Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Entscheid vom (...) gewährte das damalige BFM dem Bruder und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (...) unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz. B. Mit schriftlicher Eingabe vom 3. Mai 2012 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Bruder und Rechtsvertreter an das BFM und beantragte, sie sei in sein Familienasyl aufzunehmen und es sei ihr ebenfalls Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr zur Abklärung des Sachverhalts die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren. Zudem seien ihr die für die Reise nötigen Reisepapiere auszustellen. Am 12. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba (Äthiopien) zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs aus dem Ausland führte die Beschwerdeführerin an, sie sei Anfang (...) zum Nationaldienst in (...) eingezogen worden, aber sie habe keine militärische Ausbildung absolviert. Nach drei Monaten sei sie zusammen mit (...) weiteren Personen nach (...) im Sudan geflüchtet, wo sudanesische Soldaten sie aufgegriffen und eritreischen Soldaten übergeben hätten. In Eritrea sei sie in das Gefängnis von B._______ verbracht worden. Nach einer (...) Inhaftierung sei sie dank der Intervention der Kirche freigelassen worden. Danach habe sie sich während (...) oder (...) Monaten bei ihrer Schwester in C._______ aufgehalten und sei dann erneut nach (...) gebracht worden, wo sie ungefähr im (...) nach weniger als einem Monat erneut geflüchtet und danach wiederum in den Sudan gegangen sei. Im Sudan habe sie sich im UNHCR-Flüchtlingslager D._______ registrieren lassen. Sie habe sich im Sudan nicht frei bewegen können und Schwierigkeiten mit ihren Arbeitgebern gehabt, weshalb sie nach Äthiopien geflüchtet sei, wo sie sich nach ihrer Ankunft am (...) im UNHCR-Flüchtlingslager E._______ habe registrieren lassen. Nach (...) Monaten habe sie das Flüchtlingslager verlassen, weil das Leben dort schwierig gewesen sei, und weil ihr Bruder jemanden gefunden habe, mit dem sie habe zusammenleben können. Sie lebe nun in Addis Abeba mit der alten Tante eines Bekannten zusammen, die sie mit Essen und Kleidern versorge. Ihr Bruder (...), mit dem sie einmal pro Monat Kontakt habe respektive dem sie fast täglich Chatnachrichten sende, schicke ihr alle vier bis sechs Monate (...) USD, wenn sie ihn darum bitte. Sie könne nicht in Äthiopien bleiben, weil sie abgesehen von dieser alten Frau niemanden kenne. In Äthiopien habe sie erfahren, dass ihr Vater Ende (...) in Eritrea bei einem Unfall ums Leben gekommen sei. Sie sei aus Eritrea geflüchtet, weil sie dort ihre Rechte nicht habe ausüben und auch nicht frei habe arbeiten können, um sich und ihre Familie zu unterstützen. Sie habe Eritrea auch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Auf entsprechende Fragen bei der Anhörung hin führte die Beschwerdeführerin aus, sie leide an (...). Im Flüchtlingslager sei sie dagegen behandelt worden, in Addis Abeba habe sie deswegen keinen Arzt aufgesucht. Auf die Frage, ob sie noch etwas hinzufügen möchte, antwortete sie, sie habe viele Probleme und sie frage sich, wie lange sie noch von der alten Tante des Bekannten abhängig bleibe. Sie sei gestresst wegen dem Tod ihres Vaters und weil sie ihre Familie nicht kontaktieren könne. Für den Inhalt der weiteren Vorbringen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin liess zur Stützung ihrer Vorbringen einen Brief des "National Intelligence and Security Service" vom (...) auf Amharisch, ein "Certificate of Baptism", eine UNHCR-Flüchtlingsidentitätskarte, ein Geburtszertifikat und ein Foto jeweils in Kopie einreichen. C. Mit am 29. Juli 2015 eröffneter Verfügung vom 28. Juli 2015 bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. D. Mit Rechtsmitteeingabe vom 26. August 2015 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Bruder und Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung dieser Verfügung die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts und zur Gewährung von Asyl. Zudem seien ihr die für die Reise nötigen Reisepapiere auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. E. Am 31. August 2015 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 16. November 2015, 10. Februar 2016, 1. Juni 2016 und 23. August 2016 beantwortete die Instruktionsrichterin Anfragen des Rechtsvertreters zum Verfahrensstand und um prioritäre Behandlung der Beschwerde. G. G.a Mit Eingabe vom 20. März 2017 teilte der Bruder und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, er bedaure sehr, dass seine Schwester und er nun schon seit einem Jahr und acht Monaten auf einen Entscheid warten müssten. Seine Schwester sei in einer prekären Lage und auf fremde Hilfe angewiesen. Sie habe sich deshalb beim UNHCR gemeldet. Damit sie die volle Unterstützung erhalten könne, müsse sie dem UNHCR verschiedene Dokumente zu ihrer Person einreichen. Sie habe ihn deshalb gebeten, ihr ihren Geburtsschein im Original und diejenigen Fotos, die sie als ganze Person ablichten würden, zukommen zu lassen. Die besagen Dokumente befänden sich zurzeit in den Akten, weshalb er um deren Zustellung ersuche. G.b Mit Schreiben vom 22. März 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter mit, seine Anfrage vom 20. März 2017 sei zuständigkeitshalber an das SEM zur gutscheinenden Beantwortung weitergeleitet worden. G.c Mit Schreiben vom 29. März 2017 stellte das SEM dem Rechtsvertreter die gewünschten Dokumente zu und teilte ihm mit, Fotos, die seine Schwester als ganze Person ablichten würden, befänden sich nicht in den Akten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten.
E. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland direkt beim SEM (vormals BFM) eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Staatsekretariat bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, das heisst wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3).
E. 4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 28. Juli 2015 damit, das vom Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14. Juli 2015 eingereichte Dokument stelle keine rechtsgenügliche Vollmacht dar, weil seine Schwester darin sinngemäss lediglich bestätige, dass alle gemachten Ausführungen ihrem Willen entsprechen würden. Angesichts der vollumfänglichen Aktenkenntnis des Rechtsvertreters und dem Umstand, dass er das bisherige Verfahren im Interesse seiner Schwester geführt habe, und nach wie vor führe, könne jedoch auf das Nachreichen einer Vollmacht verzichtet werden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin sei als eigenständiges Asylgesuch aus dem Ausland zu beurteilen. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes erfordere vorliegend ihre Anwesenheit in der Schweiz nicht, weshalb das Ausstellen einer Einreisebewilligung nicht in Frage komme. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Befragung vom 12. Ju-ni 2015 zu Protokoll gegeben, Eritrea aus ökonomischen Gründen verlassen zu haben. Gleichzeitig habe sie jedoch ausgeführt, geflüchtet zu sein, weil sie ihre Rechte in Eritrea nicht habe ausüben können. Ferner habe sie in ihrem Asylgesuch vom 3. Mai 2012 angegeben, Eritrea aufgrund ihrer Zwangsrekrutierung verlassen zu haben. Insgesamt könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aufgrund ihrer Desertion - auch wenn die diesbezüglichen Ausführungen wenig substanziiert seien - ernsthaften Nachteilen seitens der eritreischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei und bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsse, wiederum solchen ausgesetzt zu werden. Zu prüfen bleibe, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Des Weiteren habe sie anlässlich der Befragung vom 12. Juni 2015 mitgeteilt, dass sie sich während drei Monaten im UNHCR-Flüchtlingslager (...) (recte: E._______) aufgehalten habe. Zurzeit lebe sie zusammen mit der Tante einer Bekanntschaft in Addis Abeba. Gemäss Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und asylsuchende Personen in Äthiopien. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib in Äthiopien für sie nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass vom UNHCR in Äthiopien registrierte Flüchtlinge einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Sie würden in Äthiopien nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Seit dem Jahr 2010 sei es eritreischen Flüchtlingen möglich, im Rahmen der Out of Camp Policy (OCP) ausserhalb des Flüchtlingslagers zu leben. Voraussetzung dafür sei die Anerkennung als Flüchtling, ein Aufenthalt von mindestens drei Monaten in einem Flüchtlingslager sowie ein Sponsor, der die Kostendeckung garantiere. In der Praxis würden von der "Administration for Refugee and Returnee Affairs (ARRA)" auch Sponsoren aus dem Ausland akzeptiert, wobei der Nachweis des Geldflusses in der Regel nicht überprüft werde. Mit der Ausstellung einer OCP-Karte entfalle jedoch die Unterstützungsleistung in Form von Essensmarken (mit Hinweis auf eine 2013 erfolgte Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] zur Situation eritreischer Flüchtlinge in Äthiopien). Ausserdem habe der UNHCR in Zusammenarbeit mit dem äthiopischen Staat spezielle Richtlinien und Massnahmen zum Schutz von alleinstehenden Frauen ausgearbeitet. Die Grundversorgung in den äthiopischen Flüchtlingslagern sei gewährleistet und der dortige Aufenthalt für die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar (mit Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4817/2014 vom 27. November 2014 und D-4821/2014 vom 27. November 2014 S. 9). Die Beschwerdeführerin lebe eigenen Angaben zufolge zurzeit in Addis Abeba und werde von der Frau, bei der sie lebe, mit Kleidern und Nahrung versorgt. Ihr Bruder und Rechtsvertreter unterstütze sie finanziell. Spezifische Vorkommnisse während ihres Aufenthaltes im UNHCR-Flüchtlingslager oder in Addis Abeba, die auf eine persönliche und konkrete Gefährdung hindeuten würden, habe sie keine vorgebracht. Auch aus den Akten liessen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie mit unhaltbaren Zuständen und Situationen konfrontiert gewesen wäre. Ihre wirtschaftliche Situation in Addis Abeba gestalte sich gewiss nicht einfach, aber sie werde von der Frau, bei der sie lebe, und von ihrem Bruder unterstützt. Ferner lebe in Äthiopien eine aktive eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereit stehe und weitgehend Unterstützung biete. Zudem sei es ihr zuzumuten, sich in das ihr zugewiesene UNHCR-Flüchtlingslager zu begeben respektive sich erneut beim UNHCR zu melden, sollte die Situation tatsächlich kritisch sein (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3203/2014 vom 25. März 2015 E. 6.3). Der Vollständigkeit sei in Bezug auf die (...)-Erkrankung der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sie beim UNHCR um Schutz und Unterstützung ersuchen könne, falls dies notwendig sein sollte. Gemäss internen Abklärungen stelle die ARRA zusammen mit Umsetzungspartnern wie der "Development and Inter-Church Aid Commission (DICAC)" die medizinische Versorgung in den Flüchtlingslagern sicher. Die Behandlung und Medikation sei kostenlos. Wenn eine Krankheit oder Verletzung in den Flüchtlingslagern nicht behandelt werden könne, würden die Patienten an das nächstgelegene öffentliche Spital überwiesen, oder es werde eine Überweisung nach Addis Abeba vorgenommen. Flüchtlinge mit Einkommen, die sich nicht in einem Lager aufhalten würden, müssten medizinische Leistungen selber bezahlen. Zudem stelle der UNHCR erwerbslosen Flüchtlingen, die sich ausserhalb eines Lagers aufhalten würden, auf Anfrage hin einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung aus. Solche Überweisungsscheine würden auch für in den Flüchtlingslagern nicht behandelbare Krankheiten oder Verletzungen ausgestellt. Flüchtlinge, die sich in Addis Abeba aufhalten und kostenfreie medizinische Behandlung benötigen würden, müssten sich beim UNHCR melden. Nach dem Gesagten könne angenommen werden, dass für die Beschwerdeführerin die Hürden für eine zumutbare Existenz in Äthiopien nicht unüberwindbar seien. Des Weiteren ergebe eine Gesamtschau der Beziehungsnähe zur Schweiz und derjenigen zu anderen Staaten, dass der Anknüpfungspunkt der Beschwerdeführerin zur Schweiz nicht derart wichtig sei, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Alleine die Anwesenheit ihres Bruders und dessen Familie als nicht der Kernfamilie angehörende Personen bedeute noch keine enge Bindung zur Schweiz in dem Sinne, als die Zumutbarkeit eines Verbleibs in Äthiopien gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG verneint werden müsste. Somit sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangen Feststellungen umzustossen vermöchte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass ein Ausschlussgrund nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG vorliege. Auch eine unmittelbare Gefahr im Sinne von aArt. 20 Abs. 3 AsylG habe nicht dargetan werden können, weshalb die Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige. Es sei ihr zuzumuten, in Äthiopien zu verbleiben. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung im Rahmen von Asylgesuchen aus dem Ausland eingereichte Familiennachzugsgesuche gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG ab dem 1. Februar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich seien (unter Hinweis auf das Urteil D-1590/2015 vom 8. Dezember 2014).
E. 5.2 In der Beschwerde vom 26. August 2015 wurde angeführt, die Umstände hätten sich seit dem Einreichen des Asylgesuchs aufgrund der langen Bearbeitungszeit wesentlich geändert. Die Tante des Bekannten sei nach Eritrea zurückgekehrt, weshalb die Beschwerdeführerin nun alleine in Addis Abeba sei und versuche, sich durchzuschlagen. Sie sei zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs minderjährig gewesen und spreche nicht Amharisch, sondern Tigrinja. Sie sei verängstigt und fühle sich einsam. Sie werde soweit möglich durch ihren Bruder in der Schweiz unterstützt. Ansonsten habe sie keine finanzielle Unterstützung. Sie traue sich kaum alleine aus dem Haus, weil sie sich wegen den sprachlichen Barrieren nicht verständigen könne und sich als Frau alleine sehr unwohl fühle. Die Beschwerdeführerin habe in Äthiopien keine Bezugsperson und auch keine Kernfamilie. Ihr Vater sei (...) verstorben. Ihr zweiter Bruder befinde sich in Eritrea. Ihr Bruder in der Schweiz sei somit die einzige lebende Person in einem sicheren Drittstaat. Eine Rückkehr nach Eritrea sei nicht möglich, was auch die Vorinstanz nicht bestreite. Zwar handle es sich beim Bruder in der Schweiz nicht um die Kernfamilie im engeren Sinne. Der Beschwerdeführerin würden jedoch keine weiteren Personen in der nächsten Verwandtschaft verbleiben, weshalb ihr in der Schweiz lebender Bruder und dessen Familie als Kernfamilie im weiteren Sinne zu verstehen seien. Eine Rückkehr in ein Flüchtlingslager sei aufgrund der dort herrschenden Bedingungen undenkbar und nicht realistisch. Es wäre äusserst angebracht, die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich dringend zu überdenken.
E. 6.1 Nachdem in der angefochtenen Verfügung die Gefährdung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat bejaht worden ist, bleibt nachfolgend zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen (vgl. aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Der Vorhalt der möglichen Schutzsuche in einem Drittstaat bedingt eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit einer solchen sowie der Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zum Drittstaat und zur Schweiz in einer Gesamtwürdigung.
E. 6.2 Zur diesbezüglichen Kognition ist festzuhalten, dass die Schutzgewährung respektive die Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüft werden kann. Hat aber die asylsuchende Person in einem Drittstaat zumutbaren Schutz gefunden, fällt es in die Befugnis des SEM zu entscheiden, ob ihr im zu beurteilenden Einzelfall die Einreise zwecks Asylgewährung zu bewilligen ist oder nicht, was einen ausserhalb der gerichtlichen Kognition liegenden Ermessensentscheid darstellt (BVGE 2015/2 E. 7.2 f.).
E. 6.3 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Personen habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
E. 6.4 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung zur Schutzfähigkeit von Äthiopien nicht geäussert. Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Risiko für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, aber als gering einzustufen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1635/2016 vom 12. Januar 2017 E. 6.3.4; E-5344/2015 vom 7. Dezember 2016 E. 4.4). Zudem können weder den vorinstanzlichen Akten noch den Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit einer drohenden Repatriierung rechnen müsste. Es rechtfertigt sich demnach, von einer aktuell grundsätzlich bestehenden Schutzfähigkeit auszugehen.
E. 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2011/25 eingehend zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Es gelangte zum Schluss, für alleinstehende und zurückkehrende Frauen sei es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Alleinstehende Frauen würden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie gälten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsehe. Eine Wohnung zu finden, sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein werde davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Werde eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, gebe man ihr die Schuld. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba werde auf 40 bis 55 Prozent geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, eigene finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen. Ohne diese Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt seien (vgl. E. 8.5 und die dort angegebenen Quellen). Mit Bezug auf die Situation eritreischer Flüchtlinge in Äthiopien ist festzuhalten, dass die Grundversorgung in den dortigen Flüchtlingslagern gewährleistet und der dortige Aufenthalt für die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5344/2015 vom 7. Dezember 2016, E-2252/2014 vom 29. September 2014 E. 6.6, D-5279/2014 vom 26. September 2014 E. 5.2, D-3536/2013 vom 15. November 2013 E. 6.2).
E. 6.5.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Einwände vorbringt, die auf die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs hinweisen könnten. In der Anhörung führt sie auf ihre Situation in Äthiopien angesprochen lediglich aus, dass sie ausser der alten Tante eines Bekannten niemanden habe und gerne bei ihrem Bruder in der Schweiz leben würde. Spezifische Vorkommnisse während ihres Aufenthalts in Addis Abeba oder im Flüchtlingslager E._______, die auf eine persönliche und konkrete Gefährdung hinzudeuten vermöchten, wurden nicht vorgebracht. Das Vorbringen in der Beschwerde, die Situation habe sich für die Beschwerdeführerin verschlechtert, weil die alte Tante einer Bekanntschaft als ihre einzige Bezugsperson in Äthiopien nach Eritrea zurückgekehrt sei, ist nicht geeignet, eine persönliche Gefährdung darzutun. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin soweit aktenkundig nach wie vor von ihrem Bruder in der Schweiz finanziell unterstützt wird. Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin seit nunmehr über vier Jahren in Äthiopien aufhält, ohne einen wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorfall geltend gemacht zu haben, woraus zu schliessen ist, dass sie sich ein verhältnismässig sicheres Leben in Addis Abeba einzurichten vermochte. Sie verfügt offenbar über eine Bewilligung, ausserhalb eines Flüchtlingslagers zu leben, zumal sie bei der Anhörung auf die Frage, ob sie nach dem Interview wieder zurück nach E._______ gehe, antwortete, nein, ihr Dokument erlaube ihr zu bleiben. Dank der Unterstützung ihres in der Schweiz lebenden Bruders verfügt sie auch über eigene finanzielle Mittel. Zudem ist festzuhalten, dass es ihr im Bedarfsfall unbenommen bleibt, beim UNHCR um Unterstützung zu ersuchen respektive als registrierter Flüchtling in das Flüchtlingslager E._______ zurückzukehren. Der UNHCR stellt in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher, zu welcher sämtliche Flüchtlinge unentgeltlich Zugang haben. Auch wenn die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Äthiopien unbestrittenermassen schwierig sind und sie offenbar kein Amharisch spricht, sind sie nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib gänzlich unzumutbar machen würden. Zudem ist davon auszugehen, dass es ihr möglich und zumutbar sein sollte, die amharische Sprache zu erlernen. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Schliesslich vermag der in der Schweiz sich aufhaltende Bruder und dessen Familie keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, wonach eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihr den erforderlichen Schutz gewähren soll. Das SEM hat somit zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
E. 6.5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde hat sich allerdings im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht als aussichtslos erwiesen. Zudem ist aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Weil sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5205/2015 Urteil vom 6. Juni 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea (derzeit in Äthiopien), vertreten durch (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Entscheid vom (...) gewährte das damalige BFM dem Bruder und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (...) unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz. B. Mit schriftlicher Eingabe vom 3. Mai 2012 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Bruder und Rechtsvertreter an das BFM und beantragte, sie sei in sein Familienasyl aufzunehmen und es sei ihr ebenfalls Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr zur Abklärung des Sachverhalts die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren. Zudem seien ihr die für die Reise nötigen Reisepapiere auszustellen. Am 12. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba (Äthiopien) zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs aus dem Ausland führte die Beschwerdeführerin an, sie sei Anfang (...) zum Nationaldienst in (...) eingezogen worden, aber sie habe keine militärische Ausbildung absolviert. Nach drei Monaten sei sie zusammen mit (...) weiteren Personen nach (...) im Sudan geflüchtet, wo sudanesische Soldaten sie aufgegriffen und eritreischen Soldaten übergeben hätten. In Eritrea sei sie in das Gefängnis von B._______ verbracht worden. Nach einer (...) Inhaftierung sei sie dank der Intervention der Kirche freigelassen worden. Danach habe sie sich während (...) oder (...) Monaten bei ihrer Schwester in C._______ aufgehalten und sei dann erneut nach (...) gebracht worden, wo sie ungefähr im (...) nach weniger als einem Monat erneut geflüchtet und danach wiederum in den Sudan gegangen sei. Im Sudan habe sie sich im UNHCR-Flüchtlingslager D._______ registrieren lassen. Sie habe sich im Sudan nicht frei bewegen können und Schwierigkeiten mit ihren Arbeitgebern gehabt, weshalb sie nach Äthiopien geflüchtet sei, wo sie sich nach ihrer Ankunft am (...) im UNHCR-Flüchtlingslager E._______ habe registrieren lassen. Nach (...) Monaten habe sie das Flüchtlingslager verlassen, weil das Leben dort schwierig gewesen sei, und weil ihr Bruder jemanden gefunden habe, mit dem sie habe zusammenleben können. Sie lebe nun in Addis Abeba mit der alten Tante eines Bekannten zusammen, die sie mit Essen und Kleidern versorge. Ihr Bruder (...), mit dem sie einmal pro Monat Kontakt habe respektive dem sie fast täglich Chatnachrichten sende, schicke ihr alle vier bis sechs Monate (...) USD, wenn sie ihn darum bitte. Sie könne nicht in Äthiopien bleiben, weil sie abgesehen von dieser alten Frau niemanden kenne. In Äthiopien habe sie erfahren, dass ihr Vater Ende (...) in Eritrea bei einem Unfall ums Leben gekommen sei. Sie sei aus Eritrea geflüchtet, weil sie dort ihre Rechte nicht habe ausüben und auch nicht frei habe arbeiten können, um sich und ihre Familie zu unterstützen. Sie habe Eritrea auch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Auf entsprechende Fragen bei der Anhörung hin führte die Beschwerdeführerin aus, sie leide an (...). Im Flüchtlingslager sei sie dagegen behandelt worden, in Addis Abeba habe sie deswegen keinen Arzt aufgesucht. Auf die Frage, ob sie noch etwas hinzufügen möchte, antwortete sie, sie habe viele Probleme und sie frage sich, wie lange sie noch von der alten Tante des Bekannten abhängig bleibe. Sie sei gestresst wegen dem Tod ihres Vaters und weil sie ihre Familie nicht kontaktieren könne. Für den Inhalt der weiteren Vorbringen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin liess zur Stützung ihrer Vorbringen einen Brief des "National Intelligence and Security Service" vom (...) auf Amharisch, ein "Certificate of Baptism", eine UNHCR-Flüchtlingsidentitätskarte, ein Geburtszertifikat und ein Foto jeweils in Kopie einreichen. C. Mit am 29. Juli 2015 eröffneter Verfügung vom 28. Juli 2015 bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. D. Mit Rechtsmitteeingabe vom 26. August 2015 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Bruder und Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung dieser Verfügung die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts und zur Gewährung von Asyl. Zudem seien ihr die für die Reise nötigen Reisepapiere auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. E. Am 31. August 2015 bestätigte das Gericht dem Rechtsvertreter den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 16. November 2015, 10. Februar 2016, 1. Juni 2016 und 23. August 2016 beantwortete die Instruktionsrichterin Anfragen des Rechtsvertreters zum Verfahrensstand und um prioritäre Behandlung der Beschwerde. G. G.a Mit Eingabe vom 20. März 2017 teilte der Bruder und Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, er bedaure sehr, dass seine Schwester und er nun schon seit einem Jahr und acht Monaten auf einen Entscheid warten müssten. Seine Schwester sei in einer prekären Lage und auf fremde Hilfe angewiesen. Sie habe sich deshalb beim UNHCR gemeldet. Damit sie die volle Unterstützung erhalten könne, müsse sie dem UNHCR verschiedene Dokumente zu ihrer Person einreichen. Sie habe ihn deshalb gebeten, ihr ihren Geburtsschein im Original und diejenigen Fotos, die sie als ganze Person ablichten würden, zukommen zu lassen. Die besagen Dokumente befänden sich zurzeit in den Akten, weshalb er um deren Zustellung ersuche. G.b Mit Schreiben vom 22. März 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter mit, seine Anfrage vom 20. März 2017 sei zuständigkeitshalber an das SEM zur gutscheinenden Beantwortung weitergeleitet worden. G.c Mit Schreiben vom 29. März 2017 stellte das SEM dem Rechtsvertreter die gewünschten Dokumente zu und teilte ihm mit, Fotos, die seine Schwester als ganze Person ablichten würden, befänden sich nicht in den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland direkt beim SEM (vormals BFM) eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Staatsekretariat bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, das heisst wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 28. Juli 2015 damit, das vom Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14. Juli 2015 eingereichte Dokument stelle keine rechtsgenügliche Vollmacht dar, weil seine Schwester darin sinngemäss lediglich bestätige, dass alle gemachten Ausführungen ihrem Willen entsprechen würden. Angesichts der vollumfänglichen Aktenkenntnis des Rechtsvertreters und dem Umstand, dass er das bisherige Verfahren im Interesse seiner Schwester geführt habe, und nach wie vor führe, könne jedoch auf das Nachreichen einer Vollmacht verzichtet werden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin sei als eigenständiges Asylgesuch aus dem Ausland zu beurteilen. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes erfordere vorliegend ihre Anwesenheit in der Schweiz nicht, weshalb das Ausstellen einer Einreisebewilligung nicht in Frage komme. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Befragung vom 12. Ju-ni 2015 zu Protokoll gegeben, Eritrea aus ökonomischen Gründen verlassen zu haben. Gleichzeitig habe sie jedoch ausgeführt, geflüchtet zu sein, weil sie ihre Rechte in Eritrea nicht habe ausüben können. Ferner habe sie in ihrem Asylgesuch vom 3. Mai 2012 angegeben, Eritrea aufgrund ihrer Zwangsrekrutierung verlassen zu haben. Insgesamt könne nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aufgrund ihrer Desertion - auch wenn die diesbezüglichen Ausführungen wenig substanziiert seien - ernsthaften Nachteilen seitens der eritreischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei und bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsse, wiederum solchen ausgesetzt zu werden. Zu prüfen bleibe, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Des Weiteren habe sie anlässlich der Befragung vom 12. Juni 2015 mitgeteilt, dass sie sich während drei Monaten im UNHCR-Flüchtlingslager (...) (recte: E._______) aufgehalten habe. Zurzeit lebe sie zusammen mit der Tante einer Bekanntschaft in Addis Abeba. Gemäss Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und asylsuchende Personen in Äthiopien. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib in Äthiopien für sie nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass vom UNHCR in Äthiopien registrierte Flüchtlinge einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Sie würden in Äthiopien nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Seit dem Jahr 2010 sei es eritreischen Flüchtlingen möglich, im Rahmen der Out of Camp Policy (OCP) ausserhalb des Flüchtlingslagers zu leben. Voraussetzung dafür sei die Anerkennung als Flüchtling, ein Aufenthalt von mindestens drei Monaten in einem Flüchtlingslager sowie ein Sponsor, der die Kostendeckung garantiere. In der Praxis würden von der "Administration for Refugee and Returnee Affairs (ARRA)" auch Sponsoren aus dem Ausland akzeptiert, wobei der Nachweis des Geldflusses in der Regel nicht überprüft werde. Mit der Ausstellung einer OCP-Karte entfalle jedoch die Unterstützungsleistung in Form von Essensmarken (mit Hinweis auf eine 2013 erfolgte Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] zur Situation eritreischer Flüchtlinge in Äthiopien). Ausserdem habe der UNHCR in Zusammenarbeit mit dem äthiopischen Staat spezielle Richtlinien und Massnahmen zum Schutz von alleinstehenden Frauen ausgearbeitet. Die Grundversorgung in den äthiopischen Flüchtlingslagern sei gewährleistet und der dortige Aufenthalt für die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar (mit Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4817/2014 vom 27. November 2014 und D-4821/2014 vom 27. November 2014 S. 9). Die Beschwerdeführerin lebe eigenen Angaben zufolge zurzeit in Addis Abeba und werde von der Frau, bei der sie lebe, mit Kleidern und Nahrung versorgt. Ihr Bruder und Rechtsvertreter unterstütze sie finanziell. Spezifische Vorkommnisse während ihres Aufenthaltes im UNHCR-Flüchtlingslager oder in Addis Abeba, die auf eine persönliche und konkrete Gefährdung hindeuten würden, habe sie keine vorgebracht. Auch aus den Akten liessen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sie mit unhaltbaren Zuständen und Situationen konfrontiert gewesen wäre. Ihre wirtschaftliche Situation in Addis Abeba gestalte sich gewiss nicht einfach, aber sie werde von der Frau, bei der sie lebe, und von ihrem Bruder unterstützt. Ferner lebe in Äthiopien eine aktive eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereit stehe und weitgehend Unterstützung biete. Zudem sei es ihr zuzumuten, sich in das ihr zugewiesene UNHCR-Flüchtlingslager zu begeben respektive sich erneut beim UNHCR zu melden, sollte die Situation tatsächlich kritisch sein (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3203/2014 vom 25. März 2015 E. 6.3). Der Vollständigkeit sei in Bezug auf die (...)-Erkrankung der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sie beim UNHCR um Schutz und Unterstützung ersuchen könne, falls dies notwendig sein sollte. Gemäss internen Abklärungen stelle die ARRA zusammen mit Umsetzungspartnern wie der "Development and Inter-Church Aid Commission (DICAC)" die medizinische Versorgung in den Flüchtlingslagern sicher. Die Behandlung und Medikation sei kostenlos. Wenn eine Krankheit oder Verletzung in den Flüchtlingslagern nicht behandelt werden könne, würden die Patienten an das nächstgelegene öffentliche Spital überwiesen, oder es werde eine Überweisung nach Addis Abeba vorgenommen. Flüchtlinge mit Einkommen, die sich nicht in einem Lager aufhalten würden, müssten medizinische Leistungen selber bezahlen. Zudem stelle der UNHCR erwerbslosen Flüchtlingen, die sich ausserhalb eines Lagers aufhalten würden, auf Anfrage hin einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung aus. Solche Überweisungsscheine würden auch für in den Flüchtlingslagern nicht behandelbare Krankheiten oder Verletzungen ausgestellt. Flüchtlinge, die sich in Addis Abeba aufhalten und kostenfreie medizinische Behandlung benötigen würden, müssten sich beim UNHCR melden. Nach dem Gesagten könne angenommen werden, dass für die Beschwerdeführerin die Hürden für eine zumutbare Existenz in Äthiopien nicht unüberwindbar seien. Des Weiteren ergebe eine Gesamtschau der Beziehungsnähe zur Schweiz und derjenigen zu anderen Staaten, dass der Anknüpfungspunkt der Beschwerdeführerin zur Schweiz nicht derart wichtig sei, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Alleine die Anwesenheit ihres Bruders und dessen Familie als nicht der Kernfamilie angehörende Personen bedeute noch keine enge Bindung zur Schweiz in dem Sinne, als die Zumutbarkeit eines Verbleibs in Äthiopien gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG verneint werden müsste. Somit sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangen Feststellungen umzustossen vermöchte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass ein Ausschlussgrund nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG vorliege. Auch eine unmittelbare Gefahr im Sinne von aArt. 20 Abs. 3 AsylG habe nicht dargetan werden können, weshalb die Beschwerdeführerin den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige. Es sei ihr zuzumuten, in Äthiopien zu verbleiben. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung im Rahmen von Asylgesuchen aus dem Ausland eingereichte Familiennachzugsgesuche gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG ab dem 1. Februar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich seien (unter Hinweis auf das Urteil D-1590/2015 vom 8. Dezember 2014). 5.2 In der Beschwerde vom 26. August 2015 wurde angeführt, die Umstände hätten sich seit dem Einreichen des Asylgesuchs aufgrund der langen Bearbeitungszeit wesentlich geändert. Die Tante des Bekannten sei nach Eritrea zurückgekehrt, weshalb die Beschwerdeführerin nun alleine in Addis Abeba sei und versuche, sich durchzuschlagen. Sie sei zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs minderjährig gewesen und spreche nicht Amharisch, sondern Tigrinja. Sie sei verängstigt und fühle sich einsam. Sie werde soweit möglich durch ihren Bruder in der Schweiz unterstützt. Ansonsten habe sie keine finanzielle Unterstützung. Sie traue sich kaum alleine aus dem Haus, weil sie sich wegen den sprachlichen Barrieren nicht verständigen könne und sich als Frau alleine sehr unwohl fühle. Die Beschwerdeführerin habe in Äthiopien keine Bezugsperson und auch keine Kernfamilie. Ihr Vater sei (...) verstorben. Ihr zweiter Bruder befinde sich in Eritrea. Ihr Bruder in der Schweiz sei somit die einzige lebende Person in einem sicheren Drittstaat. Eine Rückkehr nach Eritrea sei nicht möglich, was auch die Vorinstanz nicht bestreite. Zwar handle es sich beim Bruder in der Schweiz nicht um die Kernfamilie im engeren Sinne. Der Beschwerdeführerin würden jedoch keine weiteren Personen in der nächsten Verwandtschaft verbleiben, weshalb ihr in der Schweiz lebender Bruder und dessen Familie als Kernfamilie im weiteren Sinne zu verstehen seien. Eine Rückkehr in ein Flüchtlingslager sei aufgrund der dort herrschenden Bedingungen undenkbar und nicht realistisch. Es wäre äusserst angebracht, die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich dringend zu überdenken. 6. 6.1 Nachdem in der angefochtenen Verfügung die Gefährdung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat bejaht worden ist, bleibt nachfolgend zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen (vgl. aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Der Vorhalt der möglichen Schutzsuche in einem Drittstaat bedingt eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit einer solchen sowie der Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zum Drittstaat und zur Schweiz in einer Gesamtwürdigung. 6.2 Zur diesbezüglichen Kognition ist festzuhalten, dass die Schutzgewährung respektive die Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüft werden kann. Hat aber die asylsuchende Person in einem Drittstaat zumutbaren Schutz gefunden, fällt es in die Befugnis des SEM zu entscheiden, ob ihr im zu beurteilenden Einzelfall die Einreise zwecks Asylgewährung zu bewilligen ist oder nicht, was einen ausserhalb der gerichtlichen Kognition liegenden Ermessensentscheid darstellt (BVGE 2015/2 E. 7.2 f.). 6.3 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Personen habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). 6.4 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung zur Schutzfähigkeit von Äthiopien nicht geäussert. Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Risiko für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, aber als gering einzustufen (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1635/2016 vom 12. Januar 2017 E. 6.3.4; E-5344/2015 vom 7. Dezember 2016 E. 4.4). Zudem können weder den vorinstanzlichen Akten noch den Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit einer drohenden Repatriierung rechnen müsste. Es rechtfertigt sich demnach, von einer aktuell grundsätzlich bestehenden Schutzfähigkeit auszugehen. 6.5 6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2011/25 eingehend zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Es gelangte zum Schluss, für alleinstehende und zurückkehrende Frauen sei es nicht leicht, sozialen Anschluss zu finden, da nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Alleinstehende Frauen würden in der Nachbarschaft nicht gerne gesehen, sie gälten als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein Leben in der Familie vorsehe. Eine Wohnung zu finden, sei in der Regel nur über Bekannte möglich. Allgemein werde davon ausgegangen, dass sie auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Werde eine alleinstehende Frau Opfer sexueller Gewalt, gebe man ihr die Schuld. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba werde auf 40 bis 55 Prozent geschätzt. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass eine Frau in Äthiopien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, seien eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, eigene finanzielle Mittel, Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen. Ohne diese Voraussetzungen blieben Frauen oft nur Arbeiten, welche gesundheitliche Risiken bergen würden, so beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch sexueller, ausgesetzt seien (vgl. E. 8.5 und die dort angegebenen Quellen). Mit Bezug auf die Situation eritreischer Flüchtlinge in Äthiopien ist festzuhalten, dass die Grundversorgung in den dortigen Flüchtlingslagern gewährleistet und der dortige Aufenthalt für die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5344/2015 vom 7. Dezember 2016, E-2252/2014 vom 29. September 2014 E. 6.6, D-5279/2014 vom 26. September 2014 E. 5.2, D-3536/2013 vom 15. November 2013 E. 6.2). 6.5.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Einwände vorbringt, die auf die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs hinweisen könnten. In der Anhörung führt sie auf ihre Situation in Äthiopien angesprochen lediglich aus, dass sie ausser der alten Tante eines Bekannten niemanden habe und gerne bei ihrem Bruder in der Schweiz leben würde. Spezifische Vorkommnisse während ihres Aufenthalts in Addis Abeba oder im Flüchtlingslager E._______, die auf eine persönliche und konkrete Gefährdung hinzudeuten vermöchten, wurden nicht vorgebracht. Das Vorbringen in der Beschwerde, die Situation habe sich für die Beschwerdeführerin verschlechtert, weil die alte Tante einer Bekanntschaft als ihre einzige Bezugsperson in Äthiopien nach Eritrea zurückgekehrt sei, ist nicht geeignet, eine persönliche Gefährdung darzutun. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin soweit aktenkundig nach wie vor von ihrem Bruder in der Schweiz finanziell unterstützt wird. Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin seit nunmehr über vier Jahren in Äthiopien aufhält, ohne einen wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorfall geltend gemacht zu haben, woraus zu schliessen ist, dass sie sich ein verhältnismässig sicheres Leben in Addis Abeba einzurichten vermochte. Sie verfügt offenbar über eine Bewilligung, ausserhalb eines Flüchtlingslagers zu leben, zumal sie bei der Anhörung auf die Frage, ob sie nach dem Interview wieder zurück nach E._______ gehe, antwortete, nein, ihr Dokument erlaube ihr zu bleiben. Dank der Unterstützung ihres in der Schweiz lebenden Bruders verfügt sie auch über eigene finanzielle Mittel. Zudem ist festzuhalten, dass es ihr im Bedarfsfall unbenommen bleibt, beim UNHCR um Unterstützung zu ersuchen respektive als registrierter Flüchtling in das Flüchtlingslager E._______ zurückzukehren. Der UNHCR stellt in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher, zu welcher sämtliche Flüchtlinge unentgeltlich Zugang haben. Auch wenn die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Äthiopien unbestrittenermassen schwierig sind und sie offenbar kein Amharisch spricht, sind sie nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib gänzlich unzumutbar machen würden. Zudem ist davon auszugehen, dass es ihr möglich und zumutbar sein sollte, die amharische Sprache zu erlernen. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Schliesslich vermag der in der Schweiz sich aufhaltende Bruder und dessen Familie keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, wonach eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihr den erforderlichen Schutz gewähren soll. Das SEM hat somit zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 6.5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde hat sich allerdings im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht als aussichtslos erwiesen. Zudem ist aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Weil sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: