Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 11. Juli 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 15. Juli 2010 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 23. September 2010 in C._______ angehört (Anhörung). B. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe nach dem Tod seiner Mutter mit seiner Grossmutter, seinem Onkel, dessen Frau und seinen zwei Cousinen in D._______ gelebt. Seine Grossmutter sei mit ihm sehr nett gewesen, jedoch habe er sich mit seinem Onkel und dessen Frau nicht gut verstanden. Nachdem seine Grossmutter im November 2009 gestorben sei, habe ihn sein Onkel sehr schlecht behandelt, weswegen er stark gelitten habe. So habe ihm sein Onkel verboten, zur Schule zu gehen, und er habe alle Hausarbeiten für seinen Onkel und dessen Frau verrichten müssen. Zudem habe ihn sein Onkel immer beschimpft und ihm mit dem Tod gedroht. Einmal sei er von ihm auch geschlagen worden. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen. Am 16. Juni 2010 sei er mit einem Schiff von D._______ nach Italien gelangt, von wo er mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gereist sei. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren keine Identitätsdokumente zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 - eröffnet am 23. Mai 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei von seinem Onkel schlecht behandelt worden. So habe er Hausarbeiten machen müssen. Zudem habe ihn sein Onkel beschimpft, einmal geschlagen und ihm gedroht, ihn umzubringen. Diese Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer mit seinem Onkel gehabt habe, hätten darauf beruht, dass der Beschwerdeführer und sein Onkel sich menschlich nicht verstanden hätten. Das Vorgehen des Onkels gegenüber dem Beschwerdeführer beruhe daher nicht auf einem Verfolgungsmotiv nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Asylgründe des Beschwerdeführers seien somit nicht asylrelevant. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dass in Guinea Einrichtungen bestünden, die sich nach der Rückkehr um den minderjährigen Beschwerdeführer kümmern könnten. Daher müsse dieser bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht mehr bei seinem Onkel, mit dem er Probleme gehabt habe, leben, sondern er könne sich in den Einrichtungen einer der nachgenannten Organisationen aufhalten. Zu nennen sei einerseits die Organisation E._______, die in D._______ ein Transitzentrum für Minderjährige unterhalte. E._______ sei eine Partnerorganisation der Schweizerischen Stiftung des Internationalen Sozialdienstes mit Sitz in Genf. Diese Stiftung führe ein Wiedereingliederungsprogramm für Minderjährige in verschiedenen westafrikanischen Ländern durch. Im Rahmen dieses Programms habe E._______ nach Erkenntnissen des BFM bereits minderjährige guineische Migranten aufgenommen, die aus Europa in die Heimat zurückgekehrt seien. Diese Organisationen kümmere sich umfassend um die Bedürfnisse Minderjähriger. Sie gewähre unter anderem Unterkunft, Schulbildung und Hilfe bei der Suche von Verwandten. Andererseits existiere die Organisation F._______, die in D._______ das Aufenthaltszentrum für Minderjährige, "(...)", führe. Dieses Zentrum erbringe für Minderjährige, die beispielsweise - wie der Beschwerdeführer - von seinen Eltern getrennt worden seien, umfangreiche Dienstleistungen wie unter anderem Unterkunft, Verpflegung, Gesundheitsvorsorge und Ausbildung sowie Vorbereitung für die Wiedereingliederung in die Familie und Freizeitaktivitäten. In diesem Zentrum stünden 120 Plätze für Knaben zur Verfügung, wobei nach Erkenntnissen des BFM jederzeit Plätze frei seien. Das BFM werde im Zeitpunkt der Ausreise die entsprechenden Massnahmen treffen, damit der Beschwerdeführer begleitet nach Guinea zurückreisen und dort von Mitarbeitern der Internationalen Organisation für Migration in Empfang genommen werden könne. Es sei nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat nicht in eine existenzielle Notlage geraten werde. Deshalb bestünden bezüglich des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sprächen. Somit sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. D. Mit Beschwerde vom 20. Juni 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin beantragen, der Entscheid des BFM vom 12. Mai 2011 sei aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gutheissung des Asylgesuchs erfüllt seien und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei von seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Ausserdem sei der Kanton G._______ anzuweisen, während des vorliegenden Verfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege sowie um Ernennung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung der Begehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Rechtsbegehren, der Kanton G._______ sei anzuweisen, während des vorliegenden Verfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei von seinem Onkel schlecht behandelt worden. Insbesondere habe dieser ihn beschimpft, einmal geschlagen und ihm wiederholt gedroht, ihn umzubringen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dazu festzustellen, dass diese Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, da er keine aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) motivierte Verfolgung geltend macht. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, einzig das getrübte Verhältnis zwischen ihm und seinem Onkel sei Grund für das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten des Onkels (vgl. Akten BFM A 15/15, S. 9). Da es - wie soeben aufgezeigt - im vorliegenden Fall an einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG fehlt, kann darauf verzichtet werden, im Asylpunkt auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Behörden von Guinea bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht in der Lage sein würden, diesen vor den Übergriffen seines Onkels zu schützen, einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhalten seines Onkels im Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sein wird.
E. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er sei vor seiner Ausreise aus Guinea von seinem Onkel beschimpft, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Da jedoch - wie nachfolgend in E. 7.3.4.3 aufgezeigt wird - die Möglichkeit besteht, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in einer geeigneten Anstalt unterzubringen, ist er nicht gezwungen, in das Haus seines Onkels zurückzukehren, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass er in Guinea seitens des Onkels Nachteile zu befürchten hat. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Beschwerdeführer unterliegt als minderjährige Person den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern. Diese Bestimmung beschlägt indessen nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch - wie vorliegend - abgewiesen wird. Somit besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung einer im Asylverfahren abgewiesenen minderjährigen Person Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK muss jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (a.a.O., E. 5e.aa S. 98 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.3.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend macht, er habe sich trotz seines noch nicht sehr langen Aufenthalts in der Schweiz sehr gut integriert, ist vorweg festzuhalten, dass bereits mit der auf den 1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 die bisherigen asylrechtlichen Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG) aufgehoben wurden, weshalb eine solche Prüfung vorliegend nicht in Betracht fällt. Nach geltendem Recht obliegt diese Prüfung dem Kanton, der - mit Zustimmung des Bundesamtes - einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person auf deren Gesuch hin eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
E. 7.3.3 Nach dem Tod des Staatspräsidenten Lansana Conté übernahm am 23. Dezember 2008 eine Militärjunta unter Führung von Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht in Guinea. Die Junta erklärte die Verfassung, die Gerichte und das Parlament für abgesetzt. Sie teilte mit, dass ein Nationaler Rat für Demokratie die Verwaltung des Landes vorübergehend übernehmen werde. Am 30. Dezember 2008 liess die Junta über den staatlichen Rundfunk verlauten, sie habe den in Ägypten lebenden Bankmanager Kabiné Komara zum neuen Ministerpräsidenten ernannt. Am 7. November 2010 fand der zweite Wahlgang der ersten freien Wahlen seit der Unabhängigkeit Guineas im Jahr 1958 statt und verlief hauptsächlich ruhig. Der gewählte Präsident Professor Alpha Condé trat am 22. Dezember 2010 sein Amt an. Seitdem haben sich die politischen Spannungen weitgehend gelegt. Im laufenden Jahr sollen ausserdem die Neuwahlen des Parlaments stattfinden, welches seit dem Militärputsch vom 23. Dezember 2008 suspendiert ist. Die allgemeine Lage in Guinea spricht daher nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung.
E. 7.3.4.1 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach weiterhin gültiger Praxis (BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären.
E. 7.3.4.2 Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, abzuklären, welche Situation sich für eine unbegleitete minderjährige Person im Fall einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob eine minderjährige Person im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann, und ob diese in der Lage wären, die Bedürfnisse der minderjährigen Person abzudecken. Können keine Angehörigen ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Dabei genügt es nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise dass es im betreffenden Land Einrichtungen gibt, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob die betreffende minderjährige Person tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt werden beziehungsweise ob sie - sollte das nicht möglich sein oder nicht dem Kindeswohl entsprechen - anderweitig untergebracht werden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 2003 Nr. 5, EMRK 1998 Nr. 13), welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6558/2009 vom 14. Dezember 2009 und D-5238/2009 vom 1. Oktober 2009). Das BFM hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist, weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (vgl. in diesem Sinn das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4), wo dies in Anbetracht des Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Interesse erforderlich erscheint. Demgegenüber können die Rückreisemodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100).
E. 7.3.4.3 Aus den Akten geht hervor, dass der - soweit ersichtlich - gesunde Beschwerdeführer neben seinem Onkel und dessen Familie in Guinea über keine weiteren Verwandten verfügt. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers würde seine Rückkehr in die Familie seines Onkels klarerweise dem Kindeswohl wiedersprechen. Daher ist zu prüfen, ob er allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Das BFM hält diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass in D._______ mehrere Organisationen (E._______ und F._______) bestehen, die sich um den minderjährigen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland kümmern können. Daher wird der Beschwerdeführer sich nicht mehr bei seinem Onkel aufhalten müssen, sondern er wird die Möglichkeit haben, in einer Einrichtung einer der soeben genannten Organisationen unterzukommen. Da das BFM - wie in der angefochtenen Verfügung angekündigt - im Zeitpunkt der Ausreise die entsprechenden Massnahmen treffen wird, damit der Beschwerdeführer begleitet nach Guinea zurückreisen und dort von Mitarbeitern der Internationalen Organisation für Migration in Empfang genommen werden kann, ist davon auszugehen, er werde im Heimatsaat nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Insbesondere vermag das Vorbringen, die vom BFM in der angefochtenen Verfügung genannten Organisationen seien gemäss ihrer Websites insbesondere darauf ausgerichtet, die Kinder wieder mit ihren Familien zu vereinigen, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, zumal die Organisationen im Falle des Beschwerdeführers aufgrund dessen Vorgeschichte mit Sicherheit auf eine Zusammenführung mit seinem Onkel verzichten werden, würde dies doch dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Aufgrund der Aktenlage und insbesondere aufgrund der vom BFM vorgenommenen Abklärungen ergeben sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Anhaltspunkte dafür, der Wegweisungsvollzug nach Guinea könnte für den Beschwerdeführer unzumutbar sein. Die mit dem Vollzug beauftragte Behörde wird allenfalls auftretenden Schwierigkeiten bei der Regelung der Rückreisemodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland usw.) im Rahmen der Durchführung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen haben.
E. 7.3.5 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea als zumutbar zu erachten ist.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung nach Guinea zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zur Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat jedoch im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Der Beschwerdeführer liess mit seiner Beschwerde auch ein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Einer bedürftigen Person wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, gelten strenge Massstäbe für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. BGE 122 I 10). In asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wobei der Untersuchungsgrundsatz gilt. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, gewährt wird. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertreterin nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Notwendigkeit daher nicht stattzugeben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3467/2011 Urteil vom 11. Juli 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Guinea, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, Advokaturbüro Bodenmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 11. Juli 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 15. Juli 2010 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 23. September 2010 in C._______ angehört (Anhörung). B. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe nach dem Tod seiner Mutter mit seiner Grossmutter, seinem Onkel, dessen Frau und seinen zwei Cousinen in D._______ gelebt. Seine Grossmutter sei mit ihm sehr nett gewesen, jedoch habe er sich mit seinem Onkel und dessen Frau nicht gut verstanden. Nachdem seine Grossmutter im November 2009 gestorben sei, habe ihn sein Onkel sehr schlecht behandelt, weswegen er stark gelitten habe. So habe ihm sein Onkel verboten, zur Schule zu gehen, und er habe alle Hausarbeiten für seinen Onkel und dessen Frau verrichten müssen. Zudem habe ihn sein Onkel immer beschimpft und ihm mit dem Tod gedroht. Einmal sei er von ihm auch geschlagen worden. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen. Am 16. Juni 2010 sei er mit einem Schiff von D._______ nach Italien gelangt, von wo er mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gereist sei. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren keine Identitätsdokumente zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 - eröffnet am 23. Mai 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei von seinem Onkel schlecht behandelt worden. So habe er Hausarbeiten machen müssen. Zudem habe ihn sein Onkel beschimpft, einmal geschlagen und ihm gedroht, ihn umzubringen. Diese Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer mit seinem Onkel gehabt habe, hätten darauf beruht, dass der Beschwerdeführer und sein Onkel sich menschlich nicht verstanden hätten. Das Vorgehen des Onkels gegenüber dem Beschwerdeführer beruhe daher nicht auf einem Verfolgungsmotiv nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Asylgründe des Beschwerdeführers seien somit nicht asylrelevant. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dass in Guinea Einrichtungen bestünden, die sich nach der Rückkehr um den minderjährigen Beschwerdeführer kümmern könnten. Daher müsse dieser bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht mehr bei seinem Onkel, mit dem er Probleme gehabt habe, leben, sondern er könne sich in den Einrichtungen einer der nachgenannten Organisationen aufhalten. Zu nennen sei einerseits die Organisation E._______, die in D._______ ein Transitzentrum für Minderjährige unterhalte. E._______ sei eine Partnerorganisation der Schweizerischen Stiftung des Internationalen Sozialdienstes mit Sitz in Genf. Diese Stiftung führe ein Wiedereingliederungsprogramm für Minderjährige in verschiedenen westafrikanischen Ländern durch. Im Rahmen dieses Programms habe E._______ nach Erkenntnissen des BFM bereits minderjährige guineische Migranten aufgenommen, die aus Europa in die Heimat zurückgekehrt seien. Diese Organisationen kümmere sich umfassend um die Bedürfnisse Minderjähriger. Sie gewähre unter anderem Unterkunft, Schulbildung und Hilfe bei der Suche von Verwandten. Andererseits existiere die Organisation F._______, die in D._______ das Aufenthaltszentrum für Minderjährige, "(...)", führe. Dieses Zentrum erbringe für Minderjährige, die beispielsweise - wie der Beschwerdeführer - von seinen Eltern getrennt worden seien, umfangreiche Dienstleistungen wie unter anderem Unterkunft, Verpflegung, Gesundheitsvorsorge und Ausbildung sowie Vorbereitung für die Wiedereingliederung in die Familie und Freizeitaktivitäten. In diesem Zentrum stünden 120 Plätze für Knaben zur Verfügung, wobei nach Erkenntnissen des BFM jederzeit Plätze frei seien. Das BFM werde im Zeitpunkt der Ausreise die entsprechenden Massnahmen treffen, damit der Beschwerdeführer begleitet nach Guinea zurückreisen und dort von Mitarbeitern der Internationalen Organisation für Migration in Empfang genommen werden könne. Es sei nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat nicht in eine existenzielle Notlage geraten werde. Deshalb bestünden bezüglich des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sprächen. Somit sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. D. Mit Beschwerde vom 20. Juni 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin beantragen, der Entscheid des BFM vom 12. Mai 2011 sei aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gutheissung des Asylgesuchs erfüllt seien und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei von seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Ausserdem sei der Kanton G._______ anzuweisen, während des vorliegenden Verfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege sowie um Ernennung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung der Begehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4. Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Rechtsbegehren, der Kanton G._______ sei anzuweisen, während des vorliegenden Verfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist. 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei von seinem Onkel schlecht behandelt worden. Insbesondere habe dieser ihn beschimpft, einmal geschlagen und ihm wiederholt gedroht, ihn umzubringen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dazu festzustellen, dass diese Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, da er keine aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) motivierte Verfolgung geltend macht. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, einzig das getrübte Verhältnis zwischen ihm und seinem Onkel sei Grund für das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten des Onkels (vgl. Akten BFM A 15/15, S. 9). Da es - wie soeben aufgezeigt - im vorliegenden Fall an einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG fehlt, kann darauf verzichtet werden, im Asylpunkt auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Behörden von Guinea bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht in der Lage sein würden, diesen vor den Übergriffen seines Onkels zu schützen, einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhalten seines Onkels im Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sein wird. 5.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er sei vor seiner Ausreise aus Guinea von seinem Onkel beschimpft, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Da jedoch - wie nachfolgend in E. 7.3.4.3 aufgezeigt wird - die Möglichkeit besteht, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in einer geeigneten Anstalt unterzubringen, ist er nicht gezwungen, in das Haus seines Onkels zurückzukehren, weswegen nicht davon auszugehen ist, dass er in Guinea seitens des Onkels Nachteile zu befürchten hat. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Beschwerdeführer unterliegt als minderjährige Person den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern. Diese Bestimmung beschlägt indessen nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch - wie vorliegend - abgewiesen wird. Somit besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung einer im Asylverfahren abgewiesenen minderjährigen Person Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK muss jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (a.a.O., E. 5e.aa S. 98 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend macht, er habe sich trotz seines noch nicht sehr langen Aufenthalts in der Schweiz sehr gut integriert, ist vorweg festzuhalten, dass bereits mit der auf den 1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 die bisherigen asylrechtlichen Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG) aufgehoben wurden, weshalb eine solche Prüfung vorliegend nicht in Betracht fällt. Nach geltendem Recht obliegt diese Prüfung dem Kanton, der - mit Zustimmung des Bundesamtes - einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person auf deren Gesuch hin eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 7.3.3. Nach dem Tod des Staatspräsidenten Lansana Conté übernahm am 23. Dezember 2008 eine Militärjunta unter Führung von Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht in Guinea. Die Junta erklärte die Verfassung, die Gerichte und das Parlament für abgesetzt. Sie teilte mit, dass ein Nationaler Rat für Demokratie die Verwaltung des Landes vorübergehend übernehmen werde. Am 30. Dezember 2008 liess die Junta über den staatlichen Rundfunk verlauten, sie habe den in Ägypten lebenden Bankmanager Kabiné Komara zum neuen Ministerpräsidenten ernannt. Am 7. November 2010 fand der zweite Wahlgang der ersten freien Wahlen seit der Unabhängigkeit Guineas im Jahr 1958 statt und verlief hauptsächlich ruhig. Der gewählte Präsident Professor Alpha Condé trat am 22. Dezember 2010 sein Amt an. Seitdem haben sich die politischen Spannungen weitgehend gelegt. Im laufenden Jahr sollen ausserdem die Neuwahlen des Parlaments stattfinden, welches seit dem Militärputsch vom 23. Dezember 2008 suspendiert ist. Die allgemeine Lage in Guinea spricht daher nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. 7.3.4. 7.3.4.1 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach weiterhin gültiger Praxis (BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären. 7.3.4.2 Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, abzuklären, welche Situation sich für eine unbegleitete minderjährige Person im Fall einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob eine minderjährige Person im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann, und ob diese in der Lage wären, die Bedürfnisse der minderjährigen Person abzudecken. Können keine Angehörigen ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Dabei genügt es nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise dass es im betreffenden Land Einrichtungen gibt, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob die betreffende minderjährige Person tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt werden beziehungsweise ob sie - sollte das nicht möglich sein oder nicht dem Kindeswohl entsprechen - anderweitig untergebracht werden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 2003 Nr. 5, EMRK 1998 Nr. 13), welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6558/2009 vom 14. Dezember 2009 und D-5238/2009 vom 1. Oktober 2009). Das BFM hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist, weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (vgl. in diesem Sinn das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4), wo dies in Anbetracht des Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Interesse erforderlich erscheint. Demgegenüber können die Rückreisemodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). 7.3.4.3 Aus den Akten geht hervor, dass der - soweit ersichtlich - gesunde Beschwerdeführer neben seinem Onkel und dessen Familie in Guinea über keine weiteren Verwandten verfügt. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers würde seine Rückkehr in die Familie seines Onkels klarerweise dem Kindeswohl wiedersprechen. Daher ist zu prüfen, ob er allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Das BFM hält diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass in D._______ mehrere Organisationen (E._______ und F._______) bestehen, die sich um den minderjährigen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland kümmern können. Daher wird der Beschwerdeführer sich nicht mehr bei seinem Onkel aufhalten müssen, sondern er wird die Möglichkeit haben, in einer Einrichtung einer der soeben genannten Organisationen unterzukommen. Da das BFM - wie in der angefochtenen Verfügung angekündigt - im Zeitpunkt der Ausreise die entsprechenden Massnahmen treffen wird, damit der Beschwerdeführer begleitet nach Guinea zurückreisen und dort von Mitarbeitern der Internationalen Organisation für Migration in Empfang genommen werden kann, ist davon auszugehen, er werde im Heimatsaat nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Insbesondere vermag das Vorbringen, die vom BFM in der angefochtenen Verfügung genannten Organisationen seien gemäss ihrer Websites insbesondere darauf ausgerichtet, die Kinder wieder mit ihren Familien zu vereinigen, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, zumal die Organisationen im Falle des Beschwerdeführers aufgrund dessen Vorgeschichte mit Sicherheit auf eine Zusammenführung mit seinem Onkel verzichten werden, würde dies doch dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Aufgrund der Aktenlage und insbesondere aufgrund der vom BFM vorgenommenen Abklärungen ergeben sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Anhaltspunkte dafür, der Wegweisungsvollzug nach Guinea könnte für den Beschwerdeführer unzumutbar sein. Die mit dem Vollzug beauftragte Behörde wird allenfalls auftretenden Schwierigkeiten bei der Regelung der Rückreisemodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland usw.) im Rahmen der Durchführung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen haben. 7.3.5. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea als zumutbar zu erachten ist. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung nach Guinea zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zur Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat jedoch im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2. Der Beschwerdeführer liess mit seiner Beschwerde auch ein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Einer bedürftigen Person wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, gelten strenge Massstäbe für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. BGE 122 I 10). In asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wobei der Untersuchungsgrundsatz gilt. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, gewährt wird. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertreterin nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Notwendigkeit daher nicht stattzugeben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: