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D-3282/2011

D-3282/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­matstaat am 28. Mai 2010 auf dem Luftweg zusammen mit seiner Mutter und gelangte am 29. Mai 2010 in die Schweiz, wo er am 31. Mai 2010 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 31. Mai 2010 summarisch befragt. Mit Beschluss der zuständigen Behörde vom 21. Juni 2010 wurde für ihn aufgrund seiner Minderjährigkeit eine Beistandschaft errichtet. Am 16. Au­gust 2010 führte das BFM eine Anhö­rung im Beisein einer Vertrauensper­son durch. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, am [...] in B._______ ge­boren worden zu sein und dort zusammen mit der Mutter gelebt zu ha­ben. Sie hätten unter prekären Lebensumständen gelitten. Aus finanziel­len Gründen habe er den Schulbesuch abbrechen müssen. Probleme mit den Behörden hätten sich für seine Person keine ergeben. Seine Mutter habe schliesslich die Ausreise vorbereitet. Nach der Landung in C._______ habe er den Kontakt zu ihr verloren. Er hoffe auf Hilfe bei der Suche nach ihr. B. Mit Verfügung vom 10. Mai 2011 - eröffnet am 11. Mai 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz begrün­dete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Die vom Be­schwerdeführer geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen stel­ten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Den Vollzug der Weg­weisung nach Guinea erachtete das BFM für zulässig, zumut­bar und möglich. In Guinea herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Be­schwerdeführer sei zwar minderjährig und könne sich auf Normen des Über­einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) berufen. In Guinea gäbe es indes Einrichtungen, die sich nach der Rückkehr seiner annehmen könnten. Zu nennen sei einer­seits [...], die in B._______ ein Transitzentrum für Minderjährige betreibe. [...]. Im Rahmen dieses Programms seien ge­mäss Erkenntnissen des BFM minderjährige guinesische Migranten nach der Rückkehr aus Europa aufgenommen worden. [...] kümmere sich umfassend um die Bedürfnisse Minderjähriger. Sie ge­währe unter anderem Unterkunft, Schulbildung und Hilfe bei der Suche von Verwandten. Sie werde dem Beschwerdeführer helfen, bei Bedarf den Kontakt zu seiner Tante in B._______ herzustellen. In B._______ existiere zum andern [...], welche sich ebenfalls um Minderjährige kümmere. In diesem Zentrum stünden [...] Plätze [...] zur Verfügung, wobei nach Erkenntnissen des BFM jeder­zeit Plätze frei seien. Das BFM werde im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers die erforderlichen Massnahmen treffen, damit er beglei­tet nach Guinea zurückreisen und dort von Mitarbeitern der Internatio­nalen Organisation für Migration in Empfang genommen werden könne. Es bestünden mithin auch keine individuellen Gründe, welche ge­gen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprächen. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. Juni 2011 (Datum der Postauf­gabe) beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsge­richt die Auf­hebung des vorins­tanzlichen Ent­scheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh­rung. Zur Begründung machte er geltend, er sei mit den politischen Verhältnis­sen im Heimatland in keiner Weise einverstanden. Die Sicherheitslage sei prekär. Zudem habe er kein soziales Netz im Herkunftsort. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2011 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2011 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Das Amt habe die im Entscheid erwähnte [...] im April 2011 besucht. Es sei festgestellt wor­den, dass es sich um eine seriöse Einrichtung, die auch minderjährige Rück­kehrer aus der Schweiz aufnehme, handle. F. Die dem Rechtsvertreter am 4. Juli 2011 angesetzte Frist zur Replik ver­strich ungenutzt. G. Gemäss schriftlicher Meldung der zustän­di­gen kantonalen Behörde vom 20. März 2012 war der Beschwerdeführer seit dem 19. März 2012 unbe­kannten Aufenthalts. Deshalb wurde der Rechtsvertretung vom Bundesver­waltungsgericht am 23. April 2012 Frist angesetzt zur Bekannt­gabe des Aufent­haltsorts des Beschwerdeführers und zur Einreichung ei­ner aktu­ellen Erklärung, aus welcher dessen fortbestehendes Rechtsschutz­inte­resse her­vorgehe, ver­bunden mit der Androhung, die Be­schwerde werde bei unbenutztem Fristablauf respektive bei innert Frist nicht hinrei­chend belegtem Rechts­schutzinteresse als gegenstands­los ge­worden abgeschrieben. Der Rechtsvertreter liess sich innert Frist nicht vernehmen. H. Das BFM übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 24. April 2012 (Ein­gang Bundesverwaltungsgericht: 25. April 2012) eine Meldung der kan­tona­len Behörde vom 11. April 2012, wonach der Beschwerdeführer sich wieder gemel­det habe. Der Meldung lag das Protokoll der Befragung mit dem Beschwerdefüh­rer vom 4. April 2012 zu seiner Abwesenheitsperi­ode bei. I. In Anbetracht dieser Aktenlage hielt das Bundesverwaltungsgericht mit Zwi­schenverfügung vom 15. Mai 2012 fest, es sei davon auszugehen, der Beschwer­deführer habe nach wie vor ein Interesse am Fortgang des Asylver­fahrens und damit auch ein schutzwürdiges Interesse an der Be­schwerde. Das Verfahren wurde dementsprechend fortgesetzt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsver­fahrensge­set­zes vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be­hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren keine er­littene oder drohende Verfolgung durch Behörden oder private Dritte gel­tend. Seine Darlegungen in der Beschwerde, wonach er mit der Politik seines Heimatlandes nicht einverstanden sei, können in ihrer Vagheit eben­falls nicht als Verfolgung gewertet werden. Das BFM hat im Weiteren zutreffend festgehalten, die vorgebrachten schwierigen Lebensbedingun­gen seien im Asylpunkt nicht relevant.

E. 4.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Es erübrigt sich, auf die summarischen Beschwerde­vorbringen detaillierter einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flücht­lings­ei­gen­schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch ab­ge­lehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­mi­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­ze­rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­mei­ne Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Beschwerdeführer unterliegt als minderjährige Person den Normen der KRK. Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertrags­staaten bei der Informationsbeschaffung die Fami­lien­zusam­men­füh­rung zu fördern. Diese Bestimmung beschlägt indes­sen nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber aus­ländische Kinder, deren Asylgesuch - wie vorliegend - abgewiesen wor­den ist. Somit besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung einer im Asylverfahren abgewiesenen min­derjährigen Person Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehöri­gen vorzunehmen (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.). Das Kindes­wohl gemäss Art. 3 KRK muss jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprü­fung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt wer­den (a.a.O., E. 5e.aa S. 98 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.4.2 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situa­tion in Guinea auch unter Berücksichtigung einer gewissen Instabili­tät und der erfolgten Unruhen nicht bejahen (vgl. Human Rights Watch, Country Summary Guinea vom Januar 2012).

E. 6.4.2.1 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorlie­gen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen las­sen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbar­keit des Wegweisungsvollzugs auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beach­ten­den Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach weiterhin gültiger Praxis (vgl. statt vieler beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5238/2009 vom 1. Oktober 2009) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prü­fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen ist, wo­raus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungs­vollzugs abzuklären.

E. 6.4.2.2 Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, abzuklä­ren, welche Situation sich für eine unbegleitete minderjährige Per­son im Fall einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Pra­xis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob eine minderjährige Person im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage wären, die Bedürfnisse der minderjährigen Person abzudecken. Können keine Angehörigen ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter ab­zuklären, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer ge­eigneten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Da­bei genügt es nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunfts­land Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise dass es im betreffenden Land Einrichtungen gibt, die sich um alleinste­hende Kinder oder Jugendliche kümmern. Es ist vielmehr konkret abzuklä­ren, ob die betreffende minderjährige Person tatsächlich in ihr famili­äres Umfeld zurückgeführt werden beziehungsweise ob sie - sollte das nicht möglich sein oder nicht dem Kindeswohl entsprechen - anderwei­tig untergebracht werden kann (EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 2003 Nr. 5, EMRK 1998 Nr. 13), welche Praxis vom Bundesverwaltungsge­richt weitergeführt wird (bspw. Urteile des Bundesverwal­tungsgerichts D-5238/2009 vom 1. Oktober 2009 und E-4429/2008 vom 1. September 2008). Das BFM hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Weg­weisung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjäh­rige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von ei­ner Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist, weiter­zuhelfen, in Empfang genommen wird (vgl. in diesem Sinn das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Guide­lines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4), wo dies in An­betracht des Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Inte­resse erforderlich erscheint. Demgegenüber können die Rückrei­semodalitä­ten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im unmittelba­ren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). Es ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf seine Erkenntnisse betreffend [...] und [...] ausführte, für den Beschwerdeführer stünden dort ef­fektiv vorhandene Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung. Diese generel­len Erkenntnisse beruhen offenbar auf konkreten Abklärungen, aber in anderen Fällen (vgl. BVGE D-6558/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 4.3.3.3). In seiner Ver­nehmlassung führte das Bundesamt des Weiteren aus, [...] im April 2011 anlässlich einer Dienstreise besucht zu ha­ben. Es sei festgestellt worden, dass es sich um eine seriöse Einrich­tung, die auch minderjährige Rückkehrer aus der Schweiz aufnehme, handle. Diese Erwägungen deuten zwar wie gesagt auf generelle Abklärungen vor Ort hin, vermögen aber den oben erwähnten, von der Praxis geforderten Ansprüchen an eine Einzelfallprüfung nicht zu genügen. So hat es das BFM den Akten zufolge unterlassen, in Bezug auf die Person des Be­schwerdeführers eine in Frage kommende Organisation konkret zu kontaktieren und so Gewähr für einen ihm tatsächlich offenstehenden Betreu­ungsplatz im Falle der Rückkehr nach Guinea zu erlangen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach zum Schluss, dass insbeson­dere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Im Rahmen der vom BFM erwogenen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend erstellt.

E. 7.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des da­r­aufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro­zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch mög­lich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stel­lung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwen­dung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Na­tur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 7.3 Ein reformatorischer Entscheid respektive eine Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erscheint vorliegend nicht angebracht, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens ist, von der Vorin­stanz begangene Gehörsverletzungen zu heilen und damit verbun­den allenfalls Verfahrenshandlungen nachzuholen. Zudem würde bei ei­nem reformatorischen Entscheid dem Beschwerdeführer eine Instanz verlo­ren gehen. Ausserdem wird die fehlende Entscheidreife mutmasslich einen erheblichen Abklärungsaufwand mit sich bringen.

E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Weg­weisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 10. Mai 2011 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dis­posi­tivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, namentlich im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die geforderten konkreten Abklärungen vorzunehmen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG ist indes von der Kosten­auflage abzusehen.

E. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob­sie­genden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und ver­hält­nismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Be­schwerdefüh­rer wäre angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzier­te Parteient­schädi­gung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reg­lements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundes­ver­wal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerde vom Beistand respektive der Vertrauensperson des Beschwerdeführers, die für ihre Tätigkeit bei der Begleitung von Minderjährigen im Asylverfahren vom zuständigen Kanton entschädigt wird, eingereicht wurde, sind keine solchen Kosten ersichtlich. Entsprechend ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dis­posi­tiv­zif­fern 4 - 5 der angefochtenen Verfügung) im Sinne der Erwägungen gutge­heissen. Das BFM wird angewiesen, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen. Im Üb­rigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3282/2011/wif Urteil vom 8. Juni 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren [...], Guinea, vertreten durch lic. iur. Stefan Bruderer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2011 / N [...]. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­matstaat am 28. Mai 2010 auf dem Luftweg zusammen mit seiner Mutter und gelangte am 29. Mai 2010 in die Schweiz, wo er am 31. Mai 2010 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 31. Mai 2010 summarisch befragt. Mit Beschluss der zuständigen Behörde vom 21. Juni 2010 wurde für ihn aufgrund seiner Minderjährigkeit eine Beistandschaft errichtet. Am 16. Au­gust 2010 führte das BFM eine Anhö­rung im Beisein einer Vertrauensper­son durch. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, am [...] in B._______ ge­boren worden zu sein und dort zusammen mit der Mutter gelebt zu ha­ben. Sie hätten unter prekären Lebensumständen gelitten. Aus finanziel­len Gründen habe er den Schulbesuch abbrechen müssen. Probleme mit den Behörden hätten sich für seine Person keine ergeben. Seine Mutter habe schliesslich die Ausreise vorbereitet. Nach der Landung in C._______ habe er den Kontakt zu ihr verloren. Er hoffe auf Hilfe bei der Suche nach ihr. B. Mit Verfügung vom 10. Mai 2011 - eröffnet am 11. Mai 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz begrün­dete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Die vom Be­schwerdeführer geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen stel­ten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Den Vollzug der Weg­weisung nach Guinea erachtete das BFM für zulässig, zumut­bar und möglich. In Guinea herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Be­schwerdeführer sei zwar minderjährig und könne sich auf Normen des Über­einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) berufen. In Guinea gäbe es indes Einrichtungen, die sich nach der Rückkehr seiner annehmen könnten. Zu nennen sei einer­seits [...], die in B._______ ein Transitzentrum für Minderjährige betreibe. [...]. Im Rahmen dieses Programms seien ge­mäss Erkenntnissen des BFM minderjährige guinesische Migranten nach der Rückkehr aus Europa aufgenommen worden. [...] kümmere sich umfassend um die Bedürfnisse Minderjähriger. Sie ge­währe unter anderem Unterkunft, Schulbildung und Hilfe bei der Suche von Verwandten. Sie werde dem Beschwerdeführer helfen, bei Bedarf den Kontakt zu seiner Tante in B._______ herzustellen. In B._______ existiere zum andern [...], welche sich ebenfalls um Minderjährige kümmere. In diesem Zentrum stünden [...] Plätze [...] zur Verfügung, wobei nach Erkenntnissen des BFM jeder­zeit Plätze frei seien. Das BFM werde im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers die erforderlichen Massnahmen treffen, damit er beglei­tet nach Guinea zurückreisen und dort von Mitarbeitern der Internatio­nalen Organisation für Migration in Empfang genommen werden könne. Es bestünden mithin auch keine individuellen Gründe, welche ge­gen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprächen. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. Juni 2011 (Datum der Postauf­gabe) beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsge­richt die Auf­hebung des vorins­tanzlichen Ent­scheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh­rung. Zur Begründung machte er geltend, er sei mit den politischen Verhältnis­sen im Heimatland in keiner Weise einverstanden. Die Sicherheitslage sei prekär. Zudem habe er kein soziales Netz im Herkunftsort. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2011 verzichtete das Bundesver­wal­tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2011 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Das Amt habe die im Entscheid erwähnte [...] im April 2011 besucht. Es sei festgestellt wor­den, dass es sich um eine seriöse Einrichtung, die auch minderjährige Rück­kehrer aus der Schweiz aufnehme, handle. F. Die dem Rechtsvertreter am 4. Juli 2011 angesetzte Frist zur Replik ver­strich ungenutzt. G. Gemäss schriftlicher Meldung der zustän­di­gen kantonalen Behörde vom 20. März 2012 war der Beschwerdeführer seit dem 19. März 2012 unbe­kannten Aufenthalts. Deshalb wurde der Rechtsvertretung vom Bundesver­waltungsgericht am 23. April 2012 Frist angesetzt zur Bekannt­gabe des Aufent­haltsorts des Beschwerdeführers und zur Einreichung ei­ner aktu­ellen Erklärung, aus welcher dessen fortbestehendes Rechtsschutz­inte­resse her­vorgehe, ver­bunden mit der Androhung, die Be­schwerde werde bei unbenutztem Fristablauf respektive bei innert Frist nicht hinrei­chend belegtem Rechts­schutzinteresse als gegenstands­los ge­worden abgeschrieben. Der Rechtsvertreter liess sich innert Frist nicht vernehmen. H. Das BFM übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 24. April 2012 (Ein­gang Bundesverwaltungsgericht: 25. April 2012) eine Meldung der kan­tona­len Behörde vom 11. April 2012, wonach der Beschwerdeführer sich wieder gemel­det habe. Der Meldung lag das Protokoll der Befragung mit dem Beschwerdefüh­rer vom 4. April 2012 zu seiner Abwesenheitsperi­ode bei. I. In Anbetracht dieser Aktenlage hielt das Bundesverwaltungsgericht mit Zwi­schenverfügung vom 15. Mai 2012 fest, es sei davon auszugehen, der Beschwer­deführer habe nach wie vor ein Interesse am Fortgang des Asylver­fahrens und damit auch ein schutzwürdiges Interesse an der Be­schwerde. Das Verfahren wurde dementsprechend fortgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsver­fahrensge­set­zes vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be­hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren keine er­littene oder drohende Verfolgung durch Behörden oder private Dritte gel­tend. Seine Darlegungen in der Beschwerde, wonach er mit der Politik seines Heimatlandes nicht einverstanden sei, können in ihrer Vagheit eben­falls nicht als Verfolgung gewertet werden. Das BFM hat im Weiteren zutreffend festgehalten, die vorgebrachten schwierigen Lebensbedingun­gen seien im Asylpunkt nicht relevant. 4.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Es erübrigt sich, auf die summarischen Beschwerde­vorbringen detaillierter einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flücht­lings­ei­gen­schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch ab­ge­lehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­mi­lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­ze­rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge­mei­ne Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Beschwerdeführer unterliegt als minderjährige Person den Normen der KRK. Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch Mitwirkung der Vertrags­staaten bei der Informationsbeschaffung die Fami­lien­zusam­men­füh­rung zu fördern. Diese Bestimmung beschlägt indes­sen nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber aus­ländische Kinder, deren Asylgesuch - wie vorliegend - abgewiesen wor­den ist. Somit besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung einer im Asylverfahren abgewiesenen min­derjährigen Person Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehöri­gen vorzunehmen (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.). Das Kindes­wohl gemäss Art. 3 KRK muss jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprü­fung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt wer­den (a.a.O., E. 5e.aa S. 98 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt oder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situa­tion in Guinea auch unter Berücksichtigung einer gewissen Instabili­tät und der erfolgten Unruhen nicht bejahen (vgl. Human Rights Watch, Country Summary Guinea vom Januar 2012). 6.4.2.1 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorlie­gen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen las­sen. Die Bestimmung lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbar­keit des Wegweisungsvollzugs auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beach­ten­den Kindeswohls ergeben können. Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach weiterhin gültiger Praxis (vgl. statt vieler beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5238/2009 vom 1. Oktober 2009) im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prü­fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzuberücksichtigen ist, wo­raus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungs­vollzugs abzuklären. 6.4.2.2 Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, abzuklä­ren, welche Situation sich für eine unbegleitete minderjährige Per­son im Fall einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der Pra­xis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob eine minderjährige Person im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage wären, die Bedürfnisse der minderjährigen Person abzudecken. Können keine Angehörigen ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter ab­zuklären, ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer ge­eigneten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann. Da­bei genügt es nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat- oder Herkunfts­land Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise dass es im betreffenden Land Einrichtungen gibt, die sich um alleinste­hende Kinder oder Jugendliche kümmern. Es ist vielmehr konkret abzuklä­ren, ob die betreffende minderjährige Person tatsächlich in ihr famili­äres Umfeld zurückgeführt werden beziehungsweise ob sie - sollte das nicht möglich sein oder nicht dem Kindeswohl entsprechen - anderwei­tig untergebracht werden kann (EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 2003 Nr. 5, EMRK 1998 Nr. 13), welche Praxis vom Bundesverwaltungsge­richt weitergeführt wird (bspw. Urteile des Bundesverwal­tungsgerichts D-5238/2009 vom 1. Oktober 2009 und E-4429/2008 vom 1. September 2008). Das BFM hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Weg­weisung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minderjäh­rige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von ei­ner Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist, weiter­zuhelfen, in Empfang genommen wird (vgl. in diesem Sinn das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Guide­lines on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4), wo dies in An­betracht des Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Inte­resse erforderlich erscheint. Demgegenüber können die Rückrei­semodalitä­ten (Begleitung der minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) erst im unmittelba­ren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). Es ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf seine Erkenntnisse betreffend [...] und [...] ausführte, für den Beschwerdeführer stünden dort ef­fektiv vorhandene Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung. Diese generel­len Erkenntnisse beruhen offenbar auf konkreten Abklärungen, aber in anderen Fällen (vgl. BVGE D-6558/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 4.3.3.3). In seiner Ver­nehmlassung führte das Bundesamt des Weiteren aus, [...] im April 2011 anlässlich einer Dienstreise besucht zu ha­ben. Es sei festgestellt worden, dass es sich um eine seriöse Einrich­tung, die auch minderjährige Rückkehrer aus der Schweiz aufnehme, handle. Diese Erwägungen deuten zwar wie gesagt auf generelle Abklärungen vor Ort hin, vermögen aber den oben erwähnten, von der Praxis geforderten Ansprüchen an eine Einzelfallprüfung nicht zu genügen. So hat es das BFM den Akten zufolge unterlassen, in Bezug auf die Person des Be­schwerdeführers eine in Frage kommende Organisation konkret zu kontaktieren und so Gewähr für einen ihm tatsächlich offenstehenden Betreu­ungsplatz im Falle der Rückkehr nach Guinea zu erlangen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach zum Schluss, dass insbeson­dere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Im Rahmen der vom BFM erwogenen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend erstellt. 7.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des da­r­aufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro­zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch mög­lich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stel­lung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwen­dung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Na­tur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen). 7.3 Ein reformatorischer Entscheid respektive eine Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erscheint vorliegend nicht angebracht, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens ist, von der Vorin­stanz begangene Gehörsverletzungen zu heilen und damit verbun­den allenfalls Verfahrenshandlungen nachzuholen. Zudem würde bei ei­nem reformatorischen Entscheid dem Beschwerdeführer eine Instanz verlo­ren gehen. Ausserdem wird die fehlende Entscheidreife mutmasslich einen erheblichen Abklärungsaufwand mit sich bringen.

8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Weg­weisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 10. Mai 2011 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dis­posi­tivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, namentlich im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die geforderten konkreten Abklärungen vorzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG ist indes von der Kosten­auflage abzusehen. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob­sie­genden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und ver­hält­nismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Be­schwerdefüh­rer wäre angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzier­te Parteient­schädi­gung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reg­lements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundes­ver­wal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Beschwerde vom Beistand respektive der Vertrauensperson des Beschwerdeführers, die für ihre Tätigkeit bei der Begleitung von Minderjährigen im Asylverfahren vom zuständigen Kanton entschädigt wird, eingereicht wurde, sind keine solchen Kosten ersichtlich. Entsprechend ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dis­posi­tiv­zif­fern 4 - 5 der angefochtenen Verfügung) im Sinne der Erwägungen gutge­heissen. Das BFM wird angewiesen, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen. Im Üb­rigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: