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E-1435/2011

E-1435/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-25 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 25. März 2010 stellte das BFM fest, D._______ - Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden - erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 18. Juni 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung ein Asylgesuch einreichen und beantragen, ihnen sei die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen (Art. 20 AsylG). B.a Zur Begründung des Asylgesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei nach der Ausreise ihres Ehemanns wiederholt verhaftet worden, man habe sie belästigt und unter Druck gesetzt und auch immer wieder nach dem Verbleib des Ehemanns gefragt und dessen Auslieferung verlangt. Die Beschwerdeführerin habe deshalb mit den Kindern in den Sudan fliehen müssen und befinde sich im Flüchtlingscamp E._______; durch das illegale Verlassen Eritreas im militärfähigen Alter sei sie einer zusätzlichen Gefährdung ausgesetzt und erfülle jedenfalls die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft. Der Sudan stelle keinen zumutbaren dauerhaften Aufenthaltsort dar. Die Beschwerdeführerin habe als alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Kindern keine Beziehungen in Sudan, hingegen sei eine persönliche respektive familiäre Affinität zur Schweiz gegeben, wo sich der Ehemann als anerkannter Flüchtling aufhalte. Es sei bekannt, dass die sudanesische Regierung in letzter Zeit mit der Rückschaffung von im Sudan lebenden Personen eritreischer Volkszugehörigkeit begonnen habe und diese Vertreibungspolitik vorantreibe. Dies werde durch entsprechende Berichte von amnesty international und des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bestätigt. B.b Sodann machten die Beschwerdeführenden geltend, es bestehe gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ein Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemanns beziehungsweise Vaters. In Anbetracht der schwierigen Lebensumstände und Familiensituation der Beschwerdeführenden und im Licht der verfassungs- und menschenrechtlichen Normen zum Schutz des Familienlebens und des Kindswohls seien sie vorliegend in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemanns/Vaters einzubeziehen. C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 stellte das BFM fest, das Mandatsverhältnis mit der Beschwerdeführerin sei nicht mittels einer von ihr unterzeichneten Vollmacht, sondern nur mittels Vollmacht ihres Ehemanns angezeigt worden, und setzte eine Frist an zum Einreichen einer rechtsgültigen, von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vollmachtsurkunde. Die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Originalvollmacht wurde am 13. Juli 2010 fristgerecht zu den Akten gereicht. D. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 teilte das BFM - unter Verweis auf ein Schreiben der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 - mit, dass aus kapazitätsmässigen und sicherheitstechnischen Gründen eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin nicht möglich sei. Das vorliegende Asylgesuch lasse jedoch noch einige entscheidrelevante Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung daher schriftlich zu beantworten seien. Das BFM forderte die Beschwerdeführerin deshalb unter Fristsetzung dazu auf, ergänzende Angaben (insbesondere zum Aufenthalt in Eritrea, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, zu den zum Verlassen der Heimat führenden Ereignissen, zur Ausreise aus Eritrea und zum Aufenthalt in Sudan) zu den Akten zu reichen. Die Beschwerdeführenden liessen am 26. Januar 2011 durch ihren Rechtsvertreter ihre Stellungnahme zu den einzelnen Fragen einreichen. E. Mit Verfügung vom 2. Februar 2011 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab. F. Mit Eingabe vom 3. März 2011 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen inhaltlich, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und Ihnen sei gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, der Erlass der Verfahrenskosten sowie die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2011 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung des Kostenvorschusses und verwies den Entscheid bezüglich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Mit gleicher Verfügung lud er die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Das BFM hielt in der Stellungnahme vom 24. März 2011 vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Vertreter der Beschwerdeführenden am 28. März 2011 zur Kenntnis gebracht. I. Am 2. Mai 2011 liessen die Beschwerdeführenden ein sudanesisches Gerichtsdokument - im Original und mit einer deutschsprachigen Übersetzung - zu den Akten reichen. Aus diesem gehe hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren wegen illegalen Aufenthalts eröffnet worden sei und sie sich deswegen innert Frist beim zuständigen Gericht zu melden habe. Dem ebenfalls eingereichten Schreiben der (...) Kirchgemeinde (...) vom 31. März 2011 sei in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass diese gerichtliche Aufforderung mit einer Untersuchungshaft verknüpft worden und die Beschwerdeführerin vorübergehend ((...)) inhaftiert gewesen sei. Ihr Ehemann sei daher kurzfristig in den Sudan gefahren und habe sich fast einen Monat lang um die Familie gekümmert, zumal seine Angehörigen krank gewesen seien. Zum Beleg der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und des jüngeren Kinds wurden die Originale zweier englischsprachiger Arztzeugnisse der (...) Clinic in F._______ vom 16. März 2011 zu den Akten gereicht. J. Mit Schreiben vom 15. August 2011 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht um prioritäre Behandlung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin und die Kinder seien bei schlechter Gesundheit und die familiäre Situation sei für alle Mitglieder der Kernfamilie sehr belastend. Mit Eingabe vom 25. August 2011 liessen die Beschwerdeführenden ein Schreiben der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons G._______ vom 24. August 2011 einreichen. Am 19. September 2011 erkundigten sich der Rechtsvertreter und am 20. Oktober 2011 der Ehemann der Beschwerdeführerin sowie ein Bekannter telefonisch nach dem Stand des Verfahrens und ersuchten um dessen baldigen Abschluss. K. Am 26. Oktober 2011 liessen die Beschwerdeführenden eine Meldung des UNHCR vom 18. Oktober 2011 einreichen. Dieser sei zu entnehmen, dass 300 eritreische Flüchtlinge - Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge - von den sudanesischen Behörden nach Eritrea deportiert worden seien. Diese Meldung zeige erneut und mit aller Deutlichkeit, dass Sudan nicht als sicherer Drittstaat für asylsuchende Personen betrachtet werden könne. Es werde auch aus diesem Grund um prioritäre Behandlung und rasche Entscheidfindung ersucht. Mit Schreiben vom 3. November 2011 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie schwanger sei und der voraussichtliche Geburtstermin auf (...) fallen werde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Vorab ist festzustellen, dass die (dokumentierte) Ehe zwischen der Beschwerdeführerin mit dem in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen D._______ vom BFM nicht bestritten wurde. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass D._______ sowohl anlässlich seines Asylverfahrens als auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens übereinstimmende Aussagen zu Anzahl, Namen und Alter der Beschwerdeführenden machte. Damit beurteilt auch das Gericht es als erstellt, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um die Ehefrau und die zwei minderjährigen Kinder von D._______ handelt. Somit ist D._______ befugt, für seine Kinder als gesetzlicher Vertreter zu handeln. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ist aufgrund der Bevollmächtigung des Rechtsvertreters sowie den in seinen Eingaben klar formulierten Rechtsbegehren ebenfalls von der Einreichung eines Asylgesuchs und eines Gesuchs um Bewilligung der Einreise auszugehen.

E. 3.2 Die Tatsache, dass die Gesuche nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland, sondern direkt beim BFM eingereicht wurden, ist nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht relevant (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 226).

E. 4 Wird von Angehörigen im Ausland eine konkrete Gefährdung geltend gemacht, geht die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG derjenigen eines Anspruchs auf Nachzug von Familienangehörigen eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings gestützt auf Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vor (Art. 74 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] i.V.m. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Frage, ob allenfalls die Voraussetzungen eines derivativen Einbezugs von Familienangehörigen und eingetragenen Partnern in die vorläufige Aufnahme von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen vorliegen, kann mithin erst dann einer Prüfung unterzogen werden, wenn zuvor festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. BVGE 2007/19). Demnach ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft selbstständig erfüllen, beziehungsweise ob ihnen gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.

E. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 AsylV 1 vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).

E. 5.2 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch durchzuführen. Das BFM begründete in der Verfügung vom 23. Dezember 2010 diesen Verzicht mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Der Vertreter der Beschwerdeführenden nahm in der Folge mit Eingabe vom 26. Januar 2011 ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung. Vorliegend erhielten die Beschwerdeführenden somit rechtsgenügend Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken.

E. 6.1 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2 S. 224). Nach Art. 52 [Abs. 2] AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 [Abs. 2] AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 insbesondere E. 2.f S. 131 ff.). Damit Art. 52 [Abs. 2] AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 [Abs. 2] AsylG angewendet wird.

E. 6.2 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, das Gesuch vom 18. Juni 2010 sei als eigenständiges Asylersuchen aus dem Ausland beurteilen. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht. Die Beschwerdeführenden hätten zwar offensichtlich ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt. Es sei ihnen indessen zuzumuten, in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat Sudan zu verbleiben; den subsidiären Schutz der Schweiz würden sie nicht benötigen. Um die nötige Versorgung zu erhalten, könnten sie allenfalls in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückkehren. In diesem Sinn habe auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für somalische Flüchtlinge der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar sei. Diese Schlussfolgerung müsse auch für die Flüchtlinge in Sudan gelten, weil diese den gleichen Aufenthaltspflichten unterstehen würden wie die Flüchtlinge in Äthiopien. Die Furcht vor einer Rückschaffung durch die sudanesischen Behörden nach Eritrea sei als klar unbegründet zu bezeichnen. Zu keinem anderen Ergebnis führe die Beurteilung des Gesuchs im Rahmen des Familiennachzugs. Bei vorläufig aufgenommenen Personen richte sich der Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG. Danach könnten Ehegatten und minderjährige Kinder solcher Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden sei am 25. März 2010 vorläufig aufgenommen worden, womit diese minimale Wartefrist von drei Jahren nicht erfüllt sei.

E. 6.3 Auf Beschwerdeebene wird festgehalten, das BFM habe in seiner Verfügung nicht in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfülle und eine enge Beziehung zur Schweiz bestehe. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs in Sudan habe die Beschwerdeführerin stets dargelegt, dort unter sehr prekären Bedingungen zu leben. Das Leben im Flüchtlingscamp E._______ sei für sie und ihre Kinder unerträglich und zunehmend gefährlich geworden, zumal sie als alleinstehende Frau ständigen Bedrohungen durch Männer ausgesetzt gewesen sei; ausserdem sei die medizinische Versorgung der ständig kranken Kinder nicht gewährleistet. Aus diesen Gründen sei sie nach F._______ ausgewichen, wo sie bei einer Bekannten behelfsmässig und vorübergehend Unterkunft gefunden habe. Auch in F._______ sei es zu polizeilichen Übergriffen gekommen. Es sei ihr auch mehrmals mit der Deportation nach Eritrea gedroht worden; in diesem Zusammenhang sei sie in Untersuchungshaft genommen worden und hätte wegen illegalen Aufenthalts vor Gericht erscheinen müssen. Durch diese schwierige Situation sei sie mittlerweile psychisch sehr angeschlagen und nehme entsprechende Medikamente zu sich. Insgesamt sei daher ein weiteres Verbleiben im Sudan für sie und die Kinder nicht zumutbar. Die spezifische Situation der Beschwerdeführenden sei vom BFM nicht ausreichend gewürdigt worden. Bei ihnen handle es sich um verletzliche Personen, die sich in existentieller Not befinden würden; eine weitere Schutzbeanspruchung in Sudan sei ihnen daher nicht zuzumuten.

E. 7.1 Das BFM hatte es in der Verfügung vom 25. März 2010 als erstellt erachtet, dass D._______ seinen Heimatstaat illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Weiter hat es ausgeführt, dass die eritreischen Behörden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese bei einer Rückkehr sehr streng bestrafen und sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Damit habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Fluchtlingseigenschaft erfülle.

E. 7.2 Gemäss verschiedenen Lageberichten zu Eritrea werden Angehörige von im Ausland lebenden Dissidenten, Wehrdienstpflichtigen und Deserteuren oder Personen, welche die vorn Eritreern im Ausland erhobene zweiprozentige Einkommenssteuer nicht bezahlt haben, von den Sicherheitsorganen befragt und häufig inhaftiert, damit sie den Aufenthaltsort der gesuchten Person preisgeben (vgl. US Department of State, 2010 Human Rights Report / Eritrea, 8. April 2011, Section 1f; UNHCR. Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylumseekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 17 f.; Alexandra Geiser [Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH], Eritrea Update vom Februar 2010, 8. Februar 2010, S. 14). Vor diesem Hintergrund erscheint es als plausibel, dass die eritreischen Behörden ein Interesse daran haben, den Verbleib von D._______ in Erfahrung zu bringen, weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen als nachvollziehbar bezeichnet werden können. Wie bereits erwähnt, kommt auch das BFM in der Verfügung vom 2. Februar 2011 (S. 3 Ziff. 3) zum Schluss, die Beschwerdeführenden hätten in Eritrea "ernsthafte Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden" gehabt.

E. 7.3 Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zur Überzeugung, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat landesweit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind respektive waren. Die Beschwerdeführerin hat zudem ihren Angaben zufolge Eritrea im Januar 2010 im wehrdienstpflichtigen Alter und ohne behördliches Ausreisevisum illegal verlassen, was schon für sich allein ein nicht unbeachtliches Risiko schafft, in Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinn des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden.

E. 8.1 Gemäss Art. 52 [Abs. 2] AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb weiter anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar und kann sich insbesondere mit Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) oder auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme dieses Schutzes als unzutreffend erweisen. Vor diesem Hintergrund sind praxisgemäss zunächst die gängigen individuellen Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme im betreffenden Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese in einem zweiten Schritt mit der Intensität und Qualität einer allfälligen persönlichen Beziehung zur Schweiz in Bezug zu setzen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.1; EMARK 2004 Nr. 21 E. 4).

E. 8.2 Das BFM führt in diesem Zusammenhang in der Verfügung vom 2. Februar 2011 aus, es liege ein Ausschlussgrund im Sinn von Art. 52 [Abs. 2] AsylG vor, weil die Beschwerdeführerenden sich seit dem Jahr 2010 in Sudan befänden, dort vom UNHCR registriert worden seien und über einen entsprechenden Flüchtlingsausweis verfügen würden. Es sei ihnen daher zumutbar, vorderhand in Sudan zu bleiben. Um die notwendige Versorgung zu erhalten, könnten sie wieder in das ihnen zugeteilte Flüchtlingslager zurückkehren. Soweit eine Rückschaffung nach Eritrea befürchtet werde, sei diese Angst unbegründet.

E. 8.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Sudan nicht über ein tragfähiges soziales Netz verfügen und sie mit diesem Staat auch keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe verbindet. Sie haben zwar in F._______ bei einer Bekannten Unterschlupf gefunden, überleben aber offenbar hauptsächlich dank der Unterstützungsleistungen des Ehemanns aus der Schweiz. Zudem handelt es sich bei der momentanen Wohnsituation offenbar nicht um eine dauerhafte Lösung. Demgegenüber besteht zur Schweiz eine enge persönliche Beziehung: Hier lebt seit September 2008 der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden, der mit Verfügung des BFM vom 25. März 2010 als Flüchtling aufgenommen worden ist. Dieser persönliche Konnex ist von der Vorinstanz bei der Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs - soweit aufgrund der Begründung ihrer Verfügung feststellbar - nicht berücksichtigt worden.

E. 8.4 Nach Auffassung des Gerichts ist es vorliegend nicht geboten, die Beschwerdeführerin, eine alleinstehende Frau mit zwei Kleinkindern, gestützt auf Art. 52 [Abs. 2] AsylG auf einen vorab theoretischen, sich fernab von der nächsten Bezugsperson entfaltenden Schutz durch die sudanesischen Behörden zu verweisen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Sudan zwar das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unterzeichnet hat, in der Praxis aber keinen zuverlässigen Schutz vor Rückschiebung in Verfolgerstaaten gewährt und Flüchtlinge in vielfacher Hinsicht diskriminiert (vgl. UNCHR, Brief Background Note on the Situation of Eritrean Asylum-Seekers and Refugees in Sudan; U.S. Department of State, 2010 Country Reports on Human Rights Practices / Sudan, Section 2 d, 11. April 2011). Angesichts der nahen persönlichen Beziehung der Beschwerdeführenden zur Schweiz ist es angezeigt, ihnen die Einreise zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann und Vater zu bewilligen und zu ermöglichen.

E. 8.5 Den Beschwerdeführenden ist deshalb gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.

E. 9 Da die Beschwerdeführenden bereits aufgrund ihrer eigenen Gefährdung in Eritrea sowie der Aufenthaltssituation in Sudan die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise nach Art. 20 Abs. 2 AsylG erfüllen, erübrigen sich vorliegend nähere Ausführungen zur Ableitung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise zum Einbezug in die vorläufige Aufnahme des Ehemanns und Vaters im Sinn von 85 Abs. 7 AuG.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 3. März 2011 im Sinn der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 2. Februar 2011 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und hier das ordentliche Asylverfahren fortzusetzen respektive durchzuführen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 11.2 Den obsiegenden, vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen entstandenen notwendigerweise entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Ihr Rechtsvertreter hat am 2. Mai 2011 eine Kostennote in Höhe von Fr. 840.- zu den Akten gereicht. Diese erscheint angesichts der Aktenlage als angemessen. Die nach Einreichung der Kostenübersicht vorgenommenen aktenkundigen Vertretungshandlungen (namentlich wiederholte Gesuche um prioritäre Behandlung und die Weiterleitung von Unterstützungsschreiben und Länderberichten) sind nicht vollumfänglich als notwendig im Sinn der Bestimmung zu beurteilen. Unter Würdigung aller Umstände und der massgebenden Bemessungsfaktoren wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1000.- (inkl. aller Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 2. Februar 2011 wird aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung der Asylverfahren zu bewilligen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1000.- zu entrichten.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1435/2011 Urteil vom 25. November 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, B._______, C._______, Eritrea, alle vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. März 2010 stellte das BFM fest, D._______ - Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden - erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 18. Juni 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung ein Asylgesuch einreichen und beantragen, ihnen sei die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen (Art. 20 AsylG). B.a Zur Begründung des Asylgesuchs wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei nach der Ausreise ihres Ehemanns wiederholt verhaftet worden, man habe sie belästigt und unter Druck gesetzt und auch immer wieder nach dem Verbleib des Ehemanns gefragt und dessen Auslieferung verlangt. Die Beschwerdeführerin habe deshalb mit den Kindern in den Sudan fliehen müssen und befinde sich im Flüchtlingscamp E._______; durch das illegale Verlassen Eritreas im militärfähigen Alter sei sie einer zusätzlichen Gefährdung ausgesetzt und erfülle jedenfalls die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft. Der Sudan stelle keinen zumutbaren dauerhaften Aufenthaltsort dar. Die Beschwerdeführerin habe als alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Kindern keine Beziehungen in Sudan, hingegen sei eine persönliche respektive familiäre Affinität zur Schweiz gegeben, wo sich der Ehemann als anerkannter Flüchtling aufhalte. Es sei bekannt, dass die sudanesische Regierung in letzter Zeit mit der Rückschaffung von im Sudan lebenden Personen eritreischer Volkszugehörigkeit begonnen habe und diese Vertreibungspolitik vorantreibe. Dies werde durch entsprechende Berichte von amnesty international und des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bestätigt. B.b Sodann machten die Beschwerdeführenden geltend, es bestehe gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ein Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemanns beziehungsweise Vaters. In Anbetracht der schwierigen Lebensumstände und Familiensituation der Beschwerdeführenden und im Licht der verfassungs- und menschenrechtlichen Normen zum Schutz des Familienlebens und des Kindswohls seien sie vorliegend in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemanns/Vaters einzubeziehen. C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2010 stellte das BFM fest, das Mandatsverhältnis mit der Beschwerdeführerin sei nicht mittels einer von ihr unterzeichneten Vollmacht, sondern nur mittels Vollmacht ihres Ehemanns angezeigt worden, und setzte eine Frist an zum Einreichen einer rechtsgültigen, von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vollmachtsurkunde. Die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Originalvollmacht wurde am 13. Juli 2010 fristgerecht zu den Akten gereicht. D. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 teilte das BFM - unter Verweis auf ein Schreiben der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 - mit, dass aus kapazitätsmässigen und sicherheitstechnischen Gründen eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin nicht möglich sei. Das vorliegende Asylgesuch lasse jedoch noch einige entscheidrelevante Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung daher schriftlich zu beantworten seien. Das BFM forderte die Beschwerdeführerin deshalb unter Fristsetzung dazu auf, ergänzende Angaben (insbesondere zum Aufenthalt in Eritrea, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, zu den zum Verlassen der Heimat führenden Ereignissen, zur Ausreise aus Eritrea und zum Aufenthalt in Sudan) zu den Akten zu reichen. Die Beschwerdeführenden liessen am 26. Januar 2011 durch ihren Rechtsvertreter ihre Stellungnahme zu den einzelnen Fragen einreichen. E. Mit Verfügung vom 2. Februar 2011 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab. F. Mit Eingabe vom 3. März 2011 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen inhaltlich, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und Ihnen sei gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, der Erlass der Verfahrenskosten sowie die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2011 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung des Kostenvorschusses und verwies den Entscheid bezüglich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Mit gleicher Verfügung lud er die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Das BFM hielt in der Stellungnahme vom 24. März 2011 vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Vertreter der Beschwerdeführenden am 28. März 2011 zur Kenntnis gebracht. I. Am 2. Mai 2011 liessen die Beschwerdeführenden ein sudanesisches Gerichtsdokument - im Original und mit einer deutschsprachigen Übersetzung - zu den Akten reichen. Aus diesem gehe hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren wegen illegalen Aufenthalts eröffnet worden sei und sie sich deswegen innert Frist beim zuständigen Gericht zu melden habe. Dem ebenfalls eingereichten Schreiben der (...) Kirchgemeinde (...) vom 31. März 2011 sei in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass diese gerichtliche Aufforderung mit einer Untersuchungshaft verknüpft worden und die Beschwerdeführerin vorübergehend ((...)) inhaftiert gewesen sei. Ihr Ehemann sei daher kurzfristig in den Sudan gefahren und habe sich fast einen Monat lang um die Familie gekümmert, zumal seine Angehörigen krank gewesen seien. Zum Beleg der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und des jüngeren Kinds wurden die Originale zweier englischsprachiger Arztzeugnisse der (...) Clinic in F._______ vom 16. März 2011 zu den Akten gereicht. J. Mit Schreiben vom 15. August 2011 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden das Bundesverwaltungsgericht um prioritäre Behandlung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin und die Kinder seien bei schlechter Gesundheit und die familiäre Situation sei für alle Mitglieder der Kernfamilie sehr belastend. Mit Eingabe vom 25. August 2011 liessen die Beschwerdeführenden ein Schreiben der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons G._______ vom 24. August 2011 einreichen. Am 19. September 2011 erkundigten sich der Rechtsvertreter und am 20. Oktober 2011 der Ehemann der Beschwerdeführerin sowie ein Bekannter telefonisch nach dem Stand des Verfahrens und ersuchten um dessen baldigen Abschluss. K. Am 26. Oktober 2011 liessen die Beschwerdeführenden eine Meldung des UNHCR vom 18. Oktober 2011 einreichen. Dieser sei zu entnehmen, dass 300 eritreische Flüchtlinge - Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge - von den sudanesischen Behörden nach Eritrea deportiert worden seien. Diese Meldung zeige erneut und mit aller Deutlichkeit, dass Sudan nicht als sicherer Drittstaat für asylsuchende Personen betrachtet werden könne. Es werde auch aus diesem Grund um prioritäre Behandlung und rasche Entscheidfindung ersucht. Mit Schreiben vom 3. November 2011 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie schwanger sei und der voraussichtliche Geburtstermin auf (...) fallen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Vorab ist festzustellen, dass die (dokumentierte) Ehe zwischen der Beschwerdeführerin mit dem in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen D._______ vom BFM nicht bestritten wurde. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass D._______ sowohl anlässlich seines Asylverfahrens als auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens übereinstimmende Aussagen zu Anzahl, Namen und Alter der Beschwerdeführenden machte. Damit beurteilt auch das Gericht es als erstellt, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um die Ehefrau und die zwei minderjährigen Kinder von D._______ handelt. Somit ist D._______ befugt, für seine Kinder als gesetzlicher Vertreter zu handeln. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ist aufgrund der Bevollmächtigung des Rechtsvertreters sowie den in seinen Eingaben klar formulierten Rechtsbegehren ebenfalls von der Einreichung eines Asylgesuchs und eines Gesuchs um Bewilligung der Einreise auszugehen. 3.2. Die Tatsache, dass die Gesuche nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland, sondern direkt beim BFM eingereicht wurden, ist nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht relevant (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 226).

4. Wird von Angehörigen im Ausland eine konkrete Gefährdung geltend gemacht, geht die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG derjenigen eines Anspruchs auf Nachzug von Familienangehörigen eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings gestützt auf Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vor (Art. 74 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] i.V.m. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Frage, ob allenfalls die Voraussetzungen eines derivativen Einbezugs von Familienangehörigen und eingetragenen Partnern in die vorläufige Aufnahme von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen vorliegen, kann mithin erst dann einer Prüfung unterzogen werden, wenn zuvor festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. BVGE 2007/19). Demnach ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft selbstständig erfüllen, beziehungsweise ob ihnen gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. 5. 5.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 AsylV 1 vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 5.2. Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch durchzuführen. Das BFM begründete in der Verfügung vom 23. Dezember 2010 diesen Verzicht mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Der Vertreter der Beschwerdeführenden nahm in der Folge mit Eingabe vom 26. Januar 2011 ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung. Vorliegend erhielten die Beschwerdeführenden somit rechtsgenügend Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. 6. 6.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2 S. 224). Nach Art. 52 [Abs. 2] AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 [Abs. 2] AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 insbesondere E. 2.f S. 131 ff.). Damit Art. 52 [Abs. 2] AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 [Abs. 2] AsylG angewendet wird. 6.2. Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, das Gesuch vom 18. Juni 2010 sei als eigenständiges Asylersuchen aus dem Ausland beurteilen. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht. Die Beschwerdeführenden hätten zwar offensichtlich ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt. Es sei ihnen indessen zuzumuten, in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat Sudan zu verbleiben; den subsidiären Schutz der Schweiz würden sie nicht benötigen. Um die nötige Versorgung zu erhalten, könnten sie allenfalls in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückkehren. In diesem Sinn habe auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für somalische Flüchtlinge der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar sei. Diese Schlussfolgerung müsse auch für die Flüchtlinge in Sudan gelten, weil diese den gleichen Aufenthaltspflichten unterstehen würden wie die Flüchtlinge in Äthiopien. Die Furcht vor einer Rückschaffung durch die sudanesischen Behörden nach Eritrea sei als klar unbegründet zu bezeichnen. Zu keinem anderen Ergebnis führe die Beurteilung des Gesuchs im Rahmen des Familiennachzugs. Bei vorläufig aufgenommenen Personen richte sich der Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG. Danach könnten Ehegatten und minderjährige Kinder solcher Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden sei am 25. März 2010 vorläufig aufgenommen worden, womit diese minimale Wartefrist von drei Jahren nicht erfüllt sei. 6.3. Auf Beschwerdeebene wird festgehalten, das BFM habe in seiner Verfügung nicht in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfülle und eine enge Beziehung zur Schweiz bestehe. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs in Sudan habe die Beschwerdeführerin stets dargelegt, dort unter sehr prekären Bedingungen zu leben. Das Leben im Flüchtlingscamp E._______ sei für sie und ihre Kinder unerträglich und zunehmend gefährlich geworden, zumal sie als alleinstehende Frau ständigen Bedrohungen durch Männer ausgesetzt gewesen sei; ausserdem sei die medizinische Versorgung der ständig kranken Kinder nicht gewährleistet. Aus diesen Gründen sei sie nach F._______ ausgewichen, wo sie bei einer Bekannten behelfsmässig und vorübergehend Unterkunft gefunden habe. Auch in F._______ sei es zu polizeilichen Übergriffen gekommen. Es sei ihr auch mehrmals mit der Deportation nach Eritrea gedroht worden; in diesem Zusammenhang sei sie in Untersuchungshaft genommen worden und hätte wegen illegalen Aufenthalts vor Gericht erscheinen müssen. Durch diese schwierige Situation sei sie mittlerweile psychisch sehr angeschlagen und nehme entsprechende Medikamente zu sich. Insgesamt sei daher ein weiteres Verbleiben im Sudan für sie und die Kinder nicht zumutbar. Die spezifische Situation der Beschwerdeführenden sei vom BFM nicht ausreichend gewürdigt worden. Bei ihnen handle es sich um verletzliche Personen, die sich in existentieller Not befinden würden; eine weitere Schutzbeanspruchung in Sudan sei ihnen daher nicht zuzumuten. 7. 7.1. Das BFM hatte es in der Verfügung vom 25. März 2010 als erstellt erachtet, dass D._______ seinen Heimatstaat illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Weiter hat es ausgeführt, dass die eritreischen Behörden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese bei einer Rückkehr sehr streng bestrafen und sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Damit habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Fluchtlingseigenschaft erfülle. 7.2. Gemäss verschiedenen Lageberichten zu Eritrea werden Angehörige von im Ausland lebenden Dissidenten, Wehrdienstpflichtigen und Deserteuren oder Personen, welche die vorn Eritreern im Ausland erhobene zweiprozentige Einkommenssteuer nicht bezahlt haben, von den Sicherheitsorganen befragt und häufig inhaftiert, damit sie den Aufenthaltsort der gesuchten Person preisgeben (vgl. US Department of State, 2010 Human Rights Report / Eritrea, 8. April 2011, Section 1f; UNHCR. Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylumseekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 17 f.; Alexandra Geiser [Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH], Eritrea Update vom Februar 2010, 8. Februar 2010, S. 14). Vor diesem Hintergrund erscheint es als plausibel, dass die eritreischen Behörden ein Interesse daran haben, den Verbleib von D._______ in Erfahrung zu bringen, weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen als nachvollziehbar bezeichnet werden können. Wie bereits erwähnt, kommt auch das BFM in der Verfügung vom 2. Februar 2011 (S. 3 Ziff. 3) zum Schluss, die Beschwerdeführenden hätten in Eritrea "ernsthafte Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden" gehabt. 7.3. Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zur Überzeugung, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat landesweit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind respektive waren. Die Beschwerdeführerin hat zudem ihren Angaben zufolge Eritrea im Januar 2010 im wehrdienstpflichtigen Alter und ohne behördliches Ausreisevisum illegal verlassen, was schon für sich allein ein nicht unbeachtliches Risiko schafft, in Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinn des Asylgesetzes ausgesetzt zu werden. 8. 8.1. Gemäss Art. 52 [Abs. 2] AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb weiter anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar und kann sich insbesondere mit Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) oder auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme dieses Schutzes als unzutreffend erweisen. Vor diesem Hintergrund sind praxisgemäss zunächst die gängigen individuellen Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme im betreffenden Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese in einem zweiten Schritt mit der Intensität und Qualität einer allfälligen persönlichen Beziehung zur Schweiz in Bezug zu setzen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.1; EMARK 2004 Nr. 21 E. 4). 8.2. Das BFM führt in diesem Zusammenhang in der Verfügung vom 2. Februar 2011 aus, es liege ein Ausschlussgrund im Sinn von Art. 52 [Abs. 2] AsylG vor, weil die Beschwerdeführerenden sich seit dem Jahr 2010 in Sudan befänden, dort vom UNHCR registriert worden seien und über einen entsprechenden Flüchtlingsausweis verfügen würden. Es sei ihnen daher zumutbar, vorderhand in Sudan zu bleiben. Um die notwendige Versorgung zu erhalten, könnten sie wieder in das ihnen zugeteilte Flüchtlingslager zurückkehren. Soweit eine Rückschaffung nach Eritrea befürchtet werde, sei diese Angst unbegründet. 8.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Sudan nicht über ein tragfähiges soziales Netz verfügen und sie mit diesem Staat auch keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe verbindet. Sie haben zwar in F._______ bei einer Bekannten Unterschlupf gefunden, überleben aber offenbar hauptsächlich dank der Unterstützungsleistungen des Ehemanns aus der Schweiz. Zudem handelt es sich bei der momentanen Wohnsituation offenbar nicht um eine dauerhafte Lösung. Demgegenüber besteht zur Schweiz eine enge persönliche Beziehung: Hier lebt seit September 2008 der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden, der mit Verfügung des BFM vom 25. März 2010 als Flüchtling aufgenommen worden ist. Dieser persönliche Konnex ist von der Vorinstanz bei der Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs - soweit aufgrund der Begründung ihrer Verfügung feststellbar - nicht berücksichtigt worden. 8.4. Nach Auffassung des Gerichts ist es vorliegend nicht geboten, die Beschwerdeführerin, eine alleinstehende Frau mit zwei Kleinkindern, gestützt auf Art. 52 [Abs. 2] AsylG auf einen vorab theoretischen, sich fernab von der nächsten Bezugsperson entfaltenden Schutz durch die sudanesischen Behörden zu verweisen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Sudan zwar das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unterzeichnet hat, in der Praxis aber keinen zuverlässigen Schutz vor Rückschiebung in Verfolgerstaaten gewährt und Flüchtlinge in vielfacher Hinsicht diskriminiert (vgl. UNCHR, Brief Background Note on the Situation of Eritrean Asylum-Seekers and Refugees in Sudan; U.S. Department of State, 2010 Country Reports on Human Rights Practices / Sudan, Section 2 d, 11. April 2011). Angesichts der nahen persönlichen Beziehung der Beschwerdeführenden zur Schweiz ist es angezeigt, ihnen die Einreise zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann und Vater zu bewilligen und zu ermöglichen. 8.5. Den Beschwerdeführenden ist deshalb gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.

9. Da die Beschwerdeführenden bereits aufgrund ihrer eigenen Gefährdung in Eritrea sowie der Aufenthaltssituation in Sudan die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise nach Art. 20 Abs. 2 AsylG erfüllen, erübrigen sich vorliegend nähere Ausführungen zur Ableitung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise zum Einbezug in die vorläufige Aufnahme des Ehemanns und Vaters im Sinn von 85 Abs. 7 AuG.

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 3. März 2011 im Sinn der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 2. Februar 2011 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und hier das ordentliche Asylverfahren fortzusetzen respektive durchzuführen. 11. 11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11.2. Den obsiegenden, vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen entstandenen notwendigerweise entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Ihr Rechtsvertreter hat am 2. Mai 2011 eine Kostennote in Höhe von Fr. 840.- zu den Akten gereicht. Diese erscheint angesichts der Aktenlage als angemessen. Die nach Einreichung der Kostenübersicht vorgenommenen aktenkundigen Vertretungshandlungen (namentlich wiederholte Gesuche um prioritäre Behandlung und die Weiterleitung von Unterstützungsschreiben und Länderberichten) sind nicht vollumfänglich als notwendig im Sinn der Bestimmung zu beurteilen. Unter Würdigung aller Umstände und der massgebenden Bemessungsfaktoren wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1000.- (inkl. aller Auslagen) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 2. Februar 2011 wird aufgehoben.

3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung der Asylverfahren zu bewilligen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1000.- zu entrichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: