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D-4836/2014

D-4836/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-25 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Botschaft in Addis Abeba. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4836/2014 Urteil vom 25. September 2014 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, c/o schweizerische Botschaft in Addis Abeba, Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass B._______ (N [...]) - ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling mit Asylstatus - mit Schreiben vom 10. April 2012 beim BFM für seine in Äthiopien lebenden Brüder A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C._______ (N [...]) um Einreise in die Schweiz ersuchte, dass dieses Schreiben mit dem Betreff "Familiennachzug" vom BFM als Asylgesuche aus dem Ausland entgegengenommen wurde, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2014 auf der schweizerischen Bot­schaft in Addis Abeba (nachfolgend: Botschaft) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass diese Anhörung - auf Wunsch des Beschwerdeführers - in amharischer Sprache durchgeführt wurde und er dabei im We­sentlichen geltend machte, er sei in Addis Abeba geboren, seine Eltern seien aber eritreische Staatsangehörige, dass er von 1992 bis 1993 und von 1998 bis 2011 in Eritrea Nationaldienst geleistet habe, wobei er mehrmals inhaftiert worden sei, dass er eines Tages mit einem Vorgesetzten nach Omhajer geschickt worden sei, dass er von dort am (...) 2011 nach Äthiopien geflohen sei, dass er sich in Äthiopien vom UNHCR als Flüchtling habe registrieren lassen und dem Flüchtlingslager Adi Harush zugewiesen worden sei, dass er von einem seiner Freunde gewarnt worden sei, im Lager lebende Eritreer versuchten zu veranlassen, dass er in den Sudan gehe, wo er entführt würde, dass er daraufhin nach Addis Abeba gereist sei, wo er sich momentan ferienhalber bei drei Freunden aufhalte, dass sein Bruder ihm alle fünf bis sieben Monate Fr. 50.- sende, dass ihm ein weiterer Aufenthalt in Äthiopien nicht zuzumuten sei, da er als Flüchtling in diesem Land nicht arbeiten könne, dass er von seinen Freunden abhängig sei und nicht länger so leben wolle, dass er in Äthiopien ausserdem nicht in Sicherheit sei, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine eritreische Identitätskarte, ein fremdsprachiges Dokument der "National Intelligence and Security Service Administration for Refugee-Returnee Affairs", sowie fremdsprachige Unterlagen zu seiner Ausbildung (alles in Kopie) zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2014 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch ablehnte, dass es zur Begründung zusammengefasst ausführte, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, dass er unerlaubterweise dem Nationaldienst ferngeblieben sei und daher begründete Furcht habe, von den eritreischen Behörden zielgerichtet und konkret verfolgt zu werden, dass ihm anlässlich der Anhörung Gelegenheit gegeben worden sei, näher auszuführen, weshalb für ihn ein weiterer Verbleib in Äthiopien nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar sei, dass zu seinen diesbezüglichen Vorbringen zu erwähnen sei, dass sich gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asyl­bewerber in Äthiopien befinden würden, dass vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei, dass dennoch keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen würden, dass ein weiterer Verbleib in Äthiopien für ihn nicht zumutbar oder nicht möglich sein sollte, dass sich die Lebensumstände der eritreischen Flüchtlinge vor Ort nur wenig von denjenigen vieler (insbesondere aus ländlichen Gegenden stam­menden) Äthiopier unterscheiden würden und keineswegs als per se und generell unzumutbar betrachtet werden könnten, dass der Beschwerdeführer zudem von seinem in der Schweiz lebenden Bruder finanziell unterstützt werde, dass er ausserdem in Äthiopien geboren und aufgewachsen sei, dass den Akten überdies zu entnehmen sei, dass einer seiner Brüder sowie eine Schwester in Äthiopien und drei seiner Freunde in Addis Abeba leben würden, dass daher davon ausgegangen werden könne, dass er in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, dass den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen seien, die darauf hinweisen würden, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einreiserelevante Nachteile drohten, oder dass er in Äthiopien Schwierigkeiten habe, die nicht auch ein Grossteil der in Äthiopien lebenden Eritreer haben dürfte, dass dem BFM bekannt sei, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge in Äthiopien nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügten, sondern einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden, dass es dem Beschwerdeführer daher zuzumuten sei, sich wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein, dass er zwar mit seinem Bruder über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, dass dieser Anknüpfungspunkt aber nicht derart gewichtig sei, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige, dass es ihm daher zuzumuten sei, in Äthiopien zu verbleiben, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Schreiben vom 17. August 2014 (Eingang Botschaft: 18. August 2014; von dieser über das BFM an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) Beschwerde erhob, dass er dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 9. Juli 2014 sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen sowie Asyl zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel - soweit für den Entscheid erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde zwar keine Unterschrift enthält, aufgrund des Inhalts und der handschriftlichen Adressierung des Briefumschlages diese jedoch ohne weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann, weshalb es sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, von Instruktionsmassnahmen abzusehen und auf die Nachreichung der Unterschrift zu verzichten, dass vorliegend das genaue Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung nicht bekannt ist, dass zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die am 18. August 2014 bei der Botschaft eingegangene Beschwerde innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gel­ten, dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass der Umstand, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht entsprechend dem Wortlaut in aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, nicht massgebend ist (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, mit weiteren Hinweisen), dass das vorliegenden Asylgesuch daher zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen wurde, dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG), dass ein Verbleib namentlich dann unzumutbar ist, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, dass schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG), dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staa­ten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3), dass das Gericht nach Prüfung der Akten - wie bereits das BFM - zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, in Äthiopien zu verbleiben, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver­wiesen werden kann, dass den Ausführungen des BFM hinzuzufügen ist, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers Amharisch (Amtssprache Äthiopiens) ist (Akten BFM A 6/11 S. 3), was zusätzlich für seinen Verbleib in Äthiopien spricht, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen nochmals die Gründe für seine Flucht aus Eritrea schildert, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in Eritrea vom BFM in der angefochtenen Verfügung nicht angezweifelt wurde, weshalb seine (erneute) Schilderung der Fluchtgründe ins Lee­re zielt, dass der Beschwerdeführer sodann noch einmal geltend macht, seine Sicherheit sei in Äthi­opien beziehungsweise im Lager nicht gewährleistet, dass sich seinen diesbezüglichen Vorbringen aber keine konkreten Anhalts­punkte für eine akute Gefährdung seiner Person in Äthiopien entneh­men lassen, dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die in Äthiopien vom UNHCR registriert wurden und sich in dem ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager aufhalten, gering ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3536/2013 vom 15. November 2013 E. 6.2), dass es sich erübrigt, auf die weiteren Beschwerdevorbringen und die eingereichten Beweismittel ("Zeugenaussagen" der in Addis Abeba lebenden Freunde des Beschwerdeführers) einzugehen, da sie nicht geeig­net sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, dass das BFM dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf die Auferlegung von Ver­fah­rens­kos­ten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Botschaft in Addis Abeba. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: