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D-3536/2013

D-3536/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-15 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a D._______, die ältere Schwester der Beschwerdeführenden, reiste am (...) 2008 in die Schweiz ein und erhielt hierzulande mit Entscheid des BFM vom (...) 2011 Asyl. Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 reichte sie für ihre sich in Äthiopien aufhaltenden drei Geschwister (Vollmachten der Beschwerdeführenden datierend vom 23. Dezember 2011) beim BFM Asylgesuche ein und beantragte die Bewilligung deren Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts im Sinne von Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). A.b Zur Begründung liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbringen, ihr Vater leiste seit vielen Jahren Militärdienst und ihre Mutter sei finanziell nicht mehr in der Lage gewesen, das benötigte Schulmaterial zu kaufen, weshalb die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Schule nicht mehr hätten besuchen können. Daraufhin seien sie aufgefordert worden, nach Sawa in den Militärdienst einzurücken. Aus Angst vor dem Militärdienst hätten sie Eritrea vor drei Monaten illegal verlassen und seien nach Äthiopien geflohen. Dort hätten sie sich ins Flüchtlingslager E._______ begeben und sich vom UNHCR registrieren lassen. Die dortigen Lebensbedingungen seien sehr schwierig. Sie würden nur wenige Nahrungsmittel erhalten und hätten die Lehmhütte, in der sie wohnen würden, selbst finanzieren müssen. Dies sei ihnen nur dank der Hilfe von D._______ möglich gewesen. Auch die medizinische Infrastruktur im Flüchtlingslager sei unzureichend. Äthiopien könne nicht als sicherer Drittstaat gelten. Das Land werde von Flüchtlingen aus den umliegenden Staaten überrannt und der Zugang zu einem Asylverfahren sei äusserst erschwert. Zudem sei die Beziehung zwischen Äthiopien und Eritrea historisch bedingt belastet und bei einem allfälligen Wiederaufflammen des Grenzkonflikts sei damit zu rechnen, dass ein grosser Teil der eritreischen Flüchtlinge nach Eritrea zurückgeschafft würde. Sie befänden sich daher in einer Notlage. Nach Eritrea könnten sie nicht zurückkehren, da ihnen dort Verhaftung und Folter drohe. Ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei ihnen wegen des Risikos einer Deportation und der Zugehörigkeit zur Gruppe besonders verletzlicher Personen nicht zuzumuten. Zu D._______ hätten sie ein enges Verhältnis. Sie würden regelmässig mit ihr telefonieren. Da sie somit eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz aufweisen würden, sei ihnen die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG zu bewilligen. B. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2012 forderte das BFM die Beschwerdeführenden auf, bis zum 8. Oktober 2012 nähere Angaben zu ihren Personalien, Angehörigen in Drittstaaten, ihren Asylgründen und ihrer Situation in Äthiopien zu machen. Zudem wies das BFM darauf hin, dass es sich bei der Erhebung eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handle, weshalb urteilsfähige Personen ein Asylgesuch selbständig zu stellen hätten. Das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter sei unzulässig, wobei der Mangel geheilt werden könne, indem der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM bestätigt werde. Es sei daher notwendig, dass die Beschwerdeführenden die Stellungnahme selbst schreiben oder zumindest unterschreiben und damit persönlich in Erscheinung treten würden. Seien die Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit nicht erfüllt, werde auf die Asylgesuche nicht eingetreten. C. Mit von den Beschwerdeführenden persönlich unterzeichnetem Schreiben vom 18. September 2012 reichte D._______ die Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM vom 6. September 2012 ein. Neben der Auflistung der Personalien führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, sie hätten am Morgen des (...) 2011 ein Aufgebot zur Absolvierung des Militärdienstes erhalten, wobei ihnen eine Woche Vorbereitungszeit eingeräumt worden sei. Könne man wie sie keinen Schulabschluss vorweisen, so stehe von vornherein fest, dass der Militärdienst lebenslang zu leisten sei. Um dieser Gefahr zu entgehen, seien sie noch am Abend des (...) 2011 zu Fuss geflohen und hätten am Morgen des (...) 2011 die Grenze nach Äthiopien überschritten. Dort seien sie von äthiopischen Sicherheitskräften aufgegriffen und ins Flüchtlingslager E._______ gebracht worden, wo sie vom UNHCR registriert worden seien. Sie hätten das Flüchtlingslager, wo sie zu dritt, ohne weitere Verwandte, in einer Lehmhütte leben würden, seither nicht verlassen. D._______, die keiner Arbeit nachgehe, unterstütze sie im Rahmen ihrer beschränkten finanziellen Möglichkeiten. Dank dieser Unterstützung könnten sie die Miete für die Lehmhütte bezahlen. Die im Flüchtlingslager gratis zur Verfügung stehenden Unterkünfte seien alle besetzt. Sie würden sich vor einer Entführung fürchten, zumal solche bei Bekanntwerden von Verwandtschaft im Ausland immer wieder vorkämen, auch wenn sie noch keinen konkreten Entführungsversuch erlebt hätten. Es sei bisher auch nicht versucht worden, sie nach Eritrea zu deportieren. Da sie im Flüchtlingslager nicht die Möglichkeit hätten, genug zu essen, und sie auch kein sauberes Trinkwasser hätten, seien sie häufig krank, wobei es nicht genügend Medikamente gebe. Da die Beschwerdeführenden 1 und 2 keiner Arbeit nachgehen könnten und die Beschwerdeführerin 3 die Schule nicht besuchen könne, würden sie ohne Zukunftsperspektiven leben. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin 1 vor drei Monaten von einem Mann im Dunkeln vergewaltigt worden. Daraus habe eine Schwangerschaft resultiert. Das UNHCR habe ihr kostenlos eine Abtreibung ermöglicht. Die Beschwerdeführerin 1 habe seit diesem Vorfall grosse Angst und brauche permanent die Begleitung ihres Bruders (des Beschwerdeführers 2). D. Mit Schreiben vom 25. März 2013 zeigte F._______ beim BFM die Übernahme der Rechtsvertretung an und ersuchte um prioritäre Behandlung des Verfahrens. E. E.a Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 - eröffnet am 24. Mai 2013 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Asylsuchenden werde gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gemäss Art. 20 Abs. 3 AsylG könne die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, wenn glaubhaft gemacht werde, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Vorliegend erfordere die Sachverhaltsabklärung nicht die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz. Es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Ausschlaggebend sei diesbezüglich ihre Schutzbedürftigkeit, d. h. die Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne, beziehungsweise ob ihnen - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Halte sich die betreffende Person in einem Drittstaat auf, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, jedoch sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitigen Schutz gefunden. In jedem Fall seien aber die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Vorliegend liessen die Ausführungen der Beschwerdeführenden darauf schliessen, dass sie mit den heimatlichen Behörden ernstzunehmende Schwierigkeiten hätten, zumal sie im dienstpflichtigen Alter seien beziehungsweise in Kürze sein würden. Es bleibe deshalb zu prüfen, ob einer Asylgewährung der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Demzufolge könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Lage eritreischer Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien nicht einfach sei, dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein dortiger Verbleib der Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge, die in Äthiopien vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, würden die nötige Versorgung erhalten, und den Beschwerdeführenden sei es zuzumuten, sich weiterhin im Flüchtlingslager aufzuhalten. Hinsichtlich der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 1, die nicht belegt sei, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb diese erst im September 2012 vorgebracht worden sei, zumal D._______, die in engem telefonischem Kontakt zu den Beschwerdeführenden stehe, am 5. Juli 2012 und 23. August 2012 weitere Schreiben beim BFM eingereicht habe, ohne darin den betreffenden Vorfall zu erwähnen. In Äthiopien sei der UNHCR-Schutz grundsätzlich vorhanden und in Anspruch zu nehmen. Die Einschätzung, dass der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar sei, werde auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, zumal zumindest die Grundbedürfnisse der Lagerinsassen gedeckt würden. Weiter böten die äthiopischen Behörden, das UNHCR und nichtstaatliche Organisationen bei häuslicher Gewalt auf Antrag hin den nötigen Schutz. Der Beschwerdeführerin 1 wäre es daher zumutbar gewesen, Schutz und Hilfe bei den entsprechenden Behörden und Organisationen zu suchen. Trotz der nicht einfachen Bedingungen sei der Verbleib der Beschwerdeführenden in Äthiopien demnach weder unzumutbar noch unmöglich. Dies gelte auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Entführung oder einer Deportation, wofür keine konkreten Anhaltspunkte geltend gemacht worden seien. Könne die Einreise gestützt auf Art. 20 i.V.m. Art. 3 und Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht bewilligt werden, so bleibe zu prüfen, ob aufgrund von Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen ein Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG möglich sei. Gemäss Art. 51 AsylG hätten Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen, die in der Schweiz Asyl erhalten hätten, Anspruch auf Familienzusammenführung, wenn sie zuvor zusammengelebt hätten. Andere nahe Angehörige wie Geschwister könnten Familienasyl erhalten, wenn eine enge Beziehung vorliege und besondere Umstände, wie beispielsweise eine besondere Abhängigkeit einer Person aufgrund einer schweren Krankheit, welche die Fürsorge der anderen Person erfordere, für die Familienvereinigung sprechen würden. Ob eine solche enge Beziehung vorliege, sei aufgrund der konkreten Vorbringen im Einzelfall zu prüfen. Die Familienzusammenführung ziele zudem einzig darauf ab, die durch die Flucht getrennten Familienmitglieder wieder zu vereinigen und nicht eine neue Familiengemeinschaft zu gründen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Zwingende Voraussetzung sei somit, dass schon vor der Flucht eine Familiengemeinschaft mit einem gemeinsamen Haushalt bestanden habe, und die Absicht bestehe, sich in der Schweiz wieder zu vereinen. Diese Bedingungen seien vorliegend nicht erfüllt. Die bereits im Dezember 2008 in die Schweiz eingereiste Schwester D._______ sei am (...) 2006 aus Eritrea ausgereist, nachdem sie seit 1999 im Dorf ihres Mannes gelebt habe und seit 2003 im Militärdienst gewesen sei. Die Beschwerdeführenden hätten Eritrea ihrerseits erst Ende Oktober 2011 verlassen. Aufgrund der langjährigen Trennung vor der Ausreise der Beschwerdeführenden könne daher nicht von einer Trennung durch Flucht gesprochen werden. Es bestehe deshalb kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden seien vor ihrer Ausreise aus Eritrea mit ihrer Schwester D._______ im Sinne einer Familiengemeinschaft oder auf andere Art und Weise eng verbunden gewesen. Das Vorbringen, D._______ habe die Beschwerdeführenden bisher regelmässig mit Rat und Geldzahlungen unterstützt, vermöge in dieser Hinsicht nichts zu ändern. Art. 51 AsylG komme damit nicht zur Anwendung und die Einreise in die Schweiz könne nicht im Rahmen des Familienasyls gewährt werden. Den Beschwerdeführenden sei daher die Einreise in die Schweiz zu verweigern und ihre Asylgesuche seien abzulehnen. Es stehe ihnen indes frei, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Familienzusammenführung einzureichen. F. F.a Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 reichte der Rechtsvertreter im Namen der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ersucht wurde. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F.b Zur Begründung brachte der Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, das BFM gehe selbst angesichts des drohenden Wehrdienstes vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea aus, erachte jedoch einen weiteren Aufenthalt in Äthiopien als zumutbar. Ein Verbleib in Äthiopien beziehungsweise eine dortige Schutzsuche sei den Beschwerdeführenden indes aufgrund der besonderen Umstände - Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 1, Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin 3 und gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis - nicht zuzumuten. Die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 1 könne zwar nicht mit Beweismitteln belegt werden, aber subjektive Gesichtspunkte wie die Integrität der Schwester D._______, die der Rechtsvertreter persönlich bezeugen könne, und das vor dem kulturellen Kontext plausible Verhalten der Beschwerdeführerin 1 sprächen für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Der Rechtsvertreter kenne D._______, die er in ihrem eigenen Asylverfahren vertreten habe, gut und es bestehe ein Vertrauensverhältnis. Die Asylgesuche für die Beschwerdeführenden und die Folgekorrespondenz habe D._______ mit Hilfe der (...) verfasst. Das zum Rechtsvertreter bestehende Vertrauensverhältnis habe es D._______ überhaupt erst ermöglicht, über die von der Beschwerdeführerin 1 erlittene Vergewaltigung, von der D._______ Mitte Juli 2012 erfahren habe, anlässlich der Besprechung der Stellungnahme zuhanden des BFM vom 18. September 2012 zu reden. Es dürfe nicht vergessen werden, dass sexuelle Gewalt im eritreischen Kontext als Tabu gelte und in der Regel verschwiegen werde. So habe die Beschwerdeführerin 1 den Vorfall gegenüber den Beschwerdeführenden 2 und 3 bis heute verschwiegen und ihren psychischen Zusammenbruch und die Operation (Abtreibung) mit falschen Vorwänden erklärt. Dies zeige, wie sehr es der Beschwerdeführerin 1 bis heute Mühe bereite, das Geschehene zu thematisieren. Sie habe sich bisher auch nicht überwinden können, eine diesbezügliche Bestätigung vom UNHCR einzuholen und einzureichen. Dies sei objektiv nachvollziehbar. Auch wenn die Vergewaltigung nicht mit Beweismitteln belegt werden könne, sei sie damit doch glaubhaft dargelegt worden. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Verbleibs in Äthiopien sei zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 3 noch minderjährig sei, sich die Beschwerdeführenden ohne familiäres Netz im Flüchtlingslager aufhalten würden und voneinander abhängig seien. Damit gehörten sie zur Gruppe besonders verletzlicher Personen. Laut dem UNHCR würden pro Monat durchschnittlich 800 bis 1000 eritreische Flüchtlinge nach Äthiopien gelangen, wobei die Mehrzahl junge Männer seien. Übergriffe an Frauen und Mädchen in den Flüchtlingslagern seien eine Realität. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in BVGE 2011/25 eingehend zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Demnach würden nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft nicht akzeptiert und es werde allgemein davon ausgegangen, sie seien auf der Suche nach sexuellen Abenteuern. Bei den Beschwerdeführerinnen 1 und 3 handle es sich zwar nicht um nach Äthiopien zurückkehrende Frauen im Sinne der zitierten Rechtsprechung, aber sie seien alleinstehend und würden vor Ort so wahrgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Verbleib von Frauen, die sich in einem Drittstaat (meist in Flüchtlingslagern) ohne nahe erwachsene Verwandte befänden und deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben würden, verschiedentlich als unzumutbar erachtet, und das BFM angewiesen, eine Einreisebewilligung zu erteilen, wenn die betreffende Person über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfüge. Wäge man vorliegend die Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in Äthiopien gegen die Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz ab, so erscheine letztere klar vorrangig. Ihr Verbleib in Äthiopien erweise sich damit als unzumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG, weshalb das BFM anzuweisen sei, ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem­ber 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung.

E. 1.3 Der Gesetzgeber hat mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 auch Art. 3 Abs. 3 AsylG neu eingeführt. Demnach sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Diese neue Gesetzesbestimmung findet in jenen Fällen Anwendung, die - wie in casu - seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2).

E. 2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).

E. 4.2 Der Umstand, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vorliegend nicht bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurden, ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3). Das BFM hat die Eingabe von D._______ vom 26. Januar 2012 zu Recht als Asylgesuche der Beschwerdeführenden aus dem Ausland entgegengenommen. Der anfängliche Mangel des Fehlens einer erkennbaren persönlichen Willensbekundung der Beschwerdeführenden wurde im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens behoben, indem die Beschwerdeführenden die Stellungnahme vom 18. September 2012, in der sie sich zu den vom BFM in der Zwischenverfügung vom 6. September 2012 aufgeworfenen Fragen äusserten und ihre Asylgründe ausführlich darlegten, persönlich unterzeichneten (vgl. BVGE 2011/39 E. 4). Den Verzicht auf persönliche Befragungen der Beschwerdeführenden bei der schweizerischen Vertretung in Addis Abeba begründete das BFM mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Die Beschwerdeführenden erhielten indes die Möglichkeit, ihre Asylgründe in der Eingabe vom 18. September 2012 ausführlich schriftlich darzulegen, so dass den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 10 AsylV 1 Genüge getan wurde.

E. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Regelvermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund hier ansässiger naher Familienangehöriger begründet nicht automatisch eine Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1).

E. 6.1 Vorliegend lassen die geltend gemachten Fluchtvorbringen, die nicht von vornherein unglaubhaft erscheinen, darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden in Eritrea ernstzunehmende beziehungsweise in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu befürchten hatten. An dieser Feststellung vermag auch die neue gesetzliche Bestimmung von Art. 3 Abs. 3, 1. Satz AsylG nichts zu ändern, statuiert doch der zweite Satz von Art. 3 Abs. 3 AsylG gleichzeitig den Vorbehalt der Flüchtlingskonvention. Ob die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnten, kann dennoch offengelassen werden, da sie den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - nicht benötigen. Wie vom BFM zutreffend festgestellt wurde, ist den Beschwerdeführenden der weitere Verbleib in Äthiopien zuzumuten.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden halten sich gemäss eigenen Angaben bereits seit Ende Oktober 2011 nicht mehr in ihrem Heimatland auf, sondern haben Zuflucht in einem Drittstaat (Äthiopien) gefunden. In Äthiopien leben sie seit ihrer Ankunft im ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager E._______, wo sie vom UNHCR registriert wurden. Das UNHCR unterstützt die äthiopische Regierung beim Schutz der Flüchtlinge und dem Unterhalt der Flüchtlingslager. Dennoch sind die Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien zugestandenermassen nicht einfach. Die Beschwerdeführenden teilen diesbezüglich das Leid mit einer grossen Zahl ihrer Landsleute. Die Grundversorgung ist in den äthiopischen Flüchtlingslagern aber gewährleistet und der dortige Aufenthalt ist für die vom UNHCR registrierten eritreischen Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar. Auch den Beschwerdeführenden ist der weitere Verbleib in Äthiopien zuzumuten. In den nunmehr rund zwei Jahren, in denen sie dort gemeinsam leben, vermochten sie eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten. Sie werden von ihrer Schwester D._______ unterstützt und sind somit nicht gänzlich auf sich allein gestellt. So waren sie in der Lage, sich eine eigene Unterkunft zu mieten, in der sie zu dritt, ohne andere Flüchtlinge, wohnen können. Hinsichtlich der in der Eingabe vom 18. September 2012 vorgebrachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 1 und der daraus resultierenden Schwangerschaft respektive des Schwangerschaftsabbruchs ist - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen - festzuhalten, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin 1 zeigt, dass sie von Seiten des UNHCR umgehend Hilfe erhalten hat und ihr eine kostenlose medizinische Versorgung gewährleistet wurde. Ihre Angst nach dem tragischen Vorfall ist verständlich, vermag aber die bestehenden Zufluchts- und Schutzmöglichkeiten, die sie in Anspruch nehmen kann, nicht zu negieren. Hinsichtlich der geäusserten Furcht vor einer Entführung oder Rückschaffung nach Eritrea ist festzustellen, dass das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die in Äthiopien vom UNHCR registriert wurden und sich in dem ihnen zugewiesenen Flüchtlingscamp aufhalten, gering ist. Eine generelle Gefahr besteht für die in grosser Zahl in Äthiopien lebenden eritreischen Flüchtlinge nicht, und es bestehen keine konkreten Hinweise, dass die vom UNHCR registrierten und im ihnen zugewiesenen Flüchtlingscamp lebenden Beschwerdeführenden akut bedroht wären. Sie haben denn auch nicht dargelegt, in dieser Hinsicht jemals behelligt worden zu sein, sondern selbst angegeben, keine konkreten Entführungs- oder Deportationsversuche erlebt zu haben. Eine akute Gefährdungssituation liegt damit nicht vor. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch wenn die Lebensumstände der Beschwerdeführenden in Äthiopien unbestrittenermassen schwierig sind, sind sie nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib gänzlich unzumutbar machen würden. Die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz - die Schwester D._______ ist der einzige hiesige Bezugspunkt - vermag ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. D._______, welche die Beschwerdeführenden seit vielen Jahren nicht mehr gesehen haben, vermag keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz gewähren soll. Die Beschwerdeführenden haben Zuflucht in Äthiopien gefunden und benötigen den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der weitere Verbleib in Äthiopien ist ihnen zuzumuten.

E. 6.3 Das BFM hat auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise unter dem Titel des Familiennachzugs im Sinne von Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG zu Recht verneint. Die Beschwerdeführenden lebten im Zeitpunkt ihrer Flucht aus Eritrea Ende Oktober 2011 schon seit etlichen Jahren nicht mehr mit ihrer Schwester D._______, die seit 1999 im Dorf ihres Mannes gelebt und Eritrea bereits im Jahr 2006 verlassen habe, zusammen, so dass - unabhängig von der Frage der Existenz einer engen Beziehung und des Vorliegens einer besonderen Abhängigkeit zu D._______ - von vornherein nicht von einer durch Flucht getrennten Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG gesprochen werden kann.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3536/2013 Urteil vom 15. November 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), deren Bruder B._______, geboren (...), und deren Schwester C._______, geboren (...), Eritrea, alle zurzeit in Äthiopien, alle vertreten (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a D._______, die ältere Schwester der Beschwerdeführenden, reiste am (...) 2008 in die Schweiz ein und erhielt hierzulande mit Entscheid des BFM vom (...) 2011 Asyl. Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 reichte sie für ihre sich in Äthiopien aufhaltenden drei Geschwister (Vollmachten der Beschwerdeführenden datierend vom 23. Dezember 2011) beim BFM Asylgesuche ein und beantragte die Bewilligung deren Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts im Sinne von Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). A.b Zur Begründung liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbringen, ihr Vater leiste seit vielen Jahren Militärdienst und ihre Mutter sei finanziell nicht mehr in der Lage gewesen, das benötigte Schulmaterial zu kaufen, weshalb die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Schule nicht mehr hätten besuchen können. Daraufhin seien sie aufgefordert worden, nach Sawa in den Militärdienst einzurücken. Aus Angst vor dem Militärdienst hätten sie Eritrea vor drei Monaten illegal verlassen und seien nach Äthiopien geflohen. Dort hätten sie sich ins Flüchtlingslager E._______ begeben und sich vom UNHCR registrieren lassen. Die dortigen Lebensbedingungen seien sehr schwierig. Sie würden nur wenige Nahrungsmittel erhalten und hätten die Lehmhütte, in der sie wohnen würden, selbst finanzieren müssen. Dies sei ihnen nur dank der Hilfe von D._______ möglich gewesen. Auch die medizinische Infrastruktur im Flüchtlingslager sei unzureichend. Äthiopien könne nicht als sicherer Drittstaat gelten. Das Land werde von Flüchtlingen aus den umliegenden Staaten überrannt und der Zugang zu einem Asylverfahren sei äusserst erschwert. Zudem sei die Beziehung zwischen Äthiopien und Eritrea historisch bedingt belastet und bei einem allfälligen Wiederaufflammen des Grenzkonflikts sei damit zu rechnen, dass ein grosser Teil der eritreischen Flüchtlinge nach Eritrea zurückgeschafft würde. Sie befänden sich daher in einer Notlage. Nach Eritrea könnten sie nicht zurückkehren, da ihnen dort Verhaftung und Folter drohe. Ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei ihnen wegen des Risikos einer Deportation und der Zugehörigkeit zur Gruppe besonders verletzlicher Personen nicht zuzumuten. Zu D._______ hätten sie ein enges Verhältnis. Sie würden regelmässig mit ihr telefonieren. Da sie somit eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz aufweisen würden, sei ihnen die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG zu bewilligen. B. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2012 forderte das BFM die Beschwerdeführenden auf, bis zum 8. Oktober 2012 nähere Angaben zu ihren Personalien, Angehörigen in Drittstaaten, ihren Asylgründen und ihrer Situation in Äthiopien zu machen. Zudem wies das BFM darauf hin, dass es sich bei der Erhebung eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handle, weshalb urteilsfähige Personen ein Asylgesuch selbständig zu stellen hätten. Das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter sei unzulässig, wobei der Mangel geheilt werden könne, indem der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragekatalog des BFM bestätigt werde. Es sei daher notwendig, dass die Beschwerdeführenden die Stellungnahme selbst schreiben oder zumindest unterschreiben und damit persönlich in Erscheinung treten würden. Seien die Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit nicht erfüllt, werde auf die Asylgesuche nicht eingetreten. C. Mit von den Beschwerdeführenden persönlich unterzeichnetem Schreiben vom 18. September 2012 reichte D._______ die Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM vom 6. September 2012 ein. Neben der Auflistung der Personalien führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, sie hätten am Morgen des (...) 2011 ein Aufgebot zur Absolvierung des Militärdienstes erhalten, wobei ihnen eine Woche Vorbereitungszeit eingeräumt worden sei. Könne man wie sie keinen Schulabschluss vorweisen, so stehe von vornherein fest, dass der Militärdienst lebenslang zu leisten sei. Um dieser Gefahr zu entgehen, seien sie noch am Abend des (...) 2011 zu Fuss geflohen und hätten am Morgen des (...) 2011 die Grenze nach Äthiopien überschritten. Dort seien sie von äthiopischen Sicherheitskräften aufgegriffen und ins Flüchtlingslager E._______ gebracht worden, wo sie vom UNHCR registriert worden seien. Sie hätten das Flüchtlingslager, wo sie zu dritt, ohne weitere Verwandte, in einer Lehmhütte leben würden, seither nicht verlassen. D._______, die keiner Arbeit nachgehe, unterstütze sie im Rahmen ihrer beschränkten finanziellen Möglichkeiten. Dank dieser Unterstützung könnten sie die Miete für die Lehmhütte bezahlen. Die im Flüchtlingslager gratis zur Verfügung stehenden Unterkünfte seien alle besetzt. Sie würden sich vor einer Entführung fürchten, zumal solche bei Bekanntwerden von Verwandtschaft im Ausland immer wieder vorkämen, auch wenn sie noch keinen konkreten Entführungsversuch erlebt hätten. Es sei bisher auch nicht versucht worden, sie nach Eritrea zu deportieren. Da sie im Flüchtlingslager nicht die Möglichkeit hätten, genug zu essen, und sie auch kein sauberes Trinkwasser hätten, seien sie häufig krank, wobei es nicht genügend Medikamente gebe. Da die Beschwerdeführenden 1 und 2 keiner Arbeit nachgehen könnten und die Beschwerdeführerin 3 die Schule nicht besuchen könne, würden sie ohne Zukunftsperspektiven leben. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin 1 vor drei Monaten von einem Mann im Dunkeln vergewaltigt worden. Daraus habe eine Schwangerschaft resultiert. Das UNHCR habe ihr kostenlos eine Abtreibung ermöglicht. Die Beschwerdeführerin 1 habe seit diesem Vorfall grosse Angst und brauche permanent die Begleitung ihres Bruders (des Beschwerdeführers 2). D. Mit Schreiben vom 25. März 2013 zeigte F._______ beim BFM die Übernahme der Rechtsvertretung an und ersuchte um prioritäre Behandlung des Verfahrens. E. E.a Mit Verfügung vom 23. Mai 2013 - eröffnet am 24. Mai 2013 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, Asylsuchenden werde gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gemäss Art. 20 Abs. 3 AsylG könne die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, wenn glaubhaft gemacht werde, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Vorliegend erfordere die Sachverhaltsabklärung nicht die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz. Es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Ausschlaggebend sei diesbezüglich ihre Schutzbedürftigkeit, d. h. die Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne, beziehungsweise ob ihnen - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Halte sich die betreffende Person in einem Drittstaat auf, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, jedoch sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitigen Schutz gefunden. In jedem Fall seien aber die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Vorliegend liessen die Ausführungen der Beschwerdeführenden darauf schliessen, dass sie mit den heimatlichen Behörden ernstzunehmende Schwierigkeiten hätten, zumal sie im dienstpflichtigen Alter seien beziehungsweise in Kürze sein würden. Es bleibe deshalb zu prüfen, ob einer Asylgewährung der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Demzufolge könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Lage eritreischer Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien nicht einfach sei, dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein dortiger Verbleib der Beschwerdeführenden nicht zumutbar oder möglich wäre. Flüchtlinge, die in Äthiopien vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, würden die nötige Versorgung erhalten, und den Beschwerdeführenden sei es zuzumuten, sich weiterhin im Flüchtlingslager aufzuhalten. Hinsichtlich der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 1, die nicht belegt sei, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb diese erst im September 2012 vorgebracht worden sei, zumal D._______, die in engem telefonischem Kontakt zu den Beschwerdeführenden stehe, am 5. Juli 2012 und 23. August 2012 weitere Schreiben beim BFM eingereicht habe, ohne darin den betreffenden Vorfall zu erwähnen. In Äthiopien sei der UNHCR-Schutz grundsätzlich vorhanden und in Anspruch zu nehmen. Die Einschätzung, dass der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar sei, werde auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, zumal zumindest die Grundbedürfnisse der Lagerinsassen gedeckt würden. Weiter böten die äthiopischen Behörden, das UNHCR und nichtstaatliche Organisationen bei häuslicher Gewalt auf Antrag hin den nötigen Schutz. Der Beschwerdeführerin 1 wäre es daher zumutbar gewesen, Schutz und Hilfe bei den entsprechenden Behörden und Organisationen zu suchen. Trotz der nicht einfachen Bedingungen sei der Verbleib der Beschwerdeführenden in Äthiopien demnach weder unzumutbar noch unmöglich. Dies gelte auch in Bezug auf die geltend gemachte Gefahr einer Entführung oder einer Deportation, wofür keine konkreten Anhaltspunkte geltend gemacht worden seien. Könne die Einreise gestützt auf Art. 20 i.V.m. Art. 3 und Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht bewilligt werden, so bleibe zu prüfen, ob aufgrund von Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen ein Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG möglich sei. Gemäss Art. 51 AsylG hätten Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen, die in der Schweiz Asyl erhalten hätten, Anspruch auf Familienzusammenführung, wenn sie zuvor zusammengelebt hätten. Andere nahe Angehörige wie Geschwister könnten Familienasyl erhalten, wenn eine enge Beziehung vorliege und besondere Umstände, wie beispielsweise eine besondere Abhängigkeit einer Person aufgrund einer schweren Krankheit, welche die Fürsorge der anderen Person erfordere, für die Familienvereinigung sprechen würden. Ob eine solche enge Beziehung vorliege, sei aufgrund der konkreten Vorbringen im Einzelfall zu prüfen. Die Familienzusammenführung ziele zudem einzig darauf ab, die durch die Flucht getrennten Familienmitglieder wieder zu vereinigen und nicht eine neue Familiengemeinschaft zu gründen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Zwingende Voraussetzung sei somit, dass schon vor der Flucht eine Familiengemeinschaft mit einem gemeinsamen Haushalt bestanden habe, und die Absicht bestehe, sich in der Schweiz wieder zu vereinen. Diese Bedingungen seien vorliegend nicht erfüllt. Die bereits im Dezember 2008 in die Schweiz eingereiste Schwester D._______ sei am (...) 2006 aus Eritrea ausgereist, nachdem sie seit 1999 im Dorf ihres Mannes gelebt habe und seit 2003 im Militärdienst gewesen sei. Die Beschwerdeführenden hätten Eritrea ihrerseits erst Ende Oktober 2011 verlassen. Aufgrund der langjährigen Trennung vor der Ausreise der Beschwerdeführenden könne daher nicht von einer Trennung durch Flucht gesprochen werden. Es bestehe deshalb kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführenden seien vor ihrer Ausreise aus Eritrea mit ihrer Schwester D._______ im Sinne einer Familiengemeinschaft oder auf andere Art und Weise eng verbunden gewesen. Das Vorbringen, D._______ habe die Beschwerdeführenden bisher regelmässig mit Rat und Geldzahlungen unterstützt, vermöge in dieser Hinsicht nichts zu ändern. Art. 51 AsylG komme damit nicht zur Anwendung und die Einreise in die Schweiz könne nicht im Rahmen des Familienasyls gewährt werden. Den Beschwerdeführenden sei daher die Einreise in die Schweiz zu verweigern und ihre Asylgesuche seien abzulehnen. Es stehe ihnen indes frei, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Familienzusammenführung einzureichen. F. F.a Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 reichte der Rechtsvertreter im Namen der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ersucht wurde. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F.b Zur Begründung brachte der Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, das BFM gehe selbst angesichts des drohenden Wehrdienstes vom Vorliegen einer Gefährdung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea aus, erachte jedoch einen weiteren Aufenthalt in Äthiopien als zumutbar. Ein Verbleib in Äthiopien beziehungsweise eine dortige Schutzsuche sei den Beschwerdeführenden indes aufgrund der besonderen Umstände - Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 1, Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin 3 und gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis - nicht zuzumuten. Die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 1 könne zwar nicht mit Beweismitteln belegt werden, aber subjektive Gesichtspunkte wie die Integrität der Schwester D._______, die der Rechtsvertreter persönlich bezeugen könne, und das vor dem kulturellen Kontext plausible Verhalten der Beschwerdeführerin 1 sprächen für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Der Rechtsvertreter kenne D._______, die er in ihrem eigenen Asylverfahren vertreten habe, gut und es bestehe ein Vertrauensverhältnis. Die Asylgesuche für die Beschwerdeführenden und die Folgekorrespondenz habe D._______ mit Hilfe der (...) verfasst. Das zum Rechtsvertreter bestehende Vertrauensverhältnis habe es D._______ überhaupt erst ermöglicht, über die von der Beschwerdeführerin 1 erlittene Vergewaltigung, von der D._______ Mitte Juli 2012 erfahren habe, anlässlich der Besprechung der Stellungnahme zuhanden des BFM vom 18. September 2012 zu reden. Es dürfe nicht vergessen werden, dass sexuelle Gewalt im eritreischen Kontext als Tabu gelte und in der Regel verschwiegen werde. So habe die Beschwerdeführerin 1 den Vorfall gegenüber den Beschwerdeführenden 2 und 3 bis heute verschwiegen und ihren psychischen Zusammenbruch und die Operation (Abtreibung) mit falschen Vorwänden erklärt. Dies zeige, wie sehr es der Beschwerdeführerin 1 bis heute Mühe bereite, das Geschehene zu thematisieren. Sie habe sich bisher auch nicht überwinden können, eine diesbezügliche Bestätigung vom UNHCR einzuholen und einzureichen. Dies sei objektiv nachvollziehbar. Auch wenn die Vergewaltigung nicht mit Beweismitteln belegt werden könne, sei sie damit doch glaubhaft dargelegt worden. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Verbleibs in Äthiopien sei zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 3 noch minderjährig sei, sich die Beschwerdeführenden ohne familiäres Netz im Flüchtlingslager aufhalten würden und voneinander abhängig seien. Damit gehörten sie zur Gruppe besonders verletzlicher Personen. Laut dem UNHCR würden pro Monat durchschnittlich 800 bis 1000 eritreische Flüchtlinge nach Äthiopien gelangen, wobei die Mehrzahl junge Männer seien. Übergriffe an Frauen und Mädchen in den Flüchtlingslagern seien eine Realität. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in BVGE 2011/25 eingehend zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Demnach würden nicht verheiratete und allein lebende Frauen von der Gesellschaft nicht akzeptiert und es werde allgemein davon ausgegangen, sie seien auf der Suche nach sexuellen Abenteuern. Bei den Beschwerdeführerinnen 1 und 3 handle es sich zwar nicht um nach Äthiopien zurückkehrende Frauen im Sinne der zitierten Rechtsprechung, aber sie seien alleinstehend und würden vor Ort so wahrgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Verbleib von Frauen, die sich in einem Drittstaat (meist in Flüchtlingslagern) ohne nahe erwachsene Verwandte befänden und deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben würden, verschiedentlich als unzumutbar erachtet, und das BFM angewiesen, eine Einreisebewilligung zu erteilen, wenn die betreffende Person über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfüge. Wäge man vorliegend die Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in Äthiopien gegen die Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz ab, so erscheine letztere klar vorrangig. Ihr Verbleib in Äthiopien erweise sich damit als unzumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG, weshalb das BFM anzuweisen sei, ihnen die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem­ber 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung. 1.3 Der Gesetzgeber hat mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 auch Art. 3 Abs. 3 AsylG neu eingeführt. Demnach sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Diese neue Gesetzesbestimmung findet in jenen Fällen Anwendung, die - wie in casu - seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2).

2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 4.2 Der Umstand, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vorliegend nicht bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurden, ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3). Das BFM hat die Eingabe von D._______ vom 26. Januar 2012 zu Recht als Asylgesuche der Beschwerdeführenden aus dem Ausland entgegengenommen. Der anfängliche Mangel des Fehlens einer erkennbaren persönlichen Willensbekundung der Beschwerdeführenden wurde im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens behoben, indem die Beschwerdeführenden die Stellungnahme vom 18. September 2012, in der sie sich zu den vom BFM in der Zwischenverfügung vom 6. September 2012 aufgeworfenen Fragen äusserten und ihre Asylgründe ausführlich darlegten, persönlich unterzeichneten (vgl. BVGE 2011/39 E. 4). Den Verzicht auf persönliche Befragungen der Beschwerdeführenden bei der schweizerischen Vertretung in Addis Abeba begründete das BFM mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Die Beschwerdeführenden erhielten indes die Möglichkeit, ihre Asylgründe in der Eingabe vom 18. September 2012 ausführlich schriftlich darzulegen, so dass den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 10 AsylV 1 Genüge getan wurde. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Regelvermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund hier ansässiger naher Familienangehöriger begründet nicht automatisch eine Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1). 6. 6.1 Vorliegend lassen die geltend gemachten Fluchtvorbringen, die nicht von vornherein unglaubhaft erscheinen, darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden in Eritrea ernstzunehmende beziehungsweise in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu befürchten hatten. An dieser Feststellung vermag auch die neue gesetzliche Bestimmung von Art. 3 Abs. 3, 1. Satz AsylG nichts zu ändern, statuiert doch der zweite Satz von Art. 3 Abs. 3 AsylG gleichzeitig den Vorbehalt der Flüchtlingskonvention. Ob die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnten, kann dennoch offengelassen werden, da sie den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - nicht benötigen. Wie vom BFM zutreffend festgestellt wurde, ist den Beschwerdeführenden der weitere Verbleib in Äthiopien zuzumuten. 6.2 Die Beschwerdeführenden halten sich gemäss eigenen Angaben bereits seit Ende Oktober 2011 nicht mehr in ihrem Heimatland auf, sondern haben Zuflucht in einem Drittstaat (Äthiopien) gefunden. In Äthiopien leben sie seit ihrer Ankunft im ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager E._______, wo sie vom UNHCR registriert wurden. Das UNHCR unterstützt die äthiopische Regierung beim Schutz der Flüchtlinge und dem Unterhalt der Flüchtlingslager. Dennoch sind die Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien zugestandenermassen nicht einfach. Die Beschwerdeführenden teilen diesbezüglich das Leid mit einer grossen Zahl ihrer Landsleute. Die Grundversorgung ist in den äthiopischen Flüchtlingslagern aber gewährleistet und der dortige Aufenthalt ist für die vom UNHCR registrierten eritreischen Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar. Auch den Beschwerdeführenden ist der weitere Verbleib in Äthiopien zuzumuten. In den nunmehr rund zwei Jahren, in denen sie dort gemeinsam leben, vermochten sie eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten. Sie werden von ihrer Schwester D._______ unterstützt und sind somit nicht gänzlich auf sich allein gestellt. So waren sie in der Lage, sich eine eigene Unterkunft zu mieten, in der sie zu dritt, ohne andere Flüchtlinge, wohnen können. Hinsichtlich der in der Eingabe vom 18. September 2012 vorgebrachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 1 und der daraus resultierenden Schwangerschaft respektive des Schwangerschaftsabbruchs ist - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen - festzuhalten, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin 1 zeigt, dass sie von Seiten des UNHCR umgehend Hilfe erhalten hat und ihr eine kostenlose medizinische Versorgung gewährleistet wurde. Ihre Angst nach dem tragischen Vorfall ist verständlich, vermag aber die bestehenden Zufluchts- und Schutzmöglichkeiten, die sie in Anspruch nehmen kann, nicht zu negieren. Hinsichtlich der geäusserten Furcht vor einer Entführung oder Rückschaffung nach Eritrea ist festzustellen, dass das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die in Äthiopien vom UNHCR registriert wurden und sich in dem ihnen zugewiesenen Flüchtlingscamp aufhalten, gering ist. Eine generelle Gefahr besteht für die in grosser Zahl in Äthiopien lebenden eritreischen Flüchtlinge nicht, und es bestehen keine konkreten Hinweise, dass die vom UNHCR registrierten und im ihnen zugewiesenen Flüchtlingscamp lebenden Beschwerdeführenden akut bedroht wären. Sie haben denn auch nicht dargelegt, in dieser Hinsicht jemals behelligt worden zu sein, sondern selbst angegeben, keine konkreten Entführungs- oder Deportationsversuche erlebt zu haben. Eine akute Gefährdungssituation liegt damit nicht vor. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch wenn die Lebensumstände der Beschwerdeführenden in Äthiopien unbestrittenermassen schwierig sind, sind sie nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib gänzlich unzumutbar machen würden. Die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz - die Schwester D._______ ist der einzige hiesige Bezugspunkt - vermag ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. D._______, welche die Beschwerdeführenden seit vielen Jahren nicht mehr gesehen haben, vermag keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz gewähren soll. Die Beschwerdeführenden haben Zuflucht in Äthiopien gefunden und benötigen den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der weitere Verbleib in Äthiopien ist ihnen zuzumuten. 6.3 Das BFM hat auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise unter dem Titel des Familiennachzugs im Sinne von Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG zu Recht verneint. Die Beschwerdeführenden lebten im Zeitpunkt ihrer Flucht aus Eritrea Ende Oktober 2011 schon seit etlichen Jahren nicht mehr mit ihrer Schwester D._______, die seit 1999 im Dorf ihres Mannes gelebt und Eritrea bereits im Jahr 2006 verlassen habe, zusammen, so dass - unabhängig von der Frage der Existenz einer engen Beziehung und des Vorliegens einer besonderen Abhängigkeit zu D._______ - von vornherein nicht von einer durch Flucht getrennten Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG gesprochen werden kann.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: