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D-1590/2015

D-1590/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1590/2015 Urteil vom 12. Mai 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Bangladesh, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Februar 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Mai 2007 sein Heimatland in Richtung B._______ verliess und nach C._______ gelangte, wo er sich zunächst fast sechs Jahre lang aufhielt, ehe er von dort am 25. Februar 2013 auf dem Luft-, Land- und Seeweg über diverse Länder am 3. März 2013 in die Schweiz einreiste, wo er am 4. März 2013 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 27. März 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Januar 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei bangladeschischer Staatsangehöriger, islamischen Glaubens, seit dem (Datum) religiös getraut und habe in E._______ gelebt, dass er ab dem elften Lebensjahr bis 1997 in einer Kleiderfabrik in E._______ und danach bis zur Ausreise auf dem Bau gearbeitet habe, wobei er zuletzt nirgendwo registriert gewesen sei, dass er am 18. September 1997 einen Jungen mit dem Kauf von Zigaretten beauftragt und diesen - da er sich geweigert habe - geohrfeigt habe, dass der Junge nach Hause gegangen sei und seinen Vorgesetzten informiert habe, worauf er (der Beschwerdeführer) kurze Zeit später von zwei Personen verprügelt worden sei, dass aufgrund seiner Schreie Leute herbeigekommen seien und es zu einer Schlägerei gekommen sei, in deren Verlauf einer seiner Kollegen aus einem Metzgerladen ein Messer geholt habe, dass in der Folge einer der beiden Angreifer erstochen, er später angezeigt und der Tat beschuldigt worden sei, dass er sich einer Festnahme durch die Polizei habe entziehen können, da er sich versteckt habe, dass anstelle von ihm seine Mutter und sein Bruder verhaftet worden seien, dass er am 13. Mai 2007 in Abwesenheit vom Judge Court in E._______ zu einer lebenslangen Haftstrafe und 10'000 Taka Bussgeld verurteilt worden sei, dass er vor diesem Hintergrund ausgereist sei, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen und zum Beleg seiner Identität eine Wohnsitzbestätigung, eine Geburtsurkunde, den Ausweis der Kleiderfabrik sowie verschiedene Dokumente, welche unter anderem das Gerichtsverfahren betreffen, in Englisch und Bengalisch zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Februar 2015 - eröffnet am 13. Februar 2015 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, dass Vorbringen unglaubhaft seien, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden (Angaben im Zusammenhang mit der Aushändigung des im Jahre 2007 gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteils an seinen Schwiegervater; Verhaltensweise des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der Kenntnis des gegen ihn geführten Prozesses und der ihm drohenden nachteiligen Konsequenzen bis zur Ausreise), dass Vorbringen widersprüchlich seien, wenn im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden (Angaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von in Auftrag gegebenen Dokumenten [Wohnsitzbestätigung, Geburtsurkunde]; Angaben im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Identitätskarte) dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft sei, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden (Angaben zur Verhaftung des Bruders und der Mutter am Tag der Schlägerei), dass der Beschwerdeführer keine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe glaubhaft machen können, womit die geltend gemachten Fluchtgründe keine Asylrelevanz entfalten würden, dass die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich beim bangladeschischen Polizei- und Justizwesen im Allgemeinen um ein korruptes Staatssystem handle, weder eine Schutzunfähigkeit noch einen fehlenden Schutzwillen im Einzelfall zu belegen vermöchten, dass er keine konkreten Angaben zum angeblich ihn betreffenden Verfahren habe machen können, welche eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung belegen würden (Freund S. als einzige Informationsquelle), dass den eingereichten Dokumenten, welche im Zusammenhang mit dem angeblichen Verfahren gegen ihn entstanden seien, kein Beweiswert zukomme, da solche Unterlagen in Bangladesch leicht fälschbar und käuflich erwerblich seien, dass vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine künftig begründete Furcht vorhanden seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass unter dem Zumutbarkeitsaspekt des Wegweisungsvollzugs auf das Urteil D-6879/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2014 (politische Situation im Heimatstaat) verwiesen und weiter ausgeführt wurde, aufgrund der Akten bestehe kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ausserdem ausgeführt wird, dass die geltend gemachten Schmerzen, an denen er seit der Schlägerei leide, das wirtschaftliche Fortkommen nicht verunmöglicht hätten (Nachgehen einer Arbeit auf dem Bau im Verlaufe der folgenden zehn Jahre), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen liess, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pfle­ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG ersuchen liess, dass mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 2. April 2015, erhoben wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das SEM dürfte in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet haben respektive die ihm unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen der BzP und der Anhörung (A 7 und A 16 gemäss Aktenverzeichnis SEM) vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu beanstanden sein dürften, dass das SEM unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der Anhörung ebenfalls zu Recht festgestellt haben dürfte, dass gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen aufgrund seines Sachvortrags in Abrede zu stellen sein dürften und den von ihm in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente die Beweistauglichkeit abzusprechen sein dürfte, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sein dürften, Klärung in den als unglaubhaft erachteten Sachvortrag hineinzubringen, dass das Zitieren von Art. 3 AsylG, versehen mit einem äusserst rudimentären Verweis auf den festgestellten Sachverhalt, und die blosse Einreichung der angeblichen "Gerichtsurteile im Original", deren Übersetzungen beim SEM aktenkundig seien, keine substanziierte Auseinandersetzung mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darstellen oder zu einer anderen Betrachtungsweise hinsichtlich der vom SEM bereits gewürdigten Dokumente führen dürften, dass insbesondere die Argumentation, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unglaubhaft seien, weil er mit einem Freispruch gerechnet und sich daher bis zur Verurteilung im Heimatland aufgehalten habe, als ein nicht nachvollziehbarer, in den Akten keine Stütze findender und damit unbehelflicher Erklärungsversuch zu qualifizieren sein dürfte, dass nicht zuletzt auch darauf hinzuweisen sei, dass eine in diesem Zusammenhang entsprechende Begründung bereits in der Verfügung des SEM ihren Niederschlag gefunden haben dürfte (vgl. II/Ziff. 1 b), dass der Antrag, wegen Verletzung der Abklärungspflicht die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen sein dürfte, dass vorab festzuhalten sein dürfte, dass gemäss Art. 7 AsylG der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen habe, dass Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) die Behörde nicht verpflichte, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären, dass sie bei der Auswahl der Beweismittel vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft berücksichtige (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungs­verfahren und Verwaltungs­rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 469) und zusätzliche Abklärungen insofern nur dann vorzunehmen seien, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass bestehe, dass in casu der vom Beschwerdeführer dargelegte rechtserhebliche Sachverhalt in sämtliche Verfahrensabschnitten, selbst auf Beschwerdestufe, unverändert geblieben sei, mithin als richtig und vollständig festgestellt zu gelten haben dürfte, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - entgegen der pauschalen und nicht näher substanziierten Sichtweise des Beschwerdeführers - einlässlich und überzeugend dargetan haben dürfte, von welchen massgebenden und entscheidenden Überlegung sie sich bei der Entscheidfindung habe leiten lassen, dass vor diesem Hintergrund festzustellen sein dürfte, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen hätten führen können beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid hätte führen können, dass eine Botschaftsanfrage ohnehin nicht durchgeführt werden könnte, da die Identität des Beschwerdeführers, der zum Nachweis seiner Personalien lediglich eine Geburtsurkunde, eine Wohnsitzbestätigung und einen Ausweis einer Kleiderfabrik eingereicht habe, nicht hinreichend belegt sein dürfte, dass aus diesem Grund auch nicht geprüft werden könnte, ob sich die eingereichten Gerichtsdokumente auf den Beschwerdeführer beziehen würden, dass das SEM unter anderem in Berücksichtigung des als unglaubhaft erachteten Sachvortrags und des zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6879/2013 vom 25. März 2014, welches sich auf die Rechtsprechung abstütze (vgl. BVGE 2010/8), zu Recht festgestellt haben dürfte, weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe dürften gegen einen allfälligen Voll­zug der Wegweisung in dessen Heimatland sprechen, dass der mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 verlangte Kostenvorschuss am 24. März 2015 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 20. April 2015, die zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, mitteilte, er halte an seinen Anträgen fest, und darauf hinwies, er habe sich mit einer Schweizer Bürgerin verlobt, möchte diese heiraten und werde die Dokumente des Zivilstandsamtes sobald als möglich nachreichen, dass deshalb eine Wegweisung gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asyls die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20], zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der in Bezug auf die Gewährung von Asyl festgestellte Sachverhalt unverändert bleibt respektive die in diesem Zusammenhang in äusserst rudimentärer Art und Weise wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Ände­rung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Be­schwerde - da aus­sichtslos - keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken ver­mögen, dass insbesondere im Zusammenhang mit der Ablehnung des Antrags, wegen Verletzung der Abklärungspflicht die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zum Ausdruck gebracht wurde, weshalb die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel (Gerichtsdokumente) zum Beleg einer asylrelevanten Verfolgung als untauglich erschienen, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begeh­ren von damals zwi­schenzeitlich nicht einge­treten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass insbesondere auch das Ehevorbereitungsverfahren keinen Anspruch des Beschwerdeführers auf Verbleib in der Schweiz zu begründen vermag, dass das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK bezüglich Umsetzung des Anspruchs ausdrücklich auf die innerstaatlichen Gesetze verweist und diesbezüglich anzumerken ist, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz grundsätzlich auch möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), sodass der Beschwerdeführer den Ausgang seines Ehevorbereitungsverfahrens auch im Ausland abwarten kann, dass es Aufgabe der kantonalen Migrationsbehörden ist, auf entsprechen­des Gesuch hin dem Recht auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK und Art. 14 BV Achtung zu verschaffen, indem diese unter Umständen eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung zu erteilen haben (BGE 137 I 351 E. 3.7), und es eben nicht der Zweck des Asylrechts ist, Personen eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen, damit sie in der Schweiz heiraten können, dass die verfügte Wegweisung demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass, falls ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet wurde, dessen Ausgang und Dauer ohnehin ungewiss sein dürften, da bisher die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, weshalb es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den Eingang allfälliger Dokumente des Zivilstandsamtes abzuwarten, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass - wie bereits erwähnt - die Vorbereitungen für einen allfälligen Eheschluss auch vom Ausland her getroffen werden können, weshalb Art. 8 EMRK nicht verletzt ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Wegwei­sungshindernisgründe in der Rechtsmitteleingabe nicht angeführt werden, dass in der Rechtsmitteleingabe hinsichtlich des Wegweisungsvollzugspunkts lediglich pauschal festgehalten wird, aufgrund der Verfolgungssituation im Heimatland sei eine Wegweisung unzumutbar, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. III/Ziff.2 S. 5), dass in Würdigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Umstände der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 24. März 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: