Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Mit auf den 12. Juni 2012 datierter Eingabe vom 13. Juni 2012 (Eingangsdatum Bundesamt für Migration [BFM], heute SEM) reichte die in der Schweiz wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin, (...), beim BFM für die damals in Eritrea wohnhaften Beschwerdeführenden ein Asylgesuch ein und beantragte die Bewilligung deren Einreise in die Schweiz. A.b Mit Schreiben vom 6. August 2012 bestätigte das BFM den Erhalt ihres Asylgesuchs. A.c Mit auf den 26. August 2014 datierter Eingabe vom 29. August 2014 (Eingangsdatum BFM) informierte die Schwester der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich im Sudan angekommen seien und ersuchte um baldige Verfahrenserledigung. B. B.a Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 teilte das BFM der Schwester der Beschwerdeführerin mit, dass asylsuchende Personen im Auslandsverfahren in der Regel durch die schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien, indes die Schweizer Botschaft in Khartum aufgrund des begrenzten Personalbestands und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, solche Befragungen durchzuführen. Da die schriftlich eingereichten Asylgesuche noch einige entscheidrelevante Fragen offen liessen, seien diese im Rahmen der Sachverhaltsabklärung somit schriftlich zu beantworten. Den Beschwerdeführenden würden daher verschiedene Fragen zur schriftlichen Beantwortung unterbreitet. B.b Nach gewährter Fristerstreckung vom 22. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden am 24. November 2014 (Eingangsdatum BFM) ihre Stellungnahmen ein. B.c Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass die Unterschriften der Beschwerdeführerin 1 auf den Eingaben vom 13. Juni 2012 und 24. November 2014 derart unterschiedlich seien, dass sie nicht von derselben Person stammen dürften. Sie forderte die Schwester der Beschwerdeführerin zum Einreichen einer Stellungnahme auf, andernfalls sie beabsichtige, auf das Asylgesuch mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten. B.d Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 (Eingangsdatum SEM: 25. Februar 2015) ersuchten die Beschwerdeführenden durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin um Akteneinsicht und Fristerstreckung bis zum 20. März 2015 zum Einreichen der Stellungnahme. Nach gewährter Fristerstreckung ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Fristerstreckung bis zum 20. April 2015. B.e Mit Eingabe vom 8. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die geforderten Dokumente ein. B.f Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin um unverzügliche Bewilligung der Einreise und Gewährung der Akteneinsicht im Falle eines abschlägigen Entscheides. B.g Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2015 hiess das SEM das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin teilweise gut. C. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen aus was folgt. Sie sei eritreische Staatsangehörige aus G._______, tigrinscher Ethnie und orthodoxen Glaubens, verheiratet und Mutter von fünf Kindern, den Beschwerdeführenden 2-6. Im (...) sei sie von den heimatlichen Polizeibehörden während ungefähr zwei Stunden über den Verbleib ihres Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden 2-6 befragt worden, verbunden mit der Auflage, innerhalb von 30 Tagen seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben oder 50 000 Nakfa zu bezahlen. Da sie weder zu ersterem noch letzterem im Stande gewesen sei, seien sie und die Beschwerdeführenden 2-6 am (...) von Soldaten festgenommen und inhaftiert worden, wo sie im Gefängnis von H._______ während einer Woche von ihren Kindern getrennt, geschlagen und vergewaltigt worden sei. Nach ungefähr einem Monat seien sie auf Bewährung entlassen worden und sie habe ein Schreiben unterzeichnen müssen, wonach sie innerhalb von drei Monaten ihren Ehemann beibringen oder 50 000 Nakfa bezahlen werde, andernfalls ihr lebenslange Haft drohe. Aus Angst vor einer weiteren Verhaftung habe sie sich mit Hilfe eines Schleppers zur Flucht entschieden und sei mit den Beschwerdeführenden 2-6 am (...) illegal in den Sudan gereist, wo sie auf eine Registrierung durch das UNHCR verzichtet habe und sich seither in Khartum aufhalte und mithilfe von Landsleuten ihren Lebensunterhalt mehr schlecht als recht und ohne festen Wohnsitz bestreite. Ihre Kinder gingen nicht zur Schule und die Angst, von den heimatlichen Behörden gefasst oder von Organhändlern entführt zu werden, sei gross und ein weiterer Verbleib in Sudan unzumutbar, zumal sie ohne männliche Bezugspersonen mehr als andere eritreische Flüchtlinge gefährdet seien. D. Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 - eröffnet am 14. Juli 2015 - verweigerte das SEM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 13. August 2015 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzliche Verfügung. Es sei ihre Einreise in die Schweiz ausdrücklich zwecks Durchführung des Asylverfahrens, implizit die Gutheissung des Asylgesuchs (Ziff. 2 Verfügung des SEM) zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Vorinstanz wurde eingeladen, sich innert Frist vernehmen zu lassen. G. Am 10. September 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie vollumfänglich an den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin zuhanden der Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Am 22. Januar 2016 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand, verwies auf die unveränderte Situation der Beschwerdeführenden und reichte eine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung.
E. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland direkt beim SEM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Staatssekretariat bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3).
E. 4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das Staatssekretariat begründete seine Verfügung vom 13. Juli 2015 damit, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse. Zwar liessen die Ausführungen im Auslandsgesuch vom 12. Juni 2012 und den Stellungnahmen vom 24. November 2014 und 8. April 2015 darauf schliessen, dass sie aufgrund der Haft sowie der illegalen Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt hätten, allerdings hielten sich die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich im Sudan auf. Dort verfügten sie nicht über ein freies Aufenthaltsrecht, könnten sich bei Bedarf jedoch vom UNHCR registrieren und in die Obhut eines Flüchtlingslagers des UNHCR begeben, um die nötige Versorgung zu erhalten. Die Vorinstanz erachtete zudem die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, als unbegründet. So sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Sie verfügten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Zudem erweise sich die Befürchtung, durch eine kriminelle Gruppe entführt zu werden, angesichts des bereits dreijährigen Aufenthalts im Sudan und mangels konkreter Anhaltspunkte aus objektiver Sicht als unbegründet. Unbestrittenermassen sei das Leben für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach, allerdings lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und diese weitgehend unterstütze. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum sei angesichts des bereits längeren Aufenthalts im Sudan, während dem die Beschwerdeführenden keine einreiserelevanten Nachteile erfahren hätten und dank der erhaltenen finanziellen Unterstützung durch ihre Landsleute, nicht unüberwindbar. Zwar befänden sie sich in einer schwierigen Situation. Diese stelle indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Eine solche könne nur dann erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zwar verfüge die Beschwerdeführerin mit der in der Schweiz wohnhaften Schwester und deren Ehemann über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, indes sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsse, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführerin 1 halte sich mit ihren minderjährigen Kindern ohne festen Wohnsitz und ohne volljährige Familienangehörige oder weitere Bezugspersonen und ohne sprachliche oder kulturelle Bezugspunkte zum Sudan unter prekären Bedingungen in Khartum auf. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer E-291/2014 vom 10. Februar 2015, m.w.H.) sei ein weiterer Verbleib im Ausland in vergleichbaren Fällen als unzumutbar im Sinne von aArt. 20 AsylG qualifiziert worden, falls die Asylsuchenden über eine qualifizierte Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt hätten und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte existierten. Das Erfordernis der qualifizierten Beziehungsnähe sei aufgrund der in der Schweiz wohnhaften Schwester und deren Ehemann erfüllt, zudem verfügten die Beschwerdeführenden - abgesehen von einer in Kanada lebenden Tante der Beschwerdeführerin 1 - über keine weiteren Verwandten im Ausland. Betreffend der voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden von ihren in der Schweiz lebenden Verwandten eine grosse Unterstützung bei der Integration in die Schweizergesellschaft erhalten würden.
E. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2015 vollumfänglichen an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2015 fest.
E. 6.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihren Eingaben vom 12. Juni 2012, 24. November 2014 und 8. April 2015 liessen darauf schliessen, dass sie in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Folglich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Sudan den Schutz eines Drittstaates geniessen und es ihnen zuzumuten ist, dort zu verbleiben (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist gemäss jüngster Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. BVGE 2015/2 E. 4.3).
E. 6.3 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat - konkret Sudan - auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Es ist indes im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden hat, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.).
E. 6.4 Wie das SEM zu Recht festgehalten hat, bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführenden im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die Beschwerdeführenden befinden sich seit mehr als drei Jahren im Sudan, wo sie sich im August 2012 in Khartum niederliessen, ohne sich vom UNHCR als Flüchtlinge registrieren zu lassen. Es ist ihnen indessen zuzumuten, sich bei der lokalen Vertretung des UNHCR zu melden und sich in eines der Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben, in welchen der Erhalt der notwendigen Grundversorgung und ein ausreichender Schutz vor Übergriffen gewährleistet ist. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, sind die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten, und verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung möglich. Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich - so auch die Beschwerdeführenden, welche sich bisher nicht registriert haben sollen - nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartum auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, insbesondere wenn sie sich vom UNHCR als Flüchtlinge registrieren lassen und sich in einem Flüchtlingslager melden, jedoch eher gering, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. E-103/2014 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). Das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden sind bestrebt, die Situation zu verbessern, so auch hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. E-103/2014 a.a.O.). Vorliegend sind keine konkreten Hinweise vorhanden, welche auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführenden, indem sie etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen, hinweisen würden. Auch wenn sich ihre Situation als schwierig erweisen mag, lässt sich aus ihren Angaben entnehmen, dass sie dort über eine - wenn auch wechselnde - Unterkunft verfügen und von Landsleuten immerhin bescheidene finanzielle Unterstützung erhalten. Zudem ist davon auszugehen, dass die Schwester bzw. der Schwager der Beschwerdeführerin 1 diese und die Beschwerdeführenden 2-6 finanziell unterstützen. Sollte diese Unterstützungsleistungen indessen nicht (mehr) ausreichen, könnten sie einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass sie sich an das UNHCR wenden, sich als Flüchtlinge registrieren lassen und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden in einer existenziellen, lebensbedrohenden Notlage befinden. Den Akten zufolge weisen die Beschwerdeführenden zudem zur Schweiz keine enge Bindung auf. Im Gegensatz zu dem zitierten Urteil (Urteil E-291/2014) zugrundeliegenden Sachverhalt, bei welchem sich der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführenden als Asylbewerber in der Schweiz aufhielt, ist der einzige, indes nicht überwiegende gewichtige Anknüpfungspunkt in der Schweiz ihre hier wohnhafte Schwester und deren Ehemann. Es wird in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt, in welcher Beziehung die Beschwerdeführenden mit diesen gestanden haben wollen. Dieser Anknüpfungspunkt stellt - wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat - keine enge Beziehungsnähe zur Schweiz dar, die in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Beschwerdeführenden gewähren sollte.
E. 6.5 Zusammenfassend geniessen die Beschwerdeführenden im Sudan weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimatland Eritrea. Es ist davon auszugehen, dass sie im Sudan Schutz gefunden und die Möglichkeit haben, sich an das UNHCR zu wenden und sich allenfalls in eines der Flüchtlingslager im Sudan zu begeben, sofern sie einen weiteren Aufenthalt am jetzigen Aufenthaltsort im Sudan nicht mehr in Betracht ziehen. Die Beschwerdeführenden benötigen somit den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der weitere Verbleib im Sudan ist zumutbar, zumal auch das jüngere Kind kein Kleinkind mehr ist. Das SEM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.6 Zusammengefasst ist der Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführenden als zumutbar zu betrachten. Die Beschwerdeführenden benötigen folglich den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das SEM hat daher zu Recht ihre Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 8. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4922/2015/was Urteil vom 8. März 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Eritrea (zurzeit im Sudan), alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Anwältinnenbüro, Schwarztorstrasse 22, 3007 Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit auf den 12. Juni 2012 datierter Eingabe vom 13. Juni 2012 (Eingangsdatum Bundesamt für Migration [BFM], heute SEM) reichte die in der Schweiz wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin, (...), beim BFM für die damals in Eritrea wohnhaften Beschwerdeführenden ein Asylgesuch ein und beantragte die Bewilligung deren Einreise in die Schweiz. A.b Mit Schreiben vom 6. August 2012 bestätigte das BFM den Erhalt ihres Asylgesuchs. A.c Mit auf den 26. August 2014 datierter Eingabe vom 29. August 2014 (Eingangsdatum BFM) informierte die Schwester der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich im Sudan angekommen seien und ersuchte um baldige Verfahrenserledigung. B. B.a Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 teilte das BFM der Schwester der Beschwerdeführerin mit, dass asylsuchende Personen im Auslandsverfahren in der Regel durch die schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien, indes die Schweizer Botschaft in Khartum aufgrund des begrenzten Personalbestands und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, solche Befragungen durchzuführen. Da die schriftlich eingereichten Asylgesuche noch einige entscheidrelevante Fragen offen liessen, seien diese im Rahmen der Sachverhaltsabklärung somit schriftlich zu beantworten. Den Beschwerdeführenden würden daher verschiedene Fragen zur schriftlichen Beantwortung unterbreitet. B.b Nach gewährter Fristerstreckung vom 22. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden am 24. November 2014 (Eingangsdatum BFM) ihre Stellungnahmen ein. B.c Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass die Unterschriften der Beschwerdeführerin 1 auf den Eingaben vom 13. Juni 2012 und 24. November 2014 derart unterschiedlich seien, dass sie nicht von derselben Person stammen dürften. Sie forderte die Schwester der Beschwerdeführerin zum Einreichen einer Stellungnahme auf, andernfalls sie beabsichtige, auf das Asylgesuch mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten. B.d Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 (Eingangsdatum SEM: 25. Februar 2015) ersuchten die Beschwerdeführenden durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin um Akteneinsicht und Fristerstreckung bis zum 20. März 2015 zum Einreichen der Stellungnahme. Nach gewährter Fristerstreckung ersuchten die Beschwerdeführenden erneut um Fristerstreckung bis zum 20. April 2015. B.e Mit Eingabe vom 8. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin die geforderten Dokumente ein. B.f Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin um unverzügliche Bewilligung der Einreise und Gewährung der Akteneinsicht im Falle eines abschlägigen Entscheides. B.g Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2015 hiess das SEM das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin teilweise gut. C. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen aus was folgt. Sie sei eritreische Staatsangehörige aus G._______, tigrinscher Ethnie und orthodoxen Glaubens, verheiratet und Mutter von fünf Kindern, den Beschwerdeführenden 2-6. Im (...) sei sie von den heimatlichen Polizeibehörden während ungefähr zwei Stunden über den Verbleib ihres Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden 2-6 befragt worden, verbunden mit der Auflage, innerhalb von 30 Tagen seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben oder 50 000 Nakfa zu bezahlen. Da sie weder zu ersterem noch letzterem im Stande gewesen sei, seien sie und die Beschwerdeführenden 2-6 am (...) von Soldaten festgenommen und inhaftiert worden, wo sie im Gefängnis von H._______ während einer Woche von ihren Kindern getrennt, geschlagen und vergewaltigt worden sei. Nach ungefähr einem Monat seien sie auf Bewährung entlassen worden und sie habe ein Schreiben unterzeichnen müssen, wonach sie innerhalb von drei Monaten ihren Ehemann beibringen oder 50 000 Nakfa bezahlen werde, andernfalls ihr lebenslange Haft drohe. Aus Angst vor einer weiteren Verhaftung habe sie sich mit Hilfe eines Schleppers zur Flucht entschieden und sei mit den Beschwerdeführenden 2-6 am (...) illegal in den Sudan gereist, wo sie auf eine Registrierung durch das UNHCR verzichtet habe und sich seither in Khartum aufhalte und mithilfe von Landsleuten ihren Lebensunterhalt mehr schlecht als recht und ohne festen Wohnsitz bestreite. Ihre Kinder gingen nicht zur Schule und die Angst, von den heimatlichen Behörden gefasst oder von Organhändlern entführt zu werden, sei gross und ein weiterer Verbleib in Sudan unzumutbar, zumal sie ohne männliche Bezugspersonen mehr als andere eritreische Flüchtlinge gefährdet seien. D. Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 - eröffnet am 14. Juli 2015 - verweigerte das SEM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 13. August 2015 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzliche Verfügung. Es sei ihre Einreise in die Schweiz ausdrücklich zwecks Durchführung des Asylverfahrens, implizit die Gutheissung des Asylgesuchs (Ziff. 2 Verfügung des SEM) zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Vorinstanz wurde eingeladen, sich innert Frist vernehmen zu lassen. G. Am 10. September 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie vollumfänglich an den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin zuhanden der Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Am 22. Januar 2016 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand, verwies auf die unveränderte Situation der Beschwerdeführenden und reichte eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung. 4. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland direkt beim SEM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Staatssekretariat bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Staatssekretariat begründete seine Verfügung vom 13. Juli 2015 damit, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse. Zwar liessen die Ausführungen im Auslandsgesuch vom 12. Juni 2012 und den Stellungnahmen vom 24. November 2014 und 8. April 2015 darauf schliessen, dass sie aufgrund der Haft sowie der illegalen Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt hätten, allerdings hielten sich die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich im Sudan auf. Dort verfügten sie nicht über ein freies Aufenthaltsrecht, könnten sich bei Bedarf jedoch vom UNHCR registrieren und in die Obhut eines Flüchtlingslagers des UNHCR begeben, um die nötige Versorgung zu erhalten. Die Vorinstanz erachtete zudem die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, als unbegründet. So sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. Sie verfügten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Zudem erweise sich die Befürchtung, durch eine kriminelle Gruppe entführt zu werden, angesichts des bereits dreijährigen Aufenthalts im Sudan und mangels konkreter Anhaltspunkte aus objektiver Sicht als unbegründet. Unbestrittenermassen sei das Leben für eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach, allerdings lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und diese weitgehend unterstütze. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum sei angesichts des bereits längeren Aufenthalts im Sudan, während dem die Beschwerdeführenden keine einreiserelevanten Nachteile erfahren hätten und dank der erhaltenen finanziellen Unterstützung durch ihre Landsleute, nicht unüberwindbar. Zwar befänden sie sich in einer schwierigen Situation. Diese stelle indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Eine solche könne nur dann erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zwar verfüge die Beschwerdeführerin mit der in der Schweiz wohnhaften Schwester und deren Ehemann über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, indes sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsse, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführerin 1 halte sich mit ihren minderjährigen Kindern ohne festen Wohnsitz und ohne volljährige Familienangehörige oder weitere Bezugspersonen und ohne sprachliche oder kulturelle Bezugspunkte zum Sudan unter prekären Bedingungen in Khartum auf. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer E-291/2014 vom 10. Februar 2015, m.w.H.) sei ein weiterer Verbleib im Ausland in vergleichbaren Fällen als unzumutbar im Sinne von aArt. 20 AsylG qualifiziert worden, falls die Asylsuchenden über eine qualifizierte Beziehungsnähe zur Schweiz verfügt hätten und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte existierten. Das Erfordernis der qualifizierten Beziehungsnähe sei aufgrund der in der Schweiz wohnhaften Schwester und deren Ehemann erfüllt, zudem verfügten die Beschwerdeführenden - abgesehen von einer in Kanada lebenden Tante der Beschwerdeführerin 1 - über keine weiteren Verwandten im Ausland. Betreffend der voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden von ihren in der Schweiz lebenden Verwandten eine grosse Unterstützung bei der Integration in die Schweizergesellschaft erhalten würden. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2015 vollumfänglichen an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2015 fest. 6. 6.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihren Eingaben vom 12. Juni 2012, 24. November 2014 und 8. April 2015 liessen darauf schliessen, dass sie in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Folglich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Sudan den Schutz eines Drittstaates geniessen und es ihnen zuzumuten ist, dort zu verbleiben (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist gemäss jüngster Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. BVGE 2015/2 E. 4.3). 6.3 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat - konkret Sudan - auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Es ist indes im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden hat, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.). 6.4 Wie das SEM zu Recht festgehalten hat, bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführenden im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Die Beschwerdeführenden befinden sich seit mehr als drei Jahren im Sudan, wo sie sich im August 2012 in Khartum niederliessen, ohne sich vom UNHCR als Flüchtlinge registrieren zu lassen. Es ist ihnen indessen zuzumuten, sich bei der lokalen Vertretung des UNHCR zu melden und sich in eines der Flüchtlingslager des UNHCR zu begeben, in welchen der Erhalt der notwendigen Grundversorgung und ein ausreichender Schutz vor Übergriffen gewährleistet ist. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, sind die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten, und verfügen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung möglich. Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich - so auch die Beschwerdeführenden, welche sich bisher nicht registriert haben sollen - nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartum auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, insbesondere wenn sie sich vom UNHCR als Flüchtlinge registrieren lassen und sich in einem Flüchtlingslager melden, jedoch eher gering, da die sudanesischen Behörden zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgen (vgl. E-103/2014 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). Das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden sind bestrebt, die Situation zu verbessern, so auch hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. E-103/2014 a.a.O.). Vorliegend sind keine konkreten Hinweise vorhanden, welche auf eine drohende Deportation der Beschwerdeführenden, indem sie etwa infolge qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen, hinweisen würden. Auch wenn sich ihre Situation als schwierig erweisen mag, lässt sich aus ihren Angaben entnehmen, dass sie dort über eine - wenn auch wechselnde - Unterkunft verfügen und von Landsleuten immerhin bescheidene finanzielle Unterstützung erhalten. Zudem ist davon auszugehen, dass die Schwester bzw. der Schwager der Beschwerdeführerin 1 diese und die Beschwerdeführenden 2-6 finanziell unterstützen. Sollte diese Unterstützungsleistungen indessen nicht (mehr) ausreichen, könnten sie einer allfälligen Versorgungsnotlage dadurch entgehen, dass sie sich an das UNHCR wenden, sich als Flüchtlinge registrieren lassen und sich einem Flüchtlingslager zuteilen lassen. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden in einer existenziellen, lebensbedrohenden Notlage befinden. Den Akten zufolge weisen die Beschwerdeführenden zudem zur Schweiz keine enge Bindung auf. Im Gegensatz zu dem zitierten Urteil (Urteil E-291/2014) zugrundeliegenden Sachverhalt, bei welchem sich der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführenden als Asylbewerber in der Schweiz aufhielt, ist der einzige, indes nicht überwiegende gewichtige Anknüpfungspunkt in der Schweiz ihre hier wohnhafte Schwester und deren Ehemann. Es wird in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt, in welcher Beziehung die Beschwerdeführenden mit diesen gestanden haben wollen. Dieser Anknüpfungspunkt stellt - wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat - keine enge Beziehungsnähe zur Schweiz dar, die in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für die Beschwerdeführenden gewähren sollte. 6.5 Zusammenfassend geniessen die Beschwerdeführenden im Sudan weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in ihr Heimatland Eritrea. Es ist davon auszugehen, dass sie im Sudan Schutz gefunden und die Möglichkeit haben, sich an das UNHCR zu wenden und sich allenfalls in eines der Flüchtlingslager im Sudan zu begeben, sofern sie einen weiteren Aufenthalt am jetzigen Aufenthaltsort im Sudan nicht mehr in Betracht ziehen. Die Beschwerdeführenden benötigen somit den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der weitere Verbleib im Sudan ist zumutbar, zumal auch das jüngere Kind kein Kleinkind mehr ist. Das SEM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise ihr Asylgesuch abgelehnt. 6.6 Zusammengefasst ist der Verbleib im Sudan für die Beschwerdeführenden als zumutbar zu betrachten. Die Beschwerdeführenden benötigen folglich den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das SEM hat daher zu Recht ihre Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 8. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Khartum. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: