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E-2712/2018

E-2712/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______/Provinz Jaffna, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 4. November 2017 und reiste über Malaysia, die Türkei und weitere Länder am 11. Februar 2018 in die Schweiz ein. Am 12. Februar 2018 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Die am 15. Februar 2018 durchgeführte Handknochenanalyse ergab, dass der Beschwerdeführer, wie auch von ihm vorgebracht, 16 Jahre alt ist. Er wurde am 19. Februar 2018 zu seinen Personalien (BzP) befragt und am 13. März 2018 im Beisein einer Vertrauensperson eingehend zu den Asylgründen angehört. B. Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2018 dem Kanton E._______ zu und informierte die zuständige kantonale Behörde gleichzeitig, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle, weshalb entsprechende Schutzmassnahmen einzuleiten seien und gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) dem SEM sowie dem Beschwerdeführer nach Ernennung der gesetzlichen Vertretung deren Namen und Adresse mitzuteilen sei. Das Amt für soziale Sicherheit des Kantons E._______ setzte sodann bis zur Errichtung einer Beistandschaft beziehungsweise Vormundschaft oder bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers Frau F._______ als dessen gesetzliche Vertretung (Vertrauensperson) ein. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Fahrer tätig gewesen. Nachdem in seinem Nachbardorf Personen, die mit den LTTE in einer ähnlichen Beziehung gestanden hätten wie sein Vater, festgenommen worden seien, sei sein Vater im September 2017 untergetaucht. In der Folge seien Angehörige des Geheimdiensts sowie junge, bewaffnete Tamilen nachts mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sich nach dem Vater erkundigt. Sie hätten zudem seine Mutter eingeschüchtert und bedroht. Nachdem in den Nachbardörfern Kinder untergetauchter Personen vom Geheimdienst mitgenommen worden seien, sei er auf Wunsch seiner Mutter zunächst bei Verwandten in seinem Heimatdorf beziehungsweise in der Nähe seines Heimatdorfes untergekommen. Da aber auch dort nach ihm gesucht worden sei, habe seine Mutter beschlossen, ihn zunächst nach Colombo und von dort ins Ausland zu schicken. D. Mit Verfügung vom 6. April 2018 - eröffnet am 9. April 2018 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. E. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter - am 9. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Mit der Beschwerde wurde eine Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers mit deutscher Übersetzung zu den Akten gereicht. F. Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 14. Mai 2018 sowie eine Substitutionsvollmacht vom 13. April 2018 nachgereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde ein und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde antragsgemäss MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Rechtbeistand eingesetzt und das SEM wurde eingeladen, sich im Rahmen einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zu äussern. H. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2018 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Nach erfolgter Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2018 unter Beilage einer Kostennote eine Replik einreichen. Auf den Inhalt der Vernehmlassung und der Replik wird, soweit für das Urteil entscheidend, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Vorbringen seinen Vater betreffend nur vage und äusserst knapp schildern können. Zudem seien Widersprüche in seinen Aussagen auszumachen. So habe der Beschwerdeführer kaum etwas zur behaupteten Tätigkeit seines Vaters bei den LTTE zu erzählen gewusst. Seine Erklärung, er sei noch jung gewesen, seine Mutter habe ihm zu seinem eigenen Schutz nichts erzählen wollen und er hätte sie auch nicht danach gefragt, überzeuge nicht und erscheine realitätsfern, zumal die Aktivitäten seines Vaters direkte Ursache für seine Flucht gewesen seien. Auch hinsichtlich der Umstände, unter welchen der Vater verschwunden sei, habe der Beschwerdeführer keine substanziierten Aussagen treffen können. Vielmehr seien seine Schilderungen auffallend nüchtern und emotionslos ausgefallen. Hinzu kämen Unstimmigkeiten in Bezug auf den zeitlichen Ablauf, wonach der Zeitpunkt des Verschwindens seines Vaters nicht mit dem Zeitpunkt seines eigenen Verlassens des Elternhauses übereinstimmen könne. Schliesslich seien auch die angeblichen Probleme mit dem Geheimdienst beziehungsweise mit der Gruppe junger Tamilen substanzlos und unlogisch dargelegt worden. Es sei aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers vom Geheimdienst beziehungsweise den jungen Tamilen gesucht worden und daher untergetaucht sei. Folglich sei auch auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund persönliche Nachteile erlitten habe und den Heimatstaat habe verlassen müssen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden handelt, als möglich, zulässig und zumutbar. Insbesondere lebe seine weitgehend wohlhabende Familie noch in seinem Heimatort B._______, wo er zeitlebens wohnhaft gewesen sei, womit der Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und weitgehende finanzielle Unterstützung verfüge.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm seine Unwissenheit die Tätigkeiten seines Vaters bei den LTTE betreffend nicht zum Nachteil gereichen könne. Es sei kulturell bedingt und diene auch dem Schutz der Kinder, dass die Eltern nichts von ihren Problemen erzählen würden. Zudem sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Unterstützung der LTTE durch seinen Vater noch sehr jung gewesen. Er habe später von den Problemen seines Vaters erfahren, als seine Familie vom Geheimdienst und von tamilischen jungen Männern während längerer Zeit aufgesucht worden sei. Die Mutter habe ihre Kinder lediglich nicht mit ihren Problemen belasten wollen. Es sei daher durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben bezüglich der Probleme seines Vaters habe machen können. Ebenso habe er die Vorfälle rund um das Verschwinden seines Vaters lebensnah schildern können, was sich daran zeige, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung geweint habe. Die Situation belaste ihn sehr. Er habe den Weggang seines Vaters lediglich nicht genau wiedergeben können, weil er das Ereignis an sich nicht mitbekommen habe. Sein Vater habe das Haus vor seinem Verschwinden im September 2017 bereits mehrmals verlassen. Daher seien die Aussagen des Beschwerdeführers auch in zeitlicher Hinsicht in sich stimmig und widerspruchsfrei. Sodann habe der Beschwerdeführer mithilfe seiner in der Schweiz lebenden Tante und seines Onkels Kontakt zu seiner Mutter aufnehmen können, um seine Identitätspapiere zu beschaffen. Es sei anzunehmen, dass die Mutter ihren Sohn in Anbetracht der langen Trennung voneinander und der psychisch belastenden Reise in die Schweiz weiterhin nicht mit den Problemen seines Vaters habe belasten wollen. Sie habe auch weiterhin keine näheren Informationen Preis gegeben. Über den Onkel sei jedoch in Erfahrung gebracht worden, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht nur als Chauffeur für die LTTE tätig gewesen sei, sondern auch Kontakte zum mittleren Kader der Bewegung gepflegt habe. Die sri-lankische Regierung erhoffe sich, durch ihn an Informationen über den Standort von Waffenlagern zu gelangen. Aus diesem Grund sei sowohl der Vater als auch der Beschwerdeführer gefährdet. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Druckmittel gegen seinen Vater eingesetzt werden soll. Die Bedrohung durch den Geheimdienst und die tamilischen jungen Männer sei unerträglich und die Flucht aus Sri Lanka die einzige Möglichkeit des Beschwerdeführers gewesen, sich den Bedrohungen, Tätlichkeiten und der befürchteten Festnahme zu entziehen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug ohnehin unzumutbar, da, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend, die individuellen Zumutbarkeitskriterien im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Ausserdem habe es die Vorinstanz unterlassen, notwendige Abklärungen zur persönlichen Situation des noch minderjährigen Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Kindeswohls vorzunehmen. Aufgrund des Erlebten sei nämlich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu seiner Mutter zurückkehren könne. Sein Vater sei geflüchtet und er hätte bei einer Rückkehr weiterhin eine Verfolgung durch die Regierung zu befürchten. Aufgrund dessen sei es zweifelhaft, dass bei einer Rückkehr ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden sei und eine kindgerechte Betreuung sichergestellt werden könne. Ferner habe der Beschwerdeführer bereits ein grosses Vertrauensverhältnis zu seinen in der Schweiz wohnhaften Verwandten aufbauen können. Es sei ausserdem geplant, dass er bei seiner Tante und seinem Onkel in E._______ untergebracht werde, was ihm die notwendige Stabilität und Sicherheit bieten würde. In gesundheitlicher Hinsicht wurde in der Beschwerde zudem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, wie sich auch im Rahmen der Anhörung gezeigt habe, sehr verschlossen und unnahbar sei, was auf eine mögliche Traumatisierung hinweisen könnte. Es sei vorgesehen, den psychischen Zustand des Beschwerdeführers in Kürze abklären zu lassen. Die Wegweisung bei einer zu bejahenden Traumatisierung wäre in diesem Fall als klar unzumutbar zu qualifizieren.

E. 4.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung an ihren Erwägungen fest und ergänzte, dass die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf eingehend geprüft und in der angefochtenen Verfügung dargelegt worden seien. Seine Mutter, seine Grossmutter, seine Schwestern und weitere Verwandte seien in seinem Heimatort wohnhaft; ebenfalls sei aufgrund des nicht glaubhaft gemachten Verschwindens seines Vaters davon auszugehen, dass auch dieser sich noch dort aufhalte. Dem Kindeswohl sei somit bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen worden. Ebenso sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit seinen Eltern stehe. Es lägen keine Hinweise vor, die gegen ein intaktes familiäres Verhältnis im Heimatstaat sprechen würden und eine Empfangnahme durch seine Eltern in Frage stellen könnten. Bezüglich letzterem habe die Vorinstanz zur Sicherstellung der Übergabe an ein Familienmitglied, einen Vormund oder eine Aufnahmeeinrichtung vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Schweizerische Vertretung in Colombo per E-Mail um Unterstützung ersucht. Gemäss Schreiben vom 5. April 2018 habe sich die als Immigration Liaison Officer beauftragte Mitarbeiterin der Schweizerischen Vertretung bereit erklärt, den Beschwerdeführer in Empfang zu nehmen und den Verwandten zu übergeben, sofern dies nicht die Internationale Organisation für Migration (IOM) übernehmen würde. Diese schriftliche Zusage sei irrtümlicherweise nicht zu den Akten gelegt worden und werde nun auf Vernehmlassungsstufe nachträglich ediert. In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers, der an der Schwelle zur Adoleszenz stehe, und den erwiesenermassen gefestigten familiären Verhältnisse im Heimatstaat erübrige sich eine Einzelfallabklärung vor Ort, zumal eine solche Abklärung nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen würde.

E. 4.4 In der Replik liess der Beschwerdeführer ausführen, dass trotz der Zusicherung der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine konkrete Einzelfallabklärung durch die Vorinstanz weiterhin fehle. So sei es praxisgemäss erforderlich, abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt beziehungsweise anderweitig untergebracht werden könne, und ob die Eltern gewillt und in der Lage wären, den Bedürfnissen des Kindes zu entsprechen. Ausserdem habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass auch in der Schweiz Verwandte des Beschwerdeführers wohnhaft seien, die sich um ihn kümmern könnten und zu denen er bereits eine Beziehung habe aufbauen können.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.

E. 5.1 Zunächst ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen.

E. 5.2 Seine Vorbringen sind über weite Teile unsubstanziiert, in wesentlichen Aspekten des Vorbringens widersprüchlich und in sich nicht schlüssig ausgefallen. So vermochte der Beschwerdeführer zunächst in keiner Weise die geltend gemachte frühere Tätigkeit seines Vaters als Fahrer für die LTTE näher auszuführen (vgl. act. A14/23 F60 f., F99, F101 ff.). Selbst bei Berücksichtigung seines damals jungen Alters und der angeblich kulturell bedingten Verschwiegenheit seiner Mutter wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylgesuchseinreichung über mehr Informationen seinen Vater betreffend verfügt. Immerhin soll der Vater bereits vor seinem Verschwinden monatelang regelmässig behelligt worden sein. Dies und der sehr weitreichende Entschluss seiner Mutter, den Beschwerdeführer zum eigenen Schutz ausser Landes zu bringen, hätten nach Ansicht des Gerichts geradezu eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Beitrag seines Vaters für die LTTE erfordert. In diesem Zusammenhang ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer angab, bis September 2017 überhaupt keine Kenntnisse davon gehabt zu haben, dass sein Vater überhaupt je für die LTTE tätig gewesen ist (act. A14/23 F113), was sich nicht mit der späteren Aussage deckt, dass die Behelligungen sechs bis sieben Monate vor dem Untertauchen des Vaters im September 2017 begonnen hätten. Seine pauschale Begründung, aufgrund seines Alters wisse er nichts Konkretes (act. A14/23 F101), relativiert sich im Übrigen durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits 16 Jahre alt war und mittlerweile 17-jährig ist. Auch die Beschwerde enthielt keine substanziellen Ergänzungen. Das erstmals auf Beschwerdeebene dargelegte Vorbringen, sein Vater habe Kontakte zum mittleren Kader der LTTE gehabt und wisse aufgrund seiner Fahrertätigkeit, wo sich die Waffenlager der LTTE befinden würden (Beschwerde Ziff. 15), ist ebenfalls knapp und unbegründet, und muss vor dem Hintergrund der übrigen Aussagen des Beschwerdeführers als nachgeschoben erachtet werden.

E. 5.3 Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Situation in den Wochen vor seiner Ausreise, welche massgeblich für den Ausreiseentschluss gewesen sein soll, ebenfalls als in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unplausibel. So bringt er einerseits vor, sein Vater sei Mitte September 2017 von zu Hause weggegangen (act. A14/23 F54 f.; act. A6/11 F7.02), führt demgegenüber aber später aus, er selbst habe aufgrund des Verschwindens seines Vaters seit Ende August 2017 nicht mehr zu Hause gewohnt (act. A14/23 F35, F78 ff.). Auf diese Diskrepanz angesprochen korrigierte er seine Aussage nur wenig überzeugend (act. A14/23 F147). Was die Umstände des Verschwindens seines Vaters anbelangt, vermochte der Beschwerdeführer, trotz mehrfachen Nachfragens, keine klaren Aussagen treffen und wich den Fragen stattdessen mit pauschalen Hinweisen auf die Probleme des Vater aus (act. A14/23 F118 ff.). Zutreffend hielt die Vorinstanz diesbezüglich sodann fest, dass der Beschwerdeführer keinerlei Emotionen, Ängste, Gedanken wiedergeben konnte, die darauf schliessen lassen, dass er das Vorgebrachte tatsächlich erlebt hat (act. A14/23 120 ff.).

E. 5.4 Schliesslich gelang es dem Beschwerdeführer auch nicht, in Bezug auf die vorgebrachten Behelligungen durch die jungen Tamilen und die Angehörige des sri-lankischen Geheimdiensts schlüssige und nachvollziehbare Ausführungen zu machen. Es bleibt unklar, wieso eine Gruppe junger tamilischer Männer überhaupt ein Interesse am Vater des Beschwerdeführers bekundeten, insbesondere in dem von ihm beschriebenen Ausmass (act. A14/23 F175 ff.). Die Schilderungen der angeblichen Besuche der Gruppe konnte der Beschwerdeführer sodann auch auf Nachfrage hin nicht konkretisieren (act. A14/23 F100, F164 ff.). Sodann sind seine Schilderungen die Besuche von Angehörigen des Geheimdiensts betreffend, insbesondere in Bezug auf den Umstand, ob er persönlich mit ihnen gesprochen habe oder nicht, unstimmig (act. A14/23 F151 f.). Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt im Heimatstaat vor seiner Ausreise erweisen sich ebenfalls als widersprüchlich. Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, dass er seit September 2017 nicht mehr zu Hause übernachtet habe (act. A14/23 F36). Demgegenüber führte er zu seinem weiteren Aufenthalt konkretisierend aus, er habe sich zunächst im August 2017 für eine Woche bei einer Tante mütterlicherseits aufgehalten, anschliessend während einer weiteren Woche bei einer anderen Tante mütterlicherseits und dann für etwa zwei Wochen beim Onkel väterlicherseits in G._______ (act. A14/23 F37 ff.). Nachdem er auch an diesen Orten behelligt worden sei, habe er sich nach Colombo begeben. Die Reise nach Colombo legte er jedoch auf Mitte Oktober (act. A14/23 F48), was sich zeitlich nicht mit seinen vorangegangenen Aussagen in Einklang bringen lässt. Auf Vorhalt dieser Widersprüche vermochte der Beschwerdeführer diese nicht plausibel aufzulösen (act. A14/23 F147). Auch das Vorbringen, wonach sein Vater, welcher sich noch in Sri Lanka aufhalten soll, nach seinem Untertauchen keinen Kontakt zu seiner Familie aufgenommen haben soll und es dem Beschwerdeführer daher nicht möglich sei, über den Verbleib des Vaters zu berichten (act. A14/23 F57), scheint im gesamten Kontext nicht nachvollziehbar. Dies ebenso wenig wie das Vorbringen, dass er nichts unternommen habe, etwas über den Verbleib seines Vaters zu erfahren und er auch nicht angeben könne, ob seine Mutter Entsprechendes getan habe (act. A14/23 F59 ff.).

E. 5.5 Insgesamt sind seine Darstellungen, abgesehen von den ausgemachten Widersprüchen, äusserst knapp ausgefallen und lassen Realkennzeichen sowie persönliche Aspekte vermissen. Von sich aus vermochte der Beschwerdeführer kaum Ausführungen zu machen und auch auf vermehrtes Nachfragen hin blieben seine Schilderungen unsubstanziiert und kaum aussagekräftig.

E. 5.6 Anders verhält es sich hingegen bei der Schilderung seines Reiseweges. Der Beschwerdeführer hat diesen eigenen Angaben gemäss über Malaysia, die Türkei und schliesslich das Mittelmeer bestritten. Die Schilderungen seiner Reise sind detailliert und weisen einen hohen Grad an Realkennzeichen auf. Sofern in der Beschwerde denn auch bei der Frage der Glaubhaftmachung auf emotionale Reaktionen des Beschwerdeführers verwiesen wird und darauf, dass er während der Anhörung geweint habe, standen diese emotionalen Ausbrüche jeweils im Zusammenhang mit der Schilderung seines Reiseweges (act. A6/11 F5.02; act. A14/23 F190).

E. 5.7 Nach dem Gesagten scheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen konstruiert zu sein und hält den Anforderungen der Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht stand. Es kann daher auf Ausführungen zur Asylrelevanz verzichtet werden.

E. 6 Es ist sodann aus den nachfolgenden Gründen auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer war kein Mitglied der LTTE. Die Mitgliedschaft oder blosse Tätigkeit seines Vaters bei den beziehungsweise für die LTTE konnte er nicht glaubhaft darlegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Er hat Sri Lanka mit seinem eigenen Pass legal verlassen (act. A14/23 F83 f.), und es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf andere bestehende Risikofaktoren. Auch aus der tamilischen Ethnie und der äusserst kurzen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrechtlich relevante Fluchtgründe nachzuweisen oder solche zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich ebenfalls, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

E. 8.4 Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die vom Gericht identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., §94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E. 8.5.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer stammt ohnehin aus B._______ in der Nordprovinz. Somit sprechen weder die aktuelle politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Sri Lanka.

E. 8.5.2 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt oder wenn andere Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben auch Überlegungen einzufliessen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach geltender Praxis im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3; BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2; Urteil des BVGer D-4884/2011 vom 4. Mai 2012 E. 6.3.3). Daraus ergibt sich grundsätzlich die Verpflichtung, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen. Konkret müssen die Asylbehörden folglich vorab feststellen, welche Situation eine unbegleitete minderjährige Person im Fall einer Heimkehr tatsächlich vorfinden könnte. Es ist deshalb nicht nur der Frage nachzugehen, ob eine minderjährige Person im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann, und ob diese in der Lage wären, die Bedürfnisse der minderjährigen Person abzudecken. Können keine Angehörigen ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter zu beantworten, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Der bloss pauschale Verweis darauf, dass im Heimatstaat die Eltern oder andere Angehörige leben, genügt nicht. Das SEM hat sodann im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist, weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (vgl. in diesem Sinn das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4), wo dies in Anbetracht des Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Interesse erforderlich erscheint. Demgegenüber können die Rückreisemodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100).

E. 8.5.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein tragfähiges, soziales und insbesondere familiäres Beziehungsnetz verfüge. So würden seine Mutter, seine beiden Schwestern und die Grossmutter im Elternhaus in B._______ leben. Zudem seien zahlreiche Onkel und Tanten im Heimatort des Beschwerdeführers beziehungsweise im Distrikt Jaffna wohnhaft. Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer im Elternhaus gelebt. Seine Familie müsse als unterstützungsfähig und -willig bezeichnet werden, zumal sie die Ausreise des Beschwerdeführers finanziert habe. Er habe zu seinen Verwandten ein gutes Verhältnis und werde bei seiner Rückkehr auf deren Unterstützung zählen können. In Bezug auf das Kindswohl hielt die Vorinstanz ferner fest, dass die wichtigsten Bezugspersonen des Beschwerdeführers, seine Eltern, nicht in der Schweiz, sondern im Heimatstaat leben würden - zumal das Verschwinden des Vaters als nicht glaubhaft erachtet worden sei. Eine Wegweisung nach Sri Lanka sei somit nicht nur zumutbar, sondern gar erstrebenswert, auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht besonders lange in der Schweiz aufhalte. Schliesslich sei die Familie des Beschwerdeführers auch finanziell in der Lage, für ihn zu sorgen, da sie über Grundeigentum und Land verfüge, von der Landwirtschaft gut leben könne und daher über einen gewissen Wohlstand verfüge. Die auf Vernehmlassungsebene zu den Akten gereichte Abklärung bei der Schweizerischen Vertretung vor Ort belege zudem, dass dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka eine Abholung durch die zuständige Immigration Liaison Officer Frau H._______ beziehungsweise durch die IOM garantiert sei. Weitere Abklärungen hat das SEM nicht getroffen. Es kann im vorliegenden Fall aber auf solche verzichtet werden, da klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines tragfähigen familiären Netzes bestehen und davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer wieder in das ihm vertraute Umfeld seiner Familie zurückkehren kann. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. Der mittlerweile 17-jährige Beschwerdeführer verfügt über zahlreiche Verwandte in seinem Heimatort und kann auf deren Unterstützung zählen. Seine nächsten Verwandten, insbesondere seine Mutter, seine Geschwister und seine Grossmutter, leben im Elternhaus (act. A14/23 F8) in offensichtlich geordneten und wohlhabenden Verhältnissen (vgl. act. A14/23 F68 ff.; act. A6/11 F7.02). So besitzen die Eltern nicht nur ein Haus, sondern auch Land, Plantagen, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Mitarbeitende für ihren Landwirtschaftsbetrieb. Zudem steht der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Kontakt (Beschwerde Ziff. 14). Er hat in seinem Heimatort bis kurz vor Absolvierens des O-Levels (10. Klasse) die Schule besucht (act. A14/23 F78) und hat in seiner Freizeit im Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie mitgeholfen (act. A14/23 F73). Beim Beschwerdeführer handelt es sich demzufolge um einen gesunden Teenager, der bei der Rückkehr in den Heimatstaat auf intakte familiäre Strukturen treffen wird. Die Tatsache, dass in der Schweiz eine Tante und ein Onkel von ihm leben, ändert an dieser Einschätzung nichts.

E. 8.5.4 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, die Vorinstanz sei seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen, dringt damit nicht durch. Es ist jedoch an dieser Stelle bereits festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden im Zeitpunkt der Ausreise die erforderlichen Massnahmen zu treffen haben, damit der Beschwerdeführer unterstützt nach Sri Lanka zurückreisen und dort von seiner Familie in Empfang genommen werden kann. Entsprechende Abklärungen wurden über die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka bereits getroffen.

E. 8.5.5 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist den Akten nichts zu entnehmen, was gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würde. Die in der Beschwerde geltend gemachte potenzielle Traumatisierung und damit einhergehende psychische Angeschlagenheit des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 23) bleibt unbelegt und ändert an der Einschätzung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann handelt, nichts.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch gut. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnisses des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist.

E. 10.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Replik eingereichte Kostennote weist einen Aufwand von 8.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 13.60 auf, mithin einen Betrag von Fr. 2'076.10. Zwar erscheint der zeitliche Aufwand als angemessen, jedoch wird bei amtlicher Verbeiständung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Pauschalen werden nicht vergütet. Entsprechend ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1'237.50 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'237.50 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2712/2018 Urteil vom 22. August 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______/Provinz Jaffna, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 4. November 2017 und reiste über Malaysia, die Türkei und weitere Länder am 11. Februar 2018 in die Schweiz ein. Am 12. Februar 2018 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Die am 15. Februar 2018 durchgeführte Handknochenanalyse ergab, dass der Beschwerdeführer, wie auch von ihm vorgebracht, 16 Jahre alt ist. Er wurde am 19. Februar 2018 zu seinen Personalien (BzP) befragt und am 13. März 2018 im Beisein einer Vertrauensperson eingehend zu den Asylgründen angehört. B. Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2018 dem Kanton E._______ zu und informierte die zuständige kantonale Behörde gleichzeitig, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle, weshalb entsprechende Schutzmassnahmen einzuleiten seien und gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) dem SEM sowie dem Beschwerdeführer nach Ernennung der gesetzlichen Vertretung deren Namen und Adresse mitzuteilen sei. Das Amt für soziale Sicherheit des Kantons E._______ setzte sodann bis zur Errichtung einer Beistandschaft beziehungsweise Vormundschaft oder bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers Frau F._______ als dessen gesetzliche Vertretung (Vertrauensperson) ein. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Fahrer tätig gewesen. Nachdem in seinem Nachbardorf Personen, die mit den LTTE in einer ähnlichen Beziehung gestanden hätten wie sein Vater, festgenommen worden seien, sei sein Vater im September 2017 untergetaucht. In der Folge seien Angehörige des Geheimdiensts sowie junge, bewaffnete Tamilen nachts mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sich nach dem Vater erkundigt. Sie hätten zudem seine Mutter eingeschüchtert und bedroht. Nachdem in den Nachbardörfern Kinder untergetauchter Personen vom Geheimdienst mitgenommen worden seien, sei er auf Wunsch seiner Mutter zunächst bei Verwandten in seinem Heimatdorf beziehungsweise in der Nähe seines Heimatdorfes untergekommen. Da aber auch dort nach ihm gesucht worden sei, habe seine Mutter beschlossen, ihn zunächst nach Colombo und von dort ins Ausland zu schicken. D. Mit Verfügung vom 6. April 2018 - eröffnet am 9. April 2018 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. E. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter - am 9. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Mit der Beschwerde wurde eine Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers mit deutscher Übersetzung zu den Akten gereicht. F. Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 14. Mai 2018 sowie eine Substitutionsvollmacht vom 13. April 2018 nachgereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde ein und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde antragsgemäss MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Rechtbeistand eingesetzt und das SEM wurde eingeladen, sich im Rahmen einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zu äussern. H. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2018 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben. Nach erfolgter Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2018 unter Beilage einer Kostennote eine Replik einreichen. Auf den Inhalt der Vernehmlassung und der Replik wird, soweit für das Urteil entscheidend, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Vorbringen seinen Vater betreffend nur vage und äusserst knapp schildern können. Zudem seien Widersprüche in seinen Aussagen auszumachen. So habe der Beschwerdeführer kaum etwas zur behaupteten Tätigkeit seines Vaters bei den LTTE zu erzählen gewusst. Seine Erklärung, er sei noch jung gewesen, seine Mutter habe ihm zu seinem eigenen Schutz nichts erzählen wollen und er hätte sie auch nicht danach gefragt, überzeuge nicht und erscheine realitätsfern, zumal die Aktivitäten seines Vaters direkte Ursache für seine Flucht gewesen seien. Auch hinsichtlich der Umstände, unter welchen der Vater verschwunden sei, habe der Beschwerdeführer keine substanziierten Aussagen treffen können. Vielmehr seien seine Schilderungen auffallend nüchtern und emotionslos ausgefallen. Hinzu kämen Unstimmigkeiten in Bezug auf den zeitlichen Ablauf, wonach der Zeitpunkt des Verschwindens seines Vaters nicht mit dem Zeitpunkt seines eigenen Verlassens des Elternhauses übereinstimmen könne. Schliesslich seien auch die angeblichen Probleme mit dem Geheimdienst beziehungsweise mit der Gruppe junger Tamilen substanzlos und unlogisch dargelegt worden. Es sei aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers vom Geheimdienst beziehungsweise den jungen Tamilen gesucht worden und daher untergetaucht sei. Folglich sei auch auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund persönliche Nachteile erlitten habe und den Heimatstaat habe verlassen müssen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden handelt, als möglich, zulässig und zumutbar. Insbesondere lebe seine weitgehend wohlhabende Familie noch in seinem Heimatort B._______, wo er zeitlebens wohnhaft gewesen sei, womit der Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und weitgehende finanzielle Unterstützung verfüge. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm seine Unwissenheit die Tätigkeiten seines Vaters bei den LTTE betreffend nicht zum Nachteil gereichen könne. Es sei kulturell bedingt und diene auch dem Schutz der Kinder, dass die Eltern nichts von ihren Problemen erzählen würden. Zudem sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Unterstützung der LTTE durch seinen Vater noch sehr jung gewesen. Er habe später von den Problemen seines Vaters erfahren, als seine Familie vom Geheimdienst und von tamilischen jungen Männern während längerer Zeit aufgesucht worden sei. Die Mutter habe ihre Kinder lediglich nicht mit ihren Problemen belasten wollen. Es sei daher durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben bezüglich der Probleme seines Vaters habe machen können. Ebenso habe er die Vorfälle rund um das Verschwinden seines Vaters lebensnah schildern können, was sich daran zeige, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung geweint habe. Die Situation belaste ihn sehr. Er habe den Weggang seines Vaters lediglich nicht genau wiedergeben können, weil er das Ereignis an sich nicht mitbekommen habe. Sein Vater habe das Haus vor seinem Verschwinden im September 2017 bereits mehrmals verlassen. Daher seien die Aussagen des Beschwerdeführers auch in zeitlicher Hinsicht in sich stimmig und widerspruchsfrei. Sodann habe der Beschwerdeführer mithilfe seiner in der Schweiz lebenden Tante und seines Onkels Kontakt zu seiner Mutter aufnehmen können, um seine Identitätspapiere zu beschaffen. Es sei anzunehmen, dass die Mutter ihren Sohn in Anbetracht der langen Trennung voneinander und der psychisch belastenden Reise in die Schweiz weiterhin nicht mit den Problemen seines Vaters habe belasten wollen. Sie habe auch weiterhin keine näheren Informationen Preis gegeben. Über den Onkel sei jedoch in Erfahrung gebracht worden, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht nur als Chauffeur für die LTTE tätig gewesen sei, sondern auch Kontakte zum mittleren Kader der Bewegung gepflegt habe. Die sri-lankische Regierung erhoffe sich, durch ihn an Informationen über den Standort von Waffenlagern zu gelangen. Aus diesem Grund sei sowohl der Vater als auch der Beschwerdeführer gefährdet. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Druckmittel gegen seinen Vater eingesetzt werden soll. Die Bedrohung durch den Geheimdienst und die tamilischen jungen Männer sei unerträglich und die Flucht aus Sri Lanka die einzige Möglichkeit des Beschwerdeführers gewesen, sich den Bedrohungen, Tätlichkeiten und der befürchteten Festnahme zu entziehen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug ohnehin unzumutbar, da, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend, die individuellen Zumutbarkeitskriterien im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Ausserdem habe es die Vorinstanz unterlassen, notwendige Abklärungen zur persönlichen Situation des noch minderjährigen Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Kindeswohls vorzunehmen. Aufgrund des Erlebten sei nämlich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu seiner Mutter zurückkehren könne. Sein Vater sei geflüchtet und er hätte bei einer Rückkehr weiterhin eine Verfolgung durch die Regierung zu befürchten. Aufgrund dessen sei es zweifelhaft, dass bei einer Rückkehr ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden sei und eine kindgerechte Betreuung sichergestellt werden könne. Ferner habe der Beschwerdeführer bereits ein grosses Vertrauensverhältnis zu seinen in der Schweiz wohnhaften Verwandten aufbauen können. Es sei ausserdem geplant, dass er bei seiner Tante und seinem Onkel in E._______ untergebracht werde, was ihm die notwendige Stabilität und Sicherheit bieten würde. In gesundheitlicher Hinsicht wurde in der Beschwerde zudem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, wie sich auch im Rahmen der Anhörung gezeigt habe, sehr verschlossen und unnahbar sei, was auf eine mögliche Traumatisierung hinweisen könnte. Es sei vorgesehen, den psychischen Zustand des Beschwerdeführers in Kürze abklären zu lassen. Die Wegweisung bei einer zu bejahenden Traumatisierung wäre in diesem Fall als klar unzumutbar zu qualifizieren. 4.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung an ihren Erwägungen fest und ergänzte, dass die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf eingehend geprüft und in der angefochtenen Verfügung dargelegt worden seien. Seine Mutter, seine Grossmutter, seine Schwestern und weitere Verwandte seien in seinem Heimatort wohnhaft; ebenfalls sei aufgrund des nicht glaubhaft gemachten Verschwindens seines Vaters davon auszugehen, dass auch dieser sich noch dort aufhalte. Dem Kindeswohl sei somit bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen worden. Ebenso sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit seinen Eltern stehe. Es lägen keine Hinweise vor, die gegen ein intaktes familiäres Verhältnis im Heimatstaat sprechen würden und eine Empfangnahme durch seine Eltern in Frage stellen könnten. Bezüglich letzterem habe die Vorinstanz zur Sicherstellung der Übergabe an ein Familienmitglied, einen Vormund oder eine Aufnahmeeinrichtung vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Schweizerische Vertretung in Colombo per E-Mail um Unterstützung ersucht. Gemäss Schreiben vom 5. April 2018 habe sich die als Immigration Liaison Officer beauftragte Mitarbeiterin der Schweizerischen Vertretung bereit erklärt, den Beschwerdeführer in Empfang zu nehmen und den Verwandten zu übergeben, sofern dies nicht die Internationale Organisation für Migration (IOM) übernehmen würde. Diese schriftliche Zusage sei irrtümlicherweise nicht zu den Akten gelegt worden und werde nun auf Vernehmlassungsstufe nachträglich ediert. In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers, der an der Schwelle zur Adoleszenz stehe, und den erwiesenermassen gefestigten familiären Verhältnisse im Heimatstaat erübrige sich eine Einzelfallabklärung vor Ort, zumal eine solche Abklärung nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen würde. 4.4 In der Replik liess der Beschwerdeführer ausführen, dass trotz der Zusicherung der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine konkrete Einzelfallabklärung durch die Vorinstanz weiterhin fehle. So sei es praxisgemäss erforderlich, abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt beziehungsweise anderweitig untergebracht werden könne, und ob die Eltern gewillt und in der Lage wären, den Bedürfnissen des Kindes zu entsprechen. Ausserdem habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass auch in der Schweiz Verwandte des Beschwerdeführers wohnhaft seien, die sich um ihn kümmern könnten und zu denen er bereits eine Beziehung habe aufbauen können.

5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 5.1 Zunächst ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. 5.2 Seine Vorbringen sind über weite Teile unsubstanziiert, in wesentlichen Aspekten des Vorbringens widersprüchlich und in sich nicht schlüssig ausgefallen. So vermochte der Beschwerdeführer zunächst in keiner Weise die geltend gemachte frühere Tätigkeit seines Vaters als Fahrer für die LTTE näher auszuführen (vgl. act. A14/23 F60 f., F99, F101 ff.). Selbst bei Berücksichtigung seines damals jungen Alters und der angeblich kulturell bedingten Verschwiegenheit seiner Mutter wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylgesuchseinreichung über mehr Informationen seinen Vater betreffend verfügt. Immerhin soll der Vater bereits vor seinem Verschwinden monatelang regelmässig behelligt worden sein. Dies und der sehr weitreichende Entschluss seiner Mutter, den Beschwerdeführer zum eigenen Schutz ausser Landes zu bringen, hätten nach Ansicht des Gerichts geradezu eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Beitrag seines Vaters für die LTTE erfordert. In diesem Zusammenhang ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer angab, bis September 2017 überhaupt keine Kenntnisse davon gehabt zu haben, dass sein Vater überhaupt je für die LTTE tätig gewesen ist (act. A14/23 F113), was sich nicht mit der späteren Aussage deckt, dass die Behelligungen sechs bis sieben Monate vor dem Untertauchen des Vaters im September 2017 begonnen hätten. Seine pauschale Begründung, aufgrund seines Alters wisse er nichts Konkretes (act. A14/23 F101), relativiert sich im Übrigen durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits 16 Jahre alt war und mittlerweile 17-jährig ist. Auch die Beschwerde enthielt keine substanziellen Ergänzungen. Das erstmals auf Beschwerdeebene dargelegte Vorbringen, sein Vater habe Kontakte zum mittleren Kader der LTTE gehabt und wisse aufgrund seiner Fahrertätigkeit, wo sich die Waffenlager der LTTE befinden würden (Beschwerde Ziff. 15), ist ebenfalls knapp und unbegründet, und muss vor dem Hintergrund der übrigen Aussagen des Beschwerdeführers als nachgeschoben erachtet werden. 5.3 Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Situation in den Wochen vor seiner Ausreise, welche massgeblich für den Ausreiseentschluss gewesen sein soll, ebenfalls als in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unplausibel. So bringt er einerseits vor, sein Vater sei Mitte September 2017 von zu Hause weggegangen (act. A14/23 F54 f.; act. A6/11 F7.02), führt demgegenüber aber später aus, er selbst habe aufgrund des Verschwindens seines Vaters seit Ende August 2017 nicht mehr zu Hause gewohnt (act. A14/23 F35, F78 ff.). Auf diese Diskrepanz angesprochen korrigierte er seine Aussage nur wenig überzeugend (act. A14/23 F147). Was die Umstände des Verschwindens seines Vaters anbelangt, vermochte der Beschwerdeführer, trotz mehrfachen Nachfragens, keine klaren Aussagen treffen und wich den Fragen stattdessen mit pauschalen Hinweisen auf die Probleme des Vater aus (act. A14/23 F118 ff.). Zutreffend hielt die Vorinstanz diesbezüglich sodann fest, dass der Beschwerdeführer keinerlei Emotionen, Ängste, Gedanken wiedergeben konnte, die darauf schliessen lassen, dass er das Vorgebrachte tatsächlich erlebt hat (act. A14/23 120 ff.). 5.4 Schliesslich gelang es dem Beschwerdeführer auch nicht, in Bezug auf die vorgebrachten Behelligungen durch die jungen Tamilen und die Angehörige des sri-lankischen Geheimdiensts schlüssige und nachvollziehbare Ausführungen zu machen. Es bleibt unklar, wieso eine Gruppe junger tamilischer Männer überhaupt ein Interesse am Vater des Beschwerdeführers bekundeten, insbesondere in dem von ihm beschriebenen Ausmass (act. A14/23 F175 ff.). Die Schilderungen der angeblichen Besuche der Gruppe konnte der Beschwerdeführer sodann auch auf Nachfrage hin nicht konkretisieren (act. A14/23 F100, F164 ff.). Sodann sind seine Schilderungen die Besuche von Angehörigen des Geheimdiensts betreffend, insbesondere in Bezug auf den Umstand, ob er persönlich mit ihnen gesprochen habe oder nicht, unstimmig (act. A14/23 F151 f.). Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt im Heimatstaat vor seiner Ausreise erweisen sich ebenfalls als widersprüchlich. Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, dass er seit September 2017 nicht mehr zu Hause übernachtet habe (act. A14/23 F36). Demgegenüber führte er zu seinem weiteren Aufenthalt konkretisierend aus, er habe sich zunächst im August 2017 für eine Woche bei einer Tante mütterlicherseits aufgehalten, anschliessend während einer weiteren Woche bei einer anderen Tante mütterlicherseits und dann für etwa zwei Wochen beim Onkel väterlicherseits in G._______ (act. A14/23 F37 ff.). Nachdem er auch an diesen Orten behelligt worden sei, habe er sich nach Colombo begeben. Die Reise nach Colombo legte er jedoch auf Mitte Oktober (act. A14/23 F48), was sich zeitlich nicht mit seinen vorangegangenen Aussagen in Einklang bringen lässt. Auf Vorhalt dieser Widersprüche vermochte der Beschwerdeführer diese nicht plausibel aufzulösen (act. A14/23 F147). Auch das Vorbringen, wonach sein Vater, welcher sich noch in Sri Lanka aufhalten soll, nach seinem Untertauchen keinen Kontakt zu seiner Familie aufgenommen haben soll und es dem Beschwerdeführer daher nicht möglich sei, über den Verbleib des Vaters zu berichten (act. A14/23 F57), scheint im gesamten Kontext nicht nachvollziehbar. Dies ebenso wenig wie das Vorbringen, dass er nichts unternommen habe, etwas über den Verbleib seines Vaters zu erfahren und er auch nicht angeben könne, ob seine Mutter Entsprechendes getan habe (act. A14/23 F59 ff.). 5.5 Insgesamt sind seine Darstellungen, abgesehen von den ausgemachten Widersprüchen, äusserst knapp ausgefallen und lassen Realkennzeichen sowie persönliche Aspekte vermissen. Von sich aus vermochte der Beschwerdeführer kaum Ausführungen zu machen und auch auf vermehrtes Nachfragen hin blieben seine Schilderungen unsubstanziiert und kaum aussagekräftig. 5.6 Anders verhält es sich hingegen bei der Schilderung seines Reiseweges. Der Beschwerdeführer hat diesen eigenen Angaben gemäss über Malaysia, die Türkei und schliesslich das Mittelmeer bestritten. Die Schilderungen seiner Reise sind detailliert und weisen einen hohen Grad an Realkennzeichen auf. Sofern in der Beschwerde denn auch bei der Frage der Glaubhaftmachung auf emotionale Reaktionen des Beschwerdeführers verwiesen wird und darauf, dass er während der Anhörung geweint habe, standen diese emotionalen Ausbrüche jeweils im Zusammenhang mit der Schilderung seines Reiseweges (act. A6/11 F5.02; act. A14/23 F190). 5.7 Nach dem Gesagten scheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen konstruiert zu sein und hält den Anforderungen der Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht stand. Es kann daher auf Ausführungen zur Asylrelevanz verzichtet werden.

6. Es ist sodann aus den nachfolgenden Gründen auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten. 6.2 Der Beschwerdeführer war kein Mitglied der LTTE. Die Mitgliedschaft oder blosse Tätigkeit seines Vaters bei den beziehungsweise für die LTTE konnte er nicht glaubhaft darlegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Er hat Sri Lanka mit seinem eigenen Pass legal verlassen (act. A14/23 F83 f.), und es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise auf andere bestehende Risikofaktoren. Auch aus der tamilischen Ethnie und der äusserst kurzen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrechtlich relevante Fluchtgründe nachzuweisen oder solche zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich ebenfalls, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 8.4 Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die vom Gericht identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., §94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 8.5 8.5.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als zumutbar (Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer stammt ohnehin aus B._______ in der Nordprovinz. Somit sprechen weder die aktuelle politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Sri Lanka. 8.5.2 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt oder wenn andere Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben auch Überlegungen einzufliessen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach geltender Praxis im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3; BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2; Urteil des BVGer D-4884/2011 vom 4. Mai 2012 E. 6.3.3). Daraus ergibt sich grundsätzlich die Verpflichtung, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen. Konkret müssen die Asylbehörden folglich vorab feststellen, welche Situation eine unbegleitete minderjährige Person im Fall einer Heimkehr tatsächlich vorfinden könnte. Es ist deshalb nicht nur der Frage nachzugehen, ob eine minderjährige Person im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann, und ob diese in der Lage wären, die Bedürfnisse der minderjährigen Person abzudecken. Können keine Angehörigen ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter zu beantworten, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Der bloss pauschale Verweis darauf, dass im Heimatstaat die Eltern oder andere Angehörige leben, genügt nicht. Das SEM hat sodann im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist, weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (vgl. in diesem Sinn das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4), wo dies in Anbetracht des Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Interesse erforderlich erscheint. Demgegenüber können die Rückreisemodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). 8.5.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein tragfähiges, soziales und insbesondere familiäres Beziehungsnetz verfüge. So würden seine Mutter, seine beiden Schwestern und die Grossmutter im Elternhaus in B._______ leben. Zudem seien zahlreiche Onkel und Tanten im Heimatort des Beschwerdeführers beziehungsweise im Distrikt Jaffna wohnhaft. Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer im Elternhaus gelebt. Seine Familie müsse als unterstützungsfähig und -willig bezeichnet werden, zumal sie die Ausreise des Beschwerdeführers finanziert habe. Er habe zu seinen Verwandten ein gutes Verhältnis und werde bei seiner Rückkehr auf deren Unterstützung zählen können. In Bezug auf das Kindswohl hielt die Vorinstanz ferner fest, dass die wichtigsten Bezugspersonen des Beschwerdeführers, seine Eltern, nicht in der Schweiz, sondern im Heimatstaat leben würden - zumal das Verschwinden des Vaters als nicht glaubhaft erachtet worden sei. Eine Wegweisung nach Sri Lanka sei somit nicht nur zumutbar, sondern gar erstrebenswert, auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht besonders lange in der Schweiz aufhalte. Schliesslich sei die Familie des Beschwerdeführers auch finanziell in der Lage, für ihn zu sorgen, da sie über Grundeigentum und Land verfüge, von der Landwirtschaft gut leben könne und daher über einen gewissen Wohlstand verfüge. Die auf Vernehmlassungsebene zu den Akten gereichte Abklärung bei der Schweizerischen Vertretung vor Ort belege zudem, dass dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka eine Abholung durch die zuständige Immigration Liaison Officer Frau H._______ beziehungsweise durch die IOM garantiert sei. Weitere Abklärungen hat das SEM nicht getroffen. Es kann im vorliegenden Fall aber auf solche verzichtet werden, da klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines tragfähigen familiären Netzes bestehen und davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer wieder in das ihm vertraute Umfeld seiner Familie zurückkehren kann. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. Der mittlerweile 17-jährige Beschwerdeführer verfügt über zahlreiche Verwandte in seinem Heimatort und kann auf deren Unterstützung zählen. Seine nächsten Verwandten, insbesondere seine Mutter, seine Geschwister und seine Grossmutter, leben im Elternhaus (act. A14/23 F8) in offensichtlich geordneten und wohlhabenden Verhältnissen (vgl. act. A14/23 F68 ff.; act. A6/11 F7.02). So besitzen die Eltern nicht nur ein Haus, sondern auch Land, Plantagen, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Mitarbeitende für ihren Landwirtschaftsbetrieb. Zudem steht der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Kontakt (Beschwerde Ziff. 14). Er hat in seinem Heimatort bis kurz vor Absolvierens des O-Levels (10. Klasse) die Schule besucht (act. A14/23 F78) und hat in seiner Freizeit im Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie mitgeholfen (act. A14/23 F73). Beim Beschwerdeführer handelt es sich demzufolge um einen gesunden Teenager, der bei der Rückkehr in den Heimatstaat auf intakte familiäre Strukturen treffen wird. Die Tatsache, dass in der Schweiz eine Tante und ein Onkel von ihm leben, ändert an dieser Einschätzung nichts. 8.5.4 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, die Vorinstanz sei seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen, dringt damit nicht durch. Es ist jedoch an dieser Stelle bereits festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden im Zeitpunkt der Ausreise die erforderlichen Massnahmen zu treffen haben, damit der Beschwerdeführer unterstützt nach Sri Lanka zurückreisen und dort von seiner Familie in Empfang genommen werden kann. Entsprechende Abklärungen wurden über die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka bereits getroffen. 8.5.5 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist den Akten nichts zu entnehmen, was gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würde. Die in der Beschwerde geltend gemachte potenzielle Traumatisierung und damit einhergehende psychische Angeschlagenheit des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 23) bleibt unbelegt und ändert an der Einschätzung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann handelt, nichts. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch gut. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnisses des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist. 10.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Replik eingereichte Kostennote weist einen Aufwand von 8.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 13.60 auf, mithin einen Betrag von Fr. 2'076.10. Zwar erscheint der zeitliche Aufwand als angemessen, jedoch wird bei amtlicher Verbeiständung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Pauschalen werden nicht vergütet. Entsprechend ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1'237.50 festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'237.50 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili