Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Ehemann respektive der Vater der Beschwerdeführenden, D._______, verliess Eritrea am 26. Mai 2006 und reiste am 13. September 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 wies das BFM sein Asylgesuch ab, erkannte ihm indessen aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Gegen diese Verfügung erhob er mit Eingabe vom 3. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit heutigem Datum abgewiesen (vgl. E-5663/2006). B. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. Januar 2009 stellte die sich im Sudan aufhaltende Beschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Söhne unter Verweis auf eigene Asylgründe Asylgesuche beim BFM. Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei nach der illegalen Ausreise ihres Ehemannes aus Eritrea wiederholt von Angehörigen der eritreischen Sicherheitskräfte nach dessen Verbleib gefragt worden. Der behördliche Druck sei schliesslich zu gross geworden, weshalb sie mit ihren Kindern am 28. Dezember 2008 illegal in den Sudan ausgereist sei, wo sie und ihre Kinder unter schwierigen Umständen im Flüchtlingslager E._______ leben würden. Als Beweismittel liessen die Beschwerdeführenden eine Kopie einer Polizeivorladung der Verwaltungspolizei von Eritrea vom 3. Oktober 2007, wonach die Beschwerdeführerin auf dem Polizeidepartement zur Einvernahme wegen ihres Ehemannes zu erscheinen habe, sowie ihre Heiratsurkunde und Taufscheine in Kopie ins Recht legen. C. Da eine Befragung der Beschwerdeführerin durch die Schweizer Vertretung in Khartum aufgrund fehlender Ressourcen und Personal nicht möglich war, gewährte das BFM ihr mit Zwischenverfügung vom 30. März 2009 das rechtliche Gehör, indem es ihr verschiedene konkretisierende Fragen zur Stellungnahme unterbreitete. D. Mit Schreiben vom 30. April 2009 liess die Beschwerdeführerin dem BFM mitteilen, dass sie und ihre Kinder illegal nach Khartum weitergereist seien, wo sie ebenfalls in schwierigen Verhältnissen und in ständiger Angst vor einer Ausschaffung nach Eritrea leben würden. E. Nach gewährter Fristverlängerung liess die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2009 zur vorinstanzlichen Zwischenverfügung vom 30. März 2009 Stellung nehmen. Gleichzeitig reichte sie eine Kopie ihrer Flüchtlingskarte zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 - eröffnet am 15. Juni 2009 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. G. Mit Eingabe vom 9. Juli 2009 - Datum Poststempel: 10. Juli 2009 - liessen die Beschwerdeführenden durch einen neu mandatierten Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Ferner sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2009 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde vom 9. Juli 2009, verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Eingabe vom 7. Januar 2011 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass diese immens unter den Folgen der Perspektivenlosigkeit und der Unsicherheit, welche das lange Warten auf einen Entscheid mit sich bringe, leiden würden, und ersuchte um prioritäre Verfahrenserledigung. Gleichzeitig verwies er auf eine Quellenangabe im Internet bezüglich der prekären Gefahrensituation der im Sudan lebender Ausländer. Diese Eingabe wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. Januar 2011 beantwortet.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 In der Regel entscheiden die Abteilungen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Fall jedoch auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
E. 2.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
E. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 10. März 2010 stellte das BFM fest, ohne die sicher nicht einfache Lage der Beschwerdeführenden bagatellisieren zu wollen, bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich sein sollte. Die Beschwerdeführenden hätten sich offenbar eigenmächtig aus dem zugeteilten Lager E._______ entfernt und seien nach Khartum weitergereist. Indessen seien sie nicht bevollmächtigt, sich ausserhalb des Flüchtlingslagers legal aufzuhalten. Es sei ihnen unbenommen, in das ihnen zugeteilte Flüchtlingslager E._______ zurückzukehren oder sich in Khartum bei den zuständigen Behörden zu melden. Im Weiteren seien den Vorbringen keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie aktuell von einer Rückschaffung nach Eritrea bedroht wären, zumal sie als registrierte Flüchtlinge unter dem Schutz der sudanesischen Behörden (COR: päpstliches Hilfswerk "Cor Unum") und des UNHCR stehen würden. Einen zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz benötigten sie somit nicht. Dem Wunsch der Beschwerdeführenden, mit ihrem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Ehemann respektive Vater zusammenzuleben, könne aufgrund der klaren schweizerischen Gesetzeslage nicht entsprochen werden, weil gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Ehegatten und minderjährige Kinder von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden könnten, was vorliegend nicht der Fall sei.
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden stellten sich zur Begründung ihrer Beschwerde vom 9. Juli 2009 unter Verweis auf einen Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. Januar 2009 auf den Standpunkt, dass die sudanesischen Asylbehörden den eritreischen Flüchtlingen keine hinreichende Sicherheit gewähren könnten, so dass ihnen eine Abschiebung nach Eritrea drohe. Nicht zuletzt würden aufgrund der guten politischen Beziehungen zwischen dem Sudan und Eritrea, eritreische Flüchtlinge aus dem Sudan deportiert. Dies verdeutliche, dass sich die Einflussnahme des eritreischen Regimes nicht nur auf dessen Territorium beschränke und die eritreischen Behörden nicht willens und fähig seien, ihnen Schutz zu gewähren. Zudem ergebe die englische Übersetzung des Art. 13 des sudanesischen Asylgesetzes, dass der sudanesische Flüchtlingsausweis - entgegen der Behauptung des BFM - mitnichten einen Anspruch auf ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sudan verleihe. Dies ergebe sich aus Abs. 2 des nämlichen Artikels, welcher keine Unterscheidung zwischen asylsuchenden Personen und anerkannte Flüchtlingen mache. Zwar werde in der englischen Übersetzung von Art. 13 der Begriff "asylum seeker" nicht verwendet, es sei aber doch Folge aus seiner Auslegung, dass mit "refugee" sowohl asylsuchende Personen als auch anerkannte Flüchtlinge gemeint seien. Darüber hinaus komme es immer wieder vor, dass sich die sudanesische Regierung über das Non-Refoulement-Gebot hinwegsetze, was die UNHCR bestätige. Vor diesem Hintergrund entbehre die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführenden als registrierte Flüchtlinge vor einer Rückschaffung geschützt seien, jeglicher Grundlage.
E. 4.1.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das BFM in seiner mit Beschwerdeurteil von heutigem Datum rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 30. Juli 2008 die Vorbringen des Ehemannes respektive des Vaters der Beschwerdeführenden zur vorgebrachten Desertion aus dem Militärdienst und zu den Fluchtumständen aus dem Gefängnis von F._______ aufgrund der widersprüchlichen und realitätsfremden Schilderungen als unglaubhaft erachtet hat. Demnach muss auch die Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Reflexverfolgung nach der Ausreise ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters angezweifelt werden. Ferner ist festzustellen, dass das von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorgehen der Behörden (wiederholte Befragungen der Polizei, Vorladung zur polizeilichen Einvernahme wegen ihres Ehemannes, Androhung einer Gefängnisstrafe oder einer Busse von 50'000 Nakfa) mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden kann, und auch keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor zukünftigen Nachteilen in asylrelevantem Ausmass vorliegen.
E. 4.1.2 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea Militärdienst geleistet hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sie keinen Dienst geleistet hat und auch nicht in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden ist, welcher hätte erkennen lassen, dass sie hätte rekrutiert werden sollen. Sie hatte demnach während ihres Aufenthaltes im Heimatstaat nach ständiger Rechtsprechung trotz der für Männer und für Frauen bestehenden grundsätzlichen Dienstpflicht vom 18. bis zum 40. Altersjahr keine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3).
E. 4.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 4.2.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihre Ausreise aus dem Heimatstaat oder ihr seitheriges Verhalten bei einer Rückkehr nach Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 4.2.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Solche Tatbestände der Republikflucht fanden sich insbesondere in den Strafgesetzbüchern der ehemaligen Ostblock-Staaten (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.56; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren; SFH [Hrsg.] Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 203), aber auch heute noch beispielsweise in Art. 322 des Strafgesetzbuches der Volksrepublik China, was zur Anerkennung von illegal ausgereisten Tibeterinnen und Tibetern als Flüchtlinge führt (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/29).
E. 4.2.3 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 13. Oktober 2009; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, April 2009; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund US$ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010).
E. 4.2.4 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise (...)-jährig war und ihre beide minderjährigen Söhne (...) respektive (...) Jahre, ist davon auszugehen, dass sie und ihre Kinder ihren Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen haben.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 5.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden zugemutet werden kann, sich bei den sudanesischen Behörden um Aufnahme respektive um die Legalisierung ihres dortigen Aufenthalts zu bemühen. Der Vorhalt der möglichen Schutzsuche in einem Drittstaat bedingt eine Abwägung der Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zum Drittstaat und zur Schweiz (vgl. EMARK 2004 Nr. 21).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen im Sudan gemäss Aktenlage über keinerlei soziales Netz und es verbindet sie mit diesem Staat auch keine kulturelle oder sprachliche Nähe. Eine engere Beziehung besteht hingegen zur Schweiz, wo ihr Ehemann respektive Vater sich seit mehreren Jahren aufhält und hier als Flüchtling anerkannt worden ist. Es erscheint bei dieser Ausgangslage nicht geboten, die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG auf einen sich fernab der nächsten Bezugsperson entfaltenden Schutz durch die sudanesischen Behörden zu verweisen. Wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht ausgeführt wurde, ist ferner auch zu berücksichtigen, dass der Sudan zwar die Flüchtlingskonvention unterzeichnet hat, aber in der Praxis keinen zuverlässigen Schutz vor Rückschiebung in Verfolgerstaaten gewährt und Flüchtlinge in vielfacher Hinsicht diskriminiert (vgl. U.S. Department of State, 2009 Country Report on Human Rights Practices, Sudan, Section 2 d, 1. März 2010). Gemäss verschiedenen Berichten ist es in der Vergangenheit auch zu Deportationen von durch das UNHCR registrierten Flüchtlingen nach Eritrea gekommen (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Eritrea: Deportation von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden aus dem Sudan, 24. Februar 2010, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.3 Im Weiteren ist auch eine Schutzsuche der Beschwerdeführenden in einem anderen Staat als unmöglich und unzumutbar zu erachten, zumal aus den Akten hervorgeht, dass sie lediglich über ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea, wo sie sich bis zu ihrer illegalen Ausreise aufgehalten haben, verfügen, mithin keinerlei Bezugspunkte zu anderen Staaten haben.
E. 5.4 Angesichts der geschilderten engen Beziehung der Beschwerdeführenden zur Schweiz ist es demnach angezeigt, ihnen die Einreise zu ihrem mit gefestigtem Status in der Schweiz lebenden Ehemann respektive Vater baldmöglichst zu gestatten und zu ermöglichen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführenden nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist ohnehin um Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 85 Abs. 7 AuG ersuchen können. Dabei ist insbesondere auch auf die erforderliche Berücksichtigung des Kindeswohls der minderjährigen Söhne hinzuweisen (vgl. Art. 3, 9 und 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]).
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist der Verbleib der Beschwerdeführenden im Sudan im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG entgegen der Auffassung der Vorinstanz unzumutbar, und der von ihnen benötigte Schutz vor Verfolgung (Flüchtlingsanerkennung) ist im Lichte der Gesamtumstände des Falles durch die Schweiz zu gewähren, weshalb ihnen die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen ist.
E. 6 Bei dieser Sachlage erübrigen sich im vorliegenden Verfahren nähere Ausführungen im Zusammenhang mit der Bestimmung von Art. 85 Abs. 7 AuG (Familiennachzug vorläufig aufgenommener Flüchtlinge).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 9. Juli 2009 im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach deren Einreise das Verfahren im Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder - bei einem allfälligen Vorliegen von Asylausschlussgründen - der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme fortzusetzen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit vorliegendem Entscheid als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 und 9 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend konnte auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden, da sich der Parteiaufwand von Amtes wegen zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erachtet. Das BFM hat den Beschwerdeführenden demnach eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde vom 9. Juli 2009 wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach ihrer Einreise das ordentliche Asylverfahren fortzusetzen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Das BFM wird angewiesen den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4469/2009 Urteil vom 1. März 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre beiden Söhne B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Einreisebewilligung (Auslandverfahren); Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Ehemann respektive der Vater der Beschwerdeführenden, D._______, verliess Eritrea am 26. Mai 2006 und reiste am 13. September 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 wies das BFM sein Asylgesuch ab, erkannte ihm indessen aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Gegen diese Verfügung erhob er mit Eingabe vom 3. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit heutigem Datum abgewiesen (vgl. E-5663/2006). B. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. Januar 2009 stellte die sich im Sudan aufhaltende Beschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Söhne unter Verweis auf eigene Asylgründe Asylgesuche beim BFM. Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei nach der illegalen Ausreise ihres Ehemannes aus Eritrea wiederholt von Angehörigen der eritreischen Sicherheitskräfte nach dessen Verbleib gefragt worden. Der behördliche Druck sei schliesslich zu gross geworden, weshalb sie mit ihren Kindern am 28. Dezember 2008 illegal in den Sudan ausgereist sei, wo sie und ihre Kinder unter schwierigen Umständen im Flüchtlingslager E._______ leben würden. Als Beweismittel liessen die Beschwerdeführenden eine Kopie einer Polizeivorladung der Verwaltungspolizei von Eritrea vom 3. Oktober 2007, wonach die Beschwerdeführerin auf dem Polizeidepartement zur Einvernahme wegen ihres Ehemannes zu erscheinen habe, sowie ihre Heiratsurkunde und Taufscheine in Kopie ins Recht legen. C. Da eine Befragung der Beschwerdeführerin durch die Schweizer Vertretung in Khartum aufgrund fehlender Ressourcen und Personal nicht möglich war, gewährte das BFM ihr mit Zwischenverfügung vom 30. März 2009 das rechtliche Gehör, indem es ihr verschiedene konkretisierende Fragen zur Stellungnahme unterbreitete. D. Mit Schreiben vom 30. April 2009 liess die Beschwerdeführerin dem BFM mitteilen, dass sie und ihre Kinder illegal nach Khartum weitergereist seien, wo sie ebenfalls in schwierigen Verhältnissen und in ständiger Angst vor einer Ausschaffung nach Eritrea leben würden. E. Nach gewährter Fristverlängerung liess die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2009 zur vorinstanzlichen Zwischenverfügung vom 30. März 2009 Stellung nehmen. Gleichzeitig reichte sie eine Kopie ihrer Flüchtlingskarte zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 - eröffnet am 15. Juni 2009 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. G. Mit Eingabe vom 9. Juli 2009 - Datum Poststempel: 10. Juli 2009 - liessen die Beschwerdeführenden durch einen neu mandatierten Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Ferner sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2009 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde vom 9. Juli 2009, verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Eingabe vom 7. Januar 2011 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass diese immens unter den Folgen der Perspektivenlosigkeit und der Unsicherheit, welche das lange Warten auf einen Entscheid mit sich bringe, leiden würden, und ersuchte um prioritäre Verfahrenserledigung. Gleichzeitig verwies er auf eine Quellenangabe im Internet bezüglich der prekären Gefahrensituation der im Sudan lebender Ausländer. Diese Eingabe wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. Januar 2011 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. In der Regel entscheiden die Abteilungen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Fall jedoch auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 2.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 3. 3.1. Zur Begründung seiner Verfügung vom 10. März 2010 stellte das BFM fest, ohne die sicher nicht einfache Lage der Beschwerdeführenden bagatellisieren zu wollen, bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich sein sollte. Die Beschwerdeführenden hätten sich offenbar eigenmächtig aus dem zugeteilten Lager E._______ entfernt und seien nach Khartum weitergereist. Indessen seien sie nicht bevollmächtigt, sich ausserhalb des Flüchtlingslagers legal aufzuhalten. Es sei ihnen unbenommen, in das ihnen zugeteilte Flüchtlingslager E._______ zurückzukehren oder sich in Khartum bei den zuständigen Behörden zu melden. Im Weiteren seien den Vorbringen keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie aktuell von einer Rückschaffung nach Eritrea bedroht wären, zumal sie als registrierte Flüchtlinge unter dem Schutz der sudanesischen Behörden (COR: päpstliches Hilfswerk "Cor Unum") und des UNHCR stehen würden. Einen zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz benötigten sie somit nicht. Dem Wunsch der Beschwerdeführenden, mit ihrem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Ehemann respektive Vater zusammenzuleben, könne aufgrund der klaren schweizerischen Gesetzeslage nicht entsprochen werden, weil gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Ehegatten und minderjährige Kinder von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden könnten, was vorliegend nicht der Fall sei. 3.2. Die Beschwerdeführenden stellten sich zur Begründung ihrer Beschwerde vom 9. Juli 2009 unter Verweis auf einen Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. Januar 2009 auf den Standpunkt, dass die sudanesischen Asylbehörden den eritreischen Flüchtlingen keine hinreichende Sicherheit gewähren könnten, so dass ihnen eine Abschiebung nach Eritrea drohe. Nicht zuletzt würden aufgrund der guten politischen Beziehungen zwischen dem Sudan und Eritrea, eritreische Flüchtlinge aus dem Sudan deportiert. Dies verdeutliche, dass sich die Einflussnahme des eritreischen Regimes nicht nur auf dessen Territorium beschränke und die eritreischen Behörden nicht willens und fähig seien, ihnen Schutz zu gewähren. Zudem ergebe die englische Übersetzung des Art. 13 des sudanesischen Asylgesetzes, dass der sudanesische Flüchtlingsausweis - entgegen der Behauptung des BFM - mitnichten einen Anspruch auf ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sudan verleihe. Dies ergebe sich aus Abs. 2 des nämlichen Artikels, welcher keine Unterscheidung zwischen asylsuchenden Personen und anerkannte Flüchtlingen mache. Zwar werde in der englischen Übersetzung von Art. 13 der Begriff "asylum seeker" nicht verwendet, es sei aber doch Folge aus seiner Auslegung, dass mit "refugee" sowohl asylsuchende Personen als auch anerkannte Flüchtlinge gemeint seien. Darüber hinaus komme es immer wieder vor, dass sich die sudanesische Regierung über das Non-Refoulement-Gebot hinwegsetze, was die UNHCR bestätige. Vor diesem Hintergrund entbehre die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführenden als registrierte Flüchtlinge vor einer Rückschaffung geschützt seien, jeglicher Grundlage. 4. 4.1. 4.1.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das BFM in seiner mit Beschwerdeurteil von heutigem Datum rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 30. Juli 2008 die Vorbringen des Ehemannes respektive des Vaters der Beschwerdeführenden zur vorgebrachten Desertion aus dem Militärdienst und zu den Fluchtumständen aus dem Gefängnis von F._______ aufgrund der widersprüchlichen und realitätsfremden Schilderungen als unglaubhaft erachtet hat. Demnach muss auch die Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Reflexverfolgung nach der Ausreise ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters angezweifelt werden. Ferner ist festzustellen, dass das von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorgehen der Behörden (wiederholte Befragungen der Polizei, Vorladung zur polizeilichen Einvernahme wegen ihres Ehemannes, Androhung einer Gefängnisstrafe oder einer Busse von 50'000 Nakfa) mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden kann, und auch keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor zukünftigen Nachteilen in asylrelevantem Ausmass vorliegen. 4.1.2. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea Militärdienst geleistet hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sie keinen Dienst geleistet hat und auch nicht in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden ist, welcher hätte erkennen lassen, dass sie hätte rekrutiert werden sollen. Sie hatte demnach während ihres Aufenthaltes im Heimatstaat nach ständiger Rechtsprechung trotz der für Männer und für Frauen bestehenden grundsätzlichen Dienstpflicht vom 18. bis zum 40. Altersjahr keine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3). 4.1.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 4.2. 4.2.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihre Ausreise aus dem Heimatstaat oder ihr seitheriges Verhalten bei einer Rückkehr nach Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.2.2. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. Solche Tatbestände der Republikflucht fanden sich insbesondere in den Strafgesetzbüchern der ehemaligen Ostblock-Staaten (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.56; Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren; SFH [Hrsg.] Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 203), aber auch heute noch beispielsweise in Art. 322 des Strafgesetzbuches der Volksrepublik China, was zur Anerkennung von illegal ausgereisten Tibeterinnen und Tibetern als Flüchtlinge führt (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/29). 4.2.3. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich U.S. Department of State, 2009 Country Reports on Human Rights Practices, Eritrea, 11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 13. Oktober 2009; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, April 2009; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund US$ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010). 4.2.4. Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise (...)-jährig war und ihre beide minderjährigen Söhne (...) respektive (...) Jahre, ist davon auszugehen, dass sie und ihre Kinder ihren Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen haben. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5. 5.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden zugemutet werden kann, sich bei den sudanesischen Behörden um Aufnahme respektive um die Legalisierung ihres dortigen Aufenthalts zu bemühen. Der Vorhalt der möglichen Schutzsuche in einem Drittstaat bedingt eine Abwägung der Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zum Drittstaat und zur Schweiz (vgl. EMARK 2004 Nr. 21). 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen im Sudan gemäss Aktenlage über keinerlei soziales Netz und es verbindet sie mit diesem Staat auch keine kulturelle oder sprachliche Nähe. Eine engere Beziehung besteht hingegen zur Schweiz, wo ihr Ehemann respektive Vater sich seit mehreren Jahren aufhält und hier als Flüchtling anerkannt worden ist. Es erscheint bei dieser Ausgangslage nicht geboten, die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG auf einen sich fernab der nächsten Bezugsperson entfaltenden Schutz durch die sudanesischen Behörden zu verweisen. Wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht ausgeführt wurde, ist ferner auch zu berücksichtigen, dass der Sudan zwar die Flüchtlingskonvention unterzeichnet hat, aber in der Praxis keinen zuverlässigen Schutz vor Rückschiebung in Verfolgerstaaten gewährt und Flüchtlinge in vielfacher Hinsicht diskriminiert (vgl. U.S. Department of State, 2009 Country Report on Human Rights Practices, Sudan, Section 2 d, 1. März 2010). Gemäss verschiedenen Berichten ist es in der Vergangenheit auch zu Deportationen von durch das UNHCR registrierten Flüchtlingen nach Eritrea gekommen (vgl. ALEXANDRA GEISER, SFH, Eritrea: Deportation von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden aus dem Sudan, 24. Februar 2010, mit weiteren Hinweisen). 5.3. Im Weiteren ist auch eine Schutzsuche der Beschwerdeführenden in einem anderen Staat als unmöglich und unzumutbar zu erachten, zumal aus den Akten hervorgeht, dass sie lediglich über ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea, wo sie sich bis zu ihrer illegalen Ausreise aufgehalten haben, verfügen, mithin keinerlei Bezugspunkte zu anderen Staaten haben. 5.4. Angesichts der geschilderten engen Beziehung der Beschwerdeführenden zur Schweiz ist es demnach angezeigt, ihnen die Einreise zu ihrem mit gefestigtem Status in der Schweiz lebenden Ehemann respektive Vater baldmöglichst zu gestatten und zu ermöglichen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführenden nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist ohnehin um Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 85 Abs. 7 AuG ersuchen können. Dabei ist insbesondere auch auf die erforderliche Berücksichtigung des Kindeswohls der minderjährigen Söhne hinzuweisen (vgl. Art. 3, 9 und 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). 5.5. Nach dem Gesagten ist der Verbleib der Beschwerdeführenden im Sudan im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG entgegen der Auffassung der Vorinstanz unzumutbar, und der von ihnen benötigte Schutz vor Verfolgung (Flüchtlingsanerkennung) ist im Lichte der Gesamtumstände des Falles durch die Schweiz zu gewähren, weshalb ihnen die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen ist.
6. Bei dieser Sachlage erübrigen sich im vorliegenden Verfahren nähere Ausführungen im Zusammenhang mit der Bestimmung von Art. 85 Abs. 7 AuG (Familiennachzug vorläufig aufgenommener Flüchtlinge).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 9. Juli 2009 im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach deren Einreise das Verfahren im Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder - bei einem allfälligen Vorliegen von Asylausschlussgründen - der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme fortzusetzen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit vorliegendem Entscheid als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 und 9 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend konnte auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden, da sich der Parteiaufwand von Amtes wegen zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erachtet. Das BFM hat den Beschwerdeführenden demnach eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 9. Juli 2009 wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach ihrer Einreise das ordentliche Asylverfahren fortzusetzen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Das BFM wird angewiesen den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: