Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. B._______, die Schwester der Beschwerdeführerin (hienach: Rechtsvertreterin), ersuchte für diese und ihren Bruder, welche sich damals beide im Sudan aufgehalten haben, beim vormals zuständigen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) am 20. Juni 2012 um Bewilligung der Einreise sowie um Asyl in der Schweiz. B. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin unter anderem mit, die Schweizer Botschaft im Sudan habe mit Schreiben vom 23. März 2010 darüber informiert, dass ab Sommer 2009 das Arbeitsvolumen namentlich im konsularischen Bereich stark zugenommen habe. Die grosse eritreische Diaspora im Sudan und die Menge an täglich neu eingereichten Asylgesuchen lasse dieses Volumen zusätzlich ansteigen. Die Schweizer Botschaft sei aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Dem BFM würden die Argumente der Botschaft unter Hinweis auf sicherheitstechnische, strukturelle und kapazitätsmässige Aspekte sachlich begründet und überzeugend erscheinen. Es werde daher auf eine Anhörung (recte: Befragung) verzichtet und das schriftliche Verfahren angewendet. Die zugunsten der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder eingereichten schriftlichen Asylgesuche liessen noch einige entscheidrelevante Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhaltsab-klärung schriftlich zu beantworten seien. Sie wurden deshalb darum er-sucht, einen detaillierten Fragenkatalog zu beantworten. Weiter wies das SEM die Rechtsvertreterin unter Berufung auf das in BVGE 2011/39 publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2011 darauf hin, dass es sich beim Stellen eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handle. Urteilsfähige Personen müssten höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch daher selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters, ausüben. Dieser Mangel könne allerdings geheilt werden, indem der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Befragung oder durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des SEM in einer schweizerischen Landessprache oder Englisch bestätigt und im Original eingereicht werde. In jedem Falle müsse der Mangel jedoch vor Ergehen eines erstinstanzlichen Entscheides geheilt werden (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Eine Durchsicht der Akten habe ergeben, dass vorliegend eine klare Willensäusserung, mit der die Beschwerdeführerin und ihr Bruder zu erkennen geben würden, in der Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz zu ersuchen, fehle. Somit liege bis anhin kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Das SEM benötige daher eine selbständige Stellungnahme mit persönlichen Unterschriften. Gleichzeitig erhielten die Beschwerdeführerin und ihr Bruder Gelegenheit, sich zu einer all-fälligen Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreise in die Schweiz zu äussern. Für den Fall dass die Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit nicht erfüllt seien, würde das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und deren Bruder nicht eintreten. C. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass ihr Bruder vor wenigen Tagen in der Schweiz angekommen sei. Zur Schwester (hienach: Beschwerdeführerin) habe sie zurzeit keinen Kontakt. Deshalb sei ihr eine Fristverlängerung zu gewähren. Diese Frist wurde ihr unter Androhung der Abschreibung wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse am 25. Juni 2014 bis zum 30. September 2014 gewährt. Mit Eingabe vom 30. September 2014 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie habe weiterhin keinen Kontakt mit der Beschwerdeführerin herstellen können. D. Die Rechtsvertreterin teilte mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 mit, sie habe unterdessen erfahren, dass sich die Beschwerdeführerin in Äthiopien in einem Flüchtlingslager des UNHCR aufhalte. Gleichzeitig reichte sie eine Kopie eines Ausweises und einer Taufurkunde zu den Akten. E. Das BFM teilte der Rechtsvertreterin am 3. November 2014 mit, dass sich die Beschwerdeführerin zwecks Befragung an die Schweizer Vertretung in Addis Abeba zu wenden habe. Gleichzeitig wurde die Rechtsvertreterin um Angabe der Kontaktdaten der Beschwerdeführerin ersucht. Diese gingen bei der Vorinstanz am 6. November 2014 ein. F. In der Folge ordnete das SEM die Durchführung einer Botschaftsbefragung an. Nach mehrmaliger erfolgloser Kontaktaufnahme durch die Schweizer Vertretung in Addis Abeba wurde der Rechtsvertreterin wiederholt Gelegenheit gegeben, die korrekten Kontaktdaten der Beschwerdeführerin mitzuteilen. G. Anlässlich der Botschaftsbefragung in Addis Abeba vom 24. April 2015 machte die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen folgende Angaben: Sie sei, nachdem ihre Schwester ausgereist sei, von Soldaten nach deren Aufenthaltsort befragt worden. Gleichzeitig hätten diese von ihr 50'000 Nakfa verlangt, ansonsten sie ihrer Familie die "Ration" nicht geben würden. In der Folge hätten die Soldaten während sieben Monaten immer wieder die Bezahlung verlangt. In der Zwischenzeit sei die Beschwerdeführerin nach Sawa gegangen, um ihr zwölftes Schuljahr zu absolvieren. Dort habe sie realisiert, dass es sich dabei nicht wirklich um eine Ausbildung handle. Nachdem auch ihr Bruder das Land verlassen habe, habe sie sich ebenfalls zur Ausreise entschlossen. Im März 2012 sei sie vorerst in den Sudan gegangen, wo sie auf ihren Bruder gewartet habe. Da sie sich im Sudan jedoch nicht frei habe bewegen können und sich vor einer Ausweisung nach Eritrea gefürchtet habe, sei sie nach zwei Jahren nach Äthiopien gereist. Dort sei sie im Oktober 2014 dem Flüchtlingslager des UNHCR Hitsats zugewiesen worden. Seit April 2015 lebe sie zusammen mit Freunden in Addis Abeba. Sie erhalte von Freunden und einer Cousine in Kanada finanzielle Unterstützung. Sie könne aber nicht in Äthiopien bleiben, da sie dort nicht arbeiten dürfe. Sie sei einmal während drei Tagen inhaftiert worden, da man ihr vorgeworfen habe, ihre Dokumente gefälscht zu haben. Ansonsten sei sie in Äthiopien keiner Verfolgung ausgesetzt. Zur Unterstützung ihrer Anliegen reichte die Beschwerdeführerin eine Rationskarte des UNHCR, einen Brief des "National Intelligence and Security Service" vom (...) 2007 auf Amharisch und ein "Certificate of Baptism" in Kopie ein. H. Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 wurde eine Vollmacht für die Rechtsvertreterin eingereicht. I. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 - eröffnet am 1. Juni 2015 - verweigerte das SEM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. J. Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Juli 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. L. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde. M. Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Replik vom 31. Juli 2015 dazu Stellung. N. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass die bisherige Instruktionsrichterin nicht mehr zuständig für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei. Neu seien Instruktionsrichterin Muriel Beck und Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener verantwortlich. O. Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um einen baldigen Beschwerdeentscheid. Gleichzeitig wurde eine ärztliche Bescheinigung des C._______ in Addis Abeba vom 10. Januar 2017 eingereicht. Die Verfahrensstandsanfrage wurde am 21. Februar 2017 beantwortet.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen.
E. 1.4 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der entsprechenden Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im Beschwerdeverfahren betreffend Ausland-Asylgesuche vgl. auch BVGE 2015/2).
E. 3.1 Das Staatssekretariat kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 3.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
E. 3.3 Gemäss Rechtsprechung schliesst im Auslandverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise - ungeachtet allfällig bestehender, subjektiver Nachfluchtgründe - zusätzlich auch eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).
E. 3.4 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin befragt.
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 24. April 2015 liessen nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea aufgrund der Desertion ihrer Schwester und den damit verbundenen Geldforderungen seitens des eritreischen Militärs - auch wenn wenig substanziiert - ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei und bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsse, wiederum solchen ausgesetzt zu werden. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Land um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin habe sich von Oktober 2014 bis April 2015 im Flüchtlingslager des UNHCR Hitsats aufgehalten und lebe zurzeit mit Freunden in Addis Abeba. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien befinden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen - wie auch für die Beschwerdeführerin - nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib in Äthiopien für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar oder möglich wäre. Vom UNHCR in Äthiopien registrierte Flüchtlinge seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Sie würden in Äthiopien nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Eritreischen Flüchtlingen sei es seit 2010 unter bestimmten Voraussetzungen möglich, im Rahmen der Out of Camp Policy (OCP) ausserhalb des Flüchtlingslagers zu leben. Mit der Ausstellung einer OCP-Karte würde jedoch die Unterstützungspflicht in Form von Essensmarken entfallen. Das UNHCR habe in Zusammenarbeit mit dem äthiopischen Staat spezielle Richtlinien und Massnahmen zum Schutz von alleinstehenden Frauen ausgearbeitet. Die Grundversorgung in den dortigen Flüchtlingslagern sei gewährleistet und der Aufenthalt für die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführerin lebe eigenen Angaben zufolge in Addis Abeba und werde von ihren Freunden vor Ort und ihrer Cousine in Kanada unterstützt. Sie habe keine spezifischen Vorkommnisse während ihres Aufenthalts im UNHCR-Flüchtlingslager Hitsats oder in Addis Abeba, die auf eine persönliche und konkrete Gefährdung hindeuten würden, vorgebracht. Auch aus den Akten würden sich keine unhaltbaren Zustände und Situationen ergeben. Aus der geschilderten dreitägigen Inhaftierung lasse sich keine konkrete Gefährdung ableiten. Die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin sei zwar nicht einfach, doch werde sie von Freunden und ihrer Cousine in Kanada finanziell unterstützt. Ferner lebe in Äthiopien eine aktive eritreische Diaspora, die für in Not geratenen Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich in das ihr zugewiesene UNHCR-Flüchtlingslager zu begeben beziehungsweise sich erneut beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG sei zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Gemäss den Akten lebten die Schwester (Rechtsvertreterin) und ihr Bruder in der Schweiz. Obwohl die Beschwerdeführerin dadurch über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, es sei gerade die Schweiz, die der Beschwerdeführerin den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Alleine die Anwesenheit zweier Geschwister, die nicht zur Kernfamilie gehörten, bedeute noch keine enge Beziehung mit der Schweiz, so dass die Zumutbarkeit in Äthiopien verneint werden müsste. Die Vorinstanz hielt im Ergebnis fest, die Beschwerdeführerin benötige den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Es sei ihr zuzumuten, in Äthiopien zu verbleiben.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu eingewendet, die Beschwerdeführerin sei im Jahre 2012 17 Jahre alt und ohne erwachsene Begleitung im Sudan unterwegs gewesen. Das von der in der Schweiz lebenden Schwester eingereichte Asylgesuch aus dem Ausland sei vom vormals zuständigen BFM erst am 20. Mai 2014, als sie bereits volljährig gewesen sei, an die Hand genommen worden. Damit habe das BFM seine Behandlungspflichten verletzt. Ihr wäre gemäss der damaligen Praxis des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts die Einreise in die Schweiz bewilligt worden. Zudem habe die Vorinstanz mit der Verfahrensverzögerung die Kinderrechtskonvention des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) und damit internationales Recht verletzt. Da ihr aus dieser Rechtsverletzung kein weiterer Schaden erwachsen dürfe, sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin glaubhaft dargestellt, dass sie vom eritreischen Militär mehrfach aufgesucht worden sei, nachdem die Schwester desertiert sei. Die Schwester in der Schweiz trage seit dem Tod der Eltern die Verantwortung für ihre Geschwister. In den Flüchtlingslagern des UNHCR in Äthiopien könnten die Grundbedürfnisse der Flüchtlinge seit 2013 kaum abgedeckt werden. Alleinstehende Frauen seien dort sexueller und physischer Gewalt sowie Diskriminierungen und Stigmatisierungen ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe in Äthiopien weder Familienangehörige noch gute Bekannte. Frauen ohne männliche Familienangehörige seien schutzlos. Zudem sei sie wegen Herz- und Nierenproblemen in Addis Abeba in ärztlicher Behandlung und auch schon im Spital gewesen. Sie benötige wegen dieser gefährlichen Krankheit Medikamente und einen chirurgischen Eingriff. Im UNHCR-Flüchtlingslager sei werde die medikamentöse Therapie noch eine ärztliche Betreuung sichergestellt. Diese Umstände seien bisher nicht berücksichtigt worden.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Dabei führte sie aus, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei nicht massgebend, ob sie zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung minderjährig gewesen sei oder nicht. Entscheidend sei vielmehr, ob es ihr im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch das SEM zumutbar gewesen sei, am Aufenthaltsort zu verbleiben. Zudem seien die Umstände und die Dauer ihres Aufenthaltes in Äthiopien bei der Prüfung des Asylausschlussgrundes gemäss Art. 52 Abs. 2 aAsylG zu berücksichtigen. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund einer strengeren Bewilligungspraxis ein Rechtsnachteil erwachsen sei, sei nicht stichhaltig. Das SEM habe seine Bewilligungspraxis nicht verändert. Diese knüpfe jedoch an die aktuelle Lage im Herkunfts- beziehungsweise im Aufenthaltsstaat an, weshalb sich daraus im Laufe der Zeit unterschiedliche Schlussfolgerungen bei der Beurteilung von Art. 52 Abs. 2 aAsylG ergeben könnten. Die KRK komme, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits volljährig gewesen sei, nicht zur Anwendung. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich der Ansicht gewesen, es liege eine Rechtsverzögerung vor, wäre es ihr unbenommen gewesen, eine entsprechende Beschwerde einzureichen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Verbleibs in Äthiopien bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Flüchtlingslager Hitsats je eine Gewalthandlung zu befürchten oder eine existenzbedrohende Unterversorgung zu gewärtigen gehabt habe. Die Grundversorgung in den äthiopischen Flüchtlingslagern sei gewährleistet und der Aufenthalt zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, sie könne in Äthiopien nicht bleiben, da sie nicht arbeiten dürfe und man für eine Ausbildung in Äthiopien den richtigen Status haben müsse. Auch wenn sich die aktuelle Situation für sie als anspruchsvoll erweise, verfüge sie durch die aktive eritreische Diaspora in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie sei in Äthiopien nicht auf sich alleine gestellt und befinde sich in keiner existenziellen, lebensbedrohenden Notlage. Daran ändere ihre Beziehung zur Schwester und zum Bruder in der Schweiz nichts. Die Bindung an die Schweiz sei nicht ausreichend. Bei der geltend gemachten akuten Pyelonephritis handle es sich um eine Entzündung des Nierenbeckens, welche in den meisten Fällen mit Antibiotika behandelt werden könne. In den Flüchtlingslagern in Äthiopien stünden den Flüchtlingen medizinische Einrichtungen kostenlos zur Verfügung. Sollte eine Behandlung dort nicht möglich sein, würde die Beschwerdeführerin in eine staatliche Einrichtung überwiesen. Die notwendigen Medikamente zur Behandlung dieser Krankheit seien in Äthiopien erhältlich. Das Vorbringen, wonach ein chirurgischer Eingriff notwendig sei, sei nicht belegt. Ein solcher sei auch nur in seltenen Fällen notwendig. Bezüglich der geltend gemachten Herzprobleme habe die Beschwerdeführerin solche im erstinstanzlichen Verfahren nie erwähnt. Vielmehr habe sie angegeben, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Diese würden auch durch kein Arztzeugnis bestätigt.
E. 4.4 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest und macht geltend, sie habe nicht gewusst, dass sie eine Rechtsverzögerungsbeschwerde hätte einreichen müssen. Im Weiteren verweist sie auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, die sich zum Aufenthalt einer alleinstehenden Frau im Sudan (E-1435/2011) sowie zur Lage einer alleinstehenden Mutter in Äthiopien (D-2018/2011) äussern würden. Dabei habe das Gericht die Gefährdung von alleinstehenden Frauen in Flüchtlingslagern in Äthiopien bejaht. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil (E-2252/2014) die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem äthiopischen Flüchtlingslager angenommen. Die vom SEM ebenfalls zitierten Urteile würden einen anderen Sachverhalt betreffen. Die angefochtene Verfügung stehe im Widerspruch zu mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem werde die Gefährdung von Frauen in den Flüchtlingslagern vom UNHCR dokumentiert. Die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien sei im Grundsatzurteil E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 dargestellt worden. Die dortigen Ausführungen würden für äthiopische Frauen gelten. Die Situation für ausländische Frauen sei bedeutend schlechter. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation werde versucht, weitere Arztberichte erhältlich zu machen. Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 wurde unter Beilage einer ärztlichen Bescheinigung des C._______ vom 10. Januar 2017 darauf hingewiesen, dass die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Herzrhythmusstörungen ernsthaft und lebensbedrohlich seien. Es seien dauerhafte Kontrollen notwendig; eventuell benötige die Beschwerdeführerin einen Herzschrittmacher. Diese Abklärungen könnten in Addis Abeba nicht vorgenommen werden. Zudem müsste sie für dauerhafte Kontrollen lange Reisen auf sich nehmen. Eine Operation sei zudem nicht möglich, da Flüchtlinge in Äthiopien nur eine Grundversorgung erhielten. Auch das EDA gehe davon aus, dass die medizinische Versorgung in Äthiopien nur beschränkt gewährleistet sei.
E. 5 Soweit in der Beschwerdeschrift eingewendet wird, die Vorinstanz habe mit der Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin unverhältnismässig lange zugewartet, weshalb sie nun als Volljährige gelte und damit nicht mehr in den Genuss einer Einreisebewilligung komme, wird sinngemäss die Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt. Dazu ist festzuhalten, dass eine Beschwerde gegen die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Verfügung gemäss Art. 46a VwVG zwar ergriffen werden kann, doch setzt dies mindestens voraus, dass nicht bereits eine Verfügung - wie im vorliegenden Fall - erlassen wurde (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2). Folglich ist auf die sinngemässe Rüge der Rechtsverweigerung und -verzögerung nicht einzutreten. Der Hinweis auf die Rechtsprechung in Bezug auf Rechtsverzögerungen sowie die Rechtsunkundigkeit der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern.
E. 6.1 Wie das SEM in seiner Verfügung anerkannt hat, lassen die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vom 24. April 2015 nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende beziehungsweise in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu befürchten hatte. Es bleibt somit zu prüfen, ob ihr ein Verbleib im Drittstaat Äthiopien zugemutet werden kann. Dabei ergibt die Überprüfung der Akten, dass das SEM der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6.2 Was die allgemeinen Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien betrifft, sind jene zwar zugestandenermassen nicht einfach, doch teilt die Beschwerdeführerin diesbezüglich das Leid mit einer grossen Zahl ihrer Landsleute. Die Grundversorgung ist in den Flüchtlingslagern aber gewährleistet und der dortige Aufenthalt ist für die vom UNHCR registrierten eritreischen Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführerin lebt gemäss eigenen Angaben seit Oktober 2014 in Äthiopien als vom UNHCR registrierter Flüchtling und verfügt damit über einen legalen Aufenthaltsstatus. Die Lage in Äthiopien ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass das Bundesverwaltungsgericht eine Rückkehr von Personen dorthin, mithin ein dortiger Aufenthalt, als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Die Beschwerdeführerin lebt seit April 2015 zusammen mit Freunden in Addis Abeba und wird von ihrer Cousine in Kanada finanziell unterstützt. Zudem bringt sie nicht vor, dass sie dort aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und Religion diskriminiert und benachteiligt würde, so auch nicht als alleinstehende Frau. Diesbezüglich kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach das UNHCR spezielle Richtlinien und Massnahmen zum Schutz von alleinstehenden Frauen ausgearbeitet hat (vgl. UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: Ethiopia, September 2013, http://www.refworld.org/docid/5283488c4.html [besucht am 24. Mai 2017]). Die schwierigen Lebensumstände vermögen mithin keine akute und konkrete Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in Äthiopien zu begründen. Sollte sich die Beschwerdeführerin weiterhin mit Freunden in Addis Abeba aufhalten und sich dort nicht sicher fühlen, steht es ihr frei, sich wiederum in ein vom UNHCR geführtes Flüchtlingslager zu begeben und sich dort neu registrieren zu lassen. Bezüglich der von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Herz- und Nierenprobleme), welche im Übrigen erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden sind, ist festzuhalten, dass sie offenbar bereits Unterstützung erhalten hat und entsprechend medikamentös behandelt wird. Dies geht auch aus der eingereichten ärztlichen Bescheinigung des C._______ hervor. Dass die Herzleiden der Beschwerdeführerin ein lebensbedrohendes Ausmass angenommen hätten und sie eine über eine medikamentöse Therapie - vorliegend Propafenon und Schmerzmittel - hinausgehende Behandlung benötigen würde, kann dieser Bescheinigung jedoch nicht entnommen werden. Sollte eine weitergehende ärztliche Behandlung notwendig werden, steht der Beschwerdeführerin weiterhin die Möglichkeit offen, den UNHCR um eine entsprechende medizinische Unterstützung zu ersuchen. Der UNHCR stellt in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher, zu welcher sämtliche Flüchtlinge unentgeltlich Zugang haben. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach die Beschwerdeführerin regelmässig nach Addis Abeba reisen müsse, um sich im Spital behandeln zu lassen und möglicherweise operiert werden müsse, vermögen insgesamt nicht zu einer abweichenden Einschätzung zu führen. Auch wenn die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Äthiopien unbestrittenermassen schwierig sind, sind sie nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib gänzlich unzumutbar machen würden. Daran vermögen die Hinweise auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation von Frauen in Flüchtlingslagern sowie Frauen allgemein in Äthiopien nichts zu ändern.
E. 6.3 Weiter ist der Einschätzung des SEM zuzustimmen, wonach eine Abwägung der Gesamtumstände und die Anknüpfung der Beschwerdeführerin zur Schweiz, wo ihre Schwester und ihr Bruder leben, nicht dazu führen, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die ihr den Schutz zu gewähren habe, zumal die durch die verwandtschaftliche Beziehung mit ihren Geschwistern bestehende Verbindung nicht eine enge Beziehungsnähe zur Schweiz darstellt. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Argumente rechtfertigen keine andere Sichtweise.
E. 6.4 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für die Beschwerdeführerin objektiv zumutbar, den in Äthiopien gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Äthiopien und ihrem dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin ein Verbleib in Äthiopien zuzumuten ist.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Verfügung vom 1. Juli 2015 indessen die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4042/2015 Urteil vom 6. Juni 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, derzeit in Äthiopien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. B._______, die Schwester der Beschwerdeführerin (hienach: Rechtsvertreterin), ersuchte für diese und ihren Bruder, welche sich damals beide im Sudan aufgehalten haben, beim vormals zuständigen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) am 20. Juni 2012 um Bewilligung der Einreise sowie um Asyl in der Schweiz. B. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin unter anderem mit, die Schweizer Botschaft im Sudan habe mit Schreiben vom 23. März 2010 darüber informiert, dass ab Sommer 2009 das Arbeitsvolumen namentlich im konsularischen Bereich stark zugenommen habe. Die grosse eritreische Diaspora im Sudan und die Menge an täglich neu eingereichten Asylgesuchen lasse dieses Volumen zusätzlich ansteigen. Die Schweizer Botschaft sei aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Dem BFM würden die Argumente der Botschaft unter Hinweis auf sicherheitstechnische, strukturelle und kapazitätsmässige Aspekte sachlich begründet und überzeugend erscheinen. Es werde daher auf eine Anhörung (recte: Befragung) verzichtet und das schriftliche Verfahren angewendet. Die zugunsten der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder eingereichten schriftlichen Asylgesuche liessen noch einige entscheidrelevante Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhaltsab-klärung schriftlich zu beantworten seien. Sie wurden deshalb darum er-sucht, einen detaillierten Fragenkatalog zu beantworten. Weiter wies das SEM die Rechtsvertreterin unter Berufung auf das in BVGE 2011/39 publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2011 darauf hin, dass es sich beim Stellen eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handle. Urteilsfähige Personen müssten höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch daher selbständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters, ausüben. Dieser Mangel könne allerdings geheilt werden, indem der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Befragung oder durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des SEM in einer schweizerischen Landessprache oder Englisch bestätigt und im Original eingereicht werde. In jedem Falle müsse der Mangel jedoch vor Ergehen eines erstinstanzlichen Entscheides geheilt werden (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Eine Durchsicht der Akten habe ergeben, dass vorliegend eine klare Willensäusserung, mit der die Beschwerdeführerin und ihr Bruder zu erkennen geben würden, in der Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung um Schutz zu ersuchen, fehle. Somit liege bis anhin kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Das SEM benötige daher eine selbständige Stellungnahme mit persönlichen Unterschriften. Gleichzeitig erhielten die Beschwerdeführerin und ihr Bruder Gelegenheit, sich zu einer all-fälligen Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreise in die Schweiz zu äussern. Für den Fall dass die Verfahrensvoraussetzungen mangels Höchstpersönlichkeit nicht erfüllt seien, würde das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und deren Bruder nicht eintreten. C. Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass ihr Bruder vor wenigen Tagen in der Schweiz angekommen sei. Zur Schwester (hienach: Beschwerdeführerin) habe sie zurzeit keinen Kontakt. Deshalb sei ihr eine Fristverlängerung zu gewähren. Diese Frist wurde ihr unter Androhung der Abschreibung wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse am 25. Juni 2014 bis zum 30. September 2014 gewährt. Mit Eingabe vom 30. September 2014 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie habe weiterhin keinen Kontakt mit der Beschwerdeführerin herstellen können. D. Die Rechtsvertreterin teilte mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 mit, sie habe unterdessen erfahren, dass sich die Beschwerdeführerin in Äthiopien in einem Flüchtlingslager des UNHCR aufhalte. Gleichzeitig reichte sie eine Kopie eines Ausweises und einer Taufurkunde zu den Akten. E. Das BFM teilte der Rechtsvertreterin am 3. November 2014 mit, dass sich die Beschwerdeführerin zwecks Befragung an die Schweizer Vertretung in Addis Abeba zu wenden habe. Gleichzeitig wurde die Rechtsvertreterin um Angabe der Kontaktdaten der Beschwerdeführerin ersucht. Diese gingen bei der Vorinstanz am 6. November 2014 ein. F. In der Folge ordnete das SEM die Durchführung einer Botschaftsbefragung an. Nach mehrmaliger erfolgloser Kontaktaufnahme durch die Schweizer Vertretung in Addis Abeba wurde der Rechtsvertreterin wiederholt Gelegenheit gegeben, die korrekten Kontaktdaten der Beschwerdeführerin mitzuteilen. G. Anlässlich der Botschaftsbefragung in Addis Abeba vom 24. April 2015 machte die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen folgende Angaben: Sie sei, nachdem ihre Schwester ausgereist sei, von Soldaten nach deren Aufenthaltsort befragt worden. Gleichzeitig hätten diese von ihr 50'000 Nakfa verlangt, ansonsten sie ihrer Familie die "Ration" nicht geben würden. In der Folge hätten die Soldaten während sieben Monaten immer wieder die Bezahlung verlangt. In der Zwischenzeit sei die Beschwerdeführerin nach Sawa gegangen, um ihr zwölftes Schuljahr zu absolvieren. Dort habe sie realisiert, dass es sich dabei nicht wirklich um eine Ausbildung handle. Nachdem auch ihr Bruder das Land verlassen habe, habe sie sich ebenfalls zur Ausreise entschlossen. Im März 2012 sei sie vorerst in den Sudan gegangen, wo sie auf ihren Bruder gewartet habe. Da sie sich im Sudan jedoch nicht frei habe bewegen können und sich vor einer Ausweisung nach Eritrea gefürchtet habe, sei sie nach zwei Jahren nach Äthiopien gereist. Dort sei sie im Oktober 2014 dem Flüchtlingslager des UNHCR Hitsats zugewiesen worden. Seit April 2015 lebe sie zusammen mit Freunden in Addis Abeba. Sie erhalte von Freunden und einer Cousine in Kanada finanzielle Unterstützung. Sie könne aber nicht in Äthiopien bleiben, da sie dort nicht arbeiten dürfe. Sie sei einmal während drei Tagen inhaftiert worden, da man ihr vorgeworfen habe, ihre Dokumente gefälscht zu haben. Ansonsten sei sie in Äthiopien keiner Verfolgung ausgesetzt. Zur Unterstützung ihrer Anliegen reichte die Beschwerdeführerin eine Rationskarte des UNHCR, einen Brief des "National Intelligence and Security Service" vom (...) 2007 auf Amharisch und ein "Certificate of Baptism" in Kopie ein. H. Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 wurde eine Vollmacht für die Rechtsvertreterin eingereicht. I. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 - eröffnet am 1. Juni 2015 - verweigerte das SEM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. J. Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Juli 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. L. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde. M. Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Replik vom 31. Juli 2015 dazu Stellung. N. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass die bisherige Instruktionsrichterin nicht mehr zuständig für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei. Neu seien Instruktionsrichterin Muriel Beck und Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener verantwortlich. O. Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um einen baldigen Beschwerdeentscheid. Gleichzeitig wurde eine ärztliche Bescheinigung des C._______ in Addis Abeba vom 10. Januar 2017 eingereicht. Die Verfahrensstandsanfrage wurde am 21. Februar 2017 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. 1.4 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der entsprechenden Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im Beschwerdeverfahren betreffend Ausland-Asylgesuche vgl. auch BVGE 2015/2). 3. 3.1 Das Staatssekretariat kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 3.3 Gemäss Rechtsprechung schliesst im Auslandverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise - ungeachtet allfällig bestehender, subjektiver Nachfluchtgründe - zusätzlich auch eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.). 3.4 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin befragt. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 24. April 2015 liessen nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea aufgrund der Desertion ihrer Schwester und den damit verbundenen Geldforderungen seitens des eritreischen Militärs - auch wenn wenig substanziiert - ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei und bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsse, wiederum solchen ausgesetzt zu werden. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Land um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdeführerin habe sich von Oktober 2014 bis April 2015 im Flüchtlingslager des UNHCR Hitsats aufgehalten und lebe zurzeit mit Freunden in Addis Abeba. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien befinden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen - wie auch für die Beschwerdeführerin - nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib in Äthiopien für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar oder möglich wäre. Vom UNHCR in Äthiopien registrierte Flüchtlinge seien einem Flüchtlingslager zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Sie würden in Äthiopien nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Eritreischen Flüchtlingen sei es seit 2010 unter bestimmten Voraussetzungen möglich, im Rahmen der Out of Camp Policy (OCP) ausserhalb des Flüchtlingslagers zu leben. Mit der Ausstellung einer OCP-Karte würde jedoch die Unterstützungspflicht in Form von Essensmarken entfallen. Das UNHCR habe in Zusammenarbeit mit dem äthiopischen Staat spezielle Richtlinien und Massnahmen zum Schutz von alleinstehenden Frauen ausgearbeitet. Die Grundversorgung in den dortigen Flüchtlingslagern sei gewährleistet und der Aufenthalt für die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführerin lebe eigenen Angaben zufolge in Addis Abeba und werde von ihren Freunden vor Ort und ihrer Cousine in Kanada unterstützt. Sie habe keine spezifischen Vorkommnisse während ihres Aufenthalts im UNHCR-Flüchtlingslager Hitsats oder in Addis Abeba, die auf eine persönliche und konkrete Gefährdung hindeuten würden, vorgebracht. Auch aus den Akten würden sich keine unhaltbaren Zustände und Situationen ergeben. Aus der geschilderten dreitägigen Inhaftierung lasse sich keine konkrete Gefährdung ableiten. Die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin sei zwar nicht einfach, doch werde sie von Freunden und ihrer Cousine in Kanada finanziell unterstützt. Ferner lebe in Äthiopien eine aktive eritreische Diaspora, die für in Not geratenen Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich in das ihr zugewiesene UNHCR-Flüchtlingslager zu begeben beziehungsweise sich erneut beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG sei zudem in einer Gesamtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu anderen Staaten zu prüfen. Gemäss den Akten lebten die Schwester (Rechtsvertreterin) und ihr Bruder in der Schweiz. Obwohl die Beschwerdeführerin dadurch über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, es sei gerade die Schweiz, die der Beschwerdeführerin den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Alleine die Anwesenheit zweier Geschwister, die nicht zur Kernfamilie gehörten, bedeute noch keine enge Beziehung mit der Schweiz, so dass die Zumutbarkeit in Äthiopien verneint werden müsste. Die Vorinstanz hielt im Ergebnis fest, die Beschwerdeführerin benötige den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Es sei ihr zuzumuten, in Äthiopien zu verbleiben. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu eingewendet, die Beschwerdeführerin sei im Jahre 2012 17 Jahre alt und ohne erwachsene Begleitung im Sudan unterwegs gewesen. Das von der in der Schweiz lebenden Schwester eingereichte Asylgesuch aus dem Ausland sei vom vormals zuständigen BFM erst am 20. Mai 2014, als sie bereits volljährig gewesen sei, an die Hand genommen worden. Damit habe das BFM seine Behandlungspflichten verletzt. Ihr wäre gemäss der damaligen Praxis des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts die Einreise in die Schweiz bewilligt worden. Zudem habe die Vorinstanz mit der Verfahrensverzögerung die Kinderrechtskonvention des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) und damit internationales Recht verletzt. Da ihr aus dieser Rechtsverletzung kein weiterer Schaden erwachsen dürfe, sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin glaubhaft dargestellt, dass sie vom eritreischen Militär mehrfach aufgesucht worden sei, nachdem die Schwester desertiert sei. Die Schwester in der Schweiz trage seit dem Tod der Eltern die Verantwortung für ihre Geschwister. In den Flüchtlingslagern des UNHCR in Äthiopien könnten die Grundbedürfnisse der Flüchtlinge seit 2013 kaum abgedeckt werden. Alleinstehende Frauen seien dort sexueller und physischer Gewalt sowie Diskriminierungen und Stigmatisierungen ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin habe in Äthiopien weder Familienangehörige noch gute Bekannte. Frauen ohne männliche Familienangehörige seien schutzlos. Zudem sei sie wegen Herz- und Nierenproblemen in Addis Abeba in ärztlicher Behandlung und auch schon im Spital gewesen. Sie benötige wegen dieser gefährlichen Krankheit Medikamente und einen chirurgischen Eingriff. Im UNHCR-Flüchtlingslager sei werde die medikamentöse Therapie noch eine ärztliche Betreuung sichergestellt. Diese Umstände seien bisher nicht berücksichtigt worden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Dabei führte sie aus, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei nicht massgebend, ob sie zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung minderjährig gewesen sei oder nicht. Entscheidend sei vielmehr, ob es ihr im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch das SEM zumutbar gewesen sei, am Aufenthaltsort zu verbleiben. Zudem seien die Umstände und die Dauer ihres Aufenthaltes in Äthiopien bei der Prüfung des Asylausschlussgrundes gemäss Art. 52 Abs. 2 aAsylG zu berücksichtigen. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund einer strengeren Bewilligungspraxis ein Rechtsnachteil erwachsen sei, sei nicht stichhaltig. Das SEM habe seine Bewilligungspraxis nicht verändert. Diese knüpfe jedoch an die aktuelle Lage im Herkunfts- beziehungsweise im Aufenthaltsstaat an, weshalb sich daraus im Laufe der Zeit unterschiedliche Schlussfolgerungen bei der Beurteilung von Art. 52 Abs. 2 aAsylG ergeben könnten. Die KRK komme, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits volljährig gewesen sei, nicht zur Anwendung. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich der Ansicht gewesen, es liege eine Rechtsverzögerung vor, wäre es ihr unbenommen gewesen, eine entsprechende Beschwerde einzureichen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Verbleibs in Äthiopien bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Flüchtlingslager Hitsats je eine Gewalthandlung zu befürchten oder eine existenzbedrohende Unterversorgung zu gewärtigen gehabt habe. Die Grundversorgung in den äthiopischen Flüchtlingslagern sei gewährleistet und der Aufenthalt zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, sie könne in Äthiopien nicht bleiben, da sie nicht arbeiten dürfe und man für eine Ausbildung in Äthiopien den richtigen Status haben müsse. Auch wenn sich die aktuelle Situation für sie als anspruchsvoll erweise, verfüge sie durch die aktive eritreische Diaspora in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Sie sei in Äthiopien nicht auf sich alleine gestellt und befinde sich in keiner existenziellen, lebensbedrohenden Notlage. Daran ändere ihre Beziehung zur Schwester und zum Bruder in der Schweiz nichts. Die Bindung an die Schweiz sei nicht ausreichend. Bei der geltend gemachten akuten Pyelonephritis handle es sich um eine Entzündung des Nierenbeckens, welche in den meisten Fällen mit Antibiotika behandelt werden könne. In den Flüchtlingslagern in Äthiopien stünden den Flüchtlingen medizinische Einrichtungen kostenlos zur Verfügung. Sollte eine Behandlung dort nicht möglich sein, würde die Beschwerdeführerin in eine staatliche Einrichtung überwiesen. Die notwendigen Medikamente zur Behandlung dieser Krankheit seien in Äthiopien erhältlich. Das Vorbringen, wonach ein chirurgischer Eingriff notwendig sei, sei nicht belegt. Ein solcher sei auch nur in seltenen Fällen notwendig. Bezüglich der geltend gemachten Herzprobleme habe die Beschwerdeführerin solche im erstinstanzlichen Verfahren nie erwähnt. Vielmehr habe sie angegeben, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Diese würden auch durch kein Arztzeugnis bestätigt. 4.4 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest und macht geltend, sie habe nicht gewusst, dass sie eine Rechtsverzögerungsbeschwerde hätte einreichen müssen. Im Weiteren verweist sie auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, die sich zum Aufenthalt einer alleinstehenden Frau im Sudan (E-1435/2011) sowie zur Lage einer alleinstehenden Mutter in Äthiopien (D-2018/2011) äussern würden. Dabei habe das Gericht die Gefährdung von alleinstehenden Frauen in Flüchtlingslagern in Äthiopien bejaht. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil (E-2252/2014) die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem äthiopischen Flüchtlingslager angenommen. Die vom SEM ebenfalls zitierten Urteile würden einen anderen Sachverhalt betreffen. Die angefochtene Verfügung stehe im Widerspruch zu mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem werde die Gefährdung von Frauen in den Flüchtlingslagern vom UNHCR dokumentiert. Die sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien sei im Grundsatzurteil E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 dargestellt worden. Die dortigen Ausführungen würden für äthiopische Frauen gelten. Die Situation für ausländische Frauen sei bedeutend schlechter. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation werde versucht, weitere Arztberichte erhältlich zu machen. Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 wurde unter Beilage einer ärztlichen Bescheinigung des C._______ vom 10. Januar 2017 darauf hingewiesen, dass die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Herzrhythmusstörungen ernsthaft und lebensbedrohlich seien. Es seien dauerhafte Kontrollen notwendig; eventuell benötige die Beschwerdeführerin einen Herzschrittmacher. Diese Abklärungen könnten in Addis Abeba nicht vorgenommen werden. Zudem müsste sie für dauerhafte Kontrollen lange Reisen auf sich nehmen. Eine Operation sei zudem nicht möglich, da Flüchtlinge in Äthiopien nur eine Grundversorgung erhielten. Auch das EDA gehe davon aus, dass die medizinische Versorgung in Äthiopien nur beschränkt gewährleistet sei.
5. Soweit in der Beschwerdeschrift eingewendet wird, die Vorinstanz habe mit der Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin unverhältnismässig lange zugewartet, weshalb sie nun als Volljährige gelte und damit nicht mehr in den Genuss einer Einreisebewilligung komme, wird sinngemäss die Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt. Dazu ist festzuhalten, dass eine Beschwerde gegen die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Verfügung gemäss Art. 46a VwVG zwar ergriffen werden kann, doch setzt dies mindestens voraus, dass nicht bereits eine Verfügung - wie im vorliegenden Fall - erlassen wurde (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2). Folglich ist auf die sinngemässe Rüge der Rechtsverweigerung und -verzögerung nicht einzutreten. Der Hinweis auf die Rechtsprechung in Bezug auf Rechtsverzögerungen sowie die Rechtsunkundigkeit der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. 6. 6.1 Wie das SEM in seiner Verfügung anerkannt hat, lassen die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vom 24. April 2015 nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende beziehungsweise in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu befürchten hatte. Es bleibt somit zu prüfen, ob ihr ein Verbleib im Drittstaat Äthiopien zugemutet werden kann. Dabei ergibt die Überprüfung der Akten, dass das SEM der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6.2 Was die allgemeinen Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien betrifft, sind jene zwar zugestandenermassen nicht einfach, doch teilt die Beschwerdeführerin diesbezüglich das Leid mit einer grossen Zahl ihrer Landsleute. Die Grundversorgung ist in den Flüchtlingslagern aber gewährleistet und der dortige Aufenthalt ist für die vom UNHCR registrierten eritreischen Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführerin lebt gemäss eigenen Angaben seit Oktober 2014 in Äthiopien als vom UNHCR registrierter Flüchtling und verfügt damit über einen legalen Aufenthaltsstatus. Die Lage in Äthiopien ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass das Bundesverwaltungsgericht eine Rückkehr von Personen dorthin, mithin ein dortiger Aufenthalt, als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Die Beschwerdeführerin lebt seit April 2015 zusammen mit Freunden in Addis Abeba und wird von ihrer Cousine in Kanada finanziell unterstützt. Zudem bringt sie nicht vor, dass sie dort aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und Religion diskriminiert und benachteiligt würde, so auch nicht als alleinstehende Frau. Diesbezüglich kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach das UNHCR spezielle Richtlinien und Massnahmen zum Schutz von alleinstehenden Frauen ausgearbeitet hat (vgl. UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: Ethiopia, September 2013, http://www.refworld.org/docid/5283488c4.html [besucht am 24. Mai 2017]). Die schwierigen Lebensumstände vermögen mithin keine akute und konkrete Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in Äthiopien zu begründen. Sollte sich die Beschwerdeführerin weiterhin mit Freunden in Addis Abeba aufhalten und sich dort nicht sicher fühlen, steht es ihr frei, sich wiederum in ein vom UNHCR geführtes Flüchtlingslager zu begeben und sich dort neu registrieren zu lassen. Bezüglich der von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Herz- und Nierenprobleme), welche im Übrigen erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden sind, ist festzuhalten, dass sie offenbar bereits Unterstützung erhalten hat und entsprechend medikamentös behandelt wird. Dies geht auch aus der eingereichten ärztlichen Bescheinigung des C._______ hervor. Dass die Herzleiden der Beschwerdeführerin ein lebensbedrohendes Ausmass angenommen hätten und sie eine über eine medikamentöse Therapie - vorliegend Propafenon und Schmerzmittel - hinausgehende Behandlung benötigen würde, kann dieser Bescheinigung jedoch nicht entnommen werden. Sollte eine weitergehende ärztliche Behandlung notwendig werden, steht der Beschwerdeführerin weiterhin die Möglichkeit offen, den UNHCR um eine entsprechende medizinische Unterstützung zu ersuchen. Der UNHCR stellt in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher, zu welcher sämtliche Flüchtlinge unentgeltlich Zugang haben. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach die Beschwerdeführerin regelmässig nach Addis Abeba reisen müsse, um sich im Spital behandeln zu lassen und möglicherweise operiert werden müsse, vermögen insgesamt nicht zu einer abweichenden Einschätzung zu führen. Auch wenn die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Äthiopien unbestrittenermassen schwierig sind, sind sie nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib gänzlich unzumutbar machen würden. Daran vermögen die Hinweise auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation von Frauen in Flüchtlingslagern sowie Frauen allgemein in Äthiopien nichts zu ändern. 6.3 Weiter ist der Einschätzung des SEM zuzustimmen, wonach eine Abwägung der Gesamtumstände und die Anknüpfung der Beschwerdeführerin zur Schweiz, wo ihre Schwester und ihr Bruder leben, nicht dazu führen, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die ihr den Schutz zu gewähren habe, zumal die durch die verwandtschaftliche Beziehung mit ihren Geschwistern bestehende Verbindung nicht eine enge Beziehungsnähe zur Schweiz darstellt. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Argumente rechtfertigen keine andere Sichtweise. 6.4 Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es für die Beschwerdeführerin objektiv zumutbar, den in Äthiopien gegenüber einer allfälligen Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatstaat Eritrea bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände, welche mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Äthiopien und ihrem dortigen Status als vom UNHCR registrierter Flüchtling verbunden sind, nicht erforderlich. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin ein Verbleib in Äthiopien zuzumuten ist.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Verfügung vom 1. Juli 2015 indessen die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: