Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna/Nordprovinz), verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Dezember 2014 und reiste von Colombo aus auf dem Luftweg nach C._______. Von dort flog er nach D._______/Kirgistan, wo er während fünf Monaten verblieb. Am (...) Mai 2015 sei er - wiederum per Flugzeug - zurück nach C._______ und von dort weiter in die Tschechische Republik gelangt. Während etwa 40 Tagen (bis zum 21. Juni 2015) habe er sich dort an einem unbekannten Ort aufgehalten, bevor er mit einem Personenwagen am 22. Juni 2015 unkontrolliert in die Schweiz eingereist sei und gleichentags ein Asylgesuch gestellt habe. Am 29. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ summarisch befragt (Befragung zur Person, BzP). Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylgesuchsstellung minderjährig war, wurde ihm durch das Amt für (...) des Kantons F._______ eine Vertrauensperson zugewiesen. A.b Am 6. Januar 2016 befragte das SEM den Beschwerdeführer (unter anderem in Anwesenheit seiner Vertrauensperson) eingehend zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, am (...) 2014 habe er an einem Pongutamil-Anlass im (...) teilgenommen. Er sei danach mit einem Kollegen zu diesem heimgegangen. Dort habe er von dessen Eltern erfahren, dass Soldaten der sri-lankischen Armee (SLA) sie gesucht hätten und ihn deswegen wohl auch bei ihm zu Hause hätten belangen wollen. Der Beschwerdeführer habe sich aus Angst direkt zu einer Grosstante begeben, die in der Nähe wohne. Tags darauf sei er auf Geheiss des Vaters nach Colombo gereist. Da die Soldaten ihn auch am (...) und (...) 2014 zu Hause gesucht hätten, habe der Vater seine Ausreise vorbereitet. Der Beschwerdeführer sei in der Folge mit seinem eigenen Reisepass mithilfe eines Schleppers am (...) Dezember 2014 vom Flughafen Colombo ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte als Nachweis seiner Herkunft einen Geburtsschein zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 - eröffnet am 12. Januar 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die Vorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. C. C.a Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 9. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer die Verfügung vom 11. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands. C.b Betreffend seine Asylvorbringen liess der Beschwerdeführer dem Rechtsmittel einen Brief seiner Eltern in englischer Sprache (Kopie), einen Auszug aus dem Polizeipostenbuch (Original, mit englischer Übersetzung) und ein in Englisch verfasstes Referenzschreiben des Parlamentariers G._______ (Kopie) zu den Akten reichen. C.c Am 10. Februar 2016 wurden ein Beleg für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie die Ernennungsurkunde zur Beiständin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks H._______ zu den Akten gereicht. C.d Am 15. Februar 2016 liess er zwei weitere englischsprachige Schreiben einreichen: einen Brief der Mutter datierend vom (...) 2014 sowie ein Bestätigungsschreiben der "Human Rights Organization of Sri Lanka" vom (...) 2014, betreffend ein Vorsprechen der Mutter bei ihrer Organisation. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands gut und setzte Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein. Mit gleicher Verfügung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Originale der beiden mit Eingabe vom 15. Februar 2016 eingereichten Beweismittel innert Frist nachzureichen. Ausserdem wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Stellungnahme zu den Beschwerdevorbringen eingeladen. E. E.a Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E.b Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2016 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist zur Replik gesetzt. E.c Der Beschwerdeführer liess seine Gegenäusserungen zur Vernehmlassung am 15. März 2016 zu den Akten reichen. Dabei wurden die folgenden Beweismittel aktenkundig gemacht (gemäss Angaben im Begleitschreiben Originale): Stellungnahme Human Rights Organization of Sri Lanka vom (...) 2014 Auszug aus dem Polizeipostenbuch mit Übersetzung (allerdings hier eine Farbkopie; vgl. C.b) Brief der Eltern Erklärung von (...), Member of Parliament Es wurde zudem dargelegt, die Familie des Beschwerdeführers sei "erneut" von einer Bande bewaffneter Männer aufgesucht worden. Diese hätten nach ihm gefragt, diesmal zudem das Haus durchsucht und Geld und Wertsachen entwendet. Die Eltern hätten Anzeige erstattet; die entsprechenden Belege würden nachgereicht. E.d Mit Eingabe vom 30. März 2016 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben des Vaters (ohne Briefumschlag), einen Zeitungsartikel (im Original), beide Beweismittel jeweils ins Englische übersetzt, und die Fotografie eines Hauses/Innenhofs (Farbkopie) zu den Akten reichen.
Erwägungen (64 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Suche durch Soldaten der sri-lankischen Armee (SLA) als nicht glaubhaft.
E. 4.1.1 Vorweg sei erstaunlich, dass im (...) ein Pongutamil-Anlass mit rund hundert Teilnehmern hätte stattfinden sollen, zumal tamilische Aktivitäten durch die SLA strikt unterbunden würden. Damit sei an der Durchführung des Anlasses selber erste Zweifel anzumelden (vgl. Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 S. 1). Zudem habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, weshalb er genau an diesem Event habe teilnehmen wollen. Die Erklärungen, als Tamile habe er den gefallenen Helden Respekt zollen wollen und zudem habe er nicht mit Konsequenzen deswegen gerechnet, würden nicht überzeugen, wolle er doch andererseits die Eltern nicht über sein Vorhaben informiert haben, weil diese es ihm wegen der zu erwartenden Probleme verboten hätten. Diese Aussagen seien in sich widersprüchlich.
E. 4.1.2 Ferner seien erhebliche Vorbehalte zu den angeblichen Ereignissen nach dem Anlass anzubringen. Es sei beispielsweise nicht nachvollziehbar, wie die SLA überhaupt Kenntnis von der Teilnahme des Beschwerdeführers am Fest hätte erhalten sollen. Zudem hätten die Soldaten - bei seiner umgehenden Identifizierung - vielmehr bereits beim Internat versucht, ihn festzunehmen. Die Schilderung, wonach die Soldaten ihn bereits zu Hause gesucht hätten, als er noch an den Feierlichkeiten gewesen sei, widerspreche jeglicher Logik. Als unglaubhaft qualifizierte die Vorinstanz auch die angeblich bis heute andauernde und sehr intensive (rund jeden vierten Tag) Fahndung der SLA nach dem Beschwerdeführer. Diese Intensität sei einerseits deswegen nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt jenes Festaktes erst (...)jährig gewesen sei; andererseits seien seine Aussagen zu den möglichen Konsequenzen seines Handelns unlogisch und nicht nachvollziehbar ausgefallen (zumal vor dem Hintergrund des Vorbringens, sein Nichtauffinden sei bis anhin für die Familie folgenlos geblieben).
E. 4.1.3 Weiter habe der Beschwerdeführer nicht plausibel machen können, weshalb er so überstürzt ausgereist sei und sich nicht etwas länger bei der Grosstante aufgehalten habe, um die weiteren Geschehnisse abzuwarten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer mit den eigenen Ausweisdokumenten über den Flughafen Colombo ausreisen können. Bei derart intensiver Fahndung nach ihm, wäre er jedoch kaum dieses Risiko einer Festnahme bei der Ausreise eingegangen.
E. 4.2 Das SEM führte weiter aus, die Flüchtlingseigenschaft sei auch nicht aus anderen Gründen gegeben:
E. 4.2.1 Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die nach einem Auslandaufenthalt zurückkehren würden, erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Der Beschwerdeführer sei etwa ein Jahr vor dem Asylentscheid ausgereist. Allerdings würde dies und allein die tamilische Ethnie gemäss Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen. Zudem seien vorliegend keine weiteren Faktoren ersichtlich, die zusätzlich eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG begründen könnten. Die Herkunft aus dem Norden Sri Lankas könne bei der Wiedereinreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden zwar erhöhen, indessen gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer müsse Massnahmen befürchten, die über einen sogenannten "Back Ground Check" hinausgehen würden, zumal allein wegen der Herkunft nicht auf ein oppositionelles Profil geschlossen werden könne. Dies werde durch seine Minderjährigkeit und die legal erfolgte Ausreise letztlich bestätigt. Schliesslich habe die Familie keine engen Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt; einzig ein (...) sei bei der Bewegung gewesen, habe Sri Lanka jedoch bereits vor der Geburt des Beschwerdeführers verlassen. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer weder exilpolitisch aktiv noch Mitglied einer tamilischen Organisation.
E. 5 Im Rechtsmittel wird die Richtigkeit der vorinstanzlichen Einschätzung der Rechtslage bestritten:
E. 5.1 So widerspreche das SEM sich, wenn es einerseits darlege, die Aussagen zum beschriebenen Anlass seien zu wenig detailliert und substanziiert ausgefallen, es aber andererseits festhalte, die SLA unterbinde rigoros tamilische Aktivitäten in der Heimatregion des Beschwerdeführers. Es genüge eben der geringste Anlass zu Verdacht, um einen Jugendlichen der Gefahr schwerer Verfolgung auszusetzen. Den Eltern des Beschwerdeführers sei dies aus eigener Erfahrung und aus derjenigen eines (...), der in Kanada Asyl erhalten habe, bestens bewusst. Der Beschwerdeführer habe diese leidvollen Erfahrungen selber nicht erlebt und daher die Gefahr nicht recht einschätzen können. Zudem würden Pubertierende auch Grenzen überschreiten, die ihnen von den Eltern gegeben würden. Eine solche "zaghafte" Regung des Beschwerdeführers sei ihm sogleich zum Verhängnis geworden. Dass er sich von dem heimlichen Getue um die Helden des Widerstands angezogen und den älteren Schülern angeschlossen habe, als diese wieder einmal eine Feier durchgeführt hätten, sei absolut glaubhaft. Den Anlass selber habe er "alles in allem recht detailliert" beschrieben.
E. 5.2 Soweit das SEM die im Anschluss an diese Teilnahme eingesetzte Suche nicht glaube, sei darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um direkt erlebte Ereignisse gehandelt habe. Was der Beschwerdeführer mithin nur vom Hörensagen wisse, könne er gar nicht detailliert und präzise schildern. Vor diesem Hintergrund seien die geschilderten Tatsachen absolut realistisch. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer den Anordnungen des in Panik agierenden Vaters gebeugt, der seinen Sohn in Sicherheit habe bringen wollen.
E. 5.3 Inzwischen hätten die Eltern eine Abschrift von einem Polizeibuch-eintrag auf dem lokalen Posten besorgt, der eine Anzeige der Eltern wiedergebe. Auf ihrer Suche nach dem Sohn seien sie von zivilen Personen, mutmasslich der SLA nahe stehenden Militanten respektive einem verdeckt handelnden Schlägertrupp der Regierung, aufgesucht worden und hätten mutig gegen diesen Übergriff Anzeige erstattet. Ausserdem hätten sie einen Parlamentarier über ihrer Probleme informiert; dieser habe das ebenfalls zu den Akten gereichte Empfehlungsschreiben verfasst.
E. 5.4 Eine Identifizierung des Beschwerdeführers sei über Spitzel - respektive ältere Mitschüler, die mit der SLA zusammen arbeiten würden - sehr wohl möglich und könne nicht ernstlich bestritten werden. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf das Vorgehen und die Handlungslogik der Behörden; diese könnten willkürlich vorgehen, und würden zudem die eigenen Spitzel schützen, wenn sie einen Zugriff am Anlass selber unterlassen würden. Weiter sei plausibel, dass die Eltern durch Drohungen gegen die Geschwister des Beschwerdeführers unter Druck gesetzt worden seien.
E. 5.5 Die Ausreise gelinge selbst anerkannten Flüchtlingen, denen Asyl gewährt werde, regelmässig unter Zuhilfenahme der Agenten am Flughafen, zu denen der als (...) tätige Vater des Beschwerdeführers Zugang gehabt habe. Da es die Bestechung sei, die den Einstieg an Bord ermögliche, sei die Frage nach dem Reisepass nicht massgebend.
E. 5.6 Vor diesem Hintergrund sei in einer Gesamtwürdigung und in Beachtung der herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt zu bejahen. Damit erfülle der Beschwerdeführer auch die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG.
E. 5.7 Der Beschwerdeführer habe sich durch seine Ausreise und den Auslandaufenthalt zusätzlich verdächtig gemacht. Dies sei als Nachfluchtgrund zu werten, zumal ein (...) von ihm in Kanada Asyl erhalten habe. Der Beschwerdeführer erfülle demnach auch aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention und sei zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbefragung geltend gemacht, er habe Probleme im Heimatstaat gehabt, weil er an "Anlässen" der Tamil Tigers, sogenannten Pongutamil-Veranstaltungen, teilgenommen habe. Im Lauf der weiteren Fragen musste er diese Aussage relativieren und erklärte, nur eine an einem solchen Anlass am (...) 2014 teilgenommen zu haben. Er sei in der Nacht desselben Tages deswegen von der sri-lankischen Armee gesucht worden, da habe er sich bei seiner Tante befunden. Wie die Armee auf ihn aufmerksam geworden sein und ausgerechnet ihn persönlich gesucht haben solle, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären (vgl. Protokoll BzP S. 9). Bei der ausführlichen Anhörung führte er aus, er habe am besagten Pongutamil-Anlass, der im (...) stattgefunden habe, teilgenommen. Dieser habe insgesamt nur etwa zwei Stunden gedauert. Die sri-lankische Armee habe sehr strenge Kontrollen durchgeführt, da solche Anlässe verboten gewesen seien. Deswegen seien die Leute teilweise auch sofort wieder weggegangen (vgl. Protokoll Anhörung S. 6). Andererseits führte er aus, nur der (...) sei streng kontrolliert worden, nicht jedoch das (...), das sich ausserhalb des (...) befunden habe (vgl. a.a.O. S. 8). Allein vor diesem Hintergrund des Kommens und Gehens ist kaum anzunehmen, der Beschwerdeführer sei als einfacher Teilnehmer und als einer unter "mindestens hundert" (vgl. a.a.O. S. 6) Teilnehmern überhaupt aufgefallen oder sogar namentlich identifiziert worden.
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer will etwa um 17.30 Uhr vom Ort des Anlasses mit einem Freund weggegangen sein (vgl. a.a.O. S. 6). Als sie sich dem Elternhaus des Freundes genähert hätten, hätten diese vor dem Haus auf sie gewartet und ihnen erzählt, es seien Soldaten bei ihnen gewesen, um sie wegen ihrer Teilnahme am Pongutamil-Tag zu suchen, eventuell hätten diese bereits bei den Eltern des Beschwerdeführers nach ihm gesucht. Deshalb seien sie zur Tante des Beschwerdeführers gegangen, die in der Nähe des Kollegen wohne (vgl. a.a.O. S. 10 und 12). Während seines Aufenthaltes bei der Tante - er sei am Morgen des (...) 2014 dort wieder aufgebrochen - sei nichts Spezielles geschehen (vgl. a.a.O. S. 12).
E. 6.2.2 In diesem Zusammenhang ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass seine diesbezüglichen Antworten, namentlich wie die sri-lankischen Soldaten überhaupt von seiner Teilnahme erfahren haben sollten noch weshalb er unmittelbar darauf in der genannten Intensität gesucht worden sein soll, unrealistisch wirken und nicht nachvollziehbar sind. Dass der damals erst (...)-jährige, sonst in keiner Weise exponierte Jugendliche deswegen sogar bis heute fortdauernd und intensiv gesucht werden soll, ist vor dem Hintergrund des von ihm geschilderten Sachverhalts in keiner Weise plausibel. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend.
E. 6.2.3 Hinzu kommt, dass der zeitliche Ablauf des Kerngeschehens gänzlich unrealistisch erscheint: Der Beschwerdeführer hat angegeben, direkt nach dem Verlassen des Veranstaltungsorts um etwa 17:30 Uhr mit seinem Freund zu dessen Haus gegangen zu sein (vgl. a.a.O. S. 6). Nachdem sie dort, kurze Zeit später, bei ihrer Ankunft bereits von dessen Eltern mit der Nachricht empfangen worden seien, die Soldaten seien vorhin zu ihrem Haus gekommen und hätten nach ihnen gefragt, hätte die SLA sie bereits während der kurzen Dauer der Teilnahme an der Veranstaltung als Teilnehmer identifiziert haben müssen. Diesfalls wären sie aber zweifellos bereits auf dem Schulgelände festgehalten worden.
E. 6.2.4 Hinzu kommt, dass die Teilnehmenden zwischen 17 und 22 Jahre alt gewesen sein sollen (vgl. a.a.O. S. 6) und auch schwer verständlich ist, dass die Behörden ihr Verfolgungsinteresse offenbar nicht auf diese jungen Erwachsenen, sondern auf den damals (...)-jährigen Beschwerdeführer und dessen Klassenkameraden gerichtet haben sollen.
E. 6.2.5 Schliesslich sollen zwar einerseits die Eltern des Beschwerdeführers mittels Drohungen gegen die Geschwister unter Druck gesetzt worden sein, die weiteren erfolglosen Suchaktionen andererseits jedoch ohne Konsequenzen für die Familie geblieben sein; so habe beispielsweise der Bruder sein Studium ohne Probleme fortsetzen können (vgl. a.a.O. S. 5 und 13).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer reicht auf Beschwerdeebene Unterlagen zu den Akten, die seine Verfolgungssituation belegen sollen.
E. 6.3.1 Hierzu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels beigebrachter Unterlagen nicht zweifelsfrei feststeht. Dieser Umstand ist bereits geeignet, die Beweiskraft der auf seine Identität Bezug nehmenden Unterlagen zu reduzieren. Hinzu kommt, dass viele dieser Dokumente in Sri Lanka käuflich erworben werden können.
E. 6.3.2 Der englischsprachige Brief der angeblichen Eltern weist den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf. Zudem halten die Verfasser im Schreiben fest, sie hätten weder ein Haus noch eine reale Existenzgrundlage zum Leben. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers soll die (Gross-) Familie jedoch in einem Haus in B._______ leben; dieses gehöre der Familie respektive sei der in der Schweiz lebende Onkel der Haus-eigentümer (vgl. Protokoll BzP S. 5). Zudem hat der Beschwerdeführer angegeben, der Vater sei (...) und besitze (...) (vgl. a.a.O. S. 5), was sich mit den Angaben in der Bestätigung kaum vereinbaren lässt.
E. 6.3.3 Das Empfehlungsschreiben von G._______, Member of Parliament, ist nicht aussagekräftig und erweist sich mit Bezug auf das Kernvorbringen nicht als beweisgeeignet. So wird darin allgemein die sich seit Ende der 1980er-Jahre entwickelnde Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers für die tamilische Bevölkerung angesprochen und vor diesem Hintergrund dem Verständnis Ausdruck verliehen, dass die Eltern aus Angst um ihre Kinder diese ausser Landes schicken würden und es damit verständlich sei, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz aufhalte. Aus diesen Ausführungen kann jedoch nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise einer gezielt gegen ihn gerichteten, flüchtlings- und asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. In diesem Empfehlungsschreiben wird dargelegt, die Familie des Beschwerdeführers sei "constant harassment and intimidation by Sri Lankan military intelligent personel since 1989" ausgesetzt gewesen und habe "as refugees in various refugee camps and friends houses in Jaffna for more than 25 years" gelebt; der Beschwerdeführer hatte solche prekären Lebensbedingungen bei seinen beiden Befragungen nie erwähnt hat. Vielmehr hat er zu Protokoll gegeben, er habe von Geburt (im Jahr [...]) bis unmittelbar vor der Ausreise zusammen mit seiner Familie in einem Haus (seines Onkels) in B._______ gewohnt (vgl. Protokoll Anhörung S. 3 ff.). Schliesslich erwähnt der Verfasser der Bestätigung vom 12. Dezember 2015, dass die Eltern ihre Kinder ausser Landes in Sicherheit gebracht hätten ("...the parents have come to a conclusion to send abroad their children for protection and liberty"), während der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, seine (...) Geschwister würden sich in Sri Lanka aufhalten (vgl. Protokoll BzP S. 5, Protokoll Anhörung S. 3).
E. 6.3.4 Als weiteres Beweismittel wurde ein Auszug aus dem Polizeipostenbuch zu den Akten gereicht. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 zu Recht darauf hin, dass es sich hierbei um die Niederschrift einer Parteiaussage der Mutter handeln soll. Ein objektiver Beleg für die geltend gemachte Verfolgungssituation ist dem Auszug damit nicht zu entnehmen. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen die ihn suchenden Akteure zweifelsfrei als Soldaten der sri-lankischen Armee bezeichnet hat (vgl. etwa Protokoll Anhörung S. 10). Demgegenüber wäre aufgrund des Polizeiauszugs die Identität der (angeblichen) Verfolger nicht eindeutig. In der Beschwerde werden diese Personen als der SLA nahestehende Militante respektive als "verdeckt handelnder Schlägertrupp der Regierung" bezeichnet (vgl. dort S. 6)." Im Protokoll der Polizei wird aufgeführt, die mit Helmen vermummten Personen seien einmal um 19 Uhr und in der gleichen Nacht um 22 Uhr ein zweites Mal, und zwar nunmehr massiv bewaffnet, erschienen um den Beschwerdeführer zu suchen. Dass das Haus der Familie in derselben Nacht zweimal heimgesucht worden sein soll, ist den Anhörungsprotokollen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Der Einwand im Rechtsmittel, dass er zu diesen Folgeereignissen keine detaillierten Angaben machen könne, da er nicht anwesend gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. So soll der Vater aufgrund dieser Ereignisse innert einer Nacht entschieden haben, den Sohn sofort (am [...] 2014) in Colombo in Sicherheit zu bringen; im Rechtsmittel wird dabei von einem panisch reagierenden Vater gesprochen. Dass der Vater gegenüber dem Sohn hierbei kein Wort über die diesem Entscheid vorangegangenen, angeblich sehr beängstigenden Vorfälle verloren - respektive der Beschwerdeführer seinerseits überhaupt nicht nachgefragt haben - soll, ist schwer vorstellbar. Hinzu kommt die sich aufdrängende Plausibilitätsfrage, ob eine Mutter, deren Sohn von vermummten Personen wegen der Teilnahme an Festivitäten der LTTE zu Hause gesucht wird, tatsächlich am Morgen des Folgetages bei der Polizei Anzeige erstatten und dabei den Hintergrund dieses Übergriffs aktenkundig machen würde ("They said that our Son is the important person participated in the Pongu Thamil Brave Soldiers day"). Die sofortige Involvierung einer Polizeibehörde hätte zudem offenkundig das Scheitern der Flucht des Sohnes bewirken können, der sich angeblich am gleichen Tag zwecks Ausreise auf den Weg nach Colombo begeben habe. Auch dieses Sachverhaltselement hinterlässt unter Berücksichtigung der gesamten Akten einen konstruierten Eindruck. Beim angeblichen Auszug aus einem polizeilichen Information Book kann es sich unter den gegebenen Umständen kaum um ein authentisches Dokument handeln.
E. 6.3.5 Die Stellungnahme der Human Rights Organization of Sri Lanka vom (...) 2014 wurde ebenfalls gestützt auf die Aussage der Mutter des Beschwerdeführers (ebenfalls vom [...] 2014) verfasst, weshalb dieser entsprechend verminderter Beweiswert zukommt. Das Bestätigungsschreiben ist auch aufgrund seiner Formulierung als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen. Ausserdem wird darin auffälligerweise nur eine Hausdurchsuchung erwähnt, und zwar diejenige von 19 Uhr, nicht aber die zweite von 22 Uhr, bei der die Unbekannten schwer bewaffnet und deshalb zweifellos noch furchteinflössender gewesen wären. Insgesamt enthält auch dieses Dokument keine objektiven und nachhaltigen Indizien hinsichtlich einer tatsächlichen Verfolgungssituation.
E. 6.3.6 Die weiteren Unterlagen, ein undatiertes Schreiben des Vaters, ein Zeitungsartikel über einen im Schreiben beschriebenen Raubüberfall und die Fotografie eines Hauses sind mit Bezug auf die Verfolgungssituation ebenfalls nicht beweisgeeignet. So kann dem Brief des Vaters kaum über einen Gefälligkeitscharakter hinausgehende Beweiskraft zugesprochen werden. Ein Raubüberfall in B._______ wird im Zeitungsartikel zwar ebenfalls beschrieben, dies indessen ohne erkennbaren Bezug zur Familie und zur Verfolgungssituation des Beschwerdeführers. Gemäss den Formulierungen im Artikel wurde die bei den zuständigen Polizeibehörden erstattete Anzeige offenbar entsprechend aufgenommen, worauf auch die Aufnahme eines Innenhofes mit zwei Uniformierten schliessen lässt; allerdings wird auch aus dieser Fotografie ein Bezug zum Beschwerdeführer nicht erkennbar, zumal nicht verifizierbar ist, um was für ein Haus es sich handelt. Im Schreiben des Vaters wird eine Deliktsumme von (...) Mio Rupien erwähnt (Schmuck im Wert von [...] Mio LKR und [...] Rupien Bargeld), was zum aktuellen Kurs rund (...) Schweizer Franken entspricht und jedenfalls nicht auf ärmliche Lebensverhältnisse schliessen lässt. Im Zeitungsbericht werden als Deliktsgut demgegenüber "money and jewels" im Wert von [...] Rupien erwähnt, was die Frage nahe legt, ob in den beiden Unterlagen tatsächlich das gleiche Ereignis beschrieben wird.
E. 6.3.7 Schliesslich wäre der Beschwerdeführer respektive der Vater, der ernsthaft um das Leben des Sohnes gefürchtet haben soll, wohl kaum das Risiko eingegangen, während der angeblich intensiven Fahndung nach dem Sohn einen auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Reisepass für die Ausreise zu organisieren und damit das konkrete Risiko einer Festnahme anlässlich den Flughafenkontrollen (selbst bei allfälliger Bestechlichkeit einiger Beamter) zu provozieren. Dass der Beschwerdeführer mit eigenen Ausweisdokumenten über den Flughafen Colombo ausreisen konnte, ist unter den gegebenen Umständen ein weiteres Indiz gegen die behauptete akute und intensive Verfolgungssituation. Die in der Beschwerde geäusserte gegenteilige Auffassung (vgl. dort S. 6) vermag das Gericht nicht zu überzeugen.
E. 6.3.8 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führende Verfolgungssituation glaubhaft darzutun.
E. 6.4 Weiter ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die illegal ausgereist sind, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
E. 6.4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen einem allfälligen Risikoprofil bereits teilweise die Grundlage entzieht. Ausserdem hat der Beschwerdeführer selber keine Kontakte mit sri-lankischen Behörden, namentlich der sri-lankischen Armee geltend gemacht (vgl. Protokoll Anhörung S. 9) und keinerlei persönlichen Bezug zu den LTTE respektive zu früheren Ereignissen in diesem Zusammenhang dargelegt (vgl. a.a.O. S. 7). Soweit er einen (...) erwähnt hat, der Mitglied der LTTE gewesen sei und nun in Kanada lebe, hat er dazu ebenfalls keinerlei eigenen Nachteile angeführt. Ausserdem wäre dieser (...) bereits vor der Geburt des Beschwerdeführers ausgereist (vgl. a.a.O. S. 15). Zudem ist der Beschwerdeführer legal aus dem Heimatstaat ausgereist und exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz hat er ausdrücklich verneint (vgl. a.a.O. S. 15). Insgesamt ist damit vorliegend keiner der erwähnten risikobegründenden Faktoren gegeben. Es ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer würde als Regimegegner respektive als Person eingestuft, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen.
E. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Gründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt und es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen im Rechtsmittel im Einzelnen einzugehen. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, und-menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 8.2.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 8.2.3 Der Beschwerdeführer unterliegt als noch minderjährige Person den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern. Diese Bestimmung beschlägt indessen nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch - wie vorliegend - abgewiesen wird. Somit besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung einer im Asylverfahren abgewiesenen minderjährigen Person Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK muss jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als wichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.).
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit ReferenzurteilE-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist.
E. 8.3.2 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach geltender Praxis (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3; Urteil D-4884/2011 E. 6.3.3; BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich gleichzeitig die Verpflichtung, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären.
E. 8.3.3 Konkret müssen die Asylbehörden folglich vorab abklären, welche Situation eine unbegleitete minderjährige Person im Fall einer Heimkehr tatsächlich vorfinden könnte. Es ist deshalb nicht nur abzuklären, ob eine minderjährige Person im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann, und ob diese in der Lage wären, die Bedürfnisse der minderjährigen Person abzudecken. Können keine Angehörigen ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Dabei genügt es nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise dass es im betreffenden Land Einrichtungen gibt, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob die betreffende minderjährige Person tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt werden beziehungsweise ob sie - sollte das nicht möglich sein oder nicht dem Kindeswohl entsprechen - anderweitig untergebracht werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3467/2011 vom 11. Juli 2011; EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 1998 Nr. 13).
E. 8.3.4 Das SEM hat im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist, weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (vgl. in diesem Sinn das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4), wo dies in Anbetracht des Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Interesse erforderlich erscheint. Demgegenüber können die Rückreisemodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100).
E. 8.3.5 Die Vorinstanz hat diesbezüglich in ihrer Verfügung lediglich pauschal und mit Bezug auf die (im Verfügungszeitpunkt) Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz das Kindswohl angesprochen. Im Rechtsmittel wird diese mangelhafte Begründung von dem durch einen Rechtsanwalt verbeiständeten Beschwerdeführer nicht gerügt. Vor diesem Hintergrund erachtet es das Gericht vorliegend als gerechtfertigt, die im Raum stehenden Kriterien im Hinblick auf die Rückkehr unbegleiteter Minderjähriger selber zu prüfen und auf eine Rückweisung der Akten zu verzichten.
E. 8.3.6 Gemäss den Akten stammt der Beschwerdeführer aus B._______ (Distrikt Jaffna/Nordprovinz). Dort lebte er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern. Ein Vollzug in die Nordprovinz ist im Licht der genannten Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Seine Eltern leben nach wie vor im familieneigenen Haus in genannter Ortschaft und offenbar in geordneten Verhältnissen. Weitere Angehörige leben in der näheren Region (vgl. Protokoll Anhörung S. 4).
E. 8.3.7 Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein intaktes soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer hat zudem neun Jahre die Schule besucht und wird in weniger als (...) das 18. Altersjahr und damit die Volljährigkeit erreichen. Der Vater erzielt gemäss Akten (vgl. auch Ziff. 6.3.1) mit eigenen (...) als Selbständigerwerbender sein Einkommen, und kann den noch minderjährigen Sohn mithin wieder bei sich aufnehmen respektive wirtschaftlich unterstützen. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf finanzielle und anderweitige Unterstützung beispielsweise bei der Unterbringung zählen kann, mithin nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird.
E. 8.3.8 Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden werden im Zeitpunkt der Ausreise - sofern diese vor Eintritt der Mündigkeit (in rund [...] Monaten) erfolgt - die erforderlichen Massnahmen zu treffen haben, damit der Beschwerdeführer unterstützt nach Sri Lanka zurückreisen und dort von seiner Familie in Empfang genommen werden kann.
E. 8.3.9 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zumutbar zu qualifizieren ist.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. Februar 2016 die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozesspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 10.2 Eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz gemäss Art. 64 VwVG ist bei vorliegendem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
E. 10.3 Hingegen ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands durch das Gericht zu vergüten. Die am 9. Februar 2016 eingereichte Honorarnote erscheint - abgesehen davon, dass das Gericht bei beigeordneten Rechtsbeiständen mit Anwaltspatent praxisgemäss einen maximalen Stundenansatz von Fr. 220.- (statt der in der Kostennote aufgeführten Fr. 300.-) verrechnen kann - den Verfahrensumständen als angemessen. Das Honorar ist unter Berücksichtigung der nach Einreichung der Kostennote aktenkundigen Aufwendungen (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE [SR 173.320.2]) auf insgesamt Fr. 2300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein Honorar von insgesamt Fr. 2300.- durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-819/2016 Urteil vom 5. Oktober 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna/Nordprovinz), verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Dezember 2014 und reiste von Colombo aus auf dem Luftweg nach C._______. Von dort flog er nach D._______/Kirgistan, wo er während fünf Monaten verblieb. Am (...) Mai 2015 sei er - wiederum per Flugzeug - zurück nach C._______ und von dort weiter in die Tschechische Republik gelangt. Während etwa 40 Tagen (bis zum 21. Juni 2015) habe er sich dort an einem unbekannten Ort aufgehalten, bevor er mit einem Personenwagen am 22. Juni 2015 unkontrolliert in die Schweiz eingereist sei und gleichentags ein Asylgesuch gestellt habe. Am 29. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ summarisch befragt (Befragung zur Person, BzP). Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylgesuchsstellung minderjährig war, wurde ihm durch das Amt für (...) des Kantons F._______ eine Vertrauensperson zugewiesen. A.b Am 6. Januar 2016 befragte das SEM den Beschwerdeführer (unter anderem in Anwesenheit seiner Vertrauensperson) eingehend zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, am (...) 2014 habe er an einem Pongutamil-Anlass im (...) teilgenommen. Er sei danach mit einem Kollegen zu diesem heimgegangen. Dort habe er von dessen Eltern erfahren, dass Soldaten der sri-lankischen Armee (SLA) sie gesucht hätten und ihn deswegen wohl auch bei ihm zu Hause hätten belangen wollen. Der Beschwerdeführer habe sich aus Angst direkt zu einer Grosstante begeben, die in der Nähe wohne. Tags darauf sei er auf Geheiss des Vaters nach Colombo gereist. Da die Soldaten ihn auch am (...) und (...) 2014 zu Hause gesucht hätten, habe der Vater seine Ausreise vorbereitet. Der Beschwerdeführer sei in der Folge mit seinem eigenen Reisepass mithilfe eines Schleppers am (...) Dezember 2014 vom Flughafen Colombo ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte als Nachweis seiner Herkunft einen Geburtsschein zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 - eröffnet am 12. Januar 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die Vorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. C. C.a Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 9. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer die Verfügung vom 11. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands. C.b Betreffend seine Asylvorbringen liess der Beschwerdeführer dem Rechtsmittel einen Brief seiner Eltern in englischer Sprache (Kopie), einen Auszug aus dem Polizeipostenbuch (Original, mit englischer Übersetzung) und ein in Englisch verfasstes Referenzschreiben des Parlamentariers G._______ (Kopie) zu den Akten reichen. C.c Am 10. Februar 2016 wurden ein Beleg für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie die Ernennungsurkunde zur Beiständin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks H._______ zu den Akten gereicht. C.d Am 15. Februar 2016 liess er zwei weitere englischsprachige Schreiben einreichen: einen Brief der Mutter datierend vom (...) 2014 sowie ein Bestätigungsschreiben der "Human Rights Organization of Sri Lanka" vom (...) 2014, betreffend ein Vorsprechen der Mutter bei ihrer Organisation. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands gut und setzte Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein. Mit gleicher Verfügung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Originale der beiden mit Eingabe vom 15. Februar 2016 eingereichten Beweismittel innert Frist nachzureichen. Ausserdem wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Stellungnahme zu den Beschwerdevorbringen eingeladen. E. E.a Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E.b Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2016 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist zur Replik gesetzt. E.c Der Beschwerdeführer liess seine Gegenäusserungen zur Vernehmlassung am 15. März 2016 zu den Akten reichen. Dabei wurden die folgenden Beweismittel aktenkundig gemacht (gemäss Angaben im Begleitschreiben Originale): Stellungnahme Human Rights Organization of Sri Lanka vom (...) 2014 Auszug aus dem Polizeipostenbuch mit Übersetzung (allerdings hier eine Farbkopie; vgl. C.b) Brief der Eltern Erklärung von (...), Member of Parliament Es wurde zudem dargelegt, die Familie des Beschwerdeführers sei "erneut" von einer Bande bewaffneter Männer aufgesucht worden. Diese hätten nach ihm gefragt, diesmal zudem das Haus durchsucht und Geld und Wertsachen entwendet. Die Eltern hätten Anzeige erstattet; die entsprechenden Belege würden nachgereicht. E.d Mit Eingabe vom 30. März 2016 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben des Vaters (ohne Briefumschlag), einen Zeitungsartikel (im Original), beide Beweismittel jeweils ins Englische übersetzt, und die Fotografie eines Hauses/Innenhofs (Farbkopie) zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Suche durch Soldaten der sri-lankischen Armee (SLA) als nicht glaubhaft. 4.1.1 Vorweg sei erstaunlich, dass im (...) ein Pongutamil-Anlass mit rund hundert Teilnehmern hätte stattfinden sollen, zumal tamilische Aktivitäten durch die SLA strikt unterbunden würden. Damit sei an der Durchführung des Anlasses selber erste Zweifel anzumelden (vgl. Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 S. 1). Zudem habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, weshalb er genau an diesem Event habe teilnehmen wollen. Die Erklärungen, als Tamile habe er den gefallenen Helden Respekt zollen wollen und zudem habe er nicht mit Konsequenzen deswegen gerechnet, würden nicht überzeugen, wolle er doch andererseits die Eltern nicht über sein Vorhaben informiert haben, weil diese es ihm wegen der zu erwartenden Probleme verboten hätten. Diese Aussagen seien in sich widersprüchlich. 4.1.2 Ferner seien erhebliche Vorbehalte zu den angeblichen Ereignissen nach dem Anlass anzubringen. Es sei beispielsweise nicht nachvollziehbar, wie die SLA überhaupt Kenntnis von der Teilnahme des Beschwerdeführers am Fest hätte erhalten sollen. Zudem hätten die Soldaten - bei seiner umgehenden Identifizierung - vielmehr bereits beim Internat versucht, ihn festzunehmen. Die Schilderung, wonach die Soldaten ihn bereits zu Hause gesucht hätten, als er noch an den Feierlichkeiten gewesen sei, widerspreche jeglicher Logik. Als unglaubhaft qualifizierte die Vorinstanz auch die angeblich bis heute andauernde und sehr intensive (rund jeden vierten Tag) Fahndung der SLA nach dem Beschwerdeführer. Diese Intensität sei einerseits deswegen nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt jenes Festaktes erst (...)jährig gewesen sei; andererseits seien seine Aussagen zu den möglichen Konsequenzen seines Handelns unlogisch und nicht nachvollziehbar ausgefallen (zumal vor dem Hintergrund des Vorbringens, sein Nichtauffinden sei bis anhin für die Familie folgenlos geblieben). 4.1.3 Weiter habe der Beschwerdeführer nicht plausibel machen können, weshalb er so überstürzt ausgereist sei und sich nicht etwas länger bei der Grosstante aufgehalten habe, um die weiteren Geschehnisse abzuwarten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer mit den eigenen Ausweisdokumenten über den Flughafen Colombo ausreisen können. Bei derart intensiver Fahndung nach ihm, wäre er jedoch kaum dieses Risiko einer Festnahme bei der Ausreise eingegangen. 4.2 Das SEM führte weiter aus, die Flüchtlingseigenschaft sei auch nicht aus anderen Gründen gegeben: 4.2.1 Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die nach einem Auslandaufenthalt zurückkehren würden, erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Der Beschwerdeführer sei etwa ein Jahr vor dem Asylentscheid ausgereist. Allerdings würde dies und allein die tamilische Ethnie gemäss Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen. Zudem seien vorliegend keine weiteren Faktoren ersichtlich, die zusätzlich eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG begründen könnten. Die Herkunft aus dem Norden Sri Lankas könne bei der Wiedereinreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden zwar erhöhen, indessen gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer müsse Massnahmen befürchten, die über einen sogenannten "Back Ground Check" hinausgehen würden, zumal allein wegen der Herkunft nicht auf ein oppositionelles Profil geschlossen werden könne. Dies werde durch seine Minderjährigkeit und die legal erfolgte Ausreise letztlich bestätigt. Schliesslich habe die Familie keine engen Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt; einzig ein (...) sei bei der Bewegung gewesen, habe Sri Lanka jedoch bereits vor der Geburt des Beschwerdeführers verlassen. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer weder exilpolitisch aktiv noch Mitglied einer tamilischen Organisation.
5. Im Rechtsmittel wird die Richtigkeit der vorinstanzlichen Einschätzung der Rechtslage bestritten: 5.1 So widerspreche das SEM sich, wenn es einerseits darlege, die Aussagen zum beschriebenen Anlass seien zu wenig detailliert und substanziiert ausgefallen, es aber andererseits festhalte, die SLA unterbinde rigoros tamilische Aktivitäten in der Heimatregion des Beschwerdeführers. Es genüge eben der geringste Anlass zu Verdacht, um einen Jugendlichen der Gefahr schwerer Verfolgung auszusetzen. Den Eltern des Beschwerdeführers sei dies aus eigener Erfahrung und aus derjenigen eines (...), der in Kanada Asyl erhalten habe, bestens bewusst. Der Beschwerdeführer habe diese leidvollen Erfahrungen selber nicht erlebt und daher die Gefahr nicht recht einschätzen können. Zudem würden Pubertierende auch Grenzen überschreiten, die ihnen von den Eltern gegeben würden. Eine solche "zaghafte" Regung des Beschwerdeführers sei ihm sogleich zum Verhängnis geworden. Dass er sich von dem heimlichen Getue um die Helden des Widerstands angezogen und den älteren Schülern angeschlossen habe, als diese wieder einmal eine Feier durchgeführt hätten, sei absolut glaubhaft. Den Anlass selber habe er "alles in allem recht detailliert" beschrieben. 5.2 Soweit das SEM die im Anschluss an diese Teilnahme eingesetzte Suche nicht glaube, sei darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um direkt erlebte Ereignisse gehandelt habe. Was der Beschwerdeführer mithin nur vom Hörensagen wisse, könne er gar nicht detailliert und präzise schildern. Vor diesem Hintergrund seien die geschilderten Tatsachen absolut realistisch. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer den Anordnungen des in Panik agierenden Vaters gebeugt, der seinen Sohn in Sicherheit habe bringen wollen. 5.3 Inzwischen hätten die Eltern eine Abschrift von einem Polizeibuch-eintrag auf dem lokalen Posten besorgt, der eine Anzeige der Eltern wiedergebe. Auf ihrer Suche nach dem Sohn seien sie von zivilen Personen, mutmasslich der SLA nahe stehenden Militanten respektive einem verdeckt handelnden Schlägertrupp der Regierung, aufgesucht worden und hätten mutig gegen diesen Übergriff Anzeige erstattet. Ausserdem hätten sie einen Parlamentarier über ihrer Probleme informiert; dieser habe das ebenfalls zu den Akten gereichte Empfehlungsschreiben verfasst. 5.4 Eine Identifizierung des Beschwerdeführers sei über Spitzel - respektive ältere Mitschüler, die mit der SLA zusammen arbeiten würden - sehr wohl möglich und könne nicht ernstlich bestritten werden. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf das Vorgehen und die Handlungslogik der Behörden; diese könnten willkürlich vorgehen, und würden zudem die eigenen Spitzel schützen, wenn sie einen Zugriff am Anlass selber unterlassen würden. Weiter sei plausibel, dass die Eltern durch Drohungen gegen die Geschwister des Beschwerdeführers unter Druck gesetzt worden seien. 5.5 Die Ausreise gelinge selbst anerkannten Flüchtlingen, denen Asyl gewährt werde, regelmässig unter Zuhilfenahme der Agenten am Flughafen, zu denen der als (...) tätige Vater des Beschwerdeführers Zugang gehabt habe. Da es die Bestechung sei, die den Einstieg an Bord ermögliche, sei die Frage nach dem Reisepass nicht massgebend. 5.6 Vor diesem Hintergrund sei in einer Gesamtwürdigung und in Beachtung der herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt zu bejahen. Damit erfülle der Beschwerdeführer auch die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG. 5.7 Der Beschwerdeführer habe sich durch seine Ausreise und den Auslandaufenthalt zusätzlich verdächtig gemacht. Dies sei als Nachfluchtgrund zu werten, zumal ein (...) von ihm in Kanada Asyl erhalten habe. Der Beschwerdeführer erfülle demnach auch aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention und sei zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbefragung geltend gemacht, er habe Probleme im Heimatstaat gehabt, weil er an "Anlässen" der Tamil Tigers, sogenannten Pongutamil-Veranstaltungen, teilgenommen habe. Im Lauf der weiteren Fragen musste er diese Aussage relativieren und erklärte, nur eine an einem solchen Anlass am (...) 2014 teilgenommen zu haben. Er sei in der Nacht desselben Tages deswegen von der sri-lankischen Armee gesucht worden, da habe er sich bei seiner Tante befunden. Wie die Armee auf ihn aufmerksam geworden sein und ausgerechnet ihn persönlich gesucht haben solle, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären (vgl. Protokoll BzP S. 9). Bei der ausführlichen Anhörung führte er aus, er habe am besagten Pongutamil-Anlass, der im (...) stattgefunden habe, teilgenommen. Dieser habe insgesamt nur etwa zwei Stunden gedauert. Die sri-lankische Armee habe sehr strenge Kontrollen durchgeführt, da solche Anlässe verboten gewesen seien. Deswegen seien die Leute teilweise auch sofort wieder weggegangen (vgl. Protokoll Anhörung S. 6). Andererseits führte er aus, nur der (...) sei streng kontrolliert worden, nicht jedoch das (...), das sich ausserhalb des (...) befunden habe (vgl. a.a.O. S. 8). Allein vor diesem Hintergrund des Kommens und Gehens ist kaum anzunehmen, der Beschwerdeführer sei als einfacher Teilnehmer und als einer unter "mindestens hundert" (vgl. a.a.O. S. 6) Teilnehmern überhaupt aufgefallen oder sogar namentlich identifiziert worden. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer will etwa um 17.30 Uhr vom Ort des Anlasses mit einem Freund weggegangen sein (vgl. a.a.O. S. 6). Als sie sich dem Elternhaus des Freundes genähert hätten, hätten diese vor dem Haus auf sie gewartet und ihnen erzählt, es seien Soldaten bei ihnen gewesen, um sie wegen ihrer Teilnahme am Pongutamil-Tag zu suchen, eventuell hätten diese bereits bei den Eltern des Beschwerdeführers nach ihm gesucht. Deshalb seien sie zur Tante des Beschwerdeführers gegangen, die in der Nähe des Kollegen wohne (vgl. a.a.O. S. 10 und 12). Während seines Aufenthaltes bei der Tante - er sei am Morgen des (...) 2014 dort wieder aufgebrochen - sei nichts Spezielles geschehen (vgl. a.a.O. S. 12). 6.2.2 In diesem Zusammenhang ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass seine diesbezüglichen Antworten, namentlich wie die sri-lankischen Soldaten überhaupt von seiner Teilnahme erfahren haben sollten noch weshalb er unmittelbar darauf in der genannten Intensität gesucht worden sein soll, unrealistisch wirken und nicht nachvollziehbar sind. Dass der damals erst (...)-jährige, sonst in keiner Weise exponierte Jugendliche deswegen sogar bis heute fortdauernd und intensiv gesucht werden soll, ist vor dem Hintergrund des von ihm geschilderten Sachverhalts in keiner Weise plausibel. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend. 6.2.3 Hinzu kommt, dass der zeitliche Ablauf des Kerngeschehens gänzlich unrealistisch erscheint: Der Beschwerdeführer hat angegeben, direkt nach dem Verlassen des Veranstaltungsorts um etwa 17:30 Uhr mit seinem Freund zu dessen Haus gegangen zu sein (vgl. a.a.O. S. 6). Nachdem sie dort, kurze Zeit später, bei ihrer Ankunft bereits von dessen Eltern mit der Nachricht empfangen worden seien, die Soldaten seien vorhin zu ihrem Haus gekommen und hätten nach ihnen gefragt, hätte die SLA sie bereits während der kurzen Dauer der Teilnahme an der Veranstaltung als Teilnehmer identifiziert haben müssen. Diesfalls wären sie aber zweifellos bereits auf dem Schulgelände festgehalten worden. 6.2.4 Hinzu kommt, dass die Teilnehmenden zwischen 17 und 22 Jahre alt gewesen sein sollen (vgl. a.a.O. S. 6) und auch schwer verständlich ist, dass die Behörden ihr Verfolgungsinteresse offenbar nicht auf diese jungen Erwachsenen, sondern auf den damals (...)-jährigen Beschwerdeführer und dessen Klassenkameraden gerichtet haben sollen. 6.2.5 Schliesslich sollen zwar einerseits die Eltern des Beschwerdeführers mittels Drohungen gegen die Geschwister unter Druck gesetzt worden sein, die weiteren erfolglosen Suchaktionen andererseits jedoch ohne Konsequenzen für die Familie geblieben sein; so habe beispielsweise der Bruder sein Studium ohne Probleme fortsetzen können (vgl. a.a.O. S. 5 und 13). 6.3 Der Beschwerdeführer reicht auf Beschwerdeebene Unterlagen zu den Akten, die seine Verfolgungssituation belegen sollen. 6.3.1 Hierzu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels beigebrachter Unterlagen nicht zweifelsfrei feststeht. Dieser Umstand ist bereits geeignet, die Beweiskraft der auf seine Identität Bezug nehmenden Unterlagen zu reduzieren. Hinzu kommt, dass viele dieser Dokumente in Sri Lanka käuflich erworben werden können. 6.3.2 Der englischsprachige Brief der angeblichen Eltern weist den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf. Zudem halten die Verfasser im Schreiben fest, sie hätten weder ein Haus noch eine reale Existenzgrundlage zum Leben. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers soll die (Gross-) Familie jedoch in einem Haus in B._______ leben; dieses gehöre der Familie respektive sei der in der Schweiz lebende Onkel der Haus-eigentümer (vgl. Protokoll BzP S. 5). Zudem hat der Beschwerdeführer angegeben, der Vater sei (...) und besitze (...) (vgl. a.a.O. S. 5), was sich mit den Angaben in der Bestätigung kaum vereinbaren lässt. 6.3.3 Das Empfehlungsschreiben von G._______, Member of Parliament, ist nicht aussagekräftig und erweist sich mit Bezug auf das Kernvorbringen nicht als beweisgeeignet. So wird darin allgemein die sich seit Ende der 1980er-Jahre entwickelnde Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers für die tamilische Bevölkerung angesprochen und vor diesem Hintergrund dem Verständnis Ausdruck verliehen, dass die Eltern aus Angst um ihre Kinder diese ausser Landes schicken würden und es damit verständlich sei, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz aufhalte. Aus diesen Ausführungen kann jedoch nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise einer gezielt gegen ihn gerichteten, flüchtlings- und asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. In diesem Empfehlungsschreiben wird dargelegt, die Familie des Beschwerdeführers sei "constant harassment and intimidation by Sri Lankan military intelligent personel since 1989" ausgesetzt gewesen und habe "as refugees in various refugee camps and friends houses in Jaffna for more than 25 years" gelebt; der Beschwerdeführer hatte solche prekären Lebensbedingungen bei seinen beiden Befragungen nie erwähnt hat. Vielmehr hat er zu Protokoll gegeben, er habe von Geburt (im Jahr [...]) bis unmittelbar vor der Ausreise zusammen mit seiner Familie in einem Haus (seines Onkels) in B._______ gewohnt (vgl. Protokoll Anhörung S. 3 ff.). Schliesslich erwähnt der Verfasser der Bestätigung vom 12. Dezember 2015, dass die Eltern ihre Kinder ausser Landes in Sicherheit gebracht hätten ("...the parents have come to a conclusion to send abroad their children for protection and liberty"), während der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, seine (...) Geschwister würden sich in Sri Lanka aufhalten (vgl. Protokoll BzP S. 5, Protokoll Anhörung S. 3). 6.3.4 Als weiteres Beweismittel wurde ein Auszug aus dem Polizeipostenbuch zu den Akten gereicht. In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 zu Recht darauf hin, dass es sich hierbei um die Niederschrift einer Parteiaussage der Mutter handeln soll. Ein objektiver Beleg für die geltend gemachte Verfolgungssituation ist dem Auszug damit nicht zu entnehmen. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen die ihn suchenden Akteure zweifelsfrei als Soldaten der sri-lankischen Armee bezeichnet hat (vgl. etwa Protokoll Anhörung S. 10). Demgegenüber wäre aufgrund des Polizeiauszugs die Identität der (angeblichen) Verfolger nicht eindeutig. In der Beschwerde werden diese Personen als der SLA nahestehende Militante respektive als "verdeckt handelnder Schlägertrupp der Regierung" bezeichnet (vgl. dort S. 6)." Im Protokoll der Polizei wird aufgeführt, die mit Helmen vermummten Personen seien einmal um 19 Uhr und in der gleichen Nacht um 22 Uhr ein zweites Mal, und zwar nunmehr massiv bewaffnet, erschienen um den Beschwerdeführer zu suchen. Dass das Haus der Familie in derselben Nacht zweimal heimgesucht worden sein soll, ist den Anhörungsprotokollen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Der Einwand im Rechtsmittel, dass er zu diesen Folgeereignissen keine detaillierten Angaben machen könne, da er nicht anwesend gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. So soll der Vater aufgrund dieser Ereignisse innert einer Nacht entschieden haben, den Sohn sofort (am [...] 2014) in Colombo in Sicherheit zu bringen; im Rechtsmittel wird dabei von einem panisch reagierenden Vater gesprochen. Dass der Vater gegenüber dem Sohn hierbei kein Wort über die diesem Entscheid vorangegangenen, angeblich sehr beängstigenden Vorfälle verloren - respektive der Beschwerdeführer seinerseits überhaupt nicht nachgefragt haben - soll, ist schwer vorstellbar. Hinzu kommt die sich aufdrängende Plausibilitätsfrage, ob eine Mutter, deren Sohn von vermummten Personen wegen der Teilnahme an Festivitäten der LTTE zu Hause gesucht wird, tatsächlich am Morgen des Folgetages bei der Polizei Anzeige erstatten und dabei den Hintergrund dieses Übergriffs aktenkundig machen würde ("They said that our Son is the important person participated in the Pongu Thamil Brave Soldiers day"). Die sofortige Involvierung einer Polizeibehörde hätte zudem offenkundig das Scheitern der Flucht des Sohnes bewirken können, der sich angeblich am gleichen Tag zwecks Ausreise auf den Weg nach Colombo begeben habe. Auch dieses Sachverhaltselement hinterlässt unter Berücksichtigung der gesamten Akten einen konstruierten Eindruck. Beim angeblichen Auszug aus einem polizeilichen Information Book kann es sich unter den gegebenen Umständen kaum um ein authentisches Dokument handeln. 6.3.5 Die Stellungnahme der Human Rights Organization of Sri Lanka vom (...) 2014 wurde ebenfalls gestützt auf die Aussage der Mutter des Beschwerdeführers (ebenfalls vom [...] 2014) verfasst, weshalb dieser entsprechend verminderter Beweiswert zukommt. Das Bestätigungsschreiben ist auch aufgrund seiner Formulierung als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen. Ausserdem wird darin auffälligerweise nur eine Hausdurchsuchung erwähnt, und zwar diejenige von 19 Uhr, nicht aber die zweite von 22 Uhr, bei der die Unbekannten schwer bewaffnet und deshalb zweifellos noch furchteinflössender gewesen wären. Insgesamt enthält auch dieses Dokument keine objektiven und nachhaltigen Indizien hinsichtlich einer tatsächlichen Verfolgungssituation. 6.3.6 Die weiteren Unterlagen, ein undatiertes Schreiben des Vaters, ein Zeitungsartikel über einen im Schreiben beschriebenen Raubüberfall und die Fotografie eines Hauses sind mit Bezug auf die Verfolgungssituation ebenfalls nicht beweisgeeignet. So kann dem Brief des Vaters kaum über einen Gefälligkeitscharakter hinausgehende Beweiskraft zugesprochen werden. Ein Raubüberfall in B._______ wird im Zeitungsartikel zwar ebenfalls beschrieben, dies indessen ohne erkennbaren Bezug zur Familie und zur Verfolgungssituation des Beschwerdeführers. Gemäss den Formulierungen im Artikel wurde die bei den zuständigen Polizeibehörden erstattete Anzeige offenbar entsprechend aufgenommen, worauf auch die Aufnahme eines Innenhofes mit zwei Uniformierten schliessen lässt; allerdings wird auch aus dieser Fotografie ein Bezug zum Beschwerdeführer nicht erkennbar, zumal nicht verifizierbar ist, um was für ein Haus es sich handelt. Im Schreiben des Vaters wird eine Deliktsumme von (...) Mio Rupien erwähnt (Schmuck im Wert von [...] Mio LKR und [...] Rupien Bargeld), was zum aktuellen Kurs rund (...) Schweizer Franken entspricht und jedenfalls nicht auf ärmliche Lebensverhältnisse schliessen lässt. Im Zeitungsbericht werden als Deliktsgut demgegenüber "money and jewels" im Wert von [...] Rupien erwähnt, was die Frage nahe legt, ob in den beiden Unterlagen tatsächlich das gleiche Ereignis beschrieben wird. 6.3.7 Schliesslich wäre der Beschwerdeführer respektive der Vater, der ernsthaft um das Leben des Sohnes gefürchtet haben soll, wohl kaum das Risiko eingegangen, während der angeblich intensiven Fahndung nach dem Sohn einen auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Reisepass für die Ausreise zu organisieren und damit das konkrete Risiko einer Festnahme anlässlich den Flughafenkontrollen (selbst bei allfälliger Bestechlichkeit einiger Beamter) zu provozieren. Dass der Beschwerdeführer mit eigenen Ausweisdokumenten über den Flughafen Colombo ausreisen konnte, ist unter den gegebenen Umständen ein weiteres Indiz gegen die behauptete akute und intensive Verfolgungssituation. Die in der Beschwerde geäusserte gegenteilige Auffassung (vgl. dort S. 6) vermag das Gericht nicht zu überzeugen. 6.3.8 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führende Verfolgungssituation glaubhaft darzutun. 6.4 Weiter ist Folgendes festzuhalten: 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die illegal ausgereist sind, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 6.4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen einem allfälligen Risikoprofil bereits teilweise die Grundlage entzieht. Ausserdem hat der Beschwerdeführer selber keine Kontakte mit sri-lankischen Behörden, namentlich der sri-lankischen Armee geltend gemacht (vgl. Protokoll Anhörung S. 9) und keinerlei persönlichen Bezug zu den LTTE respektive zu früheren Ereignissen in diesem Zusammenhang dargelegt (vgl. a.a.O. S. 7). Soweit er einen (...) erwähnt hat, der Mitglied der LTTE gewesen sei und nun in Kanada lebe, hat er dazu ebenfalls keinerlei eigenen Nachteile angeführt. Ausserdem wäre dieser (...) bereits vor der Geburt des Beschwerdeführers ausgereist (vgl. a.a.O. S. 15). Zudem ist der Beschwerdeführer legal aus dem Heimatstaat ausgereist und exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz hat er ausdrücklich verneint (vgl. a.a.O. S. 15). Insgesamt ist damit vorliegend keiner der erwähnten risikobegründenden Faktoren gegeben. Es ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer würde als Regimegegner respektive als Person eingestuft, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Gründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt und es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen im Rechtsmittel im Einzelnen einzugehen. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, und-menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2.3 Der Beschwerdeführer unterliegt als noch minderjährige Person den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern. Diese Bestimmung beschlägt indessen nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch - wie vorliegend - abgewiesen wird. Somit besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung einer im Asylverfahren abgewiesenen minderjährigen Person Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.). Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK muss jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als wichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit ReferenzurteilE-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist. 8.3.2 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorliegen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach geltender Praxis (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3; Urteil D-4884/2011 E. 6.3.3; BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich gleichzeitig die Verpflichtung, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären. 8.3.3 Konkret müssen die Asylbehörden folglich vorab abklären, welche Situation eine unbegleitete minderjährige Person im Fall einer Heimkehr tatsächlich vorfinden könnte. Es ist deshalb nicht nur abzuklären, ob eine minderjährige Person im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann, und ob diese in der Lage wären, die Bedürfnisse der minderjährigen Person abzudecken. Können keine Angehörigen ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Dabei genügt es nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise dass es im betreffenden Land Einrichtungen gibt, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob die betreffende minderjährige Person tatsächlich in ihr familiäres Umfeld zurückgeführt werden beziehungsweise ob sie - sollte das nicht möglich sein oder nicht dem Kindeswohl entsprechen - anderweitig untergebracht werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3467/2011 vom 11. Juli 2011; EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 1998 Nr. 13). 8.3.4 Das SEM hat im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist, weiterzuhelfen, in Empfang genommen wird (vgl. in diesem Sinn das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Guidelines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4), wo dies in Anbetracht des Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Interesse erforderlich erscheint. Demgegenüber können die Rückreisemodalitäten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). 8.3.5 Die Vorinstanz hat diesbezüglich in ihrer Verfügung lediglich pauschal und mit Bezug auf die (im Verfügungszeitpunkt) Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz das Kindswohl angesprochen. Im Rechtsmittel wird diese mangelhafte Begründung von dem durch einen Rechtsanwalt verbeiständeten Beschwerdeführer nicht gerügt. Vor diesem Hintergrund erachtet es das Gericht vorliegend als gerechtfertigt, die im Raum stehenden Kriterien im Hinblick auf die Rückkehr unbegleiteter Minderjähriger selber zu prüfen und auf eine Rückweisung der Akten zu verzichten. 8.3.6 Gemäss den Akten stammt der Beschwerdeführer aus B._______ (Distrikt Jaffna/Nordprovinz). Dort lebte er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern. Ein Vollzug in die Nordprovinz ist im Licht der genannten Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Seine Eltern leben nach wie vor im familieneigenen Haus in genannter Ortschaft und offenbar in geordneten Verhältnissen. Weitere Angehörige leben in der näheren Region (vgl. Protokoll Anhörung S. 4). 8.3.7 Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein intaktes soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer hat zudem neun Jahre die Schule besucht und wird in weniger als (...) das 18. Altersjahr und damit die Volljährigkeit erreichen. Der Vater erzielt gemäss Akten (vgl. auch Ziff. 6.3.1) mit eigenen (...) als Selbständigerwerbender sein Einkommen, und kann den noch minderjährigen Sohn mithin wieder bei sich aufnehmen respektive wirtschaftlich unterstützen. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf finanzielle und anderweitige Unterstützung beispielsweise bei der Unterbringung zählen kann, mithin nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.3.8 Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden werden im Zeitpunkt der Ausreise - sofern diese vor Eintritt der Mündigkeit (in rund [...] Monaten) erfolgt - die erforderlichen Massnahmen zu treffen haben, damit der Beschwerdeführer unterstützt nach Sri Lanka zurückreisen und dort von seiner Familie in Empfang genommen werden kann. 8.3.9 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zumutbar zu qualifizieren ist. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. Februar 2016 die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozesspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz gemäss Art. 64 VwVG ist bei vorliegendem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. 10.3 Hingegen ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands durch das Gericht zu vergüten. Die am 9. Februar 2016 eingereichte Honorarnote erscheint - abgesehen davon, dass das Gericht bei beigeordneten Rechtsbeiständen mit Anwaltspatent praxisgemäss einen maximalen Stundenansatz von Fr. 220.- (statt der in der Kostennote aufgeführten Fr. 300.-) verrechnen kann - den Verfahrensumständen als angemessen. Das Honorar ist unter Berücksichtigung der nach Einreichung der Kostennote aktenkundigen Aufwendungen (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE [SR 173.320.2]) auf insgesamt Fr. 2300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein Honorar von insgesamt Fr. 2300.- durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: