Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die minderjährige Beschwerdeführerin verliess nach eigenen Angaben am 18. April 2008 ihr Heimatland und reiste über Russland und unbe-kannte Länder am 28. April 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein. Am 6. Juni 2008 ersuchte sie in A._______ ohne Be-gleitung um Asyl nach. Am 10. Juni 2008 fand im B._______ die summarische Befragung statt und am 4. Juli 2008 hörte sie das BFM in Anwesenheit der Vertrauensperson direkt an. Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei bei der Scheidung ihrer Eltern ihrem Vater zugesprochen worden, während ihre Zwillingsschwester bei der Mutter geblieben sei. Da ihr Vater infolge seiner Handelstätigkeit viel unterwegs gewesen sei und überdies nach einem Jahr erneut geheiratet und eine Familie gegrün-det habe, sei sie bei der Grossmutter väterlicherseits aufgewachsen und habe in D._______ gelebt, wo sie eine Schule mit dem Fach Deutsch besucht habe. Als Bekannte der Grossmutter vorgeschlagen hätten, die Beschwerdeführerin solle zu ihnen in die Schweiz kommen, um ihre Kinder zu hüten und Deutsch zu lernen, sei ihre Ausreise organisiert worden. Vor diesem Hintergrund habe sie ihr Heimatland verlassen und sei in die Schweiz gereist, wo sie vorerst während etwa zwei Wochen bei diesen Bekannten gewesen sei. Da diese das Land hätten verlassen müssen und sie nicht mehr in die Mongolei zurückkehren wolle, weil sie dort die Schule nicht weiter besuchen und auch nicht arbeiten könne, habe sie sich zur Einreichung eines Asylgesuchs entschieden. Die Beschwerdeführerin reichte einen Geburtsschein zu den Akten. Den Reisepass habe sie in Russland dem Schlepper abgeben müssen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. Juli 2009 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies die Be-schwerdeführerin aus der Schweiz weg. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylerheblich seien, da sie auf die allge-meinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien. Angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz verzichtete das BFM auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Bezüglich des Wegweisungsvollzuges argumentierte das BFM, dass die im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) enthaltenen Bestimmungen über den Schutz und die Unterstützung des Kindes zu wenig präzise seien, um einen durchsetzbaren Anspruch zu begründen, die Schweiz indessen den Anforderungen der KRK insofern nachgekommen sei, als sie den Schutz von ausländischen Minderjährigen im innerstaat-lichen Recht - insbesondere im Asyl- und Ausländerrecht sowie im Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) - geregelt habe. Vorliegend erweise sich der Vollzug der Wegwei-sung als zulässig, da die Bestimmungen im schweizerischen Recht mit der KRK vereinbar seien. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegwei-sungsvollzugs legte die Vorinstanz dar, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland über ein Beziehungsnetz verfüge, zumal dort ihre Grossmutter und ihr Vater lebten. Ihre Aussagen, sie kenne deren Adresse nicht, weil die Grossmutter umgezogen sei und sie nie nach der Adresse des Vaters gefragt habe, seien unbehelflich, weil ihre diesbezüglichen Aussagen als unsubstanziiert qualifiziert werden müssten. Den Vollzug der Wegweisung in die Mongolei erachtete die Vorinstanz somit insgesamt als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 19. August 2009 an das Bundesverwaltungsge-richt beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanz-lichen Verfügung im Wegweisungspunkt, die Gewährung der vorläu-figen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-zugs und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse. In ver-fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-geltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass gemäss Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der spezifi-schen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen sei. Insbesondere müssten bei der Prüfung der Frage, ob die Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstelle, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte genauer geklärt werden. Bei der Prüfung, wer die Verantwortung und die Betreuung der minderjährigen Person im Herkunftsland übernehme, müsse man sich an Art. 22 KRK orientieren. Dabei seien sämtliche wesentlichen Umstände einzubeziehen und zu würdigen (Entscheidun-gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6). Die Asylbehörden müssten somit von Amtes wegen abklären, welche Situation sich für eine unbegleitete minder-jährige Person im Fall einer Heimkehr realistischerweise ergeben könne. Damit sei nicht nur eine allfällige konkrete Gefährdung zu prüfen, sondern auch zu klären, wohin die minderjährige Person zurückkehren könne und ob die Bedürfnisse altersgerecht abgedeckt werden könnten. Vorgängig seien auch geeignete Massnahmen zu treffen, damit das Kind von seinen Angehörigen, einer Behörde oder von Vertretern einer Institution in Empfang genommen werden könne. Wie die Akten zeigten, habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter und der Kontakt zum Vater sei immer sehr lose gewesen, wobei er seine Tochter nach der erneuten Heirat kaum mehr besucht habe. Ihr Leben bei der Grossmutter sei nicht schön gewesen, weil sie unter finanziellen Problemen gelitten hätten und die Grossmutter infolge ihrer Herzprobleme öfter im Spital gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe aus der Schweiz mit der Grossmutter keinen Kontakt aufnehmen können, da diese über kein Telefon verfüge. Ihre Schulkollegin habe indessen die Grossmutter nicht mehr an der bisherigen Adresse angetroffen und die Nachfrage bei den Nachbarn habe ebenfalls keine konkreten Hinweise auf den Aufenthaltsort der Grossmutter ergeben, weshalb die Beschwerdeführerin nicht wisse, ob und wo sie lebe. Der Beschwerde liege die Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schulkollegin bei. Unter diesen Umständen könne der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin im Heimatland über ein Beziehungsnetz verfüge, nicht zugestimmt werden. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Schweiz bemüht, die Adresse ihrer Grossmutter ausfindig zu machen, was ihr indessen nicht gelungen sei. Es wäre deshalb die Pflicht der Vorinstanz gewesen, nach den Verwandten der Beschwerdeführerin zu suchen und abzuklären, ob eine Unterbringung und Zuführung zu diesen möglich und unter dem Aspekt des Kindeswohles zumutbar sei. Nach dem heutigen Kenntnisstand verfüge die Beschwerdeführerin im Heimatland nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als zumutbar erachtet werden könne. Mit der Beschwerde wurden Kopien einer nicht unterzeichneten Sozialhilfebestätigung, einer Honorarnote und der Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und einer weiteren Person sowie eine Stellungnahme der Vertrauensperson im Original eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2009 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2009 wurde der Be-schwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerde-verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um unentgelt-liche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde abgewie-sen. Das BFM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2009 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Diese wurde der Be-schwerdeführerin am 23. April 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juli 2009, zumal in der Beschwerde ausdrücklich nur die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt wurde. Die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung (betreffend Flücht-lingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
E. 4 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdef-ührerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Die Beschwerdeführerin wurde nach eigenen Aussagen am E._______ geboren, was von der Vorinstanz nicht bezweifelt wurde. Nach dem massgeblichen schweizerischen Recht ist sie zum heutigen Zeitpunkt noch minderjährig, weil sie noch nicht 18 Jahre alt ist. Folglich unterliegt sie grundsätzlich den Normen der KRK. Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern. Art. 22 KRK beschlägt indessen nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch wie in casu abgewiesen worden ist. Somit besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen über den Aufent-haltsort seiner Angehörigen vorzunehmen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK muss jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.4.1 In der Mongolei herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.
E. 5.4.2 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach weitehin gültiger Praxis (vgl. dazu von der ARK entwickelte Praxis in EMARK 1998 Nr. 13; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4429/2008 vom 1. September 2008) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären.
E. 5.4.3 Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für eine unbegleitete minderjährige Person im Fall einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob eine minderjährige Person im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob die minderjährige Person zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage wären, die altersgemässen Bedürfnisse der minderjährigen Person zu abzudecken (a.a.O., S. 111). Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Dabei genügt es nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunfts-land Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es im betreffenden Land Einrichtungen gebe, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern würden. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob die betreffende minderjährige Person tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann beziehungsweise ob sie - sollte das nicht möglich sein oder nicht dem Kindeswohl entsprechen - anderweitig untergebracht werden kann (vgl. die von der ARK entwickelte Praxis [EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 2003 Nr. 5, EMARK 1998 Nr. 13], welche auch vom Bundesverwaltungsgericht weiterge-führt wird [Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4429/2008 vom 1. September 2008 und E-5663/2006 vom 5. Juli 2007]).
E. 5.4.4 Das BFM hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung vorgängig auch geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehöri-gen oder von einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (vgl. in die-sem Sinn auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4 sowie Gattiker a.a.O., S. 111), wo dies in Anbetracht des Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Inter-esse erforderlich erscheint. Demgegenüber können die Rückreisemo-dalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100).
E. 5.4.5 Vorliegend steht - wie bereits erwähnt - fest, dass die Beschwerdeführerin als minderjährig gilt. Sie ist im heutigen Zeitpunkt noch nicht ganz F._______ Jahre alt.
E. 5.4.6 Aufgrund der Akten ergibt sich ferner, dass das BFM keine Abklärungen bezüglich der familiären Verhältnisse im Heimatland der Beschwerdeführerin vorgenommen hat. Seinen Entscheid hat es auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestützt. Die Beschwerde-führerin, welche einen Geburtsschein zu den Akten reichte, hat zwar ihre Identität nicht rechtsgenüglich belegt. Mit der Vorinstanz ist auch übereinzustimmen, dass sie über ihr familiäres Umfeld nur wenige Angaben zu Protokoll gab. Insbesondere war ihr der vollständige Name ihrer Grossmutter, bei welcher sie aufgewachsen sein will, nicht bekannt und sie wusste auch die Adresse ihres Vaters nicht. Im Übrigen hat sie indessen immer die gleichen Angaben über ihre Angehörigen vorgebracht: Ihre Eltern seien seit Jahren geschieden, sie sei als eine der Zwillingsschwestern dem Vater zugesprochen worden und habe zu ihrer Mutter und ihrer Zwillingsschwester seit Jahren keinen Kontakt mehr. Ihr Vater habe wieder geheiratet, eine neue Familie gegründet und sich in den letzten Jahren ebenfalls nicht mehr um sie gekümmert. Unter diesen Umständen sei sie bei ihrer kranken Grossmutter aufgewachsen. Diese sei indessen an der früheren Adresse nicht mehr zu finden. Vor diesem Hintergrund bleibt die Frage nach einem tragfähigen Beziehungsnetz ungeklärt. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an ihrem früheren Wohnort in der Mongolei nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Ohne nähere Abklärun-gen vor Ort kann nicht festgestellt werden, ob der Vater der Beschwerdeführerin nicht doch bereit wäre, sein Kind in seiner Familie aufzunehmen oder ob die Grossmutter der Beschwerdeführerin ihren Wohnort aus gesundheitlichen Gründen verlassen musste und inzwi-schen wieder zurückgekehrt ist. Zwar ist es zutreffend, dass die Beschwerdeführerin nur marginale Angaben zum Beziehungsnetz gab; indessen darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei Minder-jährigen generell weniger hohe Anforderungen an einen widerspruchsfreien beziehungsweise glaubhaften Sachvortrag gestellt werden dürften (vgl. EMARK 1999 Nr 2). Zudem überzeugt die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Angaben der Beschwerde-führerin über den Aufenthaltsort ihrer Grossmutter und ihres Vaters als unbehelflich qualifiziert werden müssten, weil sie substanzlos ausgefallen seien, nicht, da die Vorinstanz weder begründete, woraus sich die Substanzlosigkeit ergibt, noch Ausführungen dazu machte, warum sie trotz der verminderten Anforderungen an die Glaub-haftigkeit von Aussagen Minderjähriger vorliegend vom Bestehen eines Beziehungsnetzes ausging. Mit den Feststellungen, die Beschwerde-führerin verfüge in ihrem Heimatland über ein Beziehungs-netz, weil die Grossmutter und der Vater dort lebten, ist das BFM seiner Pflicht zur Abklärung des relevanten Sachverhaltes nicht nachgekommen. Es kann nicht als gesichert gelten, dass der Vater oder die Grossmutter in der Lage sind, die nach wie vor minderjährige Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr ins Heimat-land bei sich aufzunehmen. Die Vorinstanz ging sodann auch der Frage nicht nach, ob eine Institution im Heimatland die Beschwerde-führerin aufnehmen könnte und sie bis zur Erreichung der Volljährig-keit betreuen würde oder ihr bei der Weiterreise zu allfälligen weiteren Verwandten behilflich wäre, obwohl die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung für minderjährige Personen in der Mongolei angesichts der dürftigen Angaben der Beschwerdeführerin über ihr Beziehungsnetz eine valable Alternative darstellen könnte. Damit hat das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den zuvor formulierten Anforderungen für die Rückführung minderjähriger Asylsuchender nicht genügt (vgl. Ziff. 5.4.4).
E. 5.5 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidungen setzen indessen Entscheidungsreife voraus, wobei insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sach-verhaltes darunter fällt. Vorliegend fehlt diese bezüglich der Zumutbar-keit des Wegweisungsvollzugs, da die notwendigen Abklärungen vor Ort von der Vorinstanz nicht durchgeführt wurden. Unter diesen Umständen ist die angefochtene Verfügung - soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist - aufzuheben und die Sache zur Neubeur-teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM hat die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen oder aufgrund von Abklärungen im Heimatland im Sinne obenstehender Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen ist.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 7 Schliesslich ist der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendiger-weise entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote in der Höhe von Fr. 750.-- ein, welche angesichts des Aktenumfangs als angemessen erscheint. Das BFM hat der Beschwerdeführerin demnach eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.
- Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.-- (inkl. Auslagen) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5238/2009 {T 0/2} Urteil vom 1. Oktober 2009 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien Z._______, geboren _______, Mongolei, vertreten durch Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS), _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009 / N _______. Sachverhalt: A. Die minderjährige Beschwerdeführerin verliess nach eigenen Angaben am 18. April 2008 ihr Heimatland und reiste über Russland und unbe-kannte Länder am 28. April 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein. Am 6. Juni 2008 ersuchte sie in A._______ ohne Be-gleitung um Asyl nach. Am 10. Juni 2008 fand im B._______ die summarische Befragung statt und am 4. Juli 2008 hörte sie das BFM in Anwesenheit der Vertrauensperson direkt an. Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei bei der Scheidung ihrer Eltern ihrem Vater zugesprochen worden, während ihre Zwillingsschwester bei der Mutter geblieben sei. Da ihr Vater infolge seiner Handelstätigkeit viel unterwegs gewesen sei und überdies nach einem Jahr erneut geheiratet und eine Familie gegrün-det habe, sei sie bei der Grossmutter väterlicherseits aufgewachsen und habe in D._______ gelebt, wo sie eine Schule mit dem Fach Deutsch besucht habe. Als Bekannte der Grossmutter vorgeschlagen hätten, die Beschwerdeführerin solle zu ihnen in die Schweiz kommen, um ihre Kinder zu hüten und Deutsch zu lernen, sei ihre Ausreise organisiert worden. Vor diesem Hintergrund habe sie ihr Heimatland verlassen und sei in die Schweiz gereist, wo sie vorerst während etwa zwei Wochen bei diesen Bekannten gewesen sei. Da diese das Land hätten verlassen müssen und sie nicht mehr in die Mongolei zurückkehren wolle, weil sie dort die Schule nicht weiter besuchen und auch nicht arbeiten könne, habe sie sich zur Einreichung eines Asylgesuchs entschieden. Die Beschwerdeführerin reichte einen Geburtsschein zu den Akten. Den Reisepass habe sie in Russland dem Schlepper abgeben müssen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. Juli 2009 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies die Be-schwerdeführerin aus der Schweiz weg. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylerheblich seien, da sie auf die allge-meinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien. Angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz verzichtete das BFM auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Bezüglich des Wegweisungsvollzuges argumentierte das BFM, dass die im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) enthaltenen Bestimmungen über den Schutz und die Unterstützung des Kindes zu wenig präzise seien, um einen durchsetzbaren Anspruch zu begründen, die Schweiz indessen den Anforderungen der KRK insofern nachgekommen sei, als sie den Schutz von ausländischen Minderjährigen im innerstaat-lichen Recht - insbesondere im Asyl- und Ausländerrecht sowie im Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) - geregelt habe. Vorliegend erweise sich der Vollzug der Wegwei-sung als zulässig, da die Bestimmungen im schweizerischen Recht mit der KRK vereinbar seien. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegwei-sungsvollzugs legte die Vorinstanz dar, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland über ein Beziehungsnetz verfüge, zumal dort ihre Grossmutter und ihr Vater lebten. Ihre Aussagen, sie kenne deren Adresse nicht, weil die Grossmutter umgezogen sei und sie nie nach der Adresse des Vaters gefragt habe, seien unbehelflich, weil ihre diesbezüglichen Aussagen als unsubstanziiert qualifiziert werden müssten. Den Vollzug der Wegweisung in die Mongolei erachtete die Vorinstanz somit insgesamt als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 19. August 2009 an das Bundesverwaltungsge-richt beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanz-lichen Verfügung im Wegweisungspunkt, die Gewährung der vorläu-figen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-zugs und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse. In ver-fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-geltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass gemäss Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der spezifi-schen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen sei. Insbesondere müssten bei der Prüfung der Frage, ob die Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstelle, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte genauer geklärt werden. Bei der Prüfung, wer die Verantwortung und die Betreuung der minderjährigen Person im Herkunftsland übernehme, müsse man sich an Art. 22 KRK orientieren. Dabei seien sämtliche wesentlichen Umstände einzubeziehen und zu würdigen (Entscheidun-gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6). Die Asylbehörden müssten somit von Amtes wegen abklären, welche Situation sich für eine unbegleitete minder-jährige Person im Fall einer Heimkehr realistischerweise ergeben könne. Damit sei nicht nur eine allfällige konkrete Gefährdung zu prüfen, sondern auch zu klären, wohin die minderjährige Person zurückkehren könne und ob die Bedürfnisse altersgerecht abgedeckt werden könnten. Vorgängig seien auch geeignete Massnahmen zu treffen, damit das Kind von seinen Angehörigen, einer Behörde oder von Vertretern einer Institution in Empfang genommen werden könne. Wie die Akten zeigten, habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter und der Kontakt zum Vater sei immer sehr lose gewesen, wobei er seine Tochter nach der erneuten Heirat kaum mehr besucht habe. Ihr Leben bei der Grossmutter sei nicht schön gewesen, weil sie unter finanziellen Problemen gelitten hätten und die Grossmutter infolge ihrer Herzprobleme öfter im Spital gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe aus der Schweiz mit der Grossmutter keinen Kontakt aufnehmen können, da diese über kein Telefon verfüge. Ihre Schulkollegin habe indessen die Grossmutter nicht mehr an der bisherigen Adresse angetroffen und die Nachfrage bei den Nachbarn habe ebenfalls keine konkreten Hinweise auf den Aufenthaltsort der Grossmutter ergeben, weshalb die Beschwerdeführerin nicht wisse, ob und wo sie lebe. Der Beschwerde liege die Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schulkollegin bei. Unter diesen Umständen könne der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin im Heimatland über ein Beziehungsnetz verfüge, nicht zugestimmt werden. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Schweiz bemüht, die Adresse ihrer Grossmutter ausfindig zu machen, was ihr indessen nicht gelungen sei. Es wäre deshalb die Pflicht der Vorinstanz gewesen, nach den Verwandten der Beschwerdeführerin zu suchen und abzuklären, ob eine Unterbringung und Zuführung zu diesen möglich und unter dem Aspekt des Kindeswohles zumutbar sei. Nach dem heutigen Kenntnisstand verfüge die Beschwerdeführerin im Heimatland nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als zumutbar erachtet werden könne. Mit der Beschwerde wurden Kopien einer nicht unterzeichneten Sozialhilfebestätigung, einer Honorarnote und der Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und einer weiteren Person sowie eine Stellungnahme der Vertrauensperson im Original eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2009 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2009 wurde der Be-schwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerde-verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um unentgelt-liche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde abgewie-sen. Das BFM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2009 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Diese wurde der Be-schwerdeführerin am 23. April 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG; Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juli 2009, zumal in der Beschwerde ausdrücklich nur die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt wurde. Die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung (betreffend Flücht-lingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdef-ührerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Die Beschwerdeführerin wurde nach eigenen Aussagen am E._______ geboren, was von der Vorinstanz nicht bezweifelt wurde. Nach dem massgeblichen schweizerischen Recht ist sie zum heutigen Zeitpunkt noch minderjährig, weil sie noch nicht 18 Jahre alt ist. Folglich unterliegt sie grundsätzlich den Normen der KRK. Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern. Art. 22 KRK beschlägt indessen nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch wie in casu abgewiesen worden ist. Somit besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen über den Aufent-haltsort seiner Angehörigen vorzunehmen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK muss jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.1 In der Mongolei herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 5.4.2 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach weitehin gültiger Praxis (vgl. dazu von der ARK entwickelte Praxis in EMARK 1998 Nr. 13; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4429/2008 vom 1. September 2008) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären. 5.4.3 Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für eine unbegleitete minderjährige Person im Fall einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob eine minderjährige Person im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob die minderjährige Person zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage wären, die altersgemässen Bedürfnisse der minderjährigen Person zu abzudecken (a.a.O., S. 111). Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Dabei genügt es nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunfts-land Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es im betreffenden Land Einrichtungen gebe, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern würden. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob die betreffende minderjährige Person tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann beziehungsweise ob sie - sollte das nicht möglich sein oder nicht dem Kindeswohl entsprechen - anderweitig untergebracht werden kann (vgl. die von der ARK entwickelte Praxis [EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 2003 Nr. 5, EMARK 1998 Nr. 13], welche auch vom Bundesverwaltungsgericht weiterge-führt wird [Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4429/2008 vom 1. September 2008 und E-5663/2006 vom 5. Juli 2007]). 5.4.4 Das BFM hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung vorgängig auch geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehöri-gen oder von einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (vgl. in die-sem Sinn auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4 sowie Gattiker a.a.O., S. 111), wo dies in Anbetracht des Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Inter-esse erforderlich erscheint. Demgegenüber können die Rückreisemo-dalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). 5.4.5 Vorliegend steht - wie bereits erwähnt - fest, dass die Beschwerdeführerin als minderjährig gilt. Sie ist im heutigen Zeitpunkt noch nicht ganz F._______ Jahre alt. 5.4.6 Aufgrund der Akten ergibt sich ferner, dass das BFM keine Abklärungen bezüglich der familiären Verhältnisse im Heimatland der Beschwerdeführerin vorgenommen hat. Seinen Entscheid hat es auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestützt. Die Beschwerde-führerin, welche einen Geburtsschein zu den Akten reichte, hat zwar ihre Identität nicht rechtsgenüglich belegt. Mit der Vorinstanz ist auch übereinzustimmen, dass sie über ihr familiäres Umfeld nur wenige Angaben zu Protokoll gab. Insbesondere war ihr der vollständige Name ihrer Grossmutter, bei welcher sie aufgewachsen sein will, nicht bekannt und sie wusste auch die Adresse ihres Vaters nicht. Im Übrigen hat sie indessen immer die gleichen Angaben über ihre Angehörigen vorgebracht: Ihre Eltern seien seit Jahren geschieden, sie sei als eine der Zwillingsschwestern dem Vater zugesprochen worden und habe zu ihrer Mutter und ihrer Zwillingsschwester seit Jahren keinen Kontakt mehr. Ihr Vater habe wieder geheiratet, eine neue Familie gegründet und sich in den letzten Jahren ebenfalls nicht mehr um sie gekümmert. Unter diesen Umständen sei sie bei ihrer kranken Grossmutter aufgewachsen. Diese sei indessen an der früheren Adresse nicht mehr zu finden. Vor diesem Hintergrund bleibt die Frage nach einem tragfähigen Beziehungsnetz ungeklärt. Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an ihrem früheren Wohnort in der Mongolei nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Ohne nähere Abklärun-gen vor Ort kann nicht festgestellt werden, ob der Vater der Beschwerdeführerin nicht doch bereit wäre, sein Kind in seiner Familie aufzunehmen oder ob die Grossmutter der Beschwerdeführerin ihren Wohnort aus gesundheitlichen Gründen verlassen musste und inzwi-schen wieder zurückgekehrt ist. Zwar ist es zutreffend, dass die Beschwerdeführerin nur marginale Angaben zum Beziehungsnetz gab; indessen darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei Minder-jährigen generell weniger hohe Anforderungen an einen widerspruchsfreien beziehungsweise glaubhaften Sachvortrag gestellt werden dürften (vgl. EMARK 1999 Nr 2). Zudem überzeugt die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Angaben der Beschwerde-führerin über den Aufenthaltsort ihrer Grossmutter und ihres Vaters als unbehelflich qualifiziert werden müssten, weil sie substanzlos ausgefallen seien, nicht, da die Vorinstanz weder begründete, woraus sich die Substanzlosigkeit ergibt, noch Ausführungen dazu machte, warum sie trotz der verminderten Anforderungen an die Glaub-haftigkeit von Aussagen Minderjähriger vorliegend vom Bestehen eines Beziehungsnetzes ausging. Mit den Feststellungen, die Beschwerde-führerin verfüge in ihrem Heimatland über ein Beziehungs-netz, weil die Grossmutter und der Vater dort lebten, ist das BFM seiner Pflicht zur Abklärung des relevanten Sachverhaltes nicht nachgekommen. Es kann nicht als gesichert gelten, dass der Vater oder die Grossmutter in der Lage sind, die nach wie vor minderjährige Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr ins Heimat-land bei sich aufzunehmen. Die Vorinstanz ging sodann auch der Frage nicht nach, ob eine Institution im Heimatland die Beschwerde-führerin aufnehmen könnte und sie bis zur Erreichung der Volljährig-keit betreuen würde oder ihr bei der Weiterreise zu allfälligen weiteren Verwandten behilflich wäre, obwohl die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung für minderjährige Personen in der Mongolei angesichts der dürftigen Angaben der Beschwerdeführerin über ihr Beziehungsnetz eine valable Alternative darstellen könnte. Damit hat das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den zuvor formulierten Anforderungen für die Rückführung minderjähriger Asylsuchender nicht genügt (vgl. Ziff. 5.4.4). 5.5 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über die Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidungen setzen indessen Entscheidungsreife voraus, wobei insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sach-verhaltes darunter fällt. Vorliegend fehlt diese bezüglich der Zumutbar-keit des Wegweisungsvollzugs, da die notwendigen Abklärungen vor Ort von der Vorinstanz nicht durchgeführt wurden. Unter diesen Umständen ist die angefochtene Verfügung - soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist - aufzuheben und die Sache zur Neubeur-teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM hat die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen oder aufgrund von Abklärungen im Heimatland im Sinne obenstehender Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen ist. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7. Schliesslich ist der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendiger-weise entstandenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote in der Höhe von Fr. 750.-- ein, welche angesichts des Aktenumfangs als angemessen erscheint. Das BFM hat der Beschwerdeführerin demnach eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.-- (inkl. Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: