Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 10. April 2012 stellte der Beschwerdeführer mittels seines in der Schweiz wohnhaften und hier seit dem 4. September 2009 als Flüchtling anerkannten Bruders B._______ ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. B. Mit Schreiben vom 20. November 2013 teilte das BFM dem Bruder des Beschwerdeführers auf dessen Anfrage vom 24. Oktober 2013 hin mit, das von ihm für den Beschwerdeführer eingereichte Asylgesuch sei zurzeit infolge der hohen Geschäftslast beim BFM noch hängig, wobei es dem Bundesamt aktuell nicht möglich sei, ihm auf einen bestimmten Zeitpunkt hin einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen. Derzeit sei das Bundesamt gemeinsam mit der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba (nachfolgend: Botschaft genannt) damit beschäftigt, eine Infrastruktur zur Befragung all jener Personen aufzubauen, die von Äthiopien aus ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hätten. Diese Befragungen würden seit Oktober 2013 durchgeführt, und der Beschwerdeführer werde zu gegebener Zeit eine Vorladung zur Befragung in der Botschaft erhalten. C. C.a Am 16. Januar 2014 forderte das BFM den in der Schweiz befindlichen Bruder des Beschwerdeführers auf, ihm bis zum 27. Januar 2014 dessen aktuelle Kontaktdaten zuzustellen, um das Asylverfahren weiterführen zu können. C.b Am 22. Januar 2014 gingen dem BFM die aktualisierten Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) des Beschwerdeführers zu. D. Am 2. Juli 2014 fand die Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen in der Botschaft statt. Dabei reichte der Beschwerdeführer Kopien mehrerer eritreischer medizinischer Berichte zu den Akten, wonach er wegen Malaria und einer Mittelohrentzündung ("otitis media") in Behandlung gewesen sei. E. Der Beschwerdeführer machte in seiner schriftlichen Eingabe sowie anlässlich seiner Befragung durch die Botschaft am 2. Juli 2014 im Wesentlichen geltend, er habe in Eritrea zwischen dem Jahr 2000 und November 2009 als Soldat Nationaldienst geleistet. Im Jahr 2007 habe er einmal während einer Versammlung mehr Lohn gefordert, worauf er zwei Monate lang im Militärgefängnis C._______ inhaftiert worden sei. Im Jahr 2008 habe ihm ein Vorgesetzter vorgeworfen, sich auf die Seite der Äthiopier gestellt zu haben. Als Folge hiervon sei er erneut sechs Wochen lang in Haft gewesen. Während seines Nationaldienstes sei er häufig bestraft worden und habe keine Freiheiten gehabt. Er habe nicht einmal die Erlaubnis erhalten, seine Familie zu besuchen. Aus diesem Grunde sei er schliesslich aus dem Nationaldienst geflohen und habe sich anschliessend ungefähr einen Monat lang zu Hause versteckt, bevor er seine Heimat am 27. November 2009 verlassen habe und nach Äthiopien gereist sei. Dort habe er sich vom UNHCR als Flüchtling registrieren lassen und sei dem Flüchtlingslager D._______ zugewiesen worden, wo er sich seit dem 5. Dezember 2009 aufhalte. Er sei arbeitslos. Sein in der Schweiz lebender Bruder sende ihm ungefähr alle drei Monate zwischen 50 und 150 Franken. Dank dieser Unterstützung habe er sich in Addis Abeba gegen Malaria behandeln lassen können. Ein weiterer Aufenthalt in Äthiopien sei ihm allerdings nicht zuzumuten, da er Probleme mit den Ohren habe und weiterhin an Malaria leide. Sein linkes Trommelfell sei gerissen und sein rechtes Ohr sei infiziert. Er sei oft in die Klinik des Lagers gegangen und habe dort auch Medikamente erhalten, wobei sein Gesundheitszustand nicht besser geworden sei. Ausserdem sei die Sicherheit im Flüchtlingslager nicht gewährleistet, da dieses unmittelbar an der Landesgrenze zu Eritrea liege und so potentiell die Gefahr bestehe, dass er irgendwann von eritreischen Regierungstruppen gekidnappt werden könnte. Er wolle in die Schweiz einreisen, um hier eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten und ein besseres Leben führen zu können. F. Mit via die Botschaft an den Beschwerdeführer versandter und diesem am 7. August 2014 (vgl. Empfangsbestätigung, act. A11/1) zugegangener Verfügung vom 24. Juli 2014 verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, wenn sich eine Person, die ein Asylgesuch im Ausland gestellt habe, in einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21. E. 4). Jedoch sei in einem solchen Fall im Sinn einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person in diesem Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009, E.2.2). In jedem Fall seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gelte also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheine, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f.). Die Ausführungen anlässlich seiner Anhörung (recte: Befragung) vom 2. Juli 2014 in der Botschaft liessen nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG entgegenstehe. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Schutz zu bemühen. Anlässlich seiner Befragung in der Botschaft am 2. Juli 2014 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei ihm nicht zumutbar, weil er Probleme mit den Ohren habe und an Malaria leiden würde. Gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib in Äthiopien für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder nicht möglich sein sollte. Die Lebensumstände der eritreischen Flüchtlinge vor Ort würden sich nur wenig von denjenigen vieler Äthiopier, insbesondere von denjenigen aus ländlichen Gegenden, unterscheiden, und könnten deshalb keineswegs als per se und generell unzumutbar erachtet werden. Dem BFM sei bekannt, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge in Äthiopien nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügten, sondern einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Es sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, sich weiterhin in dem ihm zugewiesenen Flüchtlingslager D._______ aufzuhalten, falls seine Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Weder die Ohrenprobleme noch die Malaria-Erkrankung stellten einen hinreichenden Grund für die Erteilung einer Einreisebewilligung dar, zumal das UNHCR in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicherstelle, und sämtliche Flüchtlinge Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen hätten. Ausserdem werde der Beschwerdeführer von seinem in der Schweiz lebenden Bruder finanziell unterstützt, was es ihm ermögliche, sich zusätzlich ausserhalb des Lagers, beispielsweise in Addis Abeba, medizinisch behandeln zu lassen. Weiter sei anzumerken, dass er eigenen Angaben zufolge in Äthiopien geboren worden sei und dort auch eine Zeit lang gelebt habe. Ferner würden ein weiterer Bruder sowie eine weitere Schwester ebenfalls in Äthiopien leben. Auch lebe ein Freund des Beschwerdeführers ebenfalls im selben Flüchtlingslager. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien über ein gewisses Beziehungsnetz verfüge. Schliesslich sei bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten zu prüfen. Obwohl der Beschwerdeführer mit seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder B._______ hier über einen Anknüpfungspunkt verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren soll. Alleine die Anwesenheit eines Bruders bedeute noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass die erwähnte Gesetzesbestimmung nicht zur Anwendung käme. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöchte. Mithin seien sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen. G. Mit am 5. September 2014 bei der Botschaft eingetroffener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter deutschsprachiger Eingabe vom 4. September 2014 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 18. September 2014) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFM vom 24. Juli 2014 aufzuheben, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm Asyl zu gewähren. Im Weiteren beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, da er über kein Einkommen verfüge. Der Beschwerdeführer führte in seiner Rechtsmittelschrift nochmals aus, er leide aktuell an Malaria und Ohrenentzündung, die zufolge der unzureichenden medizinischen Behandlung in Äthiopien nicht kuriert werden könnten. Ausserdem habe er zu seinen in Äthiopien lebenden Geschwistern fast keinen Kontakt, da sie alle unter schwierigen Lebensbedingungen leben würden. Somit habe er in Äthiopien kein Beziehungsnetz, weshalb ihm die Einreise in die Schweiz zu seinem hier lebenden Bruder zwecks Asylgewährung zu bewilligen sei.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
E. 1.3 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetzgeber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestimmung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die - wie in casu - seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
E. 4.3 Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) als auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
E. 5.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in seinem Heimatstaat Eritrea ernstzunehmende beziehungsweise in asylrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. An dieser Feststellung vermag auch die neue gesetzliche Bestimmung von Art. 3 Abs. 3, 1. Satz AsylG nichts zu ändern, statuiert doch Art. 3 Abs. 3 AsylG in dessen zweitem Satz gleichzeitig den Vorbehalt der Flüchtlingskonvention. Ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien zuzumuten ist, dort zu verbleiben.
E. 5.2 Diesbezüglich ist vorab auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Insbesondere ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer, welcher sich eigenen Angaben zufolge mittlerweile seit gut fünf Jahren im Flüchtlingslager D._______ aufhält, dort Zugang zu medizinischer Behandlung hat, was er selber insofern bestätigt hat, als er angab, dort bereits diverse Male Medikamente gegen die Malariakrankheit und seine Ohrenleiden erhalten zu haben (vgl. Protokoll Botschaftsbefragung [act. A6/10] S. 6). Überdies ermöglicht ihm die finanzielle Unterstützung durch seinen in der Schweiz lebenden Bruder zusätzliche medizinische Leistungen ausserhalb des Lagers. Der Umstand, dass die Behandlung seiner medizinischen Leiden in der Schweiz auf qualitativ höherem Niveau als in Äthiopien erfolgen könnte, vermag noch keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz im Rahmen eines Auslandverfahrens zu begründen. Schliesslich ist entgegen dem diesbezüglichen Einwand in der Beschwerde trotz der Anwesenheit des Bruders B._______ in der Schweiz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht von einer überwiegenden Beziehungsnähe zur Schweiz auszugehen. Nach dem Gesagten führt die Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht dazu, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren soll. Aus dem Gesagten folgt, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Aufgrund obiger Erwägungen ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Damit wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG e contrario). Indessen ist vorliegend aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5279/2014 Urteil vom 26. September 2014 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, c/o Schweizerische Vertretung in Addis Abeba, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung ; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 10. April 2012 stellte der Beschwerdeführer mittels seines in der Schweiz wohnhaften und hier seit dem 4. September 2009 als Flüchtling anerkannten Bruders B._______ ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. B. Mit Schreiben vom 20. November 2013 teilte das BFM dem Bruder des Beschwerdeführers auf dessen Anfrage vom 24. Oktober 2013 hin mit, das von ihm für den Beschwerdeführer eingereichte Asylgesuch sei zurzeit infolge der hohen Geschäftslast beim BFM noch hängig, wobei es dem Bundesamt aktuell nicht möglich sei, ihm auf einen bestimmten Zeitpunkt hin einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen. Derzeit sei das Bundesamt gemeinsam mit der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba (nachfolgend: Botschaft genannt) damit beschäftigt, eine Infrastruktur zur Befragung all jener Personen aufzubauen, die von Äthiopien aus ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hätten. Diese Befragungen würden seit Oktober 2013 durchgeführt, und der Beschwerdeführer werde zu gegebener Zeit eine Vorladung zur Befragung in der Botschaft erhalten. C. C.a Am 16. Januar 2014 forderte das BFM den in der Schweiz befindlichen Bruder des Beschwerdeführers auf, ihm bis zum 27. Januar 2014 dessen aktuelle Kontaktdaten zuzustellen, um das Asylverfahren weiterführen zu können. C.b Am 22. Januar 2014 gingen dem BFM die aktualisierten Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) des Beschwerdeführers zu. D. Am 2. Juli 2014 fand die Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen in der Botschaft statt. Dabei reichte der Beschwerdeführer Kopien mehrerer eritreischer medizinischer Berichte zu den Akten, wonach er wegen Malaria und einer Mittelohrentzündung ("otitis media") in Behandlung gewesen sei. E. Der Beschwerdeführer machte in seiner schriftlichen Eingabe sowie anlässlich seiner Befragung durch die Botschaft am 2. Juli 2014 im Wesentlichen geltend, er habe in Eritrea zwischen dem Jahr 2000 und November 2009 als Soldat Nationaldienst geleistet. Im Jahr 2007 habe er einmal während einer Versammlung mehr Lohn gefordert, worauf er zwei Monate lang im Militärgefängnis C._______ inhaftiert worden sei. Im Jahr 2008 habe ihm ein Vorgesetzter vorgeworfen, sich auf die Seite der Äthiopier gestellt zu haben. Als Folge hiervon sei er erneut sechs Wochen lang in Haft gewesen. Während seines Nationaldienstes sei er häufig bestraft worden und habe keine Freiheiten gehabt. Er habe nicht einmal die Erlaubnis erhalten, seine Familie zu besuchen. Aus diesem Grunde sei er schliesslich aus dem Nationaldienst geflohen und habe sich anschliessend ungefähr einen Monat lang zu Hause versteckt, bevor er seine Heimat am 27. November 2009 verlassen habe und nach Äthiopien gereist sei. Dort habe er sich vom UNHCR als Flüchtling registrieren lassen und sei dem Flüchtlingslager D._______ zugewiesen worden, wo er sich seit dem 5. Dezember 2009 aufhalte. Er sei arbeitslos. Sein in der Schweiz lebender Bruder sende ihm ungefähr alle drei Monate zwischen 50 und 150 Franken. Dank dieser Unterstützung habe er sich in Addis Abeba gegen Malaria behandeln lassen können. Ein weiterer Aufenthalt in Äthiopien sei ihm allerdings nicht zuzumuten, da er Probleme mit den Ohren habe und weiterhin an Malaria leide. Sein linkes Trommelfell sei gerissen und sein rechtes Ohr sei infiziert. Er sei oft in die Klinik des Lagers gegangen und habe dort auch Medikamente erhalten, wobei sein Gesundheitszustand nicht besser geworden sei. Ausserdem sei die Sicherheit im Flüchtlingslager nicht gewährleistet, da dieses unmittelbar an der Landesgrenze zu Eritrea liege und so potentiell die Gefahr bestehe, dass er irgendwann von eritreischen Regierungstruppen gekidnappt werden könnte. Er wolle in die Schweiz einreisen, um hier eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten und ein besseres Leben führen zu können. F. Mit via die Botschaft an den Beschwerdeführer versandter und diesem am 7. August 2014 (vgl. Empfangsbestätigung, act. A11/1) zugegangener Verfügung vom 24. Juli 2014 verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, wenn sich eine Person, die ein Asylgesuch im Ausland gestellt habe, in einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21. E. 4). Jedoch sei in einem solchen Fall im Sinn einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person in diesem Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009, E.2.2). In jedem Fall seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gelte also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheine, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f.). Die Ausführungen anlässlich seiner Anhörung (recte: Befragung) vom 2. Juli 2014 in der Botschaft liessen nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG entgegenstehe. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Schutz zu bemühen. Anlässlich seiner Befragung in der Botschaft am 2. Juli 2014 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei ihm nicht zumutbar, weil er Probleme mit den Ohren habe und an Malaria leiden würde. Gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM befänden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib in Äthiopien für den Beschwerdeführer nicht zumutbar oder nicht möglich sein sollte. Die Lebensumstände der eritreischen Flüchtlinge vor Ort würden sich nur wenig von denjenigen vieler Äthiopier, insbesondere von denjenigen aus ländlichen Gegenden, unterscheiden, und könnten deshalb keineswegs als per se und generell unzumutbar erachtet werden. Dem BFM sei bekannt, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge in Äthiopien nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügten, sondern einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Es sei dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, sich weiterhin in dem ihm zugewiesenen Flüchtlingslager D._______ aufzuhalten, falls seine Situation tatsächlich kritisch sein sollte. Weder die Ohrenprobleme noch die Malaria-Erkrankung stellten einen hinreichenden Grund für die Erteilung einer Einreisebewilligung dar, zumal das UNHCR in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicherstelle, und sämtliche Flüchtlinge Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen hätten. Ausserdem werde der Beschwerdeführer von seinem in der Schweiz lebenden Bruder finanziell unterstützt, was es ihm ermögliche, sich zusätzlich ausserhalb des Lagers, beispielsweise in Addis Abeba, medizinisch behandeln zu lassen. Weiter sei anzumerken, dass er eigenen Angaben zufolge in Äthiopien geboren worden sei und dort auch eine Zeit lang gelebt habe. Ferner würden ein weiterer Bruder sowie eine weitere Schwester ebenfalls in Äthiopien leben. Auch lebe ein Freund des Beschwerdeführers ebenfalls im selben Flüchtlingslager. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien über ein gewisses Beziehungsnetz verfüge. Schliesslich sei bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten zu prüfen. Obwohl der Beschwerdeführer mit seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder B._______ hier über einen Anknüpfungspunkt verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren soll. Alleine die Anwesenheit eines Bruders bedeute noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass die erwähnte Gesetzesbestimmung nicht zur Anwendung käme. Aufgrund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöchte. Mithin seien sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen. G. Mit am 5. September 2014 bei der Botschaft eingetroffener und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter deutschsprachiger Eingabe vom 4. September 2014 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 18. September 2014) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFM vom 24. Juli 2014 aufzuheben, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm Asyl zu gewähren. Im Weiteren beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, da er über kein Einkommen verfüge. Der Beschwerdeführer führte in seiner Rechtsmittelschrift nochmals aus, er leide aktuell an Malaria und Ohrenentzündung, die zufolge der unzureichenden medizinischen Behandlung in Äthiopien nicht kuriert werden könnten. Ausserdem habe er zu seinen in Äthiopien lebenden Geschwistern fast keinen Kontakt, da sie alle unter schwierigen Lebensbedingungen leben würden. Somit habe er in Äthiopien kein Beziehungsnetz, weshalb ihm die Einreise in die Schweiz zu seinem hier lebenden Bruder zwecks Asylgewährung zu bewilligen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 1.3 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetzgeber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestimmung. Demnach ist Art. 3 Abs. 3 AsylG in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die - wie in casu - seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 4.3 Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) als auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.f S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. 5. 5.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht a priori unglaubhaft erscheinen und darauf schliessen lassen, dass er in seinem Heimatstaat Eritrea ernstzunehmende beziehungsweise in asylrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hat. An dieser Feststellung vermag auch die neue gesetzliche Bestimmung von Art. 3 Abs. 3, 1. Satz AsylG nichts zu ändern, statuiert doch Art. 3 Abs. 3 AsylG in dessen zweitem Satz gleichzeitig den Vorbehalt der Flüchtlingskonvention. Ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien zuzumuten ist, dort zu verbleiben. 5.2 Diesbezüglich ist vorab auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Insbesondere ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer, welcher sich eigenen Angaben zufolge mittlerweile seit gut fünf Jahren im Flüchtlingslager D._______ aufhält, dort Zugang zu medizinischer Behandlung hat, was er selber insofern bestätigt hat, als er angab, dort bereits diverse Male Medikamente gegen die Malariakrankheit und seine Ohrenleiden erhalten zu haben (vgl. Protokoll Botschaftsbefragung [act. A6/10] S. 6). Überdies ermöglicht ihm die finanzielle Unterstützung durch seinen in der Schweiz lebenden Bruder zusätzliche medizinische Leistungen ausserhalb des Lagers. Der Umstand, dass die Behandlung seiner medizinischen Leiden in der Schweiz auf qualitativ höherem Niveau als in Äthiopien erfolgen könnte, vermag noch keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz im Rahmen eines Auslandverfahrens zu begründen. Schliesslich ist entgegen dem diesbezüglichen Einwand in der Beschwerde trotz der Anwesenheit des Bruders B._______ in der Schweiz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht von einer überwiegenden Beziehungsnähe zur Schweiz auszugehen. Nach dem Gesagten führt die Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht dazu, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren soll. Aus dem Gesagten folgt, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Aufgrund obiger Erwägungen ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Damit wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG e contrario). Indessen ist vorliegend aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: