Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 28. Mai 2013 in die Schweiz ein, wo er am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Am 3. Juni 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) statt; die Anhörung erfolgte am 2. Juli 2014. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sein Land wegen politischen und ethnischen Gründen verlassen. Am (...) hätten die Oppositionsführer zu einem Marsch aufgerufen; Grund hierfür seien die Parlamentswahlen gewesen. An besagtem Tag hätten sich der Beschwerdeführer und die anderen Demonstranten im B._______ getroffen; sie seien dann Richtung C._______ gelaufen und dann weiter bis nach D._______. Dort sei die Polizei, Soldaten und andere Sicherheitskräfte gewesen; sie hätten den Demonstranten den Weg versperrt und in der Folge Tränengas eingesetzt. Eine Person, welche direkt neben ihm gewesen sei, sei erschossen worden. Daraufhin sei er geflüchtet und habe sich in einem Haus verstecken wollen. Da die Bewohner jedoch erkannt hätten, dass er zu der Ethnie der Peul gehöre, hätten sie ihn den Polizisten übergeben. Anschliessend sei er von diesen ins Gefängnis gebracht worden; dort habe er sehr gelitten. Dank seiner Schwester habe er entkommen können. B.Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E._______ vom 9. Juli 2013 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer eine Vormundschaft errichtet. C.Mit Verfügung vom 18. August 2014 (eröffnet am 19. August 2014) stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D.Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. August 2014 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und liess in materieller Hinsicht beantragen, die obgenannte Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 7 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Guinea eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2, 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.3.1 In Guinea herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.
E. 7.3.2 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach weiterhin gültiger Praxis (vgl. dazu von der ARK entwickelte Praxis in EMARK 1998 Nr. 13; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4429/2008 vom 1. September 2008) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen ist (vgl. E.4.2.2), woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären.
E. 7.3.3 Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für eine unbegleitete minderjährige Person im Fall einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob eine minderjährige Person im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob die minderjährige Person zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage wären, die altersgemässen Bedürfnisse der minderjährigen Person zu abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Dabei genügt es nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es im betreffenden Land Einrichtungen gebe, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern würden. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob die betreffende minderjährige Person tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann beziehungsweise ob sie - sollte das nicht möglich sein oder nicht dem Kindeswohl entsprechen - anderweitig untergebracht werden kann (vgl. die von der ARK entwickelte Praxis [EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 2003 Nr. 5, EMARK 1998 Nr. 13], welche auch vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird [Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4429/2008 vom 1. September 2008 und E-5663/2006 vom 5. Juli 2007]).
E. 7.3.4 Das BFM hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung vorgängig auch geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird, wo dies in Anbetracht des Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Interesse erforderlich erscheint. Demgegenüber können die Rückreisemodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100).
E. 7.3.5 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist. Er ist im heutigen Zeitpunkt (...) alt. Demzufolge ist das BFM verpflichtet, im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt vorliegend offensichtlich nachgekommen; so ist aus den Akten ersichtlich, dass sich F._______, eine in der Aufnahme von unbegleiteten Minderjährigen erfahrene NGO, schriftlich dazu bereit erklärt hat, den Beschwerdeführer aufzunehmen und ihn bei der Suche nach seinen Familienangehörigen zu unterstützen (vgl. Akten BFM A14/3).
E. 7.3.6 Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer wäre auch direkt der Ebola-Epidemie ausgesetzt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Epidemie weder flächendeckend in Guinea ausgebrochen ist noch der Beschwerdeführer eine konkrete diesbezügliche Gefährdung seiner eigenen Person nachgewiesen oder glaubhaft dargetan hat, beschränkt er sich doch auf die allgemeine Aussage, er könne durch diese gefährdet werden. Eine rein hypothetische Gefährdung ist indessen ungenügend, um eine unzumutbare Rückkehr ins Heimatland annehmen zu müssen.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug ist demnach zu bestätigen. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5270/2014 Urteil vom 7. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Guinea, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 28. Mai 2013 in die Schweiz ein, wo er am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Am 3. Juni 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) statt; die Anhörung erfolgte am 2. Juli 2014. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sein Land wegen politischen und ethnischen Gründen verlassen. Am (...) hätten die Oppositionsführer zu einem Marsch aufgerufen; Grund hierfür seien die Parlamentswahlen gewesen. An besagtem Tag hätten sich der Beschwerdeführer und die anderen Demonstranten im B._______ getroffen; sie seien dann Richtung C._______ gelaufen und dann weiter bis nach D._______. Dort sei die Polizei, Soldaten und andere Sicherheitskräfte gewesen; sie hätten den Demonstranten den Weg versperrt und in der Folge Tränengas eingesetzt. Eine Person, welche direkt neben ihm gewesen sei, sei erschossen worden. Daraufhin sei er geflüchtet und habe sich in einem Haus verstecken wollen. Da die Bewohner jedoch erkannt hätten, dass er zu der Ethnie der Peul gehöre, hätten sie ihn den Polizisten übergeben. Anschliessend sei er von diesen ins Gefängnis gebracht worden; dort habe er sehr gelitten. Dank seiner Schwester habe er entkommen können. B.Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E._______ vom 9. Juli 2013 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer eine Vormundschaft errichtet. C.Mit Verfügung vom 18. August 2014 (eröffnet am 19. August 2014) stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D.Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 17. August 2014 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und liess in materieller Hinsicht beantragen, die obgenannte Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3.3.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen zu den Vorfluchtgründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. So habe sich der Beschwerdeführer einerseits in mehrere Widersprüche verstrickt. Andererseits habe er anlässlich der BzP und der vertieften Anhörung platte und undifferenzierte Ausführungen gemacht. Sodann werde darauf hingewiesen, dass die Vorbringen teilweise tatsachenwidrig seien und in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen würden. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wird ausgeführt, weder die in Guinea herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Aufgrund der verminderten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei die Aussage, wonach er in seinem Heimatstaat über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen verfüge, zumindest anzuzweifeln. Das BFM habe dennoch mit einer in der Aufnahme unbegleiteter Minderjährigen erfahrenen NGO (Non-Governmental Organization) Kontakt aufgenommen, welche sich bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufzunehmen und ihn bei der Suche der Familienangehörigen zu unterstützen. 3.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entgegen, es sei von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen. So habe er beispielsweise hinsichtlich des Ablaufs im Gefängnis vielerlei Details erwähnt, welche nicht in allen Gefängnissen gleich seien. Andere Aussagen, wie den Ort seiner Inhaftierung, habe er lediglich präzisiert. Sodann wird geltend gemacht, er sei mit einem Teil des Fragenkatalogs offensichtlich überfordert gewesen. Er habe nicht gewusst, welche "Details" von ihm erwartet würden. Trotzdem habe er seine Flucht zwei Mal kohärent und deckungsgleich wiedergegeben. Was die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betreffe, so würden die Ausführungen des BFM nicht zutreffen. Er habe in seinem Heimatland keine Lebensperspektive; es würden sich dort keinerlei Verwandte mehr befinden. Sodann wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle. Als Sympathisant der Opposition in einem diktatorischen Land würde er bei einer allfälligen Rückkehr über keine Existenzgrundlage verfügen. Die Vorinstanz habe diesbezüglich nicht genügend Abklärungen getroffen. 4.4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK, SR 0.142.30) sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 5.5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zwar ist festzustellen, dass es sich bei gewissen in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Ungereimtheiten lediglich um marginale Widersprüche handelt, welchen für die vorliegende Beurteilung keine entscheidende Bedeutung zukommen. So ist es beispielsweise nicht von grosser Relevanz, ob die Kundgebung in B._______ am (...) - wie es der Beschwerdeführer zunächst geltend machte - oder am Folgetag stattgefunden hat. Gleichzeitig ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Erklärungen nicht allesamt überzeugend sind. Auf Nachfrage hin hat er anlässlich der Anhörung etwa geantwortet, dass er sich nicht mehr daran erinnere, bei der BzP gesagt zu haben, er sei im (...) eingesperrt gewesen. Im Gegensatz hierzu wird in der Rechtsmitteleingabe nun ausgeführt, seine während der Anhörung gemachten Aussagen, wonach er im (...) inhaftiert gewesen sei, seien lediglich präzisierend gewesen (Akten BFM A13/15 S.6). Abgesehen von diesen Unstimmigkeiten fällt zwar auf, dass der Beschwerdeführer in seinem freien Bericht relativ ausführliche und detaillierte Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht hat. Auf Nachfrage hin war es ihm jedoch anschliessend kaum möglich, seine Aussagen zu präzisieren. Auf die Frage, ob er das Gefängnis genauer beschreiben könne, hat er ausgeführt, dies sei ihm nicht möglich; es habe dort verschiedene Zimmer und Zellen (a.a.O. S.7). Auch konnte er nicht genauer schildern, wie denn ein normaler Alltag im Gefängnis ausgesehen hat. Dasselbe gilt für die Art und Weise seiner Flucht; trotz behaupteter Minderjährigkeit wäre allerdings von ihm zu erwarten gewesen, dass er diesbezüglich detailliertere Angaben würde machen können, handelt es sich doch um einschneidende Erlebnisse. 5.3 Aufgrund einer Gesamtwürdigung ist demzufolge festzustellen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 6.6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 737).
7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Guinea eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2, 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.1 In Guinea herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 7.3.2 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach weiterhin gültiger Praxis (vgl. dazu von der ARK entwickelte Praxis in EMARK 1998 Nr. 13; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4429/2008 vom 1. September 2008) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen ist (vgl. E.4.2.2), woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären. 7.3.3 Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für eine unbegleitete minderjährige Person im Fall einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob eine minderjährige Person im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob die minderjährige Person zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage wären, die altersgemässen Bedürfnisse der minderjährigen Person zu abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Dabei genügt es nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es im betreffenden Land Einrichtungen gebe, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern würden. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob die betreffende minderjährige Person tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann beziehungsweise ob sie - sollte das nicht möglich sein oder nicht dem Kindeswohl entsprechen - anderweitig untergebracht werden kann (vgl. die von der ARK entwickelte Praxis [EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 2003 Nr. 5, EMARK 1998 Nr. 13], welche auch vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird [Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4429/2008 vom 1. September 2008 und E-5663/2006 vom 5. Juli 2007]). 7.3.4 Das BFM hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung vorgängig auch geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird, wo dies in Anbetracht des Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Interesse erforderlich erscheint. Demgegenüber können die Rückreisemodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). 7.3.5 Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist. Er ist im heutigen Zeitpunkt (...) alt. Demzufolge ist das BFM verpflichtet, im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt vorliegend offensichtlich nachgekommen; so ist aus den Akten ersichtlich, dass sich F._______, eine in der Aufnahme von unbegleiteten Minderjährigen erfahrene NGO, schriftlich dazu bereit erklärt hat, den Beschwerdeführer aufzunehmen und ihn bei der Suche nach seinen Familienangehörigen zu unterstützen (vgl. Akten BFM A14/3). 7.3.6 Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer wäre auch direkt der Ebola-Epidemie ausgesetzt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Epidemie weder flächendeckend in Guinea ausgebrochen ist noch der Beschwerdeführer eine konkrete diesbezügliche Gefährdung seiner eigenen Person nachgewiesen oder glaubhaft dargetan hat, beschränkt er sich doch auf die allgemeine Aussage, er könne durch diese gefährdet werden. Eine rein hypothetische Gefährdung ist indessen ungenügend, um eine unzumutbare Rückkehr ins Heimatland annehmen zu müssen. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug ist demnach zu bestätigen. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Jonas Tschan Versand: