei. Dem Befragungsprotokoll wurde eine Farbkopie eines Fotos der Beschwerdeführerin sowie eine (mutmassliche) Flüchtlingsbestätigung des UNHCR vom (...) 2006 (allenfalls äthiopischer Kalender, was als (...) 2013 [gregorianischer Kalender] zu gelten hätte). C. Mit Verfügung vom 9. April 2014 - eröffnet am 10. April 2014 - verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von ernsthaften Nachteilen bedroht gewesen seien. Indes sei davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland illegal verlassen hätten; doch sei dieser subjektive Nachfluchtgrund gemäss Rechtsprechung nicht einreiserelevant. Bei dieser Sachlage würden sich weitere Erörterungen zur Zumutbarkeit des Verbleibens im Drittstaat - in casu Äthiopien - und zu einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz erübrigen. D. Gegen diese Verfügung erhob der Ehemann (bzw. Vater) E._______ am 23. April 2014 (Poststempel: 24. April 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, dass nach Aufhebung der Verfügung den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren sei. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Behörden wurden des Weiteren gebeten, keine persönliche Daten weiterzuleiten, da eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bestehe. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland ernsthafte Nachteile erlitten habe und sich vor weiteren Massnahmen fürchte. Ein weiterer Verbleib im derzeitigen Aufenthaltsstaat Äthiopien sei für die Beschwerdeführenden unzumutbar, da sie in einem Zelt leben und nur karge Essensrationen bekommen würden. E. Mit Eingabe vom 25. April 2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste St. Gallen - lautend auf den Namen von E._______ - vom 22. April 2014 zugestellt. F. Am 29. April 2014 reichte Klausfranz Rüst-Hehli in derselben Sache eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sinngemäss wurde gerügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend und unrichtig festgestellt, da die Inhaftierung der Beschwerdeführerin aufgrund politischer Motive klarerweise als unzulässig und - aufgrund der gleichzeitigen Trennung von ihren Kindern - als eine Verletzung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu werten sei. Die Bezahlung von 50'000 Nakfa habe ferner die gesamte Familie der Beschwerdeführenden ruiniert. Darüber hinaus habe die Vorinstanz die Situation der Beschwerdeführenden in Äthiopien nur ungenüngend beachtet, da auch diese Menschenrechtspakte verletzen würde. Klausfranz Rüst-Hehli ersuchte ferner das Bundesverwaltungsgericht, Einsicht in sämtliche Akten - auch in diejenigen von E._______ - zu gewähren, eine Frist für eine Beschwerdeergänzung anzusetzen und ihm im Falle einer Gutheissung der Beschwerde eine ausseramtliche Entschädigung (Parteientschädigung) zuzusprechen. Die eingereichte Vollmacht vom 29. April 2014 wies als Bevollmächtigten Klausfranz Rüst-Hehli aus, in ausländer- und asylrechtlichen Verfahren E._______ und seine Familienangehörigen zu vertreten. Diese Befugnis wurde von E._______ unterschrieben. G. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende auf, zu den eingereichten Beschwerden Stellung zu nehmen. Am 26. Juni 2014 erklärte diese ihre Mandatsniederlegung betreffend vorliegendes Beschwerdeverfahren. H. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 wies Klausfranz Rüst-Hehli darauf hin, dass E._______ als Vater und Mitinhaber der elterlichen Sorgepflicht der drei im Beschwerdeverfahren involvierten Kinder ein Vertretungsrecht inne habe, weswegen die eingereichte Beschwerde rechtsgültig sei. Soweit E._______ hinsichtlich seiner Ehefrau nicht schon ein Vertretungsrecht durch Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zustehe, sei stattdessen ein gewillkürtes Vertretungsrecht anzunehmen. Des Weiteren wurde beantragt, den Sohn B._______ durch die schweizerische Botschaft in Addis Abeba befragen zu lassen. I. Am 2. Juli 2014 informierte die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende das Bundesverwaltungsgericht, dass sie weiterhin die offizielle Rechtsvertretung für die Beschwerdeführenden wahrnehmen würde. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende auf, eine Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführenden einzureichen. Dieser Aufforderung wurde indes innert Frist nicht nachgekommen. K. Am 17. Juli 2014 reichte Klausfranz Rüst-Hehli eine Vollmacht - unterschrieben von der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2014 - ein, dass er sie und ihre drei Kinder in asylrechtlichen Belangen zu vertreten habe. Gleichzeitig erklärte diese die Beschwerdeeingaben von E._______ und von Klausfranz Rüst-Hehli zu ihrem erklärten Willen. L. Mit Verfügung vom 19. August 2014 liess das Bundesverwaltungsgericht dem neuen Rechtsvertreter - Klausfranz Rüst-Hehli - Einsicht in die vorinstanzlichen Akten gewähren und setzte eine Frist für eine Beschwerdeergänzung an. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgelehnt; gleichzeitig wurde das Gesuch um Rechtsverbeiständung abgewiesen (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). M. Am 29. und 30. August 2014 ergänzte der neue Rechtsvertreter die vorangegangenen Eingaben in dem Sinne, dass die Verfügung vom 9. April 2014 weder human noch wohlwollend sei und eine Verhöhnung des Beschleunigungsgebotes darstelle, weil Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) durch die "Verschleppung" des Verfahrens verletzt worden sei. Der Umstand, dass die Kinder nicht von den Behörden angehört worden seien, sei als eine Verletzung von Art. 12 KRK zu werten. Des Weiteren bezeichnete er die Situation in Eritrea als einen unerträglichen psychischen Druck für die Beschwerdeführerin; aber auch der Verbleib in Äthiopien sei nicht als zumutbar anzuerkennen und widerspreche insbesondere Art. 3 KRK. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen (vgl. E. 3) - einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

2. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 3. 3.1 Beschwerdegegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdeführenden in die Schweiz einreisen können und ihnen Asyl zu gewähren ist. Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrer Eingabe vom 23. April 2014 die Flüchtlingsanerkennung verlangen, nehmen sie eine unzulässige Erweiterung des Beschwerdegegenstandes vor, auf welche nicht einzutreten ist. 3.2 In der Beschwerdeergänzung vom 29. August 2014 wurde gerügt, der Entscheid vom 9. April 2014 verletze Art. 29 Abs. 1 BV, weil das Verfahren verschleppt worden sei, weshalb das Beschleunigungsgebot nicht respektiert worden sei. Eine Beschwerde gegen die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Verfügung kann gemäss Art. 46a VwVG zwar ergriffen werden, doch setzt dies mindestens voraus, dass nicht bereits eine Verfügung - wie im vorliegenden Fall - erlassen wurde (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2). Folglich ist auf die Rüge der Rechtsverweigerung und -verzögerung nicht einzutreten. 4. 4.1 In den Eingaben vom 29. April und 29. August 2014 wurden die mangelhafte Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1151 ff.). 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- bzw. Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Rz. 8 zu Art. 12) und durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör mitenthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung ergänzt wird (vgl. BGE 122 V 157 E. 1a). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Asylvorbringen zu würdigen und die von der asylsuchenden Person angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.3 Der Rechtsvertreter rügte, die Vorinstanz habe es unterlassen, die ökonomischen Aspekte der Bezahlung von 50'000 Nakfa (für die Freilassung der Beschwerdeführerin) zu berücksichtigen, welche die Familie finanziell ruiniert habe. Dies gelte vorliegend insbesondere, da der eritreische Staat die monatlichen Zahlungen an die Familie eingestellt habe, da der Ehemann bzw. Vater desertiert sei. Hinsichtlich des Aufenthaltes der Beschwerdeführenden in Äthiopien habe die Vorinstanz vermieden, die Situation der Kinder zu würdigen, obwohl die Kinder gemäss der KRK einen Anspruch auf Bildung und Entwicklung hätten, was als unzumutbar zu erachten sei. Der Umstand, dass die urteilsfähigen Kinder nicht zu ihren Lebenssituationen in Eritrea und Äthiopien angehört worden seien, stelle eine Verletzung von Art. 12 KRK dar. 4.4 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen. Die Armut, in welcher eine asylsuchende Person zu leben droht, ist nicht Teil des Flüchtlingsbegriffs. Die Rechtsprechung anerkennt indes hinsichtlich Vollzugshindernissen eine Unzumutbarkeit, wenn die betroffene Person im Falle einer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, weil sie die absolut notwendige medizinische Hilfe nicht erhalten kann, oder wegen der im Heimatland herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit einer unabwendbaren existenziellen Notlage ausgesetzt wäre, weil sie dort in völliger Armut leben müsste und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1; BVGE 2009/51 E. 5.5 m.w.H.). Im konkreten Verfahren sind indes Vollzugshindernisse nicht Gegenstand des Verfahrens (sondern nur die Einreise in die Schweiz sowie die Asylgewährung), weshalb die Rüge, die Vorinstanz habe die finanzielle Situation, in welche die Familie durch die Bezahlung des Lösegeldes getrieben worden sei, nicht gewürdigt, nicht gestützt werden kann. 4.5 Bezüglich der Situation in Äthiopien, wo die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen mit ihren Kindern derzeit im District F._______ in Addis Abeba mit einem legalen Aufenthaltsstatus wohnt, indes ohne Arbeit sei (A12 S. 5), gilt zu erwähnen, dass hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit der asylsuchenden Personen die Frage zu stellen ist, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Somit ist vorab zu prüfen, ob die asylsuchende Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Erst bei einer Bejahung der Gefährdung ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die betreffende Person am Aufenthaltsort den Schutz eines Drittstaates geniesst und es ihr zuzumuten ist, dort zu verbleiben. Da das BFM in seiner Verfügung vom 9. April 2014 eine einreiserelevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG verneinte, ist ihm nicht vorzuwerfen, es habe die Zumutbarkeitsprüfung am Aufenthaltsort vernachlässigt. 4.6 Mit Eingabe vom 29. August 2014 wurde des Weiteren geltend gemacht, die Kinder hätten einen Anspruch auf eine Anhörung (Art. 12 KRK). Mithin wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Eine gesetzliche Bestimmung zum Anhörungsrecht von Kindern im Verwaltungsverfahren findet sich nicht im Schweizer Recht; das Bundesgericht hat indes anerkannt, dass Art. 12 KRK - das Recht des Kindes in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren seine Meinung frei zu äussern - im fremdenpolizeilichen Verfahren unmittelbar anwendbar ist (vgl. BGE 124 III 90 E. 3). Eine Anhörung nach Art. 12 KRK muss indes nicht persönlich, sondern hat in angemessener Weise zu geschehen, was auch durch die Anhörung eines (gewillkürten oder behördlichen) Vertreters des Kindes möglich ist (Art. 12 Abs. 2 KRK). Soweit indes die Interessenlage des Kindes und seiner (beiden) Eltern konvergiert, d.h. wenn sich die Meinung der Eltern mit jener des Kindes deckt, kann auf eine gesonderte Anhörung des Kindes verzichtet werden (vgl. BVGE 2012/31 E. 5.2.1 f. m.w.H.). Es genügt somit im vorliegenden Fall, dass die Interessen der Kinder über die Aussagen der Beschwerdeführerin (verschiedene Eingaben sowie die Anhörung vom 21. Januar 2014) ins Verfahren eingebracht werden konnten. Das rechtliche Gehör wurde durch einen Verzicht auf eine Anhörung der Kinder folglich nicht verletzt. 4.7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM richtig und vollständig festgestellt wurde. Auch wurde das Anhörungsrecht der Kinder nach Art. 12 KRK nicht verletzt. Das Gesuch der Eingabe vom 2. Juli 2014, es gelte den Sohn B._______ durch die schweizerische Botschaft zu befragen, wenn der Sachverhalt als ungenügend erstellt erachtet werde, wird damit gegenstandslos. 5. 5.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10). 5.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 E._______ - der Ehemann bzw. der Vater der Beschwerdeführenden - hat gemäss eigenen Angaben nach der Desertion aus der eritreischen Armee sein Heimatland am (...) 2010 verlassen und suchte am 30. November 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Er sei in Eritrea drei Mal verheiratet gewesen; seine zweite Ehefrau sei bei der Geburt des Sohnes B._______ gestorben. Seine dritte Ehefrau - die Beschwerdeführerin -, mit welcher er zwei Töchter habe, habe seinen Sohn aufgenommen (A8 S. 2). Mit Verfügung vom 27. Januar 2011 stellte das Bundesamt fest, E._______ erfülle aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, lehnte indes das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Vollzug dieser Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. 6.2 Die Beschwerdeführerin, welche in Eritrea noch eine weitere Tochter namens G._______ (geboren am [...] 2002) hat, gab am 21. Januar 2014 zu Protokoll, sie sei am (...) 2011 aufgrund der Desertion ihres Ehemannes für sechs Monate inhaftiert gewesen; während zwei Tagen sei sie dabei geschlagen und über ihren Ehemann befragt worden (sog. Reflexverfolgung). Nachdem sie 50'000 Nakfa bezahlt habe, habe man sie freigelassen. Da sie befürchtet habe, sie werde wieder in Haft genommen, habe sie Eritrea mit drei Kindern im Dezember 2012 Richtung Äthiopien verlassen (A12 S. 4). 6.3 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 9. April 2014 fest, dass die Beschwerdeführerin sechs Monate nach ihrer Freilassung in Eritrea geblieben sei, ohne dass sie für jenen Zeitraum weitere konkrete Übergriffe geltend gemacht habe. Demzufolge sei sie vorsorglich ausgereist, ohne dass weitere Verfolgungshinweise bestanden hätten. Indes sei davon auszugehen, dass sie Eritrea illegal verlassen und erst dadurch die Flüchtlingseigenschaft erlangt habe. Unter diesen Umständen sei die Einreise der Beschwerdeführenden trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und der Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, da sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen seien. 6.4 Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts haben in Eritrea die Angehörigen eines Familienmitglieds, welches aus dem National Service desertiert ist, oftmals eine Strafe von 50'000 Nakfa - ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage bestehen würde - zu bezahlen. Wenn die Familie diese Strafe nicht bezahlen kann, können ihre Angehörigen festgenommen oder Eigentum bzw. Land kann beschlagnahmt werden, was indes nicht heissen muss, dass die Angehörigen von Deserteuren systematisch mit Haft bestraft werden, wenn sie den Betrag von 50'000 Nakfa nicht bezahlen können (vgl. Amnesty International, Eritrea: 20 Years of Independence, but still no Freedom, 2013). Hingegen sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Fälle von wiederkehrenden Bussen bekannt. Folglich liegt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden möglichen weiteren Verfolgungsmassnahme aufgrund der Desertion von E._______ im (...) 2010 vor, welche eine Furcht vor künftiger Verfolgung der Beschwerdeführenden begründen würde, zumal die Beschwerdeführerin sechs Monate nach ihrer Freilassung (mutmasslich) im (...) 2012 keine aktuellen asylrelevanten Übergriffe geltend machte. Demzufolge sind keine Vorfluchtgründe - auch keine, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würden - erkennbar. 6.5 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 9. April 2014 anerkannt, dass die Beschwerdeführenden Eritrea illegal verlassen und dadurch die Flüchtlingseigenschaft erlangt haben. Da die illegale Ausreise einen subjektiven Nachfluchtgrund darstellt, werden davon betroffene anerkannte Flüchtlinge von der Asylgewährung ausgeschlossen (Art. 54 AsylG). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es ferner nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend - trotz einer allfälligen Anerkennung als Flüchtlinge - aus der Schweiz wegzuweisen. Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.1 m.w.H.). 6.6 Zusammenfassend gilt festzustellen, dass hinsichtlich der Situation im Heimatland keine Gefährdung nach Art. 3 AsylG vorliegt. Die Asyl- und Einreisegesuche sind unbesehen von der Beziehungsnähe zur Schweiz und ohne Prüfung, inwiefern ein Verbleib für die Beschwerdeführenden in Äthiopien zumutbar ist, abzulehnen. Ohnehin ist im vorliegenden Fall mutmasslich von einem zumutbaren Verbleib im derzeitigen Aufenthaltsstaat auszugehen, haben sich die Beschwerdeführenden doch im UNHCR-Lager in Adi Harush registrieren lassen und verfügen folglich über einen legalen Aufenthaltsstatus, wie die Beschwerdeführerin angab (A12 S. 5). Allgemein lässt sich sagen, dass die Lage in Äthiopien nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt ist, so dass das Bundesverwaltungsgericht eine Rückkehr von Personen dorthin, mithin ein dortiger Aufenthalt, als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Obwohl sie derzeit vermutungsweise in Addis Abeba leben, können die Beschwerdeführenden in das UNHCR-Lager zurückkehren. Zwar ist ein Leben für eine alleinstehende Frau mit Kindern in einem Flüchtlingslager beschwerlich, doch ist anzunehmen, dass das UNHCR bemüht ist, den Grundbedarf an Versorgung und Betreuung zu decken. Hinzu kommt im konkreten Fall, dass die Beschwerdeführerin, die bisher in Äthiopien keiner Gefährdung ausgesetzt war, auf die finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes und ihres Schwagers und auf die Hilfe ihres Neffen zählen kann, welcher sich ebenfalls in Adi Harush befindet (A12 S. 5).

7. Das BFM hat somit den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), indes wurde mit Verfügung vom 19. August 2014 bereits auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. 9.2 Der Antrag auf Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: