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D-4884/2011

D-4884/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 13. Januar 2011 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 20. Januar 2011 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 9. August 2011 im Beisein einer Vertrauensperson in C._______ angehört (Anhörung). B. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ (Distrikt E._______), wo er mit seiner Familie gelebt habe. Im Jahre 2006 sei sein Vater zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gegangen, von wo er regelmässig Briefe nach Hause geschrieben habe. Als der Krieg heftiger geworden sei, sei der Kontakt zu seinem Vater aus unbekannten Gründen abgebrochen. Nach dem Ende des Krieges im Jahre 2009 seien vier bis fünf Soldaten der sri-lankischen Armee zum Haus seiner Familie gekommen und hätten nach seinem Vater gefragt. Er habe den Soldanten gesagt, dass er keine Ahnung habe, wo sich sein Vater aufhalte. Die Soldaten hätten gedroht, ihn mitzunehmen, falls er nicht die Wahrheit sagen würde. Da seine Mutter, seine beiden Schwestern und er geweint hätten, seien die Soldaten wieder weggegangen, ohne ihn mitzunehmen. Soldaten der sri-lankischen Armee seien in der Folge zirka sechs Mal wieder vorbeigekommen und hätten erneut nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt. Nach dem vierten oder fünften Besuch der Soldaten sei er von seiner Mutter zu seiner Grossmutter gebracht worden, da seine Mutter Angst um ihn gehabt habe. Nach einer Woche beziehungsweise eineinhalb Monaten sei er zusammen mit seiner Mutter respektive seiner Tante nach F._______ gereist, wo er sich zirka zwei Wochen lang bei einer unbekannten Person aufgehalten habe. Am 12. Januar 2011 sei er mit der Hilfe einer Schlepperin in die Schweiz geflogen. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde (in Kopie) sowie einen Studentenausweis (in Kopie) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. August 2011 - eröffnet am 15. August 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Asylvorbringen seien über weite Strecken unsubstanziiert und in sich widersprüchlich ausgefallen. Die Aussagen wiederholten sich zudem in derselben Art und Weise, so dass der Eindruck entstehe, er habe sie auswendig gelernt. So habe er geltend gemacht, seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 Besuch von Soldaten der sri-lankischen Armee erhalten zu haben, welche nach seinem Vater gefragt und dabei der Familie gedroht hätten. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien jedoch weitgehend vage und repetitiv ausgefallen, so dass ihm der Sachverhalt nicht geglaubt werden könne. Greifbare und prägnante Schilderungen darüber, wie sich beispielsweise die Besuche der Soldaten jeweils abgespielt hätten, fehlten. Auch habe der Beschwerdeführer nicht sagen können, in welchem zeitlichen Rahmen die Besuche stattgefunden hätten. So habe er vorgebracht, die Soldaten seien seit Ende des Krieges bis zu seiner Ausreise insgesamt sechs bis sieben Mal - oder vielleicht auch mehr - zu Hause aufgetaucht. Er habe jedoch keine konkreten zeitlichen Angaben zu machen vermocht, wann und in welchen Abständen die Soldaten jeweils gekommen seien. Vom jungen Beschwerdeführer wären nicht genaue Datumsangaben zu erwarten gewesen, jedoch, dass er die Besuche der Soldaten an ungefähre zeitliche Rahmen hätte anknüpfen können, wie beispielsweise an Jahreszeiten, an den Schuljahreszyklus, an Erntezeiten, Volks- und Familienfeste oder an andere persönliche Ereignisse. Die Angaben zu seinem Vater seien ebenfalls oberflächlich und schemenhaft geblieben. Seine Aussagen erschöpften sich in der Darstellung, dass der Vater bei den LTTE gewesen sei und nach dem Ende des Krieges der briefliche Kontakt abgebrochen sei. Der Umstand, dass sein Vater angeblich seit dem Jahre 2006 von zu Hause fern geblieben sei, vermöge diese Ahnungslosigkeit bezüglich der Lebensumstände seines Vaters nicht zu erklären. Da der Vater eine zentrale Rolle in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers spiele, zumal der Vater ursächlich in Zusammenhang mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stehe, wäre selbst von einem jungen Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er präzisere Angaben zu seinem Vater hätte machen können, als dies vorliegend der Fall gewesen sei. Die Umstände seiner Ausreise habe er ebenso dürftig geschildert, so dass nicht der Eindruck entstehe, dass es sich hier um ein tatsächliches Erlebnis handeln könne. So habe er keine Angaben darüber machen können, bei wem er zusammen mit seiner Mutter während des Aufenthalts in F._______ gewohnt habe, wie seine Mutter die Ausreise organisiert habe, wer die Reisekosten bezahlt habe oder wie der Name des Agenten gelautet habe, mit dem er in die Schweiz gereist sei. Ausserdem ergäben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers Ungereimtheiten. So habe er an der Kurzbefragung ausgesagt, insgesamt eine Woche bei seiner Grossmutter verbracht zu haben. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch angeführt, sich während anderthalb Monaten bei seiner Grossmutter versteckt zu haben. An der Kurzbefragung habe er zudem angegeben, seine Tante habe ihn nach F._______ begleitet und für ihn die Ausreise aus Sri Lanka organisiert. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, dass seine Mutter ihn nach F._______ begleitet und die Ausreise organisiert habe. Aufgrund der widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen bestünden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen, weshalb der Eindruck entstehe, dass es sich hier um eine konstruierte Geschichte handle, die er nicht tatsächlich erlebt habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. D. Mit Beschwerde vom 6. September 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2011 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass für ihn der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Fürsorgebestätigung vom 5. September 2011 eingereicht. E. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. F. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - die folgenden Dokumente zu den Akten: Ein Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 19. August 2006 (Faxkopie), ein Bestätigungsschreiben des Anwalts G.______. vom 20. August 2006 (Faxkopie), ein Bestätigungsschreiben der H._______ vom 21. August 2006 (Faxkopie) sowie ein Bestätigungsschreiben der Sri Lanka Red Cross Society vom August 2006 (Faxkopie). G. In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2012 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. März 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Aus den Verfahrensakten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen Angaben am (...) geborenen und somit zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung minderjährigen Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er, ungeachtet seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen bei der Kurzbefragung beziehungsweise Anhörung gut respektive sehr gut verstanden haben will (Akten BFM A 6/9 S. 7, A 17/12 S. 1). Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung die Rückübersetzung nicht habe verstehen und deshalb nicht auf Fehler im Protokoll habe aufmerksam machen können, da er sich nicht getraut habe, darauf hinzuweisen, dass er den Dolmetscher nicht richtig verstanden habe, und die Befragerin nicht darauf eingegangen sei, als er am Ende der Anhörung endlich etwas habe dazu sagen wollen, findet im Anhörungsprotokoll keine Stütze. Es sind keinerlei Hinweise vorhanden, welche auf Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer sowie der übersetzenden Person hindeuten würden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung in ihrem dem Protokoll angefügten Unterschriftenblatt keinerlei Einwände vorgebracht hat, was sie zweifellos getan hätte, wenn es während der Anhörung merklich zu Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher oder zu Übersetzungsproblemen gekommen wäre. Die Behauptung in der Beschwerde bezüglich fehlerhafter Einträge im Anhörungsprotokoll findet in den Akten somit keine Stütze.

E. 4.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden.

E. 4.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unsubstanziiert sowie widersprüchlich und daher als unglaubhaft bezeichnet. Die in der Beschwerde vorgebrachte Kritik an der Glaubhaftigkeitsprüfung des BFM ist angesichts der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die vagen Aussagen des Beschwerdeführers enthalten etliche Ungereimtheiten, ohne dass sich in den Akten irgendwelche Hinweise auf eine in der Rechtsmittelschrift behauptete Traumatisierung des Beschwerdeführers und auf allenfalls darauf zurückzuführende Gedächtnislücken finden liessen. Gegen eine Traumatisierung des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass er es trotz Zumutbarkeit - befindet er sich doch schon seit dem 13. Januar 2011 in der Schweiz - und der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute unterlassen hat, diese vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen. Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach die Befragerin in der Anhörung praktisch durchwegs geschlossene Fragen gestellt habe, ist festzuhalten, dass dieser Einwand unzutreffend ist, da aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich ist, dass anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers immer wieder offene Fragen gestellt wurden, die ihm Gelegenheit gaben, in freier Erzählform seine Gründe darzulegen, um danach mit einer Vielzahl von genaueren Fragen die Asylvorbringen zu vertiefen (vgl. A 17/12 S. 3 ff.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine vertiefte, mit Realkennzeichen versehene Sachverhaltsschilderungen geltend machte, kann vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlassung respektive als mangelnde Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss sich der Beschwerdeführer selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, Sachverhaltselemente weiter zu vertiefen, wenn ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Anhörung - wie vorliegend - auch auf Nachfragen lediglich substanzlose oder stereotype Sachverhaltselemente liefert. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen erweisen sich in der Tat als derart vage, dass auch bei einer sehr wohlwollenden Betrachtungsweise nicht auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden kann. So sind beispielsweise seine Schilderungen bezüglich der behaupteten Besuche von Soldaten der sri-lankischen Armee anlässlich der Anhörung wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen (A 17/12 S. 3 ff.). Den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers fehlen die notwendigen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen nicht der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. Insbesondere war der Beschwerdeführer nicht in der Lage auch nur ungefähr anzugeben, wann die Soldaten jeweils zu ihm nach Hause gekommen seien (A 17/12 S. 3 f.), was nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich dabei doch um sehr einprägsame Erlebnisse. Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines Vaters blieben ebenfalls nur oberflächlich und schemenhaft (A 17/12 S. 6 ff.), was nicht plausibel ist, da sein Vater der Grund für die Besuche der sri-lankischen Soldaten gewesen sein soll. So konnte der Beschwerdeführer beispielsweise nur unsubstanziiert darlegen, was sein Vater in den Briefen, die er seiner Familie habe zu-kommen lassen, geschrieben habe (A 17/12 S. 6). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mehr über seinen Vater hätte erzählen können, hätten sich die Dinge tatsächlich wie behauptet zugetragen. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist überdies festzustellen, dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Sri Lanka substanzlos ausgefallen sind. Insbesondere konnte er keine Angaben darüber machen, bei wem er in F._______ gelebt habe, wie seine Mutter die Ausreise organisiert und wie sie die Reisekosten bezahlt habe (A 17/12 S. 6 ff.). Mit dem Hinweis in der Rechtsmittelschrift auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers kann die fehlende Substanziierung wesentlicher Sachverhaltselemente nicht überzeugend erklärt werden, da auch ein Jugendlicher im Stande ist, tatsächlich Erlebtes substanziiert zu schildern. Bezüglich der Behauptung in der Beschwerde, wonach die Persönlichkeit des Beschwerdeführers noch sehr wenig entwickelt sei, finden sich in den Akten keine Hinweise. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift substanziiertere Ausführungen bezüglich der behaupteten Besuche von Soldaten der sri-lankischen Armee sowie seines Vaters machte, vermag an obiger Einschätzung nichts zu ändern, zumal für die Beurteilung der Substanziiertheit der Asylvorbringen die Aussagen anlässlich der Befragungen massgeblich sind. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind, weshalb auch aus diesem Grund Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen. So machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung geltend, nachdem sri-lankische Soldaten mehrmals zu Hause nach seinem Vater gefragt hätten, habe er sich während zirka einer Woche bei seiner Grossmutter und seiner Tante versteckt gehalten (A 6/9 S. 5), während er diesbezüglich bei der Anhörung zu Protokoll gab, er habe sich zirka eineinhalb Monate dort aufgehalten (A 17/12 S. 5). Zudem brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vor, seine Tante habe ihn nach F._______ begleitet und seine Ausreise organisiert (A 6/9 S. 5), wohingegen er bei der Anhörung aussagte, seine Mutter sei mit ihm nach F._______ gereist und habe seine Reise in die Schweiz arrangiert (A 17/12 S. 5 f.). Auf Vorhalt war er nicht in der Lage, die Widersprüche plausibel aufzulösen (A 17/12 S. 8 f.). Überdies führte er anlässlich der Anhörung zuerst aus, er wisse nicht, ob sein Vater jetzt noch Kontakt zur Mutter habe (A 17/12 S. 7), während er kurz darauf geltend mache, der Vater habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie (A 17/12 S. 8). Gegen die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers spricht auch seine Aussage, wonach die Soldaten sechs, sieben - vielleicht auch mehr - Mal zu ihm nach Hause gekommen seien und nach seinem Vater gefragt hätten, ohne dass sie jemals weitergehende Massnahmen (Befragung auf dem Posten, Verhaftung) gegen seine Familie ergriffen hätten (A 17/12 S. 3 ff.). An der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung in seinem Heimatland ändern auch die von ihm mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 als Beweismittel eingereichten Bestätigungsschreiben nichts, zumal es sich dabei lediglich um Faxkopien handelt und es überdies gerichtsnotorisch ist, dass Asylbewerber unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen. Überdies entstehen weitere Ungereimtheiten in zeitlicher Hinsicht, datieren doch die Beweismittel alle aus dem Jahr 2006, während der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe auf das Jahr 2009 und das Verschwinden des Vaters auf das Jahr 2008 bezieht. Abgesehen davon weisen mehrere Beweismittel ein auffällig ähnliches Schriftbild auf, obwohl sie von sehr unterschiedlichen Organisationen stammen sollen.

E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift beantragt, er sei durch eine auf die Anhörung von Minderjährigen spezialisierte Fachperson der Vorinstanz ergänzend anzuhören, falls das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen habe, ist festzuhalten, dass die Behörde nur dann verpflichtet ist, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von der Abnahme beantragter Beweismittel kann insbesondere abgesehen werden, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder - gerade umgekehrt - die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Vorliegend können die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der bestehenden Akten als unglaubhaft beurteilt werden, weshalb der diesbezüglich in der Beschwerde gestellte Beweisantrag abzuweisen ist.

E. 4.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Beschwerdeführer unterliegt als minderjährige Person den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern. Diese Bestimmung beschlägt indessen nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch - wie vorliegend - abgewiesen wird. Somit besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung einer im Asylverfahren abgewiesenen minderjährigen Person Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK muss jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (a.a.O., E. 5e.aa S. 98 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).

E. 6.3.3.1 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach weiterhin gültiger Praxis (BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zu berücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären.

E. 6.3.3.2 Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, abzuklären, welche Situation sich für eine unbegleitete minderjährige Person im Fall einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob eine minderjährige Person im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann, und ob diese in der Lage wären, die Bedürfnisse der minderjährigen Person abzudecken. Können keine Angehörigen ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Dabei genügt es nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise dass es im betreffenden Land Einrichtungen gibt, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob die betreffende minderjährige Person tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt werden beziehungsweise ob sie - sollte das nicht möglich sein oder nicht dem Kindeswohl entsprechen - anderweitig untergebracht werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3467/2011 vom 11. Juli 2011; EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 1998 Nr. 13). Das BFM hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist, weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (vgl. in diesem Sinn das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4), wo dies in Anbetracht des Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Interesse erforderlich erscheint. Demgegenüber können die Rückreisemodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100).

E. 6.3.3.3 Gemäss den Akten stammt der Beschwerdeführer aus D._______ (Distrikt E._______), wo er bis zu seiner Ausreise auch wohnte. Dort leben nach wie vor seine Mutter, seine beiden Schwestern sowie weitere nahe Verwandte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über andere nahe Verwandte in I._______ (Distrikt E._______). In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Aussagen neun Jahre die Schule besucht hat und seine Mutter ein eigenes Haus sowie Land besitzt. Soweit von ihm in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, er sei durch die Erlebnisse in Sri Lanka traumatisiert und er leide unter psychischen Problemen, ist festzuhalten, dass diesbezüglich bis heute kein Arztbericht eingereicht wurde, weshalb diese gesundheitlichen Probleme nicht belegt sind. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen leidet, weshalb seiner Rückkehr nach Sri Lanka auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Abgesehen davon ist die medizinische Grundversorgung in Sri Lanka gewährleistet. Nach dem Gesagten erweist sich, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in D._______ beziehungsweise I._______ lebenden Angehörigen zählen können und bei diesen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner Schulbildung sowie seines jungen Alters wirtschaftlich zu integrieren. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Mutter des Beschwerdeführers heute ihr Land nicht mehr verpachten könne, da die Familienmitglieder des Beschwerdeführers als LTTE-Anhänger gelten würden, ist eine unbelegte Behauptung. Auch das weitere Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, wonach der Beschwerdeführer körperlich zu schwach sei, um das Land seiner Mutter zu bestellen, ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung bezüglich des Wegweisungsvollzuges zu führen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/4 E. 11.2.2). Der Einwand, die Vorinstanz habe es unterlassen, konkrete Nachforschungen hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer nach einer Wegweisung nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende Notlage gerate, vorzunehmen, ist unbegründet, da die vom BFM vorgenommene Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges als ausreichend zu qualifizieren ist. Da das BFM im Zeitpunkt der Ausreise die entsprechenden Massnahmen treffen wird, damit der Beschwerdeführer begleitet nach Sri Lanka zurückreisen und dort von seiner Familie in Empfang genommen werden kann, ist davon auszugehen, er werde im Heimatstaat nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Die mit dem Vollzug beauftragte Behörde wird allenfalls auftretenden Schwierigkeiten bei der Regelung der Rückreisemodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland usw.) im Rahmen der Durchführung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen haben.

E. 6.3.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zumutbar zu erachten ist.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zur Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat jedoch im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4884/2011 Urteil vom 4. Mai 2012 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 13. Januar 2011 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 20. Januar 2011 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 9. August 2011 im Beisein einer Vertrauensperson in C._______ angehört (Anhörung). B. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ (Distrikt E._______), wo er mit seiner Familie gelebt habe. Im Jahre 2006 sei sein Vater zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gegangen, von wo er regelmässig Briefe nach Hause geschrieben habe. Als der Krieg heftiger geworden sei, sei der Kontakt zu seinem Vater aus unbekannten Gründen abgebrochen. Nach dem Ende des Krieges im Jahre 2009 seien vier bis fünf Soldaten der sri-lankischen Armee zum Haus seiner Familie gekommen und hätten nach seinem Vater gefragt. Er habe den Soldanten gesagt, dass er keine Ahnung habe, wo sich sein Vater aufhalte. Die Soldaten hätten gedroht, ihn mitzunehmen, falls er nicht die Wahrheit sagen würde. Da seine Mutter, seine beiden Schwestern und er geweint hätten, seien die Soldaten wieder weggegangen, ohne ihn mitzunehmen. Soldaten der sri-lankischen Armee seien in der Folge zirka sechs Mal wieder vorbeigekommen und hätten erneut nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt. Nach dem vierten oder fünften Besuch der Soldaten sei er von seiner Mutter zu seiner Grossmutter gebracht worden, da seine Mutter Angst um ihn gehabt habe. Nach einer Woche beziehungsweise eineinhalb Monaten sei er zusammen mit seiner Mutter respektive seiner Tante nach F._______ gereist, wo er sich zirka zwei Wochen lang bei einer unbekannten Person aufgehalten habe. Am 12. Januar 2011 sei er mit der Hilfe einer Schlepperin in die Schweiz geflogen. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde (in Kopie) sowie einen Studentenausweis (in Kopie) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 11. August 2011 - eröffnet am 15. August 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Asylvorbringen seien über weite Strecken unsubstanziiert und in sich widersprüchlich ausgefallen. Die Aussagen wiederholten sich zudem in derselben Art und Weise, so dass der Eindruck entstehe, er habe sie auswendig gelernt. So habe er geltend gemacht, seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 Besuch von Soldaten der sri-lankischen Armee erhalten zu haben, welche nach seinem Vater gefragt und dabei der Familie gedroht hätten. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien jedoch weitgehend vage und repetitiv ausgefallen, so dass ihm der Sachverhalt nicht geglaubt werden könne. Greifbare und prägnante Schilderungen darüber, wie sich beispielsweise die Besuche der Soldaten jeweils abgespielt hätten, fehlten. Auch habe der Beschwerdeführer nicht sagen können, in welchem zeitlichen Rahmen die Besuche stattgefunden hätten. So habe er vorgebracht, die Soldaten seien seit Ende des Krieges bis zu seiner Ausreise insgesamt sechs bis sieben Mal - oder vielleicht auch mehr - zu Hause aufgetaucht. Er habe jedoch keine konkreten zeitlichen Angaben zu machen vermocht, wann und in welchen Abständen die Soldaten jeweils gekommen seien. Vom jungen Beschwerdeführer wären nicht genaue Datumsangaben zu erwarten gewesen, jedoch, dass er die Besuche der Soldaten an ungefähre zeitliche Rahmen hätte anknüpfen können, wie beispielsweise an Jahreszeiten, an den Schuljahreszyklus, an Erntezeiten, Volks- und Familienfeste oder an andere persönliche Ereignisse. Die Angaben zu seinem Vater seien ebenfalls oberflächlich und schemenhaft geblieben. Seine Aussagen erschöpften sich in der Darstellung, dass der Vater bei den LTTE gewesen sei und nach dem Ende des Krieges der briefliche Kontakt abgebrochen sei. Der Umstand, dass sein Vater angeblich seit dem Jahre 2006 von zu Hause fern geblieben sei, vermöge diese Ahnungslosigkeit bezüglich der Lebensumstände seines Vaters nicht zu erklären. Da der Vater eine zentrale Rolle in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers spiele, zumal der Vater ursächlich in Zusammenhang mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stehe, wäre selbst von einem jungen Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er präzisere Angaben zu seinem Vater hätte machen können, als dies vorliegend der Fall gewesen sei. Die Umstände seiner Ausreise habe er ebenso dürftig geschildert, so dass nicht der Eindruck entstehe, dass es sich hier um ein tatsächliches Erlebnis handeln könne. So habe er keine Angaben darüber machen können, bei wem er zusammen mit seiner Mutter während des Aufenthalts in F._______ gewohnt habe, wie seine Mutter die Ausreise organisiert habe, wer die Reisekosten bezahlt habe oder wie der Name des Agenten gelautet habe, mit dem er in die Schweiz gereist sei. Ausserdem ergäben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers Ungereimtheiten. So habe er an der Kurzbefragung ausgesagt, insgesamt eine Woche bei seiner Grossmutter verbracht zu haben. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch angeführt, sich während anderthalb Monaten bei seiner Grossmutter versteckt zu haben. An der Kurzbefragung habe er zudem angegeben, seine Tante habe ihn nach F._______ begleitet und für ihn die Ausreise aus Sri Lanka organisiert. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, dass seine Mutter ihn nach F._______ begleitet und die Ausreise organisiert habe. Aufgrund der widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen bestünden Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen, weshalb der Eindruck entstehe, dass es sich hier um eine konstruierte Geschichte handle, die er nicht tatsächlich erlebt habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. D. Mit Beschwerde vom 6. September 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2011 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass für ihn der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Fürsorgebestätigung vom 5. September 2011 eingereicht. E. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. F. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - die folgenden Dokumente zu den Akten: Ein Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 19. August 2006 (Faxkopie), ein Bestätigungsschreiben des Anwalts G.______. vom 20. August 2006 (Faxkopie), ein Bestätigungsschreiben der H._______ vom 21. August 2006 (Faxkopie) sowie ein Bestätigungsschreiben der Sri Lanka Red Cross Society vom August 2006 (Faxkopie). G. In ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2012 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. März 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Aus den Verfahrensakten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen Angaben am (...) geborenen und somit zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung minderjährigen Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er, ungeachtet seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist. 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. 4.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, zumal er die übersetzenden Personen bei der Kurzbefragung beziehungsweise Anhörung gut respektive sehr gut verstanden haben will (Akten BFM A 6/9 S. 7, A 17/12 S. 1). Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung die Rückübersetzung nicht habe verstehen und deshalb nicht auf Fehler im Protokoll habe aufmerksam machen können, da er sich nicht getraut habe, darauf hinzuweisen, dass er den Dolmetscher nicht richtig verstanden habe, und die Befragerin nicht darauf eingegangen sei, als er am Ende der Anhörung endlich etwas habe dazu sagen wollen, findet im Anhörungsprotokoll keine Stütze. Es sind keinerlei Hinweise vorhanden, welche auf Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer sowie der übersetzenden Person hindeuten würden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung in ihrem dem Protokoll angefügten Unterschriftenblatt keinerlei Einwände vorgebracht hat, was sie zweifellos getan hätte, wenn es während der Anhörung merklich zu Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher oder zu Übersetzungsproblemen gekommen wäre. Die Behauptung in der Beschwerde bezüglich fehlerhafter Einträge im Anhörungsprotokoll findet in den Akten somit keine Stütze. 4.2. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden. 4.3. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unsubstanziiert sowie widersprüchlich und daher als unglaubhaft bezeichnet. Die in der Beschwerde vorgebrachte Kritik an der Glaubhaftigkeitsprüfung des BFM ist angesichts der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die vagen Aussagen des Beschwerdeführers enthalten etliche Ungereimtheiten, ohne dass sich in den Akten irgendwelche Hinweise auf eine in der Rechtsmittelschrift behauptete Traumatisierung des Beschwerdeführers und auf allenfalls darauf zurückzuführende Gedächtnislücken finden liessen. Gegen eine Traumatisierung des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass er es trotz Zumutbarkeit - befindet er sich doch schon seit dem 13. Januar 2011 in der Schweiz - und der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute unterlassen hat, diese vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen. Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach die Befragerin in der Anhörung praktisch durchwegs geschlossene Fragen gestellt habe, ist festzuhalten, dass dieser Einwand unzutreffend ist, da aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich ist, dass anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers immer wieder offene Fragen gestellt wurden, die ihm Gelegenheit gaben, in freier Erzählform seine Gründe darzulegen, um danach mit einer Vielzahl von genaueren Fragen die Asylvorbringen zu vertiefen (vgl. A 17/12 S. 3 ff.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine vertiefte, mit Realkennzeichen versehene Sachverhaltsschilderungen geltend machte, kann vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlassung respektive als mangelnde Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss sich der Beschwerdeführer selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, Sachverhaltselemente weiter zu vertiefen, wenn ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Anhörung - wie vorliegend - auch auf Nachfragen lediglich substanzlose oder stereotype Sachverhaltselemente liefert. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen erweisen sich in der Tat als derart vage, dass auch bei einer sehr wohlwollenden Betrachtungsweise nicht auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden kann. So sind beispielsweise seine Schilderungen bezüglich der behaupteten Besuche von Soldaten der sri-lankischen Armee anlässlich der Anhörung wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen (A 17/12 S. 3 ff.). Den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers fehlen die notwendigen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen nicht der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. Insbesondere war der Beschwerdeführer nicht in der Lage auch nur ungefähr anzugeben, wann die Soldaten jeweils zu ihm nach Hause gekommen seien (A 17/12 S. 3 f.), was nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich dabei doch um sehr einprägsame Erlebnisse. Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines Vaters blieben ebenfalls nur oberflächlich und schemenhaft (A 17/12 S. 6 ff.), was nicht plausibel ist, da sein Vater der Grund für die Besuche der sri-lankischen Soldaten gewesen sein soll. So konnte der Beschwerdeführer beispielsweise nur unsubstanziiert darlegen, was sein Vater in den Briefen, die er seiner Familie habe zu-kommen lassen, geschrieben habe (A 17/12 S. 6). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mehr über seinen Vater hätte erzählen können, hätten sich die Dinge tatsächlich wie behauptet zugetragen. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist überdies festzustellen, dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Sri Lanka substanzlos ausgefallen sind. Insbesondere konnte er keine Angaben darüber machen, bei wem er in F._______ gelebt habe, wie seine Mutter die Ausreise organisiert und wie sie die Reisekosten bezahlt habe (A 17/12 S. 6 ff.). Mit dem Hinweis in der Rechtsmittelschrift auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers kann die fehlende Substanziierung wesentlicher Sachverhaltselemente nicht überzeugend erklärt werden, da auch ein Jugendlicher im Stande ist, tatsächlich Erlebtes substanziiert zu schildern. Bezüglich der Behauptung in der Beschwerde, wonach die Persönlichkeit des Beschwerdeführers noch sehr wenig entwickelt sei, finden sich in den Akten keine Hinweise. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift substanziiertere Ausführungen bezüglich der behaupteten Besuche von Soldaten der sri-lankischen Armee sowie seines Vaters machte, vermag an obiger Einschätzung nichts zu ändern, zumal für die Beurteilung der Substanziiertheit der Asylvorbringen die Aussagen anlässlich der Befragungen massgeblich sind. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind, weshalb auch aus diesem Grund Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen. So machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung geltend, nachdem sri-lankische Soldaten mehrmals zu Hause nach seinem Vater gefragt hätten, habe er sich während zirka einer Woche bei seiner Grossmutter und seiner Tante versteckt gehalten (A 6/9 S. 5), während er diesbezüglich bei der Anhörung zu Protokoll gab, er habe sich zirka eineinhalb Monate dort aufgehalten (A 17/12 S. 5). Zudem brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vor, seine Tante habe ihn nach F._______ begleitet und seine Ausreise organisiert (A 6/9 S. 5), wohingegen er bei der Anhörung aussagte, seine Mutter sei mit ihm nach F._______ gereist und habe seine Reise in die Schweiz arrangiert (A 17/12 S. 5 f.). Auf Vorhalt war er nicht in der Lage, die Widersprüche plausibel aufzulösen (A 17/12 S. 8 f.). Überdies führte er anlässlich der Anhörung zuerst aus, er wisse nicht, ob sein Vater jetzt noch Kontakt zur Mutter habe (A 17/12 S. 7), während er kurz darauf geltend mache, der Vater habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie (A 17/12 S. 8). Gegen die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers spricht auch seine Aussage, wonach die Soldaten sechs, sieben - vielleicht auch mehr - Mal zu ihm nach Hause gekommen seien und nach seinem Vater gefragt hätten, ohne dass sie jemals weitergehende Massnahmen (Befragung auf dem Posten, Verhaftung) gegen seine Familie ergriffen hätten (A 17/12 S. 3 ff.). An der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung in seinem Heimatland ändern auch die von ihm mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 als Beweismittel eingereichten Bestätigungsschreiben nichts, zumal es sich dabei lediglich um Faxkopien handelt und es überdies gerichtsnotorisch ist, dass Asylbewerber unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen. Überdies entstehen weitere Ungereimtheiten in zeitlicher Hinsicht, datieren doch die Beweismittel alle aus dem Jahr 2006, während der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe auf das Jahr 2009 und das Verschwinden des Vaters auf das Jahr 2008 bezieht. Abgesehen davon weisen mehrere Beweismittel ein auffällig ähnliches Schriftbild auf, obwohl sie von sehr unterschiedlichen Organisationen stammen sollen. 4.4. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift beantragt, er sei durch eine auf die Anhörung von Minderjährigen spezialisierte Fachperson der Vorinstanz ergänzend anzuhören, falls das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen habe, ist festzuhalten, dass die Behörde nur dann verpflichtet ist, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von der Abnahme beantragter Beweismittel kann insbesondere abgesehen werden, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder - gerade umgekehrt - die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Vorliegend können die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der bestehenden Akten als unglaubhaft beurteilt werden, weshalb der diesbezüglich in der Beschwerde gestellte Beweisantrag abzuweisen ist. 4.5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.148). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Beschwerdeführer unterliegt als minderjährige Person den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern. Diese Bestimmung beschlägt indessen nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch - wie vorliegend - abgewiesen wird. Somit besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung einer im Asylverfahren abgewiesenen minderjährigen Person Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK muss jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (a.a.O., E. 5e.aa S. 98 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 6.3.3. 6.3.3.1 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach weiterhin gültiger Praxis (BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zu berücksichtigen ist, woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären. 6.3.3.2 Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, abzuklären, welche Situation sich für eine unbegleitete minderjährige Person im Fall einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob eine minderjährige Person im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann, und ob diese in der Lage wären, die Bedürfnisse der minderjährigen Person abzudecken. Können keine Angehörigen ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Dabei genügt es nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise dass es im betreffenden Land Einrichtungen gibt, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob die betreffende minderjährige Person tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt werden beziehungsweise ob sie - sollte das nicht möglich sein oder nicht dem Kindeswohl entsprechen - anderweitig untergebracht werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3467/2011 vom 11. Juli 2011; EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 1998 Nr. 13). Das BFM hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist, weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (vgl. in diesem Sinn das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4), wo dies in Anbetracht des Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Interesse erforderlich erscheint. Demgegenüber können die Rückreisemodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). 6.3.3.3 Gemäss den Akten stammt der Beschwerdeführer aus D._______ (Distrikt E._______), wo er bis zu seiner Ausreise auch wohnte. Dort leben nach wie vor seine Mutter, seine beiden Schwestern sowie weitere nahe Verwandte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über andere nahe Verwandte in I._______ (Distrikt E._______). In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Aussagen neun Jahre die Schule besucht hat und seine Mutter ein eigenes Haus sowie Land besitzt. Soweit von ihm in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, er sei durch die Erlebnisse in Sri Lanka traumatisiert und er leide unter psychischen Problemen, ist festzuhalten, dass diesbezüglich bis heute kein Arztbericht eingereicht wurde, weshalb diese gesundheitlichen Probleme nicht belegt sind. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter keinen nennenswerten gesundheitlichen Problemen leidet, weshalb seiner Rückkehr nach Sri Lanka auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Abgesehen davon ist die medizinische Grundversorgung in Sri Lanka gewährleistet. Nach dem Gesagten erweist sich, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach seiner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in D._______ beziehungsweise I._______ lebenden Angehörigen zählen können und bei diesen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner Schulbildung sowie seines jungen Alters wirtschaftlich zu integrieren. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Mutter des Beschwerdeführers heute ihr Land nicht mehr verpachten könne, da die Familienmitglieder des Beschwerdeführers als LTTE-Anhänger gelten würden, ist eine unbelegte Behauptung. Auch das weitere Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, wonach der Beschwerdeführer körperlich zu schwach sei, um das Land seiner Mutter zu bestellen, ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung bezüglich des Wegweisungsvollzuges zu führen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/4 E. 11.2.2). Der Einwand, die Vorinstanz habe es unterlassen, konkrete Nachforschungen hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer nach einer Wegweisung nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende Notlage gerate, vorzunehmen, ist unbegründet, da die vom BFM vorgenommene Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges als ausreichend zu qualifizieren ist. Da das BFM im Zeitpunkt der Ausreise die entsprechenden Massnahmen treffen wird, damit der Beschwerdeführer begleitet nach Sri Lanka zurückreisen und dort von seiner Familie in Empfang genommen werden kann, ist davon auszugehen, er werde im Heimatstaat nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Die mit dem Vollzug beauftragte Behörde wird allenfalls auftretenden Schwierigkeiten bei der Regelung der Rückreisemodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland usw.) im Rahmen der Durchführung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen haben. 6.3.4. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zumutbar zu erachten ist. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zur Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat jedoch im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: