Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 22. Juli 2002 auf dem Luftweg in Richtung B._______. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt begab er sich auf dem Landweg in C._______, von wo aus er nach ungefähr zweieinhalb oder drei Monaten in D._______ reiste. In D._______ hielt er sich sieben bis acht Monate auf, bevor er am 15. Juli 2003 nach E._______ gelangte. Am 29. Juni 2013 verliess er E._______ und begab sich auf dem Luftweg via F._______ in die Schweiz, wo er am 1. Juli 2013 ein Asylgesuch stellte. B. Am 8. Juli 2013 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in G._______, Grossraum Dhaka, Bangladesch, geboren und habe mit seinen Eltern und Brüdern bis zu seiner Ausreise im Jahr 2002 ununterbrochen im Dorf H._______, Distrikt G._______, gelebt. In den Jahren 2003 bis 2013 habe er sich in E._______ aufgehalten, wo er im Jahr 2004 ein Asylgesuch gestellt und den (...) Behörden seinen bangladeschischen Reisepass abgegeben habe. Am 19. September 2013 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Bangladesch im Jahr 2002 verlassen, weil die Bangladesh National Party (BNP) ihn, seinen Vater und seine Brüder für einen Bombenanschlag während einer Kundgebung seiner eigenen Partei, der Awami League, verantwortlich gemacht habe. Die BNP habe der Awami League vorgeworfen, sie versuche auf diesem Weg, die Wahlen zu manipulieren. Es habe auch ein Gerichtsverfahren gegeben, aber dieses sei dann eingestellt worden, als die Awami League an die Macht gekommen sei. Somit existiere der ursprüngliche Ausreisegrund nicht mehr. In E._______ habe er fast zehn Jahre gelebt und zuletzt als Pizzakurier gearbeitet. Er habe dort auch den Führerschein gemacht. Ausserdem sei er im Besitz einer "Pink Card" gewesen, welche gleichzeitig seine Aufenthaltsbewilligung gewesen sei und mit der er seinen Arbeitsvertrag regelmässig habe verlängern können. Am 31. März 2013 sei er zum orthodoxen Glauben konvertiert. Dies sei Gottes Wille gewesen und er habe nach 20 Jahren in Bangladesch und zehn Jahren in E._______ beide Religionen vergleichen können. Dabei sei er zum Schluss gekommen, dass das Christentum, die Orthodoxie, menschlicher sei. Dies habe er mit Leib und Seele spüren können. Sein jüngerer Bruder, welcher in der Moschee in I._______ arbeite, habe ihn zusammen mit drei anderen Personen aus Bangladesch am 28. Mai 2013 in seiner Wohnung angegriffen, geschlagen, und ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er nicht innerhalb von 15 Tagen zum Islam zurückkonvertiere. Daraufhin habe er die Wohnung gewechselt. Trotzdem sei er am Abend vom 15. Juni 2013 auf der Strasse angegriffen worden, als er sich nach der Arbeit auf dem Heimweg befunden habe. Sein Bruder habe ihn an diesem Abend mit zwei anderen Personen angegriffen, dabei sei er mit einem Messer an der linken Brust verletzt worden. Da er um Hilfe gerufen habe, seien ihm einige Leute zu Hilfe gekommen und die Angreifer seien geflohen. Bei der Polizei in I._______ habe er diese Angriffe angezeigt. Die Polizei sei aber erst aktiv geworden, als sie gesehen habe, dass er mit einem Messer verletzt worden sei. Sein Vater, ein strenggläubiger Moslem, habe ihn wegen seiner Konversion enterbt und ihm im Verlauf eines Telefonats vom 12. Mai 2013 beziehungsweise vom 12. Juni 2013 gedroht, ihn bei einem allfälligen Wiedersehen zu schlachten. Ausserdem habe ihn seine Familie für verschollen erklären lassen. Falls die Behörden einmal seine Leiche finden sollten, hätte seine Familie somit nichts mehr mit ihm zu tun. Aus diesen Gründen sei es ihm nicht möglich, nach Bangladesch zurückzugekehren. In E._______ habe er nicht an einem anderen Ort leben können, weil sein Foto, verbunden mit dem Aufruf, ihn zu töten, in den bengalischen Läden hängen würde und viele der dort lebenden Bengalen dies sehen würden. C.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen (...) Führerschein sowie seinen (...) Asylausweis ins Recht. C.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten: sein Taufzeugnis; eine Bestätigung der (...)-orthodoxen Kirche; eine Bestätigung der Polizei in I._______ über die eingereichte Anzeige; eine gerichtlich beglaubigte Erklärung seines Vaters über die Enterbung sowie die Kopie eines Zeitungsartikels aus dem Internet, wonach man ihn in Bangladesch für verschollen erklärt habe. D. D.a Mit Verfügung vom 4. November 2013 - eröffnet am 6. November 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D.b Zur Begründung führte das BFM unter anderem aus, als Asylgrund habe der Beschwerdeführer seine Konversion, die daraus resultierenden Probleme mit seinem Bruder und der bangladeschischen Gemeinschaft in E._______ sowie die Drohungen seines Vaters geltend gemacht. Dabei handle es sich um sogenannte Übergriffe durch Dritte und die Behörden von Bangladesch seien grundsätzlich in der Lage, den eigenen Bürgern Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu bieten. Bangladesch sei gemäss Verfassung und Rechtssystem ein demokratischer Rechtsstaat, welcher versucht habe, den eigenen Bürgern die in westlichen Staaten üblichen Grundrechte zu garantieren. Die Religionsfreiheit und damit auch das Recht, die Religion zu wechseln, seien in der Verfassung enthalten. Das Parlament habe beispielsweise im März 2011 auch ein Gesetz zur Finanzierung von christlichen religiösen Minderheiten verabschiedet. Die Premierministerin Hasina habe sich zudem im Jahr 2012 vor der Vollversammlung der Vereinten Nationen ausdrücklich zur Rechtsstaatlichkeit und Säkularität bekannt. In der Vergangenheit seien Fälle registriert worden, in denen die Betroffenen bei Konversionen, insbesondere vom Islam zum Christentum, einen schweren Stand in der Familie hätten. Die Anfeindungen und Drohungen gegen Konvertiten würden aber Verstösse gegen die von der Verfassung garantierte Religionsfreiheit darstellen und die Behörden von Bangladesch seien gewillt, dagegen vorzugehen. Der Beschwerdeführer habe seinen Aussagen zufolge, von den bangladeschischen Behörden nichts zu befürchten und seine ursprünglichen Ausreisegründe würden nicht mehr bestehen. Es stehe ihm somit frei, sich bei Bedarf an die Behörden in Bangladesch zu wenden und Schutz zu verlangen. Damit sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant. D.c D.c.a Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer habe Nachteile geltend gemacht, die sich aus lokalen oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Seine Befürchtung, seine Familie würde ihn für seine Konversion bestrafen und sogar töten, sei vor dem Hintergrund der Bevölkerungsdichte und der Fläche seines Heimatstaates zu relativieren. Dort biete sich eine Fluchtalternative von selbst an. Der Grossraum Dhaka zähle schätzungsweise ungefähr 15 bis 20 Millionen Menschen. Der Staat Bangladesch selbst zähle ungefähr 165 Millionen Einwohner. Zudem sei Bangladesch flächenmässig viel grösser als die Schweiz. Der Beschwerdeführer könne sich entweder im Grossraum Dhaka oder an einem anderen Ort in Bangladesch niederlassen und so einer allfälligen Verfolgung durch die Familie oder generell durch Drittpersonen entziehen. D.c.b Im Übrigen könne im Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung in E._______ festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer bei den dortigen Behörden weiterhin um Schutz hätte bemühen können. Die (...) Polizei habe schliesslich seine Anzeige entgegengenommen und sei gemäss seinen Aussagen aktiv geworden. E. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. Eventuell sei der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren Jedenfalls sei ihm keine Kostensicherstellung aufzuerlegen und es sei ihm eine Ergänzungsfrist von 14 Tagen ab heute zur Belegung seiner Mittellosigkeit, für den Nachweis von ausreichenden Bemühungen um ein gültiges Personendokument sowie für allfällige Ergänzungen hinsichtlich des Sachverhaltes zu gewähren. F. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ins Recht legen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 100 Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden.
E. 5.2 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass weder zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch weitere Unterlagen zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären. Gestützt auf den gerichtsnotorischen Umstand, dass Beweismittel aller Art in der Heimat des Beschwerdeführers leicht erwerb- und manipulierbar sind, darf davon ausgegangen werden, dass allfällige Nachweise für die ausreichenden Bemühungen um ein gültiges Personaldokument nicht aussagekräftig sind. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte, da die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht asylrelevant sind (siehe nachfolgend unter E. 7). Die entsprechenden Anträge werden demnach abgewiesen.
E. 6.1 Verfolgung ist dann asylrechtlich relevant, wenn die um Asyl ersuchende Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 6.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist sodann erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Vorausgesetzt ist ausserdem, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18).
E. 7.1 Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts proklamiert die bangladeschische Verfassung den Islam als Staatsreligion, garantiert aber die religiöse Bekenntnisfreiheit und es gibt grundsätzlich keine unmittelbare Einschränkung religiöser Betätigung durch staatliche Behörden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5808/2009 vom 29. Januar 2010). Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht geltend gemacht, er würde von staatlicher Seite verfolgt. Hingegen werden Christen, die über das ganze Land verteilt leben, verschiedenen Orts zuweilen aus Kreisen islamistischer Gruppen privat und beruflich diskriminiert, bisweilen gar schikaniert. Allfällige Übergriffe aus fundamentalistischen islamischen Kreisen gegen einen Konvertiten können vor allem auf dem Land nicht ausgeschlossen werden, wo die soziale Kontrolle wie auch der Einfluss islamistischer Geistlicher besonders wirksam sind. Ein Konvertit kann aber in der Anonymität der Stadt durchaus unbehelligt leben, sofern er ein unauffälliges Profil pflegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5808/2009 vom 29. Januar 2010 E. 2.1 S. 8 m.w.H.). Somit kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Grossraum Dhaka vor der Verfolgung durch seine Familie respektive durch die Islamisten in Schutz bringen kann.
E. 7.2 Das BFM hat dies in seiner Verfügung vom 4. November 2013 mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Auch die weiteren Einwände in der Beschwerde vermögen an der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern. Aus der allgemeinen Lage der Christen in Bangladesch vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da sich daraus keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung ergibt. Weiter kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass es möglich ist, den Übergriffen der Islamisten auszuweichen, leben doch zahlreiche Christen, unter ihnen auch Konvertiten, unbehelligt in Dhaka. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass er sich für die Kirche über das Mass anderer Kirchgänger exponiert. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in Dhaka beziehungsweise im Grossraum Dhaka einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt.
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Bangladesch ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat, solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder bei einer Rückkehr befürchten müsste. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz sein Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, insbesondere auch auf diejenigen im Zusammenhang mit einer allfälligen Gefährdung in E._______, sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder herrscht in Bangladesch eine Situation allgemeiner Gewalt (Vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 S. 115) noch besteht aufgrund der Akten ein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Vielmehr ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gesund ist, in Bangladesch eine universitäre Ausbildung begonnen und in E._______ als Hausangestellter, Pizzabäcker und Pizzakurier Berufserfahrung gesammelt hat. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung bezogen auf die Lage in Bangladesch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Bangladesch zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Auseinandersetzung mit einem Wegweisungsvollzug nach E._______ kann an dieser Stelle unterbleiben. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sind abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6879/2013 Urteil vom 25. März 2014 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Bangladesch, vertreten durch Hans Werner Meier, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. November 2013 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 22. Juli 2002 auf dem Luftweg in Richtung B._______. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt begab er sich auf dem Landweg in C._______, von wo aus er nach ungefähr zweieinhalb oder drei Monaten in D._______ reiste. In D._______ hielt er sich sieben bis acht Monate auf, bevor er am 15. Juli 2003 nach E._______ gelangte. Am 29. Juni 2013 verliess er E._______ und begab sich auf dem Luftweg via F._______ in die Schweiz, wo er am 1. Juli 2013 ein Asylgesuch stellte. B. Am 8. Juli 2013 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in G._______, Grossraum Dhaka, Bangladesch, geboren und habe mit seinen Eltern und Brüdern bis zu seiner Ausreise im Jahr 2002 ununterbrochen im Dorf H._______, Distrikt G._______, gelebt. In den Jahren 2003 bis 2013 habe er sich in E._______ aufgehalten, wo er im Jahr 2004 ein Asylgesuch gestellt und den (...) Behörden seinen bangladeschischen Reisepass abgegeben habe. Am 19. September 2013 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Bangladesch im Jahr 2002 verlassen, weil die Bangladesh National Party (BNP) ihn, seinen Vater und seine Brüder für einen Bombenanschlag während einer Kundgebung seiner eigenen Partei, der Awami League, verantwortlich gemacht habe. Die BNP habe der Awami League vorgeworfen, sie versuche auf diesem Weg, die Wahlen zu manipulieren. Es habe auch ein Gerichtsverfahren gegeben, aber dieses sei dann eingestellt worden, als die Awami League an die Macht gekommen sei. Somit existiere der ursprüngliche Ausreisegrund nicht mehr. In E._______ habe er fast zehn Jahre gelebt und zuletzt als Pizzakurier gearbeitet. Er habe dort auch den Führerschein gemacht. Ausserdem sei er im Besitz einer "Pink Card" gewesen, welche gleichzeitig seine Aufenthaltsbewilligung gewesen sei und mit der er seinen Arbeitsvertrag regelmässig habe verlängern können. Am 31. März 2013 sei er zum orthodoxen Glauben konvertiert. Dies sei Gottes Wille gewesen und er habe nach 20 Jahren in Bangladesch und zehn Jahren in E._______ beide Religionen vergleichen können. Dabei sei er zum Schluss gekommen, dass das Christentum, die Orthodoxie, menschlicher sei. Dies habe er mit Leib und Seele spüren können. Sein jüngerer Bruder, welcher in der Moschee in I._______ arbeite, habe ihn zusammen mit drei anderen Personen aus Bangladesch am 28. Mai 2013 in seiner Wohnung angegriffen, geschlagen, und ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er nicht innerhalb von 15 Tagen zum Islam zurückkonvertiere. Daraufhin habe er die Wohnung gewechselt. Trotzdem sei er am Abend vom 15. Juni 2013 auf der Strasse angegriffen worden, als er sich nach der Arbeit auf dem Heimweg befunden habe. Sein Bruder habe ihn an diesem Abend mit zwei anderen Personen angegriffen, dabei sei er mit einem Messer an der linken Brust verletzt worden. Da er um Hilfe gerufen habe, seien ihm einige Leute zu Hilfe gekommen und die Angreifer seien geflohen. Bei der Polizei in I._______ habe er diese Angriffe angezeigt. Die Polizei sei aber erst aktiv geworden, als sie gesehen habe, dass er mit einem Messer verletzt worden sei. Sein Vater, ein strenggläubiger Moslem, habe ihn wegen seiner Konversion enterbt und ihm im Verlauf eines Telefonats vom 12. Mai 2013 beziehungsweise vom 12. Juni 2013 gedroht, ihn bei einem allfälligen Wiedersehen zu schlachten. Ausserdem habe ihn seine Familie für verschollen erklären lassen. Falls die Behörden einmal seine Leiche finden sollten, hätte seine Familie somit nichts mehr mit ihm zu tun. Aus diesen Gründen sei es ihm nicht möglich, nach Bangladesch zurückzugekehren. In E._______ habe er nicht an einem anderen Ort leben können, weil sein Foto, verbunden mit dem Aufruf, ihn zu töten, in den bengalischen Läden hängen würde und viele der dort lebenden Bengalen dies sehen würden. C.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen (...) Führerschein sowie seinen (...) Asylausweis ins Recht. C.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten: sein Taufzeugnis; eine Bestätigung der (...)-orthodoxen Kirche; eine Bestätigung der Polizei in I._______ über die eingereichte Anzeige; eine gerichtlich beglaubigte Erklärung seines Vaters über die Enterbung sowie die Kopie eines Zeitungsartikels aus dem Internet, wonach man ihn in Bangladesch für verschollen erklärt habe. D. D.a Mit Verfügung vom 4. November 2013 - eröffnet am 6. November 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D.b Zur Begründung führte das BFM unter anderem aus, als Asylgrund habe der Beschwerdeführer seine Konversion, die daraus resultierenden Probleme mit seinem Bruder und der bangladeschischen Gemeinschaft in E._______ sowie die Drohungen seines Vaters geltend gemacht. Dabei handle es sich um sogenannte Übergriffe durch Dritte und die Behörden von Bangladesch seien grundsätzlich in der Lage, den eigenen Bürgern Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu bieten. Bangladesch sei gemäss Verfassung und Rechtssystem ein demokratischer Rechtsstaat, welcher versucht habe, den eigenen Bürgern die in westlichen Staaten üblichen Grundrechte zu garantieren. Die Religionsfreiheit und damit auch das Recht, die Religion zu wechseln, seien in der Verfassung enthalten. Das Parlament habe beispielsweise im März 2011 auch ein Gesetz zur Finanzierung von christlichen religiösen Minderheiten verabschiedet. Die Premierministerin Hasina habe sich zudem im Jahr 2012 vor der Vollversammlung der Vereinten Nationen ausdrücklich zur Rechtsstaatlichkeit und Säkularität bekannt. In der Vergangenheit seien Fälle registriert worden, in denen die Betroffenen bei Konversionen, insbesondere vom Islam zum Christentum, einen schweren Stand in der Familie hätten. Die Anfeindungen und Drohungen gegen Konvertiten würden aber Verstösse gegen die von der Verfassung garantierte Religionsfreiheit darstellen und die Behörden von Bangladesch seien gewillt, dagegen vorzugehen. Der Beschwerdeführer habe seinen Aussagen zufolge, von den bangladeschischen Behörden nichts zu befürchten und seine ursprünglichen Ausreisegründe würden nicht mehr bestehen. Es stehe ihm somit frei, sich bei Bedarf an die Behörden in Bangladesch zu wenden und Schutz zu verlangen. Damit sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant. D.c D.c.a Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer habe Nachteile geltend gemacht, die sich aus lokalen oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Seine Befürchtung, seine Familie würde ihn für seine Konversion bestrafen und sogar töten, sei vor dem Hintergrund der Bevölkerungsdichte und der Fläche seines Heimatstaates zu relativieren. Dort biete sich eine Fluchtalternative von selbst an. Der Grossraum Dhaka zähle schätzungsweise ungefähr 15 bis 20 Millionen Menschen. Der Staat Bangladesch selbst zähle ungefähr 165 Millionen Einwohner. Zudem sei Bangladesch flächenmässig viel grösser als die Schweiz. Der Beschwerdeführer könne sich entweder im Grossraum Dhaka oder an einem anderen Ort in Bangladesch niederlassen und so einer allfälligen Verfolgung durch die Familie oder generell durch Drittpersonen entziehen. D.c.b Im Übrigen könne im Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung in E._______ festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer bei den dortigen Behörden weiterhin um Schutz hätte bemühen können. Die (...) Polizei habe schliesslich seine Anzeige entgegengenommen und sei gemäss seinen Aussagen aktiv geworden. E. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragen. Eventuell sei der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren Jedenfalls sei ihm keine Kostensicherstellung aufzuerlegen und es sei ihm eine Ergänzungsfrist von 14 Tagen ab heute zur Belegung seiner Mittellosigkeit, für den Nachweis von ausreichenden Bemühungen um ein gültiges Personendokument sowie für allfällige Ergänzungen hinsichtlich des Sachverhaltes zu gewähren. F. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ins Recht legen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 100 Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. 5.2 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass weder zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch weitere Unterlagen zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären. Gestützt auf den gerichtsnotorischen Umstand, dass Beweismittel aller Art in der Heimat des Beschwerdeführers leicht erwerb- und manipulierbar sind, darf davon ausgegangen werden, dass allfällige Nachweise für die ausreichenden Bemühungen um ein gültiges Personaldokument nicht aussagekräftig sind. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte, da die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht asylrelevant sind (siehe nachfolgend unter E. 7). Die entsprechenden Anträge werden demnach abgewiesen. 6. 6.1 Verfolgung ist dann asylrechtlich relevant, wenn die um Asyl ersuchende Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 6.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist sodann erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Vorausgesetzt ist ausserdem, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). 7. 7.1 Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts proklamiert die bangladeschische Verfassung den Islam als Staatsreligion, garantiert aber die religiöse Bekenntnisfreiheit und es gibt grundsätzlich keine unmittelbare Einschränkung religiöser Betätigung durch staatliche Behörden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5808/2009 vom 29. Januar 2010). Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht geltend gemacht, er würde von staatlicher Seite verfolgt. Hingegen werden Christen, die über das ganze Land verteilt leben, verschiedenen Orts zuweilen aus Kreisen islamistischer Gruppen privat und beruflich diskriminiert, bisweilen gar schikaniert. Allfällige Übergriffe aus fundamentalistischen islamischen Kreisen gegen einen Konvertiten können vor allem auf dem Land nicht ausgeschlossen werden, wo die soziale Kontrolle wie auch der Einfluss islamistischer Geistlicher besonders wirksam sind. Ein Konvertit kann aber in der Anonymität der Stadt durchaus unbehelligt leben, sofern er ein unauffälliges Profil pflegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 5808/2009 vom 29. Januar 2010 E. 2.1 S. 8 m.w.H.). Somit kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Grossraum Dhaka vor der Verfolgung durch seine Familie respektive durch die Islamisten in Schutz bringen kann. 7.2 Das BFM hat dies in seiner Verfügung vom 4. November 2013 mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Auch die weiteren Einwände in der Beschwerde vermögen an der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern. Aus der allgemeinen Lage der Christen in Bangladesch vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da sich daraus keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung ergibt. Weiter kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass es möglich ist, den Übergriffen der Islamisten auszuweichen, leben doch zahlreiche Christen, unter ihnen auch Konvertiten, unbehelligt in Dhaka. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass er sich für die Kirche über das Mass anderer Kirchgänger exponiert. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in Dhaka beziehungsweise im Grossraum Dhaka einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Bangladesch ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat, solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder bei einer Rückkehr befürchten müsste. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz sein Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, insbesondere auch auf diejenigen im Zusammenhang mit einer allfälligen Gefährdung in E._______, sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder herrscht in Bangladesch eine Situation allgemeiner Gewalt (Vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 S. 115) noch besteht aufgrund der Akten ein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Vielmehr ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gesund ist, in Bangladesch eine universitäre Ausbildung begonnen und in E._______ als Hausangestellter, Pizzabäcker und Pizzakurier Berufserfahrung gesammelt hat. Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung bezogen auf die Lage in Bangladesch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Bangladesch zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Auseinandersetzung mit einem Wegweisungsvollzug nach E._______ kann an dieser Stelle unterbleiben. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sind abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: