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D-4086/2013

D-4086/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-26 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 6. Juli 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden F.______ ab, anerkannte jedoch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe seine Flüchtlingseigenschaft und verfügte wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. B. Mit Entscheid vom 11. September 2009 lehnte das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung vom 23. Juli 2009 ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2009 ab. C. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 25. Januar 2010 ersuchten die - sich im Sudan aufhaltenden - Beschwerdeführenden um Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung. D. Das BFM teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28. Mai 2010 mit, dass gemäss Mitteilung der (...) vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleich­zeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden zur Vervollstän­di­gung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). E. Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2010 beantwortete der Rechtsvertreter das Schreiben des BFM vom 28. Mai 2010. F. Die Beschwerdeführerenden machten in den Eingaben vom 25. Januar 2010 und vom 6. Juli 2010 im Wesentlichen geltend, seit 1993 sei die Beschwerdeführerin mit F._______verheiratet und habe mit ihm gemeinsam vier Kinder. Im Dezember 2006, nach der Geburt des vierten Kindes, sei ihr Ehemann desertiert und aus Eritrea geflohen. Im April 2008 seien zum ersten Mal Polizisten bei ihr aufgetaucht und hätten sie aufgefordert, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes zu nennen. In den folgenden zwei Jahren hätten sich diese behördlichen Anfragen in unregelmässigen Abständen wiederholt. Im April 2009 sei die Beschwerdeführerin unter Androhung der Inhaftierung zur Bezahlung einer Busse aufgefordert worden. Nach einer weiteren Aufforderung der Behörden im Juli 2009 habe sie im Oktober 2009 Eritrea illegal verlassen und sei mit ihren Kindern in den Sudan gelangt. Sie habe sich mit ihren Kindern bei den zuständigen Flüchtlingsbehörden gemeldet, wo sie einen Flüchtlingsausweis erhalten habe und dem Flüchtlingslager G._______ zugeteilt worden sei. Indessen halte sie sich zurzeit in H.______ in einer kleinen Wohnung auf. Die Situation als Christen im muslimischen Sudan sei sehr schwierig. Aufgrund von Sprachschwierigkeiten könnten die Kinder nicht die Schule besuchen, sie habe keine Arbeit und halte sich meist Zuhause auf. Sie befürchte, mit ihren Kindern nach Eritrea deportiert zu werden. G. Mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsenem - Entscheid vom 30. Juli 2010 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte deren Asylge­suche ab. H. Mit Eingabe vom 6. Juni 2011 an das BFM - ergänzt durch die Eingaben vom 1. und 28. Juli 2011 - ersuchte F._______ erneut um Einreisebewilligung für die Beschwerdeführenden zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Zur Begründung wies er auf die schwierigen Lebensumstände seiner Ehefrau mit den Kindern in H._____ hin und machte im Weiteren geltend, eine Rückkehr in ein Flüchtlingscamp sei angesichts der Gefahr einer Entführung nicht möglich. I. Auf dieses Gesuch trat das BFM mit Entscheid vom 29. August 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 2011 (AsylG, SR 142.31) nicht ein mit der Begründung, es liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. J. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 15. Januar 2013 eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 29. August 2012 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das BFM zurück. K. Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 teilte das BFM dem jetzigen Rechtsvertreter mit, aus welchen Gründen es in Berücksichtigung der Stellungnahme der kantonalen Behörde vom 7. März 2013 das Gesuch um Familiennachzug abzuweisen beabsichtige. Mit Eingabe vom 17. Mai 2013 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur Argumentation der kantonalen Behörden und des BFM. L. Mit Entscheid vom 14. Juni 2013 - eröffnet am 17. Juni 2013 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Juli 2013 Beschwerde. Dabei beantragten sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. N. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2013 verzichtete der Instruktionsrichter antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. O. In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2013 - welche den Beschwerdeführenden am 8. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - form­gerecht ein­gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep­tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung an­wendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Be­stimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.

E. 4.1 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu be­willigen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hin­blick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaf­ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach­teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.3 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzu­muten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per­son habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er­scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). 5.5.1 Die Vorinstanz begründete im angefochtenen Entscheid die Verweigerung der Ein­reise in die Schweiz und die Ablehnung der Asylge­suche mit dem Hinweis auf die unveränderte Situation der im Sudan weilenden Beschwerdeführenden seit dem Ergehen des ablehnenden Entscheides des BFM vom 30. Juli 2010. Im übrigen seien die Voraussetzungen für einen Einbezug in die vorläufige Aufnahme nach Art. 85 Abs. 7 AuG nicht gegeben, da - wie sich aus dem Bericht der zuständigen kantonalen Behörde ergebe - von einer positiven Entwicklung der finanziellen Situation des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden könne. Das BFM hatte in seinem Entscheid vom 30. Juli 2010 im Wesentlichen ausgeführt, die Schilderungen der Beschwerdeführenden liessen darauf schliessen, dass diese ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hätten. Ferner bestätige auch der für die Beschwerdeführenden ausgestellte Flüchtlingsausweis der sudanesischen Behörden beziehungsweise des UNHCR die bestehende Flüchtlingseigenschaft. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar - so das BFM - sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Regis­trierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Aus den Akten ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführenden in Khartum aufhielten, obwohl sie dem Flüchtlingslager Shegerab zugeteilt worden seien. Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, in dieses zurückzukehren. Auch als alleinstehende Frau und Christin in einem muslimischen Umfeld stehe sie unter dem Schutz der sudanesischen Behörden und des UNHCR. Die Befürchtung, nach Eritrea deportiert zu werden, werde als unbegründet erachtet, verfüge sie doch nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Nach dem Gesagten benötigten die Beschwerdeführenden den subsidiären Schutz der Schweiz nicht, vielmehr sei ihnen zuzumuten, vorderhand im Sudan zu verbleiben. 5.2 In der Beschwerde vom 17. Juli 2013 machte der Rechtsvertreter geltend, die Beschwerdeführerin sei wegen der Flucht ihres Ehemannes in Eritrea einer Reflexverfolgung ausgesetzt und gezwungen gewesen - im militärdienstpflichtigen Alter von 28 Jahren - Eritrea illegal zu verlassen. Sie erfülle deswegen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Im Weiteren habe die Vorinstanz weder eine Einschätzung der individuellen Situation der Beschwerdeführenden im Aufenthaltsstaat Sudan zum jetzigen Zeitpunkt vorgenommen noch habe sie die besondere Beziehungsnähe zur Schweiz geprüft. Die Situation der alleinstehenden Beschwerdeführerin mit ihren Kindern im Sudan sei prekär und ihr Ehemann lebe seit 2009 als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz und habe sich hier gut integriert. Der Beschwerdeführer sei als Fleischproduzent bei der I.______ tätig und verfüge über ein regelmäs­siges Einkommen, welches im Juni 2012 CHF 4657.60 netto betragen habe. Seit Jahren unterstütze der Beschwerdeführer, ohne auf Sozialhilfe ange­wiesen zu sein, seine im Sudan lebende Ehefrau und deren Kinder. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid lediglich festgestellt, dass die finanziellen Mittel nicht ausreichend seien, ohne diese Einschätzung zu begründen. 6.6.1 In Bezug auf die eigenen Asylgründe der Beschwerdeführerin ist zunächst festzustellen, dass diese bereits aufgrund des Vorbringens, als militärdienstpflichtige Frau illegal ausgereist zu sein, begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in die Heimat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen, und zur An­wendung in Bezug auf Eritrea das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3). Indessen ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2012/26) eine Einreise in die Schweiz trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, wenn die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist. Dies ist beispielsweise gemäss Art. 54 AsylG der Fall, wenn die Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt ist (oder gemäss Art. 53 AsylG bei Asylunwürdigkeit, vgl. hierzu BVGE 2011/10 E. 7). Die Flüchtlingskonvention gewährt keinen Anspruch auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden Land. Als Folge davon ist Asylsuchenden, die sich bei dieser Konstellation im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz grundsätzlich nicht zu bewilligen, zumal die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss konstanter Praxis restriktiv sind. Damit ist massgeblich, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Verfolger-, mithin Heimatstaat asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hatte. Die Beschwerdeführerin machte geltend, nach der Flucht ihres Ehemannes von den eritreischen Behörden behelligt worden zu sein. In seiner in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. Juli 2009 beurteilte das BFM die Vorbringen des Ehemannes F.______ betreffend Desertion aus dem Militärdienst im Jahre 2009 als nicht glaubhaft. Indessen kann alleine aufgrund dieser Tatsache nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwiefern die Beschwerdeführererin vor ihrer Ausreise tatsächlich behördlichen Behelligungen ausgesetzt war beziehungsweise es kann nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hatte. 6.2 Das BFM ist auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat dort einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, nicht weiter eingegangen, sondern hat die Ablehnung der Asylgesuche (unter dem Aspekt eigener Fluchtgründe) ausschliesslich unter Hinweis auf ihren Aufenthalt im Sudan und ihren entsprechenden Schutzstatus begründet. Ebenso hat das Bundesamt bei der Prüfung der Zumutbarkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG die besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz - was ein zentrales Abwägungskriterium bildet - nicht erwogen, sondern allein auf die Verfolgungssicherheit und die Existenzsicherung im Sudan abgestellt. Mit diesem Vorgehen hat das BFM im vorliegenden Fall das ihm zu­stehende Ermessen unterschritten und gleichzeitig die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt. 6.3 Angesichts dieser erheblichen Verfahrensmängel ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es wird am BFM liegen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die asylrechtlich relevanten Fragen im vorliegenden Fall abschliessend beurteilt werden können. 7.7.1 Die Beschwerdeführerin hält sich mit ihren Kindern in einem Drittstaat - dem Sudan - auf, und es stellt sich somit die zusätzliche Frage, ob den Beschwerdeführenden während der erforderlichen Abklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die Prüfung ihres Asylgesuchs unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG der weitere Aufenthalt in jenem Staat zuzumuten ist oder ob ihnen zu diesem Zweck (bereits) zum jetzigen Zeitpunkt die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. 7.2 Das BFM äusserte sich in der angefochtenen Verfügung nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau zur Gruppe der verletzlichen Personen gehört und nahm weder eine Einschätzung der indivi­duellen Situation der Beschwerdeführerin in ihrem derzeitigen Aufenthaltsstaat Sudan vor, noch berücksichtigte es in rechtsgenüglicher Weise die von ihr geltend gemachte besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. 7.3 Die Beschwerdeführerin wohnt nach eigenen Angaben mit ihren Kin­dern zurzeit in einer kleinen Wohnung in Khartum und wird finanziell von ihrem Ehemann unterstützt. Sie hat im Weiteren angegeben, aus Angst vor kriminellen Entführern H.______ dem sudanesischen Flüchtlingslager G._______ vorgezogen zu haben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es ihr unbenommen bleibt, das UNHCR um Schutz zu ersuchen und sich mit ihren Kindern als registrierte Flüchtlinge in ein ihr zugewiesenes Flüchtlingslager zu begeben, wo sie Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea erhalten dürften. Angesichts der grossen Zahl der im Sudan lebenden eri­treischen Asylsuchenden und Flüchtlinge lässt sich keine generelle Gefahr ableiten, dass diesen grundsätzlich eine Rückschiebung nach Eritrea droht. Konkrete Hinweise auf eine drohende Deportation oder Entführung nach Eritrea liegen im vorliegenden Fall denn auch keine vor. 7.4 Indessen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Praxis für Frauen, die sich - mit oder ohne Kinder - in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die des­wegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar erachtet und das BFM anweist, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese - in der Regel in Gestalt des Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt ist - über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5089/2011 vom 17. Januar 2012 E. 5.3.10, E-4757/2009 vom 8. Juli 2011 E. 8.6, E-4469/2009 vom 1. März 2011 E. 5, D-7804/2007 vom 27. Oktober 2010 E. 7, E-2247/2009 vom 9. August 2010 E. 7, D-4548/2009 vom 18. Februar 2010 E. 6 und D-3190/2011 vom 7. Februar 2012 E. 8). Die alleinstehende Beschwerdeführerin lebt mit ihren Kindern ohne nahe Familienangehörige oder weitere Verwandte im Sudan unter schwierigen Lebensbedingungen. In Betracht zu ziehen ist ausserdem, dass sich die Beschwerdeführerin seit bereits geraumer Zeit im Sudan aufhält, was angesichts ihrer Ehe mit F.______, der seit 2009 in der Schweiz als vorläufig auf­genommener Flüchtling lebt, unter Berücksichtigung ihrer mutmasslich prekären Aufenthaltsbedingungen eine erhebliche persönliche Härte darstellt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Gericht vorliegenden Berichten die Situation von registrierten Flüchtlingen im Sudan im Gefolge der Sezession des Südsudans und der damit verbundenen politischen Konflikte erhebliche Verschlechterungen erfahren hat. Bei Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände im vorliegenden Einzelfall er­gibt sich somit, dass den Beschwerdeführenden der weitere Aufenthalt im Sudan nicht zugemutet werden kann. 8.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 aufzuheben. Das BFM ist zudem anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Im Weiteren ist das Bundesamt anzuweisen, nach erfolgter Einreise der Beschwerdeführenden deren Asylgesuche unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu prüfen (vgl. Art. 37 AsylV 1). 9.9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gegenstandslos wird. 9.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen wer­den (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Auf­wand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 wird aufgehoben. 2.Das BFM wird angewiesen, die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz zu bewilligen. 3.Das BFM wird angewiesen, nach erfolgter Einreise die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen zu prüfen. 4.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5.Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteikostenentschädigung von Fr. 600.- auszuzahlen. 6.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4086/2013/wif Urteil vom 26. November 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______ geboren (...), und deren Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D.______, geboren (...), und E._______ , geboren (...), Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 / N________ Sachverhalt: A. Mit Entscheid vom 6. Juli 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden F.______ ab, anerkannte jedoch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe seine Flüchtlingseigenschaft und verfügte wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. B. Mit Entscheid vom 11. September 2009 lehnte das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung vom 23. Juli 2009 ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2009 ab. C. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 25. Januar 2010 ersuchten die - sich im Sudan aufhaltenden - Beschwerdeführenden um Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung. D. Das BFM teilte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28. Mai 2010 mit, dass gemäss Mitteilung der (...) vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleich­zeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden zur Vervollstän­di­gung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.). E. Mit Stellungnahme vom 6. Juli 2010 beantwortete der Rechtsvertreter das Schreiben des BFM vom 28. Mai 2010. F. Die Beschwerdeführerenden machten in den Eingaben vom 25. Januar 2010 und vom 6. Juli 2010 im Wesentlichen geltend, seit 1993 sei die Beschwerdeführerin mit F._______verheiratet und habe mit ihm gemeinsam vier Kinder. Im Dezember 2006, nach der Geburt des vierten Kindes, sei ihr Ehemann desertiert und aus Eritrea geflohen. Im April 2008 seien zum ersten Mal Polizisten bei ihr aufgetaucht und hätten sie aufgefordert, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes zu nennen. In den folgenden zwei Jahren hätten sich diese behördlichen Anfragen in unregelmässigen Abständen wiederholt. Im April 2009 sei die Beschwerdeführerin unter Androhung der Inhaftierung zur Bezahlung einer Busse aufgefordert worden. Nach einer weiteren Aufforderung der Behörden im Juli 2009 habe sie im Oktober 2009 Eritrea illegal verlassen und sei mit ihren Kindern in den Sudan gelangt. Sie habe sich mit ihren Kindern bei den zuständigen Flüchtlingsbehörden gemeldet, wo sie einen Flüchtlingsausweis erhalten habe und dem Flüchtlingslager G._______ zugeteilt worden sei. Indessen halte sie sich zurzeit in H.______ in einer kleinen Wohnung auf. Die Situation als Christen im muslimischen Sudan sei sehr schwierig. Aufgrund von Sprachschwierigkeiten könnten die Kinder nicht die Schule besuchen, sie habe keine Arbeit und halte sich meist Zuhause auf. Sie befürchte, mit ihren Kindern nach Eritrea deportiert zu werden. G. Mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsenem - Entscheid vom 30. Juli 2010 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte deren Asylge­suche ab. H. Mit Eingabe vom 6. Juni 2011 an das BFM - ergänzt durch die Eingaben vom 1. und 28. Juli 2011 - ersuchte F._______ erneut um Einreisebewilligung für die Beschwerdeführenden zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Zur Begründung wies er auf die schwierigen Lebensumstände seiner Ehefrau mit den Kindern in H._____ hin und machte im Weiteren geltend, eine Rückkehr in ein Flüchtlingscamp sei angesichts der Gefahr einer Entführung nicht möglich. I. Auf dieses Gesuch trat das BFM mit Entscheid vom 29. August 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 2011 (AsylG, SR 142.31) nicht ein mit der Begründung, es liege kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. J. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 15. Januar 2013 eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 29. August 2012 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das BFM zurück. K. Mit Schreiben vom 8. Mai 2013 teilte das BFM dem jetzigen Rechtsvertreter mit, aus welchen Gründen es in Berücksichtigung der Stellungnahme der kantonalen Behörde vom 7. März 2013 das Gesuch um Familiennachzug abzuweisen beabsichtige. Mit Eingabe vom 17. Mai 2013 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur Argumentation der kantonalen Behörden und des BFM. L. Mit Entscheid vom 14. Juni 2013 - eröffnet am 17. Juni 2013 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Juli 2013 Beschwerde. Dabei beantragten sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. N. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2013 verzichtete der Instruktionsrichter antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. O. In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2013 - welche den Beschwerdeführenden am 8. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil­genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - form­gerecht ein­gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep­tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung an­wendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Be­stimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 4. 4.1 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu be­willigen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hin­blick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 4.2 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaf­ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach­teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.3 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzu­muten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per­son habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er­scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10). 5.5.1 Die Vorinstanz begründete im angefochtenen Entscheid die Verweigerung der Ein­reise in die Schweiz und die Ablehnung der Asylge­suche mit dem Hinweis auf die unveränderte Situation der im Sudan weilenden Beschwerdeführenden seit dem Ergehen des ablehnenden Entscheides des BFM vom 30. Juli 2010. Im übrigen seien die Voraussetzungen für einen Einbezug in die vorläufige Aufnahme nach Art. 85 Abs. 7 AuG nicht gegeben, da - wie sich aus dem Bericht der zuständigen kantonalen Behörde ergebe - von einer positiven Entwicklung der finanziellen Situation des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden könne. Das BFM hatte in seinem Entscheid vom 30. Juli 2010 im Wesentlichen ausgeführt, die Schilderungen der Beschwerdeführenden liessen darauf schliessen, dass diese ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hätten. Ferner bestätige auch der für die Beschwerdeführenden ausgestellte Flüchtlingsausweis der sudanesischen Behörden beziehungsweise des UNHCR die bestehende Flüchtlingseigenschaft. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar - so das BFM - sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Regis­trierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Aus den Akten ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführenden in Khartum aufhielten, obwohl sie dem Flüchtlingslager Shegerab zugeteilt worden seien. Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, in dieses zurückzukehren. Auch als alleinstehende Frau und Christin in einem muslimischen Umfeld stehe sie unter dem Schutz der sudanesischen Behörden und des UNHCR. Die Befürchtung, nach Eritrea deportiert zu werden, werde als unbegründet erachtet, verfüge sie doch nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Nach dem Gesagten benötigten die Beschwerdeführenden den subsidiären Schutz der Schweiz nicht, vielmehr sei ihnen zuzumuten, vorderhand im Sudan zu verbleiben. 5.2 In der Beschwerde vom 17. Juli 2013 machte der Rechtsvertreter geltend, die Beschwerdeführerin sei wegen der Flucht ihres Ehemannes in Eritrea einer Reflexverfolgung ausgesetzt und gezwungen gewesen - im militärdienstpflichtigen Alter von 28 Jahren - Eritrea illegal zu verlassen. Sie erfülle deswegen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Im Weiteren habe die Vorinstanz weder eine Einschätzung der individuellen Situation der Beschwerdeführenden im Aufenthaltsstaat Sudan zum jetzigen Zeitpunkt vorgenommen noch habe sie die besondere Beziehungsnähe zur Schweiz geprüft. Die Situation der alleinstehenden Beschwerdeführerin mit ihren Kindern im Sudan sei prekär und ihr Ehemann lebe seit 2009 als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz und habe sich hier gut integriert. Der Beschwerdeführer sei als Fleischproduzent bei der I.______ tätig und verfüge über ein regelmäs­siges Einkommen, welches im Juni 2012 CHF 4657.60 netto betragen habe. Seit Jahren unterstütze der Beschwerdeführer, ohne auf Sozialhilfe ange­wiesen zu sein, seine im Sudan lebende Ehefrau und deren Kinder. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid lediglich festgestellt, dass die finanziellen Mittel nicht ausreichend seien, ohne diese Einschätzung zu begründen. 6.6.1 In Bezug auf die eigenen Asylgründe der Beschwerdeführerin ist zunächst festzustellen, dass diese bereits aufgrund des Vorbringens, als militärdienstpflichtige Frau illegal ausgereist zu sein, begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in die Heimat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen, und zur An­wendung in Bezug auf Eritrea das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3). Indessen ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2012/26) eine Einreise in die Schweiz trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, wenn die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist. Dies ist beispielsweise gemäss Art. 54 AsylG der Fall, wenn die Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt ist (oder gemäss Art. 53 AsylG bei Asylunwürdigkeit, vgl. hierzu BVGE 2011/10 E. 7). Die Flüchtlingskonvention gewährt keinen Anspruch auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden Land. Als Folge davon ist Asylsuchenden, die sich bei dieser Konstellation im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz grundsätzlich nicht zu bewilligen, zumal die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss konstanter Praxis restriktiv sind. Damit ist massgeblich, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Verfolger-, mithin Heimatstaat asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hatte. Die Beschwerdeführerin machte geltend, nach der Flucht ihres Ehemannes von den eritreischen Behörden behelligt worden zu sein. In seiner in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. Juli 2009 beurteilte das BFM die Vorbringen des Ehemannes F.______ betreffend Desertion aus dem Militärdienst im Jahre 2009 als nicht glaubhaft. Indessen kann alleine aufgrund dieser Tatsache nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwiefern die Beschwerdeführererin vor ihrer Ausreise tatsächlich behördlichen Behelligungen ausgesetzt war beziehungsweise es kann nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hatte. 6.2 Das BFM ist auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat dort einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, nicht weiter eingegangen, sondern hat die Ablehnung der Asylgesuche (unter dem Aspekt eigener Fluchtgründe) ausschliesslich unter Hinweis auf ihren Aufenthalt im Sudan und ihren entsprechenden Schutzstatus begründet. Ebenso hat das Bundesamt bei der Prüfung der Zumutbarkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG die besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz - was ein zentrales Abwägungskriterium bildet - nicht erwogen, sondern allein auf die Verfolgungssicherheit und die Existenzsicherung im Sudan abgestellt. Mit diesem Vorgehen hat das BFM im vorliegenden Fall das ihm zu­stehende Ermessen unterschritten und gleichzeitig die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt. 6.3 Angesichts dieser erheblichen Verfahrensmängel ist die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es wird am BFM liegen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit die asylrechtlich relevanten Fragen im vorliegenden Fall abschliessend beurteilt werden können. 7.7.1 Die Beschwerdeführerin hält sich mit ihren Kindern in einem Drittstaat - dem Sudan - auf, und es stellt sich somit die zusätzliche Frage, ob den Beschwerdeführenden während der erforderlichen Abklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die Prüfung ihres Asylgesuchs unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG der weitere Aufenthalt in jenem Staat zuzumuten ist oder ob ihnen zu diesem Zweck (bereits) zum jetzigen Zeitpunkt die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. 7.2 Das BFM äusserte sich in der angefochtenen Verfügung nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau zur Gruppe der verletzlichen Personen gehört und nahm weder eine Einschätzung der indivi­duellen Situation der Beschwerdeführerin in ihrem derzeitigen Aufenthaltsstaat Sudan vor, noch berücksichtigte es in rechtsgenüglicher Weise die von ihr geltend gemachte besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. 7.3 Die Beschwerdeführerin wohnt nach eigenen Angaben mit ihren Kin­dern zurzeit in einer kleinen Wohnung in Khartum und wird finanziell von ihrem Ehemann unterstützt. Sie hat im Weiteren angegeben, aus Angst vor kriminellen Entführern H.______ dem sudanesischen Flüchtlingslager G._______ vorgezogen zu haben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es ihr unbenommen bleibt, das UNHCR um Schutz zu ersuchen und sich mit ihren Kindern als registrierte Flüchtlinge in ein ihr zugewiesenes Flüchtlingslager zu begeben, wo sie Schutz vor einer Abschiebung nach Eritrea erhalten dürften. Angesichts der grossen Zahl der im Sudan lebenden eri­treischen Asylsuchenden und Flüchtlinge lässt sich keine generelle Gefahr ableiten, dass diesen grundsätzlich eine Rückschiebung nach Eritrea droht. Konkrete Hinweise auf eine drohende Deportation oder Entführung nach Eritrea liegen im vorliegenden Fall denn auch keine vor. 7.4 Indessen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Praxis für Frauen, die sich - mit oder ohne Kinder - in einem Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die des­wegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar erachtet und das BFM anweist, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese - in der Regel in Gestalt des Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt ist - über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5089/2011 vom 17. Januar 2012 E. 5.3.10, E-4757/2009 vom 8. Juli 2011 E. 8.6, E-4469/2009 vom 1. März 2011 E. 5, D-7804/2007 vom 27. Oktober 2010 E. 7, E-2247/2009 vom 9. August 2010 E. 7, D-4548/2009 vom 18. Februar 2010 E. 6 und D-3190/2011 vom 7. Februar 2012 E. 8). Die alleinstehende Beschwerdeführerin lebt mit ihren Kindern ohne nahe Familienangehörige oder weitere Verwandte im Sudan unter schwierigen Lebensbedingungen. In Betracht zu ziehen ist ausserdem, dass sich die Beschwerdeführerin seit bereits geraumer Zeit im Sudan aufhält, was angesichts ihrer Ehe mit F.______, der seit 2009 in der Schweiz als vorläufig auf­genommener Flüchtling lebt, unter Berücksichtigung ihrer mutmasslich prekären Aufenthaltsbedingungen eine erhebliche persönliche Härte darstellt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Gericht vorliegenden Berichten die Situation von registrierten Flüchtlingen im Sudan im Gefolge der Sezession des Südsudans und der damit verbundenen politischen Konflikte erhebliche Verschlechterungen erfahren hat. Bei Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände im vorliegenden Einzelfall er­gibt sich somit, dass den Beschwerdeführenden der weitere Aufenthalt im Sudan nicht zugemutet werden kann. 8.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 aufzuheben. Das BFM ist zudem anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Im Weiteren ist das Bundesamt anzuweisen, nach erfolgter Einreise der Beschwerdeführenden deren Asylgesuche unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu prüfen (vgl. Art. 37 AsylV 1). 9.9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG), weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gegenstandslos wird. 9.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen wer­den (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Auf­wand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 wird aufgehoben. 2.Das BFM wird angewiesen, die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz zu bewilligen. 3.Das BFM wird angewiesen, nach erfolgter Einreise die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen zu prüfen. 4.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5.Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteikostenentschädigung von Fr. 600.- auszuzahlen. 6.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: