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E-5663/2006

E-5663/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2007-07-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Seinen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer am (...) geboren; bei Einreichung der Beschwerde am 3. März 2006 war er daher (...) Jahre alt, mithin noch minderjährig, was vom BFM auch nicht in Frage gestellt wurde. Indessen darf aufgrund der Aktenlage für das vorliegende Rekursverfahren die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit seine zivilrechtliche Handlungsfähigkeit (Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) wie auch seine verfahrensrechtliche Prozessfähigkeit bejaht werden (zur Prozessfähigkeit des beschränkt handlungsfähigen Unmündigen vgl. Gygi, a.a.O., S. 180; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 88 f.; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 94; die Anwendbarkeit des Schweizerischen Rechts ergibt sich aus Art. 35 in Verbindung mit Art. 20 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).

E. 2.2 Dem unbegleiteten Minderjährigen wurde entsprechend Art. 17 Abs. 3 AsylG für die Dauer des Verfahrens eine Vertrauensperson, die dessen Rechte wahrnimmt, beigeordnet, so dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gewahrt ist (siehe Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1999 Nr. 2 und 1998 Nr. 13).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen den angeordneten Wegwei-sungsvollzug. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche (Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob entsprechend den Rechtsbegehren wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG).

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG).

E. 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).

E. 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).

E. 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernie-drigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 4.5 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).

E. 5 Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatstaat herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).

E. 5.1 Aus der Formulierung "insbesondere" geht hervor, dass nicht nur eine konkrete Gefährdung, sondern auch andere Umstände dazu führen können, dass der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheint. Art. 14a Abs. 4 ANAG lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist das Kindeswohl als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13).

E. 5.2 Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für den unbegleiteten Minderjährigen im Falle einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob das Kind im Falle der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine (dem Alter, der physischen und psychischen Verfassung, der Herkunft etc. entsprechenden) Bedürfnisse abzudecken (Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 111). Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Dabei genügt es selbstverständlich nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es im betreffenden Land Einrichtungen gebe, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern würden. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann beziehungsweise ob es - wo das nicht möglich ist oder nicht dem Wohl des Kindes entspricht - anderweitig untergebracht werden kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5 S. 95 ff., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2. S. 258 f., EMARK 2003 Nr. 5 E. 3 S. 35).

E. 5.3 Das BFM (und nicht die kantonale Vollzugsbehörde) hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzuges der Wegweisung vorgängig auch geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Eltern, anderen Angehörigen oder von einer Behörde oder Institution, die in der Lage ist, dem Kind bei seiner Ankunft weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (in diesem Sinne auch UNHCR, Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4 sowie Gattiker, a.a.O., S. 111), wo dies in Anbetracht des Alters des Betroffenen und damit im Interesse des Kindes erforderlich erscheint. Hingegen können die Rückreisemodalitäten wie insbesondere die Begleitung der Minderjährigen sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe (inklusive Absprache mit der in Empfang nehmenden Person) durchaus erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden. Da es sich dabei um blosse Vollzugsmodalitäten handelt, bleibt es dem BFM überlassen, inwieweit es die diesbezüglich notwendigen Schritte selbst vornimmt oder diese dem für den Vollzug zuständigen Kanton überlässt (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/bb S. 100).

E. 6.1 Nach Ansicht der Vorinstanz kann sich der Beschwerdeführer nicht direkt auf die Kinderrechtskonvention berufen. Aus dieser ergäben sich keine einem Wegweisungsvollzug entgegegenstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen. Der Beschwerdeführer befinde sich an der Schwelle zur Volljährigkeit. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zum Tod seiner Eltern könne von deren Anwesenheit ausgegangen werden. Sodann lebten seinen Angaben zufolge Freunde in Port Harcourt. Weiter hielten sich Tanten und Onkel verstreut in seinem Heimatland auf. Zudem spiele insbesondere im afrikanischen Raum die Dorf- bzw. Wohngemeinschaft eine wichtige gesellschaftliche Rolle. Somit könne er auch auf die Unterstützung der Dorf- oder Quartierbewohner und seines Bekannten- oder Freundeskreises zählen und sich - nicht zuletzt auch dank seines Schulbesuchs - auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz stützen. Weiter sei er in Port Harcourt sozialisiert worden und spreche neben Englisch die lokale Sprache. Er verfüge somit über ein soziales Beziehungsnetz. Folglich liege bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keine Gefährdung im Sinne von Art. 14a ANAG vor. Sodann habe die ARK in EMARK 1999, Nr. 27 festgehalten, dass sich die politische Situation in Nigeria seit der Machtübernahme durch General Abubakar im Sommer 1998 wesentlich verbessert habe. Zudem sei durch die demokratische Wahl von Präsident Obasanjo am 30. Mai 1999 eine langjährige Militärherrschaft abgelöst worden. Gemäss dieser Einschätzung könne bezüglich Nigeria unter den heute bestehenden Verhältnissen somit nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Unter diesen Umständen erweise sich die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria als zumutbar.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs primär auf die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 KRK hingewiesen. Unter diesem Aspekt seien sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen würden. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer erst sechzehn Jahre und zwei Monate alt. Sodann beruhe die Existenz der Eltern einzig auf einer Annahme des Bundesamtes. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz könne der Beschwerdeführer auf kein bestehendes Beziehungsnetz, das für ihn verantwortlich wäre, zurückgreifen, er wäre bei einer Rückkehr nach Nigeria völlig auf sich allein gestellt und müsste versuchen, selbst für sich zu sorgen. Angesichts der fehlenden Berufsaubildung sei es dem minderjährigen Beschwerdeführer nicht möglich, eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Hinzu komme, dass die Situation im Niger-Delta aktuell äusserst bedenklich sei und seine Sicherheit massiv gefährdet wäre. Das BFM habe es unterlassen abzuklären, ob es für den Beschwerdeführer in Nigeria geeignete Unterbringungs- und Betreuungsstrukturen gebe.

E. 6.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass, trotz den Anschlägen auf die Ölindustrie durch örtliche Gruppen, nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen gesprochen werden könne. Ferner weist das BFM darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht habe, so dass seine Identität und die effektiven Reisedaten nicht feststünden. Bezüglich des Beziehungsnetzes verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochten Verfügung.

E. 6.4 In ihrer Stellungnahme hebt die Rechtsvertreterin nochmals das fehlende Beziehungsnetz hervor und weist nachdrücklich darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sechzehnjährigen Knaben handle, weshalb das Kindeswohl bei der Wegweisung berücksichtigt werden müsse. Die Annahme des BFM, der Beschwerdeführer könne auf irgendwelche im Heimatland verstreute Tanten und Onkel zurückgreifen, sei unhaltbar und widerspreche jeglicher völkerrechtskonformen Auslegung des Kindeswohls. Es sei Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Nigeria auf kein gesichertes soziales Netz zurückgreifen könne, und das BFM es unterlassen habe, abzuklären, ob es für den Beschwerdeführer in Nigeria geeignete Unterbringungs- und Betreuungsstrukturen gebe.

E. 7.1 Vorliegend geht auch die Vorinstanz von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführer aus; aus diesem Grund kann im Folgenden angenommen werden, dass das von ihm angegebene Geburtsdatum vom (...) der Wahrheit entspricht.

E. 7.2 Aufgrund der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, der Vernehmlassung sowie der Aktenlage ergibt sich, dass das BFM vorliegend keine Abklärungen bezüglich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in seinem Heimatland vorgenommen hat. Seinen Entscheid hat es auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie auf allgemeine soziologische Betrachtungen über die familiären Gegebenheiten im afrikanischen Lebensraum abgestützt. Der Beschwerdeführer hat zwar seine Identität nicht belegt und die Angaben zur politischen Tätigkeit, Festnahme und dem Reiseweg hat die Vorinstanz zu Recht als der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufend beziehungsweise als widersprüchlich und daher als unglaubhaft bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat immer die gleichen Angaben bezüglich seiner Verwandten gemacht. Demnach sei sein Vater verstorben, als er sechs Monate alt gewesen sei und er kenne niemanden aus dessen Familie. Die Mutter, die mit seinem Vater nicht verheiratet gewesen sei, sei während der Unruhen im Jahre 2004 erschossen worden. Geschwister habe er keine. Er habe lediglich die Schwester der Mutter gekannt, die nach den Unruhen im Jahre 2004 geflüchtet sei und er wisse nicht, wo sie sich nun befinde. Von anderen Verwandten wisse er nicht, wo sich diese befänden. Vor diesem Hintergrund bleibt die Frage nach einem Beziehungsnetz ungeklärt. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei Minderjährigen generell weniger hohe Anforderungen an einen widerspruchsfreien Sachvortrag gestellt werden dürfen (vgl. EMARK 1999 Nr. 2, Erw. 6d). Demnach ist aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage davon auszugehen, dass der immer noch minderjährige Beschwerdeführer in seinem Heimatort Port Hartcourt, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat, über keine Verwandten und somit über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei seiner Rückkehr zurückgreifen könnte. Über weitere Verwandte ist nichts bekannt. Ebensowenig kann ohne nähere Abklärungen davon ausgegangen werden, dass er auf die Unterstützung der Dorf- bzw. Wohngemeinschaft oder eines Bekannten- oder Freundeskreises zählen könnte. Die Vorinstanz ist sodann der Frage nicht nachgegangen, ob eine Institution im Heimatland allenfalls den Beschwerdeführer aufnehmen und ihn bis zur Erreichung der Volljährigkeit betreuen oder ihn zumindest bei der Weiterreise zu allfälligen Verwandten unterstützen könnte. Damit hat das BFF den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den zuvor formulierten Anforderungen für die Rückführung Minderjähriger nicht genügt (vgl. oben Ziff. 5).

E. 7.3 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidungsreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für einen Minderjährigen nicht gegeben, weshalb die angefochtene Verfügung - soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist - aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese hat den Beschwerdeführer demnach vorläufig aufzunehmen, oder einen Kontakt mit allenfalls noch lebenden Familienangehörigen herzustellen und die Zumutbarkeit seiner Rückführung dorthin aufzuzeigen, oder aber auf konkrete Weise darzulegen, welche in Nigeria tätige Organisation den Beschwerdeführer bis zum Erreichen der Volljährigkeit in einer den weiter oben dargelegten Kriterien entsprechenden Weise betreuen kann.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos ist.

E. 9 Einem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer ist vorliegend indessen, da ihm durch die Beschwerdeführung angesichts der unentgeltlich tätigen Rechtsvertretung keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 1. Februar 2006 wird - soweit die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 betreffend - aufgehoben. Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. ...; Kopie zu den Akten) - (...) Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Blanka Fankhauser Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-5663/2006 koh/fal {T 0/2} Urteil vom 5. Juli 2007 Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Scherrer, Richterin Luterbacher Gerichtsschreiberin Fankhauser A._______, Nigeria, vertreten durch Frau Helga Kuriger, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 1. Februar 2006 in Sachen Vollzug der Wegweisung / Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der minderjährige Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2005 von Lagos in Richtung Benin, von wo er mit einem Schiff in ein ihm unbekanntes Land gelangte. Von dort reiste er am 8. September 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 10. September 2005 von der Polizei aufgegriffen und befragt wurde. Nach einer Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft des Bezirks Zürich wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 alinea 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949 (ANAV, SR 142.201) und nach einer zweitägigen Haft wurde er am 12. September 2005 ins Empfangszentrum Kreuzlingen gebracht, wo er gleichentags ohne Einreichung von Identitätspapieren ein Asylgesuch stellte. Am 19. September 2005 fand dort die summarische Befragung statt. Am 10. Januar 2006 hörte ihn (...)in Anwesenheit einer Vertrauensperson zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte der aus Port Hartcourt stammende und der Ethnie der Ogoni angehörende Beschwerdeführer geltend, er sei Vollwaise und gehöre der Pfingstgemeinde an. Er habe sich seit drei oder vier Jahren bei der Organisation "National Youth Council of Ogoni People" (NYCOP), die gegen die Regierung kämpfe, engagiert. Bei einer Auseinandersetzung zwischen den NYCOP-Aktivisten und den Soldaten sei im Jahr 2004 seine Mutter erschossen worden. Im Zusammenhang mit der Ölpipeline-Explosion, zu der es im Jahr 2004 infolge illegalen Anzapfens von Öl gekommen sei, sei der Beschwerdeführer mit anderen Personen festgenommen und während zwei Wochen in einer Polizeistation in Port Hartcourt festgehalten worden, bis ihm die Flucht gelungen sei. Da er niemanden mehr gehabt habe - seinen Vater habe er nie gekannt, die Mutter habe ihm gesagt, dieser sei gestorben, als er sechs Monate alt gewesen sei - zu dem er hätte hingehen können, habe er im August 2005 seine Heimat verlassen. B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 - eröffnet am 2. Februar 2006 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 2. März 2006 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die Ziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Wegweisung seien vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer - unter Beigabe einer Fürsorgebestätigung vom 23. Februar 2006 - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2006 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2006 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 25. April 2006 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. G. Wegen Verdachts des Drogenhandels verfügte der (...) in Anwendung von Art. 13e ANAG am 26. April 2006 die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Kanton (...). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Seinen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer am (...) geboren; bei Einreichung der Beschwerde am 3. März 2006 war er daher (...) Jahre alt, mithin noch minderjährig, was vom BFM auch nicht in Frage gestellt wurde. Indessen darf aufgrund der Aktenlage für das vorliegende Rekursverfahren die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit seine zivilrechtliche Handlungsfähigkeit (Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) wie auch seine verfahrensrechtliche Prozessfähigkeit bejaht werden (zur Prozessfähigkeit des beschränkt handlungsfähigen Unmündigen vgl. Gygi, a.a.O., S. 180; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 88 f.; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 94; die Anwendbarkeit des Schweizerischen Rechts ergibt sich aus Art. 35 in Verbindung mit Art. 20 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). 2.2. Dem unbegleiteten Minderjährigen wurde entsprechend Art. 17 Abs. 3 AsylG für die Dauer des Verfahrens eine Vertrauensperson, die dessen Rechte wahrnimmt, beigeordnet, so dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gewahrt ist (siehe Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1999 Nr. 2 und 1998 Nr. 13).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen den angeordneten Wegwei-sungsvollzug. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche (Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob entsprechend den Rechtsbegehren wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG). 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG). 4.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4.3. Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.4. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernie-drigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.5. Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).

5. Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatstaat herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215 mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.1. Aus der Formulierung "insbesondere" geht hervor, dass nicht nur eine konkrete Gefährdung, sondern auch andere Umstände dazu führen können, dass der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheint. Art. 14a Abs. 4 ANAG lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist das Kindeswohl als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13). 5.2. Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für den unbegleiteten Minderjährigen im Falle einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob das Kind im Falle der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine (dem Alter, der physischen und psychischen Verfassung, der Herkunft etc. entsprechenden) Bedürfnisse abzudecken (Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 111). Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Dabei genügt es selbstverständlich nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es im betreffenden Land Einrichtungen gebe, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern würden. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann beziehungsweise ob es - wo das nicht möglich ist oder nicht dem Wohl des Kindes entspricht - anderweitig untergebracht werden kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5 S. 95 ff., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2. S. 258 f., EMARK 2003 Nr. 5 E. 3 S. 35). 5.3. Das BFM (und nicht die kantonale Vollzugsbehörde) hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzuges der Wegweisung vorgängig auch geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Eltern, anderen Angehörigen oder von einer Behörde oder Institution, die in der Lage ist, dem Kind bei seiner Ankunft weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (in diesem Sinne auch UNHCR, Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4 sowie Gattiker, a.a.O., S. 111), wo dies in Anbetracht des Alters des Betroffenen und damit im Interesse des Kindes erforderlich erscheint. Hingegen können die Rückreisemodalitäten wie insbesondere die Begleitung der Minderjährigen sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe (inklusive Absprache mit der in Empfang nehmenden Person) durchaus erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden. Da es sich dabei um blosse Vollzugsmodalitäten handelt, bleibt es dem BFM überlassen, inwieweit es die diesbezüglich notwendigen Schritte selbst vornimmt oder diese dem für den Vollzug zuständigen Kanton überlässt (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/bb S. 100). 6. 6.1. Nach Ansicht der Vorinstanz kann sich der Beschwerdeführer nicht direkt auf die Kinderrechtskonvention berufen. Aus dieser ergäben sich keine einem Wegweisungsvollzug entgegegenstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen. Der Beschwerdeführer befinde sich an der Schwelle zur Volljährigkeit. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zum Tod seiner Eltern könne von deren Anwesenheit ausgegangen werden. Sodann lebten seinen Angaben zufolge Freunde in Port Harcourt. Weiter hielten sich Tanten und Onkel verstreut in seinem Heimatland auf. Zudem spiele insbesondere im afrikanischen Raum die Dorf- bzw. Wohngemeinschaft eine wichtige gesellschaftliche Rolle. Somit könne er auch auf die Unterstützung der Dorf- oder Quartierbewohner und seines Bekannten- oder Freundeskreises zählen und sich - nicht zuletzt auch dank seines Schulbesuchs - auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz stützen. Weiter sei er in Port Harcourt sozialisiert worden und spreche neben Englisch die lokale Sprache. Er verfüge somit über ein soziales Beziehungsnetz. Folglich liege bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keine Gefährdung im Sinne von Art. 14a ANAG vor. Sodann habe die ARK in EMARK 1999, Nr. 27 festgehalten, dass sich die politische Situation in Nigeria seit der Machtübernahme durch General Abubakar im Sommer 1998 wesentlich verbessert habe. Zudem sei durch die demokratische Wahl von Präsident Obasanjo am 30. Mai 1999 eine langjährige Militärherrschaft abgelöst worden. Gemäss dieser Einschätzung könne bezüglich Nigeria unter den heute bestehenden Verhältnissen somit nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Unter diesen Umständen erweise sich die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria als zumutbar. 6.2. In der Rechtsmitteleingabe wird zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs primär auf die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 KRK hingewiesen. Unter diesem Aspekt seien sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen würden. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer erst sechzehn Jahre und zwei Monate alt. Sodann beruhe die Existenz der Eltern einzig auf einer Annahme des Bundesamtes. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz könne der Beschwerdeführer auf kein bestehendes Beziehungsnetz, das für ihn verantwortlich wäre, zurückgreifen, er wäre bei einer Rückkehr nach Nigeria völlig auf sich allein gestellt und müsste versuchen, selbst für sich zu sorgen. Angesichts der fehlenden Berufsaubildung sei es dem minderjährigen Beschwerdeführer nicht möglich, eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. Hinzu komme, dass die Situation im Niger-Delta aktuell äusserst bedenklich sei und seine Sicherheit massiv gefährdet wäre. Das BFM habe es unterlassen abzuklären, ob es für den Beschwerdeführer in Nigeria geeignete Unterbringungs- und Betreuungsstrukturen gebe. 6.3. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass, trotz den Anschlägen auf die Ölindustrie durch örtliche Gruppen, nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen gesprochen werden könne. Ferner weist das BFM darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht habe, so dass seine Identität und die effektiven Reisedaten nicht feststünden. Bezüglich des Beziehungsnetzes verweist die Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochten Verfügung. 6.4. In ihrer Stellungnahme hebt die Rechtsvertreterin nochmals das fehlende Beziehungsnetz hervor und weist nachdrücklich darauf hin, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sechzehnjährigen Knaben handle, weshalb das Kindeswohl bei der Wegweisung berücksichtigt werden müsse. Die Annahme des BFM, der Beschwerdeführer könne auf irgendwelche im Heimatland verstreute Tanten und Onkel zurückgreifen, sei unhaltbar und widerspreche jeglicher völkerrechtskonformen Auslegung des Kindeswohls. Es sei Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Nigeria auf kein gesichertes soziales Netz zurückgreifen könne, und das BFM es unterlassen habe, abzuklären, ob es für den Beschwerdeführer in Nigeria geeignete Unterbringungs- und Betreuungsstrukturen gebe. 7. 7.1. Vorliegend geht auch die Vorinstanz von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführer aus; aus diesem Grund kann im Folgenden angenommen werden, dass das von ihm angegebene Geburtsdatum vom (...) der Wahrheit entspricht. 7.2. Aufgrund der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, der Vernehmlassung sowie der Aktenlage ergibt sich, dass das BFM vorliegend keine Abklärungen bezüglich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in seinem Heimatland vorgenommen hat. Seinen Entscheid hat es auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie auf allgemeine soziologische Betrachtungen über die familiären Gegebenheiten im afrikanischen Lebensraum abgestützt. Der Beschwerdeführer hat zwar seine Identität nicht belegt und die Angaben zur politischen Tätigkeit, Festnahme und dem Reiseweg hat die Vorinstanz zu Recht als der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufend beziehungsweise als widersprüchlich und daher als unglaubhaft bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat immer die gleichen Angaben bezüglich seiner Verwandten gemacht. Demnach sei sein Vater verstorben, als er sechs Monate alt gewesen sei und er kenne niemanden aus dessen Familie. Die Mutter, die mit seinem Vater nicht verheiratet gewesen sei, sei während der Unruhen im Jahre 2004 erschossen worden. Geschwister habe er keine. Er habe lediglich die Schwester der Mutter gekannt, die nach den Unruhen im Jahre 2004 geflüchtet sei und er wisse nicht, wo sie sich nun befinde. Von anderen Verwandten wisse er nicht, wo sich diese befänden. Vor diesem Hintergrund bleibt die Frage nach einem Beziehungsnetz ungeklärt. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei Minderjährigen generell weniger hohe Anforderungen an einen widerspruchsfreien Sachvortrag gestellt werden dürfen (vgl. EMARK 1999 Nr. 2, Erw. 6d). Demnach ist aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage davon auszugehen, dass der immer noch minderjährige Beschwerdeführer in seinem Heimatort Port Hartcourt, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat, über keine Verwandten und somit über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei seiner Rückkehr zurückgreifen könnte. Über weitere Verwandte ist nichts bekannt. Ebensowenig kann ohne nähere Abklärungen davon ausgegangen werden, dass er auf die Unterstützung der Dorf- bzw. Wohngemeinschaft oder eines Bekannten- oder Freundeskreises zählen könnte. Die Vorinstanz ist sodann der Frage nicht nachgegangen, ob eine Institution im Heimatland allenfalls den Beschwerdeführer aufnehmen und ihn bis zur Erreichung der Volljährigkeit betreuen oder ihn zumindest bei der Weiterreise zu allfälligen Verwandten unterstützen könnte. Damit hat das BFF den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den zuvor formulierten Anforderungen für die Rückführung Minderjähriger nicht genügt (vgl. oben Ziff. 5). 7.3. Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidungsreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für einen Minderjährigen nicht gegeben, weshalb die angefochtene Verfügung - soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist - aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese hat den Beschwerdeführer demnach vorläufig aufzunehmen, oder einen Kontakt mit allenfalls noch lebenden Familienangehörigen herzustellen und die Zumutbarkeit seiner Rückführung dorthin aufzuzeigen, oder aber auf konkrete Weise darzulegen, welche in Nigeria tätige Organisation den Beschwerdeführer bis zum Erreichen der Volljährigkeit in einer den weiter oben dargelegten Kriterien entsprechenden Weise betreuen kann.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos ist.

9. Einem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer ist vorliegend indessen, da ihm durch die Beschwerdeführung angesichts der unentgeltlich tätigen Rechtsvertretung keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 1. Februar 2006 wird - soweit die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 betreffend - aufgehoben. Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin (eingeschrieben)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. ...; Kopie zu den Akten)

- (...) Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Blanka Fankhauser Versand am: