opencaselaw.ch

D-4886/2009

D-4886/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-08-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) ad [...] (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) ad [...] (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4886/2009 {T 0/2} Urteil vom 6. August 2009 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren [...], Bangladesh, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Bangladesch auf dem Luftweg im Februar 2005 Richtung Griechenland verliess und sich dort ungefähr 10 Monate aufhielt, dass er um die Jahreswende 2005/2006 nach Italien weiterreiste und sich dort bis zur Einreise in die Schweiz am 15. Januar 2009 aufhielt, dass er in der Folge am 19. Januar 2009 um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer nach einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Y._______ vom 21. Januar 2009 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 9. Juli 2009 direkt zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen im Wesentlichen geltend machte, Mitglied der am 1. Januar 2000 gegründeten Gruppe "Manikidi Bahumukhi Jobo Union Somobay Somiti" gewesen zu sein, dass diese Gruppe den Zweck gehabt habe, das Vermögen ihrer täglich einen Geldbetrag einzahlenden Mitglieder zu vermehren, dass am 3. Juli 2004 R.Z., der Präsident der Gruppe, ermordet worden sei, dass er einige Tage später erfahren habe, zusammen mit anderen vier Verdächtigen wegen des Mordfalls angezeigt worden zu sein, dass er sich in der Folge bis zur Ausreise bei einem Freund seines Bruders versteckt habe, dass er ansonsten keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2009 - eröffnet am 25. Juli 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass vorab festzustellen ist, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 27 E. 5.d S. 177), nachgekommen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen (Art. 42 AsylG) aufschiebende Wirkung zukommt und die angefochtene Verfügung keine anderslautende Anordnung enthält, weshalb auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass der Beschwerdeführer vorliegend das hauptsächliche Begehren stellt, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer summarischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), dass jedoch auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines Urteils feststellen kann, sondern die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an das BFM zurückzuweisen hat, dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Y._______ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter anderem angab, weder einen Pass noch eine Identitätskarte in Bangladesch jemals gehabt oder beantragt zu haben, dass er an anderer Stelle erklärt, legal mit seinem vom Passbüro in Dhaka ausgestellten und vom Schlepper in Griechenland behändigten Reisepass alleine auf dem Luftweg ausgereist zu sein, dass festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Bundesanhörung abgegebene Faxkopie des National Certificate kein Identitätspapier im Sinne der Rechtsprechung darstellt (vgl. BVGE 2007/7), dass das Bundesamt die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffend als nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt bezeichnete und in einer nicht zu beanstandenden Weise zur Schlussfolgerung gelangte, der Beschwerdeführer halte dem BFM bewusst Reise- beziehungsweise Identitätspapiere vor, um Reiseweg, Reisezeitpunkt und möglicherweise seine tatsächliche Identität zu verschleiern zwecks Erschwerung oder gar Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend dargelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit der Argumentation der Vorinstanz nicht auseinandersetzt, sondern es - unter ausdrücklichem Verweis auf die beiden Befragungen - bei der blossen Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts bewenden lässt, dass um Wiederholungen zu vermeiden daher auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (Ermittlungen gegen Tatverdächtige in einem Mordfall sind nicht asylrelevant; keine asylrelevante Verfolgungsmotivation der Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer erkennbar) verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf angeblich vorhandene polizeiliche Unterlagen zu seinem Fall, welche er über seinen Bruder beizubringen versuche, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag respektive ihm darob keine Frist für die Beschaffung diesbezüglicher Dokumente anzusetzen ist, dass er seit seiner Ausreise (Februar 2005) von der angeblichen Suche der Polizei nach ihm wusste und gemäss Akten zudem via E-Mail über Kontakt mit der Familie im Heimatland verfügt, insbesondere über regelmässige (monatlich) mit seinem Bruder seit seiner Einreise in die Schweiz (15. Januar 2009), dass ihm mithin genügend Zeit zur Verfügung gestanden hat und es ihm - wie eben dargelegt - zumutbar und möglich gewesen wäre, allfällige ihn betreffende polizeiliche Unterlagen zu beschaffen, dass diese Feststellung noch dadurch an Gewicht erfährt, indem der Bruder des Beschwerdeführers bei seinen jeweiligen Kontakten mit diesem ausser Belanglosigkeiten kein Wort im Zusammenhang mit allfälligen Ahndungsmassnahmen der Behörden verliere (A29 S. 4), dass es sich gleichermassen verhält mit dem Vorbringen, er habe seinen Bruder um die Zustellung einer Kopie der Geburtsurkunde gebeten, stellt ein solches Dokument - ungeachtet der grundsätzlichen Manipulationsanfälligkeit von Kopien - doch kein Identitätspapier im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. BVGE 2007/7), dass sich angesichts dieser Sachlage - nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asylrelevante) Gefährdungssituation des Beschwerdeführers unterbleiben - weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der erstmals auf Beschwerdestufe im Zusammenhang mit der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwähnte, durch nichts belegte und unsubstanziierte Entschluss des Beschwerdeführers, als Angehöriger des islamischen Glaubens zum christlichen Glauben überzutreten (konvertieren), einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt nicht entgegen steht, dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die bangladeschische Verfassung die religiöse Bekenntnisfreiheit garantiert und es grundsätzlich keine unmittelbare Einschränkung religiöser Betätigung durch staatliche Behörden gibt, dass Christen über das gesamte Land verteilt leben, und sie verschiedenen Orts zuweilen aus Kreisen islamistischer Gruppen privat und beruflich diskriminiert, bisweilen gar schikaniert werden, dass schwere Angriffe beziehungsweise körperliche oder existenzielle Bedrohung seitens der islamischen Glaubensgemeinschaft als solche nicht bekannt sind, dass allfällige Übergriffe aus fundamentalistischen islamischen Kreisen gegen einen Konvertiten vorallem auf dem Land nicht ausgeschlossen werden können, wo die soziale Kontrolle wie auch der Einfluss islamistischer Geistlicher besonders wirksam sind, dass ein Konvertit aber in der Anonymität der Stadt (der Beschwerdeführer stammt aus Dhaka) durchaus unbehelligt leben kann, sofern er ein unauffälliges Profil pflegt, dass der junge, - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung verfügt und vor seiner Ausreise während Jahren in einem Laden einer Erwerbstätigkeit nachging, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. A1 S. 2, A29 S. 5), dass der Beschwerdeführer im Heimatland zudem auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was die Reintegration zusätzlich erleichtern dürfte (A1 S. 3, A29 S. 3 und 4), dass in Berücksichtigung dieser Umstände der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) (die zuständige kantonale Behörde) ad [...] (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: