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D-7317/2014

D-7317/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-30 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7317/2014 Urteil vom 30. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein unbegleiteter Minderjähriger albanischer Ethnie aus B._______ (Kosovo) - am 21. Juli 2014 als Mitfahrer einer ihm angeblich unbekannten Person mit dem Auto von Deutschland aus in die Schweiz gelangte, dass die schweizerische Grenzwache im Rahmen einer Verkehrsüberwachung das Auto kurz nach dem Grenzübertritt anhalten wollte, der Fahrer allerdings versuchte, sich der Kontrolle zu entziehen, dass das Auto nach einer kurzen Verfolgung durch die Grenzwache an­ge­halten werden konnte und der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise festgenommen wurde, dass der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Einvernahme am nächsten Tag zu Protokoll gab, er sei in die Schweiz gekommen, um hier ein Asylgesuch einzureichen, dass er daher am 23. Juli 2014 dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zugeführt wurde, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 11. August 2014 die Befragung zur Person (BzP) und am 2. Sep­tem­ber 2014 (im Beisein einer Vertrauensperson) die Anhörung zu den Asylgründen stattfand, dass am 8. September 2014 beim EVZ ein Fax-Schreiben eines in der Schweiz wohnhaften Onkels des Beschwerdeführers eintraf, dass das BFM daraufhin eine ergänzende Anhörung ansetzte, welche am 22. September 2014 (im Beisein einer Vertrauensperson) stattfand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP sowie an den Anhörungen zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Kosovo mit seiner Familie Probleme gehabt respektive sei von dieser ver­stos­sen worden, dass sein Vater ihn täglich geschlagen habe und seine Mutter sich nicht dafür interessiert habe, dass er im Sommer 2013 mit seinem Fussballklub für ein Spiel mit einem gültigen Visum nach Schweden gereist sei, dass er bei dieser Gelegenheit in Schweden ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abgelehnt worden sei, dass er daraufhin mit verschiedenen Bussen und per Autostopp von Schweden über Deutschland in die Schweiz gereist sei, dass er nicht in den Kosovo zurückkehren könne, weil er Angst vor seinem Vater habe und nicht wisse, wo er dort leben solle, dass er in B._______ zwar noch zwei Onkel habe, welche allerdings nichts von ihm würden wissen wollen, dass weitergehend auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2014 einen medizinischen Bericht vom 13. September 2014 betreffend seinen Vater (in Kopie; mit deutscher Übersetzung) zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. November 2014 - eröffnet am 18. November 2014 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass sie zur Begründung zunächst zusammengefasst festhielt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP (und der ersten Anhörung) noch angegeben, keine Verwandten in der Schweiz zu haben, was sich später als falsch herausgestellt habe (vgl. Akten BFM A 32/11 F3-32), dass die Vorinstanz sodann darauf hinwies, die schwedischen Behörden hätten ihr mitgeteilt, am 16. August 2014 sei mit der Kreditkarte des Beschwerdeführers, die von den schwedischen Behörden ausgestellt worden war, im Kosovo Geld abgehoben worden und sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit bereits in der Schweiz im EVZ aufgehalten habe, dass sie diverse Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblichen Verlust seiner Kreditkarte aufführte und mutmasste, der Beschwerdeführer habe dem BFM glaubhaft machen wollen, dass er keine Kreditkarte mehr besitzen würde, weil er sich der Tatsache bewusst gewesen sei, dass ihm nahestehende Personen - unter Umständen auch seine Familie - diese nun im Kosovo benutzen würden, dass die Vorinstanz im Folgenden diverse unsubstanziierte und widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Problemen, seiner Familie und seinem Umfeld aufführte, dass sie beispielsweise festhielt, sein Vorbringen, seine ganze Familie würde ihn nicht mögen und er habe auch keinen beziehungsweise kaum Kontakt zu seiner Verwandtschaft, lasse sich nicht mit seinem Facebook-Profil vereinbaren, zumal während seines Aufenthalts in Schweden regelmässig verschiedene Personen mit seinem Nachnamen seine häufigen Einträge kommentierten und er geschrieben habe, er vermisse seine Schwester und seine Mutter, dass er auch Bilder von seiner Schwester und seiner Mutter hochgeladen habe, was wiederum von seiner Verwandtschaft positiv bewertet und mit Kommentaren versehen worden sei, dass die Vorinstanz die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers, wie beispielsweise dass es sehr viele Leute mit seinem Nachnamen in B._______ gebe und diese nicht seine Verwandten seien, sowie dass er nur solange Kontakt mit seiner Mutter und seiner Schwester gehabt habe, bis sein Vater dies verboten habe, als dürftige Ausflüchte betrachtete, die nicht den Eindruck eines Jungen bestärken würden, der vor häuslicher Gewalt fliehe, dass sie schliesslich anführte, auch die nachgereichte Kopie eines Untersuchungsberichts seines Vaters sei nicht geeignet, seine Vorbringen zu belegen, zumal keines von dessen klar beschriebenen psychischen Problemen auf Gewalttätigkeit hindeuten würde und der Beschwerdeführer we­der an der BzP noch an den Anhörungen auf psychische Probleme sei­nes Vaters oder auf ein vorhandenes psychiatrisches Gutachten aufmerksam gemacht habe, dass sie zum Schluss kam, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten, dass sie sodann den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, wobei sie zu dessen individueller Zumutbarkeit zusammengefasst ausführte, der Beschwerdeführer sei ein junger und gesunder Mann, der währen seiner Reise bis in die Schweiz eine bemerkenswerte Selbständigkeit aufgewiesen habe, die ihm in seinem Heimatland weiterhelfen könne, dass seine Vorbringen als unglaubhaft bewertet worden seien und er entsprechend auf das vorhandene familiäre Netz zurückgreifen könne, welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könne, dass er sogar über direkte Kontaktmöglichkeiten zu seiner Familie im Kosovo verfüge und selbst in der Schweiz einen nahen Verwandten habe, so dass eine reibungslose Rückkehr organisiert werden könne, dass seiner Minderjährigkeit beim Vollzug der Wegweisung Rechnung zu tragen sei, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Formularbeschwerde vom 16. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und da­bei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass er zur Begründung seiner Beschwerdebegehren im Wesentlichen geltend machte, er könne nicht in den Kosovo zurück; sein Vater würde ihn umbringen, da er ohne dessen Einverständnis in die Schweiz gekommen sei, dass sein Vater ihn jeden Tag geschlagen habe, dass es im Kosovo keine Institution gebe, die sich um Kinder kümmere, dass es dort normal sei, dass Kinder geschlagen würden, was ihm auch die Polizei sagen würde, wenn er Anzeige erstatten würde, dass der Beschwerde ein medizinischer Bericht vom 27. November 2014 betreffend den Vater des Beschwerdeführers (mit deutscher Übersetzung) beilag, in welchem festgehalten wurde, dass der Patient aggressiv und unerträglich so­wie gewalttätig gegenüber seiner Umgebung und Familie sei, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 - eröffnet am 5. Januar 2015 - dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährte, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Begründung des Rechtsbegehrens betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nachzureichen, unter der Androhung, im Unterlassungsfall werde lediglich über den Vollzug der Wegweisung befunden, dass sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM (neu: SEM) entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG, Art. 55 VwVG) und die angefochtene Verfügung keine anderslautende Anordnung enthält, dass daher mangels Rechtsschutzinteresses auf das Eventualbegehren, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzustellen ist, dass in der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Asylpunkt beziehungsweise zur Flüchtlingseigenschaft stattfindet und der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer deshalb mit Verfügung vom 19. De­zem­ber 2014 eine siebentägige Frist zur Nachreichung einer Begründung der ent­spre­chenden Rechtsbegehren ansetzte, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde lediglich über den Vollzug der Wegweisung befunden, dass die angesetzte Frist am 12. Januar 2015 ungenutzt verstrichen ist, dass demzufolge die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) als unangefochten zu betrachten und daher in Rechtskraft erwachsen sind, dass auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit lediglich die Frage bildet, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass das BFM (neu: SEM) das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass vorliegend rechtskräftig festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist, dass sich sodann aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in sei­nen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass der Vollzug der Wegweisung demnach zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Kosovo weder von Krieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.4), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Kindeswohl zu berücksichtigen und den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) Rechnung zu tragen ist, dass sich für die Asylbehörden die Verpflichtung ergibt abzuklären, welche Situation sich für eine unbegleitete minderjährige Person im Fall einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte, dass in der Praxis deshalb nicht nur abzuklären ist, ob eine minderjährige Person im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann, und ob diese in der Lage wären, die Bedürfnisse der minderjährigen Person abzudecken (vgl. dazu beispielsweise Urteil des BVGer E-5270/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 7.3.2 ff.), dass vorliegend unbestritten ist, dass sowohl die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers als auch mindestens zwei Onkel in B._______ wohn­haft sind (A 12/13 S. 6; A 23/15 F21 und 24), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Familie vom BFM (im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft) zu Recht als unglaubhaft erachtet wurden und die Beschwerdeschrift - wie bereits erwähnt - keine Auseinandersetzung mit den entsprechenden vor­in­stanz­lichen Erwägungen enthält, dass daher mit dem BFM davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in B._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann, dass der auf Beschwerdeebene kommentarlos eingereichte ärztliche Bericht betreffend seinen Vater nichts an dieser Einschätzung ändert, zumal erhebliche Zweifel an dessen Authentizität bestehen, dass nämlich nicht nachvollziehbar ist, weshalb im lediglich zwei Monate früher ausgestellten ärztlichen Bericht die Gewalttätigkeit seines Vaters noch nicht erwähnt wurde, dass auch unverständlich ist, dass im Bericht vom 27. November 2014 steht, die ärztliche Behandlung folge, zumal sich aus dem Bericht vom 13. September 2014 ergibt, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits seit dem Jahr 2004 in ärztlicher Behandlung sein soll, dass die Nachreichung des ärztlichen Berichts vom 27. November 2014 daher den Versuch darstellt, die Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den ärztlichen Bericht vom 13. September 2014 zu entkräften, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer verfüge sogar über direkte Kontaktmöglichkeiten zu seiner Familie im Kosovo und habe selbst in der Schweiz einen nahen Verwandten, so dass eine reibungslose Rückkehr organisiert werden könne, dass ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten ist, dass nach einer nicht einmal zweijährigen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers (Ausreise aus dem Kosovo im Sommer 2013) noch nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat gesprochen werden kann und auch keine objektiven Gründe ersichtlich sind, weshalb ihm nach der Rückkehr in den Kosovo die Reintegration nicht mehr möglich sein sollte, dass für diese Sichtweise unter anderem auch eine nicht von der Hand zu weisende, bemerkenswerte Selbständigkeit des Beschwerdeführers spricht, die er während seiner Reise bis in die Schweiz aufwies, dass nach dem Gesagten auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schlies­­sen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumut­bar ist, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welcher ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam ist, als gegenstandslos erweist, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an dessen Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegenden Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass demzufolge auch die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ausser Betracht fällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: