Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Staatangehöriger aus Guinea, der Ethnie (...) zugehörig, mit letztem Wohnsitz in Conakry - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat an einem ihm nicht mehr genau bekannten Datum und gelangte über Senegal auf dem Seeweg nach Italien, von wo er am 3. Mai 2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste. Am darauffolgenden Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 24. Mai 2012 fand eine Kurzbefragung im EVZ und am 2. Oktober 2012 eine direkte Anhörung statt. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, (...) Jahre alt zu sein und während zweier Jahre die Grundschule sowie während fünf Jahren die (...)schule besucht zu haben. Er habe seine Heimat verlassen, weil er dort niemanden mehr gehabt habe. Seine Mutter sei gestorben, als er acht Jahre alt gewesen sei, und seit 2010 sei sein Vater - (...) - verschwunden. Er wisse nicht, wo er sich befinde und ob er noch lebe. Er habe einen älteren Bruder, dieser sei aber nach einem Streit mit dem Vater weggegangen und nicht mehr zurückgekommen. In der Folge habe er vom Vermieter, der auch einen Sohn gehabt habe, zu Essen bekommen und habe auch eine Zeitlang bei ihm wohnen können. Einmal sei er bei einer Kontrollschranke an einem Checkpoint geschlagen worden, weil er keine Identitätskarte auf sich getragen habe. C. Mit Verfügung vom 29. November 2012 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer auf die Fragen rund um die Geschehnisse des Todes der Mutter und des Verschwindens des Vaters lediglich Allgemeinplätze von sich gegeben habe. Es sei keine Betroffenheit spürbar. Auch der Ausreisegrund, dass er vom Hausbesitzer wenig zu Essen bekommen habe, weil er manchmal mit Kollegen unterwegs gewesen sei, wirke stark konstruiert und unrealistisch (vgl. A12/14 S. 8-9). Realitätsfremd erscheine auch der Umstand, dass er in seinem jungen Alter in der Lage gewesen sei, selbständig bis nach Europa zu gelangen, sich aber um eine Identitätskarte nie bemüht habe, obwohl er diese in seinem Heimatland auf sich hätte tragen müssen. Somit könnten die unzureichend begründeten Schilderungen nicht geglaubt werden. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Sodann herrsche in Guinea, trotz Zusammenstössen zwischen den Anhängern des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten und den Sicherheitskräften mit Todesopfern, keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Guinea grundsätzlich zumutbar sei. Hinsichtlich der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass, da seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, angenommen werden müsse, dass auch die Angaben zum Nichtvorhandensein von Identitätspapieren und zu seinem familiären respektive sozialen Umfeld nicht stimmen würden. Daher sei der Wegweisungsvollzug auch unter diesem Aspekt zumutbar. D. Mit Beschwerdeeingabe vom 20. Dezember 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Sachverhalt angemessen festzustellen und auf dessen Grundlage einen neuen Entscheid zu treffen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer zunächst den bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Sachverhalt. Zum Wegweisungsvollzug wurde auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) hingewiesen, wonach auf jenen zu verzichten sei, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeute (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 4429/2008, E-4430/2008 sowie E-4431/2008 vom 1. September 2008, Erw. 6.2.1 ). Sodann lasse das Bundesverwaltungsgericht auch Überlegungen zum Wegweisungsvollzug einfliessen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachtenden Kindeswohls ergeben könnten. Zum Vorwurf des Bundesamtes, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen unrealistisch geschildert, sei festzuhalten, dass er beim Tod seiner Mutter achtjährig gewesen sei, weshalb er dazu keine detaillierten Aussagen habe machen und auch keine grosse Betroffenheit zeigen können. Es treffe nicht zu, dass er zum Verschwinden des Vaters unsubstanziierte Angaben gemacht habe. Er habe nach ihm gesucht und es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb er bei einem Ereignis, dass sicher ein einschneidendes in seinem Leben gewesen sei, aber schon zwei Jahre zurückliege, bei der Darstellung Betroffenheit hätte zeigen müssen. Bei der sehr kurz gehaltenen Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar gelte, eine reine Mutmassung. So habe es die Vorinstanz unterlassen, diesbezüglich konkrete Nachforschungen vorzunehmen, was mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens sei, und dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet und das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 wird dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Urteil zugestellt.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeeingabe vom 20. Dezember 2012 richtet sich ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug. Somit ist die Verfügung des BFM vom 29. November 2012 in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft. Die Wegweisung als solche ist nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 11.148).
E. 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Guinea eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Vorinstanz schenkte zwar dem Beschwerdeführer keinen Glauben bezüglich seiner familiären beziehungsweise sozialen Lage, zweifelte jedoch nicht an seiner geltend gemachten Minderjährigkeit. Demnach wurde der Beschwerdeführer am (...) geboren und gilt nach dem massgeblichen schweizerischen Recht als minderjährig. Folglich unterliegt er grundsätzlich den Normen der KRK. Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern. Art. 22 KRK beschlägt indessen nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch wie in casu abgewiesen worden ist. Somit besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK muss jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2, 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 4.3.1 In Guinea herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.
E. 4.3.2 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach weiterhin gültiger Praxis (vgl. dazu von der ARK entwickelte Praxis in EMARK 1998 Nr. 13; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4429/2008 vom 1. September 2008) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen ist (vgl. E.4.2.2), woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären.
E. 4.3.3 Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für eine unbegleitete minderjährige Person im Fall einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob eine minderjährige Person im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob die minderjährige Person zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage wären, die altersgemässen Bedürfnisse der minderjährigen Person zu abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Dabei genügt es nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es im betreffenden Land Einrichtungen gebe, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern würden. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob die betreffende minderjährige Person tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann beziehungsweise ob sie - sollte das nicht möglich sein oder nicht dem Kindeswohl entsprechen - anderweitig untergebracht werden kann (vgl. die von der ARK entwickelte Praxis [EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 2003 Nr. 5, EMARK 1998 Nr. 13], welche auch vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird [Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4429/2008 vom 1. September 2008 und E-5663/2006 vom 5. Juli 2007]).
E. 4.3.4 Das BFM hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung vorgängig auch geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (vgl. in diesem Sinn auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4), wo dies in Anbetracht des Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Interesse erforderlich erscheint. Demgegenüber können die Rückreisemodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100).
E. 4.3.5 Vorliegend steht - wie bereits erwähnt - fest, dass der Beschwerdeführer als minderjährig gilt. Er ist im heutigen Zeitpunkt (...) alt.
E. 4.3.6 Aufgrund der Akten ergibt sich ferner, dass das BFM keine Abklärungen bezüglich der familiären Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Seinen Entscheid hat es auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestützt. Der Beschwerdeführer hat zwar seine Identität nicht belegt. Mit der Vorinstanz ist auch teilweise übereinzustimmen, dass er über sein familiäres Umfeld nur wenige Angaben zu Protokoll gab. So soll seine Mutter gestorben sein, als er achtjährig gewesen sei, und sein Vater soll im Jahre 2010 verschwunden sein. Von seinem Bruder, der das Haus verlassen habe, wisse er ebenfalls nichts. Seine Angaben zur letzten Person, zum Vermieter der Wohnung, bei welchem er vor seiner Ausreise gelebt habe und der ihn verköstigt haben soll, sind nur oberflächlich. Bei der Anhörung wurde jedoch auch nicht nachgefragt, wie das Verhältnis zum Vermieter, bei dem er immerhin während eines Jahres untergebracht worden sein will, gewesen sei. Vor diesem Hintergrund bleibt die Frage nach einem tragfähigen Beziehungsnetz ungeklärt. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an seinem früheren Wohnort in Conakry nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Ohne nähere Abklärungen vor Ort kann nämlich nicht festgestellt werden, ob der Vater des Beschwerdeführers noch lebt, in der Lage und überhaupt bereit wäre, für den Beschwerdeführer zu sorgen. Zwar ist es - wie oben erwähnt - zutreffend, dass der Beschwerdeführer nur marginale Angaben zum Beziehungsnetz machte; indessen darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei Minderjährigen - wie dies in der Beschwerde (S. 4) mit Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht wird - generell weniger hohe Anforderungen an einen widerspruchsfreien beziehungsweise glaubhaften Sachvortrag gestellt werden dürfen (vgl. auch EMARK 1999 Nr. 2). Zudem überzeugt die sehr knappe Argumentation der Vorinstanz nicht, wonach die Angaben des Beschwerdeführers generell nicht geglaubt werden könnten, weshalb auch diejenigen über sein familiäres beziehungsweise soziales Umfeld nicht stimmten, da die Vorinstanz weder überzeugend begründete, woraus sich diese Unglaubhaftigkeit ergibt, noch Ausführungen dazu machte, warum sie trotz der verminderten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Aussagen Minderjähriger vorliegend vom Bestehen eines Beziehungsnetzes ausging und auch in ihrer Vernehmlassung sich nicht veranlasst sah, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Mit den Feststellungen, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland über ein Beziehungsnetz, weil seine Angaben generell unglaubhaft seien, ist das BFM seiner Pflicht zur Abklärung des relevanten Sachverhaltes nicht nachgekommen. Die Vorinstanz ging sodann auch der Frage nicht nach, ob eine Institution im Heimatland den Beschwerdeführer aufnehmen könnte und ihn bis zur Erreichung der Volljährigkeit betreuen würde oder ihm bei der Weiterreise zu allfälligen weiteren Verwandten behilflich wäre, obwohl die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung für minderjährige Personen in Guinea angesichts der dürftigen Angaben des Beschwerdeführers über sein Beziehungsnetz allenfalls eine valable Alternative darstellen könnte. Damit hat das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den zuvor formulierten Anforderungen für die Rückführung minderjähriger Asylsuchender nicht genügt. 5.Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidungen setzen indessen Entscheidungsreife voraus, worunter insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes fällt. Vorliegend fehlt diese bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da die notwendigen Abklärungen vor Ort von der Vorinstanz nicht durchgeführt wurden. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung - soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist - aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird bei dieser Sachlage gegenstandslos. 7.Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indessen verzichtet werden, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2012 werden aufgehoben.
- Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6621/2012 Urteil vom 28. Januar 2013 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, Guinea, vertreten durch lic. iur. Martina Culic, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatangehöriger aus Guinea, der Ethnie (...) zugehörig, mit letztem Wohnsitz in Conakry - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat an einem ihm nicht mehr genau bekannten Datum und gelangte über Senegal auf dem Seeweg nach Italien, von wo er am 3. Mai 2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste. Am darauffolgenden Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 24. Mai 2012 fand eine Kurzbefragung im EVZ und am 2. Oktober 2012 eine direkte Anhörung statt. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, (...) Jahre alt zu sein und während zweier Jahre die Grundschule sowie während fünf Jahren die (...)schule besucht zu haben. Er habe seine Heimat verlassen, weil er dort niemanden mehr gehabt habe. Seine Mutter sei gestorben, als er acht Jahre alt gewesen sei, und seit 2010 sei sein Vater - (...) - verschwunden. Er wisse nicht, wo er sich befinde und ob er noch lebe. Er habe einen älteren Bruder, dieser sei aber nach einem Streit mit dem Vater weggegangen und nicht mehr zurückgekommen. In der Folge habe er vom Vermieter, der auch einen Sohn gehabt habe, zu Essen bekommen und habe auch eine Zeitlang bei ihm wohnen können. Einmal sei er bei einer Kontrollschranke an einem Checkpoint geschlagen worden, weil er keine Identitätskarte auf sich getragen habe. C. Mit Verfügung vom 29. November 2012 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer auf die Fragen rund um die Geschehnisse des Todes der Mutter und des Verschwindens des Vaters lediglich Allgemeinplätze von sich gegeben habe. Es sei keine Betroffenheit spürbar. Auch der Ausreisegrund, dass er vom Hausbesitzer wenig zu Essen bekommen habe, weil er manchmal mit Kollegen unterwegs gewesen sei, wirke stark konstruiert und unrealistisch (vgl. A12/14 S. 8-9). Realitätsfremd erscheine auch der Umstand, dass er in seinem jungen Alter in der Lage gewesen sei, selbständig bis nach Europa zu gelangen, sich aber um eine Identitätskarte nie bemüht habe, obwohl er diese in seinem Heimatland auf sich hätte tragen müssen. Somit könnten die unzureichend begründeten Schilderungen nicht geglaubt werden. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Sodann herrsche in Guinea, trotz Zusammenstössen zwischen den Anhängern des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten und den Sicherheitskräften mit Todesopfern, keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Guinea grundsätzlich zumutbar sei. Hinsichtlich der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass, da seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, angenommen werden müsse, dass auch die Angaben zum Nichtvorhandensein von Identitätspapieren und zu seinem familiären respektive sozialen Umfeld nicht stimmen würden. Daher sei der Wegweisungsvollzug auch unter diesem Aspekt zumutbar. D. Mit Beschwerdeeingabe vom 20. Dezember 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Sachverhalt angemessen festzustellen und auf dessen Grundlage einen neuen Entscheid zu treffen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer zunächst den bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Sachverhalt. Zum Wegweisungsvollzug wurde auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) hingewiesen, wonach auf jenen zu verzichten sei, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeute (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 4429/2008, E-4430/2008 sowie E-4431/2008 vom 1. September 2008, Erw. 6.2.1 ). Sodann lasse das Bundesverwaltungsgericht auch Überlegungen zum Wegweisungsvollzug einfliessen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachtenden Kindeswohls ergeben könnten. Zum Vorwurf des Bundesamtes, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen unrealistisch geschildert, sei festzuhalten, dass er beim Tod seiner Mutter achtjährig gewesen sei, weshalb er dazu keine detaillierten Aussagen habe machen und auch keine grosse Betroffenheit zeigen können. Es treffe nicht zu, dass er zum Verschwinden des Vaters unsubstanziierte Angaben gemacht habe. Er habe nach ihm gesucht und es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb er bei einem Ereignis, dass sicher ein einschneidendes in seinem Leben gewesen sei, aber schon zwei Jahre zurückliege, bei der Darstellung Betroffenheit hätte zeigen müssen. Bei der sehr kurz gehaltenen Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar gelte, eine reine Mutmassung. So habe es die Vorinstanz unterlassen, diesbezüglich konkrete Nachforschungen vorzunehmen, was mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens sei, und dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet und das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 wird dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Urteil zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeeingabe vom 20. Dezember 2012 richtet sich ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug. Somit ist die Verfügung des BFM vom 29. November 2012 in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft. Die Wegweisung als solche ist nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 11.148). 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Guinea eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die Vorinstanz schenkte zwar dem Beschwerdeführer keinen Glauben bezüglich seiner familiären beziehungsweise sozialen Lage, zweifelte jedoch nicht an seiner geltend gemachten Minderjährigkeit. Demnach wurde der Beschwerdeführer am (...) geboren und gilt nach dem massgeblichen schweizerischen Recht als minderjährig. Folglich unterliegt er grundsätzlich den Normen der KRK. Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern. Art. 22 KRK beschlägt indessen nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch wie in casu abgewiesen worden ist. Somit besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK muss jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2, 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.1 In Guinea herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 4.3.2 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach weiterhin gültiger Praxis (vgl. dazu von der ARK entwickelte Praxis in EMARK 1998 Nr. 13; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4429/2008 vom 1. September 2008) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen ist (vgl. E.4.2.2), woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären. 4.3.3 Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für eine unbegleitete minderjährige Person im Fall einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob eine minderjährige Person im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob die minderjährige Person zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage wären, die altersgemässen Bedürfnisse der minderjährigen Person zu abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Dabei genügt es nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es im betreffenden Land Einrichtungen gebe, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern würden. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob die betreffende minderjährige Person tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann beziehungsweise ob sie - sollte das nicht möglich sein oder nicht dem Kindeswohl entsprechen - anderweitig untergebracht werden kann (vgl. die von der ARK entwickelte Praxis [EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 2003 Nr. 5, EMARK 1998 Nr. 13], welche auch vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird [Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4429/2008 vom 1. September 2008 und E-5663/2006 vom 5. Juli 2007]). 4.3.4 Das BFM hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung vorgängig auch geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (vgl. in diesem Sinn auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4), wo dies in Anbetracht des Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Interesse erforderlich erscheint. Demgegenüber können die Rückreisemodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). 4.3.5 Vorliegend steht - wie bereits erwähnt - fest, dass der Beschwerdeführer als minderjährig gilt. Er ist im heutigen Zeitpunkt (...) alt. 4.3.6 Aufgrund der Akten ergibt sich ferner, dass das BFM keine Abklärungen bezüglich der familiären Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Seinen Entscheid hat es auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestützt. Der Beschwerdeführer hat zwar seine Identität nicht belegt. Mit der Vorinstanz ist auch teilweise übereinzustimmen, dass er über sein familiäres Umfeld nur wenige Angaben zu Protokoll gab. So soll seine Mutter gestorben sein, als er achtjährig gewesen sei, und sein Vater soll im Jahre 2010 verschwunden sein. Von seinem Bruder, der das Haus verlassen habe, wisse er ebenfalls nichts. Seine Angaben zur letzten Person, zum Vermieter der Wohnung, bei welchem er vor seiner Ausreise gelebt habe und der ihn verköstigt haben soll, sind nur oberflächlich. Bei der Anhörung wurde jedoch auch nicht nachgefragt, wie das Verhältnis zum Vermieter, bei dem er immerhin während eines Jahres untergebracht worden sein will, gewesen sei. Vor diesem Hintergrund bleibt die Frage nach einem tragfähigen Beziehungsnetz ungeklärt. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an seinem früheren Wohnort in Conakry nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Ohne nähere Abklärungen vor Ort kann nämlich nicht festgestellt werden, ob der Vater des Beschwerdeführers noch lebt, in der Lage und überhaupt bereit wäre, für den Beschwerdeführer zu sorgen. Zwar ist es - wie oben erwähnt - zutreffend, dass der Beschwerdeführer nur marginale Angaben zum Beziehungsnetz machte; indessen darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei Minderjährigen - wie dies in der Beschwerde (S. 4) mit Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht wird - generell weniger hohe Anforderungen an einen widerspruchsfreien beziehungsweise glaubhaften Sachvortrag gestellt werden dürfen (vgl. auch EMARK 1999 Nr. 2). Zudem überzeugt die sehr knappe Argumentation der Vorinstanz nicht, wonach die Angaben des Beschwerdeführers generell nicht geglaubt werden könnten, weshalb auch diejenigen über sein familiäres beziehungsweise soziales Umfeld nicht stimmten, da die Vorinstanz weder überzeugend begründete, woraus sich diese Unglaubhaftigkeit ergibt, noch Ausführungen dazu machte, warum sie trotz der verminderten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Aussagen Minderjähriger vorliegend vom Bestehen eines Beziehungsnetzes ausging und auch in ihrer Vernehmlassung sich nicht veranlasst sah, zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Mit den Feststellungen, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland über ein Beziehungsnetz, weil seine Angaben generell unglaubhaft seien, ist das BFM seiner Pflicht zur Abklärung des relevanten Sachverhaltes nicht nachgekommen. Die Vorinstanz ging sodann auch der Frage nicht nach, ob eine Institution im Heimatland den Beschwerdeführer aufnehmen könnte und ihn bis zur Erreichung der Volljährigkeit betreuen würde oder ihm bei der Weiterreise zu allfälligen weiteren Verwandten behilflich wäre, obwohl die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung für minderjährige Personen in Guinea angesichts der dürftigen Angaben des Beschwerdeführers über sein Beziehungsnetz allenfalls eine valable Alternative darstellen könnte. Damit hat das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den zuvor formulierten Anforderungen für die Rückführung minderjähriger Asylsuchender nicht genügt. 5.Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidungen setzen indessen Entscheidungsreife voraus, worunter insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes fällt. Vorliegend fehlt diese bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da die notwendigen Abklärungen vor Ort von der Vorinstanz nicht durchgeführt wurden. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung - soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist - aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird bei dieser Sachlage gegenstandslos. 7.Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indessen verzichtet werden, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2012 werden aufgehoben.
2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: