Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A.a Mit Verfügung vom 26. Januar 2009 stellte das BFM fest, C._______ - ein eritreischer Staatsbürger (N [...]), der am (...) 2004 aus Eritrea geflüchtet ist - erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, und erteilte ihm Asyl. C._______ ersuchte das BFM am 29. Juli 2011 (Eingang BFM) um Familienzusammenführung mit seiner Lebenspartnerin D._______ und den gemeinsamen (...) E._______ und F._______, die in Eritrea leben würden. Er gab an, nie mit diesen zusammengelebt zu haben und von der Existenz der (...) F._______ erst 2008 erfahren zu haben. Mit Verfügung vom 13. September 2011 bewilligte das BFM die Einreisen in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. A.b Mit Schreiben vom 3. April 2012 ersuchte C._______ das BFM um die Ausstellung eines Einreisevisums für A._______, die sich in Äthiopien aufhalte. Er reichte die Bestätigung seiner in I._______ geschlossenen Heirat vom (...) 2012 mit der Beschwerdeführerin in Kopie ein. Mit Schreiben vom 30. April 2012 ersuchte C._______ für die Beschwerdeführerin um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Er gab an, ihre beiden Familien hätten beschlossen, dass sie einander heiraten sollten. Sie seien einander seit 2010 versprochen. Er reichte Kopien einer Vollmacht, einer Bestätigung der Heirat sowie zweier weiterer Bescheinigungen ein. Am 23. Juli 2013 und am 20. Januar 2014 ersuchte C._______ das BFM um Verfahrensbeschleunigung. Am 5. Februar 2014 forderte diese ihn im Gegenzug auf, die Kontaktdaten der Beschwerdeführerin anzugeben. C._______ kam der Aufforderung am 10. Februar 2014 nach. Am 25. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Schweizer Botschaft in Addis Abeba (nachfolgend: Botschaft) zu den Asylgründen angehört. B. Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Mai 2014 - eröffnet am folgenden Tag - ab und verweigerte ihr die Einreise in die Schweiz. C. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 10. Juni 2014 und Ergänzung vom 13. Juni 2014 gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 20. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr und B._______ die Einreisen in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu gestatten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht und amtliche Verbeiständung in der Person der Rechtsvertreterin). Mit der Beschwerde wurden Vollmachten vom 26. Mai 2014 und 13. Juni 2014, eine Honorarnote vom 10. Juni 2014, eine Fürsorgebestätigung vom 2. Juni 2014, Kopien einer Bestätigung betreffend die am (...) 2014 erfolgte Geburt und der angefochtenen Verfügung eingereicht. D. Am 26. Februar 2015 wurde um beförderliche Verfahrensführung ersucht. Am folgenden Tag bestätigte das Gericht den Eingang des Schreibens.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin sowie das im Vorverfahren noch nicht berücksichtigte Kind B._______ (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG) sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Beschwerdegrund der Unangemessenheit) kann auf das Urteil BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 in Ausland-Asylverfahren (zur Publikation vorgesehen) verwiesen werden.
E. 3 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Praxisgemäss kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden.
E. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. und E. 5.1, Urteil BVGer D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
E. 5.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea - aufgrund der Flucht aus G._______ und Eritrea - ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Die Lebensumstände in Äthiopien vermöchten für sich allein besehen die Unzumutbarkeit der Schutzinanspruchnahme vor Ort nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin sei dort keiner Bedrohung ausgesetzt. Es sei ihr zuzumuten, dort zu bleiben. C._______ stelle zwar einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz dar, indessen führe die Abwägung der Gesamtumstände nicht zur Annahme, es müsste gerade die Schweiz sein, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Weiter ergebe die Prüfung des Gesuchs im Rahmen des Familiennachzugs kein anderes Ergebnis. Folglich sei die Einreise in die Schweiz im Rahmen eines Gesuchs um Familienasyl abzulehnen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sie in Äthiopien über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und dort einen genügenden Schutz habe, weshalb ihr Einreise- und Asylgesuch im Rahmen des den Schweizer Asylbehörden zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums abzulehnen seien.
E. 5.2 Demgegenüber gelangt die Rechtsvertreterin zur Ansicht, dass die Einreise zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zwingend zu gestatten sei: So zweifle die Vorinstanz zu Recht nicht an der asylrelevanten Gefährdung ihrer Mandantin in Eritrea. Nach dem Verlöbnis mit C._______ und der zweiwöchigen Haft im Folgemonat ([...] 2011) sei die Flucht aus dem anschliessenden Nationaldienst erfolgt. Nach der Flucht habe sie sich per (...) 2011 im Flüchtlingslager H._______ (Äthiopien) aufgehalten, dort registrieren lassen, am (...) 2012 C._______ geheiratet und am (...) 2013 das Lager wegen der Schwangerschaft, fehlenden Sicherheit (namentlich Furcht vor sexueller Belästigung, Gewalt) und wegen der fehlenden medizinischen Versorgung wieder verlassen, um sich in I._______ aufzuhalten. Bis auf C._______ und B._______ lebten alle Angehörigen in Eritrea. C._______ habe sie insgesamt dreimal besucht. Aus der intakten Beziehung sei ihr gemeinsames Kind B._______ hervorgegangen. Wegen fehlender Bewilligungen hätten sie bis heute nicht zusammenziehen können. Die besondere und vorrangige Beziehung zur Schweiz sei aufgrund der engen familiären Beziehungen zum Ehemann und Kindesvater C._______ gegeben. Analog der Praxis (Urteil BVGer D-2018/2011 vom 14. September 2011) sei die Vorinstanz anzuweisen, die Einreisebewilligungen zu erteilen.
E. 6 Nachfolgend gelangt das Gericht zur Auffassung, dass sich die vorstehend erwähnten Beschwerdevorbringen nicht als stichhaltig erweisen.
E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Behörden verpflichtet sind, Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 6.2 Unbestrittenermassen dürfte die Beschwerdeführerin in Eritrea aufgrund der geltend gemachten Vorkommnisse ernstzunehmenden Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden ausgesetzt sein. Demzufolge ist zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 aAsylG entgegensteht, respektive, ob eine allfällige Asylgewährung zu verweigern ist, weil ihr zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin hält sich seit Dezember 2011 - mithin seit mehreren Jahren - im Drittstaat Äthiopien auf. Die dortige Situation für Flüchtlinge ist, wie schon die Vorinstanz festhält und von der Beschwerdeführerin übersteigernd geltend gemacht wird, generell nicht einfach. Die Beschwerdeführerin hat sich in Äthiopien vom UNHCR registrieren lassen und ist damals dem Flüchtlingslager H._______ zugewiesen worden. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind jedoch grundsätzlich gehalten, sich fortan im zugewiesenen Lager aufzuhalten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die aktuell in I._______ wohnhafte Beschwerdeführerin im betreffenden Flüchtlingslager je eine Gewalthandlung oder gar eine Deportation nach Eritrea zu befürchten oder eine existenzbedrohende Unterversorgung medizinischer Art zu gewärtigen hatte, bestehen nicht. Damit hätte sie sich weiterhin im Flüchtlingslager aufhalten können, in welchem nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine überwiegende Mehrheit der Personen - wie die Beschwerdeführerin - Eritreer tigrinischer Ethnie sind. Viele registrierte eritreische Flüchtlinge halten sich indessen (wie die Beschwerdeführerin) nicht daran, im Lager zu bleiben; dies u.a. deshalb, weil die äthiopischen Behörden darauf verzichten, flächendeckend eritreische Flüchtlinge nach Eritrea zurückzuführen. Auch wenn sich die aktuelle Situation für die Beschwerdeführerin mit ihrem Kleinkind in I._______ als anspruchsvoll erweist, verfügt sie gemäss eigenen Angaben in Äthiopien nach wie vor über eine Unterkunft und in Form der Unterstützung durch ihren in der Stadt wohnhaften Onkel (samt dessen Familie) sowie die aktive eritreische Diaspora über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Ausserdem wird sie zusätzlich durch C._______ aus der Schweiz finanziell unterstützt. Bekanntermassen existieren auch im Raum I._______ und an anderen Orten Äthiopiens Flüchtlingslager. Der Beschwerdeführerin stünde es damit nach wie vor offen, dem UNHCR vor Ort zu beantragen, sie einem anderen Flüchtlingslager zuzuweisen, falls ihr die Situation in den Lagern H._______ oder K._______ (Norden Athiopien), wo sich vor allem eritreische Landsleute aufhalten, nicht gefallen sollte; hat sich doch das UNHCR verpflichtet, sich besonders Frauen mit Kleinkindern anzunehmen. Somit ist die Beschwerdeführerin in Äthiopien nicht auf sich allein gestellt. Sie befindet sich in keiner existenziellen, lebensbedrohenden Notlage. Diese Umstände sind denn auch höher zu gewichten als die blosse Tatsache, dass der Kindesvater und Ehemann seit 2009 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebt, selbst wenn die Beziehung zu ihm angeblich eine enge sein soll. In diesem Kontext gilt es anzumerken, dass es vorliegend nicht darum geht, durch Flucht getrennte Familienmitglieder wieder in der Schweiz zusammenzuführen, denn ein gemeinsamer Haushalt zwischen C._______ und der Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen nie bestanden. Deren Heirat und der Wunsch, fortan in einer Familiengemeinschaft und in einem Land ihrer Wahl zu leben, erfolgten erst nach ihrer jeweiligen Flucht. Zudem hat C._______ bis April 2012 kein Wort über eine Beziehung mit der Beschwerdeführerin verlauten lassen. Bis dahin konzentrierte er seine Energie vielmehr darauf, für die Lebenspartnerin - mithin nicht die Beschwerdeführerin - und ihre gemeinsamen Kinder - darunter aber nicht B._______ - Einreisebewilligungen zu beschaffen. Ausserdem soll C._______ die Beschwerdeführerin bloss dreimal (heirats- respektive besuchshalber) in Äthiopien gesehen haben. Bei dieser Ausgangslage erweist sich die Bindung der Beschwerdeführerinnen an die Schweiz als nicht ausreichend, weshalb sie sich als Anknüpfungspunkt nicht eignet. Die Beschwerdeführerinnen vermögen aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil BVGer D-2018/2011 vom 14. September 2011, welchem kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sie benötigen den subsidiären Schutz der Schweiz nicht.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, erhebliche Gründe darzutun, aus welchen die Zumutbarkeit ihres weiteren Aufenthalts in Äthiopien zu verneinen wäre. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin (und ihrem Kind) zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid hinfällig geworden. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und daher die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären somit die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3203/2014 Urteil vom 25. März 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), und deren (...) B._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A.a Mit Verfügung vom 26. Januar 2009 stellte das BFM fest, C._______ - ein eritreischer Staatsbürger (N [...]), der am (...) 2004 aus Eritrea geflüchtet ist - erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, und erteilte ihm Asyl. C._______ ersuchte das BFM am 29. Juli 2011 (Eingang BFM) um Familienzusammenführung mit seiner Lebenspartnerin D._______ und den gemeinsamen (...) E._______ und F._______, die in Eritrea leben würden. Er gab an, nie mit diesen zusammengelebt zu haben und von der Existenz der (...) F._______ erst 2008 erfahren zu haben. Mit Verfügung vom 13. September 2011 bewilligte das BFM die Einreisen in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. A.b Mit Schreiben vom 3. April 2012 ersuchte C._______ das BFM um die Ausstellung eines Einreisevisums für A._______, die sich in Äthiopien aufhalte. Er reichte die Bestätigung seiner in I._______ geschlossenen Heirat vom (...) 2012 mit der Beschwerdeführerin in Kopie ein. Mit Schreiben vom 30. April 2012 ersuchte C._______ für die Beschwerdeführerin um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Er gab an, ihre beiden Familien hätten beschlossen, dass sie einander heiraten sollten. Sie seien einander seit 2010 versprochen. Er reichte Kopien einer Vollmacht, einer Bestätigung der Heirat sowie zweier weiterer Bescheinigungen ein. Am 23. Juli 2013 und am 20. Januar 2014 ersuchte C._______ das BFM um Verfahrensbeschleunigung. Am 5. Februar 2014 forderte diese ihn im Gegenzug auf, die Kontaktdaten der Beschwerdeführerin anzugeben. C._______ kam der Aufforderung am 10. Februar 2014 nach. Am 25. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Schweizer Botschaft in Addis Abeba (nachfolgend: Botschaft) zu den Asylgründen angehört. B. Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Mai 2014 - eröffnet am folgenden Tag - ab und verweigerte ihr die Einreise in die Schweiz. C. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 10. Juni 2014 und Ergänzung vom 13. Juni 2014 gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 20. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr und B._______ die Einreisen in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu gestatten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht und amtliche Verbeiständung in der Person der Rechtsvertreterin). Mit der Beschwerde wurden Vollmachten vom 26. Mai 2014 und 13. Juni 2014, eine Honorarnote vom 10. Juni 2014, eine Fürsorgebestätigung vom 2. Juni 2014, Kopien einer Bestätigung betreffend die am (...) 2014 erfolgte Geburt und der angefochtenen Verfügung eingereicht. D. Am 26. Februar 2015 wurde um beförderliche Verfahrensführung ersucht. Am folgenden Tag bestätigte das Gericht den Eingang des Schreibens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin sowie das im Vorverfahren noch nicht berücksichtigte Kind B._______ (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG) sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Beschwerdegrund der Unangemessenheit) kann auf das Urteil BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 in Ausland-Asylverfahren (zur Publikation vorgesehen) verwiesen werden.
3. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Praxisgemäss kann das Asylgesuch aus dem Ausland anstatt bei einer schweizerischen Vertretung vor Ort auch direkt bei der Vorinstanz gestellt werden. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. und E. 5.1, Urteil BVGer D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5. 5.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea - aufgrund der Flucht aus G._______ und Eritrea - ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Die Lebensumstände in Äthiopien vermöchten für sich allein besehen die Unzumutbarkeit der Schutzinanspruchnahme vor Ort nicht zu begründen. Die Beschwerdeführerin sei dort keiner Bedrohung ausgesetzt. Es sei ihr zuzumuten, dort zu bleiben. C._______ stelle zwar einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz dar, indessen führe die Abwägung der Gesamtumstände nicht zur Annahme, es müsste gerade die Schweiz sein, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Weiter ergebe die Prüfung des Gesuchs im Rahmen des Familiennachzugs kein anderes Ergebnis. Folglich sei die Einreise in die Schweiz im Rahmen eines Gesuchs um Familienasyl abzulehnen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sie in Äthiopien über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und dort einen genügenden Schutz habe, weshalb ihr Einreise- und Asylgesuch im Rahmen des den Schweizer Asylbehörden zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums abzulehnen seien. 5.2 Demgegenüber gelangt die Rechtsvertreterin zur Ansicht, dass die Einreise zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zwingend zu gestatten sei: So zweifle die Vorinstanz zu Recht nicht an der asylrelevanten Gefährdung ihrer Mandantin in Eritrea. Nach dem Verlöbnis mit C._______ und der zweiwöchigen Haft im Folgemonat ([...] 2011) sei die Flucht aus dem anschliessenden Nationaldienst erfolgt. Nach der Flucht habe sie sich per (...) 2011 im Flüchtlingslager H._______ (Äthiopien) aufgehalten, dort registrieren lassen, am (...) 2012 C._______ geheiratet und am (...) 2013 das Lager wegen der Schwangerschaft, fehlenden Sicherheit (namentlich Furcht vor sexueller Belästigung, Gewalt) und wegen der fehlenden medizinischen Versorgung wieder verlassen, um sich in I._______ aufzuhalten. Bis auf C._______ und B._______ lebten alle Angehörigen in Eritrea. C._______ habe sie insgesamt dreimal besucht. Aus der intakten Beziehung sei ihr gemeinsames Kind B._______ hervorgegangen. Wegen fehlender Bewilligungen hätten sie bis heute nicht zusammenziehen können. Die besondere und vorrangige Beziehung zur Schweiz sei aufgrund der engen familiären Beziehungen zum Ehemann und Kindesvater C._______ gegeben. Analog der Praxis (Urteil BVGer D-2018/2011 vom 14. September 2011) sei die Vorinstanz anzuweisen, die Einreisebewilligungen zu erteilen. 6. Nachfolgend gelangt das Gericht zur Auffassung, dass sich die vorstehend erwähnten Beschwerdevorbringen nicht als stichhaltig erweisen. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Behörden verpflichtet sind, Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.2 Unbestrittenermassen dürfte die Beschwerdeführerin in Eritrea aufgrund der geltend gemachten Vorkommnisse ernstzunehmenden Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden ausgesetzt sein. Demzufolge ist zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 aAsylG entgegensteht, respektive, ob eine allfällige Asylgewährung zu verweigern ist, weil ihr zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. 6.3 Die Beschwerdeführerin hält sich seit Dezember 2011 - mithin seit mehreren Jahren - im Drittstaat Äthiopien auf. Die dortige Situation für Flüchtlinge ist, wie schon die Vorinstanz festhält und von der Beschwerdeführerin übersteigernd geltend gemacht wird, generell nicht einfach. Die Beschwerdeführerin hat sich in Äthiopien vom UNHCR registrieren lassen und ist damals dem Flüchtlingslager H._______ zugewiesen worden. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind jedoch grundsätzlich gehalten, sich fortan im zugewiesenen Lager aufzuhalten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die aktuell in I._______ wohnhafte Beschwerdeführerin im betreffenden Flüchtlingslager je eine Gewalthandlung oder gar eine Deportation nach Eritrea zu befürchten oder eine existenzbedrohende Unterversorgung medizinischer Art zu gewärtigen hatte, bestehen nicht. Damit hätte sie sich weiterhin im Flüchtlingslager aufhalten können, in welchem nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine überwiegende Mehrheit der Personen - wie die Beschwerdeführerin - Eritreer tigrinischer Ethnie sind. Viele registrierte eritreische Flüchtlinge halten sich indessen (wie die Beschwerdeführerin) nicht daran, im Lager zu bleiben; dies u.a. deshalb, weil die äthiopischen Behörden darauf verzichten, flächendeckend eritreische Flüchtlinge nach Eritrea zurückzuführen. Auch wenn sich die aktuelle Situation für die Beschwerdeführerin mit ihrem Kleinkind in I._______ als anspruchsvoll erweist, verfügt sie gemäss eigenen Angaben in Äthiopien nach wie vor über eine Unterkunft und in Form der Unterstützung durch ihren in der Stadt wohnhaften Onkel (samt dessen Familie) sowie die aktive eritreische Diaspora über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Ausserdem wird sie zusätzlich durch C._______ aus der Schweiz finanziell unterstützt. Bekanntermassen existieren auch im Raum I._______ und an anderen Orten Äthiopiens Flüchtlingslager. Der Beschwerdeführerin stünde es damit nach wie vor offen, dem UNHCR vor Ort zu beantragen, sie einem anderen Flüchtlingslager zuzuweisen, falls ihr die Situation in den Lagern H._______ oder K._______ (Norden Athiopien), wo sich vor allem eritreische Landsleute aufhalten, nicht gefallen sollte; hat sich doch das UNHCR verpflichtet, sich besonders Frauen mit Kleinkindern anzunehmen. Somit ist die Beschwerdeführerin in Äthiopien nicht auf sich allein gestellt. Sie befindet sich in keiner existenziellen, lebensbedrohenden Notlage. Diese Umstände sind denn auch höher zu gewichten als die blosse Tatsache, dass der Kindesvater und Ehemann seit 2009 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebt, selbst wenn die Beziehung zu ihm angeblich eine enge sein soll. In diesem Kontext gilt es anzumerken, dass es vorliegend nicht darum geht, durch Flucht getrennte Familienmitglieder wieder in der Schweiz zusammenzuführen, denn ein gemeinsamer Haushalt zwischen C._______ und der Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen nie bestanden. Deren Heirat und der Wunsch, fortan in einer Familiengemeinschaft und in einem Land ihrer Wahl zu leben, erfolgten erst nach ihrer jeweiligen Flucht. Zudem hat C._______ bis April 2012 kein Wort über eine Beziehung mit der Beschwerdeführerin verlauten lassen. Bis dahin konzentrierte er seine Energie vielmehr darauf, für die Lebenspartnerin - mithin nicht die Beschwerdeführerin - und ihre gemeinsamen Kinder - darunter aber nicht B._______ - Einreisebewilligungen zu beschaffen. Ausserdem soll C._______ die Beschwerdeführerin bloss dreimal (heirats- respektive besuchshalber) in Äthiopien gesehen haben. Bei dieser Ausgangslage erweist sich die Bindung der Beschwerdeführerinnen an die Schweiz als nicht ausreichend, weshalb sie sich als Anknüpfungspunkt nicht eignet. Die Beschwerdeführerinnen vermögen aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil BVGer D-2018/2011 vom 14. September 2011, welchem kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sie benötigen den subsidiären Schutz der Schweiz nicht. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, erhebliche Gründe darzutun, aus welchen die Zumutbarkeit ihres weiteren Aufenthalts in Äthiopien zu verneinen wäre. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin (und ihrem Kind) zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid hinfällig geworden. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und daher die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären somit die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand: