Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingaben vom 26. Februar 2009 und 8. März 2009 bei den Schweizerischen Botschaften in Neu-Delhi und Dhaka um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um die Gewährung von Asyl. B. Am 9. Juni 2009 wurden die Beschwerdeführenden in der Schweizerischen Botschaft in Dhaka zu ihren Asylgründen angehört. Während dieser Anhörung und in den erwähnten Eingaben vom 26. Februar 2009 und 8. März 2009 an die Schweizerischen Botschaften machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei am 25. November 2005 zusammen mit seiner Frau getauft worden und damit zum Christentum konvertiert. Seine Familie habe sich danach gegen ihn gestellt und die Gemeinde über die Konversion informiert. Seither werde er von islamistischen Gruppen verfolgt und gefoltert. Die meisten dieser Gruppen seien mit der Partei Jamat-e-Islami verbunden, er habe diese Personen zum Teil gekannt, zum Teil seien es sogar entfernte Verwandte von ihm gewesen. Im Dezember 2007 hätten ihn entfernte Cousins in die Hand geschnitten. Am 14. Juni 2008 sei er an einen Stuhl gebunden und gefoltert worden und es seien ihm Videos von Exekutionen gezeigt worden. Der Imam der Moschee habe seinem Vater ein Schwert gegeben, um ihn umzubringen. Seine Verwandten hätten ihn auch unter Druck gesetzt und gezwungen, in die Moschee zu gehen. Seine Frau sei nie geschlagen worden, ihre Familien hätten sie aber zwei Mal zu einer Abtreibung gezwungen. Auch zu einer Scheidung hätten sie sie zwingen wollen. Er müsse mit seiner Frau und seinem Sohn von einem Ort zum anderen fliehen. Seit sie in Dhaka bei ihren Schwiegereltern wohnten, werde er nur noch am Telefon belästigt und nicht mehr geschlagen. Er fühle sich nun sicherer. Die Polizei in Chittagong und in Dhaka habe ihm aber nicht helfen können. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Anhörung in der Botschaft geltend, sie sei wegen ihrer Konversion von ihrer fanatisch islamischen Familie verstossen worden. Im Hause ihrer Schwiegereltern sei es dasselbe gewesen. Im Jahre 2006 sei sie zu einer Abtreibung gezwungen worden. In Chittagong sei sie von anderen Frauen geschlagen worden. Sie und ihr Mann seien gezwungen gewesen, umzuziehen, von einer Kirche zur anderen und schliesslich von Chittagong nach Dhaka. In Dhaka fühle sie sich nicht sicherer, bekomme immer noch telefonische Drohungen, werde aber nicht mehr geschlagen. Im Haus ihrer Eltern dürften sie und ihr Mann ihren Glauben nicht praktizieren. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Taufurkunden sowie diverse Schreiben von Mitgliedern der christlichen Gemeinde ein. C. Mit Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 - dem Beschwerdeführer am 10. August 2009 durch die Schweizerische Botschaft in Dhaka eröffnet - wurde die Einreise des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in die Schweiz nicht bewilligt und ihre Asylgesuche abgelehnt. D. Mit englischsprachiger Eingabe vom 1. September 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Dhaka - Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 15. September 2009 - erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des BFM Beschwerde und beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Verfolgung ist dann asylrechtlich relevant, wenn die um Asyl ersuchende Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 1.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist sodann erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Vorausgesetzt ist ausserdem, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). 2.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Beschwerdeeingabe hinreichend verständlich und begründet ist. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts proklamiert die bangladeschische Verfassung den Islam als Staatsreligion, garantiert aber die religiöse Bekenntnisfreiheit und es gibt grundsätzlich keine unmittelbare Einschränkung religiöser Betätigung durch staatliche Behörden. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nicht geltend gemacht, sie würden von staatlicher Seite verfolgt. Hingegen werden Christen, die über das ganze Land verteilt leben, verschiedenen Orts zuweilen aus Kreisen islamistischer Gruppen privat und beruflich diskriminiert, bisweilen gar schikaniert. Allfällige Übergriffe aus fundamentalistischen islamischen Kreisen gegen einen Konvertiten können vor allem auf dem Land nicht ausgeschlossen werden, wo die soziale Kontrolle wie auch der Einfluss islamistischer Geistlicher besonders wirksam sind. Ein Konvertit kann aber in der Anonymität der Stadt durchaus unbehelligt leben, sofern er ein unauffälliges Profil pflegt (vgl. auch US Departement of State, Bangladesh, International Religious Freedom Report 2009, 26. Oktober 2009 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4886/2009 vom 6. August 2009).
E. 2.2 Die Vorinstanz befand es denn auch richtigerweise als nachvollziehbar, dass den Beschwerdeführenden ein ruhiges Leben in ihrem gewohnten Umfeld in Chittagong aufgrund ihrer Konversion zum Christentum verwehrt war. Gleichzeitig kann aber mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführenden in Dhaka vor der Verfolgung durch die Islamisten in Schutz bringen können. Das BFM hat dies in seiner Verfügung vom 29. Juli 2009 mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Die Ansicht der Vorinstanz wird insbesondere dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführenden seit Monaten in Dhaka, wo sie auch grosse Unterstützung durch die christliche Gemeinde erhalten, bei den Eltern der Beschwerdeführerin leben und dort gemäss ihrer bisherigen Aussage keinen physischen Übergriffen mehr ausgesetzt waren. Auf Beschwerdeebene wird nun zwar geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei am 14. August 2009 in der Moschee befragt, fotografiert und bedroht worden. Dabei fällt aber auf, dass dies kurz nach dem Entscheid der Vorinstanz geschehen sein soll, nachdem es während mehr als einem Jahr zu keinen Übergriffen gekommen war. Dieser zeitlich enge Zusammenhang zu der ablehnenden Verfügung aus der Schweiz lässt den Eindruck entstehen, die Beschwerdeführenden bezweckten damit, ein Fortdauern der Verfolgung vorzutäuschen. Nachgeschoben und damit unglaubhaft wirkt das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, wonach die Familie des Beschwerdeführers wegen seiner Konversion ebenfalls bedroht werde, zumal er bis anhin vielmehr geltend machte, er sei von seiner Familie wegen seiner Konversion unter Druck gesetzt worden. Auch die weiteren Einwände in der Beschwerde vermögen an der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern. Aus der allgemeinen Lage der Christen in Bangladesch vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da sich daraus keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung ergibt. Weiter kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden davon ausgegangen werden, dass es möglich ist, den Übergriffen der Islamisten auszuweichen, lebten die Beschwerdeführenden doch während Monaten unbehelligt in Dhaka. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass sie sich für die Kirche über das Mass anderer Kirchgänger exponieren. Zuletzt gilt es dem Argument des Beschwerdeführers, wonach er seinen Lebensmittelpunkt in Chittagong und Dhaka habe und nicht in eine andere Stadt ziehen könne, entgegenzuhalten, dass er den Lebensmittelpunkt in Dhaka gemäss obigen Erwägungen eben gerade beibehalten kann und dass eine Ausreise in die Schweiz weitreichendere Konsequenzen für seinen Lebensmittelpunkt hätte. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass sich die Beschwerdeführenden bisher offenbar nicht veranlasst sahen, Kontakte zu dem bisherigen Beziehungsnetz in Chittagong, den Arbeitskollegen oder der Familie abzubrechen, was an der Ernsthaftigkeit der bisherigen Behelligungen zweifeln lässt. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden seien in Dhaka, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt. An dieser Einschätzung vermögen auch die Bestätigungsschreiben verschiedener Mitglieder der christlichen Gemeinde nichts zu ändern. 3. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Weiter sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. Das BFM hat demnach zu Recht die Asylgesuche abgelehnt und die Einreise in die Schweiz verweigert.
E. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
E. 3.2 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht auszuschliessen ist und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 4.1 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 29. Juli 2009 fest, in Bangladesch sei die Religionsfreiheit verfassungsmässig garantiert. Die Glaubensgemeinschaft der Christen sei folglich staatlich anerkannt und deren freie Religionsausübung sei gewährleistet. Unter dem Einfluss muslimischer Fundamentalisten und einem durch soziale Spannungen geprägten Klima könnten Übergriffe auf Vertreter religiöser Minderheiten zwar generell nicht ausgeschlossen werden und seien durch NGO's in den letzten Jahren ausführlich dokumentiert worden. Dennoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Regierung nicht bereit oder nicht in der Lage sei, die Christen im Land vor Verfolgung zu schützen. Diverse Massnahmen hätten die Situation der Minderheiten verbessert. Christen besässen dieselben rechtlichen Möglichkeiten wie Muslime, sich gegen Übergriffe zu wehren. In Einzelfällen könne natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Polizei Anzeigen nicht in gebührender Weise entgegennehme, doch könne sich die betroffene Person diesfalls bei der übergeordneten Instanz beschweren. Dies hätte auch den Beschwerdeführenden - allenfalls mithilfe eines Rechtsvertreters - zugemutet werden können. Die Situation von Muslimen, welche zum Christentum konvertiert seien, unterscheide sich zwar von derjenigen der als Christen geborenen Gläubigen. So könne namentlich in ländlichen Gegenden und in Familien, die den muslimischen Glauben strikt lebten, die Konversion heftige Reaktionen und gewalttätige Massnahmen auslösen, was den Verbleib in den gewohnten sozialen Strukturen verunmögliche. So sei auch nachvollziehbar, dass den Beschwerdeführenden ein ruhiges Leben in ihrem gewohnten Umfeld in Chittagong verwehrt sei. Es sei ihnen jedoch zumutbar, sich allfälligen zukünftigen befürchteten Verfolgungsmassnahmen mittels definitiver Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Gegend ihres Heimatlandes zu entziehen. So namentlich in eine Region mit einer grösseren christlichen Gemeinde respektive in eine grosse Stadt wie Dhaka, in der sie anonym leben könnten. Sie selber hätten geltend gemacht, sie seien in Dhaka keinen physischen Übergriffen mehr ausgesetzt gewesen. Es sei deshalb zwingend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ausserhalb des Haushaltes ihrer Familien und nach konsequentem Abbruch aller alten Beziehungen an einem anderen Ort in Dhaka eine neue Existenz aufbauen und dort ungestört ihre religiöse Überzeugung leben könnten. Über die dafür notwendigen finanziellen Mittel, Ausbildung und berufliche Erfahrung verfügten sie bereits. Gewiss könnten sie auch mit der Unterstützung der christlichen Gemeinde rechnen. Somit seien die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da sie sich den befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könnten. Zudem bestünden erhebliche Vorbehalte gegen die Glaubhaftigkeit der Tragweite der Vorbringen der Beschwerdeführenden. So habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Ehefrau habe nie physische Gewalt erfahren, während die Beschwerdeführerin selber gesagt habe, mehrmals geschlagen worden zu sein. Zudem spreche der Beschwerdeführer von zwei Aborten, die Beschwerdeführerin jedoch nur von einem. Schliesslich führe der Beschwerdeführer aus, in Bangladesch könne man die Telefonnummer nicht ändern, während die Beschwerdeführerin ausführe, eine solche Massnahme hätte keinen Sinn gehabt. Angesichts dieser Widersprüche sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die Verfolgung übersteigert darstellten, wodurch die Einschätzung bestätigt werde, dass sie durch einen Umzug allfällige weitere Nachteile vermeiden könnten. Die eingereichten Dokumente vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe geltend, er sei am 14. August 2009 in die Z._______ Moschee gerufen worden. Er sei befragt und fotografiert worden und es sei ihm gedroht worden, er solle seine Meinung ändern. Es müsse beachtet werden, dass die muslimische Mehrheit in Bangladesch immer stärker werde. Am Fernsehen würden immer mehr Sendungen gegen das Christentum ausgestrahlt. Sein Lebenszentrum befinde sich in Chittagong und Dhaka. Aufgrund seiner Arbeit müsse er oft zwischen diesen Städten hin- und herreisen. Er könne nicht in eine andere Stadt ziehen. Zudem sei es unmöglich, sich vor den Extremisten zu verstecken. Bis jetzt hätten sie ihn immer gesucht und dabei auch seine Familienmitglieder (Vater, Schwestern und entfernte Verwandte) bedroht. Zum Schutz seiner Familienmitglieder habe er zu diesen zurückkehren müssen. Auch wenn sie ihre Telefonnummer ändern würden, würden die Islamisten sie finden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden erneut zwei Schreiben von Mitgliedern der christlichen Gemeinde ein. 1.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Dhaka (per EDA-Kurier) die Schweizerische Vertretung in Dhaka, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier, in Kopie) das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5808/2009/bes/wif {T 0/2} Urteil vom 29. Januar 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Bangladesch, c/o schweizerische Vertretung in Dhaka, Bangladesch, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingaben vom 26. Februar 2009 und 8. März 2009 bei den Schweizerischen Botschaften in Neu-Delhi und Dhaka um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um die Gewährung von Asyl. B. Am 9. Juni 2009 wurden die Beschwerdeführenden in der Schweizerischen Botschaft in Dhaka zu ihren Asylgründen angehört. Während dieser Anhörung und in den erwähnten Eingaben vom 26. Februar 2009 und 8. März 2009 an die Schweizerischen Botschaften machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei am 25. November 2005 zusammen mit seiner Frau getauft worden und damit zum Christentum konvertiert. Seine Familie habe sich danach gegen ihn gestellt und die Gemeinde über die Konversion informiert. Seither werde er von islamistischen Gruppen verfolgt und gefoltert. Die meisten dieser Gruppen seien mit der Partei Jamat-e-Islami verbunden, er habe diese Personen zum Teil gekannt, zum Teil seien es sogar entfernte Verwandte von ihm gewesen. Im Dezember 2007 hätten ihn entfernte Cousins in die Hand geschnitten. Am 14. Juni 2008 sei er an einen Stuhl gebunden und gefoltert worden und es seien ihm Videos von Exekutionen gezeigt worden. Der Imam der Moschee habe seinem Vater ein Schwert gegeben, um ihn umzubringen. Seine Verwandten hätten ihn auch unter Druck gesetzt und gezwungen, in die Moschee zu gehen. Seine Frau sei nie geschlagen worden, ihre Familien hätten sie aber zwei Mal zu einer Abtreibung gezwungen. Auch zu einer Scheidung hätten sie sie zwingen wollen. Er müsse mit seiner Frau und seinem Sohn von einem Ort zum anderen fliehen. Seit sie in Dhaka bei ihren Schwiegereltern wohnten, werde er nur noch am Telefon belästigt und nicht mehr geschlagen. Er fühle sich nun sicherer. Die Polizei in Chittagong und in Dhaka habe ihm aber nicht helfen können. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Anhörung in der Botschaft geltend, sie sei wegen ihrer Konversion von ihrer fanatisch islamischen Familie verstossen worden. Im Hause ihrer Schwiegereltern sei es dasselbe gewesen. Im Jahre 2006 sei sie zu einer Abtreibung gezwungen worden. In Chittagong sei sie von anderen Frauen geschlagen worden. Sie und ihr Mann seien gezwungen gewesen, umzuziehen, von einer Kirche zur anderen und schliesslich von Chittagong nach Dhaka. In Dhaka fühle sie sich nicht sicherer, bekomme immer noch telefonische Drohungen, werde aber nicht mehr geschlagen. Im Haus ihrer Eltern dürften sie und ihr Mann ihren Glauben nicht praktizieren. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Taufurkunden sowie diverse Schreiben von Mitgliedern der christlichen Gemeinde ein. C. Mit Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 - dem Beschwerdeführer am 10. August 2009 durch die Schweizerische Botschaft in Dhaka eröffnet - wurde die Einreise des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in die Schweiz nicht bewilligt und ihre Asylgesuche abgelehnt. D. Mit englischsprachiger Eingabe vom 1. September 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Dhaka - Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 15. September 2009 - erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des BFM Beschwerde und beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Beschwerdeeingabe hinreichend verständlich und begründet ist. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). 3.2 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht auszuschliessen ist und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 4. 4.1 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 29. Juli 2009 fest, in Bangladesch sei die Religionsfreiheit verfassungsmässig garantiert. Die Glaubensgemeinschaft der Christen sei folglich staatlich anerkannt und deren freie Religionsausübung sei gewährleistet. Unter dem Einfluss muslimischer Fundamentalisten und einem durch soziale Spannungen geprägten Klima könnten Übergriffe auf Vertreter religiöser Minderheiten zwar generell nicht ausgeschlossen werden und seien durch NGO's in den letzten Jahren ausführlich dokumentiert worden. Dennoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Regierung nicht bereit oder nicht in der Lage sei, die Christen im Land vor Verfolgung zu schützen. Diverse Massnahmen hätten die Situation der Minderheiten verbessert. Christen besässen dieselben rechtlichen Möglichkeiten wie Muslime, sich gegen Übergriffe zu wehren. In Einzelfällen könne natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Polizei Anzeigen nicht in gebührender Weise entgegennehme, doch könne sich die betroffene Person diesfalls bei der übergeordneten Instanz beschweren. Dies hätte auch den Beschwerdeführenden - allenfalls mithilfe eines Rechtsvertreters - zugemutet werden können. Die Situation von Muslimen, welche zum Christentum konvertiert seien, unterscheide sich zwar von derjenigen der als Christen geborenen Gläubigen. So könne namentlich in ländlichen Gegenden und in Familien, die den muslimischen Glauben strikt lebten, die Konversion heftige Reaktionen und gewalttätige Massnahmen auslösen, was den Verbleib in den gewohnten sozialen Strukturen verunmögliche. So sei auch nachvollziehbar, dass den Beschwerdeführenden ein ruhiges Leben in ihrem gewohnten Umfeld in Chittagong verwehrt sei. Es sei ihnen jedoch zumutbar, sich allfälligen zukünftigen befürchteten Verfolgungsmassnahmen mittels definitiver Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Gegend ihres Heimatlandes zu entziehen. So namentlich in eine Region mit einer grösseren christlichen Gemeinde respektive in eine grosse Stadt wie Dhaka, in der sie anonym leben könnten. Sie selber hätten geltend gemacht, sie seien in Dhaka keinen physischen Übergriffen mehr ausgesetzt gewesen. Es sei deshalb zwingend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ausserhalb des Haushaltes ihrer Familien und nach konsequentem Abbruch aller alten Beziehungen an einem anderen Ort in Dhaka eine neue Existenz aufbauen und dort ungestört ihre religiöse Überzeugung leben könnten. Über die dafür notwendigen finanziellen Mittel, Ausbildung und berufliche Erfahrung verfügten sie bereits. Gewiss könnten sie auch mit der Unterstützung der christlichen Gemeinde rechnen. Somit seien die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da sie sich den befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könnten. Zudem bestünden erhebliche Vorbehalte gegen die Glaubhaftigkeit der Tragweite der Vorbringen der Beschwerdeführenden. So habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Ehefrau habe nie physische Gewalt erfahren, während die Beschwerdeführerin selber gesagt habe, mehrmals geschlagen worden zu sein. Zudem spreche der Beschwerdeführer von zwei Aborten, die Beschwerdeführerin jedoch nur von einem. Schliesslich führe der Beschwerdeführer aus, in Bangladesch könne man die Telefonnummer nicht ändern, während die Beschwerdeführerin ausführe, eine solche Massnahme hätte keinen Sinn gehabt. Angesichts dieser Widersprüche sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die Verfolgung übersteigert darstellten, wodurch die Einschätzung bestätigt werde, dass sie durch einen Umzug allfällige weitere Nachteile vermeiden könnten. Die eingereichten Dokumente vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe geltend, er sei am 14. August 2009 in die Z._______ Moschee gerufen worden. Er sei befragt und fotografiert worden und es sei ihm gedroht worden, er solle seine Meinung ändern. Es müsse beachtet werden, dass die muslimische Mehrheit in Bangladesch immer stärker werde. Am Fernsehen würden immer mehr Sendungen gegen das Christentum ausgestrahlt. Sein Lebenszentrum befinde sich in Chittagong und Dhaka. Aufgrund seiner Arbeit müsse er oft zwischen diesen Städten hin- und herreisen. Er könne nicht in eine andere Stadt ziehen. Zudem sei es unmöglich, sich vor den Extremisten zu verstecken. Bis jetzt hätten sie ihn immer gesucht und dabei auch seine Familienmitglieder (Vater, Schwestern und entfernte Verwandte) bedroht. Zum Schutz seiner Familienmitglieder habe er zu diesen zurückkehren müssen. Auch wenn sie ihre Telefonnummer ändern würden, würden die Islamisten sie finden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden erneut zwei Schreiben von Mitgliedern der christlichen Gemeinde ein. 1. 1.1 Verfolgung ist dann asylrechtlich relevant, wenn die um Asyl ersuchende Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 1.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist sodann erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Vorausgesetzt ist ausserdem, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). 2. 2.1 Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts proklamiert die bangladeschische Verfassung den Islam als Staatsreligion, garantiert aber die religiöse Bekenntnisfreiheit und es gibt grundsätzlich keine unmittelbare Einschränkung religiöser Betätigung durch staatliche Behörden. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nicht geltend gemacht, sie würden von staatlicher Seite verfolgt. Hingegen werden Christen, die über das ganze Land verteilt leben, verschiedenen Orts zuweilen aus Kreisen islamistischer Gruppen privat und beruflich diskriminiert, bisweilen gar schikaniert. Allfällige Übergriffe aus fundamentalistischen islamischen Kreisen gegen einen Konvertiten können vor allem auf dem Land nicht ausgeschlossen werden, wo die soziale Kontrolle wie auch der Einfluss islamistischer Geistlicher besonders wirksam sind. Ein Konvertit kann aber in der Anonymität der Stadt durchaus unbehelligt leben, sofern er ein unauffälliges Profil pflegt (vgl. auch US Departement of State, Bangladesh, International Religious Freedom Report 2009, 26. Oktober 2009 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4886/2009 vom 6. August 2009). 2.2 Die Vorinstanz befand es denn auch richtigerweise als nachvollziehbar, dass den Beschwerdeführenden ein ruhiges Leben in ihrem gewohnten Umfeld in Chittagong aufgrund ihrer Konversion zum Christentum verwehrt war. Gleichzeitig kann aber mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführenden in Dhaka vor der Verfolgung durch die Islamisten in Schutz bringen können. Das BFM hat dies in seiner Verfügung vom 29. Juli 2009 mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Die Ansicht der Vorinstanz wird insbesondere dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführenden seit Monaten in Dhaka, wo sie auch grosse Unterstützung durch die christliche Gemeinde erhalten, bei den Eltern der Beschwerdeführerin leben und dort gemäss ihrer bisherigen Aussage keinen physischen Übergriffen mehr ausgesetzt waren. Auf Beschwerdeebene wird nun zwar geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei am 14. August 2009 in der Moschee befragt, fotografiert und bedroht worden. Dabei fällt aber auf, dass dies kurz nach dem Entscheid der Vorinstanz geschehen sein soll, nachdem es während mehr als einem Jahr zu keinen Übergriffen gekommen war. Dieser zeitlich enge Zusammenhang zu der ablehnenden Verfügung aus der Schweiz lässt den Eindruck entstehen, die Beschwerdeführenden bezweckten damit, ein Fortdauern der Verfolgung vorzutäuschen. Nachgeschoben und damit unglaubhaft wirkt das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, wonach die Familie des Beschwerdeführers wegen seiner Konversion ebenfalls bedroht werde, zumal er bis anhin vielmehr geltend machte, er sei von seiner Familie wegen seiner Konversion unter Druck gesetzt worden. Auch die weiteren Einwände in der Beschwerde vermögen an der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern. Aus der allgemeinen Lage der Christen in Bangladesch vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da sich daraus keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung ergibt. Weiter kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden davon ausgegangen werden, dass es möglich ist, den Übergriffen der Islamisten auszuweichen, lebten die Beschwerdeführenden doch während Monaten unbehelligt in Dhaka. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass sie sich für die Kirche über das Mass anderer Kirchgänger exponieren. Zuletzt gilt es dem Argument des Beschwerdeführers, wonach er seinen Lebensmittelpunkt in Chittagong und Dhaka habe und nicht in eine andere Stadt ziehen könne, entgegenzuhalten, dass er den Lebensmittelpunkt in Dhaka gemäss obigen Erwägungen eben gerade beibehalten kann und dass eine Ausreise in die Schweiz weitreichendere Konsequenzen für seinen Lebensmittelpunkt hätte. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass sich die Beschwerdeführenden bisher offenbar nicht veranlasst sahen, Kontakte zu dem bisherigen Beziehungsnetz in Chittagong, den Arbeitskollegen oder der Familie abzubrechen, was an der Ernsthaftigkeit der bisherigen Behelligungen zweifeln lässt. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden seien in Dhaka, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt. An dieser Einschätzung vermögen auch die Bestätigungsschreiben verschiedener Mitglieder der christlichen Gemeinde nichts zu ändern. 3. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Weiter sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. Das BFM hat demnach zu Recht die Asylgesuche abgelehnt und die Einreise in die Schweiz verweigert. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Dhaka (per EDA-Kurier) die Schweizerische Vertretung in Dhaka, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier, in Kopie) das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: