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D-2113/2014

D-2113/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-08 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 liess die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige, die sich zur Zeit in einem Flüchtlingslager in Äthiopien aufhält - durch ihren Ehe­mann (C._______), der als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz lebt, beim BFM ein Asylgesuch einreichen und um Er­teilung einer Einreisebewilligung ersuchen. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin in dieser Eingabe (durch ihren Ehemann) im Wesentlichen geltend, sie habe die Schule in Asmara besucht. Da ihr jedoch die Militärausbildung in Sawa gedroht habe, wel­che sie ab Sommer 2009 hätte absolvieren müssen, habe sie die Schule ver­lassen und sich bis Oktober 2009 zu Hause versteckt. Aufgrund dieser Militärdienstverweigerung habe man (auch) ihrer Mutter das Leben schwer gemacht. Sie und ihre Mutter hätten damals alleine gelebt. Am 2. No­vem­ber 2009 sei ihr die Flucht nach Äthiopien gelungen. Seither lebe sie im Flüchtlingslager D._______. Ihr drohe jederzeit eine Inhaftierung oder eine Deportation nach Eritrea. Sie habe auch grosse Angst davor, dass der Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien wieder ausbreche und davor, beispielsweise an Malaria zu erkranken. Als alleinstehende Frau lebe sie zudem in der ständigen Gefahr, überfallen und vergewaltigt zu werden. Ihre Schwangerschaft mache ihre Lage zusätzlich schwierig. A.c Dem Asylgesuch lagen mehrere Fotografien und Dokumente (teilweise in Kopie) bei. B. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 wies der Ehemann der Beschwerdeführerin das BFM darauf hin, dass diese am (...) ihr Kind zur Welt gebracht habe. Zudem brachte er vor, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe, was auch den Umständen im Flüchtlingslager zuzuschreiben sei. C. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 wandte sich der Ehemann der Be­schwer­deführerin erneut an das BFM. Er machte darin im Wesentlichen geltend, dass die Zustände im Flücht­lingslager, welches vor Kurzem überfallen worden sei, katastrophal seien und ihr Kind dort nicht sicher aufwach­sen könne. Er äusserte zudem seinen Wunsch, mit seiner Familie zusammenzuleben, an­sons­ten er keine enge Beziehung zu seinem Kind aufbauen könne. D. Mit Schreiben vom 24. November 2013 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin dem BFM mit, dass sein Kind krank sei. Es habe Hämorrhoiden und Flecken auf der Haut. Die dringend benötigte medizinische Hilfe bekomme es im Flüchtlingslager nicht. E. Am 4. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin auf der Botschaft in Addis Abeba zur Sache angehört. Sie brachte dabei im Wesentlichen vor, dass sie Eritrea verlassen habe, weil sie nicht nach Sawa habe gehen wollen und dass sie in die Schweiz wolle, um mit ihrem Ehemann zusammen zu sein. Ihr Leben (im Flüchtlingslager) sei sehr schwierig und es sei hart für sie, ihr Kind alleine grosszuziehen. Die Beschwerdeführerin reichte an der Anhörung eine Geburtsurkunde ihres Kindes und ihre Lebensmittelkarte (beides in Kopie) zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin dem BFM mit, dass diese die Situation im Flüchtlingslager nicht mehr aushalte und sie sich entschlossen habe, im Falle eines negativen Entscheids den lebensgefährlichen Weg durch die Sahara und über das Meer zu wagen. Er sei deswegen sehr besorgt. G. G.a Mit Verfügung vom 20. März 2014 - eröffnet am 22. März 2014 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. G.b Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, den Akten seien kei­ne glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei. Gemäss den Ausführungen im Asylgesuch habe sie sich bis Oktober 2009 zu Hause versteckt, da sie im Sommer 2009 in den Militärdienst hätte eintreten sollen. In der Anhörung habe sie aber deutlich gemacht, dass sie nie ein Aufgebot zum Nationaldienst bekommen habe. Auch habe sie nicht geltend gemacht, mit den eritreischen Behörden Kontakt gehabt zu haben. Indessen sei aufgrund der Ak­ten davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland illegal, ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen habe und (erst) dadurch die Flüchtlingseigenschaft erlangt habe. Da die drohende Verfolgung allein auf subjektive Nachfluchtgründe zurückzuführen sei, sei ihr die Einreisebewilligung zu verweigern und das Asylgesuch aus dem Ausland abzulehnen. Bei dieser Sachlage erübrigten sich weitere Erörterungen zum Schutz beziehungsweise zur Zumutbarkeit des Verbleibs in Äthiopien. Schliesslich führe auch eine Beurteilung des Gesuchs im Rahmen des Familiennachzugs zu keinem anderen Ergebnis. H. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann mit Eingabe vom 19. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwerde erheben. Dabei beantragte sie in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr (und ihrem Kind) die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwer­de­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist da­her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die angefochtene Verfügung bezieht sich formell nur auf die Beschwerdeführerin. Da es auf der Hand liegt, dass das vorliegende Asylgesuch aus dem Ausland auch für ihr Kind gelten soll (vgl. insbesondere auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe), wird dieses in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

E. 2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4 Für Asylgesuche, die - wie vorliegend - im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fas­sung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Sep­tem­ber 2012).

E. 5 Der Umstand, dass das Asylgesuch nicht entsprechend dem Wortlaut in Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Insofern wurde daher das vorliegende Asylgesuch zu Recht vom BFM als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen.

E. 6 Vorab ist zum in der Beschwerde formulierten Einwand, man habe anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin zur in Eritrea erlebten Verfolgung nicht nachgefragt, festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der befragenden Person sein kann, sämtliche zur Begründung eines Asylgesuches denkbaren Fragen aus eigenem Antrieb zu stellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4932/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.2). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei der Frage, weshalb sie Eritrea verlassen habe, explizit aufgefordert wurde, ihre Asylgründe detailliert darzulegen (vgl. Akten BFM B 14/11 S. 4). Am Ende der Anhörung wurde sie zudem darüber informiert, dass das BFM davon ausgehen werde, dass sie alle Gründe, die sie zur Flucht und zur Einreichung eines Asylgesuchs bewegt hätten, genannt habe. Anschliessend erhielt sie (nochmals) die Möglichkeit, Ergänzungen an­zubringen, die sie nicht nutzte (vgl. B 14/11 S. 6). Das vorliegende Asylverfahren und insbesondere die Anhörung vom 4. Februar 2014 ist demnach in prozessualer Hinsicht nicht zu beanstanden.

E. 7.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Es kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn sie keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus­setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3).

E. 7.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einrei­se in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend - trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge - aus der Schweiz wegzuweisen. Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist (vgl. BVGE 2012/26 und 2011/10). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nach­fluchtgründen besteht (vgl. Art. 54 AsylG). Bei einer Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, kommt demzufolge der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte, massgebliches Gewicht zu (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.3).

E. 8.1 Der Wunsch der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, zusammen in der Schweiz zu leben, ist verständlich, ebenso die Sorge des Ehemannes, dass ihr oder ihrem Kind bei einer Reise durch die Sahara und über das Mittelmeer etwas zustossen könnte. Diese Faktoren sind allerdings bei der Beurteilung eines Asylgesuchs aus dem Ausland irrelevant. Vorliegend kann der Beschwerdeführerin (und ihrem Kind) keine Einreisebewilligung erteilt werden, weil das Gericht nach Prüfung der Akten - wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung - zum Schluss kommt, dass keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea schliessen lassen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. G.b vorstehend). In der Beschwerde wird zwar (sinngemäss) vorgebracht, anlässlich der Anhörung der Beschwerde­führerin sei die Frage, ob sie ein Aufgebot zum Nationaldienst bekommen habe, falsch übersetzt worden, so dass es zu einem Missverständnis gekommen sei. Es wird allerdings nicht geltend gemacht, dass sie tatsäch­lich ein solches Aufgebot erhalten hat und nur in äusserst unsubstanziierter Weise vorgebracht, dass sie mehr­fach bei ihrer Mutter gesucht worden sei und man letztere aufgefordert habe, ihre Tochter in die Militärausbildung zu schicken. In der Beschwerde wird sodann (sinngemäss) vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sich nicht, wie im Asylgesuch ausgeführt, bei ihrer Mutter, sondern bei einer Freundin ihrer Mutter versteckt gehalten; mit dem Ausdruck "zu Hause" habe man die Heimat gemeint. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass im Asylgesuch auch ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin und ihre Mutter hätten damals alleine gelebt (vgl. Bst. A.b vorstehend). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Umstand erwähnt wurde, wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich bei einer Freundin ihrer Mutter versteckt haben sollte. Zudem gab die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Anhörung zu Protokoll, sie habe an der letzten Adresse in Eritrea nur mit ihrer Mutter zusammen gelebt (vgl. B 14/11 S. 2). Weiter ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass im ganzen vorinstanzlichen Verfahren an keiner einzigen Stelle erwähnt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer Freun­din ihrer Mutter habe verstecken müs­sen. Dieses Vorbringen ist demzufolge nachgeschoben und damit unglaubhaft. Es kann der Be­schwer­de­füh­rerin daher auch nicht geglaubt werden, dass sie bei ihrer Mutter gesucht worden sein soll. Somit bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin damals tatsächlich hätte rekrutiert werden sollen, weshalb sie gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea auch keine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung gehabt haben konnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Daran vermögen auch die übrigen Beschwerdevorbringen unter dem Titel "Verfolgung in der Heimat" und insbesondere auch das Beschwerdevorbringen, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin zur in Eritrea erlittenen Verfolgung kurz ausgefallen seien, da sie momentan in Äthiopien unter grosser Angst um ihr Kind und um sich selbst lebe und diese aktuellen Sorgen für sie zentral seien, nichts zu ändern, wobei Letzterem entgegenzuhalten ist, dass sie anlässlich der Anhörung - wie bereits unter E. 6 vorstehend festgehalten - explizit aufgefordert wurde, ihre Fluchtgründe detailliert darzulegen.

E. 8.2 Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft (noch) nicht erfüllte, ist ihr Asyl- und Einreisegesuch unbesehen der Beziehungsnähe zur Schweiz und ohne Prüfung, inwiefern ein Verbleib für sie und ihr Kind in Äthiopien zumutbar ist, abzulehnen. Es erübrigt sich daher auch, auf die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel "Drohende Gefahr (...) in Äthiopien" (wie auch diejenigen in der englischsprachigen Schilderung des Beschwerdeführers zu den Lebensumständen seiner Ehefrau und seines Kindes) und diejenigen unter dem Titel "Beziehung zur Schweiz" einzugehen.

E. 9 Eine Prüfung, ob die Einreise gestützt auf Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu gewähren wäre, hat vorliegend zu unterbleiben, da die entsprechenden formellen Voraussetzungen - das Gesuch muss bei der kantonalen Behörde eingereicht werden, welche dieses mit einem entsprechenden Bericht an das BFM überweist (vgl. Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) - vorliegend nicht erfüllt sind.

E. 10 Das BFM hat somit der Beschwerdeführerin (und ihrem Kind) zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 12 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese liessen je­doch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchen. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Auch können die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos bezeich­net werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2113/2014 Urteil vom 8. Mai 2014 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren (...), und ihr Kind, B._______, geboren (...), Eritrea, beide vertreten durch C._______, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 liess die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige, die sich zur Zeit in einem Flüchtlingslager in Äthiopien aufhält - durch ihren Ehe­mann (C._______), der als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz lebt, beim BFM ein Asylgesuch einreichen und um Er­teilung einer Einreisebewilligung ersuchen. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin in dieser Eingabe (durch ihren Ehemann) im Wesentlichen geltend, sie habe die Schule in Asmara besucht. Da ihr jedoch die Militärausbildung in Sawa gedroht habe, wel­che sie ab Sommer 2009 hätte absolvieren müssen, habe sie die Schule ver­lassen und sich bis Oktober 2009 zu Hause versteckt. Aufgrund dieser Militärdienstverweigerung habe man (auch) ihrer Mutter das Leben schwer gemacht. Sie und ihre Mutter hätten damals alleine gelebt. Am 2. No­vem­ber 2009 sei ihr die Flucht nach Äthiopien gelungen. Seither lebe sie im Flüchtlingslager D._______. Ihr drohe jederzeit eine Inhaftierung oder eine Deportation nach Eritrea. Sie habe auch grosse Angst davor, dass der Krieg zwischen Eritrea und Äthiopien wieder ausbreche und davor, beispielsweise an Malaria zu erkranken. Als alleinstehende Frau lebe sie zudem in der ständigen Gefahr, überfallen und vergewaltigt zu werden. Ihre Schwangerschaft mache ihre Lage zusätzlich schwierig. A.c Dem Asylgesuch lagen mehrere Fotografien und Dokumente (teilweise in Kopie) bei. B. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 wies der Ehemann der Beschwerdeführerin das BFM darauf hin, dass diese am (...) ihr Kind zur Welt gebracht habe. Zudem brachte er vor, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe, was auch den Umständen im Flüchtlingslager zuzuschreiben sei. C. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 wandte sich der Ehemann der Be­schwer­deführerin erneut an das BFM. Er machte darin im Wesentlichen geltend, dass die Zustände im Flücht­lingslager, welches vor Kurzem überfallen worden sei, katastrophal seien und ihr Kind dort nicht sicher aufwach­sen könne. Er äusserte zudem seinen Wunsch, mit seiner Familie zusammenzuleben, an­sons­ten er keine enge Beziehung zu seinem Kind aufbauen könne. D. Mit Schreiben vom 24. November 2013 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin dem BFM mit, dass sein Kind krank sei. Es habe Hämorrhoiden und Flecken auf der Haut. Die dringend benötigte medizinische Hilfe bekomme es im Flüchtlingslager nicht. E. Am 4. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin auf der Botschaft in Addis Abeba zur Sache angehört. Sie brachte dabei im Wesentlichen vor, dass sie Eritrea verlassen habe, weil sie nicht nach Sawa habe gehen wollen und dass sie in die Schweiz wolle, um mit ihrem Ehemann zusammen zu sein. Ihr Leben (im Flüchtlingslager) sei sehr schwierig und es sei hart für sie, ihr Kind alleine grosszuziehen. Die Beschwerdeführerin reichte an der Anhörung eine Geburtsurkunde ihres Kindes und ihre Lebensmittelkarte (beides in Kopie) zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin dem BFM mit, dass diese die Situation im Flüchtlingslager nicht mehr aushalte und sie sich entschlossen habe, im Falle eines negativen Entscheids den lebensgefährlichen Weg durch die Sahara und über das Meer zu wagen. Er sei deswegen sehr besorgt. G. G.a Mit Verfügung vom 20. März 2014 - eröffnet am 22. März 2014 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. G.b Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, den Akten seien kei­ne glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewesen sei. Gemäss den Ausführungen im Asylgesuch habe sie sich bis Oktober 2009 zu Hause versteckt, da sie im Sommer 2009 in den Militärdienst hätte eintreten sollen. In der Anhörung habe sie aber deutlich gemacht, dass sie nie ein Aufgebot zum Nationaldienst bekommen habe. Auch habe sie nicht geltend gemacht, mit den eritreischen Behörden Kontakt gehabt zu haben. Indessen sei aufgrund der Ak­ten davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland illegal, ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen habe und (erst) dadurch die Flüchtlingseigenschaft erlangt habe. Da die drohende Verfolgung allein auf subjektive Nachfluchtgründe zurückzuführen sei, sei ihr die Einreisebewilligung zu verweigern und das Asylgesuch aus dem Ausland abzulehnen. Bei dieser Sachlage erübrigten sich weitere Erörterungen zum Schutz beziehungsweise zur Zumutbarkeit des Verbleibs in Äthiopien. Schliesslich führe auch eine Beurteilung des Gesuchs im Rahmen des Familiennachzugs zu keinem anderen Ergebnis. H. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann mit Eingabe vom 19. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwerde erheben. Dabei beantragte sie in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr (und ihrem Kind) die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwer­de­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist da­her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die angefochtene Verfügung bezieht sich formell nur auf die Beschwerdeführerin. Da es auf der Hand liegt, dass das vorliegende Asylgesuch aus dem Ausland auch für ihr Kind gelten soll (vgl. insbesondere auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe), wird dieses in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen.

2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

4. Für Asylgesuche, die - wie vorliegend - im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fas­sung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Sep­tem­ber 2012).

5. Der Umstand, dass das Asylgesuch nicht entsprechend dem Wortlaut in Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Insofern wurde daher das vorliegende Asylgesuch zu Recht vom BFM als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen. 6. Vorab ist zum in der Beschwerde formulierten Einwand, man habe anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin zur in Eritrea erlebten Verfolgung nicht nachgefragt, festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der befragenden Person sein kann, sämtliche zur Begründung eines Asylgesuches denkbaren Fragen aus eigenem Antrieb zu stellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4932/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.2). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei der Frage, weshalb sie Eritrea verlassen habe, explizit aufgefordert wurde, ihre Asylgründe detailliert darzulegen (vgl. Akten BFM B 14/11 S. 4). Am Ende der Anhörung wurde sie zudem darüber informiert, dass das BFM davon ausgehen werde, dass sie alle Gründe, die sie zur Flucht und zur Einreichung eines Asylgesuchs bewegt hätten, genannt habe. Anschliessend erhielt sie (nochmals) die Möglichkeit, Ergänzungen an­zubringen, die sie nicht nutzte (vgl. B 14/11 S. 6). Das vorliegende Asylverfahren und insbesondere die Anhörung vom 4. Februar 2014 ist demnach in prozessualer Hinsicht nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Es kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn sie keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 7.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus­setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3). 7.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Einrei­se in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend - trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge - aus der Schweiz wegzuweisen. Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist (vgl. BVGE 2012/26 und 2011/10). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nach­fluchtgründen besteht (vgl. Art. 54 AsylG). Bei einer Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, kommt demzufolge der Frage, ob sie bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte, massgebliches Gewicht zu (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.3). 8. 8.1 Der Wunsch der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, zusammen in der Schweiz zu leben, ist verständlich, ebenso die Sorge des Ehemannes, dass ihr oder ihrem Kind bei einer Reise durch die Sahara und über das Mittelmeer etwas zustossen könnte. Diese Faktoren sind allerdings bei der Beurteilung eines Asylgesuchs aus dem Ausland irrelevant. Vorliegend kann der Beschwerdeführerin (und ihrem Kind) keine Einreisebewilligung erteilt werden, weil das Gericht nach Prüfung der Akten - wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung - zum Schluss kommt, dass keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea schliessen lassen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. G.b vorstehend). In der Beschwerde wird zwar (sinngemäss) vorgebracht, anlässlich der Anhörung der Beschwerde­führerin sei die Frage, ob sie ein Aufgebot zum Nationaldienst bekommen habe, falsch übersetzt worden, so dass es zu einem Missverständnis gekommen sei. Es wird allerdings nicht geltend gemacht, dass sie tatsäch­lich ein solches Aufgebot erhalten hat und nur in äusserst unsubstanziierter Weise vorgebracht, dass sie mehr­fach bei ihrer Mutter gesucht worden sei und man letztere aufgefordert habe, ihre Tochter in die Militärausbildung zu schicken. In der Beschwerde wird sodann (sinngemäss) vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe sich nicht, wie im Asylgesuch ausgeführt, bei ihrer Mutter, sondern bei einer Freundin ihrer Mutter versteckt gehalten; mit dem Ausdruck "zu Hause" habe man die Heimat gemeint. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass im Asylgesuch auch ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin und ihre Mutter hätten damals alleine gelebt (vgl. Bst. A.b vorstehend). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Umstand erwähnt wurde, wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich bei einer Freundin ihrer Mutter versteckt haben sollte. Zudem gab die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Anhörung zu Protokoll, sie habe an der letzten Adresse in Eritrea nur mit ihrer Mutter zusammen gelebt (vgl. B 14/11 S. 2). Weiter ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass im ganzen vorinstanzlichen Verfahren an keiner einzigen Stelle erwähnt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin bei einer Freun­din ihrer Mutter habe verstecken müs­sen. Dieses Vorbringen ist demzufolge nachgeschoben und damit unglaubhaft. Es kann der Be­schwer­de­füh­rerin daher auch nicht geglaubt werden, dass sie bei ihrer Mutter gesucht worden sein soll. Somit bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin damals tatsächlich hätte rekrutiert werden sollen, weshalb sie gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea auch keine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung gehabt haben konnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Daran vermögen auch die übrigen Beschwerdevorbringen unter dem Titel "Verfolgung in der Heimat" und insbesondere auch das Beschwerdevorbringen, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin zur in Eritrea erlittenen Verfolgung kurz ausgefallen seien, da sie momentan in Äthiopien unter grosser Angst um ihr Kind und um sich selbst lebe und diese aktuellen Sorgen für sie zentral seien, nichts zu ändern, wobei Letzterem entgegenzuhalten ist, dass sie anlässlich der Anhörung - wie bereits unter E. 6 vorstehend festgehalten - explizit aufgefordert wurde, ihre Fluchtgründe detailliert darzulegen. 8.2 Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft (noch) nicht erfüllte, ist ihr Asyl- und Einreisegesuch unbesehen der Beziehungsnähe zur Schweiz und ohne Prüfung, inwiefern ein Verbleib für sie und ihr Kind in Äthiopien zumutbar ist, abzulehnen. Es erübrigt sich daher auch, auf die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel "Drohende Gefahr (...) in Äthiopien" (wie auch diejenigen in der englischsprachigen Schilderung des Beschwerdeführers zu den Lebensumständen seiner Ehefrau und seines Kindes) und diejenigen unter dem Titel "Beziehung zur Schweiz" einzugehen.

9. Eine Prüfung, ob die Einreise gestützt auf Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu gewähren wäre, hat vorliegend zu unterbleiben, da die entsprechenden formellen Voraussetzungen - das Gesuch muss bei der kantonalen Behörde eingereicht werden, welche dieses mit einem entsprechenden Bericht an das BFM überweist (vgl. Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) - vorliegend nicht erfüllt sind. 10. Das BFM hat somit der Beschwerdeführerin (und ihrem Kind) zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

12. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese liessen je­doch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchen. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorliegend ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Auch können die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos bezeich­net werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand: