Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Am 29. August 2012 reichte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland sowie ein Gesuch um Einreisebewilligung ein. B. Am 5. Februar 2014 sowie am 26. Juni 2014 wurden die Beschwerdeführerinnen auf der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba (Äthiopien) zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten die Beschwerdeführerinnen geltend, dass sie in Eritrea Militärdienst geleistet hätten. Nach zwei erfolglosen Fluchtversuchen sei es ihnen schliesslich gelungen, sich dem Militärdienst zu entziehen und nach Äthiopien zu fliehen. Beide Beschwerdeführerinnen seien dort als Flüchtlinge registriert und würden zusammen in Addis Abeba leben. C. Mit zwei separaten Verfügungen vom 25. Juli 2014 (Eröffnung am 29. Juli 2014) lehnte das BFM die Einreise- und Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab. D. Diese Verfügungen fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 27. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Bewilligung zur Einreise, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2014 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die beiden Verfahren, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gut, während diejenigen um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurden. F. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2014 äusserte sich das BFM zu den Beschwerden. Die Beschwerdeführerinnen nahmen mit Replik vom 1. Oktober 2014 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde, und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/3 E. 2.3 und BVGE 2011/10 E. 3 - 5) . 4.3 Nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a). In diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend unter E. 4.2 erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insb. E. 2f; vgl. auch BVGE 2012/3 E. 2.3 und BVGE 2011/10 E. 3.2 und E. 5.1). 5.1 Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihre Gesuche damit, dass sie eritreische Staatsangehörige seien und in Äthiopien geboren seien. 1998 seien sie im Zuge des Kriegsausbruchs und der ersten Abschiebewelle nach Eritrea deportiert worden. Von 2000 bis 2009 hätten sie dort Nationaldienst geleistet. Im Jahre 2005 sei die Beschwerdeführerin 1 in einem Militärlager vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten 2009 ein erstes Mal versucht, nach Äthiopien zu fliehen, seien aber erwischt worden. Die Beschwerde-führerin 1 sei für sechs Monate und die Beschwerdeführerin 2 für drei Monate im Gefängnis (...) inhaftiert worden. Anschliessend hätten sie wieder zu ihren Einheiten zurückkehren müssen. Ein zweiter Fluchtversuch sei ebenfalls gescheitert. Sie seien wiederum festgenommen und für neun Monate in C._______ inhaftiert worden. Schliesslich sei es ihnen gelungen, Eritrea zu verlassen. In Äthiopien hätten sie sich als Flüchtlinge beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen. Sie seien dem Flüchtlingslager (...) zugewiesen worden, wo sie sich vom (...) Januar 2012 bis zum März 2012 aufgehalten hätten. Derzeit würden sie zusammen in Addis Abeba leben. Ihr Bruder lebe in der Schweiz und schicke ihnen alle vier Monate Geld zur Unterstützung. Ein weiterer Aufenthalt in Äthiopien sei unzumutbar, da sie dort keine Familienangehörigen hätten und arbeitslos seien. Daher seien sie von ihrem Bruder abhängig. Die Beschwerdeführerinnen seien aus dem Militärdienst desertiert und seien illegal ausgereist. Daher würden sie in asylrelevanter Weise verfolgt und seien - zumindest aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe - als Flüchtlinge anzuerkennen. Im Flüchtlingslager (...) hätten sie unter prekären Bedingungen leben müssen. Sie würden in Äthiopien über keine Angehörigen verfügen und seien auf sich allein gestellt. Als alleinstehende Frauen ohne Beziehungsnetz gestalte sich das Leben sehr hart und als Flüchtlinge seien sie in Äthiopien gegenüber der übrigen Bevölkerung in vielen Belangen schlechter gestellt. In der Schweiz würde sich der Bruder der Beschwerdeführerinnen aufhalten, zu welchem sie stets Kontakt gepflegt hätten. Nebst dem Bruder befinde sich auch die Schwägerin in der Schweiz. In Dubai, wo sich ihre Schwester aufhalte, bestehe keine Möglichkeit, einen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Als Beweismittel reichten sie Kopien ihrer Identitätskarten, zwei Ausweise für Vertriebene, ein Familienfoto sowie zwei Bestätigungen des äthiopischen National Intelligence and Security Service, Administration for Refugee- Returnee Affairs vom (...), ein. 5.2 Das BFM begründete seine Verfügungen damit, es könne - trotz gewisser Zweifel - nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerinnen in Eritrea in asylrelevanter Weise gefährdet seien. Allerdings sei ihnen ein Verbleib in Äthiopien zumutbar. So befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge in Äthiopien. Die Beschwerdeführerinnen hätten geltend gemacht, in Äthiopien über keine Arbeit und keine Angehörigen zu verfügen. Die Lage vor Ort gestalte sich zwar sicherlich nicht einfach, doch unterscheide sie sich nur wenig von der Situation vieler Äthiopier, insbesondere derjenigen, die aus ländlichen Gegenden stammen würden, wodurch der Verbleib nicht als per se und generell unzumutbar betrachtet werden könne. Zudem würden die Beschwerdeführerinnen von ihrem in der Schweiz lebenden Bruder finanziell unterstützt. Es komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin 1 in Äthiopien geboren sei und bis zu ihrem (...) Lebensjahr dort gewohnt habe. Auch die Beschwerdeführerin 2 sei in Äthiopien geboren und aufgewachsen. Sie würden derzeit gemeinsam in Addis Abeba leben und die Beschwerdeführerin 2 habe in der Anhörung ausgeführt, in Addis Abeba befänden sich weitere Familienangehörige. Es könne daher davon ausgegangen werden, sie würden dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Den Akten seien keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, den Beschwerdeführerinnen würden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einreiserelevante Nachteile drohen oder sie hätten in Äthiopien Schwierigkeiten, die nicht auch ein Grossteil der in Äthiopien lebenden Eritreer hätten. Dem BFM sei bekannt, dass viele Eritreer in Äthiopien über kein freies Aufenthaltsrecht verfügen würden, sondern einem Flüchtlingslager zugeteilt seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Es sei den Beschwerdeführerinnen daher zumutbar, sich in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben, sollte die Situation tatsächlich kritisch sein. Die Beziehung zum in der Schweiz lebenden Bruder reiche für eine Einreisebewilligung nicht aus. Dieser Kontakt sei zu wenig gewichtig, als dass er in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle. Allein die Anwesenheit des Bruders bedeute noch keine enge Bindung mit der Schweiz, welche die vorangehenden Feststellungen umzustossen vermöge. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in den Beschwerdeschriften entgegnet, dass die beiden Beschwerdeführerinnen mittlerweile wieder in das Flüchtlingslager zurückgekehrt seien. Entgegen der Auffassung des BFM unterscheide sich die rechtliche Lage für Schutzsuchende von derjenigen der Einheimischen stark. Die Aufnahme einer legalen Arbeitstätigkeit sei nicht möglich und in den Flüchtlingslagern würden die Grundbedürfnisse nur knapp abgedeckt. Besonders schwierig sei die Situation von Frauen. Alleinstehende Frauen seien sexueller und physischer Gewalt sowie Diskriminierungen und Stigmatisierungen ausgesetzt. In den Städten sei die Situation nicht besser. Auch dort könnten sie keiner geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen, sondern seien gezwungen, auf dem Schwarzmarkt zu arbeiten. Die Beschwerdeführerinnen würden daher einer Gruppe besonders verletzlicher Personen angehören und ihre Lage unterscheide sich stark von derjenigen anderer eritreischer Flüchtlinge in Äthiopien. Die Beschwerdeführerinnen hätten in Äthiopien weder Familienangehörige noch gute Bekannte. Die Familienangehörigen würden sich entweder im Ausland befinden (eine Schwester sei in Dubai, ein Bruder in der Schweiz) oder seien verstorben, was aus den Anhörungen klar hervorgehe. Frauen ohne männliche Familienangehörige seien auf sich allein gestellt und oft schutzlos. Das BFM beziehe sich in seinen Verfügungen auf ein Urteil, welches die Situation von Bruder und Schwester behandelt habe, während die Beschwerdeführerinnen keine männliche Bezugsperson hätten. Ein Bericht der Woman's Refugee Commission komme zum Schluss, dass alleinstehende Frauen in äthiopischen Flüchtlingslagern verschiedenen Arten von Gewalt ausgesetzt seien und oftmals unzumutbare Kompromisse einzugehen hätten, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gehe von vergleichbaren Prämissen aus. Das UNHCR habe auf Anfrage der Rechtsvertreterin bestätigt, dass es in den äthiopischen Flüchtlingscamps keinen angemessenen Schutz vor sexueller Gewalt bieten können. Das Gericht habe in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass die finanzielle Unterstützung durch Verwandte in der Schweiz (i.c. der Ehemann) auch eine Gefährdung der unterstützten Person bedeuten könne. Ferner sei zu beachten, dass Äthiopien ein Land mit starker geschlechtsspezifischer Repression sei, in welchem Gewalt gegen Frauen oft vorkomme. So seien alleinstehende Frauen einer hohen Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt, was gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe. Das BFM mutmasse in unzutreffender Weise, dass die Beschwerdeführerinnen in Äthiopien über ein soziales Netz verfügen würden, ohne dass sich diese Annahme auf konkrete Anhaltspunkte stützen liesse. Gemäss konstanter Praxis setze eine solche Annahme nämlich konkrete Hinweise auf ein real existierendes soziales Netz voraus. Aus den Anhörungen gehe klar hervor, dass von den Angehörigen der Beschwerdeführerinnen lediglich noch der in der Schweiz wohnhafte Bruder sowie die sich in Dubai befindende Schwester vorhanden seien. Sie hätten in Äthiopien auch keine Bekannten, was sich daran zeige, dass sie in Addis Abeba alleine gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich in der Anhörung in missverständlicher Weise dahingehend geäussert, dass sie über Familienangehörige in Addis Abeba verfüge. Dies treffe jedoch nicht zu, was aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 klar ersichtlich werde. Grund für die Falschangabe, dass sie Familienangehörige in Addis Abeba hätten, sei der Umstand gewesen, dass sie nur auf diese Weise das Flüchtlingslager hätten verlassen dürfen. Die Eltern der Beschwerdeführerinnen sowie vier ihrer Brüder seien verstorben. Bereits daraus ergebe sich die besondere Beziehungsnähe zum Bruder in der Schweiz. Dieser habe sich stets und - seit er in der Schweiz sei - nach seinen Möglichkeiten um die Beschwerdeführerinnen gekümmert. Ihre Beziehung sei daher als eng zu qualifizieren. 5.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, selbst wenn die Beschwerdeführerinnen mittlerweile wieder ins Flüchtlingslager zurückgekehrt seien, sei ihnen ein weiterer Verbleib in Äthiopien zumutbar, zumal es sich um zwei volljährige Frauen handle. Das Bundesverwaltungsgericht erachte den Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich für zumutbar. 5.5 In der Replik machten die Beschwerdeführerinnen geltend, das BFM verkenne, dass sich die Beschwerdeführerinnen ohne männliche Begleitperson in Äthiopien aufhalten würden, während sich das von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zitierte Urteil auf eine andere Konstellation - Bruder mit zwei Schwestern - beziehe. Frauenflüchtlinge seien demgegenüber um einiges gefährdeter und würden zu den besonders verletzlichen Personen gehören. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Vorfluchtgründe - trotz gewisser Zweifel - nicht a priori unglaubhaft erscheinen. Ob die Beschwerdeführerinnen bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnten, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da sie den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen, weil es ihnen trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien zuzumuten ist, dort zu verbleiben. 6.2 Halten sich die asylsuchenden Personen - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihnen auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffenden Personen hätten in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). Mit Bezug auf die Situation eritreischer Flüchtlinge in Äthiopien ist festzuhalten, dass die Grundversorgung in den dortigen Flüchtlingslagern gewährleistet und der dortige Aufenthalt für die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2252/2014 vom 29. September 2014 E. 6.6, D-5279/2014 vom 26. September 2014 E. 5.2, D-3536/2013 vom 15. November 2013 E. 6.2). Die Beschwerdeführerinnen bringen keine konkreten Einwände vor, welche auf die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs hinweisen könnten. In den Anhörungen führten sie auf ihre Situation in Äthiopien angesprochen lediglich aus, dass sie keine Arbeit hätten und gerne bei ihrem Bruder in der Schweiz leben würden. Spezifische Vorkommnisse während ihres Aufenthalts in Addis Abeba oder im Flüchtlingslager (...), die auf eine persönliche und konkrete Gefährdung hinzudeuten vermöchten, wurden nicht vorgebracht. Die Ausführungen in den schriftlichen Eingaben der Rechtsvertreterin beinhalten im Wesentlichen abstrakte und allgemeine Vorbringen zur allgemein schwierigen Lage. Dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Person konkret mit unhaltbaren Zuständen und Situationen konfrontiert gewesen wären, wurde demgegenüber nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der Situation der Beschwerdeführerinnen ist überdies festzuhalten, dass beide in Äthiopien geboren sind, dort für eine nicht unerhebliche Zeit gelebt haben und zudem Amharisch sprechen. Es kann daher angenommen werden, dass ihnen die dortige Umgebung nicht gänzlich unvertraut ist. Überdies werden sie von ihrem in der Schweiz wohnhaften Bruder finanziell unterstützt. Hinzu tritt, dass es sich um zwei volljährige Frauen handelt, so dass ihre Situation nicht mir derjenigen einer alleinstehenden Frau (insbesondere mit minderjährigem Kind) gleichgesetzt werden kann. Die Beschwerdeführerinnen sind nach dem Gesagten nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Schliesslich vermag der in der Schweiz sich aufhaltende Bruder und dessen Ehefrau keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, wonach eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihnen den erforderlichen Schutz gewähren soll. Das BFM hat somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), indes wurde mit Verfügung vom 3. September 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4817/2014, D-4821/2014 Urteil vom 27. November 2014 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), (Beschwerdeführerin 1) B._______, geboren (...), (Beschwerdeführerin 2) beide Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...) , Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügungen des BFM vom 25. Juli 2014 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Am 29. August 2012 reichte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland sowie ein Gesuch um Einreisebewilligung ein. B. Am 5. Februar 2014 sowie am 26. Juni 2014 wurden die Beschwerdeführerinnen auf der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba (Äthiopien) zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten die Beschwerdeführerinnen geltend, dass sie in Eritrea Militärdienst geleistet hätten. Nach zwei erfolglosen Fluchtversuchen sei es ihnen schliesslich gelungen, sich dem Militärdienst zu entziehen und nach Äthiopien zu fliehen. Beide Beschwerdeführerinnen seien dort als Flüchtlinge registriert und würden zusammen in Addis Abeba leben. C. Mit zwei separaten Verfügungen vom 25. Juli 2014 (Eröffnung am 29. Juli 2014) lehnte das BFM die Einreise- und Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab. D. Diese Verfügungen fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 27. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Bewilligung zur Einreise, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2014 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die beiden Verfahren, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gut, während diejenigen um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurden. F. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2014 äusserte sich das BFM zu den Beschwerden. Die Beschwerdeführerinnen nahmen mit Replik vom 1. Oktober 2014 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde, und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/3 E. 2.3 und BVGE 2011/10 E. 3 - 5) . 4.3 Nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a). In diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend unter E. 4.2 erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insb. E. 2f; vgl. auch BVGE 2012/3 E. 2.3 und BVGE 2011/10 E. 3.2 und E. 5.1). 5.1 Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihre Gesuche damit, dass sie eritreische Staatsangehörige seien und in Äthiopien geboren seien. 1998 seien sie im Zuge des Kriegsausbruchs und der ersten Abschiebewelle nach Eritrea deportiert worden. Von 2000 bis 2009 hätten sie dort Nationaldienst geleistet. Im Jahre 2005 sei die Beschwerdeführerin 1 in einem Militärlager vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten 2009 ein erstes Mal versucht, nach Äthiopien zu fliehen, seien aber erwischt worden. Die Beschwerde-führerin 1 sei für sechs Monate und die Beschwerdeführerin 2 für drei Monate im Gefängnis (...) inhaftiert worden. Anschliessend hätten sie wieder zu ihren Einheiten zurückkehren müssen. Ein zweiter Fluchtversuch sei ebenfalls gescheitert. Sie seien wiederum festgenommen und für neun Monate in C._______ inhaftiert worden. Schliesslich sei es ihnen gelungen, Eritrea zu verlassen. In Äthiopien hätten sie sich als Flüchtlinge beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen. Sie seien dem Flüchtlingslager (...) zugewiesen worden, wo sie sich vom (...) Januar 2012 bis zum März 2012 aufgehalten hätten. Derzeit würden sie zusammen in Addis Abeba leben. Ihr Bruder lebe in der Schweiz und schicke ihnen alle vier Monate Geld zur Unterstützung. Ein weiterer Aufenthalt in Äthiopien sei unzumutbar, da sie dort keine Familienangehörigen hätten und arbeitslos seien. Daher seien sie von ihrem Bruder abhängig. Die Beschwerdeführerinnen seien aus dem Militärdienst desertiert und seien illegal ausgereist. Daher würden sie in asylrelevanter Weise verfolgt und seien - zumindest aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe - als Flüchtlinge anzuerkennen. Im Flüchtlingslager (...) hätten sie unter prekären Bedingungen leben müssen. Sie würden in Äthiopien über keine Angehörigen verfügen und seien auf sich allein gestellt. Als alleinstehende Frauen ohne Beziehungsnetz gestalte sich das Leben sehr hart und als Flüchtlinge seien sie in Äthiopien gegenüber der übrigen Bevölkerung in vielen Belangen schlechter gestellt. In der Schweiz würde sich der Bruder der Beschwerdeführerinnen aufhalten, zu welchem sie stets Kontakt gepflegt hätten. Nebst dem Bruder befinde sich auch die Schwägerin in der Schweiz. In Dubai, wo sich ihre Schwester aufhalte, bestehe keine Möglichkeit, einen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Als Beweismittel reichten sie Kopien ihrer Identitätskarten, zwei Ausweise für Vertriebene, ein Familienfoto sowie zwei Bestätigungen des äthiopischen National Intelligence and Security Service, Administration for Refugee- Returnee Affairs vom (...), ein. 5.2 Das BFM begründete seine Verfügungen damit, es könne - trotz gewisser Zweifel - nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerinnen in Eritrea in asylrelevanter Weise gefährdet seien. Allerdings sei ihnen ein Verbleib in Äthiopien zumutbar. So befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge in Äthiopien. Die Beschwerdeführerinnen hätten geltend gemacht, in Äthiopien über keine Arbeit und keine Angehörigen zu verfügen. Die Lage vor Ort gestalte sich zwar sicherlich nicht einfach, doch unterscheide sie sich nur wenig von der Situation vieler Äthiopier, insbesondere derjenigen, die aus ländlichen Gegenden stammen würden, wodurch der Verbleib nicht als per se und generell unzumutbar betrachtet werden könne. Zudem würden die Beschwerdeführerinnen von ihrem in der Schweiz lebenden Bruder finanziell unterstützt. Es komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin 1 in Äthiopien geboren sei und bis zu ihrem (...) Lebensjahr dort gewohnt habe. Auch die Beschwerdeführerin 2 sei in Äthiopien geboren und aufgewachsen. Sie würden derzeit gemeinsam in Addis Abeba leben und die Beschwerdeführerin 2 habe in der Anhörung ausgeführt, in Addis Abeba befänden sich weitere Familienangehörige. Es könne daher davon ausgegangen werden, sie würden dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Den Akten seien keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, den Beschwerdeführerinnen würden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einreiserelevante Nachteile drohen oder sie hätten in Äthiopien Schwierigkeiten, die nicht auch ein Grossteil der in Äthiopien lebenden Eritreer hätten. Dem BFM sei bekannt, dass viele Eritreer in Äthiopien über kein freies Aufenthaltsrecht verfügen würden, sondern einem Flüchtlingslager zugeteilt seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Es sei den Beschwerdeführerinnen daher zumutbar, sich in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben, sollte die Situation tatsächlich kritisch sein. Die Beziehung zum in der Schweiz lebenden Bruder reiche für eine Einreisebewilligung nicht aus. Dieser Kontakt sei zu wenig gewichtig, als dass er in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle. Allein die Anwesenheit des Bruders bedeute noch keine enge Bindung mit der Schweiz, welche die vorangehenden Feststellungen umzustossen vermöge. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in den Beschwerdeschriften entgegnet, dass die beiden Beschwerdeführerinnen mittlerweile wieder in das Flüchtlingslager zurückgekehrt seien. Entgegen der Auffassung des BFM unterscheide sich die rechtliche Lage für Schutzsuchende von derjenigen der Einheimischen stark. Die Aufnahme einer legalen Arbeitstätigkeit sei nicht möglich und in den Flüchtlingslagern würden die Grundbedürfnisse nur knapp abgedeckt. Besonders schwierig sei die Situation von Frauen. Alleinstehende Frauen seien sexueller und physischer Gewalt sowie Diskriminierungen und Stigmatisierungen ausgesetzt. In den Städten sei die Situation nicht besser. Auch dort könnten sie keiner geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen, sondern seien gezwungen, auf dem Schwarzmarkt zu arbeiten. Die Beschwerdeführerinnen würden daher einer Gruppe besonders verletzlicher Personen angehören und ihre Lage unterscheide sich stark von derjenigen anderer eritreischer Flüchtlinge in Äthiopien. Die Beschwerdeführerinnen hätten in Äthiopien weder Familienangehörige noch gute Bekannte. Die Familienangehörigen würden sich entweder im Ausland befinden (eine Schwester sei in Dubai, ein Bruder in der Schweiz) oder seien verstorben, was aus den Anhörungen klar hervorgehe. Frauen ohne männliche Familienangehörige seien auf sich allein gestellt und oft schutzlos. Das BFM beziehe sich in seinen Verfügungen auf ein Urteil, welches die Situation von Bruder und Schwester behandelt habe, während die Beschwerdeführerinnen keine männliche Bezugsperson hätten. Ein Bericht der Woman's Refugee Commission komme zum Schluss, dass alleinstehende Frauen in äthiopischen Flüchtlingslagern verschiedenen Arten von Gewalt ausgesetzt seien und oftmals unzumutbare Kompromisse einzugehen hätten, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gehe von vergleichbaren Prämissen aus. Das UNHCR habe auf Anfrage der Rechtsvertreterin bestätigt, dass es in den äthiopischen Flüchtlingscamps keinen angemessenen Schutz vor sexueller Gewalt bieten können. Das Gericht habe in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass die finanzielle Unterstützung durch Verwandte in der Schweiz (i.c. der Ehemann) auch eine Gefährdung der unterstützten Person bedeuten könne. Ferner sei zu beachten, dass Äthiopien ein Land mit starker geschlechtsspezifischer Repression sei, in welchem Gewalt gegen Frauen oft vorkomme. So seien alleinstehende Frauen einer hohen Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt, was gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe. Das BFM mutmasse in unzutreffender Weise, dass die Beschwerdeführerinnen in Äthiopien über ein soziales Netz verfügen würden, ohne dass sich diese Annahme auf konkrete Anhaltspunkte stützen liesse. Gemäss konstanter Praxis setze eine solche Annahme nämlich konkrete Hinweise auf ein real existierendes soziales Netz voraus. Aus den Anhörungen gehe klar hervor, dass von den Angehörigen der Beschwerdeführerinnen lediglich noch der in der Schweiz wohnhafte Bruder sowie die sich in Dubai befindende Schwester vorhanden seien. Sie hätten in Äthiopien auch keine Bekannten, was sich daran zeige, dass sie in Addis Abeba alleine gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich in der Anhörung in missverständlicher Weise dahingehend geäussert, dass sie über Familienangehörige in Addis Abeba verfüge. Dies treffe jedoch nicht zu, was aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 klar ersichtlich werde. Grund für die Falschangabe, dass sie Familienangehörige in Addis Abeba hätten, sei der Umstand gewesen, dass sie nur auf diese Weise das Flüchtlingslager hätten verlassen dürfen. Die Eltern der Beschwerdeführerinnen sowie vier ihrer Brüder seien verstorben. Bereits daraus ergebe sich die besondere Beziehungsnähe zum Bruder in der Schweiz. Dieser habe sich stets und - seit er in der Schweiz sei - nach seinen Möglichkeiten um die Beschwerdeführerinnen gekümmert. Ihre Beziehung sei daher als eng zu qualifizieren. 5.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, selbst wenn die Beschwerdeführerinnen mittlerweile wieder ins Flüchtlingslager zurückgekehrt seien, sei ihnen ein weiterer Verbleib in Äthiopien zumutbar, zumal es sich um zwei volljährige Frauen handle. Das Bundesverwaltungsgericht erachte den Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich für zumutbar. 5.5 In der Replik machten die Beschwerdeführerinnen geltend, das BFM verkenne, dass sich die Beschwerdeführerinnen ohne männliche Begleitperson in Äthiopien aufhalten würden, während sich das von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zitierte Urteil auf eine andere Konstellation - Bruder mit zwei Schwestern - beziehe. Frauenflüchtlinge seien demgegenüber um einiges gefährdeter und würden zu den besonders verletzlichen Personen gehören. 6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Vorfluchtgründe - trotz gewisser Zweifel - nicht a priori unglaubhaft erscheinen. Ob die Beschwerdeführerinnen bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnten, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da sie den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen, weil es ihnen trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien zuzumuten ist, dort zu verbleiben. 6.2 Halten sich die asylsuchenden Personen - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihnen auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffenden Personen hätten in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). Mit Bezug auf die Situation eritreischer Flüchtlinge in Äthiopien ist festzuhalten, dass die Grundversorgung in den dortigen Flüchtlingslagern gewährleistet und der dortige Aufenthalt für die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2252/2014 vom 29. September 2014 E. 6.6, D-5279/2014 vom 26. September 2014 E. 5.2, D-3536/2013 vom 15. November 2013 E. 6.2). Die Beschwerdeführerinnen bringen keine konkreten Einwände vor, welche auf die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs hinweisen könnten. In den Anhörungen führten sie auf ihre Situation in Äthiopien angesprochen lediglich aus, dass sie keine Arbeit hätten und gerne bei ihrem Bruder in der Schweiz leben würden. Spezifische Vorkommnisse während ihres Aufenthalts in Addis Abeba oder im Flüchtlingslager (...), die auf eine persönliche und konkrete Gefährdung hinzudeuten vermöchten, wurden nicht vorgebracht. Die Ausführungen in den schriftlichen Eingaben der Rechtsvertreterin beinhalten im Wesentlichen abstrakte und allgemeine Vorbringen zur allgemein schwierigen Lage. Dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Person konkret mit unhaltbaren Zuständen und Situationen konfrontiert gewesen wären, wurde demgegenüber nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der Situation der Beschwerdeführerinnen ist überdies festzuhalten, dass beide in Äthiopien geboren sind, dort für eine nicht unerhebliche Zeit gelebt haben und zudem Amharisch sprechen. Es kann daher angenommen werden, dass ihnen die dortige Umgebung nicht gänzlich unvertraut ist. Überdies werden sie von ihrem in der Schweiz wohnhaften Bruder finanziell unterstützt. Hinzu tritt, dass es sich um zwei volljährige Frauen handelt, so dass ihre Situation nicht mir derjenigen einer alleinstehenden Frau (insbesondere mit minderjährigem Kind) gleichgesetzt werden kann. Die Beschwerdeführerinnen sind nach dem Gesagten nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Schliesslich vermag der in der Schweiz sich aufhaltende Bruder und dessen Ehefrau keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, wonach eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die ihnen den erforderlichen Schutz gewähren soll. Das BFM hat somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), indes wurde mit Verfügung vom 3. September 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die schweizerische Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: